Ablauf eines Insolvenzverfahrens

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1 Kurzinformation von RA Andreas Könnecke Ablauf eines Insolvenzverfahrens Gliederung I. Einleitung...2 II. Ausgangslage...2 III. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens...3 IV. Arten des Insolvenzverfahrens bei natürlichen Personen Unterteilung Unterschiede...4 V. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (nur im IK-Verfahren) Der Plan Die Zustellung Reaktionen der Gläubiger und deren Folgen...7 VI. Die Anträge Der Insolvenzantrag Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten...9 VII. Das Insolvenzeröffnungsverfahren...9 VIII. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (nur im IK-Verfahren)...11 IX. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens...11 X. Rechte und Pflichten im Insolvenzverfahren...12 XI. XII. XIII. XIV. XV. Fristen und Termine im eröffneten Insolvenzverfahren Frist zur Forderungsanmeldung Berichtstermin Prüfungstermin Schlusstermin...14 Verfahrensaufhebung / Verfahrenseinstellung Verfahrensaufhebung nach 200 InsO Verfahrenseinstellung nach 211 InsO Einstellung des Verfahrens nach 207 InsO Exkurs: Weitere Verfahrenseinstellungen...16 Das Restschuldbefreiungsverfahren, Rechte und Pflichten...17 Einträge in die Schufa etc...19 Zusammenfassung...20

2 I. Einleitung Unbekanntes führt bei vielen Menschen zu Unsicherheiten. Falsche oder keine Informationen lassen Vorurteile, Unsicherheiten und/oder (Berührungs-)ängste entstehen. Bei dem Stichwort Insolvenzverfahren ist dies oft der Fall. Es ist aber unbegründet. Auf den nachfolgenden Seiten wird der Ablauf eines Insolvenzverfahrens dargestellt ohne jedoch zu sehr ins Detail zu gehen. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der Insolvenz natürlicher Personen. Mithilfe dieser Informationen soll dem Gespenst Insolvenzverfahren der Schrecken genommen werden. Trotzdem muss sich jeder darüber im Klaren sein, dass ein solches Verfahren langwierig sein (bis zu 6 Jahre) und seine Tücken haben kann. Nicht zuletzt deswegen halte ich es für erforderlich, dass ein Schuldner sämtliche Schritte seines Verfahrens, des Gerichts und des Insolvenzverwalters genau im Auge behält. Unterlagen, vor allem die zahlreichen Gerichtsbeschlüsse und Protokolle, sollten sorgfältig aufbewahrt werden und griffbereit sein, damit man sich den aktuellen Verfahrensstand schnell vergegenwärtigen kann und - falls notwendig Kopien versenden kann. II. Ausgangslage Wer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, steht über kurz oder lang vor der Frage, welche Möglichkeiten sich ihm bieten. Das kann auch mit der Frage nach der Ursache einer Insolvenz zusammenhängen. Die Gründe einer Pleite können sehr vielfältig sein und einzeln oder kumulativ auftreten. Als Beispiele lassen sich nennen: Gescheiterte Selbständigkeit, Krankheit, Ehescheidung, Arbeitslosigkeit, über die Verhältnisse gelebt. In einigen Fällen lässt sich die Misere dadurch beheben, dass der Gürtel enger geschnallt wird. Mittels eines Haushaltsbuches o.ä. kann man versuchen, die Ausgaben in den Griff zu bekommen bzw. zu reduzieren, so dass letztlich die Schulden beglichen werden können und der Lebensunterhalt gesichert ist. Ggf. kann man auf die Hilfe der Familie oder von Freunden bauen. Dies ist aber nicht immer möglich. Können die Schulden nicht beglichen werden, versuchen die Menschen zur Abwendung von drohenden Vertragskündigungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihrer Verzweiflung oft Ratenzahlungsvereinbarungen mit möglichst allen Gläubigern zu treffen. Die Raten betragen dabei mitunter nicht mal 20,00. Viele machen sich keine Gedanken darüber, dass sie mit derart sinnlosen Zahlungen kaum von den Schulden runter kommen. Außerdem zweigen sie so viel von ihrem Einkommen ab teilweise weit über das pfändbare Einkommen hinaus -, dass nur wenig zum Leben bleibt. Für außergewöhnliche Ausgaben gibt es keine Rücklagen. Beispielsweise bei anstehenden Reparaturen für den Wagen oder die Waschmaschine ist kein Geld da. Letzten Endes versucht man die neuen Löcher zu stopfen wobei gleichzeitig die alten immer größer werden. Oder man stopft die alten und an anderer Stelle entstehen neue. Das Kartenhaus fällt dann schnell zusammen. Vereinbarungen platzen, die Forderungen werden tituliert und Vollstreckungsmaßnahmen nehmen ihren Lauf. Die Schulden erhöhen sich nahezu täglich durch weitere Zinsen und Kosten. Andere wiederum können keine Raten anbieten. In diesen Fällen kürzt sich das Procedere ab. Mahn- und Vollstreckungsbescheide sind die gängigen Maßnahmen der Gläubiger. Der Gerichtsvollzieher wird regelmäßig zum Gast im Haus. Die Erteilung der Vermögensauskunft (vormals: eidesstattliche Versicherung) wird abverlangt. 2

3 Schlimmstenfalls wird man zusätzlich von den Gläubigern telefonisch oder schriftlich attackiert. Solche Situationen sind sehr belastend und können den Betroffenen einen hohen psychischen Druck aufbürden. III. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahren Der soeben beschriebene Teufelskreis kann durchbrochen werden. In den Fällen, in denen die oben dargestellten Alternativen erfolglos sind, bietet sich eine Schuldenregulierung durch ein Insolvenzverfahren an. Die rechtlichen Vorgaben dazu finden sich in der seit 1999 geltenden und seitdem mehrfach geänderten Insolvenzordnung (InsO). Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt wird ( 1 InsO). Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Unternehmerisch tätige Personen können das Verfahren zur Sanierung des Geschäftsbetriebs nutzen. Ist der Geschäftsbetrieb im Kern gesund, ist ein Neuanfang möglich. Lediglich das pfändbare Einkommen wird an einen vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeführt, wenn sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist und nur Lohneinkünfte oder ähnliche Einkommen (Arbeitslosengeld, Renten usw.) erzielt werden. Der unpfändbare Teil des Lohns bleibt zur freien Disposition der Schuldner. Bei natürlichen Personen beträgt die Gesamtlaufzeit 6 Jahre, die unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 oder gar 3 Jahre reduziert werden kann (vgl. 300 InsO). Ein nicht zu unterschätzender Nebeneffekt besteht darin, dass die Insolvenzgläubiger während der Laufzeit keine Vollstreckungshandlungen durchführen dürfen. Zugleich stellt sich für die Schuldner nicht mehr die Frage, welches Loch als erstes gestopft werden soll. Sehr viele Schuldner fühlen sich von diesem Druck befreit und können endlich wieder ruhiger schlafen. IV. Arten des Insolvenzverfahrens bei natürlichen Personen 1. Unterteilung Das Gesetz, d.h. die Insolvenzordnung, kennt bei natürlichen Personen zwei Verfahrensmöglichkeiten: - das Regelinsolvenzverfahren - das Verbraucherinsolvenzverfahren ( 304 ff InsO) Das Verbraucherinsolvenzverfahren auch: vereinfachtes Insolvenzverfahren oder Kleinverfahren wird im gemeinen Sprachgebrauch gelegentlich Privatinsolvenz genannt. Den Begriff an sich gibt es aber im Gesetz nicht. Ein Insolvenzverfahren unterscheidet auch nicht zwischen betrieblich oder privat. Es gibt nur ein Insolvenzverfahren. Und dies ist eines der beiden genannten Möglichkeiten. Die Abgrenzung ist selten schwierig. Welche der beiden Verfahrensalternativen zur Anwendung kommt, bestimmt 304 InsO: Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche 3

4 Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Das ergibt folgende Konstellationsmöglichkeiten: - Für aktiv wirtschaftlich selbständige Schuldner gibt es das Regelinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren findet nach überwiegender Meinung auch statt, wenn der Geschäftsbetrieb schon eingestellt ist, das Unternehmen aber noch nicht endgültig abgewickelt ist. Eine selbständige Nebentätigkeit in sehr geringem Umfang kann ausnahmsweise ein Verbraucherinsolvenzverfahren werden. - War der Schuldner selbständig und bestehen gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, läuft das Regelinsolvenzverfahren. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind Lohn- und Gehaltsansprüche, Lohnsteuer, Ansprüche der Sozialversicherungen etc. - War der Schuldner selbständig und bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an. Weniger als 20 Gläubiger bedeutet Verbraucherinsolvenz. 20 oder mehr Gläubiger bedeutet Regelinsolvenz. - Wer nicht selbständig tätig ist oder nie selbständig war, ist im Verbraucherinsolvenzverfahren. 2. Unterschiede Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren gibt es im Verbraucherinsolvenzverfahren einige Unterschiede bzw. Sonderregelungen. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt: - Rein optisch ist am Aktenzeichen bzw. der Geschäftsnummer, die das Insolvenzgericht vergibt, der Unterschied erkennbar. Regelinsolvenzverfahren führen die Buchstabengruppe IN in der Geschäftsnummer (IN-Verfahren), Verbraucherinsolvenzverfahren dagegen die Buchstabengruppe IK (IK-Verfahren). - Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird, muss ein außergerichtlicher und ggf. auch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos gewesen sein. - Notwendige Anlagen zum Eröffnungsantrag der Verbraucherinsolvenz, s. 305 InsO - Wegen unrichtiger Angaben in diesen Anlagen kann die Restschuldbefreiung versagt werden, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. - Die Frist der sog. Rückschlagsperre ( 88 InsO) verlängert sich auf drei Monate. - Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann der Berichtstermin entfallen, 29 Abs. 2 InsO. 4

5 - Eine Eigenverwaltung ist nur im Regelinsolvenzverfahren möglich, nicht in der Verbraucherinsolvenz, 270 Abs. 1 InsO. V. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (nur im IK-Verfahren) Wer sich zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens egal aus welchen Gründen entschließt, muss sofern die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung finden - erfolglos die außergerichtliches Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans versucht haben, 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ziel des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist die Einigung mit allen Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan. Ein erfolgreicher Vergleich kann gegenüber einem Insolvenzverfahren durchaus Vorteile haben, insbesondere: - Regulierung von Schulden, die nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen, 302 InsO (Geldstrafen, Bußgelder, Forderungen aus unerlaubter Handlung, bestimmte Steuerschulden) - Schnellere, ggf. sogar sofortige Löschung der Einträge bei der Schufa und bei Wirtschaftsauskunftsdateien wie z.b. Creditreform u.a. - Schnellerer Wegfall bzw. Ruhen von Kontopfändungen oder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - Die aufwändige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt - Die Kosten für das Insolvenzverfahren entfallen - Schnellere Befreiung von den Schulden, je nach Planinhalt Wer absolut die Durchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vermeiden will, muss auf die Erstellung des Plans ganz besondere Sorgfalt legen. Gläubiger davon zu überzeugen, dass sie auf Ansprüche verzichten, die nicht der Restschuldbefreiung unterliegen, ist außerordentlich schwierig. Die Gläubiger selbst sind zwar zur Mitwirkung verpflichtet ( 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO), aber nur dann, wenn der Schuldner ausdrücklich darauf hinweist, dass er bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder jedenfalls beabsichtigt, dies zu tun. 1. Der Plan Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird also zunächst ein Plan erstellt. Damit wird sichergestellt, dass der Schuldner einen ernsthaften Versuch zur Lösung seiner finanziellen Probleme anstrebt. Im Gesetz nicht geregelt ist, wer den Plan erstellen darf. In 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht nur, dass bei der Stellung des Insolvenzantrags die Bescheinigung einer geeigneten Person über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs vorzulegen ist. Es ist nicht beschrieben, dass der Plan selbst auch von einer geeigneten Stelle erstellt werden muss. Theoretisch könnte der Schuldner den Plan demnach selbst erstellen und sich im Falle des Scheiterns dieses von einer geeigneten Stelle bestätigen lassen. Praktisch dagegen halten einige Insolvenzgerichte dies nicht für ausreichend, sondern bestehen darauf, dass auch der Plan von geeigneter Stelle erstellt wird. Ungeachtet dessen sollte der Schuldner bei der Planerstellung professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, um grobe Fehler zu vermeiden, die ein Scheitern des Plans herausfordern. Außerdem wird er schwerlich die Bescheinigung einer geeigneten Stelle über das Scheitern erhalten. Die eigene Arbeit wäre 5

6 Zeitverschwendung und überzeugt die Gläubiger meist nicht, anders als wenn ein professioneller Plan von kompetenter Seite aufgestellt wird. Der erforderliche Inhalt eines Plans ist in der InsO nicht genau bestimmt. Allerdings lässt sich 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO heranziehen. Demnach kann der Plan alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie des Vermögens, Einkommens und der Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. In den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. Es ist sinnvoll, in den Plan ein Verzeichnis von Einkommen und Vermögen des Schuldners aufzunehmen und die Familienverhältnisse bzw. Unterhaltsverpflichtungen offenzulegen. Selbstverständlich sollte ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen nicht fehlen. Gläubiger, die nicht in den Plan einbezogen wurden, beispielsweise, weil man sie vergessen hat, können auch weiterhin wie bisher uneingeschränkt gegen den Schuldner vorgehen. Die Durchführung des Plans kann dadurch erschwert oder sogar ganz unmöglich werden. Die Zusammenstellung der Gläubiger und ihrer Forderungen sollte daher sehr sorgfältig erfolgen. Schließlich muss der Plan einen Vorschlag an die Gläubiger enthalten, wie eine Schuldenbereinigung aussehen soll. Hierbei und auch bei der sonstigen Gestaltung des Plans ist der Schuldner weitestgehend frei. Die Regelungen müssen aber hinreichend bestimmt sein, damit sie umgesetzt werden können. Er unterliegt dem sog. Grundsatz der Privatautonomie. Es ist auch nicht erforderlich, alle Gläubiger gleich zu bedienen. Außerdem sind alle Vorschläge denkbar, wie Ratenzahlungen über einen gewissen Zeitraum, Einmalzahlungen, Stundungen, (Teil-)erlasse, Verzinsung oder Verzicht auf Zinsen und Nebenkosten, Verwertung von Sicherheiten, Schonung bestimmter Vermögenswerte, Wiederaufleben der Forderung bei Zahlungsverzug, Verzicht auf Zwangsvollstreckungen während der Laufzeit des Plans usw. Wichtig in dem Zusammenhang ist der Hinweis auf Forderungen öffentlicher Hand. Behörden können bei Forderungserlassen an gesetzliche Voraussetzungen gebunden sein, s. z.b. die Abgabenordung für Steuerforderungen. Es ist zudem sinnvoll, im Plan Vorsorge für mögliche Änderungen bzw. Verschlechterungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners durch unvorhersehbare Ereignisse zu treffen. Verliert ein Schuldner z.b. während der Laufzeit eines Planes seinen Arbeitsplatz, kann er womöglich die im Plan enthaltenen Vorgaben nicht mehr erfüllen. Dann platzt der Plan und die Ausgangslage vor dem Plan hat sich im Grunde nicht verändert. Für Fälle wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Familienzuwachs, Änderung von Unterhaltspflichten o.ä. sollten Änderungs- bzw. Anpassungsregelungen im Plan vorgesehen sein, die die Reduzierung bzw. Anpassung der Zahlungen oder deren vorübergehende Aussetzung regeln. Andererseits sollten auch die Interessen der Gläubiger durch entsprechende Anpassungsklauseln bei erheblicher Einkommensverbesserung berücksichtigt werden. Weiterhin sollte sich der Schuldner in dem Plan den Restschulderlass sowie die Aushändigung von Originalschuldtiteln bei vertragsgemäßer Leistungserfüllung zusichern lassen. 2. Die Zustellung 6

7 Der Schuldner hat den Plan an seine Gläubiger zu übermitteln und um eine Antwort zu bitten. Eine Frist, in der ein Gläubiger zu antworten hat, ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Sie sollte nicht zu kurz bemessen sein, da erfahrungsgemäß späte Antworten nicht ausgeschlossen sind. In Orientierung an 305 Abs. 3 InsO erscheint die Setzung einer Frist von einem Monat sachgerecht. Länger sollte die Frist aber auch nicht sein. 3. Reaktionen der Gläubiger und deren Folgen a. Zustimmung Die außergerichtliche Einigung kommt nur dann zustande, wenn alle beteiligten Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Es gibt keine Mehrheitsentscheidung, mutmaßliche Zustimmungen o.ä. Wenn alle Gläubiger zugestimmt haben, entfaltet der Plan die Wirkung eines Vergleiches i.s.d. 779 Abs. 1 BGB. Vorausgesetzt, alle Gläubiger stimmen dem Schuldenbereinigungsplan zu und der Schuldner hält die Vereinbarungen ein, dann ist er am Ende schuldenfrei. b. Ablehnung Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Gläubiger die Ablehnung des Schuldenbereinigungsvorschlags zum Ausdruck zum bringen können: - ausdrückliche Ablehnung eines, mehrerer oder aller Gläubiger - keine Antwort auf den Plan gilt als Ablehnung - Betreibung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Aufnahme der Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung, 305a InsO Wird der Einigungsvorschlag abgelehnt, ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch gescheitert. Die Gläubiger können wie bisher ihre Forderungen gerichtlich beitreiben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Bei einem gescheiterten Einigungsversuch ist der Weg in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet. Der Schuldner kann einen Insolvenzantrag stellen. Eine grundsätzliche Pflicht besteht nicht. Aber bei Unterhaltsschulden kann einen Schuldner nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Obliegenheit treffen, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Insolvenzverfahren geeignet ist, den laufenden Unterhalt von minderjährigen Kindern sicherzustellen Zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ist eine Bescheinigung von einer sog. geeigneten Person oder Stelle, dass der außergerichtliche Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert ist, erforderlich (s. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die wesentlichen Gründe des Scheiterns sind anzugeben und der gescheiterte Plan ist beizufügen. VI. Die Anträge 7

8 Wer sich zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens entschlossen hat, muss sich über die nachfolgend näher dargestellten Anträge Gedanken machen. Die Erläuterungen gelten im Wesentlichen für Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Auf Unterschiede und Besonderheiten in den jeweiligen Verfahren wird hingewiesen. 1. Der Insolvenzantrag Zunächst wird der Insolvenzantrag gestellt. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann durch den Schuldner selbst (Eigenantrag) oder durch einen Gläubiger (Fremdantrag) beim Insolvenzgericht gestellt werden, 13 ff InsO. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Antrag zurückgenommen werden, 13 Abs. 2 InsO. Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss das Insolvenzgericht bei einem Fremdantrag vor der Entscheidung über den Antrag die Gelegenheit geben, selbst einen Antrag zu stellen und eine außergerichtliche Einigung zu versuchen, 306 Abs. 3 InsO. Der Insolvenzantrag kann durch den Schuldner im Regelinsolvenzverfahren formlos ohne Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gestellt werden. Trotzdem kann das Gericht bestimmte Vorgaben verlangen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner umfangreiche Vordrucke bzw. Formulare ausfüllen, 305 Abs. 5 InsO. Diese Formulare sind beim Insolvenzgericht und i.d.r bei beratenden Stellen erhältlich oder stehen im Internet zum download bereit. 2. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ( a InsO) Eine natürliche Person strebt die Befreiung von seinen Schulden durch das Insolvenzverfahren an. Dies ist nur möglich, wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird, 287 InsO. Bei einem Eigenantrag sollte also jeder Schuldner darauf achten, dass der Antrag nicht vergessen wird. Fehlt dieser Antrag, soll das Gericht den Schuldner darauf hinweisen, dass er die Restschuldbefreiung erlangen kann. Der Schuldner hat den Antrag nun innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis zu stellen, 287 Abs. 1 InsO. Im Verbraucherinsolvenzverfahren gehört der Antrag auf Restschuldbefreiung zwingend zum Insolvenzantrag. Bei einem Fremdantrag ist sowohl beim Verbraucher- als auch beim Regelinsolvenzantrag ein Eigenantrag Voraussetzung für den Antrag auf Restschuldbefreiung. Hierauf soll das Insolvenzgericht ebenfalls hinweisen ( 20 Abs. 2 InsO). Die obigen Fristen laufen in diesen Fällen nach Rechtsprechung des BGH (IX ZB 202/07) erst mit der Stellung des eigenen Insolvenzantrags. Ein nach Ablauf der gesetzten Fristen gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Der Schuldner hat gem. 287 Abs. 1 InsO dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ihm - in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder ob ihm die Restschuldbefreiung in 8

9 den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach 297 InsO versagt worden ist oder - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, oder 7 InsO oder nach 296 InsO versagt worden ist; dies gilt auch im Fall des 297a InsO, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, oder 7 InsO gestützt worden ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Erklärung hat der Schuldner zu versichern. Dem Antrag muss die Erklärung beigefügt werden, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Dauer von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtritt, 287 Abs. 2 InsO. Zur möglichen vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. Verkürzung der Laufzeit s. unten (das Restschuldbefreiungsverfahren). Bei den Insolvenzgerichten ist i.d.r. ein Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung erhältlich. 3. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ( 4a ff InsO) Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens löst notwendigerweise Kosten aus. Diese entstehen in den unterschiedlichen Verfahrensstadien. Im Insolvenzeröffnungsverfahren können Kosten für Gutachten und/oder ein vorläufiges Insolvenzverfahren entstehen. Im eröffneten Verfahren entstehen Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters. In der Restschuldbefreiungs- oder Wohlverhaltensphase entstehen Kosten des Treuhänders. Ist abzusehen, dass die Kosten nicht aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners gedeckt werden können, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Die Stundung der Verfahrenskosten ist nur für natürliche Personen möglich. Der Antrag sollte zusammen mit den beiden anderen Anträgen gestellt werden. Er sollte auch explizit für alle Verfahrensabschnitte gestellt werden. Ohne Stundungsantrag oder Kostenvorschuss könnte das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden, s. 26 InsO. Die Gläubiger können dann wieder wie zuvor Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt ( 4a Abs. 1 InsO). Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO bezieht sich auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c StGB von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag. Bei den Insolvenzgerichten gibt es Hinweisblätter zur Stundung der Verfahrenskosten. VII. Das Insolvenzeröffnungsverfahren 9

10 Der Begriff Eröffnungsverfahren ist in der InsO nicht definiert. Dennoch wird er häufig verwendet. Ein Hinweis findet sich im Gerichtskostengesetz (GKG), wenn die Gerichtskosten im Eröffnungsverfahren festzusetzen sind. Das Eröffnungsverfahren bezeichnet den Zeitraum zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Verfahrens. Es beginnt also mit dem Einreichen des Insolvenzantrags. Das Insolvenzgericht prüft sodann: - ob ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt ( InsO) - ob ein Insolvenzgrund vorliegt ( 16 ff InsO) - ob ein Gutachten erforderlich ist - ob Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden müssen - ob ausreichend Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken ( 26 InsO) oder ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt werden kann - ob im Verbraucherinsolvenzverfahren sämtliche Formulare ausgefüllt sind, die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens vorliegt und ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Erfolgsaussichten hat - ob ein zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, 287a Abs. 2 InsO Im Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt sich die Prüfung des Gerichts i.d.r. auf die Prüfung des zulässigen Insolvenzantrags, des Insolvenzgrundes, des Stundungsantrags, der Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans sowie des zulässigen Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dadurch wird die Dauer des Eröffnungsverfahrens verkürzt. Bei Regelinsolvenzen insbesondere bei einem laufenden Geschäftsbetrieb wird normalerweise ein Sachverständiger beauftragt, der zu prüfen hat, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind und ob genug Masse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren auch ohne Stundung der Verfahrenskosten zu eröffnen. Zu diesen Fragen erstellt der Sachverständige ein bisweilen umfangreiches Gutachten. Der Sachverständige wird i.d.r. auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Sicherungsmaßnahmen können erforderlich sein, um eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden, 21 InsO. Folgende Maßnahmen kommen in Betracht: - Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens ( 21 InsO) - Einstellung oder Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung soweit unbewegliche Gegenstände betroffen sind, also eine Art Vollstreckungsschutz - Anordnung einer vorläufigen Postsperre Jeder Schuldner ist gem. 20 InsO verpflichtet, dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Insolvenzantrag erforderlich sind. Bei einem Fremdantrag ist die Anhörung des Schuldners erforderlich, 14 InsO. Im Falle einer Weigerung kann der Schuldner zwangsweise vorgeführt werden. Das Insolvenzgericht wiederum soll den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen, wenn dieser noch keinen Antrag gestellt (s.o.). 10

11 Das Insolvenzeröffnungsverfahren endet: - durch Zurückweisung des Insolvenzantrags als unzulässig - mit der Rücknahme des Insolvenzantrags (bis zur Entscheidung über den Antrag kann er vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden) - durch Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, 26 InsO - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss) - mit Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, 308 Abs. 2 InsO - wenn der Schuldner in der Verbraucherinsolvenz fehlende Unterlagen nicht binnen eines Monats nach Aufforderung durch das Gericht nachreicht, 305 Abs. 3 InsO Besonderheit in der Verbraucherinsolvenz: Bis zur Entscheidung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Insolvenzantrag, 306 Abs. 1 InsO. VIII. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (nur im IK-Verfahren) Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erfolgt nur im Verbraucherinsolvenzverfahren und setzt einen Insolvenzantrag des Schuldners voraus. Der Schuldner muss seinem Antrag auf Insolvenzeröffnung einen Schuldenbereinigungsplan beifügen. Hier kann der Schuldner ohne weiteres den Plan verwenden, der im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch bereits gescheitert ist. Das Insolvenzgericht prüft dann den Antrag des Schuldners auf Vollständigkeit. Inzwischen ruht das Verfahren über den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 306 InsO. Die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens kann mehrere Monate dauern, soll aber drei Monate nicht überschreiten ( 306 InsO). Deshalb kann das Gericht alle zur Sicherung der Insolvenzmasse dienenden Maßnahmen ergreifen. So kann es dem Schuldner beispielsweise verbieten, über sein Vermögen zu verfügen. Das Ergebnis der Prüfung des Gerichts kann wie folgt ausfallen: Zum einen kann das Gericht nach Anhörung des Schuldners gemäß 306 I S. 3 InsO das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ablehnen, etwa weil der Plan nach der freien Überzeugung des Gerichts von den Gläubigern ohnehin abgelehnt wird. Dann wird sogleich das Insolvenzerfahren eröffnet. Dies dürfte der Regelfall sein. Zum anderen kann das Gericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bestimmen. Es stellt dann den Schuldenbereinigungsplan zusammen mit dem Vermögensverzeichnis den Gläubigern förmlich zu und fordert diese zu einer Stellungnahme innerhalb einer Monatsfrist auf ( 307 InsO). Schweigt der Gläubiger hier, gilt die Zustimmung des Gläubigers mit Fristablauf als erteilt ( 307 Abs. 2 InsO). Das Insolvenzgericht stellt die Annahme des Plans durch Beschluss fest, 308 Abs. 1 InsO. Der Plan hat die Wirkung eines Vergleichs i.s.d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wenn alle Gläubiger zustimmen, ist der Plan angenommen, das Verfahren ist damit beendet. Wenn alle Gläubiger den Plan ablehnen, dann wird das vereinfachte Verfahren eröffnet. Unter bestimmten Voraussetzungen des 309 InsO kann das Insolvenzgericht aber eine Ablehnung durch Zustimmung ersetzen. IX. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 11

12 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Der Eröffnungsbeschluss enthält den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also Tag und die Stunde ( 27 InsO). Außerdem wird der Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter ist nicht Berater oder Vertreter des Schuldners. Allgemeine Informationen über sein Verfahren erhält der Schuldner beim Insolvenzgericht. Gleiches gilt entsprechend für Gläubiger. Der Insolvenzverwalter ist gegenüber Gläubigern nicht zu Auskünften verpflichtet. In dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bis zu einem bestimmten Termin beim Insolvenzverwalter anzumelden und ggf. Sicherungsrechte (Abtretungen, Sicherungsübereignungen, Pfändungen, Eigentumsvorbehalt usw.) geltend zu machen, 28 InsO. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner sondern an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Schuldner des Schuldners werden zur leichteren Unterscheidung auch Drittschuldner genannt, obwohl dieser Begriff in diesem Zusammenhang rechtlich nicht korrekt ist. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Drittschuldner überträgt das Insolvenzgericht fast ausnahmslos an den Insolvenzverwalter, 8 Abs. 3 InsO. Ferner werden die Termine zur Gläubigerversammlung bestimmt, 29 InsO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht, 30, 9 InsO. Dies geschieht heutzutage nahezu ausschließlich im Internet. Das Insolvenzgericht stellt nach Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Auch dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Das praktische Vorgehen im Detail ist bei den Insolvenzgerichten verschieden. Der Beschluss kann zeitlich unmittelbar vor, nach oder mit Eröffnung ergehen. Es kann ein separater Beschluss sein. Er kann auch in den Eröffnungsbeschluss integriert sein. X. Rechte und Pflichten im Insolvenzverfahren Man kann fast sagen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt für den Schuldner eine neue Zeitrechnung. Er kann jetzt nicht mehr bedenkenlos schalten und walten. Er verliert die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, 80 InsO. Es ist nun Aufgabe des Insolvenzverwalters, dieses Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwerten (s. 148, 159 InsO). Der Erlös dient der Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Mit unpfändbaren Gegenständen/Einkünften kann der Schuldner im Wesentlichen machen, was er will. 12

13 Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig, 89 InsO. Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch (Insolvenzforderung) gegen den Schuldner haben, 38 InsO. Forderungen, die nach Verfahrenseröffnung begründet werden (Neuschulden), können wieder im Zwangsvollstreckungswege geltend gemacht werden. Dies wird zwar i.d.r. erfolglos sein, da das pfändbare Vermögen in der Insolvenzmasse landet. Ausgenommen sind Zwangsvollstreckungen wegen Neuschulden in Dienstbezüge und an deren Stelle tretenden Bezüge ( 89 Abs. 2 InsO), wenn es nicht Unterhaltsansprüche sind oder Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Der Schuldner sollte die Neuschulden tunlichst begleichen. Der Schuldner ist nach 97 InsO verpflichtet, umfassend Auskünfte über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse zu erteilen. Weigert sich der Schuldner, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Auskunftserteilung anordnen, 98 InsO. Schuldner, die die Restschuldbefreiung anstreben, müssen die in 287b, 290 InsO aufgeführten Obliegenheitspflichten beachten. Einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann in diesem Verfahrensstadium nur ein Gläubiger im Schlusstermin stellen. Unter den Voraussetzungen des 297a InsO ist darüber hinaus ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der in 290 Abs. 1 InsO genannten Obliegenheiten möglich. XI. Fristen und Termine im eröffneten Insolvenzverfahren Im Eröffnungsbeschluss sind einige Fristen und Termine aufgeführt. Dies soll den Schuldner nicht beunruhigen. Die meisten Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren nehmen an diesen Terminen nicht teil. Es ist i.d.r. auch kein Nachteil, wenn sie nicht teilnehmen. Die Termine sind übrigens nicht öffentlich, eine Zuschauerkulisse also nicht zu erwarten. Es dürfen nur der Schuldner, das Gericht, der Verwalter und die Gläubiger teilnehmen. Wobei auch viele Gläubiger nicht mehr interessiert sind. In den meisten Kleinverfahren sitzen in den Terminen nur das Gericht und der Verwalter. Nachfolgend einige Erläuterungen zu den Fristen und Terminen. 1. Frist zur Forderungsanmeldung Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden, 28 Abs. 1 InsO. Die näheren Einzelheiten sind in den 174 ff InsO geregelt. Die Forderungen müssen schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Nachweise sollen beigefügt werden. Wenn ein Gläubiger meint, seine Forderung beruhe auf einer unerlaubten Handlung des Schuldners, muss er die zugrundeliegenden Tatsachen angeben. Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nach 302 InsO nicht der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht muss den Schuldner explizit darauf hinweisen und auf die Möglichkeit, der Forderung zu widersprechen. Der Insolvenzverwalter erfasst die Forderungsanmeldungen in der Insolvenztabelle. Die Tabelle nebst Anmeldungen muss er bei Gericht niederlegen. Der Schuldner und auch die Gläubiger haben die Möglichkeit, die Anmeldungen dort einzusehen. 13

14 Die im Beschluss genannte Frist ist keine Ausschlussfrist. Auch danach und auch nach Ablauf des Prüfungstermins können Forderungen angemeldet werden. Die Anmeldung ist bis zum Schlusstermin möglich. Nachträglich angemeldete Forderungen werden in einem gesondert anzuberaumenden Prüfungstermin geprüft. Dies löst allerdings Kosten für den Gläubiger aus. Auch dieser Prüfungstermin muss öffentlich bekannt gegeben werden. Die Gläubiger der nachträglichen Anmeldungen, der Schuldner und der Verwalter müssen zu dem Termin geladen werden, 177 InsO. 2. Berichtstermin Im Eröffnungsbeschluss ist ein Termin für eine Gläubigerversammlung zu bestimmen, in dem auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird. Dies ist der Berichtstermin, der im Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen kann. Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht meistens aufgefordert, diesen Bericht rechtzeitig vor dem Termin dem Gericht zuzusenden. Interessierte Gläubiger und auch der Schuldner können Einsicht nehmen oder eine Kopie anfertigen lassen. In dem Termin selbst berichtet der Verwalter sodann über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen, 156 InsO. Besteht beispielsweise noch ein laufender Geschäftsbetrieb, sollen die Gläubiger in der Lage sein, über die Stilllegung oder Fortführung zu entscheiden, 157 InsO. Bei solch wichtigen Entscheidungen sollte der Schuldner ebenfalls anwesend sein, da er auch Anträge stellen darf, vgl. 158 InsO. Weiterhin beschließt die Gläubigerversammlung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen ( 160 InsO) oder auch, ob aus der Masse Unterhalt gewährt werden soll ( 100 InsO). Das Gericht ordnet die Durchführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren an, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind ( 5 Abs. 2 InsO). Ein Termin vor Gericht findet dann nicht statt. 3. Prüfungstermin Im Eröffnungsbeschluss steht auch der Prüfungstermin, 29 InsO. Er kann gleichzeitig mit dem Berichtstermin stattfinden. In kleinen Verfahren ist dies der Regelfall. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft, 176 InsO. Bestrittene Forderungen werden einzeln erörtert. Die eigentliche Prüfung durch den Insolvenzverwalter ggf. unter Mithilfe des Schuldners - fand allerdings schon vorher statt. Im Termin selbst besteht keine Zeit, erst Unterlagen zu lesen und das Ergebnis mitzuteilen. Das könnte den ganzen Tag dauern. Es wird im Grunde nur das Prüfungsergebnis vorgelesen. Im Prüfungstermin kann eine Forderung durch den Verwalter, durch einen Gläubiger und den Schuldner (vgl. 178 InsO) bestritten werden. Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung, wenn sie zur Insolvenztabelle festgestellt sind. Gerade bei diesen Forderungen empfiehlt sich für den Schuldner die Anwesenheit im Termin, um die Forderung ggf. bestreiten zu können. Die weiteren Schritte obliegen dem Gläubiger, z.b. ob er eine Klage auf Feststellung der Forderung erhebt. Bei titulierten Forderungen hingegen muss der Schuldner tätig werden ( 184 Abs. 2 InsO). 14

15 Der Prüfungstermin kann auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Hier müssen Widersprüche gegen Forderungen rechtzeitig bei Gericht eingehen. 4. Schlusstermin Sobald die Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens verwertet ist, kann die Schlussverteilung erfolgen ( 196 Abs. 1 InsO). Die realisierten Barmittel sind auf die Kosten des Insolvenzverfahrens, die sonstigen Masseverbindlichkeiten und zuletzt an die Gläubiger zu verteilen. Die Schlussverteilung bedarf der Zustimmung des Insolvenzgerichts, 196 Abs. 2 InsO. Nach 197 InsO wird zur Zustimmung ein Termin zu einer weiteren Gläubigerversammlung einberufen (Schlusstermin). Zur Vorbereitung des Termins erstellt der Verwalter eine Schlussrechnung über die Einnahmen und Ausgaben während des Verfahrens und einen Schlussbericht sowie das Verteilungsverzeichnis, welches die Gläubiger und deren Forderungen enthält. In dem Termin wird die Schlussrechnung erörtert. Ferner können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Außerdem entscheiden die Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten des 290 InsO beantragen. Der antragstellende Gläubiger muss also im Termin anwesend sein. Um dem Versagungsantrag entgegenzutreten, ist die Anwesenheit des Schuldners sinnvoll. Hat das Gericht die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, wird auch der Schlusstermin schriftlich durchgeführt. Versagungsanträge müssen in diesem Fall bis zu dem Termin bei dem Insolvenzgericht gestellt werden. Das Gericht entscheidet im schriftlichen Verfahren. Sofern ein Antrag zulässig und begründet ist, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung. Nach Durchführung des Schlusstermins können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung unter den Voraussetzungen des 297a InsO gestellt werden. Es wird ein Treuhänder bestimmt, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners ( 287 Abs. 2 InsO) übergehen. Das ist meistens der vorher tätig gewesene Insolvenzverwalter. XII. Verfahrensaufhebung / Verfahrenseinstellung Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Insolvenzverfahren abgeschlossen werden kann. Der Normalfall ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach 200 InsO in Verbindung mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Andere Möglichkeiten werden unten kurz vorgestellt. 1. Verfahrensaufhebung nach 200 InsO Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, wenn die Schlussverteilung durchgeführt ist, 200 InsO. Je nach Umfang des Verfahrens kann die Schlussverteilung einige Zeit dauern. Zeitraubende Faktoren sind beispielsweise Ausgleich letzter Masseverbindlichkeiten ( 54, 55 InsO), evtl. erforderliche Steuererklärungen mit entsprechenden Erstattungen oder Nachzahlungen, Zinsberechnungen für Treuhandkonten, ggf. Auflösung von Festgeldern, Ermittlung neuer Gläubigerkonten bei Änderungen, Hinterlegungen usw. Die 15

16 Schlussverteilung weist der Verwalter dem Gericht nach. Erst dann kann das Verfahren aufgehoben werden. 2. Verfahrenseinstellung nach 211 InsO Ein Sonderproblem versteckt sich in 289 InsO. Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach 209 InsO verteilt worden ist und die Einstellung nach 211 InsO erfolgt. Die Einstellung nach 211 InsO erfolgt in Verfahren, in denen die Insolvenzmasse zwar für die Kosten des Insolvenzverfahrens ( 54 InsO: im Wesentlichen Gerichtskosten, Kosten der Insolvenzverwaltung) ausreicht. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach 55 InsO jedoch können nicht in voller Höhe bezahlt werden. In solchen Fällen erhalten die Insolvenzgläubiger nichts, erst recht keine Quote. Auf das Restschuldbefreiungsverfahren hat die Einstellung nach 211 InsO keinen Einfluss. Trotzdem muss der Schuldner aufmerksam bleiben. 3. Einstellung des Verfahrens nach 207 InsO Stellt sich nach Verfahrenseröffnung heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens ( 54 InsO) zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, 207 InsO. Diese Einstellung hat Einfluss auf das Restschuldbefreiungsverfahren, denn dann gibt es keine Restschuldbefreiung. Das Verfahren wird aber nicht eingestellt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach 4a InsO gestundet werden. Das Insolvenzverfahren läuft dann weiter und damit schließt sich an die Einstellung das Restschuldbefreiungsverfahren an. Wird durch den Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt, muss sich der Schuldner also unbedingt vergewissern, dass die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wurde oder ein Kostenvorschuss eingezahlt wurde, wenn er die Restschuldbefreiung erlangen will. 4. Exkurs: Weitere Verfahrenseinstellungen a. Einstellung des Verfahrens nach 212 InsO Das Insolvenzverfahren ist nach 212 InsO auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung bei dem Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das bedeutet, dass der Schuldner nun doch in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen. Meist hat er eine Einigung mit den Gläubigern getroffen. In diesen Fällen ergeht aber kein Beschluss über eine Restschuldbefreiung, so die überwiegende Meinung der Fachliteratur. b. Einstellung des Verfahrens nach 213 InsO 16

17 Das Insolvenzverfahren wird nach 213 InsO auf Antrag des Schuldners eingestellt, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei bestrittenen Forderungen und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung ihnen gegenüber bedarf. Sind andere Gläubiger außer den zustimmenden nicht bekannt, kann das Verfahren auch vor Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden. Auch in diesen Fällen ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin ist dies wohl möglich. Bindend ist die Entscheidung nicht. Schuldner sollten sich daher mit ihrem Gericht in Verbindung setzen. Lehnt das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung ab, sollten sie bis zum Eintritt in die Wohlverhaltensphase warten. XIII. Das Restschuldbefreiungsverfahren, Rechte und Pflichten Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach 200 InsO bzw. mit der Einstellung des Verfahrens nach 211 InsO. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird auch Wohlverhaltensphase genannt. Es ist nur natürlichen Personen vorbehalten. Voraussetzung für den Eintritt in diese Phase ist der oben näher beschriebene Antrag nebst Abtretungserklärung und ein entsprechender Beschluss nach 287a InsO, s.o. Die Abtretung erlangt Wirksamkeit, sobald der Gerichtsbeschluss, der dem Schuldner den Übergang in die Wohlverhaltensperiode erlaubt, rechtskräftig ist. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Der Treuhänder hat die pfändbaren Bezüge ( 287 InsO) einzuziehen und an die Gläubiger zu verteilen. Zusätzlich muss der Schuldner 50% eines Erbes an den Treuhänder abführen. Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder aufgeben, die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen, 292 InsO. Dies geschieht eher selten. In dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist muss der Schuldner die in 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten erfüllen, wenn er die Restschuldbefreiung erlangen will. Nach Ablauf der 6-jährigen Laufzeit der Abtretungserklärung, die bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung, 300 InsO. Insolvenzgläubiger, Treuhänder und Schuldner sind anzuhören. Wird die Restschuldbefreiung gewährt, dann wird der Schuldner von den Forderungen, die im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht befriedigt sind, gem. 286 InsO frei. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt auch gegen Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, 301 Abs. 1 InsO. Das bedeutet nicht, dass deren Forderung untergegangen ist, sie besteht noch weiter, vergleichbar mit verjährten Forderungen. Vollstreckungsversuchen muss der Schuldner daher mit Vollstreckungsgegenklage ( 767 ZPO) unter Vorlage des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung entgegentreten. Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden gem. 302 InsO: - Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubter Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig 17

18 nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist sofern die jeweiligen Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach 174 Abs. 2 InsO angemeldet haben - Geldstrafen oder diesen in 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners - Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden Bei einem Verstoß gegen die in 295 InsO genannten Obliegenheiten versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, 296 InsO. Durch den Verstoß gegen die Obliegenheiten muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sein. Die Restschuldbefreiung ist nicht zu versagen, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverpflichtung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Auch ein Jahr nach Ablauf der Restschuldbefreiungsphase bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung kann unter den Voraussetzungen des 303 InsO ein Widerruf erfolgen. Nach 297 InsO versagt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Nach 297a InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des 211 InsO nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Voraussetzungen vorliegen und dass der Gläubiger zu dem obigen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. Nach 298 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Das gilt natürlich nicht, wenn die Kosten des Verfahrens nach 4a InsO gestundet sind. Die Versagung unterbleibt auch, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser nach 4a InsO gestundet wird. Wird die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist versagt, enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit Rechtskraft der Entscheidung, 300 InsO. Die Gläubiger können dann also wieder wie vor dem Insolvenzverfahren Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Dabei stellt der Auszug aus der Insolvenztabelle über die festgestellte Forderung ein vollstreckbarer Titel dar, 201 InsO. 18

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