4.1 Grundlegendes zum. Konformitätsnachweise Allgemeine Aspekte zum Konformitätsnachweis
|
|
- Stefan Baumgartner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 86 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts 4.1 Grundlegendes zum Konformitätsnachweis Hinweis Die nachfolgenden Ausführungen sollen in erster Linie einen verständlichen Überblick zum Konformitätsnachweis einiger Rechtsvorschriften geben. Dazu werden Inhalte dieser Rechtsvorschriften zum Teil mit eigenen Worten und in stark verkürzter Form wiedergegeben. Diese Angaben sind somit kein Ersatz für die Lektüre der entsprechenden Originaltexte die aber mit diesen Ausführungen leichter fallen sollte Allgemeine Aspekte zum Konformitätsnachweis Was ist eine Konformitätserklärung? Prinzipien Zunächst einmal kann man eine Konformitätserklärung als eine allgemeine und freiwillige Anbietererklärung nach der Norm DIN EN ISO/IEC verstehen womit erklärt wird, dass ein Produkt, ein Prozess oder eine Dienstleistung mit bestimmten normativen Dokumenten konform ist. Mit den CE-Richtlinien werden jetzt solche Konformitätserklärungen gesetzlich vorgeschrieben. Dabei gehen aber den sogenannten EG-Konformitätserklärungen bzw. neuerdings EU-Konformitätserklärungen immer bestimmte Bewertungsverfahren voraus, mit denen die Konformität der Produkte mit den Sicherheitsanforderungen eben dieser CE-Richtlinien nachzuweisen ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb in erster Linie auf die durch die CE-Richtlinien vorgeschriebenen Konformitätsnachweise. Den Nachweis, dass ein Produkt konform ist mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Produktsicherheitsrechts hat zuallererst der Hersteller des Produkts zu führen. Für diesen Konformitätsnachweis geben nun die CE-Richtlinien konkrete Bewertungsverfahren vor das heißt, es
2 4 Konformität nachweisen 87 geht um bestimmte Verfahrensweisen, mit denen ermittelt wird, ob das Produkt mit den anzuwendenden CE-Richtlinien konform ist. Dabei zeigt sich in den CE-Richtlinien folgendes Gesamtbild: Je höher das Risikopotenzial eines Produkts (vom europäischen Gesetzgeber) eingestuft wird, umso mehr erstreckt sich das Bewertungsverfahren über den gesamten Herstellungsprozess des Produkts. Zudem müssen bei den meisten Bewertungsverfahren auch notifizierte Stellen eingeschaltet werden. Auf der Grundlage des abgeschlossenen Bewertungsverfahrens wird dann vom Hersteller des Produkts: die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht. Notifizierte Stellen Notifizierte Stellen werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer fachlichen Kompetenz und Unabhängigkeit für bestimmte Bewertungsverfahren zugelassen. Diese Stellen haben die Aufgabe, im Rahmen der Bewertungsverfahren bestimmte Prüfungen und Kontrollen durchzuführen und den Hersteller gewissermaßen als neutrale Instanz beim Nachweis der Konformität seines Produkts mit den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts zu unterstützen. Weitere ausführliche Informationen hierzu finden sich im Produktsicherheitsgesetz 9 bis 19. Bewertungsverfahren Die Bewertungsverfahren für den Konformitätsnachweis, die in den jeweiligen CE-Richtlinien zur Anwendung kommen, leiten sich aus insgesamt 8 Modulen ab. Diese Module sind in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und in Anhang II dieses Beschlusses auch ausführlich beschrieben. Dieser Beschluss ist auch im Teil 4 des Buches enthalten. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen kurzen Überblick zu diesen 8 Modulen:
3 88 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts A: Interne Fertigungskontrolle B: EG-Baumusterprüfung C: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle D: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess E: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung Der europäische Gesetzgeber wählt nun aus diesem sogenannten Modulbaukasten geeignete Verfahren der Konformitätsbewertung für jede CE-Richtlinie aus. Diese ausgewählten Bewertungsverfahren sind dann in jeder CE-Richtlinie ausführlich beschrieben. Dabei ist noch anzumerken: Sofern in den CE-Richtlinien die Bewertungsverfahren ab Modul B bis Modul H zur Anwendung kommen, werden im Allgemeinen auch Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Bewertungsverfahren eingeräumt man kann dann in den meisten Fällen zwischen produktbezogenen Prüfungen und der Einführung eines Qualitätssicherungssystems wählen Konformitätsnachweis des Produktsicherheitsgesetzes Empfehlung: interne Fertigungskontrolle Das Produktsicherheitsgesetz schreibt kein spezielles Bewertungsverfahren für den Konformitätsnachweis vor das heißt aber nicht, dass der Hersteller die Konformität seines Produkts mit diesem Gesetz nicht nachzuweisen hätte, vielmehr steht es ihm frei, auf welche Weise er dies tut. Es ist zu empfehlen, das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A) anzuwenden, das auch in vielen CE-Richtlinien zur Anwendung kommt. Dabei werden
4 4 Konformität nachweisen 89 Freiwillige Konformitätserklärung in der Entwurfs- und Fertigungsstufe des Produkts interne Kontrollen durchgeführt, mit denen sich die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes nachweisen lässt. Eine beispielhafte Beschreibung der internen Fertigungskontrolle ist im Konformitätsnachweis des Praxisbeispiels in Teil 2 des Buches enthalten. Auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle kann man dann auch freiwillig eine Konformitätserklärung im Sinne der DIN EN ISO/IEC ausstellen. Diese freiwillige Konformitätserklärung ist aber keine EG- Konformitätserklärung wie sie die CE-Richtlinien fordern und man darf daher auch keine CE-Kennzeichnung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes anbringen Konformitätsnachweis der Maschinenrichtlinie (9. ProdSGV) Verfahren für die Maschinen (im weiteren Sinn) Die Maschinenrichtlinie beschreibt ihre Konformitätsbewertungsverfahren für die Maschinen (im weiteren Sinn) in Artikel 12 dabei ist zunächst grundsätzlich zu unterscheiden zwischen: den Nicht-Anhang-IV-Maschinen, worunter die normalen Maschinen zu verstehen sind und den Anhang-IV-Maschinen, das sind die in Anhang IV aufgelisteten Kategorien von gefährlicheren Maschinen. Nicht-Anhang-IV-Maschinen Beim Konformitätsnachweis für Nicht-Anhang-IV-Maschinen ist: das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII durchzuführen eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A auszustellen und die CE-Kennzeichnung nach Anhang III anzubringen.
5 90 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts Anhang-IV-Maschinen Der Konformitätsnachweis für Anhang-IV-Maschinen gestaltet sich etwas komplexer, hier ist: sofern die Maschine komplett nach harmonisierten Normen gebaut wurde: das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII durchzuführen oder das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3 in Verbindung mit der Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle nach Anhang IX oder das Bewertungsverfahren der umfassenden Qualitätssicherung unter Einbindung einer notifizierten Stelle nach Anhang X durchzuführen sofern die Maschine nicht komplett nach harmonisierten Normen gebaut wurde: das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3 in Verbindung mit der Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle nach Anhang IX oder das Bewertungsverfahren der umfassenden Qualitätssicherung unter Einbindung einer notifizierten Stelle nach Anhang X durchzuführen eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A auszustellen und die CE-Kennzeichnung nach Anhang III anzubringen. Grafischer Überblick Die nachfolgende Abbildung gibt zum Konformitätsnachweis der Maschinenrichtlinie noch einmal einen grafischen Überblick.
6 4 Konformität nachweisen 91 Konformitätsnachweis der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Konformitätsnachweis nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nein Maschine nach Anhang IV? ja ja Maschine komplett nach harmonisierten Normen gebaut? nein Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII durchführen Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3 durchführen und Baumusterprüfung durch eine benannte Prüfstelle nach Anhang IX Bewertungsverfahren der umfassenden Qualitätssicherung unter Einbindung einer benannten Prüfstelle nach Anhang X durchführen EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen CE-Kennzeichnung nach Anhang III anbringen Inhalt der EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung für die Maschinen (im weiteren Sinn) muss nach Anhang II 1 A folgende Angaben enthalten: Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers Name und Anschrift der bevollmächtigten Person für die technischen Unterlagen (muss in der Gemeinschaft ansässig sein)
7 92 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts Beschreibung und Identifizierung der Maschine Satz, der ausdrückt, dass die Maschine mit der Richtlinie konform ist ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der eingeschalteten Prüfstelle ggf. die angewandten Normen und anderen technischen Spezifikationen Ort und Datum der Erklärung Angaben zur Person, die die Erklärung ausstellt, sowie die Unterschrift dieser Person. Und weiterhin gelten für die Abfassung und die Übersetzung dieser Erklärung die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung in Anhang I Nummer Buchstaben a und b. Verfahren für unvollständige Maschinen Hier sei zunächst noch einmal daran erinnert, dass die unvollständigen Maschinen nicht unter den Begriff Maschine (im weiteren Sinn) fallen (vgl. Artikel 2 erster Satz) demzufolge sind die unvollständigen Maschinen auch nicht Gegenstand der in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren. Bezogen auf das Thema Konformitätsnachweis ergeben sich die Anforderungen für unvollständige Maschinen wieder aus Artikel 13 danach ist: eine Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B auszustellen und keine CE-Kennzeichnung anzubringen. Anmerkung: Diese Aussagen gelten nur im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie wenn bei einer unvollständigen Maschine noch andere CE-Richtlinien anzuwenden sind, so können diese Richtlinien sehr wohl eine EG-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung vorschreiben.
8 4 Konformität nachweisen 93 Inhalt der Einbauerklärung Die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen muss nach Anhang II 1 B folgende Angaben enthalten: Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers Name und Anschrift der bevollmächtigten Person für die technischen Unterlagen (muss in der Gemeinschaft ansässig sein) Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine Erklärung, welche Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII B erstellt wurden Erklärung, dass auch die anderen einschlägigen Richtlinien eingehalten werden Verpflichtung, dass man auf Verlangen die speziellen Unterlagen übermittelt und wie dies geschieht Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in den Betrieb genommen werden darf, wenn auch die (vollständige) Maschine der Richtlinie entspricht Ort und Datum der Erklärung Angaben zur Person, die die Erklärung ausstellt, sowie die Unterschrift dieser Person Und weiterhin gelten für die Abfassung und die Übersetzung dieser Erklärung die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung in Anhang I Nummer Buchstaben a und b.
9 Teil 3 Rechtliche Grundlagen Der dritte Teil des Buches soll die rechtlichen Aspekte, die im vorangegangenen Leitfaden nur am Rande erläutert wurden, noch etwas vertiefen. Dabei soll zunächst die Regelungssystematik des Produktsicherheitsrechts noch einmal verständlich gemacht werden (A.), um im Anschluss die rechtlichen Konsequenzen beleuchten zu können, die bei Verstößen gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschrien bzw. beim Vertrieb unsicherer Produkte drohen (B.). Der letzte Abschnitt stellt einige reale Fallbeispiele dar, mit denen diese Konsequenzen veranschaulicht werden (C.). Auf die Vertiefungsmöglichkeiten anhand eines entsprechenden Fallbeispiels wird nachfolgend an der jeweiligen Stelle ausdrücklich hingewiesen ( ). A. Öff entlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht Ein undurchschaubarer Dschungel aus EG-Richtlinien, nationalen Gesetzen und technischen Normen? In diesem Kapitel (A.) werden die Strukturen des Produktsicherheitsrechts 172 skizziert und erläutert, warum der Hersteller eines Produkts sowohl EG-Richtlinien als auch nationale Gesetze und Verordnungen im Blick behalten muss und wie es zu erklären ist, dass die Anwendung technischer Normen rechtlich unverbindlich ist, obwohl Normen in der Praxis eine so große Rolle spielen. Eingegangen wird dabei auch auf die Bedeutung der in diesem Bereich so zentralen Begriff e New Approach (A.III.) und New Legislative Framework (A.IV.). Im nachfolgenden Kapitel (B.) werden Sie erfahren, welche Maßnahmen die Behörden gegen Rechtsverstöße ergreifen (B.I.), warum selbst die vollständige Anwendung und Einhaltung produktsicherheitsrechtlicher Vorschrien und europäisch harmonisierter Normen den Hersteller im Schadensfall nicht automatisch von einer Haung befreit (B.II.) und wie die strafrechtliche Produktverantwortung mit dem Produktsicherheitsrecht in Zusammenhang steht (B.III.). I. Begriff sbestimmungen Um die Systematik des Produktsicherheitsrechts erfassen zu können, ist es zunächst wichtig, sich mit der Bedeutung der nachfolgend erläuterten Begriff e vertraut zu machen.
10 A. Öff entlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht 173 EG-Richtlinie: EG-Richtlinien werden von den zuständigen Organen der Europäischen Union verabschiedet. Sie stellen einen verbindlichen Aurag an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) dar, nationale Rechtsvorschrien zu schaff en, die inhaltlich den Vorgaben der jeweiligen EG-Richtlinie entsprechen. Die EG-Richtlinien richten sich also nicht direkt an den Rechtsanwender (Bürger oder Unternehmen), sondern an die Mitgliedsstaaten der EU. Diese müssen die EG-Richtlinien innerhalb einer in der jeweiligen Richtlinie genannten Frist in nationale Vorschrien umsetzen. Ziel der EG- Richtlinie ist es, dass nach ihrer Umsetzung in sämtlichen Mitgliedsstaaten gleichwertige nationale Rechtsvorschrien existieren, die den freien Warenverkehr sowie hohes Sicherheitsschutzniveau innerhalb des europäischen Binnenmarktes gewährleisten. EG-Richtlinien dürfen keinesfalls mit Richtlinien oder Leitlinien von Industrieverbänden, Behörden etc. verwechselt werden, denen nicht der Status einer Rechtsvorschri zukommt. Die EG-Richtlinie ist ein verbindliches europäisches Gesetz, dessen Auswirkungen auf den Rechtsanwender durch Umsetzung in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten entstehen. Neuere europäische Richtlinien, die nach dem in Kra getreten sind, heißen nicht mehr EG-Richtlinien, sondern EU-Richtlinien. Inhaltlich geht damit freilich keine Änderung einher. CE-Richtlinie Unter einer CE-Richtlinie wird im Folgenden eine EG-Richtlinie verstanden, die für den Fall, dass ein Produkt allen Anforderungen aus dieser Richtlinie entspricht, vorschreibt, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass es sich nicht bei jeder EG-Richtlinie, die die Produktsicherheit betri, um eine CE-Richtlinie handelt. So fordert z. B. die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, die Sicherheitsanforderungen für Verbraucherprodukte enthält, keine CE-Kennzeichnung und ist damit auch keine CE-Richtlinie. Außerdem gibt es CE-Richtlinien, die nicht dem Bereich des Produktsicherheitsrechts angehören. Als Beispiel hierfür sei die sog. RoHS-Richtlinie genannt, die dem produktbezogenen Umweltrecht zuzuordnen ist. Produktsicherheitsrecht und CE sollten daher gedanklich niemals gleichgesetzt werden. Als praxisrelevantes Beispiel einer CE-Richtlinie ist im Teil 4 dieses Buches die EG-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG abgedruckt.
11 174 Teil 3 Rechtliche Grundlagen Nationale Rechtsvorschri (Gesetz oder Verordnung): Unter nationalen Rechtsvorschrien werden grundsätzlich sämtliche in einem Nationalstaat geltenden Rechtsvorschrien verstanden. Im Folgenden beschränkt sich dieser Begriff auf solche Vorschrien, mit denen die einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union EG-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. In Deutschland werden EG-Richtlinien sowohl durch Gesetze als auch durch Verordnungen in nationales Recht überführt. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass ein Gesetz vom Parlament beschlossen wird, während eine Verordnung von der Regierung oder einer Verwaltungsstelle aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden kann. Gesetze und Verordnungen sind für den Rechtsanwender gleichermaßen verbindlich, so dass es für ihn unerheblich ist, ob sich eine bestimmte Pflicht aus einer Verordnung oder aus einem Gesetz ergibt. Zu beachten ist, dass erst die nationale Rechtsvorschri (man spricht von nationaler Umsetzung ) die Vorgaben einer EG-Richtlinie für den Rechtsanwender verbindlich macht. Die nationalen Rechtsvorschrien, mit denen die EU-Mitgliedsstaaten EG-Richtlinien in nationales Recht überführen, werden auch nationale Umsetzungsakte genannt. In den nationalen Umsetzungsakten wird häufig auf den Text der zugrunde liegenden EG-Richtlinie (insbesondere auf deren Anhänge) Bezug genommen, ohne dass dieser Text in der nationalen Rechtsvorschri noch einmal abgedruckt ist. Es hat sich deshalb aus Vereinfachungsgründen eingebürgert, von der Einhaltung der Anforderungen der EG-Richtlinie zu sprechen, obwohl dies - streng genommen - eigentlich nicht ganz korrekt ist. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auch im Folgenden jeweils auf die Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinie Bezug genommen, obwohl man formal-juristisch korrekt eigentlich von den Anforderungen des jeweiligen nationalen Umsetzungsaktes der einzelnen EG-Richtlinien sprechen müsste. Technische Norm: Unter einer technischen Norm wird im Folgenden eine technische Spezifi kation verstanden, die Leitlinien für allgemein wiederkehrende Anwendungen festlegt und die unterschiedlichsten Regelungsinhalte aufweisen kann (z. B. Sicherheitsnormen, Qualitätsnormen, Verfahrensnormen etc.). Technische Normen stellen dem Hersteller eines Produkts einen Orientierungsrahmen zur Verfügung. Sie werden nicht vom Gesetzgeber, sondern von privaten Organisationen erarbeitet (etwa die Organisationen CEN, CENELEC oder ETSI auf europäischer Ebene bzw. DIN oder VDE in Deutschland). In diesen Normungsorganisationen finden sich bestimmte Interessengruppen zusammen, um einheitliche technische Standards festzulegen. Technische Normen sind daher keine (zwingend einzuhaltenden) Rechtsvorschrien.
12 A. Öff entlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht 175 Inverkehrbringen Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den neueren EG-Richtlinien inzwischen einheitlich definiert als erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Je nachdem, ob es sich bei der Rechtsvorschri, die diesen Begriff verwendet, um eine nationale (deutsche) oder um eine europäische handelt, ist mit Markt entweder der deutsche Markt oder der europäische Binnenmarkt gemeint. Mit der genannten Definition lässt sich freilich noch nicht viel anfangen, solange ungeklärt bleibt, was unter einer Bereitstellung auf dem Markt zu verstehen ist. Bereitstellung auf dem Markt Unter dem Begriff der Bereitstellung auf dem Markt wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschästätigkeit verstanden. Aus dieser Begriff sdefinition ergibt sich folgendes: Ein Inverkehrbringen liegt vor, wenn ein Produkt erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es also erstmals im Rahmen einer Geschästätigkeit zu den genannten Zwecken an einen anderen abgegeben wird. Eine Bereitstellung liegt demgegenüber in jeder einzelnen Abgabe eines Produkts an einen anderen. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, ob eine produktsicherheitsrechtliche Rechtsvorschri Anforderungen an das Inverkehrbringen eines Produkts oder an dessen Bereitstellung knüp. In letzterem Falle müssen die Anforderungen des jeweiligen Rechtsaktes zum Zeitpunkt einer jeden einzelnen Abgabe des Produkts an einen anderen vorliegen, während die Vorgaben in ersterem Falle nur in dem Moment erfüllt sein müssen, in dem das Produkt erstmalig an einen anderen abgegeben wird. II. Europäische Harmonisierung technischer Produktvorgaben Um den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu gewährleisten, sind den Mitgliedsstaaten der EU (mengenmäßige) Beschränkungen bei der Einfuhr oder dem Vertrieb von Waren aus anderen Mitgliedsstaaten sowie sämtliche Maßnahmen, die eine vergleichbare Wirkung erzielen, grundsätzlich verboten. Waren dürfen also innerhalb des Binnenmarktes frei zirkulieren, sofern nicht bedeutsame und gegenüber der Harmonisierung höherranginge nationale Vorbehalte etwa Belange des Gesundheits-, des Arbeits-, des Verbraucher- oder des Umweltschutzes diesem Grundsatz ausnahmsweise entgegenstehen.
13 Fall 2: Wasserrutsche 209 in Österreich ansässig ist, hatten die deutschen Behörden keine Handhabe, gegen den Hersteller selbst vorzugehen, solange die österreichischen Behörden den Fall anders einschätzen. Dem österreichischen Hersteller nützte die beschränkte Wirkung des Vertriebsverbots auf die Münchener Filiale der Elektronikmarktkette freilich wenig: Der Händler eines Produkt ist regelmäßig wenig motiviert das Produkt eines einzelnen Herstellers mit der notwenigen Hingabe zu verteidigen und sich dabei mit der für ihn zuständigen Behörde anzulegen. Der einfachste Weg besteht für ihn darin das betroff ene Produkt, unter Verweis auf die (vermeintlich objektive) Beanstandung der Behörde auszulisten und sich so weiteren Ärger mit der Behörde zu ersparen. Ob die Beanstandung der Behörde zutreff end ist, spielt für den Händler dabei wie auch in diesem Fall häufig keine Rolle. Das Perfide an Konstellationen dieser Art ist, dass sich die Behörden diesen Automatismus in der Reaktion des Händlers bisweilen ganz bewusst zunutze machen: Häufig erlässt die Behörde gegenüber dem Händler noch nicht einmal einen formellen Bescheid, sondern droht diesen nur an. Regelmäßig darf die Behörde davon ausgehen, dass eine entsprechende Drohung bereits ausreicht, um den Händler dazu zu veranlassen, das Produkt auszulisten. Der Vorteil für die Behörde besteht dann darin, dass sie sich für ihre Maßnahme im Nachhinein nicht rechtfertigen oder gar vor einem Gericht verantworten muss. Schließlich veranschaulicht dieser Fall auch, dass die Marktüberwachungsbehörden gestützt auf 3 Abs. 1 ProdSG ein Produkt auch deshalb aus dem Verkehr ziehen können, weil es bei vorhersehbarer Fehlanwendung ein (vermeintliches?) Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. Dieser Vorwurf tri den Hersteller insbesondere dann besonders unvorbereitet, wenn er sein Produkt in vollständiger Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen konzipiert hat. Fall 2: Wasserrutsche - Produkthaung angelehnt an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein Konstruktionsfehler, Fertigungsfehler Keine Entlastung des Herstellers durch Einbindung Dritter (z. B. TÜV) Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten Der Hersteller einer Wasserrutsche wird von einem Verbraucher auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sich dieser beim Rutschen in einem Spalt der Rutsche den rechten Daumen abgerissen hat.
14 210 Teil 3 Rechtliche Grundlagen Sachverhalt: Die Beklagte war Herstellerin einer Wasserrutsche, die sich aus 2 Halbschalen zusammensetzt. Der eigentliche Rutschvorgang findet ausschließlich in der unteren Halbschale statt. Die obere Halbschale dient allein dem Witterungsschutz, weil die Wasserrutsche zum Teil auch außerhalb der Schwimmhalle im Freien verläu. In einer außerhalb der Schwimmhalle liegenden Kurve klae ein ca. 50 cm langer und 6 cm breiter Spalt zwischen den beiden Halbschalen der Rutsche auf, der vom Aufsichtspersonal des Schwimmhallenbetreibers nicht bemerkt worden war. Als der Kläger die Rutsche benutzte, geriet er mit der rechten Hand in diesen Spalt, wodurch ihm der Daumen abgerissen wurde. Der Daumen des Klägers wurde etwa 10 Minuten später im Wasserbecken aufgefunden, konnte anschließend aber replantiert werden. Der Kläger hatte in der Folge gleichwohl Verkürzungen und Verdickungen seines Daumens zu verkraen. Von der Herstellerin der Wasserrutsche forderte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er warf der Beklagten sowohl Konstruktions- als auch Verarbeitungsfehler vor, die zu dem Spalt zwischen beiden Schalenhälen geführt haben sollen. Der Hersteller hat die Vorwürfe des Klägers im Prozess zurückgewiesen. Er habe die Rutsche nach Maßgabe der einschlägigen technischen Norm DIN 7937 konzipiert und überdies vom TÜV abnehmen lassen und sei daher für den Spalt nicht verantwortlich. Die Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat den Hersteller zum Schadensersatz verurteilt und ihm fehlerhae Konstruktion der Wasserrutsche vorgeworfen. Ein Konstruktionsfehler, so das Gericht, liege vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Ursache hierfür könne die Entscheidung für eine unzulängliche Steckverbindung gewesen sein. Wenn die Entstehung des Spalts zwischen der Unterschale und der Oberschale der Rutsche darauf beruhte, dass die Beklagte die Belastbarkeit der gewählten Steckverbindung falsch berechnet und physikalische Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt habe, haete der Rutsche ein Konstruktionsfehler an. Der im Rechtsstreit vom Gericht bestellte Sachverständige hat als Ursache für die Entstehung des Spalts das Verschieben der beiden Wannen innerhalb der Klemmverbindung angesehen, für die auch extreme Witterungsbedingungen verantwortlich sein könnten. Allerdings, so der Sachverständige, habe die Klemmverbindung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen.
15 Fall 3: Schnellspannvorrichtung Fahrrad 211 Das Gericht machte in seinem Urteil auch Ausführungen zur Beweislast. Werde eine Person dadurch geschädigt, dass ein Produkt fehlerha hergestellt worden ist, sei es Sache des Herstellers, den Beweis zu führen, dass ihn daran kein Verschulden tri. Prüfungen des TÜV oder Kontrollpflichten des Betreibers beseitigten die Haung des Herstellers gegenüber einem Dritten in diesem Zusammenhang nicht. Mögliche Fehler des TÜV habe sich der Hersteller gegenüber dem geschädigten Dritten zurechnen zu lassen. Fazit: Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Einhaltung einschlägiger Normen den Hersteller im Schadensfall ebenso wenig vor einer Produkthaung schützt wie die Prüfung des Produkts durch externe (sachverständige) Dritte wie hier z. B. durch den TÜV. Der Hersteller bleibt vielmehr für die sicherheitsgerechte Konstruktion seines Produkts auch dann verantwortlich, wenn er sich der Unterstützung Dritter bedient. Er kann seine Verantwortung weder auf den TÜV verlagern noch darf er sich im Falle eines Unfalls allein darauf zurückziehen, der Betreiber der Anlage hätte den Sicherheitsmangel rechtzeitig erkennen müssen. Fall 3: Schnellspannvorrichtung Fahrrad - Produkthaung angelehnt an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Maßgeblicher Sicherheitsmaßstab bei der Konstruktion Anforderungen an die Instruktion Bedeutung von DIN-Normen bei der Konstruktion Der Hersteller eines Fahrrads wird auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sich die Schnellspannvorrichtung zur Befestigung des Vorderrads während der Fahrt gelöst hat. Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Handel ein Fahrrad, dessen Vorderradnabe mit einer sog. Schnellspannvorrichtung ausgerüstet war, die ohne Werkzeuge durch einfaches Umlegen des Spannhebels einen schnellen Aus- und Einbau des Vorderrads ermöglichte. Als der Kläger mit dem Fahrrad unterwegs war, erlitt er einen Unfall, weil sich das Vorderrad während der Fahrt löste. Dabei zog sich der Kläger schwere Kopfverletzungen zu, infolge derer er sich einer sechsmonatigen Heilbehandlung unterziehen musste. Mit seiner Klage gegen den Hersteller beanspruchte er den Ersatz seines Schadens (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall usw.) sowie ein Schmerzensgeld.
Leseprobe. Volker Krey, Arun Kapoor. Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht
Leseprobe Volker Krey, Arun Kapoor Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht CE-Kennzeichnung - Risikobeurteilung - Betriebsanleitung - Konformitätserklärung - Produkthaftung - Fallbeispiele ISBN (Buch):
MehrDipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie
MehrVolker Krey, Arun Kapoor. Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht
Volker Krey, Arun Kapoor Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht CE-Kennzeichnung - Risikobeurteilung - Betriebsanleitung - Konformitätserklärung - Produkthaftung - Fallbeispiele ISBN (Buch): 978-3-446-45337-1
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele
Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrCE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit??
CE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit?? Dr. Wolfgang Kreinberg Quelle: VDI Nachrichten 1/18 "Die CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen bedeutet, daß die natürliche oder juristische
MehrCE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. WAS BEDEUTET DIE CE-KENNZEICHNUNG? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrCE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrEG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting
EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der
MehrRED Funkanlagen statt bisher R&TTE
DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n
MehrCE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT
FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V22-21.03.2017 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet
MehrHerstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung
Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen
MehrNiederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch
MehrHEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH
HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH ANFORDERUNGEN AN NEUE UND GEBRAUCHTE BAUMASCHINEN NACH DEM PRODUKTSICHERHEITSGESETZ UND DER MASCHINENVERORDNUNG DIPL.-ING. (FH) MARC
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Arbeitsgebiet: Grundlagen Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 008 Bestell-Nr.
MehrDie neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski
Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU BTEX ;-) Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Richtlinie Was bleibt gleich? Was ändert sich? Hersteller
MehrGeräte- und Produktsicherheitsgesetz
Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrRED Richtlinie Radio Equipment Directive
RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist
MehrDie neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue
MehrDie neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425
Die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 Die wichtigsten Neuerungen gegenüber PSA-Richtlinie 89/686 EWG Whitepaper Zusammenfassung In unserem Whitepaper geben wir einen Einblick in die neue PSA-Verordnung
MehrMaschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz
Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der
MehrEinfluss der neuen Aufzugsrichtlinie. auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
Einfluss der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen Folie 1 Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG RL 2014/33/EU
MehrPerinorm Anwendertreffen
Perinorm Anwendertreffen 2012-09-13 EU-Recht in der Perinorm Wie und wo finde ich harmonisierte Normen u.v.m. Beuth Verlag Andrea Hillers Produktmanagerin andrea.hillers@beuth.de Beuth Verlag 2012 Agenda
MehrAllgemeiner Leitfaden zu CE-Kennzeichnung
Emser Straße 19 65195 Wiesbaden Dipl.-Ing. Christoph Spreuer Verfahrens- und Sicherheitsingenieur Tel.: 0611 / 59 99 33 Fax.: 0611 / 59 01 17 E-Mail: info@spreuer.com Web: www.spreuer.com Allgemeiner Leitfaden
MehrInfoblatt Sicherheit von Maschinen
Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version
MehrDipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:
Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel
MehrPraxisleitfaden Produktsicherheitsrecht
Konformitätserklärung Volker Krey Arun Kapoor Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht CEKennzeichnung Risikobeurteilung Betriebsanleitung Fallbeispiele 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage
MehrHandel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.
Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrDie neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum. Eine sichere Welt. Seite DEKRA
Die neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum Eine sichere Welt Seite 1 Agenda (EU) 2016/425 Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Verordnung Was bleibt gleich? Was ändert sich?
MehrGrundlagen. Dr.-Ing. Klaus Oberste Lehn. Modul 1. Fachhochschule Düsseldorf Sommersemester 2012
Grundlagen Modul 1 Dr.-Ing. Klaus Oberste Lehn Fachhochschule Düsseldorf Sommersemester 2012 Warum Qualitätsmanagement? Prozesssicherheit? Produktsicherheit? Unternehmenssicherheit? Finanzsicherheit? Erfüllung
MehrRasenmäher (handgeführt, batteriebetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Rasenmäher (handgeführt, batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrElektronische Information EI EX-Zertifikate im Wandel der Verordnungen. geared motors
Elektronische Information EI 3104 EX-Zertifikate im Wandel der Verordnungen geared motors Ex-Zertifikate im Wandel der Verordnungen Obering. H. Greiner Mit dem Beginn der Übergangsfrist zur ATEX [1] am
MehrCE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten
CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung CE-Richtlinien Schritte zur CE-Kennzeichnung 2 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten
MehrKuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG
Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich? Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am 29.12.2009 in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in
Mehrenreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung
/ enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung Das europäische Produktrecht für den Energiesektor im Gefüge der gesetzlichen Regulierung des europäischen Binnenmarktes Dr. Susanne
Mehr??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?
Verantwortung und Freiheiten der im neuen Produktsicherheitsgesetz Pflichten der Wirtschaftsakteure Vortragsveranstaltung IHK Karlsruhe 12. Juni 2013 Verantwortlichkeit? Wer? Gegenüber wem? Wann???? Wofür?
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einleitung...1
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung...1 2 Zertifizierung und Akkreditierung für effiziente Wirtschaftskreisläufe...3 2.1 Grundlegende Systembeschreibung...3 2.1.1 Ziel des Systems...3 2.1.2 Genereller Aufbau
MehrLeitfaden zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
Leitfaden zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG 1. Historie Die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug wurde im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes verabschiedet. Die Vielzahl unterschiedlicher
MehrAgenda. Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- Ziel des Vortrages. Vorteile der Integration
Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- 1 Agenda 1 2 3 4 5 Ziel des Vortrages Vorteile der Integration Hat sich etwas geändert in den Managementnormen? Praktische
MehrHerstellervorschriften und Normen. DI Stefan Krähan AUVA/HUB Tel.: 01/
Herstellervorschriften und Normen AUVA/HUB Stefan.kraehan@auva.at Tel.: 01/33111-585 Stufenbau der Rechtsordnung EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, Gesetz Verordnungen Erlässe, Bescheide Regelwerke der Technik
MehrÜberblick zu den Sicherheitsnormen
Überblick zu den Sicherheitsnormen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Panasonic Electric Works Europe AG Maschinensicherheit Die EU - Richtlinien für Maschinen- und Gerätehersteller Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
MehrFEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen
FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer fahrbarer Hubarbeitsbühnen 05.2012 (DE) I n d e x 0 Die häufigsten Nichtübereinstimmungen
MehrRasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,
MehrHandgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung: Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,
MehrZertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte
Jürgen Ensthaler Kai Strübbe Leonie Bock Zertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte Ein Handlungsleitfaden für Unternehmen Mit 57 Abbildungen 4u Spri inger 1 Einleitung 1 2 Zertifizierung und
MehrDieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:
Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit
MehrLeitfaden zur CE-Kennzeichnung
Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.
MehrCE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.
CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das
MehrCE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen
CE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen B e g r i f f s e r k l ä r u n g Was ist EG-Konformität / CE-Kennzeichnung? CE = Communauté Européenne (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)
MehrFEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer. I n d e x. 1 Einleitung...
FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Flurförderzeuge FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge 05.2012 (DE) I n d e x 1 Einleitung... 2 2 Umfang... 2 3 Kennzeichnung
MehrVierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung ProdSV)
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) 14. ProdSV Ausfertigungsdatum: 13.05.2015 Vollzitat: "Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die
MehrVerordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV) vom 25. November 2015 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über
MehrNeufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD Systems GmbH & Co KG Frank Gröning
Neufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD GmbH & Co KG Frank Gröning Inhalt Allgemeines zur neuen DGRL Klassifizierung der Gefahrstoffe
MehrKettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrCE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure. Hier finden Sie die Antworten! März 2009. Inhalt
CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure Hier finden Sie die Antworten! März 2009 Inhalt 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?... 3 2. Wann muss auf einem Produkt eine CE-Kennzeichnung
MehrHinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema
Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema Rechtliche Einordnung von pyrotechnischen Gegenständen im Hinblick auf den strafbaren oder ordnungswidrigen Umgang (hier Verbringen
MehrSechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 6. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.04.2016 Vollzitat: "Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 9. November 2010 Empfänger: Generalsekretariat des
MehrKettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015
Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Kettensägen Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Gothaer Str. 27, 40880 Ratingen, Deutschland verband@ivg.org +49 2102 9408 50 European
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrTSI ZZS 2012/88/EU, 2012/696/EU, (EU) 2015/14, (EU) 2016/919
Sicherheit die Sie bewegt Bewertung von Konformitätsnachweisen Bezug: DIN EN ISO/IEC 17020:2012, Stichworte: Interoperabilität, Konformitätsbewertung, TSI ZZS, Module Bewertung von Konformitätsnachweisen
MehrAnforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT
Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT Annegret Kübler-Bork, Referatsleiterin Berlin, 30. Oktober 2014 www.bundesnetzagentur.de New Approach EMV-Richtlinie
MehrAnforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mit der am 29.12.2009 in Kraft getretenen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG haben sich für viele Unternehmen Änderungen ergeben. Neben der Erweiterung der
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete
MehrAuswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen
Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden
MehrVerordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
Dieser Text ist [QR Code] [Signature] eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröffentlicht werden wird. Verordnung über die Sicherheit
MehrTÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG
TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft
MehrEU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel
EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung
MehrVerantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung
Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
MehrRegeln zur Anerkennung von Prüflaboren
Vorwort Die nachfolgenden Regeln gelten für die Anerkennung von Prüflaboren im Rahmen der Durchführung von EG-Baumusterprüfungen (Modul B), EG-Einzelprüfungen (Modul G) und EG-Prüfung der Produkte (Modul
MehrErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom
MehrEuropäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte
Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte Wilfried Schulz Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig Inhaltsübersicht Anforderungen der Messgeräterichtlinie (MID) Begriffe Modulare
MehrMASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg
MASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg CE-KONFORM MIT FLOTTWEG Mit Sicherheit wirtschaftlich FLOTTWEG SEPARATION TECHNOLOGY SICHER UND DABEI WIRTSCHAFTLICH Neben der wachsenden Komplexität
MehrF300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrDas Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc. betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc
Das Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc Einleitung > Hersteller sowie Betreiber müssen die Richtlinienkonformität
MehrRichtlinien - Vergleich
Nummer: 2014/68/EU Titel: Inhalt: Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" LED-Lampe Datum der Meldung: 14.06.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: LED-Lampe 10W Markenname: Grönt ljus Modell: PAR 20 GTIN nicht bekannt Seriennummer nicht
MehrVERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
28.5.2014 L 159/41 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 R KOMMISSION vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des
MehrFragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
TQU Verlag Testfragen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Machen Sie hier den Test. Können Sie alle Fragen richtig beantworten? Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 1 Wie ist die Maschinenrichtlinie
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
12.5.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 149/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission
MehrPRÜFMODUL SB. 1. Zweck. 2. Durchführung. 1.1 Allgemeines
1. Zweck PRÜFMODUL SB Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der EG- Prüfung nach folgendem Prüfmodul: SB Es beschreibt die Aufgabe der benannten Stelle und des
MehrLeitfaden zur Konformitätsprüfung 1. Überarbeitung, 11/2016 Kettensägen (mit Verbrennungsmotor)
Leitfaden zur Konformitätsprüfung 1. Überarbeitung, 11/2016 Kettensägen (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrEMV und CE-Konformität
Suva Bereich Technik Peter Kocher www.suva.ch/certification peter.kocher@suva.ch Baumusterprüfungen von - Maschinen - Sicherheitsbauteilen - Niederspannungs-Schaltgeräten - PSA gegen Absturz Beratung zur
MehrProduktsicherheit und Kennzeichnungspflichten
Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Von den Herstellerangaben bis zur CE-Kennzeichnung 19. Januar 2016 Schweinfurt Jürgen Herber, Innovation und Umwelt 1 Agenda Warum überhaupt Produktkennzeichnung?
MehrLED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien
Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com
MehrMartin Glöckner Deutsche Bauchemie e.v.
Deutsche Bauchemie e.v. CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung gemäß BauPVO Symposium zur Europäischen Bauproduktenverordnung 8. November 2012, BMVBS, Berlin Themen 1. Die Leistungserklärung 2. Die CE-Kennzeichnung
MehrNeue EU-Richtlinien 2016 Impulsvortrag. Dipl.-Ing. Martin Zimmermann TÜV-zertifizierter Maschinensicherheitsexperte
Neue EU-Richtlinien 2016 Impulsvortrag Dipl.-Ing. Martin Zimmermann TÜV-zertifizierter Maschinensicherheitsexperte ZIMMERMANN GmbH Sitz in DE-Oehringen Technische Dokumentation CE - Beratung, Seminare
MehrNew Legislative Framework NLF / Goods Package
Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales ProdSG seit 01.12.2011 in Kraft! Anlässe für die GPSG-Novelle New Legislative Framework
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
MehrInverkehrbringen von Anlagen
Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität
MehrVerantwortung des Bauausführenden
KENNZEICHNUNGSPFLICHT FÜR BAUPRODUKTE Die Kennzeichnungspflicht für Bauprodukte betrifft nicht nur die Hersteller dieser Produkte. Durch den landesgesetzlichen Status der Baustoffliste ÖA greift die Verpflichtung
MehrInverkehrbringen von Anlagen
Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität
MehrJo Horstkotte. CE-Kennzeichnung- OGnWQrpuriKT Der CE-Ratgeber für Kennzeichnungspflichtige. Franzis'
Jo Horstkotte CE-Kennzeichnung- OGnWQrpuriKT ivlqsonin@ndöu Der CE-Ratgeber für Kennzeichnungspflichtige Franzis' Inhalt 1 Zielbestimmung 12 2 CE-Kennzeichnungspf licht 17 2.1 Europa 18 2.2 Inverkehrbringen
MehrS P S / I P C / D r i v e s 2 0 1 2 2 8. N o v e m b e r 2 0 1 2
Prinzipien des Marktzugangs in der Welt ZVEI Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. Abteilung Dr. Markus Winzenick S P S / I P C / D r i v e s 2 0 1 2 2 8. N o v e m b e r 2 0 1 2
Mehr