Wie oben dargestellt wird in dieser Verordnung eine schrittweise Reduktion der verfügbaren F-Gase im europäischen Raum festgelegt.

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1 Sehr geehrte Geschäftspartner, aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über die aktuelle Situation zur EU-F Gase Verordnung und deren Auswirkungen auf die Installation den Betrieb sowie Wartungen und Reparaturen an Ihren Kälteanlagen informieren. Das Kernelement dieser neuen Verordnung ist das sogenannte Phase-Down in welcher die am europäischen Markt verfügbare Menge an Kältemitteln (HFKW) zunächst begrenzt und dann schrittweise verringert wird. Wie oben dargestellt wird in dieser Verordnung eine schrittweise Reduktion der verfügbaren F-Gase im europäischen Raum festgelegt. Als Grundlage wird die verfügbare Menge 2015 als 100 % angesetzt stehen dann noch 93 % dieser Menge und nur 63 % zur Verfügung reduziert sich die Menge auf 45 %, auf 31 %, auf 24 % und ab 2030 stehen dann nur 21 % der 2015 eingesetzten Kältemittelmenge zur Verfügung. Resultierend aus diesen Vorgaben haben sich die Preise für Kältemittel im Einkauf exorbitant erhöht und dies gestaffelt nach dem GWP Wert. Je höher dieser ist desto teurer werden diese Kältemittel. Aus diesem Grund ist eine feste Preisgestaltung nicht möglich und die Kältemittel werden zu Tag aktuellen Preisen angeboten und verkauft. (allein im Monat Juli erfolgten schon 4 Preiserhöhungen!) Das entscheidende ist jedoch das zunehmend eine Verknappung bis hin zu Lieferengpässen einzelner Produkte erfolgt. So ist jetzt schon das R404/ R407 bedingt oder nicht mehr in ausreichender Menge verfügbar. Diese Situation wird sich verschärfen und es ist möglich das Installationen oder Reparaturen aufgrund mangelnder Verfügbarkeit nicht mehr möglich sind. Funktionsausfälle sind somit nicht auszuschließen.

2 Da für Bestandsanlagen noch keine vernünftigen Alternativen für einen Kältemittelaustausch ohne Komponentenwechsel zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich über eine Bevorratung entsprechender Kältemittel nachzudenken. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch die Verfügbarkeit schon so eingeschränkt das zügiges Handeln erforderlich ist. Wir bitten deshalb um Kontaktaufnahme zur Lösungsfindung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bestandsanlagen bzw. eventuelle Nachrüstungen oder Austausch der Anlagen. Im Anhang finden Sie einen Artikel der KKA Redaktion Güthersloh zum Thema Mit freundlichen Grüßen Michael Tenert Serviceleiter

3 Die novellierte F-Gase-Verordnung Die neue EU-F-Gase-Verordnung (Verordnung über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 842/2006) wird den Markt für Kälte- und Klimaanlagen auch in Deutschland deutlich beeinflussen. Über die Änderungen, die sich für die Kältebranche durch die Novellierung der F-Gase- Verordnung ergeben, wurde im vergangenen Jahr intensiv diskutiert und viele Details wurden in der KKA und von anderen Marktteilnehmern schon veröffentlicht. Dieser Beitrag soll die UBA-Veranstaltung zum Anlass nehmend noch einmal einen umfassenden Überblick über die Verordnung geben, aber auch die Folgen aufzeigen. Ab dem Jahr 2015 wird die am Markt verfügbare Menge der als Kältemittel und in speziellen Anwendungen als Treibmittel für Dämmstoffe eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) zunächst begrenzt und dann schrittweise gesenkt. Dieses Phase-Down ist das Kernelement der neuen EU-F-Gase-Verordnung, welches durch gezielte Verbote ergänzt wird. Betroffen von den neuen Regelungen werden zum Beispiel der Lebensmitteleinzelhandel, Gaststätten, produzierendes Gewerbe mit Kältebedarf, Betreiber von Klimaanlagen wie Hotels, die Chemie- und Pharmaindustrie, Nahrungsmittelproduzenten sowie Dämmstoffproduzenten sein. Information aller Betroffenen ist wichtig Wichtig für den Umsetzungserfolg der Regelungen ist eine breite Information der Betroffenen zu Handlungsnotwendigkeit und -optionen. Das Umweltbundesamt (UBA) leistete hierzu gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) am 28. März 2014 einen ersten Beitrag und lud zu einem Symposium ein, das im Schauwerk dem Kunstmuseum der Schaufler Stiftung am Bitzer-Standort in Sindelfingen stattfand. In seiner Begrüßung dankte Fachbereichsleiter Dr. Michael Angrick, UBA, zunächst der Firma Bitzer, dass das Unternehmen das Schauwerk als beeindruckenden Veranstaltungsraum für das Symposium zur Verfügung gestellt hatte. Das Symposium bot viel Raum für eine fachliche Diskussion, der auch von den Teilnehmern des ausgebuchten Symposiums intensiv genutzt wurde. Handlungsbedarf, Probleme und mögliche Lösungsansätze wurden präsentiert und erörtert. Denn schon heute müssen Investitions- entscheidungen etwa für Kälte- und Klimaanlagen unter Berücksichtigung der neuen Regelungen getroffen sowie der Bedarf für Änderungen am Anlagenbestand identifiziert werden. Das UBA hatte schon frühzeitig ein Forschungsvorhaben zur Nachfrage- und Preisentwicklung für HFKW in Deutschland angestoßen, um alle Branchenbeteiligten so früh und umfassend wie möglich informieren zu können. Die Ergebnisse wurden in Sindelfingen präsentiert.

4 Die wesentlichen Änderungen der Verordnung Elisabeth Munzert vom BMUB stellte zunächst die wesentlichen Änderungen der neuen F- Gase- Verordnung vor. Schon 2006 hatte man in der ersten F-Gase-Verordnung eine Überprüfungsklausel gesetzt, die greifen sollte, wenn sich nicht die erhoffte Wirkung in Bezug auf eine Reduzierung der direkten und indirekten Emissionen von F-Gasen einstellen sollte hatte man in Brüssel festgestellt, dass die Umsetzung der EU-Klimaziele im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ohne weitere Maßnahmen kaum erreichbar ist und daraufhin die Novellierung der Verordnung angestoßen. Der erste Entwurf der neuen Verordnung wurde Ende 2012 vorgestellt und nach intensiven Diskussionen und Erörterungen im März 2014 im EU-Plenum und im April im EU-Rat verabschiedet. Die neue F-Gase- Verordnung wurde dann im Mai 2014 veröffentlicht, 1. Geltungstag ist der 1. Januar 2015, die nationale Umsetzung muss bis 1. Januar 2017 erfolgen. Die Ziele der Verordnung sind: die erfolgreiche Umsetzung der EU-Klimaziele, Anreiz zur Verwendung von Alternativen zu den hochtreibhauswirksamen F-Gasen, Reduktion der am Markt verfügbaren F-Gase durch eine Quotierung, Vermarktungsbeschänkungen, Verwendungsbeschränkungen, Emissionsbegrenzung (insbesondere Dichtheitskontrollen, Ausbildungsanforderungen etc.) Die neuen Pflichten und Verbote werden schrittweise in einem Zeitraum bis 2030 umgesetzt. U.a. sind folgende Fristen zu beachten: : Quotensystem; erweiterte Betreiberpflichten und Zertifizierungsanforderungen; Kennzeichnungspflichten (u.a. Kälteanlagen, Schäume); Beschränkungen und Verbote des Verkaufs von F-Gasen, insbesondere an Endverbraucher; Berichtspflichten mit Verifizierung ( ); : Verbot des Inverkehrbringens von F-Gasen ohne Nachweis der Zerstörung von R23; : Neue Kennzeichnung in CO2eq; Ende der Übergangsfrist für Leckagekontrollen an Einrichtungen mit Füllmenge < 3 kg, bei hermetisch versiegelten Einrichtungen < 6 kg; Verbot des Inverkehrbringens vorbefüllter Geräte ohne Konformitätserklärung; : Verbot des Inverkehrbringens von technischen Aerosolen mit GWP > 150; Pflicht zur Verifizierung der Konformitätserklärung für vorbefüllte Geräte; : Nachfüllverbot für Kälteanlagen mit F-Gas/GWP 2500 ( Frischware ); Verbot des Inverkehrbringens für gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte GWP > 2500; Verbot des Inverkehrbringens für bestimmte stationäre Kälteeinrichtungen; Verbot des Inverkehrbringens mobiler Raumklimageräte mit GWP > 750; : Verbot des Inverkehrbringens für zentrale Kälteanlagen mit einer Kapazität ab 40 kw mit Kältemittel größer GWP 150 im Sekundärkreislauf und größer 1500 im Primärkreislauf; : Verbot des Inverkehrbringens von Monosplitklimageräten mit F-Gasen mit GWP größer 750 und von gewerblichen Kühl- und Gefriergeräten mit GWP größer als 150; : Nachfüllverbot in Kälteanlagen mit F-Gas/GWP > 2500 auch für gebrauchte F- Gase.

5 Phase-Down und Quotenregelung Auch wenn einige Kältemittelverbote die Branche herausfordern werden, wenn es darum geht geeignete Alternativen zu finden, so wird vor allem das Phase-Down, also die schrittweise Reduktion der insgesamt verfügbaren Mengen an F-Gasen, die größte Herausforderung darstellen. Bei dem Phase-Down wird die im Jahr 2015 für den europäischen Markt insgesamt verfügbare Menge an F-Gasen gleich 100 % gesetzt (wobei die Mengenfestlegung als gemittelter Wert der gemeldeten F-Gase-Mengen der Jahre 2009 bis 2012 erfolgen wird, um Schwankungen über die Jahre zu mitteln) und dann schrittweise reduziert bis 2017 stehen dann noch 93 % zur Verfügung, 2018 bis 2020 noch 63 %, 2021 bis 2023 noch 45 %, 2024 bis 2026 noch 31 %, 2027 bis 2029 noch 24 % und ab 2030 nur noch 21 % der heute verfügbaren Menge an F-Gasen. Die Referenzmengen für die historischen Marktteilnehmer (das sind die bekannten Kältemittelhersteller und -importeure wie DuPont, Arkema, Honeywell etc.) werden zugeteilt bzw. können diese Hersteller noch eventuellen Mehrbedarf anmelden. Neue, noch nicht am Markt aktive Marktteilnehmer können ebenfalls Quoten beantragen, sofern sie eine eigene Vertretung in der EU haben. Für die bekannten Kältemittelhersteller, die schon in der EU tätig sind, werden 89 % der Gesamtmenge zur Verfügung stehen, die restlichen 11 % stehen für die neuen Marktteilnehmer und den Mehrbedarf der etablierten Hersteller zur Verfügung. Die Quoten lassen sich dabei wie die bekannten Emissionsrechte auf dem Markt erwerben und sind demnach übertragbar. Wichtig hierbei ist, dass Hersteller von Kälte- und Klimaanlagen keine Quoten zugeteilt bekommen, dies können eben nur die Kältemittelhersteller und -importeure. Wenn z.b. ein asiatischer oder amerikanischer Klimagerätehersteller seine Geräte in der EU verkaufen möchte, so muss sein Kältemittellieferant in der EU Quoten erhalten haben. Von der Quotierung ausgenommen sind Kleinmengen bis 100 t CO2eq, F-Gase-Einfuhren, die zum Zweck der Zerstörung oder zur Verwendung als Ausgangsstoff für andere F-Gase eingeführt werden, sowie Lieferungen an Unternehmen zum Direktexport und für militärisches Gerät. Auch Einzelausnahmen von der Quotierung sind denkbar allerdings erst nach strenger Bewertung seitens der EU. Ein Kriterium hierfür ist z.b., dass keine technische Alternative vorhanden ist oder diese aus Sicherheitsgründen im Einzelfall nicht einsetzbar ist. Betreiber ist in der Pflicht Auch auf die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen kommen Aufgaben und Pflichten zu, wenngleich die meisten Betreiberpflichten schon in der alten F-Gase-Verordnung in ähnlicher Weise formuliert wenn auch nicht immer bekannt waren. Betreiber sind für die Gewährleistung der Dichtheit verantwortlich, sie haben Aufzeichnungs- und Rückgewinnungspflichten, sie müssen selber sicherstellen, dass die Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme nur durch zertifiziertes Personal bzw. zertifizierte Unternehmen erfolgt, müssen Verwendungsverbote (insbesondere Nachfüllverbote), Kaufs- bzw. Verkaufsverbote beachten. Aber auch wenn in vielen Fällen der Betreiber und nicht der Anlagenbauer in der Pflicht steht, bei der Umsetzung der F-Gase- Verordnung sollten Kälteanlagenbauer und Planer ihre Kunden in jedem Falle informieren. Neu und wichtig ist vor allem die Pflicht des Betreibers, selbst zu prüfen, ob Unternehmen und Personen, die von ihm für Arbeiten an kältemittelhaltigen Anlagen beauftragt werden, auch tatsächlich zertifiziert sind. Generell bestehen für ihn das Verbot, absichtliche Emissionen herbeizuführen, sowie eine allgemeine Sorgfalts- und unverzügliche Reparaturpflicht mit Nachkontrolle innerhalb eines Monats. Wobei nicht festgelegt wurde, wann die Nachkontrolle frühestens erfolgen darf mit einer Kaffeepause zwischen Reparatur und Nachkontrolle würde man dem derzeitigen Verordnungstext Genüge tun.

6 Keine bzw. nur geringfügige Änderungen (bei den Pkw-Klimaanlagen) gibt es in der neuen Verordnung, was die Verpflichtung zur Rückgewinnung von Kältemitteln betrifft. Zu beachten sind ebenfalls die Aufzeichnungspflichten des Betreibers. Diese umfassen Angaben zu Dichtheitskontrollen und Nachfüllmengen, Angaben zum Wartungsunternehmen, Informationen über beauftragte Recycling-Unternehmen sowie Angaben zur Rückgewinnung und Entsorgung bei Stilllegung von Anlagen. Es besteht hierbei eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für sämtliche Unterlagen, es sei denn, es besteht eine behördliche Datenerfassung. Bei letzterem Punkt ist zu beachten, dass die bisherige Pflicht zur Weiterleitung der Berichte an die zuständige Behörde entfallen ist. Aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen muss man sie dennoch. Dichtheitskontrollen Verändert wurden auch die Voraussetzungen und Intervalle für die nötigen Dichtheitskontrollen. Waren diese von der Frequenz her bislang abhängig von der metrischen Füllmenge in kg Kältemittel, so richten sich die Kontrollintervalle künftig nach den Tonnen CO2-Äquivalent, wobei bis Ende 2016 noch eine Übergangsregelung besteht: 5 t bis unter 50 t CO2-Äquivalente: alle zwölf Monate, mit Leckageerkennungssystem (LES) alle 24 Monate, 50 t bis unter 500 t CO2-Äquivalente: alle sechs Monate, mit LES alle zwölf Monate, 500 t CO2- Äquivalente und mehr: alle drei Monate, mit LES alle sechs Monate. Wie genau ein solches LES beschaffen sein soll, wird in der Verordnung nicht genannt und ist auch den Verantwortlichen im UBA nicht klar. Es soll jedenfalls ein Gerät sein, das Leckagen automatisch feststellt und den Betreiber oder das Wartungspersonal warnt (Bemerkung eines Teilnehmers des Symposiums: ein Füllstandsanzeiger mit Glöckchen ). Verwendungsbeschränkungen Eine wichtige Veränderung in der F-Gase-Verordnung betrifft das Kältemittel-Nachfüllverbot für Einrichtungen mit einer Füllmenge > 40 t CO2eq und einem GWP über 2500 zum Stichtag 1. Januar Dies scheint zwar noch lange hin, aber für Investitionsentscheidungen, die aktuell anstehen, ist dies heute schon wichtig. Hierbei gibt es auch keine Unterscheidung zwischen stationären und mobilen Anlagen. Ausnahmen sind militärische Einrichtungen und Tieftemperaturanwendungen < -50 C. Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase dürfen noch bis Anfang 2030 nachgefüllt werden. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass Recyclingware nur im Anlagenpool des gleichen Betreibers eingesetzt werden darf, wobei dies sicher nur schwer zu überprüfen sein wird. Man sollte auch als Betreiber bzw. Wartungsfirma nicht zu sehr auf die Verfügbarkeit von Recyclingware bauen entweder wird diese kaum verfügbar sein oder es wird dann sehr teuer werden. Einzelausnahmen zum Nachfüllverbot können zwar beantragt werden aber dies ist kein Freibrief, sondern nur unter engen Voraussetzungen und nur befristet möglich. Rechte/Pflichten der Installations- und Wartungsunternehmen Bei den vielen Problemen, die durch die F-Gase-Verordnung auf die Kältebranche zukommen werden, gibt es aber auch Positives zu melden. Der Umgang mit kältemittelhaltigen Anlagen ist nur dafür qualifizierten Betrieben gestattet die Rolle des Fachbetriebs bzw. des zertifizierten Unternehmens wurde untermauert. Unter Umgang versteht das Umweltministerium aber nur Arbeiten, bei denen in den Kältemittelkreislauf eingegriffen wird. Arbeiten an einem Schaltschrank z.b. dürfen auch von nicht zertifizierten Mitarbeitern durchgeführt werden.

7 Der Umgang mit kältemittelhaltigen Anlagen ist übrigens auch für Betreiber verboten, wenn sie nicht selbst zertifzierter Betrieb sind oder keine zertifizierten Mitarbeiter beschäftigen. F-Gase und Anlagen mit F-Gasen dürfen nur noch an Unternehmen verkauft werden, die zertifizierte Mitarbeiter haben. Dies muss der Verkäufer auch kontrollieren, was z.b. bedeutet, dass ein Endkunde oder ein Feld-Wald-und-Wiesen-Handwerker im Baumarkt keine Splitgeräte mehr kaufen kann. Ohne Zertifizierung der Mitarbeiter und des Betriebs läuft also künftig nichts mehr für die Zertifizierung ist der Fachbetrieb verantwortlich. Gleiches gilt für die Aufzeichnungspflicht für alle Anlagen, die Dichtheitskontrollen unterliegen (gilt wie beschrieben in gleicher Weise für die Betreiber), verbunden mit der Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen über fünf Jahre und einer Rückgewinnungs- und Entsorgungspflicht für Kältemittel. An den bisher bekannten Modalitäten in Bezug auf den Erhalt der Zertifizierung hat sich nichts geändert. Zertifizierungen werden unbefristet erteilt, es besteht auch keine Fortbildungspflicht; bestehende Zertifikate behalten ihre Gültigkeit. In diesem Zusammenhang müssen die EU-Mitgliedstaaten z.t. noch ihre Hausaufgaben machen und die Ausbildungs- sowie Prüfungsverfahren sowie den Zugang zu Informationen über Alternativtechnologien zum Einsatz von F-Gasen sicherstellen. Die endgültige Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung wird allerdings wohl erst 2015 von der EU-Kommission zu erwarten sein. Erst danach können diese in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Ausdrücklich lud Elisabeth Munzert vom BMUB dazu ein, sich hier seitens der Verbände und Schulen einzubringen (Hier sollten sich die Verantwortlichen von BIV, VDKF, ZVKKW und von den Fachschulen im Vorfeld auf eine Marschroute einigen.). Beschränkung des Inverkehrbringens Eine ganze Reihe von Punkten betrifft das Inverkehrbringen von kältemittelhaltigen Produkten. Generell dürfen nur noch ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte verkauft werden. Es dürfen auch nicht mehr F-Gase verkauft werden, als es die zugeteilten Quoten zulassen. Wichtig hierbei ist, dass quotierte, aber noch nicht verkaufte Mengen nicht mehr im Folgejahr verkauft werden dürfen. Grundsätzlich verboten ist das Inverkehrbringen von vorbefüllten Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ab Januar 2017, es sei denn und hierdurch wird dieses im Vorfeld heftig diskutierte Verbot glücklicherweise abgeschwächt, der Einführer der Produkte hat eine Konformitätsbescheinigung, mit der er nachweisen kann, dass die in der vorbefüllten Anlage verwendeten F-Gase im Rahmen der Quotierung angerechnet werden. Andernfalls muss auf die Vorbefüllung verzichtet werden. Noch ausstehende Aufgaben Die neue F-Gase-Verordnung steht zwar nun, sie zieht aber noch eine ganze Reihe an notwendigen Änderungen in bestehenden nationalen Verordnungen nach sich. Dies betrifft u.a. die Ausbildungsund Zertifizierungssysteme in Deutschland. Es müssen aber auch die ChemKlimaschutzV, die ChemSanktionsV und das Umweltstatistikgesetz UStatG angepasst werden. Außerdem muss die EU- Kommission bis zu bestimmten Stichtagen noch weitere Berichte erstellen; z.b. Bericht über mögliche Zertifizierungsanforderungen für den sicheren Umgang mit Alternativen (zum ), Bericht zum Verteilmodus für die Quotenvergabe sowie eine Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche Kostenpflicht der Quoten (zum ), Bericht über Verfügbarkeit von F-Gasen am Markt (zum ), Bericht zur Verfügbarkeit kosteneffizienter Alternativen für Single-Split-Klimaanlagen (zum ). Ob die Maßnahmen der novellierten F-Gase-Verordnung ausreichen, um die Klimaschutzziele zu erreichen, wird sich spätestens bis Ende 2022 zeigen. Dann will die EU-

8 Kommission einen umfassenden Bericht vorlegen über die Wirkungen der F-Gase-VO und die F-Gas- Nachfrage bis Künftige Entwicklung der HFKW-Nachfrage in Deutschland In einem weiteren Vortrag während der Veranstaltung in Sindelfingen stellte Barbara Gschrey, Öko- Recherche, ein UBA-Forschungsvorhaben vor, in dem es darum geht, die künftige Entwicklung der HFKW-Nachfrage in Deutschland zu prognostizieren. Grundlage der Studie sind zahlreiche statistische Daten über Verbrauch und Emissionen von F-Gasen, Projektionen und Ergebnisse von Expertengesprächen. In dem Modell wird ein Referenzszenario mit einem Minimalszenario verglichen. Das Referenzszenario (REF) ist eine Hochrechnung von Verbräuchen und Emissionen bei unveränderter Gesetzeslage. Das Minimalszenario (MIN) beschreibt die durch die novellierte F-Gase- VO zu erwartende Situation mit einem entsprechenden Ersatz von F-Gasen durch Alternativtechnologien, wobei besonderes Augenmerk auf die Investitions- und Betriebskosten von HFKW-basierter mit alternativer Anlagentechnik gerichtet wird. Diese sogenannten Vermeidungskosten (Kosten für die Vermeidung von Treibhausgasemissionen) werden in /t CO2eq angegeben. Wohlgemerkt: Hierbei handelt es sich um Modelle, die z.b. die erfolgreiche Umsetzung aller Maßnahmen der F-Gase-VO und auch ein vernunftbasiertes Nachfrageverhalten voraussetzen. Die Studie von Öko-Recherche nimmt einen HFKW-Verbrauch in Deutschland im REF-Szenario im Jahr 2030 von ca kt CO2eq an, im MIN-Szenario ließe sich dieser auf ca kt CO2eq reduzieren. Hierbei wird allerdings auch angenommen, dass es diverse Bereiche geben wird, in denen zu 100 % Alternativen zu HFKW zum Einsatz kommen (z.b. in gewerblichen Verflüssigungssätzen, Monosplit- und Multisplit- Klimageräten und Zentralanlagen ab 2020). Als besonders relevante Verbote in der neuen F-Gase-VO sieht Öko-Recherche das Verbot für HKFW mit einem GWP von 2500 und mehr (also vor allem R404A) ab Das Institut erwartet im MIN- Szenario einen starken Rückgang der R404A-Nachfrage wobei das Phase-Down selbst ohne die Verbote schon dafür sorgen würde, die R404A-Nachfrage drastisch zu senken. Und dies wird schon sehr bald geschehen. Schon bis 2018 wird ein Rückgang auf 50 % der in 2014 verkauften Menge erwartet. HKFW wird knapp und teuer Wolfram Jörß, Öko-Institut e.v. stellte in seinem Vortrag Szenarien zur Preisentwicklung von HFKW in Deutschland vor. Für ihn sind die Verbote in der neuen F-Gase-VO dabei nicht die wichtigsten Preistreiber das Phase-Down allein wird schon für einen Preisanstieg sorgen. Dies habe aber auch seine Vorteile: Die Verknappung und Verteuerung der Kältemittel werden dazu führen, dass Anreize für eine sorgfältigere Handhabung, Wiedergewinnung und Aufbereitung geschaffen würden. In jedem Fall werden HFKW knapp und teuer werden und die gesicherte Versorgung damit zum Risikofaktor für Betreiber. Und da alle HFKW- Nachfrager (Kältemittel, Dämmstoffe, Schäume, Aerosole, Anwendungen im Schaltschrankbau etc.) versuchen werden, ein Stück vom Kuchen abzubekommen, wird es ein Hauen und Stechen um die schwindenden Mengen geben. Es wird dabei eine gemeinsame Begrenzung für die komplette EU geben ohne spezielle Kontingente für einzelne Länder, besondere Anwendungsbereiche, Gerätehersteller oder Betreiber. Die Produzenten und Importeure von Kältemitteln werden dadurch eine enorme Marktmacht erhalten, da sie selbst ohne Auflagen entscheiden können, an wen und in welchen Mengen sie liefern wollen. Sie müssen es aber auch aushalten, die größer werdende Knappheit der F-Gase ihren Kunden gegenüber zu verwalten und zu rechtfertigen. Nachfrage und Angebot werden den Preis bestimmen und das entscheidende Kriterium für eine Belieferung wird die höchste Zahlungsbereitschaft sein. In jedem Fall wird künftig

9 die Maßeinheit t CO2eq den Preis bestimmen. Je höher der GWP-Wert, umso teurer wird das Kältemittel werden. Mit jeder Phase-Down -Stufe wird sich dabei der Preis für F-Gase erhöhen. Und dies ist auch das Kalkül der Verantwortlichen in Brüssel. Irgendwann wird es für einen Betreiber günstiger sein, in eine Anlagentechnik ohne F-Gase zu investieren, als weiterhin den steigenden Verknappungspreis zu zahlen. Wolfgang Jörß prognostiziert eine Verdopplung des Kältemittelpreises bis zum Jahr 2030 wohlgemerkt pro t CO2eq. Der Preis könnte dann bei etwa 35 /t CO2eq liegen. Ein Beispiel: Für R134a (GWP 1430) zahlen Kunden heute zwischen 15 und 30 /kg (je nach Abnahmemengen); der Aufpreis pro kg R134a bis 2030 läge dann bei etwa 43. Diese Angaben seien aber noch mit Vorsicht zu genießen, da es sich schließlich nur um Modellrechnungen mit vielen Unwägbarkeiten handle. Die Inhalte der Vorträge wurden von den fachkundigen Teilnehmern des Symposiums intensiv diskutiert auch im Rahmen einer Podiumsdiskussion mit Branchenvertretern aus Industrie, Lebensmittelhandel, Politik und Handwerk. Dabei wurde deutlich, dass es noch enormer Anstrengungen aller Beteiligten bedarf, um die novellierte F-Gase-VO umzusetzen. Auch auf das Handwerk kommen große Herausforderungen zu vor allem, da es gilt, in kürzester Zeit das Personal so zu schulen, dass sie Anlagen mit natürlichen Kältemitteln installieren und warten können. Hierbei sollte man sich auch nicht allzu viel Zeit lassen, denn die erste Stufe des Phase- Down kommt schon Die Vortragsunterlagen der Veranstaltung in Sindelfingen finden Interessierte auf der UBA- Homepage. Christoph Brauneis, KKA-Redaktion, Gütersloh

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