4.1 Grundlegendes zum. Konformitätsnachweise Allgemeine Aspekte zum Konformitätsnachweis

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1 86 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts 4.1 Grundlegendes zum Konformitätsnachweis Hinweis Die nachfolgenden Ausführungen sollen in erster Linie einen verständlichen Überblick zum Konformitätsnachweis einiger Rechtsvorschriften geben. Dazu werden Inhalte dieser Rechtsvorschriften zum Teil mit eigenen Worten und in stark verkürzter Form wiedergegeben. Diese Angaben sind somit kein Ersatz für die Lektüre der entsprechenden Originaltexte die aber mit diesen Ausführungen leichter fallen sollte Allgemeine Aspekte zum Konformitätsnachweis Was ist eine Konformitätserklärung? Prinzipien Zunächst einmal kann man eine Konformitätserklärung als eine allgemeine und freiwillige Anbietererklärung nach der Norm DIN EN ISO/IEC verstehen womit erklärt wird, dass ein Produkt, ein Prozess oder eine Dienstleistung mit bestimmten normativen Dokumenten konform ist. Mit den CE-Richtlinien werden jetzt solche Konformitätserklärungen gesetzlich vorgeschrieben. Dabei gehen aber den sogenannten EG-Konformitätserklärungen bzw. neuerdings EU-Konformitätserklärungen immer bestimmte Bewertungsverfahren voraus, mit denen die Konformität der Produkte mit den Sicherheitsanforderungen eben dieser CE-Richtlinien nachzuweisen ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb in erster Linie auf die durch die CE-Richtlinien vorgeschriebenen Konformitätsnachweise. Den Nachweis, dass ein Produkt konform ist mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Produktsicherheitsrechts hat zuallererst der Hersteller des Produkts zu führen. Für diesen Konformitätsnachweis geben nun die CE-Richtlinien konkrete Bewertungsverfahren vor das heißt, es

2 4 Konformität nachweisen 87 geht um bestimmte Verfahrensweisen, mit denen ermittelt wird, ob das Produkt mit den anzuwendenden CE-Richtlinien konform ist. Dabei zeigt sich in den CE-Richtlinien folgendes Gesamtbild: Je höher das Risikopotenzial eines Produkts (vom europäischen Gesetzgeber) eingestuft wird, umso mehr erstreckt sich das Bewertungsverfahren über den gesamten Herstellungsprozess des Produkts. Zudem müssen bei den meisten Bewertungsverfahren auch notifizierte Stellen eingeschaltet werden. Auf der Grundlage des abgeschlossenen Bewertungsverfahrens wird dann vom Hersteller des Produkts: die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht. Notifizierte Stellen Notifizierte Stellen werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer fachlichen Kompetenz und Unabhängigkeit für bestimmte Bewertungsverfahren zugelassen. Diese Stellen haben die Aufgabe, im Rahmen der Bewertungsverfahren bestimmte Prüfungen und Kontrollen durchzuführen und den Hersteller gewissermaßen als neutrale Instanz beim Nachweis der Konformität seines Produkts mit den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts zu unterstützen. Weitere ausführliche Informationen hierzu finden sich im Produktsicherheitsgesetz 9 bis 19. Bewertungsverfahren Die Bewertungsverfahren für den Konformitätsnachweis, die in den jeweiligen CE-Richtlinien zur Anwendung kommen, leiten sich aus insgesamt 8 Modulen ab. Diese Module sind in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und in Anhang II dieses Beschlusses auch ausführlich beschrieben. Dieser Beschluss ist auch im Teil 4 des Buches enthalten. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen kurzen Überblick zu diesen 8 Modulen:

3 88 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts A: Interne Fertigungskontrolle B: EG-Baumusterprüfung C: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle D: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess E: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung Der europäische Gesetzgeber wählt nun aus diesem sogenannten Modulbaukasten geeignete Verfahren der Konformitätsbewertung für jede CE-Richtlinie aus. Diese ausgewählten Bewertungsverfahren sind dann in jeder CE-Richtlinie ausführlich beschrieben. Dabei ist noch anzumerken: Sofern in den CE-Richtlinien die Bewertungsverfahren ab Modul B bis Modul H zur Anwendung kommen, werden im Allgemeinen auch Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Bewertungsverfahren eingeräumt man kann dann in den meisten Fällen zwischen produktbezogenen Prüfungen und der Einführung eines Qualitätssicherungssystems wählen Konformitätsnachweis des Produktsicherheitsgesetzes Empfehlung: interne Fertigungskontrolle Das Produktsicherheitsgesetz schreibt kein spezielles Bewertungsverfahren für den Konformitätsnachweis vor das heißt aber nicht, dass der Hersteller die Konformität seines Produkts mit diesem Gesetz nicht nachzuweisen hätte, vielmehr steht es ihm frei, auf welche Weise er dies tut. Es ist zu empfehlen, das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A) anzuwenden, das auch in vielen CE-Richtlinien zur Anwendung kommt. Dabei werden

4 4 Konformität nachweisen 89 Freiwillige Konformitätserklärung in der Entwurfs- und Fertigungsstufe des Produkts interne Kontrollen durchgeführt, mit denen sich die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes nachweisen lässt. Eine beispielhafte Beschreibung der internen Fertigungskontrolle ist im Konformitätsnachweis des Praxisbeispiels in Teil 2 des Buches enthalten. Auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle kann man dann auch freiwillig eine Konformitätserklärung im Sinne der DIN EN ISO/IEC ausstellen. Diese freiwillige Konformitätserklärung ist aber keine EG- Konformitätserklärung wie sie die CE-Richtlinien fordern und man darf daher auch keine CE-Kennzeichnung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes anbringen Konformitätsnachweis der Maschinenrichtlinie (9. ProdSGV) Verfahren für die Maschinen (im weiteren Sinn) Die Maschinenrichtlinie beschreibt ihre Konformitätsbewertungsverfahren für die Maschinen (im weiteren Sinn) in Artikel 12 dabei ist zunächst grundsätzlich zu unterscheiden zwischen: den Nicht-Anhang-IV-Maschinen, worunter die normalen Maschinen zu verstehen sind und den Anhang-IV-Maschinen, das sind die in Anhang IV aufgelisteten Kategorien von gefährlicheren Maschinen. Nicht-Anhang-IV-Maschinen Beim Konformitätsnachweis für Nicht-Anhang-IV-Maschinen ist: das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII durchzuführen eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A auszustellen und die CE-Kennzeichnung nach Anhang III anzubringen.

5 90 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts Anhang-IV-Maschinen Der Konformitätsnachweis für Anhang-IV-Maschinen gestaltet sich etwas komplexer, hier ist: sofern die Maschine komplett nach harmonisierten Normen gebaut wurde: das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII durchzuführen oder das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3 in Verbindung mit der Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle nach Anhang IX oder das Bewertungsverfahren der umfassenden Qualitätssicherung unter Einbindung einer notifizierten Stelle nach Anhang X durchzuführen sofern die Maschine nicht komplett nach harmonisierten Normen gebaut wurde: das Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3 in Verbindung mit der Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle nach Anhang IX oder das Bewertungsverfahren der umfassenden Qualitätssicherung unter Einbindung einer notifizierten Stelle nach Anhang X durchzuführen eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A auszustellen und die CE-Kennzeichnung nach Anhang III anzubringen. Grafischer Überblick Die nachfolgende Abbildung gibt zum Konformitätsnachweis der Maschinenrichtlinie noch einmal einen grafischen Überblick.

6 4 Konformität nachweisen 91 Konformitätsnachweis der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Konformitätsnachweis nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nein Maschine nach Anhang IV? ja ja Maschine komplett nach harmonisierten Normen gebaut? nein Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII durchführen Bewertungsverfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3 durchführen und Baumusterprüfung durch eine benannte Prüfstelle nach Anhang IX Bewertungsverfahren der umfassenden Qualitätssicherung unter Einbindung einer benannten Prüfstelle nach Anhang X durchführen EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen CE-Kennzeichnung nach Anhang III anbringen Inhalt der EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung für die Maschinen (im weiteren Sinn) muss nach Anhang II 1 A folgende Angaben enthalten: Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers Name und Anschrift der bevollmächtigten Person für die technischen Unterlagen (muss in der Gemeinschaft ansässig sein)

7 92 Teil 1 Praxisleitfaden zur Umsetzung des Produktsicherheitsrechts Beschreibung und Identifizierung der Maschine Satz, der ausdrückt, dass die Maschine mit der Richtlinie konform ist ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der eingeschalteten Prüfstelle ggf. die angewandten Normen und anderen technischen Spezifikationen Ort und Datum der Erklärung Angaben zur Person, die die Erklärung ausstellt, sowie die Unterschrift dieser Person. Und weiterhin gelten für die Abfassung und die Übersetzung dieser Erklärung die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung in Anhang I Nummer Buchstaben a und b. Verfahren für unvollständige Maschinen Hier sei zunächst noch einmal daran erinnert, dass die unvollständigen Maschinen nicht unter den Begriff Maschine (im weiteren Sinn) fallen (vgl. Artikel 2 erster Satz) demzufolge sind die unvollständigen Maschinen auch nicht Gegenstand der in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren. Bezogen auf das Thema Konformitätsnachweis ergeben sich die Anforderungen für unvollständige Maschinen wieder aus Artikel 13 danach ist: eine Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B auszustellen und keine CE-Kennzeichnung anzubringen. Anmerkung: Diese Aussagen gelten nur im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie wenn bei einer unvollständigen Maschine noch andere CE-Richtlinien anzuwenden sind, so können diese Richtlinien sehr wohl eine EG-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung vorschreiben.

8 4 Konformität nachweisen 93 Inhalt der Einbauerklärung Die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen muss nach Anhang II 1 B folgende Angaben enthalten: Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers Name und Anschrift der bevollmächtigten Person für die technischen Unterlagen (muss in der Gemeinschaft ansässig sein) Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine Erklärung, welche Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII B erstellt wurden Erklärung, dass auch die anderen einschlägigen Richtlinien eingehalten werden Verpflichtung, dass man auf Verlangen die speziellen Unterlagen übermittelt und wie dies geschieht Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in den Betrieb genommen werden darf, wenn auch die (vollständige) Maschine der Richtlinie entspricht Ort und Datum der Erklärung Angaben zur Person, die die Erklärung ausstellt, sowie die Unterschrift dieser Person Und weiterhin gelten für die Abfassung und die Übersetzung dieser Erklärung die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung in Anhang I Nummer Buchstaben a und b.

9 Teil 3 Rechtliche Grundlagen Der dritte Teil des Buches soll die rechtlichen Aspekte, die im vorangegangenen Leitfaden nur am Rande erläutert wurden, noch etwas vertiefen. Dabei soll zunächst die Regelungssystematik des Produktsicherheitsrechts noch einmal verständlich gemacht werden (A.), um im Anschluss die rechtlichen Konsequenzen beleuchten zu können, die bei Verstößen gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschrien bzw. beim Vertrieb unsicherer Produkte drohen (B.). Der letzte Abschnitt stellt einige reale Fallbeispiele dar, mit denen diese Konsequenzen veranschaulicht werden (C.). Auf die Vertiefungsmöglichkeiten anhand eines entsprechenden Fallbeispiels wird nachfolgend an der jeweiligen Stelle ausdrücklich hingewiesen ( ). A. Öff entlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht Ein undurchschaubarer Dschungel aus EG-Richtlinien, nationalen Gesetzen und technischen Normen? In diesem Kapitel (A.) werden die Strukturen des Produktsicherheitsrechts 172 skizziert und erläutert, warum der Hersteller eines Produkts sowohl EG-Richtlinien als auch nationale Gesetze und Verordnungen im Blick behalten muss und wie es zu erklären ist, dass die Anwendung technischer Normen rechtlich unverbindlich ist, obwohl Normen in der Praxis eine so große Rolle spielen. Eingegangen wird dabei auch auf die Bedeutung der in diesem Bereich so zentralen Begriff e New Approach (A.III.) und New Legislative Framework (A.IV.). Im nachfolgenden Kapitel (B.) werden Sie erfahren, welche Maßnahmen die Behörden gegen Rechtsverstöße ergreifen (B.I.), warum selbst die vollständige Anwendung und Einhaltung produktsicherheitsrechtlicher Vorschrien und europäisch harmonisierter Normen den Hersteller im Schadensfall nicht automatisch von einer Haung befreit (B.II.) und wie die strafrechtliche Produktverantwortung mit dem Produktsicherheitsrecht in Zusammenhang steht (B.III.). I. Begriff sbestimmungen Um die Systematik des Produktsicherheitsrechts erfassen zu können, ist es zunächst wichtig, sich mit der Bedeutung der nachfolgend erläuterten Begriff e vertraut zu machen.

10 A. Öff entlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht 173 EG-Richtlinie: EG-Richtlinien werden von den zuständigen Organen der Europäischen Union verabschiedet. Sie stellen einen verbindlichen Aurag an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) dar, nationale Rechtsvorschrien zu schaff en, die inhaltlich den Vorgaben der jeweiligen EG-Richtlinie entsprechen. Die EG-Richtlinien richten sich also nicht direkt an den Rechtsanwender (Bürger oder Unternehmen), sondern an die Mitgliedsstaaten der EU. Diese müssen die EG-Richtlinien innerhalb einer in der jeweiligen Richtlinie genannten Frist in nationale Vorschrien umsetzen. Ziel der EG- Richtlinie ist es, dass nach ihrer Umsetzung in sämtlichen Mitgliedsstaaten gleichwertige nationale Rechtsvorschrien existieren, die den freien Warenverkehr sowie hohes Sicherheitsschutzniveau innerhalb des europäischen Binnenmarktes gewährleisten. EG-Richtlinien dürfen keinesfalls mit Richtlinien oder Leitlinien von Industrieverbänden, Behörden etc. verwechselt werden, denen nicht der Status einer Rechtsvorschri zukommt. Die EG-Richtlinie ist ein verbindliches europäisches Gesetz, dessen Auswirkungen auf den Rechtsanwender durch Umsetzung in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten entstehen. Neuere europäische Richtlinien, die nach dem in Kra getreten sind, heißen nicht mehr EG-Richtlinien, sondern EU-Richtlinien. Inhaltlich geht damit freilich keine Änderung einher. CE-Richtlinie Unter einer CE-Richtlinie wird im Folgenden eine EG-Richtlinie verstanden, die für den Fall, dass ein Produkt allen Anforderungen aus dieser Richtlinie entspricht, vorschreibt, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass es sich nicht bei jeder EG-Richtlinie, die die Produktsicherheit betri, um eine CE-Richtlinie handelt. So fordert z. B. die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, die Sicherheitsanforderungen für Verbraucherprodukte enthält, keine CE-Kennzeichnung und ist damit auch keine CE-Richtlinie. Außerdem gibt es CE-Richtlinien, die nicht dem Bereich des Produktsicherheitsrechts angehören. Als Beispiel hierfür sei die sog. RoHS-Richtlinie genannt, die dem produktbezogenen Umweltrecht zuzuordnen ist. Produktsicherheitsrecht und CE sollten daher gedanklich niemals gleichgesetzt werden. Als praxisrelevantes Beispiel einer CE-Richtlinie ist im Teil 4 dieses Buches die EG-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG abgedruckt.

11 174 Teil 3 Rechtliche Grundlagen Nationale Rechtsvorschri (Gesetz oder Verordnung): Unter nationalen Rechtsvorschrien werden grundsätzlich sämtliche in einem Nationalstaat geltenden Rechtsvorschrien verstanden. Im Folgenden beschränkt sich dieser Begriff auf solche Vorschrien, mit denen die einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union EG-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. In Deutschland werden EG-Richtlinien sowohl durch Gesetze als auch durch Verordnungen in nationales Recht überführt. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass ein Gesetz vom Parlament beschlossen wird, während eine Verordnung von der Regierung oder einer Verwaltungsstelle aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden kann. Gesetze und Verordnungen sind für den Rechtsanwender gleichermaßen verbindlich, so dass es für ihn unerheblich ist, ob sich eine bestimmte Pflicht aus einer Verordnung oder aus einem Gesetz ergibt. Zu beachten ist, dass erst die nationale Rechtsvorschri (man spricht von nationaler Umsetzung ) die Vorgaben einer EG-Richtlinie für den Rechtsanwender verbindlich macht. Die nationalen Rechtsvorschrien, mit denen die EU-Mitgliedsstaaten EG-Richtlinien in nationales Recht überführen, werden auch nationale Umsetzungsakte genannt. In den nationalen Umsetzungsakten wird häufig auf den Text der zugrunde liegenden EG-Richtlinie (insbesondere auf deren Anhänge) Bezug genommen, ohne dass dieser Text in der nationalen Rechtsvorschri noch einmal abgedruckt ist. Es hat sich deshalb aus Vereinfachungsgründen eingebürgert, von der Einhaltung der Anforderungen der EG-Richtlinie zu sprechen, obwohl dies - streng genommen - eigentlich nicht ganz korrekt ist. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auch im Folgenden jeweils auf die Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinie Bezug genommen, obwohl man formal-juristisch korrekt eigentlich von den Anforderungen des jeweiligen nationalen Umsetzungsaktes der einzelnen EG-Richtlinien sprechen müsste. Technische Norm: Unter einer technischen Norm wird im Folgenden eine technische Spezifi kation verstanden, die Leitlinien für allgemein wiederkehrende Anwendungen festlegt und die unterschiedlichsten Regelungsinhalte aufweisen kann (z. B. Sicherheitsnormen, Qualitätsnormen, Verfahrensnormen etc.). Technische Normen stellen dem Hersteller eines Produkts einen Orientierungsrahmen zur Verfügung. Sie werden nicht vom Gesetzgeber, sondern von privaten Organisationen erarbeitet (etwa die Organisationen CEN, CENELEC oder ETSI auf europäischer Ebene bzw. DIN oder VDE in Deutschland). In diesen Normungsorganisationen finden sich bestimmte Interessengruppen zusammen, um einheitliche technische Standards festzulegen. Technische Normen sind daher keine (zwingend einzuhaltenden) Rechtsvorschrien.

12 A. Öff entlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht 175 Inverkehrbringen Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den neueren EG-Richtlinien inzwischen einheitlich definiert als erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Je nachdem, ob es sich bei der Rechtsvorschri, die diesen Begriff verwendet, um eine nationale (deutsche) oder um eine europäische handelt, ist mit Markt entweder der deutsche Markt oder der europäische Binnenmarkt gemeint. Mit der genannten Definition lässt sich freilich noch nicht viel anfangen, solange ungeklärt bleibt, was unter einer Bereitstellung auf dem Markt zu verstehen ist. Bereitstellung auf dem Markt Unter dem Begriff der Bereitstellung auf dem Markt wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschästätigkeit verstanden. Aus dieser Begriff sdefinition ergibt sich folgendes: Ein Inverkehrbringen liegt vor, wenn ein Produkt erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es also erstmals im Rahmen einer Geschästätigkeit zu den genannten Zwecken an einen anderen abgegeben wird. Eine Bereitstellung liegt demgegenüber in jeder einzelnen Abgabe eines Produkts an einen anderen. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, ob eine produktsicherheitsrechtliche Rechtsvorschri Anforderungen an das Inverkehrbringen eines Produkts oder an dessen Bereitstellung knüp. In letzterem Falle müssen die Anforderungen des jeweiligen Rechtsaktes zum Zeitpunkt einer jeden einzelnen Abgabe des Produkts an einen anderen vorliegen, während die Vorgaben in ersterem Falle nur in dem Moment erfüllt sein müssen, in dem das Produkt erstmalig an einen anderen abgegeben wird. II. Europäische Harmonisierung technischer Produktvorgaben Um den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu gewährleisten, sind den Mitgliedsstaaten der EU (mengenmäßige) Beschränkungen bei der Einfuhr oder dem Vertrieb von Waren aus anderen Mitgliedsstaaten sowie sämtliche Maßnahmen, die eine vergleichbare Wirkung erzielen, grundsätzlich verboten. Waren dürfen also innerhalb des Binnenmarktes frei zirkulieren, sofern nicht bedeutsame und gegenüber der Harmonisierung höherranginge nationale Vorbehalte etwa Belange des Gesundheits-, des Arbeits-, des Verbraucher- oder des Umweltschutzes diesem Grundsatz ausnahmsweise entgegenstehen.

13 Fall 2: Wasserrutsche 209 in Österreich ansässig ist, hatten die deutschen Behörden keine Handhabe, gegen den Hersteller selbst vorzugehen, solange die österreichischen Behörden den Fall anders einschätzen. Dem österreichischen Hersteller nützte die beschränkte Wirkung des Vertriebsverbots auf die Münchener Filiale der Elektronikmarktkette freilich wenig: Der Händler eines Produkt ist regelmäßig wenig motiviert das Produkt eines einzelnen Herstellers mit der notwenigen Hingabe zu verteidigen und sich dabei mit der für ihn zuständigen Behörde anzulegen. Der einfachste Weg besteht für ihn darin das betroff ene Produkt, unter Verweis auf die (vermeintlich objektive) Beanstandung der Behörde auszulisten und sich so weiteren Ärger mit der Behörde zu ersparen. Ob die Beanstandung der Behörde zutreff end ist, spielt für den Händler dabei wie auch in diesem Fall häufig keine Rolle. Das Perfide an Konstellationen dieser Art ist, dass sich die Behörden diesen Automatismus in der Reaktion des Händlers bisweilen ganz bewusst zunutze machen: Häufig erlässt die Behörde gegenüber dem Händler noch nicht einmal einen formellen Bescheid, sondern droht diesen nur an. Regelmäßig darf die Behörde davon ausgehen, dass eine entsprechende Drohung bereits ausreicht, um den Händler dazu zu veranlassen, das Produkt auszulisten. Der Vorteil für die Behörde besteht dann darin, dass sie sich für ihre Maßnahme im Nachhinein nicht rechtfertigen oder gar vor einem Gericht verantworten muss. Schließlich veranschaulicht dieser Fall auch, dass die Marktüberwachungsbehörden gestützt auf 3 Abs. 1 ProdSG ein Produkt auch deshalb aus dem Verkehr ziehen können, weil es bei vorhersehbarer Fehlanwendung ein (vermeintliches?) Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. Dieser Vorwurf tri den Hersteller insbesondere dann besonders unvorbereitet, wenn er sein Produkt in vollständiger Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen konzipiert hat. Fall 2: Wasserrutsche - Produkthaung angelehnt an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein Konstruktionsfehler, Fertigungsfehler Keine Entlastung des Herstellers durch Einbindung Dritter (z. B. TÜV) Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten Der Hersteller einer Wasserrutsche wird von einem Verbraucher auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sich dieser beim Rutschen in einem Spalt der Rutsche den rechten Daumen abgerissen hat.

14 210 Teil 3 Rechtliche Grundlagen Sachverhalt: Die Beklagte war Herstellerin einer Wasserrutsche, die sich aus 2 Halbschalen zusammensetzt. Der eigentliche Rutschvorgang findet ausschließlich in der unteren Halbschale statt. Die obere Halbschale dient allein dem Witterungsschutz, weil die Wasserrutsche zum Teil auch außerhalb der Schwimmhalle im Freien verläu. In einer außerhalb der Schwimmhalle liegenden Kurve klae ein ca. 50 cm langer und 6 cm breiter Spalt zwischen den beiden Halbschalen der Rutsche auf, der vom Aufsichtspersonal des Schwimmhallenbetreibers nicht bemerkt worden war. Als der Kläger die Rutsche benutzte, geriet er mit der rechten Hand in diesen Spalt, wodurch ihm der Daumen abgerissen wurde. Der Daumen des Klägers wurde etwa 10 Minuten später im Wasserbecken aufgefunden, konnte anschließend aber replantiert werden. Der Kläger hatte in der Folge gleichwohl Verkürzungen und Verdickungen seines Daumens zu verkraen. Von der Herstellerin der Wasserrutsche forderte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er warf der Beklagten sowohl Konstruktions- als auch Verarbeitungsfehler vor, die zu dem Spalt zwischen beiden Schalenhälen geführt haben sollen. Der Hersteller hat die Vorwürfe des Klägers im Prozess zurückgewiesen. Er habe die Rutsche nach Maßgabe der einschlägigen technischen Norm DIN 7937 konzipiert und überdies vom TÜV abnehmen lassen und sei daher für den Spalt nicht verantwortlich. Die Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat den Hersteller zum Schadensersatz verurteilt und ihm fehlerhae Konstruktion der Wasserrutsche vorgeworfen. Ein Konstruktionsfehler, so das Gericht, liege vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Ursache hierfür könne die Entscheidung für eine unzulängliche Steckverbindung gewesen sein. Wenn die Entstehung des Spalts zwischen der Unterschale und der Oberschale der Rutsche darauf beruhte, dass die Beklagte die Belastbarkeit der gewählten Steckverbindung falsch berechnet und physikalische Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt habe, haete der Rutsche ein Konstruktionsfehler an. Der im Rechtsstreit vom Gericht bestellte Sachverständige hat als Ursache für die Entstehung des Spalts das Verschieben der beiden Wannen innerhalb der Klemmverbindung angesehen, für die auch extreme Witterungsbedingungen verantwortlich sein könnten. Allerdings, so der Sachverständige, habe die Klemmverbindung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen.

15 Fall 3: Schnellspannvorrichtung Fahrrad 211 Das Gericht machte in seinem Urteil auch Ausführungen zur Beweislast. Werde eine Person dadurch geschädigt, dass ein Produkt fehlerha hergestellt worden ist, sei es Sache des Herstellers, den Beweis zu führen, dass ihn daran kein Verschulden tri. Prüfungen des TÜV oder Kontrollpflichten des Betreibers beseitigten die Haung des Herstellers gegenüber einem Dritten in diesem Zusammenhang nicht. Mögliche Fehler des TÜV habe sich der Hersteller gegenüber dem geschädigten Dritten zurechnen zu lassen. Fazit: Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Einhaltung einschlägiger Normen den Hersteller im Schadensfall ebenso wenig vor einer Produkthaung schützt wie die Prüfung des Produkts durch externe (sachverständige) Dritte wie hier z. B. durch den TÜV. Der Hersteller bleibt vielmehr für die sicherheitsgerechte Konstruktion seines Produkts auch dann verantwortlich, wenn er sich der Unterstützung Dritter bedient. Er kann seine Verantwortung weder auf den TÜV verlagern noch darf er sich im Falle eines Unfalls allein darauf zurückziehen, der Betreiber der Anlage hätte den Sicherheitsmangel rechtzeitig erkennen müssen. Fall 3: Schnellspannvorrichtung Fahrrad - Produkthaung angelehnt an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Maßgeblicher Sicherheitsmaßstab bei der Konstruktion Anforderungen an die Instruktion Bedeutung von DIN-Normen bei der Konstruktion Der Hersteller eines Fahrrads wird auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sich die Schnellspannvorrichtung zur Befestigung des Vorderrads während der Fahrt gelöst hat. Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Handel ein Fahrrad, dessen Vorderradnabe mit einer sog. Schnellspannvorrichtung ausgerüstet war, die ohne Werkzeuge durch einfaches Umlegen des Spannhebels einen schnellen Aus- und Einbau des Vorderrads ermöglichte. Als der Kläger mit dem Fahrrad unterwegs war, erlitt er einen Unfall, weil sich das Vorderrad während der Fahrt löste. Dabei zog sich der Kläger schwere Kopfverletzungen zu, infolge derer er sich einer sechsmonatigen Heilbehandlung unterziehen musste. Mit seiner Klage gegen den Hersteller beanspruchte er den Ersatz seines Schadens (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall usw.) sowie ein Schmerzensgeld.

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