III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGE- MEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN
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- Kristin Breiner
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1 A 1 III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGE- MEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN A. Allgemeine Bestimmungen Begriff: Der Lehrplan der Berufsschule ist ein lernergebnisorientierter Lehrplan mit Rahmencharakter, der die Stundentafel, die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff, die didaktischen Grundsätze für die einzelnen Unterrichtsgegenstände enthält. Umsetzung: Der Lehrplan ermöglicht die eigenständige und verantwortliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß den Bestimmungen des 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes innerhalb des vorgegebenen Umfangs. Die Sicherung des Bildungsauftrages ( 46 SchOG) und die Erfüllung des Lehrplanes erfordert die Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer. Diese Kooperation umfasst insbesondere: - die Anordnung, Gliederung, Gewichtung der Lehrstoffthemen unter Einbindung der mitverantwortlichen Entscheidung der Lehrerinnen und Lehrer, schulorganisatorischer und zeitlicher Rahmenbedingungen, - den Einsatz jener Lehr- und Lernformen und Unterrichtsmittel, welche die bestmögliche Entwicklung und Förderung der individuellen Begabungen ermöglichen. Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch Festlegung der Unterrichtsziele, die Festlegung der Methoden und Medien für den Unterricht. Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen. Lehramtspflichten im Besonderen: Gemäß 51 des Schulunterrichtsgesetzes haben Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Um sowohl fachlich als auch methodisch didaktisch auf neuestem Stand zu sein, haben die Lehrerinnen und Lehrer gem. 29 (3) Landeslehrerdienstrecht um ihre berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
2 A 2 Wesentlich ergänzendes Element der Lehrplanerfüllung, Qualitätssicherung und -weiterentwicklung ist die Evaluation (z.b. Selbst-, Fremdevaluation) am Schulstandort. B. Allgemeines Bildungsziel: Bildungsauftrag: 2 und 46 SchOG bilden die Grundlagen des Bildungsauftrages für die persönliche und berufliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Das fachbezogene Qualifikationsprofil orientiert sich in seinen berufsschulrelevanten Aspekten an dem in der Ausbildungsordnung formulierten Berufsprofil. Die im Fachunterricht festgelegten Unterrichtsgegenstände bzw. fachbezogenen Lehrinhalte in anderen Unterrichtsgegenständen unterstützen die Entwicklung und Erreichung des Berufsprofils. Im Besonderen werden folgende Kompetenzen erreicht: Die Schülerinnen und Schüler - sind zum selbstständigen, eigenverantwortlichen, konstruktiv kritischen und lösungsorientieren Handeln im privaten, beruflichen, gesellschaftlichen Leben motiviert und befähigt und entwickeln dadurch ihre Individualität, Kreativität und ihren Selbstwert. - verfügen über eine nachhaltige Einstellung zum lebenslangen Lernen im privaten und beruflichen Bereich. - haben Interesse und Verständnis für Entrepreneur- und Intrapreneurship. - sind fähig, soziale wirtschaftliche und gesellschaftliche Benachteiligungen zu erkennen und motiviert an deren Lösung teilzunehmen. - haben Einsicht in die politischen Prozesse auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und sehen sich verantwortlich für die Erhaltung der Demokratie, für das friedliche Zusammenleben von Bevölkerungsgruppen und Nationen, für die Förderung von Benachteiligten in der Gesellschaft sowie für den Schutz der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts. - können unter Einsatz ihrer Fach-, Methoden- sozialen und personalen Kompetenz berufs- und situationsadäquat agieren.
3 A 3 C. Allgemeine didaktische Grundsätze: Bei der Erarbeitung der Lerninhalte ist vom Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie von deren Lebens- und Berufswelt auszugehen. Die Sicherung des Bildungsauftrages und der Kompetenzen wird durch einen handlungsorientierten Unterricht in besonderer Weise unterstützt. Die Interdisziplinarität der Kompetenzfelder/Kompetenzbereiche ist durch Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern sicherzustellen. Die Lernziele der Kompetenzbereiche haben die Wissens-, Erkenntnis-, Anwendungsdimension sowie die personale und soziale Dimension zu berücksichtigen. Die Unterrichtsprinzipien der Aktualität des Lehrinhalts, der Berufs- und Lebensnähe der eingesetzten Methoden und Unterrichtsmittel, der Förderung der Selbstständigkeit, Kreativität und Innovationsbereitschaft sind in besonderer Weise zu beachten. Eine Vielfalt an effizienten und effektiven Lehr- und Lernmethoden, bei denen das soziale Lernen und die individuelle Förderungsmöglichkeit einen hohen Stellenwert haben, sind anzuwenden. Selbstständiges Planen, Durchführen, Überprüfen, Korrigieren und Bewerten komplexer Aufgabenstellungen fördern den Kompetenzaufbau und in der Folge die Berufs- und Beschäftigungsfähigkeit. D. Unterrichtsprinzipien: Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Berufsschule auch Aufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern auch fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungsaufgaben ist, dass sie in besonderer Weise die Grundsätze der Lebensnähe und Handlungsbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen. Kennzeichnend für sie ist ferner, dass sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind und schließlich, dass sie unter Wahrung ihres fächerübergreifenden Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt haben.
4 A 4 Solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind: - Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern - Erziehung zum unternehmerischen Denken und Handeln - Gesundheitserziehung - Lese- und Sprecherziehung - Medienerziehung - Politische Bildung - Sexualerziehung - Umwelterziehung - Verkehrserziehung. Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffs bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegten Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffes beitragen. Unterrichtsprinzipien sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte vorgesehen sind. Für die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien sind die einschlägigen Grundsatzerlässe des zuständigen Bundesministeriums zu beachten. Die Unterrichtsprinzipien umfassen im Besonderen - die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming), indem Fragen der Gleichstellung der Geschlechter verstärkt im Unterricht, in den Lehrbehelfen und sonstigen in Verwendung stehenden Unterrichtsmitteln berücksichtigt sowie die Diskussion über diese Themen gezielt geführt werden; - die Entrepreneurship Education (Erziehung zu Unternehmergeist), indem unternehmerisches Denken und Handeln durch Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Einbeziehung von Praxisbeispiele, Fallstudien, Planspiele und Projekte in den Unterricht gefördert werden; - die Gesundheitserziehung, indem die Schule als gesundheitsförderliche Lebenswelt gestaltet, persönliche Kompetenzen und Leistungspotentiale der Schüler/innen in Hinblick auf gesundheitsbewusstes, eigenverantwortliches Handeln und Wissen gefördert und einschlägige Projekte und Veranstaltungen durchgeführt werden; - die Wirtschaftserziehung und Verbraucherinnen- und Verbraucherbildung, indem im Unterricht die Rechte, Pflichten und Möglichkeiten als Verbraucher/innen behandelt sowie die Folgen des eigenen Konsum- und Wirtschaftsverhaltens bewusst gemacht werden;
5 A 5 - die Umwelterziehung, indem die Verflechtung ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Einflüsse thematisiert und eine Sensibilisierung für ökologische Anliegen und Erfordernisse unter Einbeziehung des Natur- und Umweltschutzes erzeugt und im Besonderen eine persönliche Betroffenheit geschaffen wird; - die politische bzw. europapolitische Bildungsarbeit, indem im Unterricht auf aktuelle insbesondere auch europäische Entwicklungen eingegangen wird und im Besonderen die europäischen Initiativen im Bildungsbereich (Bildungsprogramme, Qualifikationsrahmen, Anerkennungsrichtlinien, Qualitätssicherungsrahmen, Transparenzinstrumente) thematisiert werden; - die Medienbildung, indem z.b. Fertigkeiten im technischen Umgang mit Medien, Selektions- und Differenzierungsfähigkeiten sowie das Erkennen eigener Bedürfnisse entwickelt und eine kritische Einsicht in die Kommunikationsphänomene vermittelt werden; - die Sexualerziehung, indem in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten das Wissen um Sexualität vertieft und den Jugendlichen geholfen wird, ihre persönliche Identität und Wertvorstellungen zu entwickeln, in denen Sexualität als wichtiger, natürlicher und positiver Aspekt unseres Menschseins erfahrbar wird; - die Verkehrserziehung, in dem in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die persönliche Verkehrsteilnahme unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten und rechtlichen Aspekten begleitet wird und im Besonderen auch die Gefahren von Alkoholisierung für sich und andere Verkehrsteilnehmer thematisiert werden; - die Politische Bildung, in der die Erziehung zu einem demokratisch fundierten Österreichbewusstsein, zu einem gesamteuropäischen Denken und zu einer Weltoffenheit vermittelt wird. Insbesondere werden die Grundwerte Friede, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit als Grundwerte unserer menschlichen Gesamtordnung und Grundlage politischen Handelns thematisiert. IV. UMSETZUNGSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE BE- MERKUNGEN In den ersten zwei Schulstufen ist insbesondere auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Elektrotechnik Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Im Pflichtgegenstand Spezielle Technologie wird das Ziel verfolgt, dass Schülerinnen und Schüler ausgehend von den Grundlagen im Pflichtgegenstand Technologie über tiefer gehende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Je nach
6 A 6 Schülerinnen- und Schülerzahl sind in Abstimmung mit den ausstattungsgemäßen Gegebenheiten bei der Vermittlung des Lehrstoffes insbesondere ab der 3. Schulstufe wahlweise die Besonderheiten der Kompetenzbereiche, die auf Elektround Gebäudetechnik oder Energietechnik oder Anlagen- und Betriebstechnik oder Automatisierungs- und Prozessleittechnik fokussieren, zu beachten und für diese nach Möglichkeit Fachklassen bzw. Fachgruppen zu bilden. Die angeführten Kompetenzbereiche können einzeln, kombiniert oder in Form einer inneren Differenzierung geführt werden, wobei im Sinne des exemplarischen Lernens und Arbeitens möglichst praxisnahe Aufgabenstellungen zu wählen sind, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere berufsverwandte Aufgaben übertragen werden können. Dasselbe gilt für Pflichtgegenstände Elektrotechnische Kommunikation und Laboratoriumsübungen. Ab der 4. Schulstufe können je nach Schülerinnen- und Schülerzahl in Abstimmung mit den ausstattungsgemäßen Gegebenheiten im Pflichtgegenstand Elektrotechnisches Projektlabor wahlweise Arbeitsaufträge, die auch die Besonderheiten der Gebäudeleittechnik, Sicherheitsanlagentechnik, Erneuerbare Energien, Netzwerk- und Kommunikationstechnik bzw. Eisenbahnelektrotechnik, Eisenbahnfahrzeugtechnik, Eisenbahntransporttechnik, Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik oder Eisenbahnbetriebstechnik berücksichtigen, gegeben werden. V. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DES FACHUNTERRICHTES Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis. Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander wichtig. In Angewandte Mathematik stehen - auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten - Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund.
7 A 7 Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse. In Elektrotechnische Kommunikation sind insbesondere Aufgabenstellungen, die das Verständnis für die Zusammenhänge im Lehrberuf Elektrotechnik fördern, nützlich. Die Unterrichtsgegenstände Elektrotechnische Kommunikation und Laboratoriumsübung sollen die Vorgänge und Zusammenhänge im Lehrberuf veranschaulichen und so die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen. In Elektrotechnisches Projektlabor ist insbesondere beim Projektieren und Durchführen von Arbeitsaufträgen auf die praxisbezogene Kundinnen- und Kundenbetreuung Wert zu legen. Schülerinnen und Schüler sind zum logischen und vernetzten Denken zu führen. Darüber hinaus ist auf die Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen, mathematischen und zeichnerischen Sachthemen zu achten. Dabei empfiehlt sich, dass Schülerinnen und Schüler Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und differenten Schwierigkeitsgraden im Team planen und erarbeiten. Der Einsatz der EDV ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen. VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
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