Referent: Dr. Axel Reckenzaun, Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
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- Henriette Haupt
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1 13/SN-243/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG Bundesministerium für Justiz Postfach Wien ZI. 13/1 01/192 GZ /31-1.5/2001 Insolvenzrechts-Novelle 2002 (InsNov. 2002) Referent: Dr. Axel Reckenzaun, Steiermärkische Rechtsanwaltskammer Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende I. Stellungnahme: Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Erörterung bestimmter vorgesehener Neuregelungen. Soferne einzelne Bestimmungen in dieser Stellungnahme nicht erwähnt werden, besteht gegen die beabsichtigte NovelJierung kein Einwand: 1,. Insolvenzverwalterliste: 14 Abs ades Insolvenzrechtseinführungsgesetzes: Gesetzesentwurf und Erläuterungen basieren auf den Ergebnissen der Beratungen innerhalb der Arbeitsgruppe. In Abs. 1 wäre eine Ergänzung nach regionalen Gesichtspunkten (vgl. Abs 3) zweckmäßig: Der Einzutragende sollte angeben, in welchem Landesgerichtssprengel er bereit ist, als Insolvenzverwalter tätig zu sein. 14 Abs a Z 5 soll Auskunft über die bisherige Erfahrung als Insolvenzverwalter geben: Dabei ist nach Auffassung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages die Betriebsgröße (Z 5 a) durch Mitarbeiter und Umsatz (b, c) definiert. Eine Untergruppierung in einzelne Textfelder ist nicht erforderlich. Demgegenüber wäre eine Angabe über bevorzugte Branchen, innerhalb derer Spezialkenntnisse erworben wurden, zweckmäßig. Eine Antwort auf die Frage nach DIE OS,fERREICHISCHEN RECHTSANWALTE OSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13, TEL , FAX 101) /13 r t.tan ~",_L.,~~_. t._gii t _~~. u... JTs:O... t~t hh... II",.. lul... n~"l r.r nt 1
2 2 von 6 13/SN-243/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) der Fortbetriebsdauer (Z 5 d) hat weniger Informationswert, als Auskünfte zur Häufigkeit von bereits abgewickelten Konkursfortbetrieben. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, der sich bereits im Vorfeld der Erstellung des Ministerialentwurfs bereit erklärt hat, diese Liste zu führen I bekräftigt diese Bereitschaft und teilt unter einem mit, dass die Vorarbeiten für die Einrichtung dieser Liste bereits in Angriff genommen wurden Änderungen der Konkursordnung: 1.) 6,7,81 a Abs 2,113 KO Die "Erweiterung" der Regelungen über die sogenannte Prozesssperre auf sämtliche Verfahren - einschließlich Verwaltungsverfahren - ist in dieser Form nach Auffassung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu allgemein: Insbesondere ist an solche Verwaltungsverfahren zu denken, in denen einerseits der Gemeinschuldner als Partei allein der Behörde gegenübersteht und andererseits an Verfahren, in denen nur die Schaffung des Exekutionstitels (Bescheiderlass) trotz des anhängigen Konkurses unerwünscht, der Fortgang des Ermittlungsverfahrens aber im Interesse der Passivenermittlung durchaus zweckmäßig sein kann (finanzbehördliche Ermittlungsverfahren). 2.) 12 a Abs 1, 74 Abs 2 Z 5, 113 a KO: Der Anlass für die Novellierung der zitierten Bestimmungen wurde richtig erkannt: Es ist günstig, wenn Gläubiger, die am Einkommensbezug des Schuldners Ab- oder Aussonderungsrechte haben, diese Ansprüche auch zum Konkursverfahren anmelden, damit auf diese Weise ein vollständiger Überblick über' die Schuldensituation gegeben ist. Die Umsetzung dieses Vorhabens ist aber in der vorgeschlagenen Form legistisch nicht ganz geglückt, da in den vorgeschlagenen Regelungen die Begriffe der Anmeldung der Konkursforderung und die Anmeldung von Ab- und Aussonderungsrechten (gemeint die Geltendmachung) vermengt werden. Die gesetzgeberische Absicht kommt klar in 74 Abs 2 Z 5 in der vorgeschlagenen Form zum Ausdruck: "Konkursgläubiger, die auch Aussonderungs- oder Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis haben, sollen ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anmelden." Die Aufforderung bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf die Kon kursforderung. Demgegenüber ist 12 a Abs 1 eine Sonderbestimmung für Absonderungsrechte. Mit dem geplanten Einschub (.. mit Ablauf der Anmeldungsfrist, wenn sie nicht angemeldet worden sind, sonst 2 Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt") ist inhaltlich das Absonderungsrecht angesprochen. Der Gläubiger soll gezwungen werden, das Absonderungsrecht geltend zu machen; dies kommt in 113 a in der vorgeschlagenen Form nochmals zum Ausdruck, wo von einer "Anmeldung nach 12 a Abs 1" die Rede ist. Dieser Verweis ist in dieser Form unsystematisch, da 12 a KO ja keine Bestimmung über eine Anmeldung von 2
3 13/SN-243/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 6 Absonderungsrechten ist, sondern nur eine Ausnahme vom Grundsatz vorsieht, dass Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden. Es wäre daher zweckmäßig, 74 Abs 2 Z 5 in der vorgeschlagenen Form wie folgt zu ergänzen: "... bestimmten Frist anmelden und ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb dieser Frist geltend machen." Nachdem die Praxis der Bezirksgerichte bei der Festsetzung der Anmeldefrist von Konkursforderungen völlig unterschiedlich ist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, sollte nach Auffassung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages überdacht werden, ob nicht an einen anderen markanten Termin angeknüpft werden sollte: So würde die Geltendmachung des Absonderungsrechts samt Forderungsanmeldung bis zur Tagsatzung, anlässlich der über den Zahlungsplan abgestimmt wird, dem Regelungsziel ebenso Rechnung tragen. 3.) 80 b KO: Die Verpflichtung des bestellten Masseverwalters Umstände, die geeignet sind seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, anzuzeigen, ist zu befürworten. In diesem Sinn ist die Anzeige der Vertretung eines Gläubigers gegen den Gemeinschuldner innerhalb von 3 Jahren vor Konkurseröffnung ( 80 b Abs 2.Z UntertaII) nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung, auch jede Vertretung eines Gläubigers des Gemeinschuldners gegen Dritte bekanntzugeben, ist jedoch zu weitgehend. Oft werden diese Umstände erst Wochen nach Konkurseröffnung dem Masseverwalter bekannt. Auch ist die über eine Befangenheitsregelung indirekt angeordnete Verpflichtung zur Offenlegung von Mandaten mit der Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit nicht vereinbar. Die in den Erläuterungen zum Ministerialentwurt zu 80 b Z 2 zitierten Ausführungen bei Konecny - Schubert ( 80 Rz 15) betreffen die Vertretung gegen den Gemeinschuldner. Schließlich ist noch daran zu denken, dass gerade bei Konkursabwicklungen außerhalb von Ballungsräumen nur eine bestimmte Anzahl von Masseverwaltern - will man auch regionale Gesichtspunkte berücksichtigen - zur Verfügung steht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte 80 b Abs 2 Z 2 auf das Vertretungsverhältnis eines Gläubigers gegen den Gemeinschuldner beschränkt werden. 4.) 96 Abs 4 KO: Die Zielsetzung des Regierungsübereinkommens, die Grundlage einer Unternehmensverwertung zu objektivieren, ist richtig: 96 regelt die Inventarisierung und Schätzung der Konkursmasse und soll nun dahingehend ergänzt werden, dass dann, wenn in die Konkursmasse ein Unternehmen fällt, dieses zum Verkehrswert und wenn es nicht fortgeführt werden kann, zum Zerschlagungswert zu schätzen ist. Nach Auffassung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages widerspricht diese Abfolge der gängigen Konkurspraxis und auch dem Sinn der Prüfphase: Die Beurteilung von Zerschlagungswerten und Verkehrswerten ist erst die Grundlage für die fundierte Entscheidung, ob ein Unternehmen fortgeführt oder zerschlagen werden soll, da zu beurteilen ist, welche Variante für die Gläubiger die günstigere ist. 3
4 4 von 6 13/SN-243/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Die Regelung erweckt den Eindruck, der Masseverwalter habe sich mit Zerschlagungswerten erst zu befassen, wenn die Unternehmensfortführung nicht möglich ist. Die Erstellung eines Status zu Going-concern-Werten und die Erstellung eines solchen Status zu Zerschlagungswerten und die Gegenüberstellung der jeweiligen Konsequenzen ist eine Grundlage für Entscheidungen der Konkursorgane in der Prüfphase. Soferne also die Schätzung von Unternehmen nunmehr angeordnet wird, sollte diese Bewertung gleichzeitig erfolgen. In den Erläuterungen sollte auch klargestellt werden, dass es sich bei 96 Abs 4 idnf nicht um die Spezialnorm zu 96 Abs 2 KO handelt, also auch die Bewertung des Unternehmens durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses mit Genehmigung des Konkursgerichtes erfolgen kann. 5.) 95, 116, 117 KO: a) Die Befassung des Gläubigerausschusses bei Unternehmensveräußerung bzw. der freiwilligen Veräußerung einer unbeweglichen Sache ist in jedem Fall zu befürworten. Bei Veräußerung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teiles davon wäre jedoch eine Wertgrenze sachgerecht. Müsste man in jedem Fall den Gläubigerausschuss befassen, wäre auch bei Veräußerungen in Bagatellfällen jedenfalls der Gläubigerausschuss beizuziehen. b) In 117 Abs 2 ist nach dem Entwurf vorgesehen, dass der Masseverwalter die beabsichtigte Veräußerung (im Sinn des 117 Abs 1) öffentlich bekanntmachen muss, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage. Diese öffentliche Bekanntmachung ist Voraussetzung für die Genehmigung eines Geschäfts durch den Gläubigerausschuss und das Konkursgericht ( 117 Abs 3). Nach den Erläuterungen soll diese Regelung der Verhinderung von Insolvenzmissbr~uch dienen. Auch ein Nebeneffekt solle erreicht werden: Masseverwalter könnten nicht mehr durch kurzfristige Anbote unter Druck gesetzt werden. Im Rahmen der Arbeitsgruppe wurde aus diesem Grund eine gesetzliche Regelung in die Richtung erwogen, dass die Einhaltung einer Mindestfrist für die Annahme von Kaufanboten vorgesehen werden sollte, um diesen Entscheidungsdruck von den Insolvenzorganen zu nehmen. Eine solche Regelung wäre aus der Sicht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages aus folgenden Gründen vorzuziehen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Bekanntmachung und die Einhaltung der 14tägigen Frist Interessenten nicht hindert, kurz vor Ablauf dieser Frist kurzfristige Anbote zu legen. Auch an die nachteiligen Auswirkungen der öffentlichen Bekanntmachung als solches ist zu denken: Die Konkurspraxis zeigt, dass die Unternehmensfortführung, also die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsbereitschaft, Basis für die Erhaltung des Unternehmenswertes ist und die Aufrechterhaltung von Lieferbeziehungen in den ersten Wochen nach Konkurseröffnung auch die Grundlage für Interessenten ist, für ein Unternehmen ein Anbot zu legen. Die übertragende Unternehmenssanierung, die durch die kurzfristige Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsbereitschaft, verbunden mit der Suche nach Interessenten und Anbietern, das Ziel hat, ein Unternehmen möglichst ohne Aufsehen und ohne Turbulenz am Markt zu veräußern, wird durch die öffentliche Einschaltung der Verkaufsabsicht nicht erleichtert. Nicht jede ruhige 4
5 13/SN-243/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 6 Unternehmensveräußerung erfolgt missbräuchlich, sondern der Missbrauch ist der Ausnahmefall und nicht die Regel. Die zwingende Veröffentlichung der Verkaufsabsicht steht nach Auffassung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages in Widerspruch zu den Pflichten des Masseverwalters sich in der Prüfphase zunächst auf die Unternehmensfortführung einzurichten und setzt den Masseverwalter unnötig anderweitig unter Druck: Um Anbote rasch annehmen zu können, muss der Masseverwalter (zur Einhaltung der 14 Tagefrist) frühzeitig die Verkaufsabsicht veröffentlichen. Damit wird für mögliche andere Interessenten erkennbar, dass der Masseverwalter offensichtlich "zusperren möchte", und das Bieterverhalten kann zum Nachteil der Gläubiger beeinflusst werden. Die notwendige Einhaltung einer Mindestfrist nach Annahme eines vorgelegten Anbotes {eine Woche würde genügen} hat demgegenüber den Vorteil, dass die Interessenten und nicht der Masseverwalter den ersten Schritt zur Unternehmensverwertung setzen. Es bleibt dem Masseverwalters bzw. den Konkursorganen dann unbenommen, die Verkaufsabsicht zu veröffentlichen, sollte sich daraus ein Vorteil für die Gläubigerschaft erwarten lassen. 6.) Masseunzulänglichkeit 124 a KO: Die Regelung des Konkurses im Konkurs im vorgeschlagenen 124 a KO trägt der Kritik am bislang nicht geregelten Spannungsverhältnis zwischen 47 Abs 2 und 124 Abs 2 und 124 Abs 1 Rechnung. Die neue Regelung ermöglicht es dem Masseverwalter, das Gleichbehandlungsgebot auch unter dem Aspekt künftig fällig werdender Masseforderungen bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse zur Befriedigung dieser Masseforderungen zu beachten. Es wird aber auch berücksichtigt, dass nach Erkennen dieser Masseunzulänglichkeit die Verwaltungsaufgabe des Masseverwalters und die Notwendigkeit weiterer Verwertungsschritte nicht endet. Zum vorgeschlagenen 124 a KO wäre klarzustellen, dass 124 a Abs 2 Satz 2 KO nur Masseforderungen nach Abs 1 Satz 2 und 3 KO betrifft. Die vorgeschlagene Fassung bewirkt auch die Gefahr eines Gegenschlusses, nämlich dass es für Ausnahme von der Exekutionsbeschränkung des 124 a Abs 2 KO auf den Zeitpunkt des Entstehens der Masseforderung ankommt (.. vor der Unzulänglichkeitsanzeige") und nicht auf den Rechtsgrund der Masseforderung ("Geschäfte..., die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind."). Es ist etwa an den während der Kündigungsfrist weiterlaufenden Mietzins für ein nicht betriebsnotwendiges Gebäude zu denken. Diese Masseforderung des Vermieters würde zwar nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet, dient aber weder der Verwaltung noch der Verwertung der Konkursmasse und sollte nicht bevorzugt behandelt werden. Zweckmäßigerweise wäre 124 a Abs 4 Z 3 KO also dahingehend zu ändern, dass er lautet wie folgt: "Abs 2 ist nicht mehr anzuwenden." 5
6 6 von 6 13/SN-243/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 7.) Privatkonkurs: Die vorgesehene Möglichkeit, bei Voraussetzungen das Konkursverfahren nicht aufzuheben ist in der vorgeschlagenen Form deshalb nicht zu befürworten, weil nur im Fall der Konkursaufhebung dem Gemeinschuldner eine Rechtsmittelmöglichkeit eingeräumt wird. nicht jedoch den Gläubigern bei Fortsetzung des Konkursverfahrens. Die Neuregelung wird auch die Gerichte über Gebühr belasten, die Anzahl der anhängigen Schuldenregulierungsverfahren noch weiter erhöhen und auch die Schuldner dann, wenn die Eigenverwaltung entzogen worden ist, mit höheren Verfahrenskosten belasten. Missverständlich ist der auch Einschub in den Erläuterungen zu 195 a Abs 2: Die geplante Änderung des 183 bezieht sich auf die Konkurseröffnungsvoraussetzungen; die Rechtssprechung des OGH bei Beurteilung der Einleitungsvoraussetzungen für das Abschöpfungsverfahren wird aber aus der Sicht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages durch diese Änderung nicht berührt: Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung wird vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens weiter beachtlich bleiben. Wien, am 10. Oktober 2001 DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG \l.t. CH r ~'4~. ~.~~.~ < Dr. Klaus HQ~~a~iJtI~y' 6
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