Inhalt. Teil A. Teil B. Teil C. Teil D. Umwandlungsplan. Satzung der SGL CARBON SE (Anlage zum Umwandlungsplan) Umwandlungsbericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhalt. Teil A. Teil B. Teil C. Teil D. Umwandlungsplan. Satzung der SGL CARBON SE (Anlage zum Umwandlungsplan) Umwandlungsbericht"

Transkript

1

2 Inhalt Teil A Umwandlungsplan Teil B Satzung der SGL CARBON SE (Anlage zum Umwandlungsplan) Teil C Umwandlungsbericht Teil D Bescheinigung des Sachverständigen gem. Art. 37 Abs. 6 SE-VO

3 Teil A Umwandlungsplan

4 UMWANDLUNGSPLAN gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, ABl.EG Nr. L 294 vom , S. 1 ( SE-VO ) über die Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft, Rheingaustraße 182, Wiesbaden, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 9448 nachfolgend SGL AG in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) nachfolgend SGL SE (SGL AG bzw. SGL SE nachfolgend auch die Gesellschaft ) Vorbemerkungen (A) (B) Die SGL AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Wiesbaden, Deutschland. Sie ist die Management Holding des SGL Konzerns (nachfolgend auch SGL Group ), der weltweit auf dem Gebiet der Herstellung von Carbonerzeugnissen tätig ist. Die Gesellschaft hat seit mehr als zwei Jahren eine Vielzahl von Tochtergesellschaften, die der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ( EU ) unterliegen, unter anderem: Eine Beteiligung von 100% an der SGL CARBON Ltd., gegründet nach englischem Recht, mit Geschäftssitz in Alcester, UK, und eingetragen im Registrar of Companies unter Nr (C) Die SGL AG soll im Wege der Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 i.v.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea SE) umgewandelt werden. Die Rechtsform der SE ist nach Überzeugung des Vorstandes als einzige supranationale Kapitalgesellschaft europäischen Rechts in besonderer Weise geeignet, die internationale Unternehmenskultur der SGL Group zu betonen und zu fördern. Die Rechtsform der SE ermöglicht es, unter Beibehaltung des in der SGL AG bestehenden Mitbestimmungsniveaus, Arbeitnehmer aus anderen europäischen Ländern stärker im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Der Vorstand ist überzeugt, dass dies die Bildung einer besonderen Corporate Identity der Mitarbeiter der SGL Group nachhaltig fördern wird. Der Formwechsel in eine SE stellt nach Überzeugung des Vorstandes zusammen mit dem neuen Marktauftritt der SGL Group einen weiteren konsequenten Schritt in der Entwicklung und globalen Ausrichtung der Geschäftstätigkeit der SGL Group dar. 1

5 Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der SGL AG folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf: 1 Umwandlung der SGL AG in die SGL SE Die SGL AG wird gem. Art. 2 Abs. 4 i.v.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea SE) umgewandelt. Die SGL AG hat seit über zwei Jahren Tochtergesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen, unter anderem die Tochtergesellschaft, die in Vorbemerkung (B) dieses Umwandlungsplans aufgeführt ist. Die notwendige Voraussetzung für die Umwandlung der SGL AG in eine SE ist damit erfüllt. Die Umwandlung der SGL AG in die Rechtsform der SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch nach Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort. 2 Wirksamwerden der Umwandlung Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam. 3 Rechtsform, Firma und Sitz der SGL AG und der SGL SE 3.1 Die SGL AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Wiesbaden, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB Die Firma der SGL AG lautet SGL CARBON Aktiengesellschaft. 3.2 Durch die Umwandlung soll die SGL AG die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea SE) erhalten. 3.3 Die Firma der SGL SE lautet SGL CARBON SE. 3.4 Satzungs- und Verwaltungssitz der SGL SE ist Wiesbaden, Deutschland. 4 Beteiligungsverhältnisse, Aktien und Grundkapital der SGL SE 4.1 Mit Wirksamwerden der Umwandlung durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft werden die Aktionäre der SGL AG Aktionäre der SGL SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien an dem Grundkapital der SGL SE beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der SGL AG sind. Der rechnerisch auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. Alle Aktien der SGL SE sind auf den Inhaber lautende Stückaktien. 4.2 Das gesamte Grundkapital der SGL AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe und in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Einteilung sowie mit dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals wird zum Grundkapital der SGL SE. Das Grundkapital der SGL AG beträgt derzeit (Stand: März 2008) Euro ,52, eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils Euro 2, Die Aktien der SGL AG sind in Globalurkunden verbrieft. Diese werden nach Wirksamwerden der Umwandlung durch eine auf die SGL SE lautende Globalurkunde ersetzt. 2

6 5 Satzung der SGL SE; Kapitalia 5.1 Die SGL SE erhält die diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 5.2 Sämtliche Kapitalia der SGL AG setzen sich mit Wirksamwerden der Umwandlung in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Form unverändert in der SGL SE fort Das Grundkapital der SGL AG in seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und in seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Einteilung in Aktien besteht mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit gleicher Einteilung der Aktien als Grundkapital der SGL SE fort. Das Grundkapital der SGL AG beträgt derzeit ausweislich 3 Abs. (1) der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) Euro ,52 und ist eingeteilt in Stückaktien. Daher ist auch das Grundkapital der SGL SE in 3 Abs. (1) der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der SGL SE mit Euro ,52, eingeteilt in Stückaktien, ausgewiesen. Soweit die tatsächliche Höhe des Grundkapitals der SGL AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung nicht dem in der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) und der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzungsfassung der SGL SE ausgewiesenen Betrag und Stückzahl der Aktien entspricht (etwa infolge zwischenzeitlich erfolgter Kapitalerhöhungen), besteht das Grundkapital in der Höhe und mit der Einteilung in Aktien in der SGL SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der SGL AG bestand Die genehmigten Kapitalia der SGL AG in ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und mit sämtlichen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Maßgaben bestehen mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit den gleichen Maßgaben als genehmigte Kapitalia der SGL SE fort. Die SGL AG verfügt derzeit über drei genehmigte Kapitalia wie in 3 Abs. (6), (8) und (11) der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) ausgewiesen. Entsprechende genehmigte Kapitalia sind auch in 3 Abs. (6), (8) und (11) der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der SGL SE ausgewiesen. Soweit die tatsächliche Höhe oder der Inhalt der weiteren Maßgaben dieser genehmigten Kapitalia der SGL AG sich vor dem Wirksamwerden der Umwandlung in die SGL SE geändert haben sollten, besteht das jeweilige genehmigte Kapital in der Höhe und mit dem Inhalt in der SGL SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der SGL AG bestand. Der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG vom 25. April 2008 wird die Aufhebung des gemäß 3 Abs. (11) der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) bestehenden Genehmigten Kapitals III (Genehmigtes Kapital III (alt)) und die gleichzeitige Schaffung eines neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Genehmigten Kapitals III (neu) vorgeschlagen. Das Genehmigte Kapital III (neu) wird sich vom Genehmigten Kapital III (alt) allein dadurch unterscheiden, dass es bis zu einem Betrag von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft die Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre unter den erleichterten Voraussetzungen des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulassen wird. Dies ist für das Genehmigte Kapital III (alt) nach Ausgabe der Wandelanleihe 2007 (siehe zur Wandelanleihe 2007 Ziffer 7.4 3

7 dieses Umwandlungsplans) nicht mehr möglich. Soweit die entsprechenden Beschlüsse der Hauptversammlung 2008 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bereits im Handelsregister eingetragen sind, gilt das Genehmigte Kapital III (neu) in der SGL SE. Soweit dies nicht der Fall sein wird, gilt hingegen das derzeit bestehende Genehmigte Kapital III (alt) Die bedingten Kapitalia der SGL AG in ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und mit sämtlichen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Maßgaben bestehen mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit den gleichen Maßgaben als bedingte Kapitalia der SGL SE fort. Die SGL AG verfügt derzeit über drei bedingte Kapitalia wie in 3 Abs. (7), (9) und (10) der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) ausgewiesen. Soweit die tatsächliche Höhe oder der Inhalt der weiteren Maßgaben dieser bedingten Kapitalia der SGL AG sich vor dem Wirksamwerden der Umwandlung in die SGL SE geändert haben sollten, besteht das jeweilige bedingte Kapital in der Höhe und mit dem Inhalt in der SGL SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der SGL AG bestand. 6 Barabfindungsangebot Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird kein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung unterbreitet, da das Gesetz ein solches Barabfindungsangebot nicht vorsieht. 7 Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere 7.1 Mit Beschluss vom 27. April 2000 hat die Hauptversammlung der SGL AG den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands der SGL AG betroffen sind, den Aufsichtsrat ermächtigt, den Mitgliedern des Vorstands und Führungskräften der SGL AG und den Geschäftsleitungen und Führungskräften von Konzernunternehmen insgesamt bis zu Bezugsrechte auf Aktien der SGL AG zu gewähren ( Aktienoptionsprogramm 2000 ). Die Bezugsrechte haben eine Laufzeit von insgesamt zehn Jahren, nach deren Ablauf sie entschädigungslos verfallen, sofern sie nicht früher ausgeübt wurden. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die SGL AG in den Jahren 2000 bis 2004 insgesamt Bezugsrechte an Berechtigte ausgegeben, die zum Bezug von insgesamt Aktien der SGL AG berechtigen der ausgegebenen Bezugsrechte sind zwischenzeitlich aufgrund des Ausscheidens von Planteilnehmern aus der Gesellschaft entschädigungslos verfallen. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden insgesamt Bezugsrechte ausgeübt. Zum 31. Dezember 2007 sind noch Bezugsrechte ausübbar; von diesen Bezugsrechten berechtigen zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 67,71; Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 53,08; Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 20,26; Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 12,91; Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 3,61 und Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 8,69. Mit Wirksamwerden der Umwandlung richtet sich das Recht der Berechtigten zum Bezug von Aktien auf Aktien der SGL SE anstelle von Aktien der SGL AG. Die Anzahl der Aktien und die übrigen Bestimmungen der Aktienausgabe bleiben unverändert. 4

8 7.2 Die Hauptversammlung der SGL AG hat am 27. April 2000 erstmalig den Aktien-Plan (Matching Shares Plan) beschlossen. Nach den Bedingungen des Aktien-Plans können die Vorstandsmitglieder und die ersten drei Management-Ebenen unterhalb des Vorstands bis zu 50% ihres jährlichen Bonus in Aktien der Gesellschaft anlegen. Nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren sind die Teilnehmer des Aktien-Plans berechtigt, die gleiche Anzahl von Aktien (auch Matching Shares ) zu erhalten. Die neuen Aktien werden entweder aus genehmigtem Kapital geschaffen oder, soweit Matching Shares an Vorstandsmitglieder zu liefern sind, von der Gesellschaft am Kapitalmarkt erworben. In der Hauptversammlung am 30. April 2004 wurde zuletzt das Genehmigte Kapital I nach 3 Abs. (6) der Satzung der SGL AG geschaffen, das bis zu einer Anzahl von neuen Aktien zur Bedienung des Aktien-Plans genutzt werden durfte; derzeit können aus dem Genehmigten Kapital I noch bis zu Aktien zur Bedienung des Aktien-Plans ausgegeben werden. Zum Zeitpunkt der Beurkundung dieses Umwandlungsplans (11. März 2008) bestehen nur noch Ansprüche aus dem Aktien-Plan 2007, dessen Teilnehmer Ansprüche auf insgesamt Matching Shares haben, wovon Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft auszugeben sind. Die übrigen Matching Shares werden von der Gesellschaft entsprechend dem Aktien-Plan aus bereits ausgegebenen und über die Börse erworbenen Aktien bedient. Nach Wirksamwerden der Umwandlung richten sich die Rechte hinsichtlich der Matching Shares auf Aktien der SGL SE statt auf Aktien der SGL AG. Die Anzahl der Aktien sowie die Bedingungen für deren Bezug bleiben unverändert. 7.3 Als Nachfolge zum Aktienoptionsprogramm 2000 hat die Hauptversammlung der SGL AG am 30. April 2004 ein Programm über Aktienwertsteigerungsrechte (Stock Appreciation Rights SAR ) beschlossen. Danach ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit Mitglieder des Vorstands der SGL AG betroffen sind, ist der Aufsichtsrat, ermächtigt, ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 einmalig oder mehrmals SAR an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der SGL AG sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Führungskräfte von Konzernunternehmen auszugeben. Diese berechtigten zum Bezug von insgesamt bis zu Aktien der SGL AG nach näherer Maßgabe des SAR-Plans. Die SAR haben eine Laufzeit von zehn Jahren ab ihrer Gewährung. SAR, die nicht während ihrer Laufzeit ausgeübt werden, verfallen entschädigungslos. Zum Zeitpunkt der Beurkundung dieses Umwandlungsplans bestanden aus den verschiedenen Ausgabezeiträumen insgesamt SAR, die nach Maßgabe des SAR-Plans zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Mit Wirksamwerden der Umwandlung erhalten die Berechtigten aus dem SAR-Plan ein Recht auf Lieferung von Aktien der SGL SE anstelle von Aktien der SGL AG. Die übrigen Bedingungen bleiben unverändert. 7.4 Die SGL AG hat aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 im Mai 2007 eine Wandelanleihe in Gesamthöhe von Euro 200 Mio. in Wertpapieren mit einem Nennbetrag von je Euro ausgegeben ( Wandelanleihe 2007 ). Die Wandelanleihe 2007 hat eine Laufzeit von sechs Jahren, einen anfänglichen Wandlungspreis von Euro 36,52 und ist mit einem Zinskupon von 0,75% ausgestattet. Die Wandelanleihe 2007 berechtigt ihre Inhaber zum Bezug von insgesamt Aktien der SGL AG. Mit Wirksamwerden der Umwandlung erhalten die Inhaber der Wandelanleihe 2007 ein Bezugsrecht auf Aktien der SGL SE statt auf Aktien der SGL AG. Die Anzahl der Aktien, der Wandlungspreis und die übrigen Emissionsbedingungen der Wandelanleihe 2007 ändern sich durch die Umwandlung nicht. Bedingte und/oder genehmigte Kapitalia, die zur Siche- 5

9 rung der Bezugsrechte aus der Wandelanleihe 2007 geschaffen wurden, bestehen in entsprechender Form nach der Umwandlung in der SGL SE fort. 7.5 Die SGL AG hat am 16. Mai 2007 eine Unternehmensanleihe in Höhe von Euro 200 Mio. ausgegeben ( Unternehmensanleihe 2007 ). Die Unternehmensanleihe 2007 hat eine Laufzeit von acht Jahren und ist mit einem Kupon von EURIBOR zuzüglich einer Marge von 1,25% ausgestattet, was einer anfänglichen Verzinsung von 5,313% entspricht. Mit Wirksamwerden der Umwandlung richten sich die Ansprüche der Gläubiger der Unternehmensanleihe 2007 gegen die SGL SE statt gegen die SGL AG. Die Emissionsbedingungen ändern sich durch die Umwandlung im Übrigen nicht. 7.6 Wie bereits in Ziffer 5.2 dieses Umwandlungsplans ausgeführt, bestehen die bedingten und genehmigten Kapitalia, die zur Sicherung der Rechte aus dem SAR-Plan, dem Aktienoptionsprogramm 2000, dem Aktien-Plan sowie der Wandelanleihe 2007 geschaffen wurden, in der SGL SE fort. 8 Sondervorteile 8.1 Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der SGL AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung, also mit der Eintragung der Umwandlung beim Handelsregister der Gesellschaft. Aus Gründen äußerster Vorsicht und unbeschadet der Zuständigkeiten des künftigen Aufsichtsrats der SGL SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE- VO wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der SGL AG nach Wirksamwerden der Umwandlung zu Mitgliedern des Vorstands der SGL SE bestellt werden. Dies sind die Herren Robert J. Koehler (Vorsitzender), Sten Daugaard (Finanzvorstand), Theodore H. Breyer und Dr. Hariolf Kottmann. 8.2 Ferner sollen die Herren (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) Max Dietrich Kley, Heidelberg, ehemaliger stellvertretender Vorstandsvorsitzender der BASF AG (heute BASF SE), Ludwigshafen, Rechtsanwalt; Prof. Dr. rer. nat. Utz-Hellmuth Felcht, München, Geschäftsführer und Partner, One Equity Partners Europe GmbH, Frankfurt; Dr.-Ing. Claus Hendricks, Essen, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Thyssen Krupp Steel AG, Duisburg; Dr.-Ing. Hubert Lienhard, Heidenheim, Mitglied des Vorstands der Voith AG, Heidenheim; Andrew H. Simon OBE MBA, Wimbledon, London (Großbritannien), Diplom- Kaufmann; Dr. Daniel Camus, Croissy sur Seine, Mitglied des Vorstands der Electricité de France (EDF) S.A.. zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der SGL SE bestellt werden; die Bestellung erfolgt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der SGL SE (Anlage 1). Die vorgesehenen Personen sind mit Ausnahme von Herrn Dr. Daniel Camus bis zur Beendigung der Hauptversammlung vom 25. April 2008 Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL AG. Sie werden der Hauptversammlung vom 25. April 2008 zur Wahl als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der SGL AG vorgeschlagen. 6

10 9 Aufsichtsrat Gem. 8 der Satzung der SGL SE (siehe Anlage 1), wird bei der SGL SE ein Aufsichtsrat gebildet, der aus zwölf Mitgliedern besteht. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Dies entspricht der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der SGL AG. Die Ämter der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der SGL AG und die Ämter der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der SGL AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der SGL SE sollen gemäß 8 der Satzung der SGL SE die in Ziffer 8.2 dieses Umwandlungsplans aufgeführten Personen bestellt werden. Da die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erst nach Abschluss des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgen kann und dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, noch nicht abgeschlossen sein wird, ist deren Bestellung in der Satzung der SGL SE nicht möglich. Die Arbeitnehmervertreter werden daher nach Abschluss des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer und nach Anmeldung der Umwandlung voraussichtlich durch gerichtlichen Beschluss bestellt, soweit eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nichts anderes vorsieht. 10 Angaben zum Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE 10.1 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL AG und Änderungen infolge der Umwandlung in die Rechtsform der SE Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SGL AG richtet sich derzeit nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 ( MitbestG 1976 ). Die SGL AG verfügt daher über einen paritätisch aus Vertretern der Arbeitnehmer und Vertretern der Anteilseigner zusammengesetzten Aufsichtsrat mit insgesamt zwölf Mitgliedern. Für die Wahl der sechs Arbeitnehmervertreter sind gemäß den Bestimmungen des MitbestG 1976 nur die in einem in Deutschland gelegenen Betrieb des SGL Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat werden hingegen von der Hauptversammlung der SGL AG gewählt Nach der Umwandlung der SGL AG in die Rechtsform der SE findet das MitbestG 1976 keine Anwendung mehr auf die Gesellschaft (vgl. 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG). Es bleibt jedoch bei dem derzeitigen Anteil von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Gesellschaft: Da es sich bei der SGL AG um eine deutsche mitbestimmte Aktiengesellschaft mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat handelt, muss ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat auch bei der SGL SE bestehen. Die Regelungen des MitbestG 1976 werden jedoch ersetzt entweder durch die Regelungen einer mit dem so genannten besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer ( BVG ) geschlossenen Vereinbarung oder durch die gesetzliche Auffangregelung des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz SEBG). Die Festlegung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE erfolgt anhand des Verfahrens, welches das SEBG hierfür vorsieht. Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft der SE hier: dem Vorstand der SGL AG und der Arbeitnehmerseite vor, die dabei durch das von ihnen gewählte BVG repräsentiert wird (siehe zum Verhandlungsverfahren auch nachfolgend Ziffer 10.4). Ziel des 7

11 Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung, die die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE regelt. Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der an der Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft also der SGL AG als auch deren Tochtergesellschaften und Betrieben zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (auch Mitgliedstaat genannt) beschäftigt sind. Die Sitze im BVG verteilen sich dabei nach einem in 5 SEBG festgelegten Berechnungsverfahren auf die Mitgliedstaaten, in denen die SGL Group Arbeitnehmer in Tochtergesellschaften und Betrieben der SGL AG beschäftigt. Die Anzahl der auf einen Mitgliedstaat entfallenden Sitze im BVG richtet sich jeweils nach der Anzahl der im betreffenden Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe zur Bildung und Zusammensetzung des BVG auch nachfolgend Ziffer 10.3). Die im SEBG verwandten Begriffe werden gemäß 2 SEBG folgendermaßen verstanden: Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet gemäß 2 Abs. 8 SEBG jedes Verfahren einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen der SE gehören, vgl. 2 Abs. 9 SEBG. Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, vgl. 2 Abs. 10 Satz 1 SEBG. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten, vgl. 2 Abs. 10 Satz 2 SEBG. Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene, vgl. 2 Abs. 11 SEBG. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann. Mitbestimmung bedeutet gemäß 2 Abs. 12 SEBG die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch (i) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder 8

12 (ii) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen. Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, greift die gesetzlich vorgesehene Auffangregelung ein; da die SGL AG ihren Sitz in Deutschland hat, gelten dabei die Regelungen des SEBG. Der Vorstand der SGL AG und das BVG können die Verhandlungsfrist von den gesetzlich vorgesehenen sechs Monaten einvernehmlich auf bis zu insgesamt ein Jahr verlängern (vgl. 20 Abs. 2 SEBG, näher dazu nachfolgend Ziffer ) Information der Arbeitnehmervertreter und Aufforderung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums Gemäß 4 SEBG beginnt das Verfahren im Fall der SE-Gründung durch Umwandlung dadurch, dass die Leitung der sich umwandelnden Gesellschaft hier der Vorstand der SGL AG die zuständigen Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse der sich umwandelnden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in den EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten über die geplante Umwandlung informiert und sie zugleich schriftlich zur Bildung des BVG auffordert. Soweit keine Arbeitnehmervertretungen existieren, erfolgt die Information und Aufforderung gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 SEBG gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information und Aufforderung hat gemäß 4 Abs. 2 Satz 3 SEBG unverzüglich und unaufgefordert nach Offenlegung des Umwandlungsplans, also nach Einreichung des Umwandlungsplans zum Handelsregister und anschließender Bekanntmachung, zu erfolgen. Die Information muss sich insbesondere auf die in 4 Abs. 3 SEBG genannten Angaben erstrecken: die Identität und Struktur der SGL AG, der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. Informiert und zur Bildung des BVG aufgefordert werden die Arbeitnehmer der SGL Group bzw. ihre jeweiligen Vertretungen in den folgenden Mitgliedstaaten (neben Deutschland): Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums Die Bildung des BVG und seine Zusammensetzung richten sich nach 5 Abs. 1 SEBG. Danach werden für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe Mitglieder für 9

13 das BVG gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das BVG zu wählen oder zu bestellen. Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des SGL Konzerns in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 29. Februar 2008 ergibt sich voraussichtlich die nachfolgende Sitzverteilung im BVG: Land Anzahl der Arbeitnehmer Prozentualer Anteil an Gesamtzahl der Arbeitnehmer (gerundet) Deutschland ,03% 6 Frankreich 289 6,88% 1 Italien 208 4,95% 1 Luxemburg* 1 0,02% - Österreich 156 3,71% 1 Polen ,18% 2 Slowakei 1 0,02% 1 Spanien 190 4,52% 1 Tschechien 1 0,02% 1 Ungarn 1 0,02% 1 Mitglieder im BVG Vereinigtes Königreich von Großbritannien 321 7,64% 1 Gesamt (11 Länder) ,00% 16 *Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in Luxemburg endet am 30. April Weitere Arbeitnehmer werden dort nicht beschäftigt, so dass Luxemburg keinen Vertreter in das BVG entsendet. Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des SGL Konzerns auf, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, so ist das BVG entsprechend neu zusammenzusetzen ( 5 Abs. 4 SEBG). Möglicherweise wird noch während des Verhandlungsverfahrens eine Niederlassung der SGL Group in Schweden eröffnet, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt würde. Sollte dies der Fall sein, wird es zu einer Einbeziehung von Schweden in das Verhandlungsverfahren mit voraussichtlich einem Sitz im BVG kommen. Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden nach den Vorschriften der 8 ff. SEBG gewählt. Diese sehen die Wahl der deutschen Mitglieder des BVG durch ein Wahlgremium vor, das sich grundsätzlich aus den 10

14 Mitgliedern der zuständigen Arbeitnehmervertretungen zusammensetzt. Wenn aus Deutschland nur eine Unternehmensgruppe an der SE-Gründung beteiligt ist, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrates, oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte, oder, sofern ein solcher in einem Unternehmen nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen einer Unternehmensgruppe werden hierbei vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten. Für die Unternehmensgruppe der SGL AG folgt daraus, dass sich das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats der SGL Carbon GmbH, den Mitgliedern des Betriebsrats der Dr. Schnabel GmbH & Co KG sowie den Mitgliedern des Betriebsrats der SGL Kümpers GmbH & Co KG zusammensetzt. Die Bestimmung der auf die jeweiligen anderen Mitgliedstaaten entfallenden Vertreter erfolgt nach den dafür vorgesehenen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates Verhandlungsverfahren Die Einleitung des Verhandlungsverfahrens richtet sich vorliegend nach dem SEBG. Danach lädt die Unternehmensleitung hier der Vorstand der SGL AG zur konstituierenden Sitzung des BVG ein, wenn alle Mitglieder des BVG bestimmt sind. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt auch, wenn seit der Information der Arbeitnehmer und Aufforderung zur Bildung des BVG zehn Wochen vergangen sind und aufgrund Verschuldens der Arbeitnehmerseite nicht alle Mitglieder des BVG benannt sind. Mit dem in der Ladung für die konstituierende Sitzung vorgesehenen Termin beginnt die sechsmonatige Verhandlungsfrist gemäß 20 Abs. 1 SEBG, die einvernehmlich von BVG und Unternehmensleitung auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann ( 20 Abs. 2 SEBG). Unter Berücksichtigung der Zehn-Wochen-Frist bedeutet dies, dass die Verhandlungen vorliegend voraussichtlich im Juni 2008 beginnen können. Das BVG und der Vorstand der SGL AG treten sodann in Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE ein. Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Inhalt des 21 SEBG (zum Inhalt der Vereinbarung siehe Ziffer ). Die Vereinbarung darf dabei bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer nicht mindern, 21 Abs. 6 SEBG. Wird eine Vereinbarung gemäß 21 SEBG nicht innerhalb der gesetzlichen Verhandlungsfrist von sechs Monaten oder der einvernehmlich auf ein Jahr verlängerten Verhandlungsfrist getroffen, greifen die Auffangregelungen gemäß den 22 ff. SEBG über die Bildung eines SE-Betriebsrats kraft Gesetzes und der 34 ff. SEBG über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes ein (siehe dazu näher Ziffer ) Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Inhalt des 21 SEBG. Die Vereinbarung soll danach insbesondere zu folgenden Punkten Regelungen enthalten: Geltungsbereich der Vereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Vereinbarung einbezogen werden); wenn ein SE-Betriebsrat gebildet werden soll: 11

15 Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, Anzahl seiner Mitglieder, Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer; Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE- Betriebsrats; Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats; für den SE-Betriebsrat bereitzustellende finanzielle und materielle Mittel; wenn kein SE-Betriebsrat gebildet werden soll: Durchführungsmodalitäten des Verfahrens bzw. der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer; wenn eine Vereinbarung über die Mitbestimmung getroffen wird: Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans der SE, die von den Arbeitnehmern gewählt bzw. bestellt werden können oder deren Bestellung die Arbeitnehmer empfehlen oder ablehnen können; Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen bzw. bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können; Rechte dieser Mitglieder; Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren; Festlegung, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Neuverhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden und ggf. das dabei anwendbare Verfahren. Die Vereinbarung darf keine Verminderung von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsehen ( 21 Abs. 6 SEBG) Auffangregelung Wird eine Vereinbarung gemäß 21 SEBG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verhandlungsfrist von sechs Monaten oder der einvernehmlich auf ein Jahr verlängerten Verhandlungsfrist getroffen, greifen die Auffangregelungen gemäß den 22 ff. SEBG über die Bildung eines SE-Betriebsrats kraft Gesetzes und den 34 ff. SEBG über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes ein. (i) Unterrichtung und Anhörung Die Unterrichtung und Anhörung würde sich in diesem Fall nach den 22 ff. SEBG richten. Danach wäre ein SE-Betriebsrat zu bilden. Aufgabe des SE-Betriebsrats wäre die Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SGL SE. Er wäre zuständig für alle Angelegenheiten, die die SGL SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der 12

16 Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er ebenfalls zu unterrichten und dazu anzuhören. Über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtung und Anhörung hätte der SE-Betriebsrat seinerseits die Arbeitnehmervertreter bzw. in Ermangelung von Arbeitnehmervertretungen die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu informieren. Die Kosten, die durch Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats entstehen, hätte die SGL SE zu tragen. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Benennung seiner Mitglieder würden grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen über die Benennung der Mitglieder des BVG erfolgen; er wäre also ebenfalls aus Vertretern der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, in denen die SGL Group Arbeitnehmer beschäftigt, wobei sich die Sitzverteilung nach dem Anteil der auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfallenden Arbeitnehmerzahl richten würde. Das Verfahren zur Benennung der einzelnen Mitglieder würde dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, für den sie zu benennen sind. In Deutschland kämen danach die entsprechenden Regelungen des SEBG zur Anwendung. Während des Bestehens der SE wäre im Fall des Eingreifens der gesetzlichen Auffangregelung alle zwei Jahre von der Leitung der SE hier: dem Vorstand der SGL SE zu überprüfen, ob Veränderungen in der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere der Arbeitnehmerzahlen, eine Änderung in der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen, vgl. 25 SEBG. Der SE-Betriebsrat hätte gemäß 26 SEBG vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung fortgelten soll. Wird ein Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst, tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des BVG. Der SE-Betriebsrat würde den bei der SGL Group bestehenden Europäischen Betriebsrat (Europäischer Ausschuss gemäß Vereinbarung vom 20. September 1996) ersetzen, vgl. 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG. Die nationalen Arbeitnehmervertretungen blieben von seiner Bildung jedoch unberührt. (ii) Mitbestimmung der Arbeitnehmer Wie die SGL AG würde auch die SGL SE nach den Bestimmungen der gesetzlichen Auffangregelung der Mitbestimmung im Aufsichtsorgan unterliegen. Die bestehende paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat der SGL AG würde sich im Aufsichtsorgan der SGL SE gemäß 35 SEBG fortsetzen. Der SE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichtsorgan der SGL SE auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind, vgl. 36 Abs. 1 Satz 1 SEBG. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der SGL SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, vgl. 36 Abs. 1 Satz 2 SEBG. Demnach würde sich die Arbeitnehmerseite des Auf- 13

17 sichtsorgans der SGL SE voraussichtlich aus vier Vertretern aus Deutschland, von denen einer Vertreter einer in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft sein muss, und einem Vertreter aus Polen sowie einem weiteren Vertreter zusammensetzen. Dieser letzte zu verteilende Sitz wird vom SE-Betriebsrat einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zugewiesen. 11 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich die Umwandlung wie folgt aus: 11.1 Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. 613 a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet Für die Arbeitnehmer der SGL AG geltende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten für die Arbeitnehmer der SGL SE unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort Für die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in den Gesellschaften und Betrieben der SGL Group ergeben sich durch die Umwandlung keine Änderungen. Die bestehenden nationalen Arbeitnehmervertretungen bleiben erhalten Die bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträge bleiben auch nach der Umwandlung unverändert bestehen (vgl. auch die ausdrückliche Regelung in Art. 37 Abs. 9 SE-VO für die SGL AG). Bei Anwendung der gesetzlichen Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE würde der SE-Betriebsrat den Europäischen Betriebsrat (Europäischer Ausschuss gemäß Vereinbarung vom 20. September 1996) ersetzen Aufgrund der Umwandlung sind keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. 12 Abschlussprüfer Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der SGL SE wird die Ernst & Young Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main bestellt. 14

18 Wiesbaden, den 11. März 2008 SGL CARBON Aktiengesellschaft Der Vorstand gez. Robert J. Koehler (Vorsitzender) gez. Sten Daugaard (Finanzvorstand) Anlage 1: Satzung der SGL CARBON SE 15

19 Teil B Satzung der SGL CARBON SE (Anlage zum Umwandlungsplan)

20 Anlage 1 zum Umwandlungsplan SGL CARBON SE S A T Z U N G ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma SGL CARBON SE. (2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Die Gesellschaft leitet als Konzern-Holding eine Gruppe von Unternehmen, die insbesondere auf folgenden Arbeitsgebieten tätig sind: Carbonerzeugnisse aller Art, insbesondere industrielle Erzeugnisse aus natürlichem und künstlichem Kohlenstoff und Graphit; Werkstoffe und Produkte auf der Basis von Kohlenstoff oder Graphit, wie Fasern, Verbundwerkstoffe, Folien und Graphitapparate, einschließlich Anlagenbau; sonstige keramische Werkstoffe und Produkte; korrosionsbeständige Materialien und Produkte sowie sonstige im Zusammenhang mit diesen Arbeitsgebieten herzustellende oder zu gewinnende Stoffe und sonstige Produkte. (2) Die Gesellschaft kann auf den in Absatz (1) genannten Arbeitsgebieten auch selbst tätig werden und den Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellen. Sie ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. (3) Die Gesellschaft kann auch andere Unternehmen, insbesondere solche, die auf den in Absatz (1) genannten Geschäftsfeldern tätig sind, gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie ist berechtigt, sich vornehmlich zur 1

21 Anlage 1 zum Umwandlungsplan Anlage von Finanzmitteln an Unternehmen jeder Art zu beteiligen. Sie kann sich bei Konzernunternehmen und anderen Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie über ihren Beteiligungsbesitz verfügen. 3 Grundkapital und Aktien (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro ,52 (in Worten: Euro Einhundertvierundsechzigmillionenfünfhundertneunundfünfzigtausendachthunderteinundfünfzig und zweiundfünfzig Cent). Das Grundkapital ist durch Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in die Rechtsform der SE erbracht worden. (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in Stückaktien. (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen. (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von 60 des Aktiengesetzes geregelt werden. (6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. April 2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,92 zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 11. März 2008 das genehmigte Kapital gemäß 3 Abs. (6) der Satzung der SGL CARBON Aktiengesellschaft noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, (i) (ii) (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Gläubigern von Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Beteiligungsgesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. um die neuen Aktien an Gläubiger von Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren, in- oder ausländischen 100%igen Beteiligungsgesellschaften gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 gegen Sacheinlagen begeben wurden, auszugeben, wenn die Gläubiger ihr Wandlungsrecht ausgeübt oder ihre Wandlungspflicht erfüllt haben. wenn die neuen Aktien an die am Aktienplan (Matching Share Plan) der Gesellschaft teilnehmenden Arbeitnehmer der SGL CARBON SE oder mit der Gesellschaft i.s.d. 2

22 Anlage 1 zum Umwandlungsplan 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für diesen Zweck kann jedoch das Grundkapital nur für einen Betrag von insgesamt bis zu höchstens Euro ,96 durch Ausgabe von insgesamt bis zu neuen Stückaktien einmalig oder mehrmals erhöht werden. (iv) wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden. (7) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere bis zu Euro ,20 gegen Sacheinlagen bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Ausgabe von bis zu Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die Mitgliedern des Vorstands und Führungskräften der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen und Führungskräften von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen i.s.d. 15ff. AktG (Konzernunternehmen) einmalig oder mehrmals als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights, SAR) auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt wurden. Diese bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 11. März 2008 die bedingte Kapitalerhöhung noch nicht durchgeführt ist. Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch Einbringung der Vergütungsansprüche der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Aktienwertsteigerungsrechten erbracht, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung von der Gesellschaft vom 30. April 2004 ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienwertsteigerungsrechte aufgrund der von der Hauptversammlung am 30. April 2004 beschlossenen Ermächtigung ausgeben wurden, die Bezugsberechtigten die ihnen gewährten Bezugsrechte ausgeübt und ihre Vergütungsansprüche in die Gesellschaft eingebracht haben und soweit die Gesellschaft die Bezugsrechte der Bezugsberechtigten nicht durch eigene Aktien oder eine Geldzahlung erfüllt. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von Euro 2,56 ausgegeben. (8) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,24 zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 11. März 2008 das genehmigte Kapital gemäß 3 Abs. (8) der Satzung der SGL CARBON Aktiengesellschaft noch vorhanden ist. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen nur zur Übertragung an Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer mit der Gesellschaft i.s.d. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital II). (9) Das Grundkapital ist um bis zu nominal weitere Euro ,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien mit einer Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 3

23 Anlage 1 zum Umwandlungsplan der Gesellschaft aufgrund der am 27. April 2000 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Diese bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 11. März 2008 die bedingte Kapitalerhöhung noch nicht durchgeführt ist. (10) Das Grundkapital ist um bis zu Euro ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien bedingt erhöht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 11. März 2008 die bedingte Kapitalerhöhung noch nicht durchgeführt ist. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Optionsund/oder Wandelanleihen, die bis zum 29. April 2009 von der Gesellschaft oder durch eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als Inhaber von Optionsanleihen von ihren Optionsrechten bzw. Gläubiger von Wandelanleihen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit die Gesellschaft nicht statt neuer Aktien eigene Aktien ausgibt oder die Bezugsrechte in Geld erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. (11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,84 zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 11. März 2008 das genehmigte Kapital gemäß 3 Abs. (11) der Satzung der SGL CARBON Aktiengesellschaft noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital III). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. 4

24 Anlage 1 zum Umwandlungsplan 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ABSCHNITT II ORGANISATIONSVERFASSUNG 5 Organisationsverfassung Die Organisationsverfassung der Gesellschaft folgt dem dualistischen System. Organe der Gesellschaft sind das Leistungsorgan (Vorstand), das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) und die Hauptversammlung. A. DER VORSTAND 6 Zusammensetzung, Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, deren Zahl der Aufsichtsrat bestimmt. (2) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. (3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht. (4) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils ebenfalls für höchstens fünf Jahre, sind zulässig. 7 Vertretungsmacht (1) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Im übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder nach näherer Bestimmung des Vorstands durch andere Zeichnungsberechtigte vertreten. 5

25 Anlage 1 zum Umwandlungsplan (2) Prokura soll nur als Gesamtprokura erteilt werden. B. DER AUFSICHTSRAT 8 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Sechs Mitglieder sind von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. Die sechs Anteilseignervertreter werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt. Bestimmt eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz SEBG) geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden die Arbeitnehmervertreter nicht von der Hauptversammlung, sondern gemäß dem vereinbarten Bestellungsverfahren bestellt. (2) Die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für fünf Jahre; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet; die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner jeweils eine kürzere Amtszeit bestimmen. (3) Abweichend von Absatz (1) Satz 1 Halbsatz 2 werden folgende Personen gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO für den jeweils angegebenen Zeitraum durch diese Satzung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt: (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) Max Dietrich Kley, Heidelberg, ehemaliger stellvertretender Vorstandsvorsitzender der BASF AG (heute BASF SE), Ludwigshafen, Rechtsanwalt; Prof. Dr. rer.nat. Utz-Hellmuth Felcht, München, Geschäftsführer und Partner, One Equity Partners Europe GmbH, Frankfurt; Dr.-Ing. Claus Hendricks, Essen, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Thyssen Krupp Steel AG, Duisburg; Dr.-Ing. Hubert Lienhard, Heidenheim, Mitglied des Vorstands der Voith AG, Heidenheim; Andrew H. Simon OBE MBA, Wimbledon, London (Großbritannien), Diplom- Kaufmann; Dr. Daniel Camus, Croissy sur Seine, Mitglied des Vorstands der Electricité de France (EDF) S.A.. Die Herren Claus Hendricks und Prof. Dr. rer.nat. Utz-Hellmuth Felcht werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr der SGL CARBON SE beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung wirksam wird und die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird; die Bestellung 6

26 Anlage 1 zum Umwandlungsplan endet spätestens mit Ablauf des 30. April Die übrigen in diesem Absatz 3 genannten Anteilseignervertreter werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr der SGL CARBON SE beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung wirksam wird und die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird; die Bestellung endet jedoch spätestens mit Ablauf des 30. April Die weiteren sechs Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden nach Abschluss des Verfahrens zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL CARBON SE bestellt. (4) Wiederbestellungen sind zulässig. (5) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Niederlegung fristlos erfolgen. (6) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach näherer Bestimmung durch die Hauptversammlung Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Das Aufsichtsratsamt des zum Ersatzmitglied Gewählten erlischt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die nach seinem Amtsantritt stattfindet; findet in der nächsten Hauptversammlung keine Ersatzwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Abweichende Vorgaben über die Bestellung von Ersatzmitgliedern in einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 9 Vorsitz (1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, mit deren Beendigung das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines seiner Stellvertreter beendet ist, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, von denen einer als Vertreter der Anteilseigner und einer als Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat gewählt wurde. Zum Vorsitzenden darf nur ein Vertreter der Anteilseigner gewählt werden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat den Vorsitz. 10 Abs. 4 findet Anwendung. (2) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 7

27 Anlage 1 zum Umwandlungsplan 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen (1) Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Für die Einberufung zu seinen Sitzungen, seine Beschlussfähigkeit und den Sitzungsablauf gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können ergänzende Regelungen getroffen werden. (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, sofern nicht im Einzelfall der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender etwas anderes bestimmen. (3) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. In der Einladung sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach der Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. (4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht im Gesetz andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf und auch die Art der Abstimmung. Sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, der als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat bestellt wurde. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. Wenn es ihm nötig erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, die Sitzung für die Dauer von höchstens einer Woche zu unterbrechen. (5) Beschlüsse sollen nur zu solchen Tagesordnungspunkten gefasst werden, die rechtzeitig in der Einladung angekündigt worden sind. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig angekündigt worden, so darf darüber nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben. (6) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. (7) Der Vorsitzende kann einen Beschluss des Aufsichtsrats durch Einholung schriftlicher, telegraphischer oder fernmündlicher Erklärungen herbeiführen, wenn kein anderes Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. (8) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen soweit gesetzlich zulässig auch Entscheidungsbefugnisse übertragen. (9) Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter abzugeben. 8

28 Anlage 1 zum Umwandlungsplan 11 Besondere Zuständigkeit (1) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vornahme folgender Geschäfte, wenn sie über den Rahmen des normalen, laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken, Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- oder Geschäftszweige, Emission von Anleihen und Aufnahme langfristiger Kredite, Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten, Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, Beteiligung an anderen Unternehmen und Aufgabe solcher Beteiligungen. (2) Soweit der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, kann die Zustimmung, soweit gesetzlich zulässig, auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für bestimmte Arten von Geschäften gegeben werden. (3) Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. 12 Vergütung des Aufsichtsrates (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von Euro ,00. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus oder wird ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat gewählt, erhält es die vorstehende Vergütung zeitanteilig. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte, jeder seiner Stellvertreter das Anderthalbfache. Jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses erhält bei Teilnahme Euro 2.000,00 pro Ausschuss-Sitzung. Dies gilt nicht für Sitzungen des Nominierungsausschusses. Der Vorsitzende des Personal-, Strategie- und Technologieausschusses erhält Euro 3.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält Euro 5.000,00 pro Sitzung. 9

29 Anlage 1 zum Umwandlungsplan C. DIE HAUPTVERSAMMLUNG 13 Ort Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Städten des Bundesgebietes statt, die Sitz einer Wertpapierbörse sind oder die mehr als Einwohner haben. 14 Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird spätestens 30 Tage vor dem Tag einberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. 15 Teilnahmerecht (1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. (2) Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen. (3) Die Teilnahmeberechtigung für in Urkunden verbriefte Aktien, die nicht von einem depotführenden Institut verwahrt werden, wird nachgewiesen, indem der Aktionär die Aktienurkunde spätestens am siebten Tag vor der Versammlung bei einem deutschen Notar oder der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegt und bis zum Ende der Versammlung dort belässt. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar ist die von diesem hierüber auszustellende Bescheinigung, welche die hinterlegten Stücke nach Nummern zu bezeichnen hat, spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Über die Hinterlegung der Aktienurkunden selbst oder die Einreichung einer Hinterlegungsbescheinigung im Falle des Satz 2 wird den Aktionären eine Empfangsbestätigung ausgestellt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der hinterlegten Aktien angibt und zugleich für die bezeichnete Person oder deren gehörig ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. 10

30 Anlage 1 zum Umwandlungsplan 16 Leiter der Hauptversammlung (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands. Für den Fall, dass nicht ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt. (2) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen. (3) Der Versammlungsleiter kann die Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (4) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. 17 Beschlussfassung und Wahlen (1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. (2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, sind die Vollmachten schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen oder sonstigen Weg zu erteilen. Die Einzelheiten des Verfahrens für eine elektronische oder sonstige Vollmachtserteilung werden den Aktionären zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gegeben. (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. Für einen Beschluss über die Änderung der Satzung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist; dies gilt nicht für die Änderung des Gegenstands des Unternehmens, für einen Beschluss über die grenzüberschreitende Sitzverlegung der Gesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 6 der SE-VO sowie für Fälle, für die gesetzlich zwingend eine höhere Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist. (4) Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, kann der Aufsichtsrat vornehmen. 11

31 Anlage 1 zum Umwandlungsplan ABSCHNITT III JAHRESABSCHLUSS ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG BEKANNTMACHUNGEN 18 Jahresabschluss Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und -lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung hat der Vorstand dem Aufsichtsrat diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 19 Ordentliche Hauptversammlung (1) Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres statt. (2) Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, über die Feststellung des Jahresabschlusses. 20 Verwendung des Bilanzgewinns Der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und der vom Vorstand und Aufsichtsrat gebildeten Rücklagen ergibt, wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Bar- auch eine Sachausschüttung beschließen. 12

32 Anlage 1 zum Umwandlungsplan 21 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. 22 Gründungsaufwand Der Gründungsaufwand für die Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in die SGL CARBON SE in Höhe von bis zu Euro wird von der Gesellschaft getragen. * * * 13

33 Teil C Umwandlungsbericht

34 Umwandlungsbericht des Vorstands der SGL CARBON Aktiengesellschaft betreffend die Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft, Wiesbaden, Deutschland, in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit der Firma SGL CARBON SE, Wiesbaden, Deutschland 1

35 Inhaltsübersicht 1 Einleitung Die SGL AG Sitz/Hauptverwaltung, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Geschäftstätigkeit Geschäftsfeld Performance Products Geschäftsfeld Advanced Materials... 9 (i) Business Unit Graphite Materials & Systems... 9 (ii) Business Unit Carbon Fibers & Composites Geschäftsentwicklung der SGL Group (i) Umsatz (ii) Ergebnis der Betriebstätigkeit Kapital und Aktionäre Grundkapital Genehmigte Kapitalia (i) Genehmigtes Kapital gemäß 3 Absatz (6) der Satzung (ii) Genehmigtes Kapital gemäß 3 Absatz (8) der Satzung (iii) Genehmigtes Kapital gemäß 3 Absatz (11) der Satzung Bedingte Kapitalia (i) Bedingtes Kapital gemäß 3 Absatz (7) der Satzung (ii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Absatz (9) der Satzung (iii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Absatz (10) der Satzung Börsenhandel und Aktionärsstruktur Verfassung der Gesellschaft Organe (i) Vorstand (ii) Aufsichtsrat Corporate Governance Mitarbeiter und Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL AG und der SGL Group Wesentliche Aspekte für die Umwandlung Wesentliche Gründe für die Umwandlung Kosten der Umwandlung Vergleich der Rechtsformen der deutschen Aktiengesellschaft und der SE mit Sitz in Deutschland sowie der Rechtsstellung der Aktionäre in der SGL AG und in der SGL SE Einführung Allgemeine Vorschriften Grundkapital und Aktien Sitz der Gesellschaft und die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung Firma Mitteilungspflichten Gründung der Gesellschaft Kapitalerhaltung und Gleichbehandlung der Aktionäre Verfassung der Gesellschaft: Dualistisches und monistisches System

36 4.5.1 Leitungsorgan (Vorstand) (i) Leitung der Gesellschaft (ii) Geschäftsführung (iii) Vertretung der Gesellschaft (iv) Größe und Zusammensetzung des Vorstands (v) Bestellung und Abberufung des Vorstands / Dauer des Mandats (vi) Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder (vii) Berichte an den Aufsichtsrat (viii) Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (ix) Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit (x) Haftung wegen Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) (i) Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (ii) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern (iii) Größe und Zusammensetzung (iv) Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (v) Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder (vi) Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat (vii) Bestellung des Aufsichtsrats (viii) Amtsdauer (ix) Gerichtliche Bestellung (x) Abberufung (xi) Innere Ordnung (xii) Einberufung und Frequenz von Sitzungen (xiii) Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern, Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder (xiv) Sorgfaltspflichten und Verschwiegenheitspflicht Hauptversammlung (i) Zuständigkeiten der Hauptversammlung (ii) Einberufung der Hauptversammlung/Organisation und Ablauf (iii) Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit / Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (iv) Auskunfts-, Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung (v) Geschäftsordnung der Hauptversammlung (vi) Einfache (nicht satzungsändernde) Beschlüsse der Hauptversammlung (vii) Satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung (viii) Vorzugsaktien / Sonderbeschluss (ix) Sonderprüfung (x) Ersatzansprüche/Aktionärsklagen gem. 147 ff. AktG Jahresabschluss / konsolidierter Abschluss Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung Änderung des Verhältnisses mehrerer Gattungen von Aktien zueinander Nichtigkeit bzw. Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses/Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Nichtigkeit bzw. Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

37 4.9.3 Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft Verbundene Unternehmen/Konzernrecht Straf- und Bußgeldvorschriften Durchführung der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE Aufstellung des Umwandlungsplans Erstellung der Werthaltigkeitsbescheinigung Offenlegung und Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat Hauptversammlung der SGL AG Durchführung des Verhandlungsverfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der SGL SE Konstituierung des ersten Aufsichtsrats und Bestellung des ersten Vorstands der SGL SE Eintragung und Wirksamwerden der Umwandlung Erläuterung des Umwandlungsplans und der Satzung der SGL SE sowie der Auswirkungen für die Aktionäre und die Arbeitnehmer Erläuterung des Umwandlungsplans Umwandlung der SGL AG in die SGL SE (Ziffer 1 des Umwandlungsplans) Wirksamwerden der Umwandlung (Ziffer 2 des Umwandlungsplans) Rechtsform, Firma und Sitz der SGL AG und der SGL SE (Ziffer 3 des Umwandlungsplans) Beteiligungsverhältnisse, Aktien und Grundkapital der SGL SE (Ziffer 4 des Umwandlungsplans) Satzung der SGL SE und Kapitalia (Ziffer 5 des Umwandlungsplans) Barabfindungsangebot (Ziffer 6 des Umwandlungsplans) Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere (Ziffer 7 des Umwandlungsplans) (i) Aktienbasierte Vergütungspläne (ii) Wandelanleihe/Unternehmensanleihe Sondervorteile (Ziffer 8 des Umwandlungsplans) Aufsichtsrat (Ziffer 9 des Umwandlungsplans) Angaben zum Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE (Ziffer 10 des Umwandlungsplans) (i) Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL AG und Änderungen infolge der Umwandlung in die Rechtsform der SE (Ziffer 10.1 des Umwandlungsplans).. 66 (ii) Information der Arbeitnehmervertreter und Aufforderung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (Ziffer 10.2 des Umwandlungsplans) (iii) Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (Ziffer 10.3 des Umwandlungsplans) (iv) Verhandlungsverfahren (Ziffer 10.4 des Umwandlungsplans) Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (Ziffer 11 des Umwandlungsplans) Abschlussprüfer (Ziffer 12 des Umwandlungsplans) Erläuterung der Satzung der SGL SE Firma und Sitz ( 1) Gegenstand des Unternehmens ( 2)

38 6.2.3 Grundkapital und Aktien ( 3) (i) Grundkapitalziffer und Einteilung ( 3 Abs. (1) bis Abs. (3)) (ii) Verbriefung der Aktien ( 3 Abs. (4)) (iii) Gewinnbeteiligung ( 3 Abs. (5)) (iv) Genehmigtes Kapital I ( 3 Abs. (6)) (v) Genehmigtes Kapital II ( 3 Abs. (8)) (vi) Genehmigtes Kapital III ( 3 Abs. (11)) (vii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (7) (viii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (9) (ix) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (10) Geschäftsjahr ( 4) Organisationsverfassung ( 5) Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands ( 6) Vertretungsmacht ( 7) Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer des Aufsichtsrats ( 8) Vorsitz im Aufsichtsrat ( 9) Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen des Aufsichtsrats ( 10) Besondere Zuständigkeit des Aufsichtsrats ( 11) Vergütung des Aufsichtsrats ( 12) Ort der Hauptversammlung ( 13) Einberufung der Hauptversammlung ( 14) Teilnahmerecht ( 15) Leiter der Hauptversammlung ( 16) Beschlussfassung und Wahlen ( 17) Jahresabschluss ( 18) Ordentliche Hauptversammlung ( 19) Verwendung des Bilanzgewinns ( 20) Bekanntmachungen ( 21) Gründungsaufwand ( 22) Deutscher Corporate Governance Kodex Sonstige gesellschaftsrechtliche Folgen Rechtswirkungen der Umwandlung Dividendenberechtigung Anteilsverhältnisse bei der SGL SE nach der Umwandlung Bilanzielle und steuerliche Auswirkungen der Umwandlung Wertpapiere und Börsenhandel

39 1 Einleitung Der Vorstand der SGL CARBON Aktiengesellschaft (nachfolgend auch SGL AG und nach ihrer Umwandlung in die Rechtsform der SE SGL SE ) hat einen Umwandlungsplan zur Umwandlung der SGL AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, nachfolgend auch SE ) erstellt. In diesem Umwandlungsbericht wird die SGL AG bzw. nach ihrer Umwandlung in die Rechtsform der SE die SGL SE auch als Gesellschaft bezeichnet. Der Umwandlungsplan wurde am 11. März 2008 notariell beurkundet (UR-Nr. 86/2008 des Notars Prof. Dr. Peter Scholz mit Amtssitz in Wiesbaden). Die Umwandlung erfolgt nach Maßgabe von Art. 37 i.v.m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ( SE-VO ). Ergänzend zur SE-VO finden die Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (veröffentlicht in BGBl. Teil I, Jahrgang 2004, Nr. 73, S ff.) ( SEAG ) Anwendung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft wird nach dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (veröffentlicht in BGBl. Teil I, Jahrgang 2004, Nr. 73, S ff.) ( SEBG ) geregelt. Unter Beteiligung der Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang jedes Verfahren einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zu verstehen, durch das die Arbeitnehmer Einfluss auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft nehmen können. Das SEBG setzt die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ( SE- Richtlinie ) um. Zusätzlich finden die Umsetzungsbestimmungen zur SE-Richtlinie Anwendung, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( EU ) und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR ) gelten, in denen der SGL Konzern Arbeitnehmer beschäftigt. Das deutsche Mitbestimmungsgesetz 1976 ( MitbestG 1976 ), das bislang Anwendung auf die SGL AG findet, wird auf die Gesellschaft nach ihrer Umwandlung in die SGL SE nicht mehr anwendbar sein. Die Umwandlung erfolgt unter Beibehaltung der Identität des Rechtsträgers. Sie hat daher weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der SGL AG besteht daher in der SGL SE fort. Voraussetzung der Umwandlung ist, dass die Hauptversammlung der SGL AG dem Umwandlungsplan zustimmt und die Satzung der SGL SE genehmigt. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL AG haben beschlossen, den Umwandlungsplan und die Satzung der SGL SE der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG am 25. April 2008 zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorstand der SGL AG hat diesen Umwandlungsbericht gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO erstellt. Der Bericht erläutert und begründet die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie die Auswirkungen, die die Umwandlung von der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft in die supranationale Rechtsform der SE für die Aktionäre und Arbeitnehmer haben wird. Hinsichtlich der Darstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich der Umwandlungsbericht auf eine Zusammenfassung, da die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aufgrund der Identität des Rechtsträgers von der Umwandlung der SGL AG in die Rechtsform der SE unberührt bleibt. Zur näheren Information 6

40 über die Geschäftstätigkeit wird auf den Geschäftsbericht 2007 verwiesen (abrufbar im Internet unter 2 Die SGL AG 2.1 Sitz/Hauptverwaltung, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Die SGL AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Wiesbaden, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 9448 eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift lautet Rheingaustr. 182, Wiesbaden, Deutschland. Das Geschäftsjahr der SGL AG ist das Kalenderjahr. Die SGL AG ist die Muttergesellschaft des SGL Konzerns und hält direkt und indirekt die Beteiligungen an den zum SGL Konzern gehörenden Gesellschaften im In- und Ausland. In diesem Umwandlungsbericht werden die SGL AG und die übrigen zum SGL Konzern gehörenden Gesellschaften gemeinsam auch als SGL Group oder SGL Konzern bezeichnet; die einzelnen Gesellschaften werden auch SGL Konzerngesellschaften genannt. Unternehmensgegenstand der SGL AG ist gemäß 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Leitung einer Gruppe von Unternehmen als Konzern-Holding, die insbesondere auf den folgenden Arbeitsgebieten tätig sind: Carbonerzeugnisse aller Art, insbesondere industrielle Erzeugnisse aus natürlichem und künstlichem Kohlenstoff und Graphit; Werkstoffe und Produkte auf der Basis von Kohlenstoff oder Graphit, wie Fasern, Verbundwerkstoffe, Folien und Graphitapparate, einschließlich Anlagenbau; sonstige keramische Werkstoffe und Produkte; korrosionsbeständige Materialien und Produkte sowie sonstige im Zusammenhang mit diesen Arbeitsgebieten herzustellende oder zu gewinnende Stoffe und sonstige Produkte. Die SGL AG kann auf den vorgenannten Arbeitsgebieten auch selbst tätig werden und den Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellen; ferner ist sie zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Schließlich kann die SGL AG auch andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen, insbesondere solche, die auf den vorgenannten Arbeitsgebieten tätig sind; sie ist berechtigt, sich vornehmlich zur Anlage von Finanzmitteln an Unternehmen jeder Art zu beteiligen. Bei Konzernunternehmen und bei anderen Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, kann sie sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie über ihren Anteilsbesitz verfügen. 2.2 Geschäftstätigkeit Die SGL Group ist ein weltweit führender Hersteller von Produkten aus dem Werkstoff Carbon (Kohlenstoff). Zu den Kernkompetenzen der SGL Group gehören ein breites Rohstoffverständnis, die Beherrschung der Hochtemperatur-Herstellungsprozesse und langjähriges 7

41 Anwendungs- und Engineering Know-How. Damit verfügt das Unternehmen über ein umfassendes Technologie- und Produktportfolio, das auf vier Carbon-Werkstoffbereiche Grobkorngraphit, Feinkorngraphit, expandierter Naturgraphit sowie Carbonfasern und Carbonfaser-Composites ausgerichtet ist. Der Werkstoff Carbon weist einzigartige Materialeigenschaften auf, wie zum Beispiel hohe Strom- und Wärmeleitfähigkeit, Hitze- und Korrosionsbeständigkeit, Gleitfähigkeit sowie Leichtigkeit bei gleichzeitiger Festigkeit. Hochleistungsprodukte der SGL Group aus diesem Material werden aufgrund des von Energieund Rohstoffknappheit getriebenen Paradigmenwechsels nicht nur industriell zunehmend nachgefragt, sondern halten immer mehr Einzug in den Lebensalltag und substituieren damit traditionelle Werkstoffe. Die Produkte der SGL Group werden sowohl in etablierten Industriezweigen wie der Stahl-, Aluminium-, Automobil- und Chemieindustrie eingesetzt als auch in den jüngeren Wachstumsbranchen wie der Halbleiter-, Solar-, Windenergie-, Batterie-/Akku- und der Umweltschutzindustrie. Auch Luft-, Raumfahrt- und Verteidigungshersteller sowie die Kernenergie zählen zu den Kunden. Mit weltweit 38 Produktionsstandorten, davon 20 in Europa, 12 in Nordamerika und 6 in Asien sowie einem Service-Netz in über 100 Ländern ist die SGL Group global aufgestellt (Stand: 31. Dezember 2007). Mit der Erschließung neuer Standorte, zum Beispiel dem im Bau befindlichen Standort in Malaysia oder neuen Werken in Indien und China, passt sich die SGL Group konsequent der fortschreitenden Globalisierung an. Die Wachstumsstrategie der SGL Group wird durch das im Februar 2007 eingeführte neue Branding unterstützt. Kernelemente sind die neue Unternehmensmarke SGL Group The Carbon Company mit der Vision We are the leading Carbon Company. Nach dem Grundsatz structure follows strategy wurde auch die Unternehmensstruktur angepasst. Die bisherigen Geschäftsfelder Carbon and Graphite, Specialties und SGL Technologies wurden ab Februar 2007 durch eine Verschlankung der Strukturen auf zwei Geschäftsfelder Performance Products und Advanced Materials überführt. Innerhalb dieser beiden Geschäftsfelder erfolgt das externe und interne Berichtswesen für die drei Geschäftsbereiche (auch Business Units ) Performance Products (PP), Graphite Materials & Systems (GMS) und Carbon Fibers & Composites (CFC). GMS und CFC ergeben dabei das Geschäftsfeld Advanced Materials (AM) Geschäftsfeld Performance Products Im Geschäftsbereich Performance Products (PP) werden überwiegend hochwertige Graphitelektroden für die Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen durch Schrottrecycling hergestellt. Ein zunehmend an Bedeutung gewinnendes Produkt für diesen Geschäftsbereich sind hochwertige Kathoden, die in der Aluminiumproduktion Verwendung finden. Kathoden zeichnen sich im Vergleich zu Elektroden durch eine längere Lebensdauer von bis zu sieben Jahren in Aluminiumschmelzöfen aus und sind daher als Investitionsgüter zu betrachten. Darüber hinaus werden im Geschäftsbereich PP Kohlenstoffelektroden zum Einsatz in Schmelzprozessen anderer metallurgischer Anwendungen (z. B. Siliziummetall, Phosphor) hergestellt. Ofenauskleidungen zur Roheisenherstellung in Hochöfen runden das Portfolio des Geschäftsbereichs ab. Die SGL Group profitiert hierbei von ihrer Präsenz in sowohl den Industrie- als auch den Schwellenländern. 8

42 Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Business Area Performance Products insgesamt Umsatzerlöse von Euro 836,2 Mio. (60,9% der gesamten Umsatzerlöse) und ihr EBITDA betrug Euro 269,3 Mio Geschäftsfeld Advanced Materials Bedingt durch die Energie- und Rohstoffknappheit findet derzeit ein umfassender Paradigmenwechsel zu leichten, festen, kraftstoff- und energieeffizienten Materialien statt, die von mehr und mehr Industrien nachgefragt werden. Für diesen Zukunftstrend hat sich die SGL Group vor allem dank des Geschäftsfelds Advanced Materials (AM) hervorragend positioniert. Entscheidend für den Erfolg dieses Bereichs ist die Entwicklung neuer Produkte und Lösungen auf Carbon- und Graphitbasis. AM teilt sich auf die Business Units Graphite Materials & Systems (GMS) und Carbon Fibers & Composites (CFC) auf. Die Umsatzerlöse der Business Area Advanced Materials betrug im Geschäftsjahr 2007 Euro 527,7 Mio. (38,4% der gesamten Umsatzerlöse) und ihr EBITDA betrug Euro 74,2 Mio. (i) Business Unit Graphite Materials & Systems Die Business Unit Graphite Materials & Systems entwickelt, produziert und vertreibt eine breite Palette maßgeschneiderter Produkte auf Graphitbasis. Die Umsätze in der Geschäftslinie Graphite Specialties werden in erster Linie mit Kunden aus der Energie- und der Halbleiterindustrie, der Automobilindustrie sowie aus den Bereichen Metallurgie und Hochtemperaturanwendungen realisiert. Der Schwerpunkt liegt dabei teilweise auf dem Verkauf von Halbzeug, hauptsächlich jedoch auf veredelten Produkten mit einem hohen Wertschöpfungsanteil. Hierbei werden gemäß den Kundenanforderungen Bauteile aus Graphit hergestellt, gereinigt, beschichtet oder auf eine andere Art veredelt. Sie finden zum Beispiel Einsatz in Heizelementen für die Einkristallproduktion in der Halbleiterbranche und der Solarindustrie. Darüber hinaus werden zunehmend Produkte für eine effiziente Energieerzeugung und -speicherung entwickelt. Mit graphitbasierten Dichtungsringen sowie Lager- und Pumpenbauteilen werden Lösungen für den Automobilbau und andere verarbeitende Industrien angeboten. In der Geschäftslinie Process Technology werden vor allem Graphitwärmetauscher, Kolonnen sowie Pumpen und Systeme für die chemische Industrie und die Umweltwirtschaft gefertigt. Die Hochtechnologieanwendungen mit Graphitfolien, den so genannten Expandierten Graphiten auf Naturgraphitbasis, finden ebenfalls Anwendung in einer Vielzahl an Industrien zum Beispiel in der Klima- und Wärmetechnik sowie der Chemie- und der Automobilindustie. Die Umsatzerlöse der Business Unit Graphite Materials & Systems betrugen im Geschäftsjahr 2007 Euro 364,3 Mio. und ihr EBITDA betrug Euro 62 Mio. (ii) Business Unit Carbon Fibers & Composites Die Business Unit Carbon Fibers & Composites entwickelt, produziert und vertreibt Carbonfasern und Verbundmaterialien auf Carbonfaserbasis für 9

43 eine große Bandbreite von Anwendungen, einschließlich alternativer Energieanwendungen, wie beispielsweise Windenergie und industrielle Anwendungen. Die Produktpalette der Business Unit Carbon Fibers & Composites umfasst darüberhinaus Bauteile auf Carbonfaserbasis für die Luftfahrt-, Verteidigungs- und Automobilindustrie. Ziel der SGL Group ist es, eine führende Position bei Carbonfasern und Composite Materials aufzubauen. Eine wichtige Voraussetzung ist eine eigene Rohstoffversorgung (PAN-Precursor), die die SGL Group am Standort Kelheim (Deutschland) in einem Gemeinschaftsunternehmen mit der Lenzing AG gesichert hat. Damit wird die weltweit starke Position, die die SGL Group als Lieferant für Materialien in Schlüsselindustrien (z.b. in der Windindustrie) hat, nachhaltig abgesichert. Im Bereich Komponenten (Aerostructures - Hitco - und Brake Discs) soll die Position durch strategische Allianzen beziehungsweise Joint Ventures mit kompetenten Partnern ebenfalls gestärkt werden. Bei den Carbon-Keramik-Bremsscheiben arbeitet die SGL Group bereits seit längerem erfolgreich mit Audi und Porsche zusammen. Durch die US-Tochtergesellschaft Hitco partizipiert die SGL Group als langjähriger Zulieferer von Boeing mit Strukturbauteilen an dem zunehmenden Einsatz von Carbonfaser-Verbundwerkstoffen im Flugzeugbau. Durch die jüngsten Investitionen in Automatisierungstechnologien wird eine deutliche Ausweitung der Aktivitäten in der Luftfahrtbranche ermöglicht. Die Umsatzerlöse der Business Unit Carbon Fibers & Composites betrugen im Geschäftsjahr 2007 Euro 163,4 Mio. und ihr EBITDA betrug Euro 12,2 Mio Geschäftsentwicklung der SGL Group Die Geschäftsentwicklung der SGL Group stellt sich wie folgt dar: in Millionen Euro 2007 IFRS 2006 IFRS Umsatz 1.373, ,8 EBITDA (vor Aufwendungen für Kartellverfahren EU) 303,8 223,4 EBIT (vor Aufwendungen für Kartellverfahren EU) 254,5 170,0 EBIT 254,5 137,9 Ergebnis vor Ertragssteuern 189,1 76,4 Jahresüberschuss (nach Minderheitsanteilen) 130,9 40,7 Ergebnis je Aktie (in Euro) 2,06 0,66 Umsatzrendite 18,5% 14,3% ROCE (EBIT vor Aufwendungen für Kartellverfahren EU zu gebundenem Kapital) 24% 20% Bilanzsumme 1.505, ,8 Eigenkapital der Anteilseigner 633,4 445,0 10

44 in Millionen Euro 2007 IFRS Eigenkapitalquote (Eigenkapital der Anteilseigner zu Bilanzsumme) 2006 IFRS 42% 35% Nettofinanzschulden 285,2 229,1 Verschuldungsgrad (Nettofinanzschulden zu Eigenkapital der Anteilseigner) Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte 0,45 0,51 130,5 65,2 Zahl der Mitarbeiter zum Jahresende (i) Umsatz Der Umsatz der SGL Group wurde im Jahr 2007 zu 49,1% in Europa, zu 21,9% in Nord-Amerika und zu 29,0% in der restlichen Welt erzielt. In 2007 setzte sich der Wachstumskurs für die SGL Group fort. Ausschlaggebend war der anhaltende Wachstumskurs der Weltwirtschaft sowohl in Asien, Südamerika und Osteuropa als auch in der Euro-Zone. Der Konzernumsatz stieg um 15% (währungsbereinigt: 19%) von Euro 1.190,8 Mio. in 2006 auf Euro 1.373,0 Mio. im Jahr Das Mengenwachstum einschließlich Akquisitionen schlug dabei mit 7% zu Buche, während Preissteigerungen einen Anteil von 12% hatten. (ii) Ergebnis der Betriebstätigkeit 2.3 Kapital und Aktionäre Grundkapital Gegenüber dem Vorjahr hat sich das Ergebnis der Betriebstätigkeit von Euro 137,9 Mio. um 85% auf Euro 254,5 Mio. gesteigert. In Relation zum Umsatz erreichte das Ergebnis der Betriebstätigkeit 18,5% nach 11,6% im Jahr zuvor (Geschäftsjahr 2006). Das Grundkapital der SGL AG beträgt Euro ,52 ( 3 Abs. (1) der Satzung der SGL AG in der Fassung vom März 2008). Es ist eingeteilt in Stückaktien ohne Nennbetrag. Der anteilige Betrag am Grundkapital pro Aktie beträgt Euro 2,56. Die Aktien der SGL AG lauten auf den Inhaber Genehmigte Kapitalia Die SGL AG verfügt (gemäß ihrer Satzung in der Fassung vom März 2008) über die folgenden genehmigten Kapitalia: (i) Genehmigtes Kapital gemäß 3 Abs. (6) der Satzung Der Vorstand der SGL AG ist gemäß 3 Abs. (6) der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. April 2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,92 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 11

45 Den Aktionären der SGL AG steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausnehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, gemäß 3 Abs. (6) (i) der Satzung, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Gläubigern von Wandelanleihen, die von der SGL AG oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Beteiligungsgesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. gemäß 3 Abs. (6) (ii) der Satzung, um die neuen Aktien an Gläubiger von Wandelanleihen, die von der SGL AG oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren, in- oder ausländischen 100%igen Beteiligungsgesellschaften gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 gegen Sacheinlagen begeben wurden, auszugeben, wenn die Gläubiger ihr Wandlungsrecht ausgeübt oder ihre Wandlungspflicht erfüllt haben. gemäß 3 Abs. (6) (iii) der Satzung, wenn die neuen Aktien an die am Aktienplan (Matching Share Plan) der Gesellschaft teilnehmenden Arbeitnehmer der SGL AG oder mit ihr i.s.d. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für diesen Zweck kann jedoch das Grundkapital nur für einen Betrag von insgesamt bis zu höchstens Euro ,96 durch Ausgabe von insgesamt bis zu neuen Stückaktien einmalig oder mehrmals erhöht werden. gemäß 3 Abs. (6) (iv) der Satzung, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden. (ii) Genehmigtes Kapital gemäß 3 Abs. (8) der Satzung Der Vorstand der SGL AG ist gemäß 3 Abs. (8) der Satzung außerdem ermächtigt, das Grundkapital bis zum 27. April 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,24 zu erhöhen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der SGL AG auf die neuen Aktien ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen nur zur Übertragung an Mitarbeiter der SGL AG und ihrer i.s.d. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. 12

46 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital II). (iii) Genehmigtes Kapital gemäß 3 Abs. (11) der Satzung Bedingte Kapitalia Der Vorstand der SGL AG ist schließlich ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,84 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III, 3 Abs. (11) der Satzung). Den Aktionären der SGL AG steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn (i) die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und (ii) das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG vom 25. April 2008 soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital III aufzuheben und es durch ein im Wesentlichen inhaltsgleiches neues Genehmigtes Kapital III zu ersetzen (siehe dazu auch Ziffern und 6.2.3(vi) dieses Umwandlungsberichts). Die SGL AG verfügt gemäß ihrer Satzung in der Fassung vom März 2008 über folgende bedingte Kapitalia: (i) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (7) der Satzung Das Grundkapital der SGL AG ist gemäß 3 Abs. (7) der Satzung um bis zu Euro ,20 gegen Sacheinlagen bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Ausgabe von bis zu Stück auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der SGL AG, die Mitgliedern des Vorstands und Führungskräften der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen und Führungskräften von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen i.s.d. 15ff. AktG (Konzernunternehmen) einmalig oder mehrmals als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation 13

47 Rights, SAR) auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt wurden. Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch Einbringung der Vergütungsansprüche der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Aktienwertsteigerungsrechten erbracht, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung von der Gesellschaft vom 30. April 2004 ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienwertsteigerungsrechte aufgrund der von der Hauptversammlung am 30. April 2004 beschlossenen Ermächtigung ausgeben wurden, die Bezugsberechtigten die ihnen gewährten Bezugsrechte ausgeübt und ihre Vergütungsansprüche in die Gesellschaft eingebracht haben und soweit die Gesellschaft die Bezugsrechte der Bezugsberechtigten nicht durch eigene Aktien oder eine Geldzahlung erfüllt. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von Euro 2,56 ausgegeben. (ii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (9) der Satzung Das Grundkapital ist gemäß 3 Abs. (9) der Satzung um bis zu nominal weitere Euro ,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien mit einer Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans der Gesellschaft aufgrund der am 27. April 2000 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. (iii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (10) der Satzung Das Grundkapital ist gemäß 3 Abs. (10) der Satzung um bis zu Euro ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelanleihen, die bis zum 29. April 2009 von der Gesellschaft oder durch eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Betei-ligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als Inhaber von Optionsanleihen von ihren Optionsrechten bzw. Gläubiger von Wandelanleihen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit die Gesellschaft nicht statt neuer Aktien eigene Aktien ausgibt oder die Bezugsrechte in Geld erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 14

48 2.3.4 Börsenhandel und Aktionärsstruktur Das Aktienkapital der SGL AG besteht in Form von als Inhaberaktien ausgegebenen Stückaktien. Die Aktien der SGL AG werden an den Börsenhandelsplätzen Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Düsseldorf, München, Berlin und Bremen gehandelt. Sie sind unter anderem in den Indizes MDAX, MSCI Europa, MSCI Welt sowie den Dow Jones Stoxx und Euro Stoxx enthalten. Der Handel der Aktien an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange NYSE) in Form von American Depositary Receipts (ADRs) wurde am 22. Juni 2007 eingestellt. Da die Aktien auf den Inhaber lauten, ist der SGL AG, soweit gesetzlichen Meldebzw. Mitteilungspflichten nicht entsprochen wird, grundsätzlich nicht bekannt, wer ihre Aktionäre sind und wie viele Aktien der einzelne Aktionär hält. Entsprechend den Vorschriften der 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bestehen jedoch Mitteilungspflichten, wenn durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an der Gesellschaft erreicht, überschritten oder unterschritten werden. Die SGL AG hat aufgrund entsprechender Mitteilungen folgende Informationen ü- ber ihre Aktionärsstruktur erhalten (Stand: 29. Februar 2008): Der Fidelity Investment International werden 2,89% der Stimmrechte zugerechnet. Der Teachers Insurance and Annuity Association of America werden 2,91% der Stimmrechte zugerechnet; Der Barclays Global Investors UK Holdings Limited werden 3,03% zugerechnet; Der Landesbank Baden-Württemberg werden 5,07% der Stimmrechte zugerechnet; Der Mackkenzie Financial Corporation werden 3,55% der Stimmrechte zugerechnet. 2.4 Verfassung der Gesellschaft Organe Organe der SGL AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten dieser Organe ergeben sich aus den Gesetzen insbesondere dem Aktiengesetz sowie der Satzung der SGL AG und den Corporate Governance Grundsätzen der SGL AG. (i) Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte der SGL AG. Er besteht aus vier Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt sind. Mitglieder des Vorstands der SGL AG sind: 15

49 Name Geburtsjahr Jahr der erstmaligen Bestellung als Vorstand der SGL AG Zuständigkeit / Tätigkeit Aufsichtsratsmandate Robert J. Koehler (Vorsitzender) Sten Daugaard Theodore H. Breyer Konzernentwicklung; Konzernkommunikation; Personalwesen, Recht; Interne Revision; Führungskräfte- Entwicklung Konzernfinanzierung; Konzernrechnungsle-gung, Reporting; Konzerncontrolling; Informationstechnologie; Steuern; Westeuropa Performance Products; Nord- und Südamerika; Materialwirtschaft; Konzernsicherheit und Umwelt, Gesundheit, Arbeitsschutz und technische Audits (a) Benteler AG, Paderborn (Vorsitzender); Pfleiderer AG, Neumarkt; Heidelberger Druckmaschinen AG, Heidelberg; Lanxess AG, Le-verkusen; Demag Cranes AG, Düsseldorf Klöckner& Co AG, Duisburg (b) SGL CARBON SpA Mailand, Italien* SGL CARBON SA, La Corun a, Spanien* (a) SGL CARBON GmbH, Meitingen (Vorsitzender)* (b) SGL CARBON Luxembourg S.A., Luxemburg (Vorsitzender)*; SGL CARBON S.p.A., Mailand, Italien*; SGL CARBON S.A., La Corun a, Spanien*; SGL CARBON Holding S.L., La Corun a, Spanien*; SGL CARBON Polska S.A., Racibórz, Polen* (b) HITCO CARBON COMPOSITES Inc., Gardena, USA*; SGL CARBON LLC., Charlotte, USA* Dr. Hariolf Kottmann Graphite Materials & Systems; Carbon Fibers & Composites; Asien; Osteuropa; SGL Excellence; Technologie & Innovation (a) Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte (b) Vergleichbare Gremien in- und ausländischer Gesellschaften * Für das jeweilige Vorstandsmitglied konzerninterne Mandate (b) SGL CARBON ASIA PACIFIC Sdn Bhd, Kuala Lumpur, Malaysia (Vorsitzender des Verwaltungsrats)*; SGL CARBON Sdn Bhd, Kuala Lumpur, Malaysia (Vorsitzender des Verwaltungsrats)*; SGL CARBON Japan Ltd, Tokio, Japan (Vorsitzender des Verwaltungsrats)*; SGL CARBON Far East Ltd., Shanghai, China (Vorsitzender des Verwaltungsrats)*; SGL TOKAI CARBON Ltd., Shanghai, China (Vorsitzender des Verwaltungsrats)* 16

50 Die Mitglieder des Vorstands der SGL AG sind unter der Geschäftsanschrift der SGL Carbon AG, Rheingaustr. 182, Wiesbaden, Deutschland, erreichbar. (ii) Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands und bestellt die Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat der SGL AG besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen die Hälfte (also sechs Mitglieder) gemäß den Vorgaben des MitbestG 1976 von den Arbeitnehmern gewählt wird. Die übrigen sechs Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder sechs Ausschüsse gebildet. Dies sind der Ausschuss gemäß 27 Abs. 3 MitbestG 1976 und 8 Abs. (2) der Satzung der SGL AG, der Personalausschuss, der Nominierungsausschuss, der Bilanz- und Prüfungsausschuss, der Strategieausschuss und der Technologieausschuss. Der nach 27 Abs. 3 MitbestG 1976 und 8 Abs. (2) der Satzung der SGL AG zu bildende Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern, von denen eines von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und eines von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Er ist zuständig für die Unterbreitung eines Vorschlags zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds, wenn im ersten Wahlgang die für die Vorstands-Bestellung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit nicht erreicht wurde. Der Personalausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter sind stets Mitglieder des Personalausschusses. Das dritte Mitglied wählt der Aufsichtsrat auf Vorschlag der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Der Personalausschuss ist zuständig für Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern, die Regelung rechtlicher Beziehungen mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, die Beschlussfassung über Erfolgsbeteiligungen, Incentive-Regelungen, Stock Options und ähnliches (jeweils, soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind), Interessenkonflikte bei Vorstandsmitgliedern, Genehmigung von Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder sowie die Erarbeitung von Vorschlägen für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Vorbereitung der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Bestellung von Vorstandsmitgliedern. Der Nominierungsausschuss besteht aus den sechs Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat. Er ist zuständig für die Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung gewählt bzw. ersatzweise durch das Gericht bestellt werden. 17

51 Der Bilanz- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind stets Mitglieder dieses Ausschusses. Die beiden anderen Mitglieder sind ein Vertreter der Arbeitnehmer und ein Vertreter der Anteilseigner, die vom Aufsichtsrat in den Ausschuss gewählt werden. Der Bilanz- und Prüfungsausschuss beschäftigt sich unter anderem mit den Themengebieten Rechnungslegung, Risikomanagement, internes Kontrollsystem, Tätigkeit und Honorarvereinbarung des Abschlussprüfers und Compliance. Der Strategieausschuss besteht aus acht Mitgliedern, von denen sechs Vertreter der Anteilseigner und zwei Vertreter der Arbeitnehmer sind. Der Strategieausschuss befasst sich mit grundsätzlichen Fragen des Unternehmens, erörtert die vom Vorstand vorgelegte Strategie für das Unternehmen und seine Geschäftsfelder und beurteilt die innere Verfassung des Unternehmens. Der Technologieausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei Vertreter der Anteilseigner und zwei Vertreter der Arbeitnehmer sind. Er berät den Vorstand in grundsätzlichen technologischen Themen wie dem Forschungs- und Entwicklungsportfolio, der entsprechenden Ressourcensteuerung, der Organisation der Entwicklung, der Technologieposition in den einzelnen Produktbereichen sowie für das Unternehmen besonders wichtigen Projekten. Der Aufsichtsrat der SGL AG kann über die genannten Ausschüsse hinaus weitere Ausschüsse bilden. Dem Aufsichtsrat der SGL AG gehören folgende Mitglieder an: Name Position Mitglied seit Weitere Mandate Max Dietrich Kley (ehemaliger stellvertretender Vorstandsvorsitzender der BASF AG (heute BASF SE), Ludwigshafen, Rechtsanwalt) Vorsitzender; Vertreter der Anteilseigner Mitglied in folgenden Ausschüssen: Mitbestimmungsausschuss (Vorsitzender), Nominierungsausschuss (Vorsitzender), Personalausschuss (Vorsitzender), Prüfungsausschuss, Strategieausschuss April 2004 (a) BASF SE, Ludwigshafen; Infineon Technologies AG, München (Vorsitzender); Schott AG, Mainz; Heidelberg Cement AG, Heidelberg (b) UniCredit S.p.A., Mailand, Italien Josef Scherer (Chemielaborant, SGL CARBON GmbH, Meitingen) Stellvertretender Vorsitzender; Vertreter der Arbeitnehmer April 2003 Mitglied in folgenden Ausschüssen: Mitbestimmungsausschuss, Personalausschuss, Prüfungsausschuss, Technologieausschuss 18

52 Name Position Mitglied seit Weitere Mandate Prof. Dr. rer.nat. Utz- Hellmuth Felcht (Geschäftsführer und Partner, One Equity Partners Europe GmbH, Frankfurt) Mitglied; Vertreter der Anteilseigner Mitglied in folgenden Ausschüssen: Mitbestimmungsausschuss, Nominierungsausschuss, Personalausschuss, Strategieausschuss Januar 1992 (a) Süd-Chemie AG, München (b) Ciba SC AG, Basel, Schweiz CRH plc., Dublin, Irland Dr.-Ing. Claus Hendricks (ehemaliges Mitglied des Vorstands der Thyssen Krupp Steel AG, Duisburg) Mitglied; Vertreter der Anteilseigner Mitglied in folgenden Ausschüssen: Nominierungsausschuss, Strategieausschuss, Technologieausschuss (Vorsitzender) April 1996 (a) Pro Lean Consulting AG, Düsseldorf (Vorsitzender); Schumag AG, Aachen; TSTG mbh, Duisburg Dr.-Ing. Hubert Lienhard (Mitglied des Vorstands der Voith AG, Heidenheim)** Mitglied; Vertreter der Anteilseigner Mitglied in folgenden Ausschüssen: Nominierungsausschuss, Strategieausschuss, Technologieausschuss April 1996 (a) Voith Turbo Beteiligungs GmbH, Heidenheim*; Voith Paper Holding Verwaltungs GmbH, Heidenheim*; Voith Siemens Hydro Kraftwerk Technik GmbH & Co. KG, Heidenheim*; (b) Voith Siemens Hydro Power Generation Ltda., Sa o Paulo, Brasilien*; Voith Siemens Hydro Power Generation Shanghai Ltd., Shanghai, China*; Voith Siemens Hydro Power Generation Inc., Montreal, Kanada*; Voith Siemens Hydro Power Generation GmbH & Co. KG, St. Pölten, Österreich*; Voith Siemens Hydro Power Generation Inc., New York, USA*; Voith Fuji Hydro K.K., Kawasaki-shi, Japan*; Sulzer AG, Winterthur, Schweiz Michael Pfeiffer (Hauptamtlicher Sekretär der IG Metall, Verwaltungsstelle Augsburg, Augsburg) Mitglied; Vertreter der Arbeitnehmer Mitglied in folgenden Ausschüssen: Mitbestimmungsausschuss, Prüfungsausschuss April 2007 Heinz-Günter Piechowski (Standort- und Personalleiter der SGL CARBON GmbH, Bonn) Mitglied; Vertreter der Arbeitnehmer April

53 Name Position Mitglied seit Weitere Mandate Edelbert Schilling (Geschäftsführer der K&W Europe GmbH, Montabaur) Mitglied; Vertreter der Arbeitnehmer Mitglied des Strategieausschusses April 2003 Andrew H. Simon OBE MBA (Diplom-Kaufmann) Mitglied; Vertreter der Anteilseigner Mitglied in folgenden Ausschüssen: Nominierungsausschuss, Prüfungsausschuss (Vorsitzender), Strategieausschuss April 1998 (b) Azelis S.A. Luxemburg, Luxemburg; Dalkia UK plc, London, Großbritannien; Management Consulting Group plc. London, Großbritannien; Travis Perkins plc, Northampton, Großbritannien; Finning International Inc., Vancouver, Kanada Heinz Will (Elektroinstallateur, SGL CARBON GmbH, Frankfurt) Mitglied; Vertreter der Arbeitnehmer April 2005 Hans-Werner Zorn (Maschinenbautechniker, SGL Mitglied; Vertreter der Arbeitnehmer CARBON GmbH, Bonn) Mitglied in folgenden Ausschüssen: Strategieausschuss, Technologieausschuss (a) Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte Februar 2003 (b) Vergleichbare Gremien in- und ausländischer Gesellschaften * Für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied konzerninterne Mandate ** Herr Dr.-Ing. Hubert Lienhard ist mit Wirkung zum 1. April 2008 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Voith AG, Heidenheim, bestellt worden. Neben dem fortbestehenden Mandat im Verwaltungsrat der Sulzer AG, Winterthur, Schweiz, wird Herr Dr.-Ing. Hubert Lienhard mit Wirkung zum 1. April 2008 ausschließlich folgende Aufsichtsratsmandate bzw. Mandate in vergleichbaren Gremien innehaben: Aufsichtsrat der DIW Industriewartung AG (Vorsitzender), Stuttgart, und Aufsichtsrat der Voith Turbo Beteiligungen GmbH (Vorsitzender), Heidenheim, sowie Vorsitzender der Beiräte der Voith Paper Holding Verwaltungs GmbH, Heidenheim, und der Voith Siemens Hydro Power Generation Verwaltungs GmbH, Heidenheim. Die Amtszeit der vorstehenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 25. April Sämtliche Vertreter der Anteilseigner werden der Hauptversammlung zur Wiederwahl vorgeschlagen; die Vertreter der Arbeitnehmer werden nach dem Verfahren nach dem MitbestG 1976 mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 25. April 2008 neu gewählt. Herr Jaques Loppion, der dem Aufsichtsrat als Mitglied der Anteilseigner angehörte, verstarb am 25. Januar Ein Ersatzmitglied für ihn ist nicht bestellt worden. Daher besteht der Aufsichtsrat der SGL AG derzeit nur aus elf Mitgliedern. Als weiteres Mitglied anstelle von Herrn Loppion wird der Hauptversammlung am 25. April 2008 die Wahl von Herrn Dr. Daniel Camus zum Mitglied des Aufsichtsrats der SGL AG vorgeschlagen. 20

54 Die Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL AG sind unter der Geschäftsanschrift der SGL CARBON Aktiengesellschaft, Rheingaustr. 182, Wiesbaden, Deutschland, erreichbar Corporate Governance Für die SGL AG als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft gilt der Deutsche Corporate Governance Kodex. Sie hat gemäß 161 AktG jährlich eine Erklärung abzugeben, in der sie offenlegt, welchen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sie folgt und inwieweit sie von Empfehlungen abweicht (Entsprechenserklärung). Die SGL AG folgt überwiegend bis auf wenige Ausnahmen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (siehe dazu die Entsprechenserklärung 2008, abrufbar im Internet unter Durch die frühere Notierung der Aktien der SGL AG (in Form von American Depositary Receipts, nachfolgend ADR ) an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange (NYSE)) unterliegt die SGL AG zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Berichts noch den Regeln der amerikanischen Börsenaufsicht der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC). Dazu zählt auch der im Jahr 2002 erlassene Sarbanes-Oxley Act (SOA). Die SGL AG hat im Jahr 2007 beschlossen, sich von der New Yorker Börse zurückzuziehen. Gemäß den neuen SEC-Regelungen, die seit dem 4. Juni 2007 gelten, ist das Delisting eine notwendige Voraussetzung für die Freistellung von den Berichtspflichten unter dem US Securities Exchange Gesetz von 1934 (Deregistrierung). Das Listing der ADRs an der New Yorker Börse wurde am 22. Juni 2007 eingestellt und das Abkommen zur Verwahrung, wonach die ADRs emittiert wurden, am 25. Juni 2007 aufgrund Kündigung durch die SGL AG beendet. Nach den neuen SEC-Regelungen wird nach der Kündigung des ADR-Programms und Ablauf einer 12-Monatsfrist die Deregistrierung dann am 30. Juni 2008 stattfinden, vorausgesetzt, dass der US-Handel mit Aktien der SGL AG zu diesem Zeitpunkt 5% oder weniger vom weltweiten Handelsvolumen mit Wertpapieren der SGL AG beträgt. Die für die SGL AG einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die Satzung sowie ergänzende über Jahre gewachsene Praktiken des Unternehmens sind in den Corporate Governance Grundsätzen der SGL AG zusammengefasst. Die Corporate Governance Grundsätze der SGL AG umfassen unter anderem auch die Innere Organisation von Vorstand und Aufsichtsrat; ferner auch folgende Unternehmensrichtlinien: die Verhaltensrichtlinien (Code of Business Conduct and Ethics), die Richtlinien für Sicherheit und soziale Verantwortung (Corporate Security Policy), die Richtlinien zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften (Global Antitrust Compliance Policy), die Richtlinien zur Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften, die Richtlinien für Mitteilungen in Bilanzangelegenheiten nach Sarbanes Oxley Act 301, Internal Control Manual, 21

55 Group Guideline for Risk Management System (RMS). Die Corporate Governance Grundsätze der SGL AG sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten sowie das Vertrauen der Aktionäre, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie das der Öffentlichkeit nachhaltig fördern. Die Grundsätze werden fortlaufend an die weitere Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst Mitarbeiter und Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL AG und der SGL Group Am 31. Dezember 2007 beschäftigten die SGL Konzerngesellschaften weltweit insgesamt Mitarbeiter, davon in Mitgliedstaaten der EU und den übrigen Mitgliedstaaten des EWR (zum Stand am 29. Februar 2008 siehe Ziffer (iii) dieses Umwandlungsberichts). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus 12 Mitgliedern und ist nach den Vorschriften des MitbestG 1976 paritätisch aus sechs Anteilseignervertretern und sechs Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt. Hinsichtlich der Wahl der sechs Arbeitnehmervertreter sind die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des SGL Konzerns aktiv und passiv wahlberechtigt. Neben dem Aufsichtsrat der SGL AG bestehen auch in anderen Unternehmen der SGL Group Organe, in denen die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte haben. In den Gesellschaften und Betrieben der SGL Group bestehen gemäß den Vorgaben des jeweils anwendbaren Rechts Arbeitnehmervertretungen. In Deutschland besteht neben örtlichen Betriebsräten in den Betrieben in Bonn, Griesheim und Meitingen ein Gesamtbetriebsrat bei der SGL Carbon GmbH, in den alle örtlichen Betriebsräte Mitglieder entsenden. Weitere Arbeitnehmervertretungen oder Sprecherauschüsse bestehen in Deutschland nicht. Auf europäischer Ebene ist ein Europäischer Betriebsrat (Europäischer Ausschuss gemäß Vereinbarung vom 20. September 1996) gebildet, der ein europäisches Forum zur Arbeitnehmerbeteiligung bietet. 3 Wesentliche Aspekte für die Umwandlung 3.1 Wesentliche Gründe für die Umwandlung Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) ist Ausdruck eines modernen, unternehmerisch gelebten Europas. Durch die Umwandlung ihrer Konzernholdinggesellschaft in diese Rechtsform betont die SGL Group ihre internationale und offene Unternehmenskultur, die sich schon bisher in der Vernetzung der SGL Group als einem der weltweit führenden Hersteller von Kohlenstoffprodukten widerspiegelten. Zugleich unterstreicht die Umwandlung in die SE als europäische Rechtsform die besondere Bedeutung des europäischen Marktes für die SGL Group. So entfielen im Geschäftsjahr ,1% der weltweiten Umsatzerlöse der SGL Group auf die EU und die übrigen Mitgliedstaaten des EWR. Ein weiterer Vorteil der SE in Bezug auf die Strukturen der Corporate Governance ist die Möglichkeit, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch eine Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerseite und der Unternehmensleitung, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, zu regeln. Dies eröffnet die Chance, Mechanismen in Bezug auf Wahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu vereinbaren, die eine sachgerechte Vertretung der Interessen aller europäischen Mitarbeiter der SGL Group erwarten lassen. Damit ermöglicht die Umwandlung in die Rechtsform der SE im Sinne einer repräsentativen Mitbestimmung die Einbeziehung der Mitarbeiter der SGL Group auch 22

56 außerhalb Deutschlands. Auch wenn Unternehmensleitung und Arbeitnehmerseite keine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE treffen und die gesetzliche Auffangregelung zur Anwendung kommt, ist sichergestellt, dass sich die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der SGL SE nicht nur aus deutschen Vertretern, sondern auch aus Vertretern anderer EU- und weiterer EWR-Mitgliedstaaten zusammensetzen. 3.2 Kosten der Umwandlung Nach der derzeitigen Schätzung des Vorstands der SGL AG werden die Kosten der Umwandlung sich auf insgesamt bis zu ca. Euro belaufen. In dieser Schätzung enthalten sind insbesondere die Kosten für vorbereitende Maßnahmen, die Kosten der Prüfung und Erstellung der Werthaltigkeitsbescheinigung durch den gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Kosten der notariellen Beurkundung des Umwandlungsplans, die Kosten der Registereintragungen, die Kosten externer Berater, die Kosten für erforderliche Veröffentlichungen, die Kosten für die Durchführung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung und die Kosten der Umstellung der Börsennotierung von SGL AG-Aktien auf SGL SE-Aktien. Die Kosten für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2008 der SGL AG sind in die Schätzung nicht eingeflossen, da diese ohnehin abzuhalten war. 4 Vergleich der Rechtsformen der deutschen Aktiengesellschaft und der SE mit Sitz in Deutschland sowie der Rechtsstellung der Aktionäre in der SGL AG und in der SGL SE Nachfolgend werden die wesentlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen, denen die SGL AG unterliegt, den für die künftige SGL SE geltenden Regelungen vergleichend gegenübergestellt. Dabei werden schwerpunktmäßig die Rechte der Aktionäre und die Corporate Governance erläutert. Soweit in diesem Umwandlungsbericht die allgemein für eine SE geltende Rechtslage erläutert wird, ist dabei stets die SE mit Sitz in Deutschland gemeint; für SE mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR können demgegenüber im Einzelnen andere Regelungen gelten. 4.1 Einführung Ähnlich der deutschen Aktiengesellschaft ist die SE gemäß Art. 1 SE-VO eine Handelsgesellschaft mit einem in Aktien eingeteilten Grundkapital und eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als die deutsche Aktiengesellschaft ist die SE jedoch eine europäische Aktiengesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE-VO) und hat als solche eine supranationale Rechtsform, die ihre Rechtsgrundlagen im europäischen Gemeinschaftsrecht hat. Primäre rechtliche Grundlage für die SE ist die SE-VO, die als Verordnung europäischen Rechts in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist und nationalen Rechtsakten vorgeht. Auf der Grundlage der SE-VO können Gesellschaften in der Rechtsform der SE in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR gegründet werden. Eine nach den Regelungen der SE-VO gegründete SE ist in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR anzuerkennen. Da die SE-VO jedoch nicht alle Sachverhalte abschließend regelt, ist eine SE in weiten Bereichen dem nationalen Recht des Staates unterstellt, in dem sie ihren Sitz hat. Detaillierte Regelungen zu den Rechtsnormen, die für eine SE gelten, enthält Art. 9 Abs. 1 SE-VO: 23

57 Primär unterliegt die SE danach den Bestimmungen der SE-VO (Art. 9 Abs. 1 lit. a) SE-VO) und den Bestimmungen der SE-Satzung, soweit die SE-VO dies ausdrücklich zulässt (Art. 9 Abs. 1 lit. b) SE-VO). Sofern ein Bereich nur teilweise oder gar nicht durch die SE-VO geregelt ist, unterliegt die SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO in Bezug auf die nicht von der SE-VO erfassten Bereiche/Aspekte (i) (ii) (iii) den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der speziell die SE betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen, den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden, den Bestimmungen ihrer Satzung unter den gleichen Voraussetzungen wie im Falle einer nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründeten Aktiengesellschaft. Die SGL SE wird ihren Sitz in Deutschland haben. Sie unterliegt daher primär den Regelungen der SE-VO und den Regelungen ihrer Satzung, soweit diese aufgrund einer entsprechenden Regelungsermächtigung in der SE-VO erlassen wurden. Soweit in Bezug auf einen bestimmten Bereich oder einen Aspekt dort keine Regelung enthalten ist, finden die Vorschriften des deutschen Ausführungsgesetzes zur SE-VO des SEAG sowie des SEBG, das in Umsetzung der SE-Richtlinie Regelungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE enthält, Anwendung. Findet sich auch hier keine Regelung, gelten die Vorschriften, die für eine deutsche Aktiengesellschaft gelten würden insbesondere also die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes (AktG) sowie die für eine deutsche Aktiengesellschaft geltenden handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Soweit das deutsche Aktiengesetz die Regelung eines Sachverhalts in der Satzung zulässt, gelten schließlich die auf dieser Grundlage erlassenen Satzungsregelungen der SGL SE. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE wird sich voraussichtlich nach einer zwischen dem Vorstand der SGL AG und einem noch zu bildenden sogenannten besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung richten. Nach 21 Abs. 6 SEBG muss in einer solchen Vereinbarung in der SE die Beteiligung der Arbeitnehmer in demselben Umfang gewährleistet werden, wie er in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, richtet sich die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach der gesetzlichen Auffangregelung der 22 ff. SEBG. Diese gesetzliche Auffangregelung sieht die Bildung eines SE-Betriebsrates ( 22 bis 33 SEBG) und den Erhalt der Mitbestimmung vor, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat ( 35 SEBG). 4.2 Allgemeine Vorschriften Grundkapital und Aktien Nach Art. 4 Abs. 1 SE-VO lautet das Grundkapital einer SE auf Euro. In diesem Punkt besteht kein Unterschied zur Aktiengesellschaft. Unterschiede bestehen jedoch beim zu zeichnenden Kapital. Dieses beträgt bei der Aktiengesellschaft mindestens Euro ,00 ( 7 AktG), bei der SE hingegen mindestens Euro ,00 (Art. 4 Abs. 2 SE-VO). 24

58 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts (Stand: März 2008) beträgt das Grundkapital der SGL AG Euro ,52. Die Höhe des Grundkapitals der SGL AG kann sich zwischen der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts und der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister noch verändern, beispielsweise durch Nutzung bedingter Kapitalia. Das Grundkapital der SGL SE bei ihrer Eintragung in das Handelsregister wird genauso hoch sein wie das Grundkapital der SGL AG zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (vgl. Ziffer 4 des Umwandlungsplans). Das Mindestgrundkapital der SE von Euro ,00 wird bei der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE jedenfalls deutlich überschritten werden. Nach Art. 5 SE-VO gelten im Übrigen für das Kapital, dessen Erhalt und dessen Änderungen sowie für die Aktien der SE mit Sitz in Deutschland dieselben Vorschriften wie für deutsche Aktiengesellschaften. Auch die Aktien einer SE können daher als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Ferner können auch bei einer SE Namensaktien vinkuliert sein und Aktien unterschiedlicher Aktiengattungen (z.b. Vorzüge) ausgegeben werden. Das Grundkapital der SGL AG ist zum März 2008 eingeteilt in Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Das Grundkapital der SGL SE wird bei ihrer Eintragung in das Handelsregister in dieselbe Anzahl auf den Inhaber lautender Stückaktien eingeteilt sein wie das Grundkapital der SGL AG zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister Sitz der Gesellschaft und die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung Der Sitz einer deutschen Aktiengesellschaft bestimmt sich nach der Satzung (vgl. 5 Abs. 1 AktG). Die Satzung muss gemäß 5 Abs. 2 AktG als Sitz in der Regel den Ort bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Auch der Sitz einer SE wird durch die Satzung bestimmt. Gemäß Art. 7 SE-VO muss er in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet. Das Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung der SE kann zur Auflösung der SE führen (siehe dazu Ziffer 4.10). Da die SGL SE ihren Sitz in Deutschland haben wird, muss ihre Satzung gemäß Art. 7 Satz 2 SE-VO i.v.m. 2 SEAG als Sitz den Ort bestimmen, wo ihre Hauptverwaltung geführt wird. Der Sitz der SGL SE wird sich ebenso wie der Sitz der SGL AG in Wiesbaden, Deutschland, befinden (vgl. 1 Abs. (2) der Satzung der SGL SE, dazu auch Ziffer dieses Umwandlungsberichts). Um den Sitz innerhalb Deutschlands zu verlegen, muss die Hauptversammlung der SE einen entsprechenden satzungsändernden Beschluss fassen (Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.v.m. 179 ff., 45 AktG). Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Anders als die Aktiengesellschaft kann die SE ihren Sitz jedoch auch in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR verlegen, ohne dass dies zur Auflösung oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führt. Art. 8 SE-VO sieht dafür eine spezielle Regelung vor. Danach erfordert die grenzüberschreitende Sitzverle- 25

59 4.2.3 Firma gung der SE ebenfalls einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung. Für diesen Fall bestimmt 12 Abs.1 SEAG, dass Aktionären, die gegen den Sitzverlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären, der Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten ist. Da auf eine SE stets das für nach dem Recht ihres Sitzstaates gegründete Aktiengesellschaften maßgebliche Recht anwendbar ist, soweit die SE-VO bzw. die nationalen Ausführungsgesetze zu SE-VO und SE-Richtlinie keine speziellen Regelungen enthalten, führt die grenzüberschreitende Sitzverlegung zu einer Änderung des maßgeblichen Aktienrechts, was auch inhaltliche Änderungen und Auswirkungen unter anderem auf die Rechtsstellung von Aktionären nach sich ziehen kann. Die Firma einer deutschen Aktiengesellschaft muss gemäß 4 AktG die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (z.b. AG ). Im Unterschied dazu muss eine SE ihrer Firma zwingend den Zusatz SE voranoder nachstellen (Art. 11 Abs. 1 SE-VO). Mit Wirksamwerden derumwandlung wird die SGL AG daher ihre Firma von SGL CARBON Aktiengesellschaft in SGL CARBON SE ändern (Ziffer 3.3 des Umwandlungsplans und 1 Abs. (1) der Satzung der SGL SE) Mitteilungspflichten Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs.1 lit c) ii) SE-VO werden die Vorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) auch auf die SGL SE Anwendung finden. Unter anderem sind daher auch für die SGL SE die Regelungen über die Insiderüberwachung sowie zu Mitteilungspflichten über Stimmrechte anwendbar. Die Vorschriften über den Verlust von Aktionärsrechten bei Verletzung von Mitteilungspflichten gelten für die SGL SE ebenso wie für die SGL AG. Durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen. 4.3 Gründung der Gesellschaft Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist in den 23 ff. AktG geregelt. Nimmt eine Gesellschaft durch Umwandlung (Formwechsel) die Rechtsform der Aktiengesellschaft an, gelten zusätzlich die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG), insbesondere die Vorschriften über den Formwechsel ( 190 ff. UmwG). Die Gründung einer SE erfolgt gemäß Art. 15 Abs. 1 SE-VO vorbehaltlich der Regelungen der SE-VO nach dem für Aktiengesellschaften geltenden Recht des Staates, in dem die SE ihren Sitz begründet. Auf die Gründung der SGL SE durch Umwandlung der SGL AG finden daher insbesondere die Vorschriften des Art. 2 Abs. 4 und Art. 37 SE-VO bezüglich der SE-Gründung durch Umwandlung und ergänzend hierzu die 23 ff. AktG sowie die 190 ff. UmwG Anwendung. Zu den Einzelheiten der Gründung der SGL SE durch Umwandlung siehe auch die Ausführungen unter Ziffer 5 sowie die Erläuterungen zum Umwandlungsplan unter Ziffer 6 dieses Umwandlungsberichts. 4.4 Kapitalerhaltung und Gleichbehandlung der Aktionäre Über Art. 5 SE-VO ist auf eine SE, die ihren Sitz in Deutschland hat, das für deutsche Aktiengesellschaften geltende Recht anwendbar, das die Erhaltung des Kapitals und sonstige 26

60 Änderungen des Kapitals betrifft. Die SGL SE unterliegt somit den gleichen Vorschriften zur Kapitalerhaltung wie schon die SGL AG. Hiervon erfasst sind insbesondere der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Erwerb eigener Aktien ( 71 ff. AktG), das Verbot der Zeichnung eigener Aktien ( 56 AktG), das Verbot der Einlagenrückgewähr ( 57 AktG), Regelungen zur Verwendung des Jahresüberschusses, zur Rücklagenbildung und Gewinnverwendung ( 58 ff. AktG) und zur Zulässigkeit von Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn ( 59 AktG). Ferner gilt über Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre ( 53 a AktG) für die SE mit Sitz in Deutschland gleichermaßen wie für die deutsche Aktiengesellschaft, so dass es auch hier durch die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE nicht zu Veränderungen kommt. 4.5 Verfassung der Gesellschaft: Dualistisches und monistisches System Eine Besonderheit der SE gegenüber der deutschen Aktiengesellschaft besteht darin, dass die SE hinsichtlich ihrer Unternehmensverfassung zwischen dem sogenannten dualistischen System und dem sogenannten monistischen System wählen kann. Aus den 76 ff., 95 ff. und 118 ff. AktG geht hervor, dass die Organe einer deutschen Aktiengesellschaft der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung sind. Dabei leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft und führt ihre Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Diese Verfassung wird als dualistisches System bezeichnet. Die Unternehmensverfassung der deutschen Aktiengesellschaft unterliegt zwingend dem dualistischen System, eine Wahlmöglichkeit besteht diesbezüglich nicht. Für die SE besteht demgegenüber die Möglichkeit, anstelle des dualistischen Systems mit dem Leitungsorgan (entspricht dem Vorstand) und dem Aufsichtsorgan (entspricht dem Aufsichtsrat) neben der Hauptversammlung das sogenannte monistische System zu wählen, bei dem neben der Hauptversammlung lediglich ein Verwaltungsorgan (bei der deutschen SE gemäß 20 SEAG als Verwaltungsrat bezeichnet) besteht. Das Verwaltungsorgan leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung, vgl. Art. 43 Abs. 1 SE-VO und die Regelung in 22 Abs. 1 SEAG. Für die SGL SE ist in 5 ihrer Satzung die Beibehaltung des dualistischen Systems vorgesehen, d. h. es wird weiterhin einen Vorstand als Leitungsorgan und einen Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan geben (siehe dazu auch Ziffer dieses Umwandlungsberichts). Obwohl die Umwandlung somit nicht zu einem grundsätzlichen Wechsel in der Unternehmensverfassung der Gesellschaft führt, kommt es doch zu einigen Änderungen im Detail; auf ausgewählte Änderungen wird nachfolgend eingegangen. Bezüglich der verwendeten Terminologie ist zur Klarstellung Folgendes anzumerken: Die SE-VO bezeichnet das geschäftsführende Organ im dualistischen System als Leitungsorgan (vgl. Art. 38 lit. b) und Art. 39 Abs. 1 SE-VO) und das für die Überwachung zuständige Organ als Aufsichtsorgan (vgl. Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO). Das Leitungsorgan der SGL SE wird gemäß 5 der Satzung der SGL SE jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen weiterhin als Vorstand bezeichnet und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat. Zwecks einheitlicher Terminologie wird nachfolgend das Leitungsorgan der SE auch als Vorstand und das Aufsichtsorgan der SE auch als Aufsichtsrat bezeichnet. 27

61 4.5.1 Leitungsorgan (Vorstand) (i) Leitung der Gesellschaft Gemäß Art. 39 Abs. 1 SE-VO führt das Leitungsorgan (also der Vorstand) der SGL SE die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dies entspricht inhaltlich der Regelung in 76 Abs. 1 AktG für den Vorstand der SGL AG, so dass sich durch die Umwandlung in Bezug auf die Unternehmensleitung keine Änderungen ergeben. (ii) Geschäftsführung Ebenso wie in der Aktiengesellschaft gilt auch in der SE der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. In beiden Rechtsformen kann die Satzung oder die Geschäftsordnung hiervon zwar Abweichendes bestimmen. Nicht bestimmt werden kann jedoch, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden (vgl. hierzu 77 Abs. 1 AktG, bei der SE über die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO anwendbar). Die Satzung der SGL SE sieht in Fortführung der bisherigen Regelungen bei der SGL AG kein Vetorecht für den Vorsitzenden des Vorstands vor. Sofern die Satzung nichts Abweichendes regelt, ist der Vorstand der SE beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 SE-VO). Die Beschlussfassung setzt grundsätzlich die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder voraus, wobei, sofern die Satzung hiervon nicht abweicht, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag gibt (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 SE-VO). Diese Regelungen waren bereits in 5 Abs. (3) der Satzung der SGL AG vorgesehen und sind in 6 Abs. (3) der Satzung der SGL SE ebenfalls noch einmal ausdrücklich festgeschrieben, so dass sich durch die Umwandlung diesbezüglich keine Änderung ergibt (siehe dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 6.2.6). (iii) Vertretung der Gesellschaft Gemäß 78 Abs. 1 und Abs. 2 AktG wird die Aktiengesellschaft grundsätzlich vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten; eine Ausnahme gilt für die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern, die gemäß 112 AktG durch den Aufsichtsrat erfolgt. Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand erfolgt grundsätzlich durch alle Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt ( 78 Abs. 2 AktG). Die Satzung der Aktiengesellschaft kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind ( 78 Abs. 3 S. 1 AktG). Für die SGL SE als SE mit Sitz in Deutschland gelten diese Regelungen über die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) bzw. iii) SE-VO entsprechend. Die Satzung der SGL SE sieht in 7 Abs. (1) vor, dass die Gesellschaft gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen und im Übrigen durch Prokuristen oder 28

62 nach näherer Bestimmung des Vorstands durch andere Zeichnungsberechtigte vertreten wird. Die Regelung entspricht 6 Abs. (1) der Satzung der SGL AG, so dass sich durch die Umwandlung insoweit inhaltlich keine Änderungen ergeben. (iv) Größe und Zusammensetzung des Vorstands Nach 76 Abs. 2 AktG hat der Vorstand bei einer deutschen Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass der Vorstand aus einer Person besteht. Letzteres ist nicht möglich, wenn die Aktiengesellschaft der Mitbestimmung nach dem MitbestG 1976 unterliegt wie dies bei der SGL AG der Fall ist und deshalb gemäß 33 MitbestG 1976 ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied zu bestellen ist: In diesem Fall muss der Vorstand zwingend aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Auch der Vorstand einer SE mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro besteht aus mindestens zwei Personen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (Art. 39 Abs. 4 Satz 2 SE-VO i.v.m. 16 SEAG). Da das MitbestG 1976 auf eine SE keine Anwendung findet (vgl. dazu die Erläuterungen zum Umwandlungsplan unter Ziffer dieses Umwandlungsberichts), entfällt bei der SE die obligatorische Bestellung eines Arbeitsdirektors. Sofern jedoch die gesetzliche Auffangregelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zur Anwendung kommt, muss auch der Vorstand der SE aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, von denen eines für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig ist ( 38 Abs. 2 S. 2 SEBG i.v.m. 16 S. 2 SEAG). Dieses Ressort kann auch Gegenstand der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer sein (vgl. 21 Abs. 5 und 38 Abs. 2 SEBG). Der Vorstand der SGL SE wird gemäß 6 Abs. (1) der Satzung der SGL SE aus mehreren Mitgliedern bestehen, deren Zahl der Aufsichtsrat bestimmt. Dies entspricht der bereits in 5 Abs. (1) der Satzung der SGL AG enthaltenen Regelung. (v) Bestellung und Abberufung des Vorstands/Dauer des Mandats Nach 84 Abs. 1 AktG bestellt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist, jeweils für höchstens fünf Jahre, zulässig. Gemäß 84 Abs. 3 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands einer nach dem MitbestG 1976 mitbestimmten Aktiengesellschaft wie der SGL AG mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder umfasst, 31 Abs. 2 MitbestG Kommt eine solche Bestellung nicht zustande, so hat der in 27 Abs. 3 MitbestG 1976 bezeichnete Ausschuss des Aufsichtsrats (siehe zum entsprechenden Ausschuss in der SGL AG Ziffer 2.4.1(ii) dieses Umwandlungsberichts) innerhalb eines Monats nach der Abstimmung, in der die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu machen, 31 Abs. 29

63 3 Satz 1 MitbestG Der Aufsichtsrat bestellt in diesem Fall die Mitglieder des Vorstands mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, 31 Abs. 3 Satz 2 MitbestG Kommt auch bei dieser Abstimmung keine Bestellung zustande, hat der Aufsichtsratsvorsitzende in einer erneuten Abstimmung bei der wiederum eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich ist zwei Stimmen. Diese Regelungen gelten entsprechend für den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds, 31 Abs. 5 MitbestG Abweichend von den für die Aktiengesellschaft geltenden Regelungen bestimmt Art. 46 Abs. 1 SE-VO für die SE, dass Organmitglieder für den in der Satzung bestimmten Zeitraum bestellt werden, der jedoch sechs Jahre nicht überschreiten darf. Wiederbestellungen sind gemäß Art. 46 Abs. 2 SE-VO vorbehaltlich in der Satzung festgelegter Einschränkungen zulässig. Im Übrigen gilt für die SGL SE als SE mit Sitz in Deutschland über die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO das deutsche Aktienrecht. Die Mitglieder des Vorstands der SGL SE werden gemäß Art. 39 Abs. 2 SE- VO vom Aufsichtsrat der SGL SE bestellt und abberufen. Insoweit besteht inhaltlich kein Unterschied zur SGL AG. Anders als in der SGL AG findet jedoch das MitbestG 1976 in der SGL SE keine Anwendung (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Umwandlungsplan unter Ziffer dieses Umwandlungsberichts). Die Mitglieder des Vorstands der SGL SE sind daher bereits in der ersten Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu bestellen, wobei im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag gibt (Art. 50 Abs. 2 SE-VO, der wortgleich in 10 Abs. (4) Satz 3 der Satzung der SGL SE verankert ist, vgl. dazu auch Ziffer dieses Umwandlungsberichts). Hinsichtlich der Amtsdauer der Vorstandsmitglieder sieht 6 Abs. (4) der Satzung der SGL SE vor, dass Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt werden und Wiederbestellungen, ebenfalls für eine Amtszeit von fünf Jahren, zulässig sind. Von der nach der SE-VO grundsätzlich zulässigen Bestelldauer von längstens sechs Jahren soll in der Satzung der SGL SE kein Gebrauch gemacht werden. (vi) Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder Für den Vorstand der SGL SE gelten in Bezug auf Vergütung, Kreditgewährung und Wettbewerbsverbot dieselben Regelungen wie für den Vorstand der SGL AG. Die für eine deutsche Aktiengesellschaft geltenden 87 ff. AktG, 285 Abs. 1 Nr. 9 lit. a), 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) HGB sind über die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch auf eine SE mit Sitz in Deutschland anwendbar. (vii) Berichte an den Aufsichtsrat Die Berichtspflichten des Vorstands einer SE gegenüber dem Aufsichtsrat sind ähnlich ausgestaltet wie die Berichtspflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft gegenüber deren Aufsichtsrat. 30

64 Gemäß 90 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft dem Aufsichtsrat über Folgendes zu berichten: die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitionsund Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist; die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals; den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft; Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können. Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen im Sinne des 290 Abs. 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des 310 Abs. 1 HGB einzugehen ( 90 Abs. 1 Satz 2 AktG). Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, wobei als wichtiger Anlass auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen ist, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein kann (vgl. 90 Abs. 1 S. 3 AktG). Die Berichte sind jeweils turnusmäßig zu erstatten (vgl. 90 Abs. 2 AktG). Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft gemäß 90 Abs. 3 AktG vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. Einen solchen Bericht kann auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied verlangen, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Gremium. Die Berichte des Vorstands haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und in der Regel in Textform zu erstatten ( 90 Abs. 4 AktG). Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen ( 90 Abs. 5 S. 1 AktG). Ähnlich sind die Berichtspflichten eines Vorstandes an den Aufsichtsrat einer SE mit Sitz in Deutschland ausgestaltet. Nach Art. 41 SE-VO unterrichtet der Vorstand der SE den Aufsichtsrat mindestens alle drei Monate über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung. Neben dieser regelmäßigen Unterrichtung teilt der Vorstand dem Aufsichtsrat rechtzeitig alle Informationen über Ereignisse mit, die sich auf die Lage der SE spürbar auswirken können (Art. 41 Abs. 2 SE-VO). Der Aufsichtsrat der SE kann vom Vorstand jegliche Information verlangen, die für die Ausübung seiner Kontrolle erforderlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 31

65 SE-VO). In 18 SEAG ist für die SE mit Sitz in Deutschland in Ergänzung des Art. 41 Abs. 3 SE-VO bestimmt, dass auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats jegliche Information vom Vorstand verlangen kann, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Gremium. Der Aufsichtsrat kann nach Art. 41 Abs. 4 SE-VO alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann von allen Informationen Kenntnis nehmen, die dem Aufsichtsrat übermittelt werden (vgl. Art. 41 Abs. 5 SE-VO). Werden die Regelungen im deutschen Aktienrecht mit den die SE mit Sitz in Deutschland betreffenden Regelungen verglichen, ergeben sich inhaltlich keine erheblichen Änderungen. Die Berichtspflichten des Vorstandes der SGL AG sind daher mit denen des Vorstandes der SGL SE vergleichbar, so dass die Umwandlung nicht zu wesentlichen Änderungen führt. (viii) Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Die in 92 AktG geregelten Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft gelten aufgrund der Verweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch für den Vorstand einer SE mit Sitz in Deutschland. Daher ergeben sich diesbezüglich keine Unterschiede durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE. (ix) Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit Nach 93 Abs. 2 AktG sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gemäß 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln ( 93 Abs. 1 Satz 2 AktG; diese Regelung ist auch unter der Bezeichnung business judgment rule bekannt). Vorstandsmitglieder unterliegen zudem der Pflicht zur Verschwiegenheit ( 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Für die Vorstandsmitglieder einer SE mit Sitz in Deutschland gilt Entsprechendes über die Verweisung des Art. 51 SE-VO: Gemäß Art. 51 SE-VO haften die Mitglieder des Vorstandes einer SE gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch Verletzung der ihnen bei Ausübung des Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht. Speziell für die SE geregelt ist die Pflicht zur Verschwiegenheit in Art. 49 SE-VO. Danach dürfen Mitglieder des Vorstands der SE Informationen über die SE, die im Falle ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden könnten, auch nach Ausscheiden aus dem Amt nicht weitergeben; dies gilt jedoch in den Fällen nicht, in denen eine solche Informationsweitergabe nach den Bestimmungen des für Aktiengesellschaf- 32

66 ten geltenden einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt. Inhaltliche Änderungen bezüglich der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und der Verantwortung des Vorstands werden durch die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE nicht eintreten. (x) Haftung wegen Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft Nach 117 AktG ist es untersagt, ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft dazu zu bestimmen, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln. Dieses Verbot greift in gleicher Weise bei der SE mit Sitz in Deutschland (vgl. Art. 51 SE-VO i.v.m. 117 AktG), so dass sich auch diesbezüglich durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE keine Änderungen ergeben Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) (i) Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Hauptaufgabe des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft ist die Überwachung der Geschäftsführung, die dem Vorstand obliegt ( 111 Abs. 1 AktG). Dem Aufsichtsrat selbst darf die Geschäftsführung nicht übertragen werden ( 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Dies entspricht der Regelung in Art. 40 Abs. 1 SE-VO, nach der der Aufsichtsrat der dualistischen SE die Führung der Geschäfte durch den Vorstand überwacht, selbst aber nicht berechtigt ist, die Geschäfte zu führen. Der Aufsichtsrat der SGL SE wird daher ebenso wie der Aufsichtsrat der SGL AG für die Überwachung der Geschäftsführung zuständig sein. Bestimmte Geschäfte soll jedoch sowohl der Vorstand einer Aktiengesellschaft als auch der Vorstand einer SE nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen dürfen. Bei der Aktiengesellschaft ist diesbezüglich vorgesehen, dass die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen ( 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Bei der SE sind hingegen die Arten von Geschäften in der Satzung aufzuführen, für die im dualistischen System der Aufsichtsrat dem Vorstand seine Zustimmung erteilen muss; die Mitgliedsstaaten sind jedoch ermächtigt zu regeln, dass der Aufsichtsrat im dualistischen System selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen kann (Art. 48 Abs. 1 SE-VO). Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber für die SE mit Sitz in Deutschland in 19 SEAG Gebrauch gemacht. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Satzung der SE anders als die Satzung einer Aktiengesellschaft zwingend einen Zustimmungskatalog enthalten muss. Neben den in der Satzung festgelegten Geschäften kann der Aufsichtsrat gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 SE-VO i.v.m. 19 SEAG jedoch weitere Geschäfte festlegen, die seiner Zustimmung bedürfen. Die für die SE geltenden Regelungen würden sich auf Basis dieses Verständnisses also dadurch von den für die Aktiengesellschaft geltenden Regelungen unterscheiden, dass die Satzung der 33

67 SE in jedem Fall einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte enthalten muss. Im vorliegenden Fall der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE ergibt sich hieraus jedoch kein Unterschied, da bereits die Satzung der SGL AG in 10 Abs. (1) einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte vorsieht, der inhaltsgleich in 11 Abs. (1) der Satzung der SGL SE übernommen wird (siehe zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften im Einzelnen auch Ziffer dieses Umwandlungsberichts). Verweigert der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Erteilung der Zustimmung, kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt ( 111 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AktG). Diese Regelung gilt nach zutreffender Ansicht über die Verweisung des Art. 52 Unterabsatz 2 SE-VO auch für die SE mit Sitz in Deutschland, so dass sich auch diesbezüglich durch die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE keine Änderungen ergeben. Ferner muss der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Hauptversammlung einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert ( 111 Abs. 3 Satz 1 AktG). Diese Regelung gilt über Art. 54 Abs. 2 SE-VO auch für die SE, so dass sich durch die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE diesbezüglich keine Änderung ergibt. Gemäß 111 Abs. 5 AktG gilt für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft der Grundsatz der persönlichen Amtswahrnehmung. Eine Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder durch andere erfasst sind hierbei auch andere Mitglieder des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Gleiches gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO für die SE. Sowohl in der Aktiengesellschaft als auch in der SE sind dem Aufsichtsrat Prüfungsrechte eingeräumt, die ihm die Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe ermöglichen sollen. Für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft sieht das Gesetz dementsprechend Einsichts- und Prüfungsrechte in Bezug auf Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie Vermögensgegenstände namentlich die Gesellschaftskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren vor ( 111 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft kann mit der Wahrnehmung dieser Rechte auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen ( 111 Abs. 2 Satz 2 AktG). Auch für den Aufsichtsrat der SE ist in Art. 41 Abs. 4 SE-VO bestimmt, dass er alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen selbst vornehmen oder vornehmen lassen kann, so dass inhaltlich keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Prüfungsrechten des Aufsichtsrats der SGL AG und den Prüfungsrechten des Aufsichtsrats der SGL SE bestehen. (ii) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern Gegenüber Mitgliedern des Vorstands obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft dem Aufsichtsrat ( 112 AktG). 34

68 Dies gilt über die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch für die SE mit Sitz in Deutschland, so dass die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE diesbezüglich nicht zu Änderungen führt. (iii) Größe und Zusammensetzung Die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland und in der Regel mehr als Arbeitnehmern richtet sich nach den 95 AktG und 7 MitbestG Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall je zur Hälfte mit Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen (sogenannte paritätische Mitbestimmung). Die konkrete Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens. Arbeitnehmer von Unternehmen, die durch die AG beherrscht werden, gelten hierbei als Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft, vgl. 5 Abs.1 MitbestG Verfügt die Gesellschaft, wie die SGL AG, unter Einrechnung der von ihr beherrschten Konzernunternehmen über in der Regel nicht mehr als Arbeitnehmer, so setzt sich der Aufsichtsrat demgemäß grundsätzlich aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs.1 MitbestG 1976). Der Aufsichtsrat der SGL AG besteht dementsprechend aus insgesamt zwölf Mitgliedern, von denen sechs von den Arbeitnehmern und sechs von den Anteilseignern bestimmt werden. Auf die SE ist das MitbestG 1976 nicht anwendbar (vgl. die Erläuterungen zum Umwandlungsplan in Ziffer dieses Umwandlungsberichts), so dass die dortigen Vorgaben über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder für die SE nicht gelten. Art. 40 Abs. 3 SE-VO sieht vor, dass die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SE durch die Satzung bestimmt wird. Diese legt gemäß Art. 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO die Zahl entweder selbst fest oder bestimmt die Regeln für ihre Festlegung. Zu beachten sind dabei im Fall einer SE mit Sitz in Deutschland die Vorgaben des 17 Abs. 1 SEAG i.v.m. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 SE-VO. Danach muss der Aufsichtsrat der SE aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl bestimmen, die jedoch durch drei teilbar sein muss. Abhängig vom Grundkapital der SE gelten bestimmte Höchstgrenzen für die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder: Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu Euro neun, von mehr als Euro fünfzehn und von mehr als Euro einundzwanzig. Gemäß 17 Abs. 2 SEBG bleibt die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) jedoch unberührt. Daher ist die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer SE grundsätzlich Gegenstand der Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (vgl. 21 Abs. 3 Nr. 1 SEBG). Zu berücksichtigten ist dabei, dass bei der SE- Gründung durch Umwandlung in bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden muss, das in der umgewandelten Aktiengesellschaft bestand ( 21 Abs. 6 SEBG). Diese Vorgabe ist so zu verstehen, dass in der SE mindestens das gleiche Ausmaß an Mitbestimmung gewährleistet sein muss wie in der um- 35

69 gewandelten Aktiengesellschaft, so dass, wenn der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft paritätisch besetzt war, auch der Aufsichtsrat der SE paritätisch mit Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist. Nicht vorgeschrieben ist damit hingegen, dass in der SE auch die gleiche absolute Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern vertreten ist wie in der Aktiengesellschaft. Kommt mangels einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE die gesetzliche Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zur Anwendung, gilt für die SE ebenfalls das Ausmaß an Mitbestimmung, das in der Aktiengesellschaft galt, so dass es auch in diesem Fall zu einem Fortbestand der paritätischen Mitbestimmung in der SE kommt, wenn die umgewandelte Aktiengesellschaft der paritätischen Mitbestimmung unterlag. Der Aufsichtsrat der SGL SE wird sich dementsprechend gemäß 8 Abs. (1) der Satzung der SGL SE ebenso wie der Aufsichtsrat der SGL AG aus insgesamt zwölf Mitgliedern zusammensetzen, von denen sechs durch die Anteilseigner und sechs durch die Arbeitnehmer bestimmt werden. Ein Unterschied zwischen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der SGL AG und des Aufsichtsrats der SGL SE wird vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung über die Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung voraussichtlich jedoch darin bestehen, dass im Aufsichtsrat der SGL SE nicht nur die inländischen Arbeitnehmer, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR beschäftigte Arbeitnehmer der SGL Group vertreten sein werden. Es wird erwartet, dass von den sechs Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der SGL SE vier Vertreter auf Deutschland entfallen, von denen einer Vertreter einer in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft ist, und ein Vertreter auf Polen. Der letzte verbleibende Sitz wird vom SE-Betriebsrat einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zugewiesen. Vgl. dazu auch Ziffer (iv) dieses Umwandlungsberichts. (iv) Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er ein Statusverfahren gemäß 97 ff. AktG einzuleiten. Das Statusverfahren kann auch von den im Aktiengesetz genannten Antragsberechtigten eingeleitet werden, wenn streitig oder ungewiss ist, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist ( 98 AktG). Für die SGL SE als SE mit Sitz in Deutschland gelten diese Vorschriften über die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO ebenfalls. Neben den im Aktiengesetz genannten Antragsberechtigten ist bei der SE gemäß 17 Abs. 3 Satz 1 SEAG auch der SE-Betriebsrat für die Einleitung des Statusverfahrens gemäß 98, 99 AktG antragsberechtigt. Abgesehen von der zusätzlichen Antragsberechtigung des SE-Betriebsrats ergeben sich daher in Bezug auf das Statusverfahren keine Änderungen durch die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE. 36

70 (v) Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder Mitglied des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein ( 100 Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies gilt auch für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer SE mit Sitz in Deutschland. Zwar erlaubt Art. 47 Abs. 1 SE-VO grundsätzlich die Mitgliedschaft einer Gesellschaft oder juristischen Person im Aufsichtsrat der SE, dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE geltende Recht nichts anderes bestimmt. Die Regelung des 100 Abs. 1 AktG bestimmt insoweit etwas anderes und gilt folglich auch für die SE mit Sitz in Deutschland. Ferner kann gemäß 100 Abs. 2 AktG Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht sein, wer bereits in zehn Handelsgesellschaften, die einen gesetzlichen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist; gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, oder gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört. Auf die Höchstzahl nach dem ersten Spiegelstrich sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die einen Aufsichtsrat zu bilden haben, innehat. Gleichfalls sind Aufsichtsratsämter im Sinne des ersten Spiegelstrichs doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. Auch diese Regelungen finden für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der SGL SE als SE mit Sitz in Deutschland gemäß Art. 47 Abs. 2 SE-VO Anwendung. (vi) Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat Bei einer Aktiengesellschaft kann ein Aufsichtsratsmitglied nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernder Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter sein ( 105 Abs. 1 AktG). Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen; in dieser Zeit können diese Aufsichtsratsmitglieder ihre Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft nicht ausüben ( 105 Abs. 2 AktG). Bei der SE darf ebenfalls niemand zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sein (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 SE-VO). Der Aufsichtsrat kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Vorstandes abstellen, wenn der betreffende Posten nicht besetzt 37

71 ist, wobei während dieser Zeit das Amt der betreffenden Person als Mitglied des Aufsichtsrates ruht. Die Mitgliedsstaaten können hierfür eine zeitliche Begrenzung vorsehen, was Deutschland in 15 SEAG für die SE mit Sitz in Deutschland getan hat. Danach ist der Zeitraum im Voraus zu begrenzen und darf maximal ein Jahr betragen; eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Daher ergeben sich insoweit keine Unterschiede zwischen der SGL AG und der zukünftigen SGL SE. (vii) Bestellung des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit nicht mitbestimmungsrechtliche Regelungen etwas anderes vorsehen ( 101 Abs. 1 AktG). Da die SGL AG dem MitbestG 1976 unterliegt, werden die sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die inländischen Arbeitnehmer des SGL Konzerns bestimmt und nicht durch die Hauptversammlung (vgl. 9 Abs. 2, 18 MitbestG 1976). Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner der SGL AG werden hingegen von der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. Bei der SE werden grundsätzlich alle Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO durch die Hauptversammlung bestellt. Da die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der SGL SE somit durch die Hauptversammlung der SGL SE bestellt werden, ergibt sich diesbezüglich kein Unterschied durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE. Allerdings werden die Anteilseignervertreter im ersten Aufsichtsrat der SGL SE nach der Umwandlung gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der SGL SE bestellt, die von der Hauptversammlung der SGL AG im Rahmen der Beschlussfassung über die Umwandlung genehmigt wird (siehe dazu auch Ziffern und dieses Umwandlungsberichts). Unterschiede können sich zwischen SGL AG und SGL SE jedoch hinsichtlich der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ergeben. Grundsätzlich sind gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO alle Mitglieder im Aufsichtsorgan durch die Hauptversammlung der SE zu bestellen, also auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Wie sich aus Art. 40 Abs. 2 Satz 3 SE-VO ergibt, kann die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer jedoch etwas anderes bestimmen. Kommt mangels Vereinbarung die gesetzliche Auffangregelung über die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE zur Anwendung, werden die den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat der SGL SE gemäß 36 Abs. 1 SEBG auf die Mitgliedstaaten der EU und des EWR verteilt, in denen der SGL Konzern Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so ist der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Die Besetzung der einem Mitgliedstaat zugewie- 38

72 senen Aufsichtsratssitze richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht; die auf Deutschland entfallenden Sitze werden also anhand der Regelungen des SEBG besetzt. Die so ermittelten Arbeitnehmervertreter werden sodann der Hauptversammlung der SE zur Bestellung vorgeschlagen, wobei die Hauptversammlung an die Vorschläge gebunden ist ( 36 Abs. 4 SEBG). (viii) Amtsdauer Mitglieder des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft können nicht für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt ( 102 Abs. 1 AktG). Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Bei der SE können die Aufsichtsratsmitglieder hingegen für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt werden, der sechs Jahre nicht ü- berschreiten darf (Art. 46 Abs. 1 SE-VO). Wiederbestellungen sind jeweils für denselben Zeitraum möglich, soweit die Satzung keine Einschränkungen vorsieht (Art. 46 Abs. 2 SE-VO). Für die Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE können also grundsätzlich längere Amtsperioden festgelegt werden als für die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Die Satzung der SGL SE sieht jedoch in 8 Abs. (2) vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL SE ebenfalls bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem die Amtszeit beginnt; längstens jedoch für fünf Jahre. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung für die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL AG. Im Unterschied zur bisherigen Regelung sieht 8 Abs. (2) Satz 3 der Satzung der SGL SE jedoch vor, dass die Hauptversammlung für die Anteilseignervertreter auch eine kürzere Amtszeit bestimmen kann. Dies soll die Bestellung für unterschiedliche Amtszeiten ermöglichen. Diese Änderung beruht nicht auf der Umwandlung in die Rechtsform der SE, sondern folgt der Anregung in Ziffer des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 14. Juni 2007). Siehe dazu auch Ziffer dieses Umwandlungsberichts. (ix) Gerichtliche Bestellung Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft unterbesetzt ist, sieht 104 AktG die Bestellung der fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das zuständige Gericht vor: Gehört dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, erweitert sich der Kreis der Antragsberechtigten um die in 104 Abs. 1 Satz 3 AktG genannten Personen, Personengruppen bzw. Vereinigungen, zu denen etwa Betriebsräte und Gewerkschaften gehören können. Unterliegt die Aktiengesllschaft dem MitbestG 1976 wie dies bei der SGL AG der Fall ist so ist zusätzlich je ein Zehntel der nach Maßgabe des MitbestG 1976 wahlbe- 39

73 rechtigten Arbeitnehmer oder wahlberechtigten leitenden Angestellten antragsberechtigt ( 104 Abs. 1 Satz 4 AktG). Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, dass die rechtzeitige Ergänzung des Aufsichtsrats vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu ergänzen ( 104 Abs. 2 AktG). Ein dringender Fall liegt gemäß 104 Abs. 3 AktG immer vor, wenn bei einem nach dem MitbestG 1976, dem Montan- Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz mitbestimmten Aufsichtsrat diesem Aufsichtsrat nicht alle Mitglieder angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat. Diese Regelungen finden auch für den Aufsichtsrat einer SE mit Sitz in Deutschland Anwendung. Obwohl das MitbestG 1976, das Montan- Mitbestimmungsgesetz und das Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf die SE nicht anwendbar sind, ist davon auszugehen, dass entsprechend 104 Abs. 2 AktG auch bei der paritätisch mitbestimmten SE stets ein dringender Fall vorliegt, wenn dem Aufsichtsrat nicht alle Mitglieder angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat. Im Übrigen ist auch der SE-Betriebsrat berechtigt, den Antrag auf gerichtliche Bestellung zu stellen ( 17 Abs. 3 SEAG). Abgesehen von der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten auf den SE-Betriebsrat werden sich auf dieser Grundlage in Bezug auf die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE keine Änderungen ergeben. (x) Abberufung Nach 103 Abs. 1 AktG können Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ferner kann das zuständige Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit (vgl. 103 Abs. 3 AktG). Bei Aktiengesellschaften mit nach den Vorschriften des MitbestG 1976 zusammengesetzten Aufsichtsräten, wie der SGL AG, ergeben sich nach 23 MitbestG 1976 Einschränkungen bezüglich der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Diese können mit Ausnahme der gerichtlichen Abberufung nur auf Antrag der jeweils Entsendeberechtigten (Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Gewerkschaften) abberufen werden. Ein wichtiger Grund muss für diese Abberufung nicht vorliegen. Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder einer SE enthalten SE-VO und SEAG keine Regelungen, weshalb über Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO die Vorschriften des Aktienrechts des Sitzstaates der SE Anwendung finden. Für die Abberufung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der SGL 40

74 SE gelten folglich dieselben Regelungen wie für die Abberufung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat der SGL AG, so dass sich durch die Umwandlung diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der SGL SE gilt hingegen nicht die Regelung des 23 MitbestG 1976, da das MitbestG 1976 auf eine SE nicht anwendbar ist. Stattdessen sind Arbeitnehmervertreter grundsätzlich nach Maßgabe der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuberufen. Ist eine Vereinbarung nicht zustande gekommen und greift stattdessen die gesetzliche Auffangregelung des SEBG ein, können die auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf Antrag abberufen werden. Antragsberechtigt sind dabei die in 37 Abs. 1 SEBG genannten Gremien. Die Abberufung erfolgt formell durch die Hauptversammlung der SE, die jedoch an den entsprechenden Abberufungsbeschluss der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Für die Abberufung der auf andere Mitgliedstaaten entfallenden Arbeitnehmervertreter gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Ist danach von den dort zuständigen Gremien die Abberufung beschlossen worden, ist das betreffende Aufsichtsratsmitglied ebenfalls durch die Hauptversammlung der SE abzuberufen, die an den Abberufungsbeschluss der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Unberührt bleibt die Möglichkeit, auch ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer auf Antrag des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund durch das zuständige Gericht abberufen zu lassen. (xi) Innere Ordnung Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen ( 107 Abs. 1 Satz 1 AktG). Unterliegt die Aktiengesellschaft dem MitbestG 1976 wie dies bei der SGL AG der Fall ist bedarf die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters in einem ersten Wahlgang der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat ( 27 Abs. 1 MitbestG 1976). Sowohl als Vorsitzender als auch als stellvertretender Vorsitzender kann in diesem Wahlgang jedes Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden, unabhängig davon, ob es ein Vertreter der Anteilseigner oder der Arbeitnehmer ist. Wird jedoch im ersten Wahlgang bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ( 27 Abs. 2 MitbestG 1976). Gemäß 28 MitbestG 1976 ist der Aufsichtsrat der nach dem MitbestG 1976 mitbestimmten Aktiengesellschaft beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse bedürfen dabei grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ( 29 Abs. 1 MitbestG 1976). Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende des Aufsichts- 41

75 rats in einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn diese ebenfalls Stimmengleichheit ergibt, gemäß 29 Abs. 2 MitbestG 1976 zwei Stimmen. Dem Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden steht die zweite Stimme nicht zu ( 29 Abs. 2 Satz 3 MitbestG 1976). Auch der Aufsichtsrat einer SE muss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen (Art. 42 Satz 1 SE-VO). Anders als in der Aktiengesellschaft muss der Aufsichtsratsvorsitzende bei einer paritätisch mitbestimmten SE jedoch zwingend ein Vertreter der Anteilseigner sein (Art. 42 Satz 2 SE-VO). Ferner muss auch für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der SE ein Stellvertreter gewählt werden, da 107 Abs. 1 AktG insoweit entsprechend gilt. Der Aufsichtsrat einer SE ist jeweils vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a) SE-VO) und beschließt mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO). Gemäß Art. 50 Abs. 2 SE-VO gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der SE bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Diese Regelung ist bei einer SE, deren Aufsichtsrat paritätisch mitbestimmt ist (also je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besteht) unabdingbar. Anders als in der Aktiengesellschaft mit paritätisch mitbestimmtem Aufsichtsrat gibt im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden in der SE bereits im ersten Abstimmungsgang den Ausschlag, es bedarf also keiner zweiten Abstimmung mehr. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats verhindert, kann auch die Stimme seines Stellvertreters im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag geben, sofern der Stellvertreter ein Vertreter der Anteilseigner ist. Einem Vertreter der Arbeitnehmer darf ein solches Recht zum Stichentscheid im paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat einer SE jedoch nicht eingeräumt werden. Die Satzung der SGL SE sieht entsprechend den genannten Vorgaben vor, dass der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt ( 9 Abs. (1) der Satzung der SGL SE). Ferner hat der Aufsichtsrat zwei Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden zu wählen, von denen einer ein Vertreter der Anteilseigner und einer ein Vertreter der Arbeitnehmer ist. Gemäß 10 Abs. (3) Satz 4 der Satzung der SGL SE ist der Aufsichtsrat der SGL SE beschlussfähig, wenn nach Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden und, im Fall von dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung, die Stimme desjenigen Stellvertreters den Ausschlag, der Vertreter der Anteilseigner ist. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid hingegen nicht zu ( 10 Abs. (4) der Satzung der SGL SE). (xii) Einberufung und Frequenz von Sitzungen Jedes Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss dann binnen zwei Wochen nach Einberufung stattfinden; wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder 42

76 der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und Angabe der Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen ( 110 Abs. 1 und 2 AktG). Nach 110 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften, zu denen auch die SGL AG zählt, zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Diese Regelungen gelten für die SGL SE durch die Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) bzw. iii) SE-VO ebenfalls; nähere Regelungen zur Einberufung des Aufsichtsrats sind wie bereits in 9 Abs. (3) der Satzung der SGL AG auch in 10 Abs. (3) der Satzung der SGL SE vorgesehen, so dass sich durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE keine Änderungen ergeben. (xiii) Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern, Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder Die Regelungen des Aktiengesetzes über die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern, Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern und Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder ( 113 bis 115 AktG) gelten über die Verweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch für die SE. Die Satzung der SGL SE hat in 12 bezüglich der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Grundsatz die Regelungen übernommen, die bereits in 11 der Satzung der SGL AG enthalten waren. Abweichungen enthalten die Regelungen in 11 der Satzung der SGL SE jedoch insoweit, als sie die Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des neu gebildeten Nominierungsausschusses ausschließen was der Hauptversammlung unabhängig von der Umwandlung in die SE vorgeschlagen worden wäre und die Zahlung des Anderthalbfachen der festen Vergütung für jeden der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden statt nur für einen Stellvertreter vorsehen. Letzteres ist darin begründet, dass in der SGL AG nur ein stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bestellt wurde, während in der SGL SE die Bestellung von zwei stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden vorgesehen ist (vgl. dazu Ziffern 4.5.2(xi) und dieses Umwandlungsberichts). Weiterhin wurde in 12 geregelt, dass die feste Vergütung bei unterjährigem Ausscheiden aus oder Eintritt in den Aufsichtsrat zeitanteilig gezahlt wird. (xiv) Sorgfaltspflichten und Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden ( 116 Satz 1 AktG i.v.m. 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Insbesondere sind sie auch zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet ( 116 Satz 2 AktG). Für die SE mit Sitz in Deutschland gilt Entsprechendes: Art. 51 SE-VO verweist für die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder auf die für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften. Zusätzlich bestimmt Art. 49 SE-VO ausdrücklich, dass Mitglieder der Organe einer SE also auch Mitglieder des 43

77 4.5.3 Hauptversammlung SE-Aufsichtsrats Informationen über die SE, die im Fall ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden könnten, auch nach Ausscheiden aus dem Amt nicht weitergeben dürfen, es sei denn, die Informationsweitergabe ist nach den für Aktiengesellschaften des Sitzstaates der SE geltenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder zugelassen oder liegt im öffentlichen Interesse. Inhaltliche Änderungen ergeben sich durch diese ausdrückliche Festschreibung der Verschwiegenheitspflicht nach Ausscheiden aus dem Amt jedoch nicht, da auch im deutschen Aktienrecht das Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht allgemein anerkannt ist. Änderungen ergeben sich damit in der Sache durch die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE nicht. In einer deutschen Aktiengesellschaft üben die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ( 118 Abs. 1 AktG). Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen ( 118 Abs. 2 Satz 1 AktG). Dies gilt auch für die SE mit Sitz in Deutschland, so dass sich durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE hier keine Unterschiede ergeben. (i) Zuständigkeiten der Hauptversammlung Gemäß 119 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG 1976, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung und die Auflösung der Gesellschaft. Zuständigkeiten der Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft finden sich auch an anderen Stellen im Gesetz. Zu nennen sind hier beispielhaft die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (insbesondere Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel), Unternehmensverträge ( 291 ff. AktG), Ausschluss von Minderheitsaktionären (sogenannter Squeeze-Out gemäß 327a ff. AktG), Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschrei- 44

78 bungen und Genussrechten ( 221 AktG), Verzicht auf oder Vergleich über Ersatzansprüche ( 50, 93 Abs. 4, 116 AktG). Über Maßnahmen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung abgesehen von ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Fällen grundsätzlich nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt (vgl. 119 Abs. 2 AktG). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen so genannten Holzmüller - und Gelatine -Entscheidungen jedoch Ausnahmen zugelassen. Danach hat die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft eine beschränkte Sonderzuständigkeit für Entscheidungen, von denen der Vorstand so die Holzmüller -Entscheidung vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe [ ] [diese Entscheidung] [ ] in ausschließlich alleiniger Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen. Die Zuständigkeiten der Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft entsprechen weitgehend den Zuständigkeiten der Hauptversammlung einer SE mit Sitz in Deutschland. Art. 52 Unterabsatz 2 SE-VO ordnet diesbezüglich an, dass die Hauptversammlung einer SE über die Angelegenheiten beschließt, für die der Hauptversammlung einer dem Recht des Sitzstaates der SE unterliegenden Aktiengesellschaft die Zuständigkeit entweder aufgrund von Rechtsvorschriften oder aufgrund von Satzungsregelungen, die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften stehen, übertragen ist. Ob auch richterliche Rechtsfortbildung von Art. 52 Unterabs. 2 SE-VO erfasst und damit auf eine SE mit Sitz in Deutschland Anwendung findet, ist derzeit in Literatur und Rechtsprechung noch nicht geklärt. Nach der wohl überwiegenden Ansicht ist diese Frage zu bejahen, weil Rechtsvorschriften des Sitzstaates auch Richterrecht des Sitzstaates erfasse. Auf dieser Grundlage ist die Hauptversammlung der SE in gleichem Umfang wie die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft für die Beschlussfassung über Geschäftsführungsmaßnahmen nach Maßgabe der Holzmüller - und Gelatine -Rechtsprechung des Bundesgerichsthofs zuständig. Darüber hinaus ist die Hauptversammlung der SE zuständig für Angelegenheiten, für die ihr die Zuständigkeit durch die SE-VO oder das in ihrem Sitzstaat geltende Gesetz zur Umsetzung der SE-Richtlinie in Deutschland ist dies das SEBG übertragen ist. Dies sind insbesondere die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE gemäß Art. 8 SE-VO und die Rückumwandlung der SE in eine Aktiengesellschaft (Art. 66 SE-VO). Ferner sind in der SE-VO ausdrücklich die auch im deutschen Aktiengesetz vorgesehenen Hauptversammlungszuständigkeiten für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Art. 59 SE-VO) und die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder (Art. 40 Abs. 2 SE-VO) festgeschrieben. Dabei ist die Hauptversammlung der SE anders als die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft, die dem MitbestG 1976 unterliegt auch für die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zuständig, soweit eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nichts anderes vorsieht. Die Hauptversammlung ist in diesem Fall jedoch an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ( 36 Abs. 4 SEBG). 45

79 Daher ist die Hauptversammlung der SGL SE neben den Angelegenheiten, für die bereits die Hauptversammlung der SGL AG zuständig war, auch für die Beschlussfassung über eine grenzüberschreitende Sitzverlegung der SGL SE, eine Rückumwandlung der SGL SE in eine Aktiengesellschaft, und sofern eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nichts anderes bestimmt die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der SGL SE zuständig, wobei sie in letzterem Fall an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. (ii) Einberufung der Hauptversammlung/Organisation und Ablauf Bei der Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert ( 121 Abs. 1 AktG). In letzterem Fall hat auch der Aufsichtsrat eine Hauptversammlung einzuberufen ( 111 Abs. 3 Satz 1 AktG). Gleiches gilt für die SE mit Sitz in Deutschland über die Verweisung in Art. 54 Abs. 2 SE-VO in das deutsche Aktienrecht. Im Unterschied zur deutschen Aktiengesellschaft, deren Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres zusammentritt ( 175 Abs. 1 Satz 2 AktG), hat die Hauptversammlung der SE mindestens einmal im Kalenderjahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammenzutreten (Art. 54 Abs. 1 SE-VO). Die Satzung der SGL SE setzt dies in 19 Abs. (1) um, der insoweit von 18 Abs. (1) der Satzung der SGL AG abweicht. Hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung und der Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit enthält die SE-VO teilweise eigene Regelungen für die SE, die den Vorschriften des Aktiengesetzes vorgehen; im Ergebnis kommt es dadurch jedoch bei der SE mit Sitz in Deutschland nicht zu wesentlichen Abweichungen von den für die deutsche Aktiengesellschaft geltenden Regelungen (siehe dazu näher sogleich Ziffer 4.5.3(iii)). Im Übrigen finden für die Einberufung der Hauptversammlung und die Information der Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung die Regelungen des AktG ( 121 ff. AktG) entsprechende Anwendung, insbesondere gelten also die Regelungen über die Einberufungsfrist, die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Bekanntmachung der Tagesordnung und das Aktionärsforum auch für die SE mit Sitz in Deutschland. Für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung einer SE mit Sitz in Deutschland sowie für das Abstimmungsverfahren gelten grundsätzlich ebenfalls die aktienrechtlichen Vorschriften (Art. 53 SE-VO). Dies gilt jedoch nicht vollumfänglich für Fragen der Mehrheiten bei Abstimmungen. Ausführungen hierzu finden sich unter Ziffern 4.5.3(vi) und 4.5.3(vii). 46

80 (iii) Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit / Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit Nach 122 AktG ist die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (also 5%) des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung zu verlangen, jedoch an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen ( 122 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Einberufung durch den Vorstand oder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag halten ( 122 Abs. 1 Satz 3 i.v.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). Nach 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro erreichen, in gleicher Weise verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Sollte der Vorstand dem Verlangen nicht entsprechen, kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekannt zu machen ( 122 Abs. 3 Satz 1 AktG). Bei der SE mit Sitz in Deutschland können die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein bzw. ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5% beträgt (Art. 55 Abs. 1 SE-VO i.v.m. 50 Abs. 1 SEAG). Der Antrag auf Einberufung muss hierbei die Punkte für die Tagesordnung bereits enthalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 SE-VO). Das Gericht kann auf Antrag die Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigen, wenn die Hauptversammlung nicht spätestens zwei Monate nach Stellung des Antrags auf Einberufung abgehalten worden ist (Art. 55 Abs. 3 SE-VO). Im Gegensatz zur aktienrechtlichen Regelung der 122 Abs. 1 Satz 3 i.v.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine Mindestbesitzzeit von drei Monaten vor Stellung des Antrags bei einer SE keine Antragsvoraussetzung. Die Ergänzung der Tagesordnung für die Hauptversammlung einer SE durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5% des Grundkapitals o- der den anteiligen Betrag von Euro erreicht (Art. 56 SE-VO i.v.m. 50 Abs. 2 SEAG). Das Verfahren und die Fristen richten sich nach dem Recht des Sitzstaates der SE, im Fall der SGL SE also nach deutschem Recht. Inhaltlich gelten insoweit also für die SGL SE mit den beschriebenen Abweichungen dieselben Regelungen wie für die SGL AG. 47

81 (iv) Auskunfts-, Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung Jedem Aktionär einer deutschen Aktiengesellschaft ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist ( 131 Abs. 1 AktG). Eine bestimmte Mindestbeteiligung am Grundkapital ist dafür nicht erforderlich. Die Satzung kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen ( 131 Abs. 2 AktG). Weitere Einzelheiten zum Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung ergeben sich aus 131 AktG. Die SE-VO sieht bezüglich Auskunfts-, Rede- und Fragerechten von Aktionären keine Spezialregelungen für die SE vor. Daher gelten für die SE mit Sitz in Deutschland dieselben Regelungen wie für die deutsche Aktiengesellschaft. Hinsichtlich der angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts entsprechend 131 Abs. 2 AktG sieht die Satzung der SGL SE in 16 Abs. (4) dieselbe Regelung vor wie bereits 15 Abs. (4) der Satzung der SGL AG. Die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE führt daher in diesem Bereich nicht zu Veränderungen. (v) Geschäftsordnung der Hauptversammlung Gemäß 129 Abs. 1 AktG kann sich die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. Diese Befugnis hat auch die Hauptversammlung der SE mit Sitz in Deutschland. Allerdings ist der Beschluss bei der SE mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen und nicht wie bei der deutschen Aktiengesellschaft mit der Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SE-VO hinsichtlich Beschlussmehrheiten stets auf die Stimmenmehrheit abstellt, nicht auf die Kapitalmehrheit (vgl. Art. 57, 58, 59 SE-VO). Soweit für die SE mit Sitz in Deutschland entsprechend anwendbare Regelungen daher die Beschlussfassung mit Kapitalmehrheiten vorsehen, sind diese Regelungen nach der wohl überwiegenden Ansicht im Schrifttum bei der SE im Einklang mit der SE-VO so auszulegen, dass eine entsprechende Stimmenmehrheit statt der Kapitalmehrheit maßgeblich ist (siehe dazu auch Ziffern 4.5.3(vi) und 4.5.3(vii)). Im Ergebnis führt dies vorliegend jedoch nicht zu Änderungen, da keine Mehrstimmrechtsaktien bei der SGL AG bestehen und somit die Kapitalmehrheit stets der Stimmenmehrheit entspricht. 48

82 (vi) Einfache (nicht satzungsändernde) Beschlüsse der Hauptversammlung Beschlüsse der Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft bedürfen grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen ( 133 Abs. 1 AktG). Die Beschlüsse der Hauptversammlung einer SE werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die SE-VO oder das Aktienrecht nicht eine größere Mehrheit vorschreibt (Art. 57 SE-VO). Am Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit für Beschlüsse der Hauptversammlung auf Grund der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE ändert sich somit nichts (zu satzungsändernden Beschlüssen siehe Ziffer 4.5.3(vii)). (vii) Satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung Satzungsändernde Beschlüsse einer deutschen Aktiengesellschaft müssen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ( 133 Abs. 1 AktG) und der Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Änderung des Unternehmensgegenstands jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit vorsehen ( 179 Abs. 2 AktG). 16 Abs. (3) der Satzung der SGL AG sieht dementsprechend vor, dass Beschlüsse der Hauptversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen und der einfachen Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden, falls das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Für die SE sieht Art. 59 Abs. 1 SE-VO vor, dass satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern die Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE keine größere Mehrheit vorsehen oder zulassen. Gemäß Art. 59 Abs. 2 SE-VO i.v.m. 51 SEAG kann die Satzung einer SE mit Sitz in Deutschland jedoch bestimmen, dass die einfache Stimmenmehrheit für satzungsändernde Beschlüsse ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Gemäß 51 Satz 2 SEAG gilt dies jedoch nicht für Änderungen des Unternehmensgegenstands der SE, für Beschlüsse über die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE gemäß Art. 8 Abs. 6 SE-VO sowie für Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Daher bleibt es in den Fällen, in denen das für eine deutsche Aktiengesellschaft geltende Recht zwingend eine Mehrheit von drei Vierteln vorsieht, auch in der SE mit Sitz in Deutschland beim Erfordernis der Drei- Viertel-Mehrheit, wobei als Bezugsgröße jedoch im Einklang mit der SE- VO, die stets auf Stimmenmehrheiten und nicht auf Kapitalmehrheiten abstellt (vgl. Art. 57, 58, 59 SE-VO, dazu auch schon Ziffer 4.5.3(v) dieses Umwandlungsberichts), nicht mehr auf das vertretene Grundkapital, sondern auf die abgegebenen Stimmen abzustellen ist. Dementsprechend sieht 17 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der SGL SE vor, dass für satzungsändernde Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgege- 49

83 benen Stimmen genügt, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten und nicht gesetzlich zwingend eine höhere Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist. Bei den Beschlussgegenständen, für die das für deutsche Aktiengesellschaften geltende Recht zwingend eine höhere Kapitalmehrheit von drei Vierteln vorsieht, ist demnach in der SGL SE eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Insoweit ergibt sich ein Unterschied zur Rechtslage in der SGL AG, bei der die maßgebliche Bezugsgröße für die Drei-Viertel-Mehrheit das bei Beschlussfassung vertretene Grundkapital ist. Ein Unterschied zwischen der Rechtslage in der SGL AG und der SGL SE besteht ferner darin, dass die einfache Mehrheit der Stimmen und des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals für satzungsändernde Beschlüsse der SGL SE nur ausreicht, wenn mindestens die Hälfte des Grundkapitals bei der Beschlussfassung vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, bedürfen solche Beschlüsse der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, falls nicht das Gesetz ohnehin eine höhere Mehrheit (also Drei-Viertel-Mehrheit) verlangt. (viii) Vorzugsaktien / Sonderbeschluss Die SE-VO und das SEAG sehen in Bezug auf Vorzugsaktien keine Sonderregelungen vor, so dass für Vorzugsaktien in der SE mit Sitz in Deutschland grundsätzlich dieselben Regelungen gelten wie für die deutsche Aktiengesellschaft. Eigenständige Regelungen enthält jedoch Art. 60 SE-VO für die SE mit verschiedenen Aktiengattungen: Danach erfordert jeder Beschluss der Hauptversammlung einer SE mit verschiedenen Aktiengattungen noch eine gesonderte Abstimmung durch jede Gruppe von Aktionären, deren spezifische Rechte durch den Beschluss berührt werden. Bedarf der Beschluss der Hauptversammlung einer satzungsändernden Mehrheit, so ist diese Mehrheit gemäß Art. 60 Abs. 2 SE-VO auch für die gesonderte Abstimmung der Gruppe von Aktionären erforderlich, deren spezifische Rechte durch den Beschluss berührt werden. Da die SGL SE ebenso wie bereits die SGL AG nur eine Gattung von Aktien (Stammaktien) hat, ergeben sich vorliegend durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE jedoch keine Änderungen. (ix) Sonderprüfung Die für eine deutsche Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über die Sonderprüfung ( 142 ff. AktG, 258 ff. AktG) finden mangels entsprechender Sonderregelungen für die SE auch für die SE mit Sitz in Deutschland Anwendung. Durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE ergeben sich diesbezüglich also keine Änderungen. (x) Ersatzansprüche/Aktionärsklagen gem. 147 ff. AktG Auch bezüglich der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und diesbezügliche Aktionärsklagen gemäß 147 ff. AktG enthalten die SE-VO und das SEAG keine eigenen Regelungen, so dass auch diesbezüglich für die 50

84 SE mit Sitz in Deutschland die für deutsche Aktiengesellschaften geltenden Regelungen zur Anwendung kommen. Die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE führt also auch diesbezüglich nicht zu Änderungen. 4.6 Jahresabschluss / konsolidierter Abschluss Hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidieren Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und Offenlegung dieser Abschlüsse unterliegt die SE gemäß Art. 61 SE-VO den Vorschriften, die für eine dem Recht des Sitzstaates der SE unterliegende Aktiengesellschaft gelten. Die SGL SE unterliegt daher diesbezüglich denselben Vorschriften, die bereits für die SGL AG galten, so dass sich durch die Umwandlung diesbezüglich keine Änderungen ergeben. 4.7 Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung Grundsätzlich gelten für Kapitalmaßnahmen in der SE mit Sitz in Deutschland dieselben Regelungen wie für eine deutsche Aktiengesellschaft. Allerdings bedürfen Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, für die bei einer Aktiengesellschaft die einfache Stimmenmehrheit und eine Drei-Viertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist, in der SE der Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (siehe Ziffer 4.5.3(vii) dieses Umwandlungsberichts). Im Übrigen ergeben sich durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE in diesem Zusammenhang keine Änderungen. 4.8 Änderung des Verhältnisses mehrerer Gattungen von Aktien zueinander In der Aktiengesellschaft bedarf eine Änderung des Verhältnisses mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre in Form eines Sonderbeschlusses, der mit derselben Mehrheit zu fassen ist wie ein Beschluss über die Änderung der Satzung ( 179 Abs. 3 Satz 2 AktG). In der SE mit mehreren Aktiengattungen erfordert jeder Beschluss der Hauptversammlung noch eine gesonderte Abstimmung der Gruppe von Aktionären, deren spezifische Rechte durch den Beschluss berührt werden (Art. 60 Abs. 1 SE-VO). Erfordert der Beschluss der Hauptversammlung dabei satzungsändernde Mehrheit, gilt dies auch für die gesonderte Abstimmung (Art. 60 Abs. 2 SE-VO). Allerdings ist anders als in der Aktiengesellschaft für die Fassung des Sonderbeschlusses keine gesonderte Versammlung erforderlich, sondern nur eine gesonderte Abstimmung in der Hauptversammlung. Daher ergeben sich durch die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen, zumal weder bei der SGL AG noch bei der SGL SE verschiedene Aktiengattungen bestehen. 4.9 Nichtigkeit bzw. Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses/Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Mangels gesonderter Regelungen der SE-VO und des SEAG in Bezug auf die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen sowie die Beschlussanfechtung und materielle Beschlusskontrolle gelten diesbezüglich für die SE mit Sitz in Deutschland dieselben Regelungen wir für eine deutsche Aktiengesellschaft (insbesondere also die 241 ff. AktG). 51

85 Durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE ergeben sich also hier keine Änderungen Nichtigkeit bzw. Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Auch die 250 ff. AktG über die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten grundsätzlich für die SE mit Sitz in Deutschland entsprechend. Sonderregelungen gelten hier jedoch, soweit die Wahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat betroffen ist und die gesetzliche Auffanglösung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zur Anwendung kommt: Das gesetzeswidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kann nur nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates über die Besetzung der ihm zugewiesenen Sitze im Aufsichtsrat geltend gemacht werden. Für die auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter kann daher gemäß 37 Abs. 2 SEBG die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind diejenigen Personen, die betreffend die Abberufung von Arbeitnehmervertretern aus dem Aufsichtsrat antragsberechtigt sind (also die in 37 Abs. 1 SEBG Genannten) sowie der SE Betriebsrat und die Leitung der SE (vorliegend also der Vorstand). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Bestellungsbeschluss der Hauptversammlung erhoben werden. Die Aktionäre haben also insoweit kein Anfechtungsrecht, obwohl bei Eingreifen der gesetzlichen Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE auch die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Hauptversammlung bestellt werden ( 36 Abs. 4 SEBG). Im Ergebnis führt dies jedoch für die Aktionäre der SGL AG und zukünftigen SGL SE nicht zu einer Verschlechterung ihrer Position, da sie bereits bei der SGL AG nicht berechtigt waren, die Wahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat die allerdings, anders als bei der SGL SE, nicht durch die Hauptversammlung unter Bindung an Wahlvorschläge erfolgte, sondern durch die Arbeitnehmerseite unmittelbar anzufechten (vgl. 22 MitbestG 1976) Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses Da die SE-VO und das SEAG keine Sonderregelungen betreffend die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses enthalten, gelten für eine SE mit Sitz in Deutschland diesbezüglich die 256 f. AktG. Durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE ergeben sich somit in diesem Zusammenhang keine Änderungen Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung Auch die Regelungen zur Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung ( 258 ff. AktG) finden für die SE mit Sitz in Deutschland entsprechende Anwendung, so dass sich auch diesbezüglich durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE keine Änderungen ergeben. 52

86 4.10 Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft Gemäß Art. 63 SE-VO unterliegt die SE hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren den Rechtsvorschriften, die für eine nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründete Aktiengesellschaft maßgeblich wären; dies gilt auch für die Vorschriften hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Daher gelten diesbezüglich für eine SE mit Sitz in Deutschland zunächst dieselben Regelungen wie für eine deutsche Aktiengesellschaft. Auch die Regelungen über die gerichtliche Auflösung ( 396 bis 398 AktG) sind auf die SE mit Sitz in Deutschland entsprechend anwendbar. Für die SE gelten in diesem Zusammenhang jedoch folgende Besonderheiten: Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft gilt ein Sitzverlegungsbeschluss in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 8 SE-VO bei der SE nicht als Auflösungsbeschluss, da Art. 8 SE- VO die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedstaat erlaubt (zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung der SE siehe auch Ziffer 4.2.2). Liegen allerdings Satzungssitz und Hauptverwaltung der SE in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so ist die SE verpflichtet, diesen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder in den Staat zurückverlegt, in dem sich ihr Satzungssitz befindet, oder indem sie ihren Satzungssitz nach dem in Art. 8 SE-VO vorgesehenen Verfahren in den Staat verlegt, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet (Art. 64 SE-VO). Kommt eine SE mit (Satzungs-)Sitz in Deutschland dem nicht innerhalb der vom zuständigen Registergericht gesetzten Frist nach, hat das Registergericht einen Mangel der Satzung festzustellen ( 52 SEAG). Dies führt gemäß Art. 63 SE-VO i.v.m. 262 Abs. 1 Nr. 5 AktG zur Auflösung der Gesellschaft. Abgesehen von diesen Besonderheiten ergeben sich durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE in diesem Zusammenhang keine Änderungen Verbundene Unternehmen/Konzernrecht Nach der überwiegenden Ansicht ist das für deutsche Aktiengesellschaften geltende Konzernrecht auch auf die SE mit Sitz in Deutschland anwendbar. Dies gilt insbesondere für die abhängige SE. Außenstehenden Aktionären stehen daher bei Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags die für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Rechte auf angemessenen Ausgleich und Abfindung zu. Dies gilt ebenfalls beim Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen eine angemessene Barabfindung ( 327a ff. AktG). Es ergeben sich also auf der Grundlage der herrschenden Meinung diesbezüglich keine Änderungen durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE Straf- und Bußgeldvorschriften Schließlich gelten in Bezug auf die SE mit Sitz in Deutschland dieselben Straf- und Bußgeldvorschriften wie in Bezug auf die Aktiengesellschaft ( 399 ff. AktG). Dies ordnet 53 SEAG an, der insoweit auch die notwendigen Anpassungen vornimmt. Auch diesbezüglich ergeben sich daher durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE keine Änderungen. 53

87 5 Durchführung der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte in Bezug auf die Durchführung der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE erläutert. Die Umwandlung setzt voraus, dass die Hauptversammlung der SGL AG ihr auf der Grundlage des vom Vorstand der SGL AG aufgestellten Umwandlungsplans vom 11. März 2008 zustimmt und die Satzung der SGL SE genehmigt. Ferner ist das Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE durchzuführen. Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. 5.1 Aufstellung des Umwandlungsplans Der Vorstand der SGL AG musste zunächst gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO einen Umwandlungsplan aufstellen. Inhalt und Form des Umwandlungsplans sind weder in der SE-VO noch im SEAG festgelegt; die gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO erforderlichen Erläuterungen zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten der Umwandlung beziehen sich auf den Umwandlungsbericht, nicht auf den Umwandlungsplan. Der Vorstand der SGL AG hat sich bei der Aufstellung des Umwandlungsplans zunächst an den Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 SE-VO orientiert, die den Mindestinhalt des Verschmelzungsplans bei der SE-Gründung durch Verschmelzung regeln. Der Umwandlungsplan enthält daher die dort aufgelisteten Angaben, soweit diese nicht spezifisch auf die Verschmelzung zugeschnitten und auch bei einer Umwandlung sachdienlich sind. In Ergänzung hat der Vorstand die Angaben, die 194 Abs. 1 UmwG für einen Umwandlungsbeschluss (Formwechselbeschluss) nach dem deutschen Umwandlungsgesetz festschreibt, als Richtlinie für den Inhalt des Umwandlungsplans herangezogen. Der Umwandlungsplan des Vorstands der SGL AG vom 11. März 2008 enthält daher entsprechend Art. 20 Abs. 1 Satz 2 SE-VO, 194 Abs. 1 UmwG unter anderem Angaben zu Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft, Beteiligungsverhältnissen, Aktien und Grundkapital der Gesellschaft, zur Satzung der SGL SE, zu Sonderrechtsinhabern und Inhabern anderer Wertpapiere, zu Sondervorteilen und zum Verfahren zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der SGL SE sowie den sonstigen Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Umwandlungsplans sind in Ziffer 6 dieses Umwandlungsberichts enthalten. Der Vorstand der SGL AG hat den Umwandlungsplan (einschließlich der ihm als Anlage beigefügten Satzung der SGL SE) in seiner Sitzung am 10. März 2008 in der endgültigen Fassung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 11. März 2008 beschlossen, den Umwandlungsplan in seiner vom Vorstand beschlossenen Fassung sowie die diesem als Anlage beigefügte Satzung der SGL SE der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung wurde der Umwandlungsplan einschließlich der ihm als Anlage beigefügten Satzung der SGL SE in der von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Fassung notariell beurkundet (UR-Nr. 86/2008 des Notars Prof. Dr. Peter Scholz mit Amtssitz in Wiesbaden). Der Umwandlungsplan sowie die ihm als Anlage beigefügte Satzung der SGL SE werden, neben diesem Umwandlungsbericht und der Werthaltigkeitsbescheinigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen (siehe zu letzterer Ziffer 5.2 dieses Umwandlungsberichts), ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2008 der SGL AG in den Geschäftsräumen der SGL AG, Rheingaustraße 182, Wiesbaden ausliegen. Ferner sind die 54

88 genannten Unterlagen über das Internet unter abrufbar und werden auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos zugesandt. 5.2 Erstellung der Werthaltigkeitsbescheinigung Art. 37 Abs. 6 SE-VO bestimmt, dass vor der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, ein oder mehrere gerichtlich bestellte unabhängige Sachverständige sinngemäß bescheinigen müssen, dass die sich umwandelnde Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Grundkapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Satzung nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Auf Antrag der SGL AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. November 2007 (Az.: 3-5 O 265/07) die KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Marie-Curie-Straße 30, Frankfurt am Main, zum Sachverständigen (nachfolgend Sachverständiger ) bestellt. Der Sachverständige hat am 7. März 2008 die Bescheinigung gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO ( Werthaltigkeitsbescheinigung ) ausgestellt. Die Werthaltigkeitsbescheinigung des Sachverständigen kommt zu folgendem Ergebnis: Nach dem abschließenden Ergebnis unser pflichtgemäßen Prüfung nach Artikel 37 Abs. 6 SEVO bestätigen wir aufgrund der uns vorgelegten Urkunden, Bücher, Schriften sowie der uns erteilten Aufklärungen und Nachweise, dass die SGL Carbon AG über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Grundkapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Nicht erforderlich ist neben der Erstellung der Werthaltigkeitsbescheinigung nach zutreffender Auffassung die Erstattung eines aktienrechtlichen Gründungsberichts (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.v.m. 32 AktG) sowie die Durchführung von aktienrechtlichen Gründungsprüfungen und die Erstattung entsprechender Gründungsprüfungsberichte (Art. 15 Abs. 1 SE- VO i.v.m. 33 f. AktG). Art. 37 Abs. 6 SE-VO ist insoweit abschließend. Angesichts der durch den unabhängigen Sachverständigen zu erstellenden Werthaltigkeitsbescheinigung gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO besteht auch in der Sache kein Bedarf für Gründungsbericht, Gründungsprüfung und Gründungsprüfungsbericht. 5.3 Offenlegung und Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat Nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 5 SE-VO ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zum Umwandlungsplan und die Genehmigung der Satzung der SGL SE beschließt, offenzulegen. Ferner ist der Umwandlungsplan aus Vorsichtsgründen, ebenfalls spätestens einen Monat vor dieser Hauptversammlung, dem zuständigen Betriebsrat entsprechend 194 Abs. 2 UmwG zuzuleiten. Der Vorstand der SGL AG wird den Umwandlungsplan sowie aus Vorsichtsgründen diesen Umwandlungsbericht rechtzeitig zum Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden zum Zweck der Offenlegung einreichen und den Umwandlungsplan dem zuständigen Betriebsrat zuleiten. 5.4 Hauptversammlung der SGL AG Gemäß Art. 37 Abs. 7 SE-VO bedürfen der Umwandlungsplan der Zustimmung der Hauptversammlung der SGL AG und die Satzung der SGL SE der Genehmigung der Hauptversammlung der SGL AG. Die Beschlussfassung erfordert eine Mehrheit von mindestens drei 55

89 Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 SE-VO i.v.m. 65 UmwG). Im Rahmen des Umwandlungsplans wird auch der erste Abschlussprüfer der SGL SE nach Wirksamwerden der Umwandlung, die Ernst & Young Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, bestellt. Ferner werden im Rahmen der Satzung der SGL SE auch die Anteilseignervertreter im ersten Aufsichtsrat der SGL SE nach Wirksamwerden der Umwandlung bestellt. 5.5 Durchführung des Verhandlungsverfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der SGL SE Die nationalen Gesetze über die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf eine SE keine Anwendung (vgl. 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG). Grundsätzlich ebenfalls nicht anwendbar sind in der SE die Regelungen des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes (vgl. 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG). Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der SGL AG über ihre Beteiligung an Entscheidungen des Unternehmens ist deshalb im Zusammenhang mit der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE ein Verhandlungsverfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SGL SE durchzuführen. Die Beendigung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der SE ist Voraussetzung für die Eintragung der Umwandlung bzw. der SGL SE in das Handelsregister (vgl. Art. 12 Abs. 2 SE-VO). Verhandlungsparteien sind der Vorstand der SGL AG und ein sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer ( BVG ), das sich aus Arbeitnehmervertretern der verschiedenen Mitgliedstaaten zusammensetzt, in denen die SGL Group Arbeitnehmer beschäftigt. Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE, insbesondere also über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der SGL SE und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (letzteres entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen in der Vereinbarung festgelegten Weise). Dabei ist da es sich um eine SE-Gründung im Wege der Umwandlung handelt in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Maß an Arbeitnehmerrechten zu gewährleisten, wie es in der SGL AG besteht ( 21 Abs. 6 SEBG). Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes ( 22 ff. SEBG). Diese Regelungen sehen in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung die Bildung eines SE-Betriebsrats vor. Errichtung sowie die Rechtsverhältnisses des SE-Betriebsrats sind in den 22 bis 33 SEBG näher geregelt. In Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sehen die gesetzlichen Regelungen die Beibehaltung der Mitbestimmung im bisherigen Umfang vor. Nähere Regelungen hierzu sind in den 34 ff. SEBG enthalten. Zur Durchführung der Verhandlungen ist zunächst das BVG von den Arbeitnehmern zu bilden. Der Vorstand der SGL AG wird zu diesem Zweck im Anschluss an die Offenlegung des Umwandlungsplans die Arbeitnehmerseite nach Maßgabe von 4 SEBG über die Umwandlung informieren und zur Bildung des BVG auffordern. Sodann sind die auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfallenden BVG-Mitglieder nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu wählen bzw. zu bestimmen. Die konstituierende Sitzung des BVG ist für Juni 2008 geplant. Mit Konstituierung des BVG können die Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung dem Vorstand der SGL 56

90 AG und dem BVG über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung beginnen. Die Verhandlungen können bis zu sechs Monate dauern, wenn nicht der Vorstand der SGL AG und das BVG einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen bis zu insgesamt einem Jahr fortzusetzen ( 20 SEBG). Die Verhandlungsfrist beginnt mit dem Tag, zu dem der Vorstand der SGL AG die BVG-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des BVG einlädt ( 20 Abs. 1 SEBG). Sofern eine Vereinbarung innerhalb der Verhandlungsfrist nicht zustande kommt, finden die gesetzlichen Auffangregelungen der 22 ff. SEBG Anwendung. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung sind in Ziffer 10.4 des Umwandlungsplans beschrieben und werden auch in Ziffer dieses Berichts erläutert. 5.6 Konstituierung des ersten Aufsichtsrats und Bestellung des ersten Vorstands der SGL SE Mit dem Wirksamwerden der Umwandlung enden die Ämter der gegenwärtigen Vorstandsund Aufsichtsratsmitglieder der SGL AG. Die Mitglieder des Vorstands der SGL SE sind durch den Aufsichtsrat der SGL SE zu bestellen (vgl. Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SEVO), und zwar bereits vor Wirksamwerden der Umwandlung. Der Aufsichtsrat der SGL SE hat gemäß der Satzung der SGL SE zwölf Mitglieder je sechs Anteilseignervertreter und sechs Arbeitnehmervertreter ( 8 Abs. (1) der Satzung der SGL SE). Die sechs Anteilseignervertreter des ersten Aufsichtsrats der SGL SE nach Wirksamwerden der Umwandlung werden durch die Satzung der SGL SE bestellt ( 8 Abs. (3) der Satzung der SGL SE i.v.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO). Da die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter erst nach Abschluss des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgen kann und dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, noch nicht abgeschlossen sein wird, ist deren Bestellung in der Satzung der SGL SE nicht möglich. Die Arbeitnehmervertreter werden daher nach Abschluss des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer und nach Anmeldung der Umwandlung voraussichtlich durch gerichtlichen Beschluss bestellt, soweit eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nichts anderes vorsieht. Der erste Aufsichtsrat der SGL SE wird sich nach der Hauptversammlung der SGL AG nur mit den im Rahmen der Genehmigung der Satzung der SGL SE bestellten Anteilseignervertretern vor Anmeldung der Umwandlung konstituieren, den Aufsichtsratsvorsitzenden wählen und die Mitglieder des ersten Vorstands der SGL SE bestellen. Die Mitglieder des Vorstands sind mit der Umwandlung zum Handelsregister anzumelden (Art. 15 Abs. 1 SE- VO i.v.m. 246 Abs. 2 UmwG). Es ist unbeschadet der Zuständigkeiten des Aufsichtsrats gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO beabsichtigt, die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der SGL AG zu Mitgliedern des ersten Vorstands der SGL SE zu bestellen. Dies sind die Herren Robert J. Koehler (Vorsitzender), Sten Daugaard (Finanzvorstand), Theodore H. Breyer und Dr. Hariolf Kottmann. 5.7 Eintragung und Wirksamwerden der Umwandlung Die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden wirksam. Bei der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister hat der Vorstand zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (so genannte Negativerklärung, vgl. Art. 15 Abs. 1 SE-VO 57

91 i.v.m. 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG). Liegt diese Erklärung nicht vor, so darf die Umwandlung nicht eingetragen werden (so genannte Registersperre). Klagen gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses können von Aktionären der SGL AG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sollte eine solche Klage erhoben werden, hindert sie grundsätzlich die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. Die SGL AG kann in diesem Fall jedoch im Wege des sogenannten Freigabeverfahrens einen gerichtlichen Beschluss (Freigabebeschluss) beantragen, der feststellt, dass die Erhebung der Klage der Eintragung der Umwandlung nicht entgegensteht (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.v.m. 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG). Ein Freigabebeschluss wird dann ergehen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Formwechsels nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller (hier also der SGL AG) dargelegten wesentlichen Nachteile für die umwandelnde Gesellschaft (hier also die SGL AG) und ihre Aktionäre vorrangig erscheint. Mit der Rechtskraft eines solchen gerichtlichen Freigabebeschlusses entfällt die Registersperre und die Klage hindert die Eintragung der Umwandlung nicht. Ferner darf die Eintragung in das Handelsregister erst dann erfolgen, wenn das Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abgeschlossen ist (Art. 12 Abs. 2 SE-VO). Dies ist im Fall der durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft gegründeten SE der Fall, wenn entweder eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abgeschlossen wurde oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Verhandlungsfrist beginnt mit dem Tag, zu dem der Vorstand der sich umwandelnden Gesellschaft zur konstituierenden Sitzung des BVG einlädt, und beträgt sechs Monate, wenn nicht der Vorstand und das BVG einvernehmlich die Fortsetzung der Verhandlungen für bis zu insgesamt ein Jahr beschließen ( 20 SEBG, siehe dazu auch bereits Ziffer 5.5). Weitere Voraussetzung der Eintragung ist, dass die Satzung der SGL SE nicht im Widerspruch zu einer ausgehandelten Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer steht (Art. 12 Abs. 4 SE-VO). Im Falle eines solchen Widerspruchs ist die Satzung durch Beschluss der Hauptversammlung der SGL AG anzupassen. Da es sich bei der SGL AG um eine deutsche mitbestimmte Aktiengesellschaft mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat handelt, muss ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat auch bei der SGL SE bestehen. Auch eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung muss einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat vorsehen (vgl. 21 Abs. 6 SEBG). Die Satzung der zukünftigen SGL SE sieht bereits die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern vor, so dass insoweit eine Anpassung der Satzung nicht notwendig wird. Liegen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vor, ist die Umwandlung im Handelsregister am Sitz der SGL AG, also in Wiesbaden, einzutragen. Mit der Eintragung erlangt die SE ihre Rechtsfähigkeit (vgl. Art. 16 Abs. 1 SE-VO). 58

92 6 Erläuterung des Umwandlungsplans und der Satzung der SGL SE sowie der Auswirkungen für die Aktionäre und die Arbeitnehmer 6.1 Erläuterung des Umwandlungsplans Umwandlung der SGL AG in die SGL SE (Ziffer 1 des Umwandlungsplans) Ziffer 1 des Umwandlungsplans bestimmt, dass die SGL AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.v.m. Art. 37 SE-VO in eine europäische Gesellschaft (Societas Europaea SE) umgewandelt wird. Die SGL AG ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Satzungssitz und Hauptverwaltung in Wiesbaden, Deutschland. Sie hat seit mehr als zwei Jahren mehrere Tochtergesellschaften, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen, unter anderem die SGL CARBON Ltd., gegründet nach englischem Recht, mit Geschäftssitz in Alcester, UK, und eingetragen im Registrar of Companies unter Nr , deren Anteile die Gesellschaft zu 100% seit mehr als zwei Jahren hält. Damit erfüllt die SGL AG die gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO notwendigen Voraussetzungen für die Umwandlung in eine SE. Die Umwandlung hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch nach Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort Wirksamwerden der Umwandlung (Ziffer 2 des Umwandlungsplans) Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam. Die Eintragung kann erst nach Abschluss des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens erfolgen. Hierfür sind Verhandlungen mit dem Besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer (BVG) zu führen, die bis zu sechs Monate ab dem Tag, zu dem der Vorstand der SGL AG zur konstituierenden Sitzung des BVG einlädt, dauern und einvernehmlich auf bis zu insgesamt ein Jahr verlängert werden können (vgl. zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung Ziffer 10 des Umwandlungsplans und die Erläuterungen in Ziffer dieses Umwandlungsberichts) Rechtsform, Firma und Sitz der SGL AG und der SGL SE (Ziffer 3 des Umwandlungsplans) Ziffer 3 des Umwandlungsplans enthält Regelungen zu Rechtsform, Firma, Sitz und Satzung der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird nach der Umwandlung statt der bisherigen Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft die Rechtsform der SE (Societas Europaea) haben. Die Firma der Gesellschaft lautet mit Wirksamwerden der Umwandlung SGL CARBON SE statt SGL CARBON Aktiengesellschaft. Die Änderung der Firma wird durch die Umwandlung erforderlich, da eine SE ihrer Firma den Zusatz SE voran- oder nachstellen muss (Art. 11 Abs. 1 SE-VO). Satzungsmäßiger Sitz und Sitz der Hauptverwaltung (Verwaltungssitz) der Gesellschaft ist auch nach der Umwandlung unverändert Wiesbaden, Deutschland. 59

93 6.1.4 Beteiligungsverhältnisse, Aktien und Grundkapital der SGL SE (Ziffer 4 des Umwandlungsplans) Ziffer 4 des Umwandlungsplans enthält Regelungen zu den Beteiligungsverhältnissen, den Aktien und dem Grundkapital der Gesellschaft. Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung Aktionäre der SGL AG sind, werden mit Wirksamwerden der Umwandlung Aktionäre der SGL SE. Sie werden am Grundkapital der SGL SE in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien beteiligt sein wie sie es unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Umwandlung an der SGL AG sind. Ebenso wie die Aktien der SGL AG sind alle Aktien der SGL SE Stückaktien und lauten auf den Inhaber. Ziffer 4.2 des Umwandlungsplans enthält Regelungen zum Grundkapital. Aufgrund des identitätswahrenden Charakters der Umwandlung wird das Grundkapital der SGL AG in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe zum Grundkapital der SGL SE; dies gilt auch für den rechnerisch auf die einzelne Stückaktie entfallenden Betrag des Grundkapitals. Derzeit (also zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts (Stand: März 2008)) beträgt das Grundkapital der SGL AG Euro ,52, eingeteilt in Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 2,56. Zwischen dem Tag der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts und dem Wirksamwerden der Umwandlung können sich beispielsweise infolge zwischenzeitlich erfolgter Kapitalerhöhungen Veränderungen des Grundkapitals der SGL AG ergeben. Das Grundkapital der SGL SE wäre in diesem Fall entsprechend höher. Aufgrund der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE wird der Inhalt der Globalurkunden, die die Aktien der Gesellschaft verbriefen, unrichtig. Diese Globalurkunden werden daher nach Wirksamwerden der Umwandlung durch eine auf die SGL SE lautende Globalurkunde ersetzt Satzung der SGL SE und Kapitalia (Ziffer 5 des Umwandlungsplans) Ziffer 5.1 des Umwandlungsplans sieht vor, dass die SGL SE die Satzung erhält, die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügt und Bestandteil des Umwandlungsplans ist. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsbestimmungen enthält Ziffer 6.2 dieses Umwandlungsberichts. Ziffer 5.2 des Umwandlungsplans stellt klar, dass die Kapitalia der SGL AG sich vollumfänglich in der Form, in der sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in die SGL SE bestanden, in der SGL SE fortsetzen. Ziffer des Umwandlungsplans stellt klar, dass das Grundkapital der SGL AG in seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und in seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Einteilung in Aktien mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit gleicher Einteilung der Aktien als Grundkapital der SGL SE fortbesteht. Ausweislich 3 Abs. (1) der Satzung der SGL AG beträgt das Grundkapital der SGL AG derzeit (Stand: März 2008) Euro ,52 und ist eingeteilt in Stückaktien. Daher ist auch das Grundkapital der SGL SE in 3 Abs. (1) der dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der SGL SE mit Euro ,52, eingeteilt in Stückaktien, ausgewiesen. Diese Ziffern können sich zwischen dem Tag der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts 60

94 (Stand: März 2008) und der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister noch verändern, beispielsweise durch zwischenzeitlich erfolgte Kapitalerhöhungen. In diesem Fall wird unabhängig von den in der Satzungsfassung der SGL SE, die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist, ausgewiesenen Ziffern das zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister tatsächlich bestehende Grundkapital der SGL AG zum Grundkapital der SGL SE. Ziffer des Umwandlungsplans stellt klar, dass die genehmigten Kapitalia der SGL AG in ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und mit sämtlichen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Maßgaben mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit den gleichen Maßgaben als genehmigte Kapitalia der SGL SE fortbestehen. Die SGL AG verfügt derzeit über drei genehmigte Kapitalia wie in 3 Abs. (6), (8) und (11) der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) ausgewiesen. Entsprechende genehmigte Kapitalia sind auch in 3 Abs. (6), (8) und (11) der dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der SGL SE ausgewiesen. Soweit die tatsächliche Höhe oder der Inhalt der weiteren Maßgaben dieser genehmigten Kapitalia der SGL AG sich vor dem Wirksamwerden der Umwandlung in die SGL SE ändern, besteht das jeweilige genehmigte Kapital in der Höhe und mit dem Inhalt in der SGL SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der SGL AG bestand. Hinsichtlich des in 3 Abs. (11) der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) ausgewiesenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital III (alt)) wird der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG vom 25. April 2008 die Aufhebung des Genehmigten Kapitals III (alt) und die gleichzeitige Schaffung eines neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Genehmigten Kapitals III (neu) vorgeschlagen. Das Genehmigte Kapital III (neu) wird sich vom Genehmigten Kapital III (alt) allein dadurch unterscheiden, dass es bis zu einem Betrag von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft die Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre unter den erleichterten Voraussetzungen des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulassen wird. Dies ist für das Genehmigte Kapital III (alt) nach Ausgabe der Wandelanleihe 2007 (siehe zur Wandelanleihe 2007 Ziffer 6.1.7(ii) dieses Umwandlungsberichts) nicht mehr möglich. Soweit die entsprechenden Beschlüsse der Hauptversammlung 2008 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bereits im Handelsregister eingetragen sind, gilt das Genehmigte Kapital III (neu) in der SGL SE. Soweit dies nicht der Fall sein wird, gilt hingegen das derzeit bestehende Genehmigte Kapital III (alt). Ziffer des Umwandlungsplans stellt klar, dass die bedingten Kapitalia der SGL AG in ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und mit sämtlichen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Maßgaben mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit den gleichen Maßgaben als bedingte Kapitalia der SGL SE fortbestehen. Die SGL AG verfügt derzeit über drei bedingte Kapitalia wie in 3 Abs. (7), (9) und (10) der Satzung der SGL AG (Stand: März 2008) ausgewiesen. Soweit die tatsächliche Höhe oder der Inhalt der weiteren Maßgaben dieser bedingten Kapitalia der SGL AG sich vor dem Wirksamwerden der Umwandlung in die SGL SE ändern, besteht das jeweilige bedingte Kapital in der Höhe und mit dem Inhalt in der SGL SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der SGL AG bestand. 61

95 6.1.6 Barabfindungsangebot (Ziffer 6 des Umwandlungsplans) Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, ist keine Barabfindung anzubieten, da ein solches Angebot auf Barabfindung bei der Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine SE gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies ist in Ziffer 6 des Umwandlungsplans klargestellt Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere (Ziffer 7 des Umwandlungsplans) Entsprechend der Regelung zum Verschmelzungsplan bei der SE-Gründung durch Verschmelzung (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO) enthält Ziffer 7 des Umwandlungsplans Angaben zu den Rechten, welche die SE den mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionären der SGL AG und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt bzw. die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen. Bei der SGL AG betrifft dies derzeit aktienbasierte Vergütungspläne für Vorstände, Geschäftsleitungen und Führungskräfte sowie eine Wandelanleihe und eine Unternehmensanleihe. Die Rechte, die den Teilnehmern an den jeweiligen aktienbasierten Vergütungsplänen bzw. den Gläubigern der Wandelanleihe und der Unternehmensanleihe gegen die SGL AG zustehen, setzen sich nach der Umwandlung als Rechte gegenüber der SGL SE fort. (i) Aktienbasierte Vergütungspläne Die SGL AG verfügt über das Aktienoptionsprogramm 2000, den Aktien- Plan und den Stock Appreciation Rights (SAR)-Plan. Ziffer 7.1 des Umwandlungsplans enthält Angaben zu Aktienbezugsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm Mit Beschluss vom 27. April 2000 hat die Hauptversammlung der SGL AG den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands der SGL AG betroffen sind, den Aufsichtsrat, ermächtigt, den Mitgliedern des Vorstands und Führungskräften der SGL AG und den Geschäftsleitungen und Führungskräften von Konzernunternehmen insgesamt bis zu Bezugsrechte auf Aktien der SGL AG zu gewähren ( Aktienoptionsprogramm 2000 ). Die Bezugsrechte haben eine Laufzeit von insgesamt zehn Jahren, nach deren Ablauf sie entschädigungslos verfallen, sofern sie nicht früher ausgeübt wurden. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die SGL AG in den Jahren 2000 bis 2004 insgesamt Bezugsrechte an Berechtigte ausgegeben, die zum Bezug von insgesamt Aktien der SGL AG berechtigen der ausgegebenen Bezugsrechte sind zwischenzeitlich aufgrund des Ausscheidens von Planteilnehmern aus der Gesellschaft entschädigungslos verfallen. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden insgesamt Bezugsrechte ausgeübt. Zum 31. Dezember 2007 sind noch Bezugsrechte ausübbar; von diesen Bezugsrechten berechtigen zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 67,71; Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 53,08; Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 20,26; Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 12,91; Bezugsrechte zum Bezug von 62

96 Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 3,61 und Bezugsrechte zum Bezug von Aktien zu einem Bezugspreis von Euro 8,69. Mit Wirksamwerden der Umwandlung richtet sich das Recht der Berechtigten aus dem Aktienoptionsprogramm 2000 zum Bezug von Aktien auf Aktien der SGL SE anstelle von Aktien der SGL AG. Die Anzahl der Aktien und die übrigen Bestimmungen der Aktienausgabe bleiben unverändert. Ziffer 7.2 des Umwandlungsplans enthält Angaben zum so genannten Aktien-Plan (Matching Shares Plan). Der Aktien-Plan wurde erstmalig am 27. April 2000 von der Hauptversammlung der SGL AG beschlossen. Nach den Bedingungen des Aktien-Plans können die Vorstandsmitglieder und die ersten drei Management-Ebenen unterhalb des Vorstands bis zu 50% ihres jährlichen Bonus in Aktien der Gesellschaft anlegen. Nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren sind die Teilnehmer des Aktien-Plans berechtigt, die gleiche Anzahl von Aktien (auch Matching Shares ) zu erhalten. Die neuen Aktien werden entweder aus genehmigtem Kapital geschaffen oder, soweit Matching Shares an Vorstandsmitglieder zu liefern sind, von der Gesellschaft am Kapitalmarkt erworben. In der Hauptversammlung am 30. April 2004 wurde zuletzt das Genehmigte Kapital I nach 3 Abs. (6) der Satzung der SGL AG geschaffen, das bis zu einer Anzahl von neuen Aktien zur Bedienung des Aktien-Plans genutzt werden durfte; derzeit können aus dem Genehmigten Kapital I noch bis zu Aktien zur Bedienung des Aktien-Plans ausgegeben werden. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts (11. März 2008) bestehen nur noch Ansprüche aus dem Aktien-Plan 2007, dessen Teilnehmer Ansprüche auf insgesamt Matching Shares haben, wovon Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft auszugeben sind. Die übrigen Matching Shares werden von der Gesellschaft entsprechend dem Aktien-Plan aus bereits ausgegebenen und über die Börse erworbenen Aktien bedient. Nach Wirksamwerden der Umwandlung richten sich die Rechte hinsichtlich der Matching Shares auf Aktien der SGL SE statt auf Aktien der SGL AG. Die Anzahl der Aktien sowie die Bedingungen für deren Bezug bleiben unverändert. Ziffer 7.3 des Umwandlungsplans enthält Angaben zu den so genannten Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights auch SAR ). Das Programm über die Stock Appreciation Rights wurde von der Hauptversammlung der SGL AG am 30. April 2004 als Nachfolge zum Aktienoptionsprogramm 2000 beschlossen. Danach ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, ist der Aufsichtsrat, ermächtigt, ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 einmalig oder mehrmals SAR an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der SGL AG sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Führungskräfte von Konzernunternehmen auszugeben. Diese berechtigten zum Bezug von insgesamt bis zu Aktien der SGL AG nach näherer Maßgabe des SAR-Plans. Die SAR haben eine Laufzeit von zehn Jahren ab ihrer Gewährung. SAR, die nicht während ihrer Laufzeit ausgeübt werden, verfallen entschädigungslos. Zum 63

97 Zeitpunkt der Beurkundung des Umwandlungsplans (11. März 2008) bestanden aus den verschiedenen Ausgabezeiträumen noch insgesamt SAR, die nach Maßgabe des SAR-Plans zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Mit Wirksamwerden der Umwandlung erhalten die Berechtigten aus dem SAR-Plan ein Recht auf Lieferung von Aktien der SGL SE anstelle von Aktien der SGL AG. Die übrigen Bedingungen bleiben unverändert. (ii) Wandelanleihe/Unternehmensanleihe Die SGL AG hat aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. April 2004 am 2. Mai 2007 eine Wandelanleihe in Gesamthöhe von Euro 200 Mio. in Wertpapieren mit einem Nennbetrag von je Euro ausgegeben ( Wandelanleihe 2007 ). Die Wandelanleihe 2007 hat eine Laufzeit von sechs Jahren, einen anfänglichen Wandlungspreis von Euro 36,52 und ist mit einem Zinskupon von 0,75% ausgestattet. Die Wandelanleihe 2007 berechtigt ihre Inhaber im Fall der Wandlung zum Bezug von insgesamt Aktien der SGL AG. Mit Wirksamwerden der Umwandlung richten sich die Ansprüche auf Bezug von Aktien der SGL SE anstelle von Aktien der SGL AG. Die bedingten bzw. genehmigten Kapitalia, die zur Sicherung der Bezugsrechte geschaffen wurden, bestehen in entsprechendem Umfang in der SGL SE fort (vgl. dazu auch Ziffer dieses Umwandlungsberichts). Am 16. Mai 2007 hat die SGL AG eine Unternehmensanleihe ( Unternehmensanleihe 2007 ) emittiert. Die Unternehmensanleihe 2007 hat eine Laufzeit von acht Jahren und ist mit einem Kupon von EURIBOR zuzüglich einer Marge von 1,25% ausgestattet, was einer anfänglichen Verzinsung von 5,313% entspricht. Mit Wirksamwerden der Umwandlung richten sich die Ansprüche der Gläubiger der Unternehmensanleihe 2007 gegen die SGL SE statt gegen die SGL AG. Die Emissionsbedingungen ändern sich durch die Umwandlung im Übrigen nicht Sondervorteile (Ziffer 8 des Umwandlungsplans) Entsprechend den Vorgaben zum Verschmelzungsplan bei der SE-Gründung durch Verschmelzung (Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO) ist in Ziffer 8 des Umwandlungsplans eine Regelung über Sondervorteile aufgenommen worden. Sondervorteile in diesem Sinne sind im Rahmen der Umwandlung Vorteile, die im Zuge der Umwandlung dem Umwandlungsprüfer, der die Bescheinigung nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO ausstellt, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der umwandelnden Gesellschaft hier also des Vorstands oder des Aufsichtsrats der SGL AG gewährt werden. Vorsorglich wird in Ziffer 8 des Umwandlungsplans daher in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der SGL SE, davon auszugehen ist, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der SGL AG zu Mitgliedern des Vorstands der SGL SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vor- 64

98 stands der SGL AG sind die Herren Robert J. Koehler (Vorsitzender), Sten Daugaard (Finanzvorstand), Theodore H. Breyer und Dr. Hariolf Kottmann. Darüber hinaus werden Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL AG gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch 8 Abs. (3) der Satzung der SGL SE zu Anteilseignervetretern im Aufsichsrat der SGL SE nach Wirksamwerden der Umwandlung bestellt. Ebenfalls aus Gründen der rechtlichen Vorsorge wird daher in Ziffer 8 des Umwandlungsplans darauf hingewiesen, dass die folgenden Personen zu Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat der SGL SE bestellt werden (siehe auch 8 Abs. (3) der als Anlage dem Umwandlungsplan beigefügten Satzung der SGL SE): Max Dietrich Kley, Heidelberg, ehemaliger stellvertretender Vorstandsvorsitzender der BASF AG (heute BASF SE), Ludwigshafen, Rechtsanwalt; Prof. Dr. rer. nat. Utz-Hellmuth Felcht, München, Geschäftsführer und Partner, One Equity Partners Europe GmbH, Frankfurt; Dr.-Ing. Claus Hendricks, Essen, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Thyssen Krupp Steel AG, Duisburg; Dr.-Ing. Hubert Lienhard, Heidenheim, Mitglied des Vorstands der Voith AG, Heidenheim; Andrew H. Simon OBE MBA, Wimbledon, London (Großbritannien), Diplom-Kaufmann; Dr. Daniel Camus, Croissy sur Seine, Mitglied des Vorstands der Electricité de France (EDF) S.A. Die vorgesehenen Personen sind mit Ausnahme von Herrn Dr. Daniel Camus bis zur Beendigung der Hauptversammlung vom 25. April 2008 Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL AG. Sie werden der Hauptversammlung vom 25. April 2008 zur Wahl als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der SGL AG vorgeschlagen. Die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der SGL SE werden hingegen erst nach Abschluss des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer und nach Anmeldung der Umwandlung voraussichtlich durch gerichtlichen Beschluss bestellt, soweit eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nichts anderes vorsieht (vgl. dazu auch Ziffer 5.6 dieses Umwandlungsberichts) Aufsichtsrat (Ziffer 9 des Umwandlungsplans) Ziffer 9 des Umwandlungsplans enthält Angaben zum Aufsichtsrat der SGL SE. Zunächst hält Ziffer 9 des Umwandlungsplans fest, dass bei der SGL SE ebenso wie schon bei der SGL AG gemäß 8 Abs. (1) der Satzung der SGL SE ein Aufsichtsrat gebildet wird, der aus zwölf Mitgliedern besteht. Zur Wahrung der auch in der SGL AG bestehenden paritätischen Mitbestimmung sind sechs Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL SE Vertreter der Anteilseigner und weitere sechs Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer. Ferner stellt Ziffer 9 des Umwandlungsplans klar, dass die Ämter aller Mitglieder des Aufsichtsrats der SGL AG mit Wirksamwerden der Umwandlung enden und legt dar, dass die Anteilseignervertreter im ersten Aufsichtsrat der SGL SE nach Wirksamwerden der Umwandlung gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die 65

99 Satzung der SGL SE bestellt werden (siehe dazu auch die Erläuterungen zu 8 der Satzung der SGL SE in Ziffer dieses Umwandlungsberichts) Da die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erst nach Abschluss des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgen kann und dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, noch nicht abgeschlossen sein wird, ist deren Bestellung in der Satzung der SGL SE nicht möglich. Die Arbeitnehmervertreter werden daher nach Abschluss des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer und nach Anmeldung der Umwandlung voraussichtlich durch gerichtlichen Beschluss bestellt, soweit eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nichts anderes vorsieht (siehe zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE auch Ziffer dieses Umwandlungsberichts) Angaben zum Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE (Ziffer 10 des Umwandlungsplans) Ziffer 10 des Umwandlungsplans enthält Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE geregelt wird. Die nachfolgenden Erläuterungen, ebenso wie die Angaben im Umwandlungsplan, geben neben den grundsätzlichen Ausführungen zu dem Verfahren den Stand: zum Tag der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts wieder, sofern kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. (i) Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL AG und Änderungen infolge der Umwandlung in die Rechtsform der SE (Ziffer 10.1 des Umwandlungsplans) Ziffer 10.1 des Umwandlungsplans erläutert zunächst als Ausgangspunkt die gegenwärtige Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL AG und die diesbezüglichen Änderungen infolge der Umwandlung in die SGL SE. Hierbei geht der Umwandlungsplan zunächst auf die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der SGL AG ein und stellt die hierauf bezogenen Auswirkungen der Umwandlung der SGL AG in eine SE dar. Hieran anschließend werden die Grundzüge des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der SE und die damit zusammenhängenden wesentlichen Begriffe dargestellt. Die SGL AG verfügt entsprechend den Vorschriften des MitbestG 1976 über einen paritätisch also je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer und Vertretern der Anteilseigner zusammengesetzten Aufsichtsrat mit insgesamt zwölf Mitgliedern. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der SGL AG werden von der Arbeitnehmerseite gewählt. Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Wahl der sechs Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der SGL AG sind nach den Vorgaben des MitbestG 1976 nur die in einem in Deutschland gelegenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer des SGL Konzerns. Die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der SGL AG werden demgegenüber durch die Hauptversammlung der SGL AG gewählt. Nach der Umwandlung der SGL AG in die Rechtsform der SE findet das MitbestG 1976 auf die Gesellschaft keine Anwendung mehr (vgl. 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG). Es bleibt bei dem derzeitigen Anteil von Arbeitnehmerver- 66

100 tretern im Aufsichtsrat der Gesellschaft: Da es sich bei der SGL AG um eine deutsche mitbestimmte Aktiengesellschaft mit paritätisch besetztem Aufsichtrat handelt, muss ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat auch bei der SGL SE bestehen. Die Regelungen des MitbestG 1976 werden jedoch entweder durch die Regelungen einer mit dem BVG geschlossenen Vereinbarung oder durch die gesetzlichen Auffangregelungen des SEBG ersetzt (hierzu im Einzelnen Ziffer (ii) des Umwandlungsplans sowie Ziffer (iv) dieses Umwandlungsberichts). Die Festlegung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE erfolgt anhand des Verfahrens, das das SEBG hierfür vorsieht. Danach sind Verhandlungen zwischen dem Vorstand der SGL AG und der Arbeitnehmerseite zu führen, die hierbei durch das BVG vertreten wird. Ziel des Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung, die die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE regelt. Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der SGL AG als auch deren Tochtergesellschaften und Betrieben zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR beschäftigt sind. Die Sitze im BVG verteilen sich dabei nach einem in 5 SEBG festgelegten Berechnungsverfahren auf die Mitgliedstaaten, in denen die SGL Group Arbeitnehmer in Tochtergesellschaften und Betrieben der SGL AG beschäftigt. Die Anzahl der auf einen Mitgliedstaat entfallenden Sitze im BVG richtet sich jeweils nach der Anzahl der im betreffenden Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Die im SEBG verwandten Begriffe werden gemäß 2 SEBG folgendermaßen verstanden: Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet hier gemäß 2 Abs. 8 SEBG jedes Verfahren einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen der SE gehören, vgl. 2 Abs. 9 SEBG. Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, vgl. 2 Abs. 10 Satz 1 SEBG. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten, vgl. 2 Abs. 10 Satz 2 SEBG. Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderer Arbeitnehmervertreter und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene, vgl. 2 Abs

101 SEBG. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE- Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann. Mitbestimmung bedeutet gemäß 2 Abs. 12 SEBG die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen. Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, greift die gesetzlich vorgesehene Auffangregelung ein. Da die SGL AG ihren Sitz in Deutschland hat, gelten dabei die Regelungen des SEBG. Der Vorstand der SGL AG und das BVG können die Verhandlungsfrist einvernehmlich von gesetzlich vorgesehenen sechs Monaten auf bis zu ein Jahr verlängern, vgl. 20 Abs. 2 SEBG. (ii) Information der Arbeitnehmervertreter und Aufforderung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (Ziffer 10.2 des Umwandlungsplans) In Ziffer 10.2 des Umwandlungsplans wird die Einleitung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung nach dem SEBG erläutert. Hierfür erforderlich ist die gesetzlich vorgesehene Information der Arbeitnehmer und der betroffenen Arbeitnehmervertretungen einhergehend mit der Aufforderung, ein Besonderes Verhandlungsgremium zu bilden. Die in diesem Rahmen zur Verfügung zu stellenden Informationen sind in Ziffer 10.2 des Umwandlungsplans aufgelistet. Gemäß 4 SEBG beginnt das Verfahren im Fall der SE-Gründung durch Umwandlung dadurch, dass die Leitung der sich umwandelnden Gesellschaft hier der Vorstand der SGL AG die zuständigen Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse der sich umwandelnden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in den EU- bzw. EWR- Mitgliedstaaten über die geplante Umwandlung informiert und sie zugleich schriftlich zur Bildung des BVG auffordert. Soweit keine Arbeitnehmervertretungen existieren, erfolgt die Information und Aufforderung gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 SEBG gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information und Aufforderung hat gemäß 4 Abs. 2 Satz 3 SEBG unverzüglich und unaufgefordert nach Offenlegung des Umwandlungsplans, also nach Einreichung des Umwandlungsplans zum Handelsregister und anschließender Bekanntmachung (vgl. Ziffer 5.3 dieses Umwandlungsberichts) zu erfolgen. Die Information muss sich insbesondere auf die in 4 Abs. 3 SEBG genannten Angaben erstrecken: 68

102 die Identität und Struktur der SGL AG, der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. Informiert und zur Bildung des BVG aufgefordert werden die Arbeitnehmer der SGL Group bzw. ihre jeweiligen Vertretungen in den folgenden Mitgliedstaaten (neben Deutschland): Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. (iii) Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (Ziffer 10.3 des Umwandlungsplans) Ziffer 10.3 des Umwandlungsplans erläutert die Bildung und Zusammensetzung des BVG anhand der hier anwendbaren gesetzlichen Regelungen des SEBG. Bildung und Zusammensetzung des BVG richten sich nach 5 Abs. 1 SEBG. Danach werden für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe Mitglieder für das BVG gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das BVG zu wählen oder zu bestellen. Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des SGL Konzerns in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und des EWR zum 29. Februar 2008 ergibt sich voraussichtlich die nachfolgende Sitzverteilung im BVG: 69

103 Land Anzahl der Arbeitnehmer Prozentualer Anteil an Gesamtzahl der Arbeitnehmer (gerundet) Mitglieder des BVG Deutschland ,03% 6 Frankreich 289 6,88% 1 Italien 208 4,95% 1 Luxemburg* 1 0,02% - Österreich 156 3,71% 1 Polen ,18% 2 Slowakei 1 0,02% 1 Spanien 190 4,52% 1 Tschechien 1 0,02% 1 Ungarn 1 0,02% 1 Vereinigtes Königreich von Großbritannien Gesamt (11 Länder) 321 7,64% ,00% 16 *Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in Luxemburg endet am 30. April Weitere Arbeitnehmer werden dort nicht beschäftigt, so dass Luxemburg keinen Vertreter in das BVG entsendet. Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des SGL Konzerns auf, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, so ist das BVG entsprechend neu zusammenzusetzen ( 5 Abs. 4 SEBG). Möglicherweise wird noch während des Verhandlungsverfahrens eine Niederlassung der SGL Group in Schweden eröffnet, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt würde. Sollte dies der Fall sein, wird es zu einer Einbeziehung von Schweden in das Verhandlungsverfahren mit voraussichtlich einem Sitz im BVG kommen. Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG werden nach den Vorschriften der 8 ff. SEBG gewählt. Diese sehen die Wahl der deutschen Mitglieder des BVG durch ein Wahlgremium vor, das sich grundsätzlich aus den Mitgliedern der zuständigen Arbeitnehmervertretungen zusammensetzt. Wenn aus Deutschland nur eine Unternehmensgruppe an 70

104 der SE-Gründung beteiligt ist, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrates oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte oder, sofern ein solcher in einem Unternehmen nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen einer Unternehmensgruppe werden hierbei vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten. Für die Unternehmensgruppe der SGL Carbon AG folgt daraus, dass sich das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats der SGL Carbon GmbH, den Mitgliedern des Betriebsrats der Dr. Schnabel GmbH & Co KG sowie den Mitgliedern des Betriebsrats der SGL Kümpers GmbH & Co KG zusammensetzt. Die Bestimmung der auf die jeweiligen anderen Mitgliedstaaten entfallenden Vertreter erfolgt nach den dafür vorgesehenen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates. (iv) Verhandlungsverfahren (Ziffer 10.4 des Umwandlungsplans) Ziffer 10.4 des Umwandlungsplans erläutert das Verhandlungsverfahren zwischen Vorstand der SGL AG und BVG und dessen Beendigung durch Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE oder durch Ablauf der Verhandlungsfrist ohne Abschluss einer Vereinbarung, die zum Eingreifen der gesetzlichen Auffangregelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes führt. Die Einleitung des Verhandlungsverfahrens richtet sich vorliegend nach dem SEBG. Danach lädt die Unternehmensleitung hier der Vorstand der SGL AG zur konstituierenden Sitzung des BVG ein, wenn alle Mitglieder des BVG bestimmt sind. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt auch, wenn seit der Information der Arbeitnehmer und Aufforderung zur Bildung des BVG zehn Wochen vergangen sind und aufgrund Verschuldens der Arbeitnehmerseite nicht alle Mitglieder des BVG benannt sind. Mit dem in der Ladung für die konstituierende Sitzung vorgesehenen Termin beginnt die sechsmonatige Verhandlungsfrist gemäß 20 Abs.1 SEBG, die einvernehmlich von BVG und Unternehmensleitung auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann ( 20 Abs. 2 SEBG). Unter Berücksichtigung der Zehn- Wochen-Frist bedeutet dies, dass die Verhandlungen voraussichtlich im Juni 2008 beginnen können. Das BVG und der Vorstand der SGL AG treten sodann in Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE ein. Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Inhalt des 21 SEBG. Die Vereinbarung darf dabei bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer nicht mindern ( 21 Abs. 6 SEBG). Die Vereinbarung soll gemäß 21 SEBG insbesondere zu folgenden Punkten Regelungen enthalten: Geltungsbereich der Vereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Vereinbarung einbezogen werden); wenn ein SE-Betriebsrat gebildet werden soll: Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, Anzahl seiner Mitglieder, Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen we- 71

105 sentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer; Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats; Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats; für den SE-Betriebsrat bereitzustellende finanzielle und materielle Mittel wenn kein SE-Betriebsrat gebildet werden soll: Durchführungsmodalitäten des Verfahrens bzw. der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer; wenn eine Vereinbarung über die Mitbestimmung getroffen wird: Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans der SE, die von den Arbeitnehmern gewählt bzw. bestellt werden können oder deren Bestellung die Arbeitnehmer empfehlen oder ablehnen können; Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen bzw. bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können; Rechte dieser Mitglieder; Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren; Festlegung, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Neuverhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden und ggf. das dabei anwendbare Verfahren. Wird eine Vereinbarung gemäß 21 SEBG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verhandlungsfrist von sechs Monaten oder der einvernehmlich auf ein Jahr verlängerten Verhandlungsfrist getroffen, greifen die Auffangregelungen gemäß den 22 ff. SEBG über die Bildung eines SE- Betriebsrats kraft Gesetzes und den 34 ff. SEBG über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes ein. Die Unterrichtung und Anhörung würde sich in diesem Fall nach den 22 ff. SEBG richten. Danach wäre ein SE-Betriebsrat zu bilden. Aufgabe des SE-Betriebsrats wäre die Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SGL SE. Er wäre zuständig für alle Angelegenheiten, die die SGL SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er ebenfalls zu unterrichten und dazu anzuhören. Über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtung und Anhörung hätte der SE-Betriebsrat seinerseits die Arbeitnehmervertreter bzw. 72

106 in Ermangelung von Arbeitnehmervertretungen die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu informieren. Die Kosten, die durch Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats entstehen, hätte die SGL SE zu tragen. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Benennung seiner Mitglieder würden grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen über die Benennung der Mitglieder des BVG erfolgen; er wäre also ebenfalls aus Vertretern der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, in denen die SGL Group Arbeitnehmer beschäftigt, wobei sich die Sitzverteilung am Anteil der auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfallenden Arbeitnehmerzahl richten würde. Das Verfahren zur Benennung der einzelnen Mitglieder würde dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, für den sie zu benennen sind. In Deutschland kämen danach die entsprechenden Regelungen des SEBG zur Anwendung. Während des Bestehens der SE wäre im Fall des Eingreifens der gesetzlichen Auffangregelung alle zwei Jahre von der Leitung der SE hier: dem Vorstand der SGL SE zu überprüfen, ob Veränderungen in der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere der Arbeitnehmerzahlen, eine Änderung in der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen, vgl. 25 SEBG. Der SE-Betriebsrat hätte gemäß 26 SEBG vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung fortgelten soll. Wird ein Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst, tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des BVG. Der SE-Betriebsrat würde den bei der SGL Group bestehenden Europäischen Betriebsrat (Europäischer Ausschuss gemäß Vereinbarung vom 20. September 1996) ersetzen, vgl. 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG. Die nationalen Arbeitnehmervertretungen blieben von seiner Bildung jedoch unberührt. Wie die SGL AG würde auch die SGL SE nach den Bestimmungen der Auffangregelung der Mitbestimmung im Aufsichtsorgan unterliegen. Die bestehende paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat der SGL AG würde sich im Aufsichtsorgan der SGL SE gemäß 35 SEBG fortsetzen. Der SE- Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichtsorgan der SGL SE auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind, vgl. 36 Abs. 1 Satz 1 SEBG. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der SGL SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, vgl. 36 Abs. 1 Satz 2 SEBG. Demnach würde sich die Arbeitnehmerseite des Aufsichtsorgans der SGL SE voraussichtlich aus vier Vertretern aus Deutschland, von denen einer Vertreter einer in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft sein muss, und einem Vertreter aus Polen sowie einem weiteren Vertreter zusammensetzen. Dieser letzte zu verteilende Sitz wird vom SE-Betriebsrat einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zugewiesen. 73

107 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (Ziffer 11 des Umwandlungsplans) Ziffer 11 des Umwandlungsplans erläutert die sonstigen Auswirkungen der Umwandlung der SGL AG in eine SE auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. Die bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträge bleiben auch nach der Umwandlung unverändert bestehen (vgl. auch die ausdrückliche Regelung in Art. 37 Abs. 9 SE-VO für die SGL AG). Auch die geltenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort. Für die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in den Gesellschaften und Betrieben der SGL Group ergeben sich durch die Umwandlung keine Änderungen. Die bestehenden nationalen Arbeitnehmervertretungen bleiben erhalten. Bei Anwendung der gesetzlichen Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE würde der SE-Betriebsrat den Europäischen Betriebsrat (Europäischer Ausschuss gemäß Vereinbarung vom 20. September 1996) ersetzen. Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten Abschlussprüfer (Ziffer 12 des Umwandlungsplans) Ziffer 12 des Umwandlungsplans sieht die Bestellung von Ernst & Young Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main als Abschlussprüfer der SGL SE für deren erstes Geschäftsjahr nach Wirksamwerden der Umwandlung vor. 6.2 Erläuterung der Satzung der SGL SE Mit dem Wirksamwerden der Umwandlung wird die bisherige Satzung der SGL AG durch die Satzung der SGL SE ersetzt. Der Entwurf der Satzung der SGL SE ist als dessen Anlage Bestandteil des Umwandlungsplans. Die Satzung der SGL SE bedarf gemäß Art. 37 Abs. 7 SE-VO der Genehmigung der Hauptversammlung der SGL AG, die über die Umwandlung beschließt. Der als Anlage zum Umwandlungsplan genommene Entwurf der Satzung der SGL SE basiert auf der Satzung der SGL AG in ihrer Fassung vom März Die Bestimmungen der Satzung der SGL AG sind dabei weitgehend in Entwurf der Satzung der SGL SE übernommen worden. Nachstehend wird der Entwurf der Satzung für die SGL SE erläutert, wobei hauptsächlich auf Änderungen gegenüber der Satzung der SGL AG in ihrer Fassung vom März 2008 eingegangen wird. Soweit von Satzung der SGL AG gesprochen wird, ist damit die Satzungsfassung vom März 2008 gemeint Firma und Sitz ( 1) Die Firma der Gesellschaft wird SGL CARBON SE lauten. Bis auf die Änderung des Rechtsformzusatzes von AG in SE wird sich die Firma durch die Umwandlung nicht ändern. Die Änderung des Rechtsformzusatzes ist zwingend nach Art. 11 Abs. 1 SE-VO vorgeschrieben. Ebenso wie die SGL AG wird die SGL SE ihren Sitz in Wiesbaden, Deutschland, haben. 74

108 6.2.2 Gegenstand des Unternehmens ( 2) Der Unternehmensgegenstand der SGL SE gemäß 2 der Satzung entspricht dem Unternehmensgegenstand der SGL AG (vgl. 2 der Satzung der SGL AG; siehe dazu auch Ziffer 2.1 dieses Umwandlungsberichts) Grundkapital und Aktien ( 3) 3 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zum Grundkapital und den Aktien sowie zu genehmigten und bedingten Kapitalia der Gesellschaft. Dabei wurden die Regelungen des 3 der Satzung der SGL AG in die Satzungsfassung der SGL SE, die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist und die der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG am 25. April zur Genehmigung vorgelegt wird, übernommen. Insbesondere wurden die Kapitalziffern und Stückzahlen der Aktien aus der Satzung der SGL AG übernommen. Wie in Ziffer 5.2 des Umwandlungsplans klargestellt, setzen sich unabhängig von den in der Satzungsfassung der SGL SE, die als Anlage zum Umwandlungsplan genommen wird, ausgewiesenen Kapitalia die Kapitalia der SGL AG in der Höhe und mit sämtlichen Maßgaben in der SGL SE fort, wie sie zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister in der SGL AG bestehen. Soweit es somit zwischen dem Tag der Unterzeichnung dieses Umwandlungsberichts und der Eintragung der Umwandlung zu Änderungen der Kapitalia kommt (beispielsweise durch die zwischenzeitliche Nutzung bedingter Kapitalia oder die Eintragung von Aufhebung und Neuschaffung des genehmigten Kapitals gemäß 3 Abs. (11) der Satzung der SGL AG), gelten die in der SGL AG entsprechend geänderten Kapitalia in der SGL SE fort. (i) Grundkapitalziffer und Einteilung ( 3 Abs. (1) bis Abs. (3)) 3 Abs. (1) der Satzung der SGL SE enthält Bestimmungen zum Grundkpital der Gesellschaft. Das bisherige Grundkapital der SGL AG wird unverändert als Grundkapital der SGL SE übernommen; unabhängig von der in der Satzung der SGL SE ausgewiesenen Grundkapitalziffer besteht das Grundkapital der SGL SE jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in der Höhe, in der das Grundkapital der SGL AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestand. In 3 Abs. (1) der Satzung der SGL SE wird ferner im Einklang mit den aktienrechtlichen Gründungsvorschriften dargelegt, dass das Grundkapital der Gesellschaft durch die Umwandlung erbracht ist. 3 Abs. (2) und Abs. (3) der Satzung der SGL SE enthalten Regelungen zu den Aktien. Wie bei der SGL AG sind alle Aktien der SGL SE auf den Inhaber lautende Stückaktien. 3 Abs. (2) der Satzung der SGL SE übernimmt dabei die in 3 Abs. (2) der Satzung der SGL AG ausgewiesene Stückzahl. Die Anzahl der Stückaktien, in die das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung eingeteilt ist, entspricht jedoch in jedem Fall der Anzahl Stückaktien, in die das Grundkapital der SGL AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung eingeteilt ist. Sollte es also vor Wirksamwerden der Umwandlung zu Veränderungen in der Stückzahl der Aktien kommen, ist, unabhängig von der in der Satzung der SGL SE ausgewiesenen Stückzahl, die Stückzahl maßgeblich, in 75

109 die das Grundkapital der SGL AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung eingeteilt ist. (ii) Verbriefung der Aktien ( 3 Abs. (4)) Gemäß 3 Abs. (4) der Satzung der SGL SE ist die Gesellschaft berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verkörpern (Globalurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen. Diese Regelungen entsprechen vollumfänglich 3 Abs. (4) der Satzung der SGL AG. (iii) Gewinnbeteiligung ( 3 Abs. (5)) 3 Abs. (5) der Satzung der SGL SE sieht vor, dass bei einer Kapitalerhöhung die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von 60 AktG der für die SE mit Sitz in Deutschland in gleicher Weise zur Anwendung kommt wie für eine deutsche Aktiengesellschaft geregelt werden kann. Diese Bestimmung entspricht vollumfänglich 3 Abs. (5) der Satzung der SGL AG. (iv) Genehmigtes Kapital I ( 3 Abs. (6)) 3 Abs. (6) der Satzung der SGL SE übernimmt die Regelungen zum Genehmigten Kapital I der Gesellschaft aus 3 Abs. (6) der Satzung der SGL AG und stellt zusätzlich klar, dass das Genehmigte Kapital I in der SGL SE nur insoweit besteht, als es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch vorhanden, also noch nicht ausgenutzt, ist. Der Vorstand der SGL SE ist demgemäß ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. April 2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien gegen Barund/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,92 zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE noch vorhanden ist. Den Aktionären der SGL SE steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Gläubigern von Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Beteiligungsgesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Ferner kann der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen, um die neuen Aktien an Gläubiger von Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren, in- oder ausländischen 100%igen Beteiligungsgesellschaften gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 gegen Sacheinlagen begeben wurden, auszugeben, wenn die Gläubiger ihr Wandlungsrecht ausgeübt oder ihre Wandlungspflicht erfüllt haben. 76

110 Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch den Vorstand der SGL SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist auch möglich, wenn die neuen Aktien an die am Aktienplan (Matching Share Plan) der Gesellschaft teilnehmenden Arbeitnehmer der SGL SE oder mit der Gesellschaft i.s.d. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden (siehe zum Aktienplan auch Ziffer 6.1.7(i) dieses Umwandlungsberichts). Für diesen Zweck kann allerdings das Grundkapital nur um einen Betrag von insgesamt bis zu höchstens Euro ,96 durch Ausgabe von insgesamt bis zu neuen Stückaktien einmalig oder mehrmals erhöht werden. Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden. Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. (v) Genehmigtes Kapital II ( 3 Abs. (8)) 3 Abs. (8) der Satzung der SGL SE übernimmt die Regelungen zum Genehmigten Kapital II der Gesellschaft aus 3 Abs. (8) der Satzung der SGL AG und stellt zusätzlich klar, dass das Genehmigte Kapital II in der SGL SE nur insoweit besteht, als es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch vorhanden, also noch nicht ausgenutzt, ist. Der Vorstand der SGL SE ist demgemäß ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien gegen Barund/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,24 zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung das genehmigte Kapital gemäß 3 Abs. (8) der Satzung der SGL AG noch vorhanden ist. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien ist bei Kapitalerhöhungen gemäß 3 Abs. (8) der Satzung der SGL SE ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen nur zur Übertragung an Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer mit der Gesellschaft i.s.d. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. (vi) Genehmigtes Kapital III ( 3 Abs. (11)) 3 Abs. (11) der Satzung der SGL SE übernimmt die Regelungen zum Genehmigten Kapital III gemäß 3 Abs. (11) der Satzung der SGL AG in die Satzung der SGL SE und stellt zusätzlich klar, dass das Genehmigte Kapital III in der SGL SE nur insoweit besteht, als es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch vorhanden, also noch nicht ausgenutzt, ist. 77

111 3 Abs. (11) der Satzung der SGL SE sieht demgemäß vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro ,84 zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung das genehmigte Kapital gemäß 3 Abs. (11) der Satzung der SGL AG noch vorhanden ist. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien aus einer Kapitalerhöhung gemäß 3 Abs. (11) der Satzung der SGL SE zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreitet (so genannter erleichterter Bezugsrechtsausschluss gemäß 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der Vorstand der SGL SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG vom 25. April 2008 wird jedoch die Aufhebung des Genehmigten Kapitals III gemäß 3 Abs. (11) der Satzung der SGL AG (Genehmigtes Kapital III (alt)) und die gleichzeitige Schaffung eines neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Genehmigten Kapitals III (neu) vorgeschlagen. Soweit die entsprechenden Beschlüsse der Hauptversammlung 2008 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bereits im Handelsregister eingetragen sind, gilt das Genehmigte Kapital III (neu) in der SGL SE; soweit dies nicht der Fall sein wird, gilt hingegen das derzeit bestehende Genehmigte Kapital III (alt). (vii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (7) 3 Abs. (7) der Satzung der SGL SE übernimmt das bedingte Kapital gemäß 3 Abs. (7) der Satzung der SGL AG und stellt zusätzlich klar, dass das bedingte Kapital nur insoweit besteht, als es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch vorhanden ist, also Kapitalerhöhungen gemäß 3 Abs. (7) der Satzung der SGL AG noch nicht durchgeführt sind. Das Grundkapital der Gesellschaft ist danach um bis zu Euro ,20 gegen Sacheinlagen bedingt erhöht, wobei die Kapitalerhöhung ausschließlich der Ausgabe von bis zu Stück auf den Inhaber 78

112 lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft dient, die Mitgliedern des Vorstands und Führungskräften der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen und Führungskräften von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen i.s.d. 15ff. AktG (Konzernunternehmen) einmalig oder mehrmals als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights, SAR) auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt wurden (siehe zu den Aktienwertsteigerungsrechten auch Ziffer 6.1.7(i) dieses Umwandlungsberichts). Die bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung die bedingte Kapitalerhöhung in der SGL AG noch nicht durchgeführt ist. (viii) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (9) 3 Abs. (9) der Satzung der SGL SE übernimmt das bedingte Kapital gemäß 3 Abs. (9) der Satzung der SGL AG und stellt zusätzlich klar, dass das bedingte Kapital nur insoweit besteht, als es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch vorhanden ist, also Kapitalerhöhungen gemäß 3 Abs. (9) der Satzung der SGL AG noch nicht durchgeführt sind. Dieses bedingte Kapital besteht in Höhe von bis zu Euro ,00, eingeteilt in bis zu neue Stückaktien mit einer Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe. Es dient der Bedienung von Aktienbezugsrechten der Berechtigten unter dem Aktienoptionsplan der Gesellschaft, der aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27. April 2000 aufgesetzt wurde (siehe dazu auch Ziffer 6.1.7(i) dieses Umwandlungsberichts). Die bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung die bedingte Kapitalerhöhung in der SGL AG noch nicht durchgeführt ist. (ix) Bedingtes Kapital gemäß 3 Abs. (10) 3 Abs. (10) der Satzung der SGL SE übernimmt das bedingte Kapital gemäß 3 Abs. (10) der Satzung der SGL AG und stellt zusätzlich klar, dass das bedingte Kapital nur insoweit besteht, als es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch vorhanden ist, also Kapitalerhöhungen gemäß 3 Abs. (10) der Satzung der SGL AG noch nicht durchgeführt sind. Danach ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen Stückaktien bedingt erhöht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung die bedingte Kapitalerhöhung in der SGL AG noch nicht durchgeführt ist. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelanleihen, die bis 79

113 zum 29. April 2009 von der Gesellschaft oder durch eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Aufgrund der genannten Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2004 wurde bislang die Wandelanleihe 2007 begeben (siehe zur Wandelanleihe 2007 auch Ziffer 6.1.7(ii) dieses Umwandlungsberichts). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als Inhaber von Optionsanleihen von ihren Optionsrechten bzw. Gläubiger von Wandelanleihen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit die Gesellschaft nicht statt neuer Aktien eigene Aktien ausgibt oder die Bezugsrechte in Geld erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 80

114 6.2.4 Geschäftsjahr ( 4) Das Geschäftsjahr der SGL SE ist gemäß 4 der Satzung das Kalenderjahr. Diese Regelung entspricht 4 der Satzung der SGL AG Organisationsverfassung ( 5) Im Vergleich zur Satzung der SGL AG neu eingefügt wurde die Regelung zur Organisationsverfassung in 5 der Satzung der SGL SE. Die Regelung bestimmt, dass die Organisationsverfassung der SGL SE dem sogenannten dualistischen System folgt und die Organe der Gesellschaft demzufolge das Leitungsorgan (in der SGL SE Vorstand ), das Aufsichtsorgan (in der SGL SE Aufsichtsrat ) und die Hauptversammlung sind (vgl. dazu auch Ziffer 4.5 dieses Umwandlungsberichts). Inhaltlich ergeben sich damit keine Änderungen gegenüber der Organisationsverfassung der SGL AG. Die Aufnahme dieser Regelung in die Satzung der SGL SE war erforderlich, da Art. 38 lit. b) SE-VO dem Satzungsgeber die Wahl zwischen dem dualistischen System (mit Leitungs- und Aufsichtsorgan) und dem monistischen System (mit einem Verwaltungsorgan) eröffnet und zugleich vorsieht, dass eines der beiden Systeme in der Satzung der SE gewählt wird Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands ( 6) 6 der Satzung der SGL SE sieht zunächst entsprechend 5 der Satzung der SGL AG vor, dass der Vorstand der SGL SE aus mehreren Mitgliedern besteht, deren genaue Anzahl vom Aufsichtsrat bestimmt wird; der Aufsichtsrat kann eines der Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Auch die Regelungen zur Beschlussfassung im Vorstand gemäß 6 Abs. (3) der Satzung der SGL SE entsprechen den Regelungen in 5 Abs. (3) der Satzung der SGL AG. Neu hinzugekommen ist in der Satzung der SGL SE die Regelung zur Amtszeit des Vorstands ( 6 Abs. (4)). Danach werden Mitglieder des Vorstands der SGL SE für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind, ebenfalls für jeweils fünf Jahre, zulässig. Die Mitglieder des Vorstands der SGL AG können nach dem deutschen Aktienrecht für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren bestellt werden ( 84 Abs. 1 Satz 1 AktG). In einer SE beträgt der maximale Bestellungszeitraum für Organmitglieder demgegenüber sechs Jahre (Art. 46 Abs. 1 SE- VO); in der Satzung der SE ist der maximale Bestellungszeitraum festzulegen. Die nunmehr für die SGL SE vorgeschlagene Regelung folgt somit grundsätzlich der aktienrechtlichen Vorschrift des 84 Abs. 1 Satz 1 AktG. Eine Regelung zur Bestelldauer des Vorstands war in die Satzung der SGL SE aufzunehmen, da Art. 46 Abs. 1 SE-VO vorsieht, dass die Mitglieder der Organe einer SE für einen in der Satzung bestimmten Zeitraum bestellt werden. 81

115 6.2.7 Vertretungsmacht ( 7) 7 der Satzung der SGL SE regelt die Vertretung der Gesellschaft und ist diesbezüglich inhaltsgleich mit 6 der Satzung der SGL AG. Danach wird die Gesellschaft gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder nach näherer Bestimmung des Vorstands durch andere Zeichnungsberechtigte vertreten. Prokura soll nur als Gesamtprokura erteilt werden Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer des Aufsichtsrats ( 8) 8 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zu Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Aufsichsrats sowie zur Amtsniederlegung und Bestellung von Ersatzmitgliedern. Aufgrund spezieller Regelungen für die SE, insbesondere hinsichtlich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer, kommt es hier in einigen Punkten zu Abweichungen von den Regelungen in 7 der Satzung der SGL AG. Ferner ist in 8 Abs. (2) eine Regelung ergänzt worden, die die Festlegung unterschiedlicher Amtsperioden für die jeweiligen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat ermöglicht. Gemäß 8 Abs. (1) der Satzung der SGL SE besteht der Aufsichtsrat der SGL SE aus insgesamt zwölf Mitgliedern. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite zu bestellen. Alle zwölf Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung bestellt, die jedoch hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter an die Vorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Letzteres entspricht der gesetzlichen Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (vgl. 36 Abs. 4 SEBG) und gilt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE, die für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch ein anderes Verfahren vorsehen kann. Für diesen Fall sieht 8 Abs. (1) Satz 5 der Satzung der SGL SE vor, dass die Bestellung der Arbeitnehmervertreter nach dem vereinbarten Bestellungsverfahren erfolgt. Auch der Aufsichtsrat der SGL AG besteht gemäß 7 Abs. (1) der Satzung der SGL AG aus insgesamt zwölf Mitgliedern, wobei sechs Mitglieder Vertreter der Anteilseigner und die weiteren sechs Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer sind. Im Unterschied zur SGL SE erfolgt die Bestellung der Arbeitnehmervertreter in der SGL AG nicht durch die Hauptversammlung unter Bindung an Wahlvorschläge, sondern direkt durch die Arbeitnehmerseite nach den Bestimmungen des MitbestG 1976 (vgl. 7 Abs. (1) der Satzung der SGL AG). Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der SGL SE erfolgt gemäß 8 Abs. (2) Satz 1 der Satzung der SGL SE jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für fünf Jahre. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Berechnung der Amtsdauer nicht mitgezählt. Die Regelung entspricht im Ergebnis der in der SGL AG geltenden Regelung zur Amtszeit des Aufsichtsrats ( 7 Abs. (2) der Satzung der SGL AG und 102 Abs. 1 AktG). Neu hinzugekommen ist in der Satzung der SGL SE die Maximalgrenze von längstens fünf Jahren. Da die Amtsbeendigung an die Entlastung für ein bestimmtes Geschäftsjahr anknüpft, könnte ohne eine solche Maximalgrenze die Amtsdauer auf insgesamt mehr als sechs Jahre und damit über die für Organmitglieder einer SE 82

116 gemäß Art. 46 Abs. 1 SE-VO vorgeschriebene maximale Amtszeit ausgedehnt werden, wenn eine Beschlussfassung über die Entlastung für das betreffende Geschäftsjahr unterbleibt. Die Regelung soll deshalb sicherstellen, dass die nach Art. 46 Abs. 1 SE-VO maximal zulässige Amtszeit von sechs Jahren keinesfalls überschritten werden kann, selbst wenn die Beschlussfassung über die Entlastung unterbleibt. 8 Abs. (1) Satz 2 der Satzung der SGL SE sieht vor, dass die Hauptversammlung bei Bestellung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat auch eine kürzere Amtszeit bestimmen kann. Mit dieser Regelung soll entsprechend der Anregung in Ziffer des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 14. Juni 2007) die Bestellung für unterschiedliche Amtszeiten ermöglicht werden. Dies beschränkt sich auf Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, um sicherzustellen, dass die Satzung nicht in Widerspruch zu einer etwaigen Vereinbarung oder gesetzlichen Regelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer steht. Mit Wirksamwerden der Umwandung enden die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der SGL AG. Aus diesem Grund werden in der Satzung der SGL SE bereits die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der SGL SE für ihre erste Amtszeit bestellt. Dies erfolgt - abweichend von der Grundregel des 8 Abs. (1) der Satzung der SGL SE durch die Satzung selbst ( 8 Abs. (3) der Satzung der SGL SE). Diese Bestellung durch die Satzung ist gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO möglich. Dabei werden die Herren Claus Hendricks und Prof. Dr. rer. nat. Utz-Hellmuth Felcht für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr der SGL SE beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung wirksam wird und die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird; ihre Bestellung endet spätestens mit Ablauf des 30. April Die übrigen Anteilseignervertreter werden in der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr der SGL SE beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung wirksam wird und die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird; ihre Bestellung endet jedoch spätestens mit Ablauf des 30. April Die Festlegung unterschiedlicher Amtszeiten für die jeweiligen Anteilseignervertreter setzt die Anregung in Ziffer des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 14. Juni 2007) bereits für den ersten Aufsichtsrat der SGL SE um. Die Bestellung der sechs Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der SGL SE erfolgt hingegen erst nach Abschluss des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung, um einer diesbezüglichen Regelung durch eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE nicht vorzugreifen. 8 Abs. (4) der Satzung der SGL SE stellt klar, dass Wiederbestellungen von Aufsichtsratsmitgliedern zulässig sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 SE-VO). Inhaltlich entspricht dies der Regelung in 7 Abs. (3) der Satzung der SGL AG. Gemäß 8 Abs. (5) der Satzung der SGL SE kann ein Mitglied des Aufsichtsrats sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Grundsätzlich ist dabei eine Frist von vier Wochen einzuhalten; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Niederlegung jedoch fristlos erfolgen. Die Regelung entspricht 7 Abs. (4) der Satzung der SGL AG. 83

117 Wie bereits 7 Abs. (5) der Satzung der SGL AG sieht auch 8 Abs. (6) der Satzung der SGL SE vor, dass die Hauptversammlung Ersatzmitglieder für die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestellen kann. Die Regelung knüpft bewusst an die Bestellungszuständigkeit der Hauptversammlung an, um auch die Bestellung von Ersatzmitgliedern für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu ermöglichen. Soweit eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL SE diesbezüglich etwas anderes vorsieht, geht diese Vereinbarung jedoch vor; dies ist in 8 Abs. (6) Satz 4 der Satzung der SGL SE klargestellt Vorsitz im Aufsichtsrat ( 9) 9 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zum Vorsitz im Aufsichtsrat. Auch diese Regelungen sind gegenüber den diesbezüglichen Regelungen in 8 der Satzung der SGL AG insoweit modifiziert, als dies infolge des SE-spezifischen Rechts bzw. der Ermöglichung unterschiedlicher Amtsperioden für die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat (zu letzterem vgl. die Erläuterungen zu 8 der Satzung der SGL SE in Ziffer dieses Umwandlungsberichts) erforderlich ist. 9 Abs. (1) bestimmt, dass im Anschluss an die Hauptversammlung, mit deren Beendigung das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines seiner Stellvertreter beendet ist, eine Aufsichtsratssitzung stattfindet, zu der es keiner gesonderten Einladung bedarf. Die Regelung knüpft, anders als 8 Abs. (1) der Satzung der SGL AG, nicht mehr an die Hauptversammlung an, in der alle Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat neu bestellt wurden. Dies ist darin begründet, dass 8 Abs. (1) Satz 2 der Satzung der SGL SE die Bestimmung unterschiedlicher Amtszeiten für die einzelnen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat ermöglicht, und einer der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden ein Vertreter der Arbeitnehmer ist ( 9 Abs. (1) Satz 2 der Satzung der SGL SE, dazu sogleich). Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter können daher jeweils zu anderen Zeitpunkten aus dem Aufsichtsrat ausscheiden als andere Aufsichtsratsmitglieder. Die Modifizierung der Regelung soll für diesen Fall sicherstellen, dass der Aufsichtsrat stets unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Amtszeit eines Vorsitzenden bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden einen neuen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden wählt. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Zum Vorsitzenden darf nur ein Vertreter der Anteilseigner gewählt werden; dies ist für die SE mit paritätisch aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammengesetztem Aufsichtsrat durch Art. 42 Satz 2 SE-VO zwingend vorgegeben. Einer der stellvertrenden Vorsitzenden muss ein Vertreter der Anteilseigner, der andere ein Vertreter der Arbeitnehmer sein. Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung in 8 Abs. (1) der Satzung der SGL AG insofern, als letztere die Wahl eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats und eines Stellvertreters nach Maßgabe des MitbestG 1976 vorsieht. Das MitbestG 1976 findet auf die SGL SE jedoch keine Anwendung. Im paritätisch nach Maßgabe des MitbestG 1976 zusammengesetzten Aufsichtsrat wird in der Regel ein Vertreter der Anteilseigner zum Vorsitzenden und ein Vertreter der Arbeitnehmer zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt (vgl. auch die Regelung in 27 Abs. 2 Satz 2 MitbestG 1976 für den Fall, dass im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt). Um den Aufsichtsrat der SGL SE insoweit so weit wie möglich dem Aufsichtsrat der SGL AG anzunähern, ist 84

118 die Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Arbeitnehmervertreter vorgesehen. Zusätzlich ist aber die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der Anteilseignervertreter zweckmäßig, dem bei Stimmengleichheit das Zweitstimmrecht anstelle des Vorsitzenden zusteht. Die Einräumung eines Zweitstimmrechts für einen Arbeitnehmervertreter als stellvertretender Vorsitzender eines paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats entspricht nicht der Konzeption der SE-VO und ist daher nicht möglich (vgl. Art. 42 Satz 2 SE-VO und Art. 50 Abs. 2 Satz 2 SE-VO, die sicherstellen, dass im paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat stets ein Anteilseignervertreter das Zweitstimmrecht innehat). Neu aufgenommen wurde in 9 Abs. (1) der Satzung der SGL SE auch die Regelung, dass bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat den Vorsitz übernimmt. Diese Regelung wurde aufgenommen, um bereits bei der Wahl zum Vorsitzenden das Zweitstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß Art. 50 Abs. 2 SE-VO zur Anwendung kommen zu lassen und Pattsituationen zu vermeiden. Entsprechend Art. 42 Satz 2 SE-VO muss es sich dabei um einen Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat handeln. Im übrigen gilt für die Wahl die allgemeine Regelung des 10 Abs. (4) der Satzung der SGL SE zur Beschlussfassung im Aufsichtsrat (siehe dazu Ziffer ). 9 Abs. (2) der Satzung der SGL SE bestimmt, dass bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter aus ihrem Amt unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen ist. Eine entsprechende Regelung enthält auch schon 8 Abs. (3) der Satzung der SGL AG. Entfallen ist in der Satzung der SGL SE die Regelung des 8 Abs. (2) der Satzung der SGL AG, nach der der Aufsichtsrat im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters den so genannten Vermittlungsausschuss gemäß 31 Abs. 3 MitbestG 1976 bilden musste. Die Regelung entfällt bei der SGL SE, da das MitbestG 1976 auf sie keine Anwendung findet Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen des Aufsichtsrats ( 10) 10 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zur Einberufung von Aufsichtsratssitzungen, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen des Aufsichtsrats. Auch diese Regelungen sind im Vergleich zu den diesbezüglichen Regelungen in 9 der Satzung der SGL AG modifiziert, soweit dies das SE-spezifische Recht dies erfordert. 10 Abs. (1) bis Abs. (3) der Satzung der SGL SE betreffen die Befugnis des Aufsichtsrats zu Festsetzungen in seiner Geschäftsordnung, die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an Aufsichtsratssitzungen, die Einberufung des Aufsichtsrats und seine Beschlussfähigkeit. Sie entsprechen 9 Abs. (1) bis Abs. (3) der Satzung der SGL AG mit dem Unterschied, dass die Einberufung des Aufsichtsrats der SGL SE statt durch den Aufsichtsratsvorsitzenden durch jeden seiner beiden Stellvertreter erfolgen kann, während der Aufsichtsratsvorsitzende der SGL AG nur einen Stellvertreter hatte, der Sitzungen an seiner Stelle einberufen konnte. 10 Abs. (4) der Satzung der SGL SE betrifft die Beschlussfassung im Aufsichtsrat. Die Regelung sieht wie bereits 9 Abs. (4) der Satzung der SGL AG vor, dass Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht das Gesetz andere Mehrheiten zwingend vorschreibt. Ferner 85

119 ist auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL SE berechtigt, eine Sitzung für die Dauer von höchstens einer Woche zu unterbrechen. Eine Abweichung von der Satzung der SGL AG enthält die Regelung in 10 Abs. (4) der Satzung der SGL SE jedoch hinsichtlich des Verfahrens bei Stimmengleichheit. Die Satzung der SGL AG gab für diesen Fall dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Befugnis, zu entscheiden, dass die Abstimmung wiederholt wird. Demgegenüber sieht die Satzung der SGL SE vor, dass die Stimme des Vorsitzenden in diesem Fall bereits in der ersten Abstimmung den Ausschlag gibt (so genanntes Zweitstimmrecht). Dies folgt aus der Bestimmung in Art. 50 Abs. 2 SE-VO, nach der dem Vorsitzenden des paritätisch aus Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern zusammengesetzten Aufsichtsrats einer SE im Fall der Stimmengleichheit zwingend ein Zweitstimmrecht zusteht. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL SE an der betreffenden Sitzung nicht teil, steht das Zweitstimmrecht stattdessen demjenigen seiner Stellvertreter zu, der Vertreter der Anteilseigner ist. Einem Vertreter der Arbeitnehmer darf ein Zweistimmrecht nicht zustehen (vgl. Art. 42 Satz 2 SE-VO i.v.m. Art. 50 Abs. 2 Satz 2 SE-VO). Die Regelungen in 10 Abs. (5) bis Abs. (9) der Satzung der SGL SE betreffen die Ankündigung von Tagesordnungspunkten für Aufsichtsratssitzungen, die Teilnahme abwesender Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung, die Möglichkeit schriftlicher, telegraphischer oder fernmündlicher Beschlussfassungen, die Ausschussbildung sowie die Abgabe von Willenserklärungen durch den Aufsichtsrat. Sie entsprechen mit Ausnahme der Bezugnahme auf den Vemittlungsausschuss nach MitbestG 1976 in 9 Abs. (8) der Satzung der SGL AG, die in der Satzung der SGL SE entfällt 9 Abs. (5) bis Abs. (9) der Satzung der SGL AG Besondere Zuständigkeit des Aufsichtsrats ( 11) 11 der Satzung der SGL SE regelt besondere Zuständigkeiten des Aufsichtsrats. Die Regelungen entsprechen vollumfänglich 10 der Satzung der SGL AG. 11 Abs. (1) der Satzung der SGL SE enthält einen Katalog von Maßnahmen der Geschäftsführung, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. 11 Abs. (2) der Satzung der SGL SE bestimmt, dass die Zustimmung zu Maßnahmen, für die der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für bestimmte Arten von Geschäften gegeben werden kann, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Schließlich ist der Aufsichtsrat der SGL SE gemäß 11 Abs. (3) der Satzung der SGL SE zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. 86

120 Vergütung des Aufsichtsrats ( 12) 12 der Satzung der SGL SE regelt die Vergütung des Aufsichtsrats ab Wirksamwerden der Umwandlung. Bis auf wenige Abweichungen entspricht die Regelung der in 11 der Satzung der SGL AG. Danach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von Euro ,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder seiner Stellvertreter das Anderthalbfache. Weiterhin wurde in 12 geregelt, dass die feste Vergütung bei unterjährigem Ausscheiden aus oder Eintritt in den Aufsichtsrat zeitanteilig gezahlt wird. Jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses erhält bei Teilnahme Euro 2.000,00 pro Ausschuss-Sitzung; abweichend von der vorstehenden Regelung wird für die Teilnahme an Sitzungen des Nominierungsausschusses kein Sitzungsgeld gezahlt. Der Vorsitzende des Personal-, Strategie- und Technologieausschusses erhält Euro 3.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält Euro 5.000,00 pro Sitzung. Die Regelungen weichen zunächst insoweit von 11 der Satzung der SGL AG ab, als sie die Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des aufgrund der Empfehlung in Ziffer des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 14. Juni 2007) neu gebildeten Nominierungsausschusses ausschließen. Ferner sieht 12 der Satzung der SGL SE in Abweichung von 11 der Satzung der SGL AG die Zahlung des Anderthalbfachen der festen Vergütung für jeden der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden statt nur für einen Stellvertreter vor. Letzteres ist darin begründet, dass in der SGL AG nur ein stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bestellt wurde, während in der SGL SE die Bestellung von zwei stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden vorgesehen ist (vgl. 9 Abs. (1) der Satzung der SGL SE und die diesbezüglichen Erläuterungen unter Ziffer 6.2.9) Ort der Hauptversammlung ( 13) 13 der Satzung der SGL SE sieht vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft oder in Städten des Bundesgebietes stattfindet, die Sitz einer Wertpapierbörse sind oder die mehr als Einwohner haben. Die Regelung ist identisch mit 12 der Satzung der SGL AG Einberufung der Hauptversammlung ( 14) Gemäß 14 der Satzung der SGL SE ist die Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Die Regelung entspricht 13 der Satzung der SGL AG. 87

121 Teilnahmerecht ( 15) 15 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zum Teilnahmerecht an der Hauptversammlung. Die Regelung entspricht vollumfänglich 14 der Satzung der SGL AG. Gemäß 15 Abs. (1) der Satzung der SGL SE müssen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Ferner müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen, wozu ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend ist. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen ( 15 Abs. (2) der Satzung der SGL SE). Für in Urkunden verbriefte Aktien, die nicht von einem depotführenden Institut verwahrt werden, wird die Teilnahmeberechtigung gemäß 15 Abs. (3) der Satzung der SGL SE nachgewiesen, indem der Aktionär die Aktienurkunde spätestens am siebten Tag vor der Versammlung bei einem deutschen Notar oder der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegt und bis zum Ende der Versammlung dort belässt. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar ist die von diesem hierüber auszustellende Bescheinigung, welche die hinterlegten Stücke nach Nummern zu bezeichnen hat, spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Über die Hinterlegung der Aktienurkunden selbst oder die Einreichung einer Hinterlegungsbescheinigung wird den Aktionären eine Empfangsbestätigung ausgestellt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der hinterlegten Aktien angibt und zugleich für die bezeichnete Person oder deren gehörig ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient Leiter der Hauptversammlung ( 16) 16 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zum Leiter der Hauptversammlung und zu dessen Befugnissen. Die Regelungen entsprechen weitgehend den Regelungen in 15 der Satzung der SGL AG. Gemäß 16 Abs. (1) der Satzung der SGL SE ist Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands. Für den Fall, dass nicht ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt. Diese Regelung weicht geringfügig von 15 Abs. (1) der Satzung der SGL AG ab. Denn 15 Abs. (1) der Satzung der SGL AG sah vor, dass statt des Aufsichtsratsvorsitzenden auch das von der Hauptversammlung auf der Grundlage von 27 Abs. 3 MitbestG 1976 (i.v.m. 8 Abs. (2) der Satzung der SGL AG) gewählte weitere Mitglied des gemäß 27 Abs. 3 MitbestG 1976 (i.v.m. 8 Abs. (2) der Satzung der SGL AG) zu bildenden Ausschusses des Aufsichtsrats die Versammlungsleitung übernehmen kann. Da das MitbestG 1976 in der SGL SE keine Anwendung findet, entfällt diese Bestimmung in der Satzung der SGL SE. 16 Abs. (2) der Satzung der SGL SE ermächtigt den Versammlungsleiter, eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhand- 88

122 lungsgegenstände zu bestimmen sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen zu bestimmen. Dies entspricht 15 Abs. (2) der Satzung der SGL AG. Der Versammlungsleiter kann ferner gemäß 16 Abs. (3) der Satzung der SGL SE die Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Befugnis sah auch 15 Abs. (3) der Satzung der SGL AG vor. Schließlich bestimmt 16 Abs. (4) der Satzung der SGL SE ebenso wie bereits 15 Abs. (4) der Satzung der SGL AG dass der Versammlungsleiter das Frageund Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken kann; insbesondere ist er ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen Beschlussfassung und Wahlen ( 17) 17 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zu Beschlussfassungen und Wahlen durch die Hauptversammlung. Die Vorschrift entspricht weitgehend 16 der Satzung der SGL AG. Nach 17 Abs. (1) der Satzung der SGL SE gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann gemäß 17 Abs. (2) der Satzung der SGL SE durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, sind die Vollmachten schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen oder sonstigen Weg zu erteilen. Die Einzelheiten des Verfahrens für eine elektronische oder sonstige Vollmachtserteilung werden den Aktionären zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gegeben. Diese Regelungen sind in gleicher Weise in 16 Abs. (1) und Abs. (2) der Satzung der SGL AG enthalten. 17 Abs. (3) der Satzung der SGL SE bestimmt, dass Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden, falls nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. Diese Regelung entspricht 16 Abs. (3) der Satzung der SGL AG. Eine SE-spezifische Sonderregelung enthält 17 Abs. (3) der Satzung der SGL SE für Satzungsänderungen. Danach genügt für einen Beschluss über die Änderung der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten und nicht gesetzlich zwingend eine höhere Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist. Diese Regelung ist gegenüber der Satzung der SGL AG neu hinzugekommen. Sie setzt Art. 59 SE-VO und 51 SEAG um. Nach diesen Vorschriften ist für die Änderung der Satzung einer SE eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; falls jedoch die Hälfte des Grundkapitals bei der Beschlussfassung vertreten ist, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend, wenn die Satzung dies vorsieht. Ausgenommen hiervon sind gemäß 51 Satz 2 SEAG Beschlüsse über die Änderung des Gegenstands des Unternehmens, Beschlüsse über die grenzüberschreitende Sitzverlegung der Gesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 6 SE-VO sowie Beschlüsse, für die gesetzlich zwingend eine höhere Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist. 89

123 17 Abs. (4) der Satzung der SGL SE wiederholt noch einmal die in 11 Abs. (3) der Satzung der SGL SE enthaltene Befugnis des Aufsichtsrats zur Vornahme von Fassungsänderungen der Satzung; die Regelung entspricht 16 Abs. (4) der Satzung der SGL AG Jahresabschluss ( 18) 18 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zum Jahresabschluss der Gesellschaft. Die Vorschrift tritt an die Stelle von 17 der Satzung der SGL AG. 18 der Satzung der SGL SE enthält gegenüber 17 der Satzung der SGL AG in ihrer Fassung vom März 2008 gegenüber eine Änderung, die jedoch nicht durch den Wechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der SE begründet ist, sondern auf geänderten Vorschriften des Aktiengesetzes basiert, die für die SE mit Sitz in Deutschland entsprechend gelten. 18 Abs. (1) der Satzung der SGL SE entspricht zunächst unverändert 17 Abs. (1) der Satzung der SGL AG. Danach hat der Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und -lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung hat der Vorstand dem Aufsichtsrat diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 17 Abs. (2) der Satzung der SGL AG in ihrer Fassung vom März 2008 betraf im Vorfeld der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre auszulegende Unterlagen. Vorgesehen war, dass die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die Gesellschaft und für den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen sind. Diese Bestimmung gab im Wesentlichen die gesetzliche Regelung des 175 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 des Aktiengesetzes wieder. Gemäß dem im Jahre 2006 in das Aktiengesetz eingefügten 175 Abs. 2 Satz 4 entfällt die Verpflichtung zur Auslegung, wenn die bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit sah die bisherige Regelung in 17 Abs. (2) der Satzung der SGL AG in ihrer Fassung vom März 2008 nicht vor. Daher soll die Regelung des 17 Abs. (2) der Satzugn der SGL AG nicht mehr in die Satzung der SGL SE übernommen werden, was zur Folge hat, dass sich die Pflichten, die bezeichneten Dokumente auszulegen oder zugänglich zu machen künftig allein nach dem Gesetz richten Ordentliche Hauptversammlung ( 19) 19 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zur ordentlichen Hauptversammlung, die weitgehend denen in 18 der Satzung der SGL AG entsprechen. Eine Abweichung von der Satzung der SGL AG enthält allerdings 19 Abs. (1) der Satzung der SGL SE: Danach findet die ordentliche Hauptversammlung der SGL SE innerhalb der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres statt. Die Satzung der SGL AG sah demgegenüber vor, dass die ordentliche Hauptversammlung innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres stattfindet. Die Änderung 90

124 beruht auf Art. 54 Abs. 1 SE-VO, auf dessen Grundlage die Hauptversammlung einer SE mit Sitz in Deutschland mindestens einmal im Kalenderjahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammentritt. 19 Abs. (2) der Satzung der SGL SE ist mit 18 Abs. (2) der Satzung der SGL AG identisch und enthält eine nicht abschließende Auflistung von Beschlussgegenständen der ordentlichen Hauptversammlung. Danach beschließt die ordentliche Hauptversammlung insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, über die Feststellung des Jahresabschlusses Verwendung des Bilanzgewinns ( 20) 20 der Satzung der SGL SE enthält Regelungen zur Verwendung des Bilanzgewinns und entspricht vollumfänglich 19 der Satzung der SGL AG. Danach wird der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und der vom Vorstand und Aufsichtsrat gebildeten Rücklagen ergibt, auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Bar- auch eine Sachausschüttung beschließen Bekanntmachungen ( 21) Wie bereits in 20 der Satzung der SGL AG vorgesehen, erfolgen auch die Bekanntmachungen der SGL SE gemäß 21 der Satzung der SGL SE durch Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger; die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Darüberhinaus sieht Art. 14 SE-VO vor, dass bestimmte Bekanntmachungen einer SE (insbesondere Eintragung und Löschung der Eintragung, Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat) nach Maßgabe von Art. 14 SE-VO im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu Informationszwecken bekannt gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für die SGL SE, ohne dass dies in der Satzung wiederholt werden müsste Gründungsaufwand ( 22) Neu hinzugekommen ist in der Satzung der SGL SE die Bestimmung des 22 zum Gründungsaufwand. 22 der Satzung der SGL SE regelt entsprechend den aktienrechtlichen Gründungsvorschriften, dass der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE in Höhe von bis zu Euro von der Gesellschaft getragen wird. 91

125 6.3 Deutscher Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft wie der SGL AG haben gemäß 161 AktG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche Vorgaben zur Leitung und Überwachung von Aktiengesellschaften auf und gibt zum Teil das ohnehin geltende Recht wieder, enthält zum Teil aber auch von der Regierungskommission entwickelte Vorschläge, die in Empfehlungen und Anregungen unterteilt sind. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorschriften sind diese Empfehlungen und Anregungen unverbindlich. Soweit börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften aber von Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex abweichen, haben sie dies in der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG offenzulegen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, von welchen Empfehlungen abgewichen und welche beachtet werden. Eine solche Entsprechenserklärung hat die SGL AG zuletzt am 13. Dezember 2007 abgegeben. Sie ist im Internet unter abrufbar. Es existieren keine ausdrücklichen Regelungen zur Anwendbarkeit des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die SE mit Sitz in Deutschland. Über Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE- VO ist jedoch 161 AktG anwendbar, sodass die SGL SE ebenso wie die SGL AG jährlich erklären muss, ob und inwieweit sie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgt. Durch die Umwandlung von der SGL AG in die SGL SE ergeben sich daher diesbezüglich keine Änderungen. 6.4 Sonstige gesellschaftsrechtliche Folgen Rechtswirkungen der Umwandlung Die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft, also das Handelsregister am Amtsgericht Wiesbaden, wirksam. Die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge (Art. 37 Abs. 2 SE-VO). Vielmehr handelt es sich um einen Fall des Rechtsformwechsels, bei dem die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers gewahrt bleibt. Eine Vermögensübertragung findet nicht statt. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers fort. Es ändert sich lediglich die auf den Rechtsträger anzuwendende Rechtsordnung, was vorliegend dazu führt, dass die Gesellschaft mit Wirksamwerden der Umwandlung dem für eine SE mit Sitz in Deutschland anwendbaren Recht unterliegt. Dieses erklärt jedoch in weiten Teilen, die nicht speziell geregelt sind, das für deutsche Aktiengesellschaften geltende Recht für entsprechend anwendbar. Darüber hinaus regelt Art. 37 Abs. 9 SE-VO ausdrücklich, dass die zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen mit der Eintragung der SE auf diese übergehen. 92

126 6.4.2 Dividendenberechtigung Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung der Aktionäre; diese entspricht in der SGL SE der in der SGL AG bestehenden Anteilsverhältnisse bei der SGL SE nach der Umwandlung Die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE hat keine Auswirkungen auf die Anteilsverhältnisse an der Gesellschaft. Die Aktionäre der SGL AG halten mit Wirksamwerden der Umwandlung dieselbe Anzahl und Art (hier Stammaktien) an Aktien an der SGL SE, die sie unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung vor an der SGL AG gehalten haben. Auch der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft bleibt unverändert so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung bestand. 7 Bilanzielle und steuerliche Auswirkungen der Umwandlung Die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge (vgl. Art. 37 Abs. 2 SE-VO). Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Die Aufstellung und sonstigen Regelungen, die den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht betreffen, richten sich nach den Regeln, die auch für eine deutsche Aktiengesellschaft gelten. Bilanzielle Auswirkungen hat die Umwandlung damit nicht. Die SGL AG geht davon aus, dass die identitätswahrende Umwandlung der SGL AG in die SGL SE mit Sitz in Deutschland nach deutschem Steuerrecht steuerneutral erfolgen wird. Künftige Dividendenausschüttungen der Gesellschaft sowie Veräußerungen von Aktien der Gesellschaft haben für die Aktionäre der Gesellschaft für Zwecke der deutschen Ertragsteuer nach der Umwandlung grundsätzlich die gleichen steuerlichen Auswirkungen wie Dividendenausschüttungen und Veräußerungen vor der Umwandlung, es sei denn, das jeweils geltende Recht oder die tatsächlichen Grundlagen ändern sich. Bei der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE fällt keine wesentliche deutsche Kapitalverkehrsteuer, Umsatzsteuer oder Stempelsteuer an. Aktionären der Gesellschaft wird empfohlen, im Hinblick auf bei ihnen möglicherweise bestehende, steuerlich relevante Besonderheiten ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. Die Gesellschaft selbst wird nach der Umwandlung in die SE denselben steuerlichen Regelungen unterliegen wie eine deutsche Aktiengesellschaft. 8 Wertpapiere und Börsenhandel Die Umwandlung der SGL AG in die SGL SE hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Aktien der Gesellschaft sowie die Börsennotierung. Mit Wirksamwerden der Umwandlung werden die Aktionäre der SGL AG bei unveränderter Beteiligungsquote Aktionäre der SGL SE. Wie bei der SGL AG vor der Umwandlung werden auch die Aktien der SGL SE auf den Inhaber lautende Stückaktien sein. Die auf die SGL AG lautenden Aktienurkunden werden durch Aktienurkunden ausgetauscht, die auf die SGL SE lauten. Die Aktien der SGL SE werden wie bereits die Aktien der SGL AG in einer Globalurkunde verbrieft sein. 93

127 Die Aktien der SGL AG werden an den Börsenhandelsplätzen, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Düsseldorf, München, Berlin und Bremen gehandelt und sind unter anderem in den Indizes MDAX, MSCI Europa, MSCI Welt sowie den Dow Jones Stoxx und Euro Stoxx enthalten. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf den börsenmäßigen Handel der Aktien. Die Aktionäre der Gesellschaft können daher auch nach der Umwandlung der SGL AG in die SGL SE ihre (dann) SGL SE-Aktien unverändert an jeder Börse handeln, an der die SGL AG-Aktien notiert sind. Die Umwandlung hat auch keine Auswirkungen auf die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in die oben genannten Börsen-Indizes. Es bedarf insbesondere keiner Börsenzulassung der Aktie der SGL SE, da durch die Umwandlung die Gesellschaft weder aufgelöst noch neu gegründet wird (vgl. Art. 37 Abs. 2 SE-VO). Wegen der Umfirmierung der Gesellschaft muss allerdings die Notierung umgestellt werden. Die mit der Umwandlung verbundenen Änderungen, insbesondere die Satzungsänderungen, wird die Gesellschaft gemäß 30c WpHG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den relevanten Zulassungsstellen mitteilen. 94

128 Wiesbaden, den 11. März 2008 SGL CARBON Aktiengesellschaft Der Vorstand gez. Robert J. Koehler gez. Sten Daugaard gez. Theodore H. Breyer gez. Dr. Hariolf Kottmann 95

129 Teil D Bescheinigung des Sachverständigen gem. Art. 37 Abs. 6 SE-VO

130 Bescheinigung über das Bestehen von Nettovermögen i.s.d. Artikel 37 Abs. 6 SE-VO anlässlich der beabsichtigten Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft, Wiesbaden, in eine Societas Europaea (SE)

131 ABCD Bescheinigung über das Bestehen von Nettovermögen i.s.d. Artikel 37 Abs. 6 SE-VO anlässlich der beabsichtigten Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft, Wiesbaden, in eine Societas Europaea (SE) KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

132 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite I Inhaltsverzeichnis 1 Auftrag und Auftragsdurchführung Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen Art und Umfang der Prüfung Prüfung der Kapitaldeckung Kapital und Rücklagen im Sinne des Artikel 37 Abs. 6 SE-VO Ermittlung des Nettovermögens Bilanzielles Nettovermögen Unternehmenswert Schlussbemerkung...18

133 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite II Anlagenverzeichnis SGL Konzern Bilanz nach IFRS... 1 Allgemeine Auftragsbedingungen... 2

134 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 1 1 Auftrag und Auftragsdurchführung Auf Antrag des Vorstands der SGL CARBON Aktiengesellschaft, Wiesbaden, --im Folgenden auch kurz SGL AG genannt-- hat uns das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. November 2007 als Sachverständige zur Erstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO 1 bestellt. Hintergrund unseres Auftrages ist die beabsichtigte Umwandlung der SGL AG in eine Europäische Gesellschaft (so genannte Societas Europaea oder auch kurz SE ) gemäß Artikel 2 Abs. 4 SE-VO. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL AG planen, die Umwandlung in eine SE der ordentlichen Hauptversammlung der SGL AG am 25. April 2008 zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Nach Artikel 37 Abs. 6 SE-VO ist vom Sachverständigen gemäß der Zweiten Richtlinie 2 sinngemäß zu bescheinigen, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Dem Auftrag liegen die als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 zugrunde. Die Haftungshöchstsumme bestimmt sich nach Nr. 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen und ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen. Im Verhältnis zu Dritten ist Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen maßgebend. Der Bericht wird nur im Zusammenhang mit der beabsichtigten Umwandlung in eine SE erstellt und ist nur für die interne Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt. Die interne Verwendung umfasst auch die Verwendung einschließlich der Weitergabe und Veröffentlichung im Rahmen der Vorlage beim Registergericht sowie im Rahmen der Information der Aktionäre der SGL AG im Vorfeld und in der über die Umwandlung beschlussfassenden Hauptversammlung. Die darüber hinausgehende Weitergabe unseres Berichts darf vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KPMG nur in vollem Wortlaut einschließlich einer schriftlichen Erklärung über den Zweck des zugrunde liegenden Auftrags sowie den mit dem Auftrag ver- 1 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 294 vom 10. November Zweite Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 (77/91/EWG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 26 vom 31. Januar 1977.

135 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 2 bundenen Weitergabebeschränkungen und Haftungsbedingungen und nur dann an andere Dritte erfolgen, wenn der jeweilige Dritte sich zuvor mit den Allgemeinen Auftragsbedingungen ergänzt um eine individuelle Haftungsvereinbarung sowie seinerseits einer verbindlichen Vertraulichkeitsverpflichtung schriftlich uns gegenüber einverstanden erklärt hat. Wir haben unsere Arbeiten in den Monaten Februar und März 2008 bis zum 7. März 2008 in den Geschäftsräumen der SGL AG sowie in unserem Büro in Frankfurt am Main durchgeführt. Die wesentlichen unserer Tätigkeit zugrunde liegenden Unterlagen haben wir nachfolgend zusammengestellt: Jeweils mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehene Berichte von Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (im Folgenden kurz E&Y ), über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gemäß HGB der SGL AG für die Geschäftsjahre 2006 und 2007; Jeweils mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehene Berichte von E&Y über die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts gemäß IFRS der SGL AG für die Geschäftsjahre 2006 und 2007; Planungsrechnung des SGL Konzerns für die Jahre 2008 bis 2012 (Stand März 2008); Impairment-Tests für die Beteiligungsgesellschaften SGL CARBON SAS (Frankreich) und SGL CARBON Ltd. (UK) (jeweiliger Stand: 9. Januar 2008); Entwurf des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts der SGL AG in der Fassung vom 4. März 2008; Satzung der SGL AG (Stand März 2008); Handelsregisterauszug der SGL AG vom 6. März 2008; Beschlussvorlage für den Vorstand zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft; Beschlussvorlage für den Aufsichtsrat zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft. Darüber hinaus haben uns die von dem Auftraggeber benannten Auskunftspersonen bereitwillig weitergehende Informationen erteilt. Grundsätzlich basiert unser Bericht auf den für den Anlass zur Verfügung gestellten Unterlagen. Diese haben wir kritisch gewürdigt, jedoch keiner Prüfung im Sinne einer Jahresabschlussprüfung unterzogen.

136 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 3 Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgend dargestellten Berechnungen zur Ableitung der Nettovermögenswerte der SGL AG grundsätzlich ohne Nachkommastelle ausgewiesen werden. Da die Berechnungen tatsächlich mit den exakten Werten erfolgten, kann die Addition bzw. Subtraktion von Tabellenwerten zu Abweichungen bei den dargestellten Zwischen- bzw. Gesamtsummen führen. Der Vorstand der SGL AG hat uns eine Vollständigkeitserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass uns alle Angaben, die für die Erstellung dieses Berichts von Bedeutung sind, richtig und vollständig erteilt wurden.

137 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 4 2 Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen Die SGL AG hat ihren Sitz in Wiesbaden und ist in das Handelsregister B des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 9448 eingetragen. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 12. Februar 2008 wurde 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) geändert. Die Satzungsänderung wurde am 5. März 2008 ins Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der SGL AG beträgt gemäß ihrer Satzung (Stand: März 2008) ,52 und ist eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der SGL AG sind an den Börsenhandelsplätzen Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Düsseldorf, München, Berlin und Bremen zum Handel zugelassen. Sie notieren im Segment Prime Standard der Deutschen Börse AG, Frankfurt am Main, und sind Bestandteil der Indizes MDAX, MSCI Europa, MSCI Welt, Euro Stoxx und Dow Jones Stoxx. Die SGL AG verfügt gemäß ihrer Satzung (Stand: März 2008) über folgendes genehmigtes Kapital: SGL AG - genehmigtes Kapital März 2008 Genehmigtes Kapital I, bis zum 29. April Genehmigtes Kapital II, bis zum 27. April Genehmigtes Kapital III, bis zum 26. April Summe Die SGL AG verfügt gemäß ihrer Satzung (Stand: März 2008) über folgendes bedingtes Kapital: SGL AG - bedingtes Kapital März 2008 Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 30. April Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 30. April Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 27. April Summe

138 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 5 Das bedingte Kapital dient der Ausgabe von Aktien im Zusammenhang mit Beteiligungsprogrammen sowie der in 2007 emittierten Wandelanleihe. Es bestehen nicht ausschüttungsfähige Rücklagen in Form der Kapitalrücklage sowie der Rücklage für eigene Anteile. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß Handelsregistereintrag als Konzern-Holding die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere auf folgenden Arbeitsgebieten tätig sind: a) Carbonerzeugnisse aller Art, insbesondere industrielle Erzeugnisse aus natürlichem und künstlichem Kohlenstoff und Graphit; b) Werkstoffe und Produkte auf der Basis von Kohlenstoff oder Graphit, wie Fasern, Verbundwerkstoffe, Folien und Graphitapparate, einschließlich Anlagenbau; c) Sonstige keramische Werkstoffe und Produkte; d) korrosionsbeständige Materialien und Produkte sowie e) sonstige im Zusammenhang mit diesen Arbeitsgebieten herzustellende oder zu gewinnende Stoffe und sonstige Produkte. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

139 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 6 Nachfolgend ist die Vermögenslage der SGL AG gemäß Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 abgebildet: SGL AG - Bilanz (HGB) Aktiva 31. Dez T Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Finanzanlagen Summe Anlagevermögen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere 93 Flüssige Mittel Summe Umlaufvermögen Rechnungsabgrenzungsposten Summe Aktiva Passiva Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Rücklage für eigene Anteile 93 andere Gewinnrücklagen Bilanzgewinn Summe Eigenkapital Sonderposten mit Rücklageanteil 560 Rückstellungen Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten 4 Summe Passiva Wesentliche Kennzahlen der Ergebnisentwicklung der SGL AG gemäß HGB für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 stellen sich wie folgt dar: SGL AG (HGB) Vergangenheit T T T Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Jahresüberschuss

140 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 7 Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 189,4 Mio. in 2005 resultiert im Wesentlichen aus Veräußerungsgewinnen aus konzerninternen Unternehmensverkäufen in Höhe von 205,2 Mio. Dem gegenüber steht die Abschreibung auf den Buchwert einer mittelbaren Tochtergesellschaft in Höhe von 38,9 Mio., die sich auf Ebene der SGL AG in den Aufwendungen aus Übernahme von Verlusten in Höhe von 52,4 Mio. widerspiegelt. Das gegenüber dem Vorjahr deutlich verbesserte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in 2007 basiert im Wesentlichen auf dem gestiegenen Ergebnis aus Gewinnabführungsverträgen in Höhe von 78,0 Mio. (Vorjahr: 56,8 Mio.), den gestiegenen Erträgen aus Beteiligungen in Höhe von 33,0 Mio. (Vorjahr: 15,9 Mio.) sowie dem um 4,2 Mio. auf 14,5 Mio. gestiegenes Zinsergebnis. Während die allgemeinen Verwaltungskosten um 14,2 Mio. stiegen insbesondere aufgrund der Aufwendungen aus der erstmalig gebildeten Rückstellung für eine aktienbasierte Mitarbeiterbeteiligung konnten die sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 15,0 Mio. reduziert werden. Wesentlich hierfür war der Wegfall von Aufwendungen für EU-Kartellverfahren, die im Vorjahr noch zu einer Belastung von 32,1 Mio. geführt hatten. Da wesentliche Teile des operativen Geschäfts des SGL-Konzerns durch Tochtergesellschaften der SGL AG betrieben werden, vermitteln die Zahlen des Jahresabschlusses der SGL AG nur ein unvollständiges Bild der Geschäftsentwicklung. In der nachfolgenden Tabelle sind wesentliche Kennzahlen der Ergebnisentwicklung des SGL-Konzerns für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 wiedergegeben: SGL Konzern (IFRS) Vergangenheit Mio. Mio. Mio. Umsatzerlöse 1.068, , ,0 Ergebnis aus Betriebstätigkeit 112,8 137,9 254,5 Jahresüberschuss 28,1 40,9 131,2 Der deutliche Anstieg des Ergebnisses aus Betriebstätigkeit und des Jahresüberschusses im Geschäftsjahr 2007 resultiert unter anderem aus dem Wegfall von Aufwendungen für EU- Kartellverfahren (2006: 32,1 Mio.). Zudem stiegen in allen Geschäftsbereichen die Umsatzerlöse durch Preisanpassungen und Mengenausweitungen. Kostensteigerungen bei Rohstoffen, Energiebezug sowie Transportleistungen konnten ferner durch höhere Kapazitätsauslastung und Kostensenkungsprogramme mehr als ausgeglichen werden. Die Bilanz des SGL Konzerns zum 31. Dezember 2007 ist als Anlage 1 beigefügt.

141 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 8 3 Art und Umfang der Prüfung Grundlage der beabsichtigten Umwandlung der SGL AG in eine Europäische Gesellschaft sind Artikel 2 Abs. 4 sowie Artikel 37 Abs. 1 SE-VO. Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft hat gemäß Artikel 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der bisherigen Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Gesellschaft bleibt in ihrer Identität erhalten, ein Vermögensübergang erfolgt nicht. Die Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft setzt gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO voraus, dass die bisherige Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Grundkapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Diese Kapitaldeckung ist gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO durch einen Sachverständigen zu bescheinigen. Artikel 37 Abs. 6 SE-VO verweist bezüglich der vom Sachverständigen zu erstellenden Bescheinigung auf die Zweite Richtlinie. Diese bestimmt in Artikel 13, dass bei der Umwandlung einer Gesellschaft einer anderen Rechtsform in eine Aktiengesellschaft die gleichen Vorschriften, insbesondere die gleichen Anforderungen zur Kapitalaufbringung, gelten sollen wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft und der damit verbundenen Einlagen. Die Zweite Richtlinie regelt darüber hinaus in Artikel 10 Abs. 2 den Inhalt des Sachverständigenberichts. Dieser muss demnach mindestens jede Einlage beschreiben, die angewandten Bewertungsverfahren nennen und angeben, ob die Werte auf Grundlage der angewandten Bewertungsverfahren mindestens dem Wert der hierfür ausgegebenen Aktien entsprechen. Über Artikel 5 SE-VO, Artikel 10 SE-VO und Artikel 15 SE-VO finden auch die Vorschriften des AktG und des UmwG, insbesondere zur Kapitalaufbringung und zur Ermittlung der Nettovermögenswerte der Gesellschaft, grundsätzlich Anwendung. Für die Ermittlung der Nettovermögenswerte der Gesellschaft ist gemäß Artikel 7 der Zweiten Richtlinie zu beachten, dass das Kapital nur aus Vermögensgegenständen bestehen darf, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (vgl. auch 27 Abs. 2 AktG). Auf die sich aus einer bestimmten landesspezifischen Norm ergebende Bilanzierungspflichtigkeit und -fähigkeit der Vermögensgegenstände kommt es hierbei nicht an. 3 Aus der Formulierung Nettovermögenswerte (in der englischensprachigen Fassung net assets ) in Artikel 37 der SE-VO ergibt sich in Verbindung mit den Kommentarverweisen, dass für die Ermittlung des nach Artikel 37 SE-VO zu bescheinigenden Nettovermögens primär auf einen Einzelbewertungsansatz abzustellen ist. Gleichwohl kann da Gegenstand der Betrach- 3 Vgl. Schwarz, Kommentar SE-VO, 1. Auflage, Rn. 43, vergleichbar auch Kommentare zu 192 UmwG, Decher, in Lutter, UmwG, 3. Auflage, Rn. 59, sowie 220 UmwG, Schlitt, in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 2. Auflage, Rn. 9.

142 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 9 tung ein Unternehmen ist das nach Artikel 37 SE-VO zu bescheinigende Nettovermögen im Sinne einer ökonomischen Betrachtung auch über einen Gesamtbewertungsansatz unterlegt werden. Da im vorliegenden Fall das zu bescheinigende Nettovermögen bereits bei einer Einzelbewertung gedeckt ist, haben wir nur ergänzend eine überschlägige Gesamtbewertung vorgenommen. Bezüglich der Bewertung ist auf die wirklichen Werte abzustellen. 4 Diese wirklichen Werte sind dabei als Verkehrswerte der Vermögensgegenstände und Schulden zu verstehen. Gemäß 242 Abs. 1 HGB sind Unternehmen verpflichtet, in Form des Jahresabschlusses regelmäßig eine Gegenüberstellung ihres Vermögens und ihrer Schulden aufzustellen. Es liegt deshalb nahe, die Bilanz der Gesellschaft als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Nettovermögens heranzuziehen. In der Bilanz gemäß HGB sind grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erfassen. Ausnahmen bilden Vermögensgegenstände, die unter das Bilanzierungsverbot gemäß 248 HGB fallen. Demnach dürfen beispielsweise nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände nicht angesetzt werden. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die enge gesetzliche Begriffsbestimmung des Vermögensgegenstands nur zu einer unvollständigen Erfassung des tatsächlichen Vermögens der Gesellschaft führt. Diese Einschränkungen bezüglich der Bilanzierung betreffen ausschließlich Vermögensgegenstände und führen in einer Bilanz gemäß HGB tendenziell zu einem vorsichtigen Ansatz des Vermögens. Bezüglich der Schulden der Gesellschaft ergibt sich aus dem Gesetz die Verpflichtung eines vollständigen Ansatzes. 5 Hinsichtlich der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Rahmen des Jahresabschlusses bzw. der Bilanzierung nach HGB bildet das so genannte Vorsichtsprinzip gemäß 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB den zentralen Rahmengrundsatz. Demnach sind Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle bis zum Abschlussstichtag vorhersehbaren Risiken und entstandenen Verluste zu berücksichtigen. Für die Bewertung von Vermögensgegenständen kommt eine Konkretisierung des Vorsichtprinzips in dem in 253 Abs. 2 und 3 HGB kodifizierten Niederstwertprinzip zum Ausdruck. Demnach sind Vermögensgegenstände höchstens mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten, ggf. vermindert um planmäßige Abschreibungen, anzusetzen. Soweit der am Bilanzstichtag dem Vermögensgegenstand beizulegende Wert niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten ist, ist zwingend auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des Anlagevermögens für die gemäß 253 Abs. 2 HGB eine Ab- 4 Vgl. Schwarz, Kommentar SE-VO, 1. Auflage, Artikel 37, Rn. 44, mit Verweis auf 192 Abs. 2 UmwG und 220 Abs. 1 UmwG. 5 Eine Ausnahme besteht hinsichtlich des Passivierungswahlrechts für Pensionszusagen vor dem 1. Januar 1987 gemäß Artikel 28 Absatz 1 EGHGB, wovon die SGL AG aber keinen Gebrauch gemacht hat.

143 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 10 schreibung nur bei dauerhafter Wertminderung vorzunehmen ist. Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt dagegen gemäß 253 Abs. 3 HGB das strenge Niederstwertprinzip uneingeschränkt. Insoweit stellt ein nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelter Buchwert eines Vermögensgegenstandes eine Wertuntergrenze dar, die allenfalls den Verkehrswert bzw. den wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes erreichen, diesen jedoch nicht übersteigen kann. Schulden sind gemäß 253 Abs. 1 HGB mit ihrem Rückzahlungsbetrag, im Falle von Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, mit ihrem Barwert und im Falle von Rückstellungen in Höhe eines nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrages anzusetzen. Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, wenn auch die zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält. Insofern gilt für die Bewertung von Rückstellungen das Höchstwertprinzip. 6 Ein so bestimmter Buchwert einer Schuld entspricht somit mindestens dem Verkehrswert bzw. dem wirklichen Wert der Schuld. Neben dem so genannten Vorsichtsprinzip bildet der so genannte Einzelbewertungsgrundsatz gemäß 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB einen weiteren Rahmengrundsatz für die Bewertung im Jahresabschluss. Dieser schreibt vor, dass Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten sind. Damit können Wertsteigerungen und Wertminderungen nicht gegeneinander saldiert werden, wodurch das Vorsichtsprinzip durchbrochen werden könnte. Auch bleiben werterhöhende Verbundeffekte aus dem Zusammenwirken der einzelnen Vermögensgegenstände unberücksichtigt. Diese konkretisieren sich nur bei einer Gesamtbewertung. Ein auf Grundlage einer Gesamtbewertung bestimmter Nettovermögenswert liegt daher regelmäßig über dem auf Grundlage einer Einzelbewertung bestimmten Nettovermögen. Als Ergebnis der vorgehenden Ausführungen ist festzustellen, dass ein auf Basis eines HGB- Abschlusses abgeleitetes Nettovermögen (so genanntes bilanzielles Nettovermögen) eine Wertuntergrenze darstellt. Eine Bestimmung der Verkehrswerte von Vermögensgegenständen und Schulden ist somit entbehrlich, wenn bereits die bilanziellen Buchwerte der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden das zu bescheinigende Kapital decken. Ebenso kann dann auch auf den Ansatz und die Bewertung nicht bilanzierter Vermögenswerte verzichtet werden. Maßgeblich für die Bescheinigung der Kapitaldeckung ist das Nettovermögen der Gesellschaft. In Fällen, in denen die Gesellschaft eine Konzernobergesellschaft darstellt und wesentliche Teile des operativen Geschäfts durch Tochtergesellschaften betrieben werden, hat der Einzelabschluss der Konzernobergesellschaft nur eine eingeschränkte Aussagekraft. Der Konzernabschluss besitzt im Vergleich zum Einzelabschluss eine erhöhte Aussagekraft, da er eine Gesamtbetrachtung der Konzernunternehmen anstellt. Für alle kapitalmarktorientierten 6 Vgl. Wiedmann, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, 253, Rn 18.

144 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 11 Unternehmen der Europäischen Union besteht seit dem Jahr 2005 die Verpflichtung, die Konzernabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufzustellen. 7 Während bei den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften gemäß HGB das Vorsichtsprinzip und damit der Gläubigerschutz betont wird, steht bei den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS das Informationsbedürfnis der Adressaten, insbesondere der Investoren, im Vordergrund. 8 Die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden nach IFRS orientiert sich daher tendenziell an den Zeitwerten (fair values). Aufgrund dessen können insbesondere für Konzernobergesellschaften auf der Grundlage des Konzernabschlusses nach IFRS Erkenntnisse für das bilanzielle Nettovermögen der Konzernobergesellschaft gewonnen werden. 7 Vgl. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und Rates vom 19. Juli 2002 sowie 315a HGB. 8 Vgl. WP-Handbuch 2006, Band I, Rn. 32 sowie IAS 1.

145 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 12 4 Prüfung der Kapitaldeckung 4.1 Kapital und Rücklagen im Sinne des Artikel 37 Abs. 6 SE-VO Das Eigenkapital der SGL AG stellt sich gemäß Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 wie folgt dar: SGL AG - Eigenkapital nach HGB 31. Dez T Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Bilanzgewinn Summe Eigenkapital Zum 31. Dezember 2007 betrug das unter dem gezeichneten Kapital ausgewiesene Grundkapital der SGL AG noch ,80. Daneben bestanden zum 31. Dezember 2007 folgende Rücklagen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht ausgeschüttet werden dürfen: Die Kapitalrücklage gemäß 272 Abs. 2 HGB beträgt ,44. Gemäß 272 Abs. 4 HGB besteht als Teil der Gewinnrücklagen eine Rücklage für eigene Anteile in Höhe der für diese Anteile bilanzierten Anschaffungskosten von ,48. Aufgrund der Höhe der Kapitalrücklage ist eine darüber hinausgehende Bildung einer gesetzlichen Rücklage nach 150 AktG nicht erforderlich. Die Satzung der SGL AG sieht keine Bildung von Rücklagen mit einer Ausschüttungsbeschränkung vor.

146 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 13 Kapital und Rücklagen der SGL AG im Sinne des Artikel 37 Abs. 6 SE-VO stellen sich zum 31. Dezember 2007 demnach wie folgt dar: SGL AG - Kapital gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO 31. Dez T Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Rücklage für eigene Anteile 93 Nicht ausschüttungsfähige Rücklagen kraft Gesetz Nicht ausschüttungsfähige Rücklagen kraft Statut - Summe Kapital gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO Der Vorstand der SGL AG hat am 29. Januar 2008 beschlossen, eine Kapitalerhöhung über durchzuführen, um neue Aktien im Rahmen von Aktienplänen zu emittieren und an die bezugsberechtigten Mitarbeiter zu übertragen. Der Aufsichtsrat hat der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital am 12. Februar 2008 zugestimmt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 5. März Die aus genehmigtem Kapital erfolgte Kapitalerhöhung hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der vorliegenden Bescheinigung, da auch bei Berücksichtigung der Kapitalerhöhung der Nettovermögenswert der SGL AG deutlich über dem zu bescheinigenden Kapital gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO liegt.

147 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite Ermittlung des Nettovermögens Bilanzielles Nettovermögen Wir haben das Nettovermögen zunächst auf Grundlage der in Kapitel 3 beschriebenen Einzelbewertung bestimmt. Ausgangspunkt ist der geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk von E&Y versehene Jahresabschluss nach HGB der SGL AG zum 31. Dezember Das Nettovermögen der SGL AG zum 31. Dezember 2007 bestimmt sich wie folgt: SGL AG - aus dem HGB-Abschluss abgeleitetes Nettovermögen Aktiva 31. Dez T Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Finanzanlagen Summe Anlagevermögen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere 93 Flüssige Mittel Summe Umlaufvermögen Rechnungsabgrenzungsposten Summe Aktiva Schulden Sonderposten mit Rücklageanteil 560 Rückstellungen davon für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen davon für Steuern davon sonstige Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten 4 Summe Schulden Saldo (Bilanzielles Nettovermögen) Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Jahresabschluss der SGL AG zum 31. Dezember 2007 erfolgte im Einzelnen wie folgt: Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen wurden zu fortgeführten Anschaffungsbzw. Herstellungskosten bewertet. Gebäude werden linear abgeschrieben. Alle übrigen Gegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer grundsätzlich degressiv abgeschrieben. Auf die lineare Abschreibung wird übergegangen, wenn

148 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 15 diese zu höheren Abschreibungen führt. Außerplanmäßige Abschreibungen werden grundsätzlich vorgenommen, wenn eine Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Wurde auf einen Vermögensgegenstand eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen, so wird, wenn die Gründe für die Abschreibung zu einem späteren Bilanzstichtag nicht mehr vorliegt, zugeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden sofort vollständig abgeschrieben. Die Finanzanlagen sind mit Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert bewertet. Ausleihungen werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Der niedrigere beizulegende Wert der einzelnen Finanzanlagen wurde soweit aufgrund der Geschäftsentwicklung und der Erwartungen über die zukünftige Entwicklung angezeigt auf Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens bestimmt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennbetrag abzüglich Einzelwertberichtigungen sowie Abschreibungen wegen allgemeiner und besonderer Kreditrisiken angesetzt. Wertpapiere werden zu Anschaffungskosten bewertet. Ist der Börsen- oder Marktpreis zum Bilanzstichtag niedriger, wird dieser angesetzt. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten enthält per 31. Dezember 2007 im Wesentlichen das Agio aus der 2007 emittierten Wandelanleihe in Höhe von T Der verbleibende aktive Rechnungsabgrenzungsposten besteht im Wesentlichen aus Vorauszahlungen für Beratungsleistungen und Sponsoring. Die Pensionsrückstellungen in Höhe von T wurden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und entsprechen dem Teilwert gemäß 6a EStG in Verbindung mit R 41 EStR. Der Ansatz entspricht insoweit nicht der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu erwartenden zukünftigen Belastung. Daher wurde die erwartete, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Rahmen der Aufstellung des Konzernabschlusses nach IFRS ermittelte Auszahlungsverpflichtung zum 31. Dezember 2007 angesetzt und der Rückstellungsbetrag auf T erhöht. Die anderen Rückstellungen sind in Höhe des Betrages angesetzt worden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgte zum Rückzahlungsbetrag. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten enthalten erhaltene Vorauszahlungen. Unter Berücksichtigung der erläuterten Anpassung der Pensionsrückstellungen beträgt der Nettovermögenswert 697,8 Mio. und übersteigt damit das zum 31. Dezember 2007 zu bescheinigende Kapital gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO von 601,4 Mio. deutlich.

149 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 16 Auch der Saldo der Vermögenswerte und Schulden (entspricht dem bilanziellen Eigenkapital) des SGL Konzerns auf Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Konzernabschlusses nach IFRS übersteigt mit 636,9 Mio. zum 31. Dezember 2007 das gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO zu bescheinigende Kapital von 601,4 Mio. ebenfalls deutlich. Anhaltspunkte, dass das Nettovermögen nicht mindestens die Höhe des Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen erreicht, ergeben sich damit keine Unternehmenswert Ertragswert Ergänzend zur Ermittlung des Nettovermögens auf Grundlage einer Einzelbewertung haben wir eine überschlägige Gesamtbewertung der SGL AG nach dem Ertragswertverfahren vorgenommen, das in Betriebswirtschaftslehre, Rechtsprechung und Bewertungspraxis allgemein anerkannt ist. Wesentliche Grundlagen für die überschlägige Ableitung einer Wertbandbreite waren die Konzernplanungsrechnung des SGL AG (Stand: März 2008) sowie aus Kapitalmarktdaten abgeleitete Kapitalisierungszinssätze. Die Konzernplanung (Stand März 2008) beruht auf der vorläufigen Mittelfristplanung für die Jahre 2008 bis 2012, die vom Vorstand im Rahmen der Zielvereinbarungsgespräche mit den operativen Geschäftsbereichen im November 2007 genehmigt wurde und dem Aufsichtrat im Rahmen der Sitzung vom 13. Dezember 2007 vorgelegt wurde. Die abschließende Genehmigung des Budgets für 2008 sowie der mittelfristigen Planung für die Jahre 2009 bis 2012 durch den Aufsichtsrat soll planmäßig am 11. März 2008 erfolgen. Die so abgeleitete Wertbandbreite für den Marktwert des Eigenkapitals der SGL AG liegt erheblich über dem nach Artikel 37 Abs. 6 SE-VO zu bescheinigenden Kapital. Börsenwert Schließlich bietet auch der Börsenkurs der Aktien der SGL AG eine gewisse Aussagekraft bezüglich der Höhe des Nettovermögens der Gesellschaft, da im Börsenkurs die Einschätzung einer Vielzahl von Kapitalmarktteilnehmern zum Wert der SGL AG zum Ausdruck kommt. Aus dem Preis je Aktie (Börsenkurs) lässt sich, bezogen auf die Gesamtzahl der im Umlauf befindlichen Aktien, die so genannte Marktkapitalisierung ableiten. Diese drückt die Marktbewertung des Nettovermögens (Eigenkapitals) aus. Wir haben deshalb den Börsenkurs der Aktien der SGL AG im Geschäftsjahr 2007 untersucht.

150 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 17 Auf Basis der nachfolgenden Schlusskurse ergeben sich folgende Marktkapitalisierungen: SGL AG - Marktkapitalisierung Kurs je Stückaktie Im Umlauf befindliche Aktien Marktkapitalisierung Mio. Stück Mio Schlusskurs 31. Dez ,08 63, Höchster Schlusskurs ,56 63, Niedrigster Schlusskurs ,28 62, Quelle: Schlusskurse auf Grundlage Bloomberg, Xetra, Frankfurt am Main Die Marktkapitalisierung lag im Jahr 2007 in einer Bandbreite von 1,2 Mrd. und 2,9 Mrd. und damit erheblich über dem zu bescheinigenden Nettovermögen. Auf Grundlage der Analysen zum Unternehmenswert sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Nettobermögen nicht mindestens die Höhe des Grundkapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen erreicht.

151 ABCD SGL CARBON AG Bescheinigung zum Nettovermögen Seite 18 5 Schlussbemerkung Wir erteilen gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO folgende Bescheinigung: Nach dem abschließenden Ergebnis unser pflichtgemäßen Prüfung nach Artikel 37 Abs. 6 SE- VO bestätigen wir aufgrund der uns vorgelegten Urkunden, Bücher, Schriften sowie der uns erteilten Aufklärungen und Nachweise, dass die SGL Carbon AG über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Grundkapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Frankfurt am Main, den 7. März 2008 KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zeidler Wirtschaftsprüfer Kühl Wirtschaftsprüfer

152

Abweichende Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 (Genehmigtes Kapital) und Tagesordnungspunkt 9 (Aktienoptionsprogramm)

Abweichende Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 (Genehmigtes Kapital) und Tagesordnungspunkt 9 (Aktienoptionsprogramm) Abweichende Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 (Genehmigtes Kapital) und Tagesordnungspunkt 9 (Aktienoptionsprogramm) TOP 8 Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 HGB Gezeichnetes Kapital Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft in Höhe von 5.201.700,00 ist in 5.201.700 auf den Namen lautende Stammaktien

Mehr

Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die

Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die ordentliche Hauptversammlung der Wirecard AG mit Sitz

Mehr

Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013

Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und Schaffung einer neuen

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals und mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Das Grundkapital

Mehr

Petrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Petrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Petrotec AG Borken WKN PET111 ISIN DE000PET1111 Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Nachfolgend werden

Mehr

Genehmigtes Kapital 2016/I

Genehmigtes Kapital 2016/I Bericht des Vorstands gemäß 203 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit 186 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz zu Punkt 2 der Tagesordnung Überblick Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der

Mehr

Heidelberger Beteiligungsholding AG Hauptversammlung 10. Mai 2016 Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Absatz 4

Heidelberger Beteiligungsholding AG Hauptversammlung 10. Mai 2016 Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Absatz 4 Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Im Anhang zum Jahresabschluss sind zur Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals folgende Angaben gemacht: Gezeichnetes Kapital Das gezeichnete Kapital der Heidelberger

Mehr

Überblick. Ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 Seite 1 von 5

Überblick. Ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals III gemäß 203 Absatz 1 und 2 Satz 2 i.v.m. 186 Absatz 4 Satz 2 AktG Überblick

Mehr

Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB Hauptversammlung der Girindus Aktiengesellschaft i. L. am 20. Februar 2015 Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB 289 Abs. 4 Nr. 1 HGB Das Grundkapital der Gesellschaft

Mehr

* * * Satzung der Koenig & Bauer AG. Würzburg. Stand: 2. Juni 2016

* * * Satzung der Koenig & Bauer AG. Würzburg. Stand: 2. Juni 2016 * * * Satzung der Koenig & Bauer AG Würzburg Stand: 2. Juni 2016 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz 1.1 Die Gesellschaft führt die Firma»Koenig & Bauer AG«. 1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Würzburg.

Mehr

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München ISIN DE000A1EWZM4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 28. Oktober 2014 um 15.00 Uhr

Mehr

S A T Z U N G ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Firma und Sitz SGL CARBON SE. Gegenstand des Unternehmens

S A T Z U N G ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Firma und Sitz SGL CARBON SE. Gegenstand des Unternehmens SGL CARBON SE S A T Z U N G ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma SGL CARBON SE. (2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden. 2 Gegenstand des Unternehmens (1)

Mehr

Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten

Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten 1. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder

Mehr

über die formwechselnde Umwandlung der E.ON AG, Düsseldorf, in die Rechtsform der Societas Europaea (SE)

über die formwechselnde Umwandlung der E.ON AG, Düsseldorf, in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) UMWANDLUNGSPLAN über die formwechselnde Umwandlung der E.ON AG, Düsseldorf, in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) Präambel Die E.ON AG ("E.ON AG" oder "Gesellschaft") ist eine Aktiengesellschaft

Mehr

Satzung der Software AG

Satzung der Software AG Satzung der Software AG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Paragraph 1 (1) Die Aktiengesellschaft führt den Namen Software Aktiengesellschaft. (2) Ihr Sitz ist in Darmstadt. Paragraph 2 (1) Gegenstand des Unternehmens

Mehr

Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG am 9. Juni STADA Arzneimittel AG Bad Vilbel

Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG am 9. Juni STADA Arzneimittel AG Bad Vilbel Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG am 9. Juni 2016 STADA Arzneimittel AG Bad Vilbel WKN 725180 ISIN DE0007251803 Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der ADVA Optical Networking SE. zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB im (Konzern-) Lagebericht 2015

Erläuternder Bericht des Vorstands der ADVA Optical Networking SE. zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB im (Konzern-) Lagebericht 2015 Erläuternder Bericht des Vorstands der ADVA Optical Networking SE zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB im (Konzern-) Lagebericht 2015 1. Übernahmehindernisse Gemäß 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat

Mehr

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

VERSCHMELZUNGSVERTRAG VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen und beurkundet am 20. Mai 2010 vor dem Notar Helmut Ebert, Lüneburg (UR-Nr. 532/10) INHALTSVERZEICHNIS 1. Vermögensübertragung / Bilanzstichtag... 2 2. Gegenleistung...

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 Satz 1 AktG

Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 Satz 1 AktG Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 Satz 1 AktG Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt per 31. Dezember 2011 5.426.321 (Vorjahr: 5.291.996

Mehr

Satzung. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand des Unternehmens

Satzung. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand des Unternehmens Satzung 1. Die Gesellschaft führt die Firma 2. Sie hat Ihren Sitz in Halle/Saale. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand

Mehr

Aktiengesellschaft Essen

Aktiengesellschaft Essen Aktiengesellschaft Essen S A T Z U N G FASSUNG VOM 11. Mai 2016 Titel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die unter der Firma "National-Bank Aktiengesellschaft" bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in

Mehr

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015: Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten

Mehr

Satzung der Gigaset AG. I. Allgemeines

Satzung der Gigaset AG. I. Allgemeines Satzung der Gigaset AG in der Fassung der Hauptversammlung vom 14.08.2013, geändert durch den Beschluss des Aufsichtsrates vom 15.10.2013, geändert durch den Beschluss des Aufsichtsrates vom 08.11.2013,

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands

Erläuternder Bericht des Vorstands Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB im Bericht über die Lage der LPKF Laser & Electronics AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr

Mehr

Satzung der Deutsche EuroShop AG, Hamburg

Satzung der Deutsche EuroShop AG, Hamburg Satzung der Deutsche EuroShop AG, Hamburg I. Allgemeine Bestimmungen 1 1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Deutsche EuroShop AG. 2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg. 3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Integrata Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Stuttgart Zettachring 4, 70567 Stuttgart Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=2ca586cb3...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=2ca586cb3... Seite 1 von 5 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Fanorakel AG Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 03.01.2014 München Tagesordnung Fanorakel AG München

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Satzung der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft in der geänderten Fassung vom 21. Juli 2016 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Firma, Sitz und Dauer (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft.

Mehr

UMWANDLUNGSPLAN. betreffend die formwechselnde Umwandlung. der Hannover Rückversicherung AG, Karl-Wiechert-Allee 50, 30625 Hannover, Deutschland

UMWANDLUNGSPLAN. betreffend die formwechselnde Umwandlung. der Hannover Rückversicherung AG, Karl-Wiechert-Allee 50, 30625 Hannover, Deutschland UMWANDLUNGSPLAN betreffend die formwechselnde Umwandlung der Hannover Rückversicherung AG, Karl-Wiechert-Allee 50, 30625 Hannover, Deutschland - nachfolgend auch "Hannover Rück AG" - in die Rechtsform

Mehr

Umwandlung der Klöckner & Co Aktiengesellschaft

Umwandlung der Klöckner & Co Aktiengesellschaft Umwandlung der Klöckner & Co Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) zur Klöckner & Co SE Umwandlungsdokumentation I N H A L T TEIL A Umwandlungsplan TEIL B Satzung

Mehr

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Mehr

- AVAILABLE IN GERMAN ONLY -

- AVAILABLE IN GERMAN ONLY - Rede Dr. Pohlig für die Hauptversammlung Ausführungen zum Aktienrückkauf und weitere gesetzliche Erläuterungen Es gilt das gesprochene Wort. - AVAILABLE IN GERMAN ONLY - Meine Damen und Herren, das Aktiengesetz

Mehr

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag

Mehr

Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 13. Mai 2005 in Frankfurt

Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 13. Mai 2005 in Frankfurt Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 13. Mai 2005 in Frankfurt Wertpapier-Kenn-Nr. 330400 ISIN DE 0003304002 Auf der Hauptversammlung

Mehr

Biofrontera AG Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5

Biofrontera AG Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals I gemäß 203 Absatz 1 und 2 Satz 2 i.v.m. 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 1. Überblick

Mehr

Wir laden hiermit unsere. Aktionärinnen und Aktionäre zu. der am 02. Juni 2014, 14 Uhr, im Hotel Dorint Sofitel. Bayerpost München,

Wir laden hiermit unsere. Aktionärinnen und Aktionäre zu. der am 02. Juni 2014, 14 Uhr, im Hotel Dorint Sofitel. Bayerpost München, Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 02. Juni 2014, 14 Uhr, im Hotel Dorint Sofitel Bayerpost München, Bayerstraße 12, 80335 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren Erläuternder Bericht des Vorstands der centrotherm photovoltaics AG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Bericht des Vorstands Seite 1 Erläuternder

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den übernahmerechtlichen

Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB in den Berichten über die Lage der Beiersdorf Aktiengesellschaft und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 : Aktienrecht

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 : Aktienrecht Inhaltsverzeichnis Teil 1 : Aktienrecht A. Einführung 13 I. Publikumsgesellschaft, Organe 13 II. Satzungsstrenge 13 IM. Fungibilität der Aktie 13 IV. Einführung der sogenannten kleinen AG" 14 V. Hohe Regelungsdichte

Mehr

persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.

persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung und zugleich zum einzigen Tagesordnungspunkt der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre

Mehr

Einladung zur. ordentlichen Hauptversammlung. der Sixt Leasing AG, Pullach. Amtsgericht München, HRB

Einladung zur. ordentlichen Hauptversammlung. der Sixt Leasing AG, Pullach. Amtsgericht München, HRB Sixt Leasing AG Pullach Inhaber-Stammaktien WKN A0DPRE ISIN DE000A0DPRE6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Sixt Leasing AG, Pullach Amtsgericht München, HRB 155501 Wir laden unsere Aktionäre

Mehr

Tagesordnung. 1. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals

Tagesordnung. 1. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals Biofrontera AG Tagesordnung Tagesordnung 1. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Das Grundkapital der Gesellschaft

Mehr

Satzung. der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn

Satzung. der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn Satzung der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn Stand: August 2012 I. Allgemeines 1 Firma und Sitz Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma Norddeutsche Steingut

Mehr

Satzung der Salzgitter AG

Satzung der Salzgitter AG Satzung der Salzgitter AG Nach dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai 2013 1 / 10 1 Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma Salzgitter Aktiengesellschaft. 2. Sie hat ihren

Mehr

Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich

Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich Präsentation im Rahmen der Vorlesung Recht der Unternehmensfinanzierung I bei Prof. Dr. Siller Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich 1. AG und GmbH

Mehr

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4 Unter Tagesordnungspunkt 4 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand, zu ermächtigen, bis zum

Mehr

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Stand: August 2015 2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma: IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft. Sie hat

Mehr

DO & CO Aktiengesellschaft Wien, FN m. Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats für die 16. ordentliche Hauptversammlung 3.

DO & CO Aktiengesellschaft Wien, FN m. Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats für die 16. ordentliche Hauptversammlung 3. DO & CO Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats für die 16. ordentliche Hauptversammlung 3. Juli 2014 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate

Mehr

'IIP. Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Ein Leitfaden für die Unternehmensund Beratungspraxis. Professor Dr. Roderich C.

'IIP. Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Ein Leitfaden für die Unternehmensund Beratungspraxis. Professor Dr. Roderich C. Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Ein Leitfaden für die Unternehmensund Beratungspraxis von Professor Dr. Roderich C. Thümmel LL.M. (Harvard) Attorney at Law (New York) Rechtsanwalt in Stuttgart

Mehr

. 2 Gegenstand des Unternehmens

. 2 Gegenstand des Unternehmens Satzung der 3U Holding AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: "3U Holding AG". (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Marburg.. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens

Mehr

Teil A Vorbemerkungen Teil B Gesellschaftsrecht Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Teil A Vorbemerkungen Teil B Gesellschaftsrecht Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Vorwort zur Zweiten Auflage... 5 Vorwort... 6 Bearbeiterverzeichnis... 17 Wegweiser für das SEAG... 19 Teil A Vorbemerkungen Teil B Gesellschaftsrecht Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft

Mehr

Tantalus Rare Earths Aktiengesellschaft. mit Sitz in Grünwald. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung. Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Tantalus Rare Earths Aktiengesellschaft. mit Sitz in Grünwald. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung. Wir laden unsere Aktionäre zu der am Tantalus Rare Earths Aktiengesellschaft mit Sitz in Grünwald WKN: A1MMFF ISIN: DE000A1MMFF4 WKN: A14KNF ISIN: DE000A14KNF7 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der

Mehr

GARANT SCHUH + MODE AKTIENGESELLSCHAFT i. I. Düsseldorf. Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der GARANT SCHUH + MODE AG i.i.

GARANT SCHUH + MODE AKTIENGESELLSCHAFT i. I. Düsseldorf. Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der GARANT SCHUH + MODE AG i.i. GARANT SCHUH + MODE AKTIENGESELLSCHAFT i. I. Düsseldorf Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der GARANT SCHUH + MODE AG i.i. (WKN 585 303, ISIN DE 000 585 303 0) Wir laden die Vorzugsaktionäre

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Satzungswortlaut der Aktiengesellschaft unter der Firma QSC AG

Satzungswortlaut der Aktiengesellschaft unter der Firma QSC AG Satzungswortlaut der Aktiengesellschaft unter der Firma QSC AG in der Fassung der Beschlüsse vom 27. Mai 2015, eingetragen im Handelsregister am 12. Juni 2015. 2 S A T Z U N G der QSC AG (1) Die Gesellschaft

Mehr

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 6.Teil. Satzungsänderung. Kapitalbeschaffung u.a. 186 AktG 3 3. die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den auf jede Aktiengattung

Mehr

Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014

Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014 Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014 Das Grundkapital der Raiffeisen Bank International AG beträgt EUR 893.586.065,90

Mehr

SATZUNG. der. WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft Frankfurt am Main

SATZUNG. der. WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft Frankfurt am Main SATZUNG der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft Frankfurt am Main I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Dauer der Gesellschaft (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma WCM Beteiligungs-

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

- Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts - Abruf vom , 17:03. Amtsgericht Charlottenburg

- Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts - Abruf vom , 17:03. Amtsgericht Charlottenburg - Wiegabe des aktuellen Registerinhalts - Ausdruck - Handelsregister Abteilung B - Aktueller Ausdruck Handelsregister Abteilung B 1. Anzahl bisherigen en 4 (en) 2. Firma Your Drinks AG Sitz, Nielassung,

Mehr

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Einführung

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Einführung Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) Verantwortlich: Dietmar Hexel DGB Bundesvorstand

Mehr

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma: SolarWorld Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in

Mehr

Satzung der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu Hamburg

Satzung der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu Hamburg Satzung der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu Hamburg Satzung der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu Hamburg in der Fassung vom 27. November 2012 Amtsgericht Hamburg HRB 1787 I. Allgemeine Bestimmungen 1

Mehr

betreffend die formwechselnde Umwandlung der SAP AG mit Sitz in Walldorf, Deutschland, in die Rechtsform der Societas Europaea ( SE )

betreffend die formwechselnde Umwandlung der SAP AG mit Sitz in Walldorf, Deutschland, in die Rechtsform der Societas Europaea ( SE ) SAP AG Hauptversammlung am 21. Mai 2014 in der SAP Arena in Mannheim Umwandlungsplan betreffend die formwechselnde Umwandlung der SAP AG mit Sitz in Walldorf, Deutschland, in die Rechtsform der Societas

Mehr

Aktienoptionsplan 2015

Aktienoptionsplan 2015 Aktienoptionsplan 2015 Der Aktienoptionsplan 2015 der Elmos Semiconductor AG (Aktienoptionsplan 2015) weist die folgenden wesentlichen Merkmale auf. 1. Bezugsberechtigte Im Rahmen des Aktienoptionsplans

Mehr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen

Mehr

Satzung der Deutsche Beteiligungs AG. Deutsche Beteiligungs AG. (3) Die Gesellschaft ist eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft.

Satzung der Deutsche Beteiligungs AG. Deutsche Beteiligungs AG. (3) Die Gesellschaft ist eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Satzung der Deutsche Beteiligungs AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Deutsche Beteiligungs AG. (2) Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. (3) Die Gesellschaft

Mehr

GREIFFENBERGER AKTIENGESELLSCHAFT. S a t z u n g. Aktuelle Fassung gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26.

GREIFFENBERGER AKTIENGESELLSCHAFT. S a t z u n g. Aktuelle Fassung gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. GREIFFENBERGER AKTIENGESELLSCHAFT S a t z u n g Aktuelle Fassung gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 2 Gegenstand

Mehr

Satzung der SPARTA AG. I. Allgemeine Bestimmungen

Satzung der SPARTA AG. I. Allgemeine Bestimmungen Satzung der SPARTA AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: "SPARTA AG". 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. 3. Das Geschäftsjahr entspricht

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015

Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015 Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,

Mehr

DEUTSCHE LUFTHANSA AKTIENGESELLSCHAFT

DEUTSCHE LUFTHANSA AKTIENGESELLSCHAFT Satzung DEUTSCHE LUFTHANSA AKTIENGESELLSCHAFT Fassung Oktober 2016 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma Sie hat ihren Sitz in Köln. "Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft".

Mehr

bb) Options- und Wandelschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

bb) Options- und Wandelschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Gegenantrag der Aktionärin Mercury Capital AG zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder

Mehr

B E S C H L U S S V O R S C H L Ä G E D E R V E R W A L T U N G Z U D E N P U N K T E N D E R

B E S C H L U S S V O R S C H L Ä G E D E R V E R W A L T U N G Z U D E N P U N K T E N D E R B E S C H L U S S V O R S C H L Ä G E D E R V E R W A L T U N G Z U D E N P U N K T E N D E R T A G E S O R D N U N G G E M. 1 0 8 A K T G 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses

Mehr

Auszüge aus dem Aktiengesetz:

Auszüge aus dem Aktiengesetz: 15 Verbundene Unternehmen Auszüge aus dem Aktiengesetz: Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit

Mehr

3 Grundkapital, Aktien

3 Grundkapital, Aktien 1 Firma, Sitz und Dauer (1) Die Finna der Gesellschaft lautet: Franca Equity AG. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf. (3) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

Mehr

Heidelberger Beteiligungsholding AG Hauptversammlung 19. Mai 2015 Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Absatz 4

Heidelberger Beteiligungsholding AG Hauptversammlung 19. Mai 2015 Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Absatz 4 Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Im Anhang zum Jahresabschluss sind zur Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals folgende Angaben gemacht: Gezeichnetes Kapital Das gezeichnete Kapital der Heidelberger

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 mit Sitz in Mannheim - WKN 587876 - ISIN DE0005878763 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Ich lade hiermit als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Leonardo Venture

Mehr

Bericht des Vorstands

Bericht des Vorstands Bericht des Vorstands der Axel Springer SE, Berlin, über die Ausnutzung genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Erwerb der restlichen 15% an der Rubrikengesellschaft Axel

Mehr

2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen

2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen Erläuternder Bericht des Vorstands der Deutsche Börse AG zu den Angaben nach den 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (Lagebericht) und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (Konzernlagebericht) zum 31. Dezember

Mehr

Grundkapital, Genehmigtes und Bedingtes Kapital, Erwerb eigener Aktien

Grundkapital, Genehmigtes und Bedingtes Kapital, Erwerb eigener Aktien 50 Grundkapital, Genehmigtes und Bedingtes Kapital, Erwerb eigener Aktien Das Grundkapital der MAN SE beträgt unverändert 376 422 400. Es ist eingeteilt in 147 040 000 auf den Inhaber lautende, nennwertlose

Mehr

Innovativ Capital AG Berlin. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Innovativ Capital AG Berlin. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Berlin Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 31. August 2006, um 13:00 Uhr, im Focus Mediport, Zentrum für Medizin und Technik, Wiesenweg

Mehr

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie haben den Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,

Mehr

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 17. November 2009 in den Blue Towers Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt

Mehr

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13201 letzte Aktualisierung: 11.4.2007 AktG 202, 204, 192 Abs. 2 Nr. 3, 199, 84 Abs. 1 S. 5, 112 Aktienoptionsplan für Vorstandsmitglieder einer

Mehr

SATZUNG DER STRATEC BIOMEDICAL AG. Stand: 17. Dezember 2015

SATZUNG DER STRATEC BIOMEDICAL AG. Stand: 17. Dezember 2015 SATZUNG DER STRATEC BIOMEDICAL AG Stand: 17. Dezember 2015 I. Allgemeine Vorschriften 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1. Die Gesellschaft führt die Firma STRATEC Biomedical AG. 1.2. Sie hat ihren Sitz

Mehr

Einladung. zur. Hauptversammlung

Einladung. zur. Hauptversammlung Einladung zur Hauptversammlung EINLADUNG Ordentliche Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre der (WKN A0V9LA / ISIN DE000A0V9LA7) zu der am 26. Juni 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

Satzung der EnviTec Biogas AG. (Fassung gemäß Beschlüssen der Hauptversammlung vom 7. Juli 2011)

Satzung der EnviTec Biogas AG. (Fassung gemäß Beschlüssen der Hauptversammlung vom 7. Juli 2011) Satzung der EnviTec Biogas AG (Fassung gemäß Beschlüssen der Hauptversammlung vom 7. Juli 2011) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften... 4 1. Firma, Sitz und Geschäftsjahr... 4 2. Gegenstand des

Mehr

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

1 Umwandlung der MBB Industries AG in die MBB SE

1 Umwandlung der MBB Industries AG in die MBB SE UMWANDLUNGSPLAN Formwechselnde Umwandlung der MBB Industries AG, mit Sitz in Berlin, Deutschland, in die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Anlage 1 Präambel (1) Die MBB Industries AG

Mehr

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25.

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25. S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2015 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht

Mehr

Satzungswortlaut der Aktiengesellschaft unter der Firma QSC AG

Satzungswortlaut der Aktiengesellschaft unter der Firma QSC AG Satzungswortlaut der Aktiengesellschaft unter der Firma QSC AG in der Fassung der Aufsichtsratsbeschlüsse vom 23. Januar 2014, eingetragen im Handelsregister am 30. Januar 2014. 2 S A T Z U N G der QSC

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): SE-VO Schwarz

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): SE-VO Schwarz Gelbe Erläuterungsbücher Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): SE-VO ommentar von Prof Günter Christian Schwarz 1 Auflage Verordnung (EG) Nr 2157/2001

Mehr

Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7

Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010 Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 HCI Capital AG II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung II.

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung

Mehr