Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 666/15 Titel: Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung Normenketten: EStG 32 Abs. 4 Nr. 1 SGB-III 38 Leitsätze: Maßgebend für die Gewährung von Kindergeld ist nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. die Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit. Allein die (unzutreffende) Speicherung dieses Tatbestandsmerkmals bei bzw. durch die Familienkasse begründet noch keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.f. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Entscheidungsgründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 666/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger Prozessbev.: Rechtsanwalt B. B-Straße, B-Stadt gegen Familienkasse... C-Straße, A-Stadt - Beklagte wegen Kindergeld hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12. April 2016 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1. Rechtsmittelbelehrung

2 Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, Nürnberg Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/ Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach , München Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, München Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/ Tatbestand Streitig ist, ob das Kind im streitigen Zeitraum November 2013 bis März 2015 als arbeitsuchendes Kind i. S. d. 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Das Kind, geb. am , brach im Oktober 2012 die Berufsausbildung ab und befand sich anschließend in ärztlicher Behandlung. Ab August 2013 war er bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsvermittlung) D-Stadt als Arbeitsuchender gemeldet. Mit Bescheid vom setzte die für das Kind ab August 2013 Kindergeld fest. Dabei wurde der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, u. a. mitzuteilen, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht mehr arbeitsuchend gemeldet ist. Im Rahmen einer Erstberatung im Zusammenhang mit der Beantragung von ALG II wurde der Sohn von der Arbeitsvermittlung am nach Erläuterung der Sachlage zur sofortigen Teilnahme an einer Aktivierungsmaßnahme (Arbeitslosmeldung) aufgefordert. Dies lehnte er unter Hinweis seines Begleiters E., dass dieser ihn Ende November einstellen werde, ab. Außerdem erklärte er, keinen Antrag auf ALG II zu stellen. Da der Sohn am ohne Angabe von Gründen nicht

3 zum vereinbarten Termin erschienen war, veranlasste die Agentur für Arbeit D-Stadt am dessen Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung. Nachdem der Familienkasse A-Stadt bekannt geworden war, dass die Arbeitsvermittlung den Sohn zum wegen mangelnder Verfügbarkeit abgemeldet hatte, hob sie mit Bescheid vom die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind gemäß 70 Abs. 2 EStG ab November 2013 auf und forderte den Kläger gemäß 37 Abs. 2 AO auf, das für den Zeitraum November 2013 bis März 2015 gezahlte Kindergeld von zu erstatten. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom führte die Familienkasse u. a. aus, eine Berücksichtigung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sei nicht möglich, weil das Kind ab wegen fehlender Mitwirkung/Verfügbarkeit nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Ein Nachweis über eine entsprechende Meldung läge nicht vor. Der von der diesbezüglich übersandte Erklärungsvordruck, in dem angegeben sei, dass das Kind seit November 2013 als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert sei, sei von der Agentur für Arbeit nicht unterschrieben worden und könne daher nicht als Nachweis anerkannt werden. Auch habe die Einsichtnahme in die Daten der Agentur für Arbeit D-Stadt ergeben, dass das Kind seit November 2013 weder als Arbeitsuchender noch als ausbildungsplatzsuchender Bewerber registriert sei. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt sinngemäß vor, die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes sei rechtswidrig. Der Sohn habe sich im Oktober 2013 beim Arbeitsamt D-Stadt als Arbeitsuchender abgemeldet. Damit das Kindergeld weiter gezahlt werde, habe ihn die Sachbearbeiterin zur Familienkasse geschickt, um dort die Formalitäten für eine Weiterzahlung des Kindergeldes zu erledigen. Er sei unmittelbar danach zur Familienkasse D-Stadt gegangen und habe dort nachgefragt, wie es sich mit dem Kindergeld verhalte, weil er sich beim Arbeitsamt abgemeldet habe. Hierauf habe ihm die Sachbearbeiterin ausdrücklich zugesichert, dass A. als Arbeitsuchender in die Akten der eingetragen worden sei. Das Kindergeld werde bis zum 21. Lebensjahr weiter gezahlt. Zugleich habe die Sachbearbeiterin dem Sohn ein Formular für den Kläger zum Ausfüllen und Unterschreiben mitgegeben. Hierbei habe sie erklärt, dass der Kläger das Kindergeld weiter bekomme, obwohl sie gewusst habe, dass sich der Sohn beim Arbeitsamt abgemeldet habe. Die Sachbearbeiterin sei von der Abteilung U 41 gewesen. Ihr Name müsste auf dem Kindergeldantrag stehen. Der Kläger habe dieses Formular sofort ausgefüllt und unterschrieben. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular habe er ca. eine Woche später - Ende Oktober bei der Familienkasse in A-Stadt abgegeben. Der Antrag sei dort ohne Beanstandung angenommen, abgestempelt und zu den Akten genommen worden. Ein Verschulden des Klägers bzw. dessen Sohnes sei nicht gegeben. Die Beklagte habe dem Kläger die Abmeldung des Sohnes als Arbeitsplatzsuchender und den damit verbundenen Wegfall des Kindergeldanspruchs nicht entsprechend der BFH-Rechtsprechung mitgeteilt. Es treffe zu, dass sich der Sohn von sich aus bei der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. Eine entsprechende Bekanntgabe werde bestritten. Im Gegenteil sei das Kindergeld vorschriftsmäßig gezahlt worden. Bei einer Abmeldung und Löschung des Sohnes aus der Arbeitsvermittlung durch die Familienkasse fehle es an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab geltenden Fassung. Danach sei der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i. S. d. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon abhängig, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen habe, welche die Agentur

4 für Arbeit nach 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n. F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt habe. Eine solche Pflichtverletzung liege im Streitfall jedoch nicht vor. Die Rückforderung des Kindergeldes sei daher rechtswidrig, weil die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldes zeitlich unbefristet fortbestehe. Außerdem sei die Rückforderung des Kindergeldes grob unbillig, weil der Rückforderungsanspruch aufgrund des Zeit- und Umstandsmoments verwirkt sei. Die Kindergeldrückforderung sei daher aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt sinngemäß aus, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des volljährigen Kindes lägen nicht vor. Die Ausführungen des Klägervertreters zu einer fehlenden Bekanntgabe der Abmeldungen aus der Arbeitsvermittlung seien nicht zutreffend. Das Kind habe am selbst bei der Arbeitsvermittlung in Begleitung eines Herrn E. vorgesprochen und einer weiteren Aktivierung (Arbeitslosmeldung) bzw. Antragstellung auf ALG II abgelehnt. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Sachbearbeiterin gegen bestehende Weisungen verstoße und mündlich dem Sohn des Klägers eine Zusicherung bezüglich des Kindergeldes gemacht habe, zumal sie gewusst habe, dass das Kind eben nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Dabei sei unklar, ob die Sachbearbeiterin von der Agentur für Arbeit oder von der Familienkasse gewesen sei. Es könne nicht ermittelt werden, bei welcher Mitarbeiterin der Sohn im Oktober 2013 vorgesprochen habe, zumal hierzu keinerlei Unterlagen in der Kindergeldakte existierten. Die letzte Post sei am eingegangen. Ein späterer Antrag liege der Familienkasse nicht vor. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorliegenden Akten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme vom wird verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse hat zu Recht die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind wegen dessen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung ab November 2013 aufgehoben. 1. Nach 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. 2. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aufgrund der Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung ab November 2013 nicht mehr vor. a) Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die

5 Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere 38 SGB III, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom III R 68/05, BStBl II 2009, 1008). Nach dieser Vorschrift des 38 Abs. 3 SGB III n. F. ist eine Arbeitsvermittlung durchzuführen, (1) solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder (2) bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist. Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen. Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt weiterhin nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n. F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt (vgl. BFH-Urteile vom III R 19/12, BStBl II 2015, 29; III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726; vom XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15; vom V R 24/14, BFH/NV 2015, 484). Nach 38 Abs. 3 SGB III n. F. ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur die Vermittlung u. a. dann einstellen, wenn dieser eine ihm nach einer Eingliederungsvereinbarung obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine - die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende - Pflichtverletzung i. S. des 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n. F. begangen hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2015, 29). Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n. F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH in BStBl II 2015, 29, verwiesen. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes zutreffend ab November 2013 aufgehoben und das für den Zeitraum November 2013 bis März 2015 gezahlte Kindergeld zurückgefordert. Nach Wegfall des Anspruchs des AGL I am sprach der Sohn am bei der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit in D-Stadt wegen der Beantragung des AGL II vor. Im Rahmen der hierzu erfolgten Erstberatung wurde er aufgefordert, zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten an einer (sofortigen) Aktivierungsmaßnahme teilzunehmen. Dies lehnte er jedoch ab, weil er, wie sein Begleiter E. ausführte, Ende November eine Berufstätigkeit aufnehmen werde. Er lehnte auch das Angebot ab, die Maßnahme bei Aufnahme der Beschäftigung sofort abzubrechen. Er kündigte an, keinen Antrag auf ALG II stellen zu wollen. Nach den (insoweit) glaubhaften Aussagen der Zeugen A. (Sohn) und E. hat sich der Sohn bei dieser Vorsprache am bei der Agentur für Arbeit in D-Stadt von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Nachdem er am einen darauf folgenden Termin nicht wahrgenommen hatte, veranlasste die

6 Arbeitsvermittlung D-Stadt an diesem Tag seine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung zum Nach Würdigung dieser Umstände war die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung begründet, weil der Sohn auf die von der Arbeitsvermittlung angebotenen Leistungen und vor allem auf den Bezug von ALG II ausdrücklich verzichtet hat. Der Sohn beanspruchte damit nach dem Auslaufen der Leistungen nach ALG I zum keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit i. S. des 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III n. F. mehr. Eine Arbeitsvermittlung war daher nach dieser Vorschrift nicht mehr durchzuführen. Dies war auch deshalb der Fall, weil der Sohn von sich aus, wie er als Zeuge erklärte, sich bei dieser Vorsprache von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat. Die Abmeldung von der Arbeitsverwaltung als Arbeitsuchender teilte die Agentur für Arbeit D-Stadt dem Sohn, wie er bei seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bestätigte, schriftlich mit. Die Einstellungsverfügung wurde damit dem Sohn wirksam bekannt gegeben. Hinsichtlich der Einstellung der Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit D-Stadt, der anschließend erfolgten Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung und deren wirksamen Bekanntgabe bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. Demnach war der Sohn ab nicht mehr bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die Familienkasse hatte daher gemäß 70 Abs. 2 EStG ab November 2013 die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn aufzuheben. Der Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für den Sohn vom ist somit nicht zu beanstanden. 3. Der Erstattungsanspruch ist nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) ausgeschlossen. a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (Verwirkung) steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH einer Rückforderung des Kindergeldes nur dann entgegen, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Dabei reicht grundsätzlich der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten der Familienkasse, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand). Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet (Vertrauensfolge) haben (vgl. BFH-Urteil vom VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123). Im Übrigen kann sich nur derjenige gegenüber der Rückforderung auf Treu und Glauben berufen, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BFH-Beschluss vom III B 108/08, BFH/NV 2010, 641). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, durch welches Verhalten die für den Kläger zuständige Familienkasse A-Stadt einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger geschaffen haben soll. Mangels Kenntnis darüber, dass der Sohn sich im Oktober 2013 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat, zahlte sie das Kindergeld weiter an den Kläger als Kindergeldberechtigten aus. Die Weiterzahlung des Kindergeldes - selbst bei Kenntnis der Behörde von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldes führen - reicht allein nicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aus (BFH-Beschluss vom III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486). b) Nach Würdigung der Gesamtumstände hat die Beweisaufnahme nach Auffassung des erkennenden Richters keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein vertrauensbegründendes

7 Verhalten der unzuständigen Familienkasse D-Stadt bzw. zuständigen Familienkasse A-Stadt ergeben. Soweit sich der Kläger auf eine Auskunft einer Sachbearbeiterin der Familienkasse D-Stadt zur Festsetzung von Kindergeld für die Zeit nach der Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung beruft, wurde diese zwar von den Zeugen A. (Sohn) und E. übereinstimmend bestätigt. Der erkennende Richter ist jedoch von der Richtigkeit und vom Wahrheitsgehalt dieser Aussagen nicht überzeugt. Wie die Zeugen ausführten, erkundigte sich der Sohn unmittelbar nach seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung bei der Agentur für Arbeit D-Stadt bei der Familienkasse D-Stadt, die im Kellergeschoss desselben Gebäudes untergebracht ist, über deren Folgen auf die Festsetzung des Kindergeldes. Dabei soll eine Sachbearbeiterin ihm die Auskunft erteilt haben, dass sie ihn trotz der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender eintrage und er das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bekomme. Bei dieser Sachbearbeiterin handelte es sich nach den Angaben der Zeugen um eine Bedienstete der Familienkasse D-Stadt. Diese war jedoch für die Festsetzung des Kindergeldes des Klägers für den Sohn örtlich nicht zuständig. Der Kläger und Kindergeldberechtigte wohnt in A-Stadt. Für die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn war daher die Familienkasse A-Stadt örtlich zuständig. Auf die örtliche Unzuständigkeit der Familienkasse D-Stadt wies die Bedienstete den Sohn offensichtlich hin, weil sie ihm nach dessen Aussage Vordrucke mit dem Hinweis aushändigte, diese ausgefüllt bei der (zuständigen) Familienkasse A-Stadt abzugeben. Die Familienkasse D-Stadt gehört zur Familienkasse Bayern Nord und die Familienkasse A-Stadt zur Familienkasse C.. Die Familienkassen Bayern Nord und C. sind nicht elektronisch vernetzt, so dass die Bediensteten einer dieser keinen (unmittelbaren) Zugriff auf den elektronischen Datenbestand der anderen haben. Demnach war die Bedienstete der Familienkasse D-Stadt mangels einer lesenden und bearbeitenden Zugriffmöglichkeit auf den elektronischen Datenbestand der Familienkasse A-Stadt weder in der Lage, eine (lesende) Abfrage über die unter dem Namen des Klägers bei der Familienkasse A-Stadt gespeicherten Daten zu machen, noch konnte sie dort diesbezügliche (bearbeitende) Einträge vornehmen. Die Bedienstete der Familienkasse D-Stadt konnte daher den Sohn im Datenbestand des Klägers bei der Familienkasse A-Stadt nicht als arbeitsuchend speichern. Dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen über die Auskunft der Bediensteten der Familienkasse D-Stadt stehen damit sowohl die technischen Gegebenheiten als auch deren örtliche und sachliche Unzuständigkeit entgegen. Die Aussage beider Zeugen, die Bedienstete der Familienkasse D-Stadt werde entsprechend ihrer Zusage den Sohn (weiterhin) als arbeitsuchend erfassen, vermag daher den erkennenden Richter nicht zu überzeugen. Nach dessen Auffassung handelte es sich bei dieser (angeblichen) Auskunft allenfalls um eine allgemeine Meinungsäußerung zu den kindergeldrechtlichen Folgen der Abmeldung von der Arbeitsverwaltung. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Bedienstete nach Aussage der Zeugen dem Sohn Vordrucke aushändigte, die vom Kläger ausgefüllt bei der zuständigen Familienkasse A-Stadt abgegeben werden sollten. Auch hieraus wird nach Auffassung des erkennenden Richters erkennbar, dass die Bedienstete der Familienkasse D-Stadt eine Mitteilung des Klägers über die Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung an die zuständige Familienkasse AStadt und deren (abschließende) Prüfung durch diese für geboten und erforderlich hielt. Spätestens mit der (angeblichen) Weiterleitung entsprechender Vordrucke durch den Sohn an den Kläger mit der Aufforderung, diese bei der (zuständigen) Familienkasse A-Stadt ausgefüllt abzugeben, war auch für ihn bei objektiver Betrachtung der Sachlage erkennbar, dass die (angebliche) Auskunft von der örtlich unzuständigen Familienkasse D-Stadt unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung der Sachlage durch die zuständige Familienkasse A-Stadt erteilt wurde. Entsprechend musste ihm nach Auffassung des erkennenden Richters bereits aufgrund dieses Umstandes klar sein, dass es sich bei der Auskunft der unzuständigen Familienkasse D-Stadt um keine verbindliche, vertrauensbegründende Zusage auf Fortzahlung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes handeln

8 konnte. Er wurde vielmehr dazu aufgefordert, sich selbst der Angelegenheit anzunehmen und der zuständigen Familienkasse A-Stadt die Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld mitzuteilen. Die Aushändigung von entsprechenden Vordrucken beinhaltete damit den Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Klägers als Kindergeldberechtigten, auf die er auch mit der Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn mit Bescheid vom und damit zeitnah mit der Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung ausdrücklich hingewiesen wurde. Der erkennende Richter ist daher unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am und damit im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Festsetzung des Kindergeldes die hierfür erforderliche Voraussetzung entfiel, nicht davon überzeugt, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt der gennannte Ausschlusstatbestand nicht mehr bekannt war und er sich deshalb vertrauensvoll (gutgläubig) auf die (angebliche) Auskunft einer unzuständigen Bediensteten der Familienkasse D- Stadt verlassen hat. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers ist nach Überzeugung des erkennenden Richters nicht glaubhaft und schließt bereits deshalb einen Vertrauenstatbestand aus. Weiter sind keine Gründe dafür erkennbar, weshalb die Bedienstete bei einem Kindergeldberechtigten einen für die Festsetzung von Kindergeld wesentlichen, aber unrichtigen Sachverhalt hätte speichern und sich dadurch eines möglichen Dienstvergehens hätte aussetzen sollen. Auch diesbezüglich hätte der Kläger nach Auffassung des erkennenden Richters gegenüber den Angaben des Sohnes und dessen Begleiters misstrauisch werden müssen. Denn ihm war bekannt, dass sich der Sohn bei seiner Vorsprache am bei der Agentur für Arbeit D-Stadt von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat. Weiter war ihm nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er das Kindergeld für den Sohn nach der Aussage der Bediensteten der Familienkasse D-Stadt nur deshalb bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt bekommt, weil diese dem Sohn gegenüber (angeblich) zu erkennen gab, ihn trotz seiner Abmeldung von der Arbeitsverwaltung und damit wahrheitswidrig als arbeitsuchend erfasst zu wollen. Damit musste dem Kläger auch klar sein, dass nach der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung durch den Sohn bzw. die Agentur für Arbeit (Arbeitsvermittlung) die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld entfallen waren und daher kein Anspruch mehr auf Fortzahlung des Kindergeldes für den Sohn bestand. Aufgrund der (angeblich in Aussicht gestellten) Ausführung einer rechtswidrigen Handlung durch Speicherung eines unrichtigen Sachverhalts durch die Bedienstete der Familienkasse D-Stadt musste der Kläger zu der Erkenntnis gelangen, dass bei der geschilderten Sachverhaltsgestaltung das Kindergeld ohne gesetzliche Grundlage, jedoch aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltserfassung gezahlt werden würde. In Kenntnis dieser Umstände ist ein (angebliches) Vertrauen des Klägers in einen rechtswidrig erlangten steuerlichen Vorteil in Form der (weiterhin erfolgten) Festsetzung des Kindergeldes nicht schutzwürdig. Im Übrigen bezog der Kläger für den Sohn aufgrund der Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid der Familienkasse A-Stadt vom zum Zeitpunkt der Anfrage bei der Familienkasse D-Stadt Kindergeld, weil der Sohn ab September 2013 bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet und als solcher auch erfasst war. Dies war nach den Angaben der Zeugen Gegenstand der Nachfrage bei der Familienkasse D-Stadt, bei der es darum ging, welche rechtliche Folge die Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung auf die (bestehende) Festsetzung von Kindergeld hat. Aufgrund der bestehenden Kindergeldfestsetzung war daher (aktuell) auch aus der Sicht der Familienkasse D-Stadt eine erneute Erfassung des Sohnes als arbeitsuchend nicht veranlasst und darüber hinaus mangels einer (bearbeitenden) Zugriffberechtigung der (angeblichen) Bediensteten nicht möglich. Auch insoweit sind die (übereinstimmenden) Aussagen der Zeugen nicht schlüssig und damit für den erkennenden Richter nicht überzeugend.

9 Maßgebend für die Gewährung von Kindergeld ist nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG u. a. die Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit. Allein die (unzutreffende) Speicherung dieses Tatbestandsmerkmals bei bzw. durch die Familienkasse begründet noch keinen Anspruch auf Kindergeld. Maßgebend ist, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsvermittlung) als Arbeitsuchender erfasst ist. Auch dies war nach Auffassung des erkennenden Richters bei objektiver Betrachtung der Sachverhaltsgestaltung für den Kläger als Kindergeldberechtigten erkennbar. Denn der Sohn hatte sich nicht bei der Familienkasse D-Stadt, sondern bei der Agentur für Arbeit D-Stadt von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Die (angebliche) Aussage der (angeblichen) Bediensteten der Familienkasse D-Stadt war daher auch insoweit für den Kläger erkennbar in sich nicht schlüssig. Schließlich konnte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht daran erinnern, wann er den (angeblichen) Antrag auf Festsetzung von Kindergeld bzw. ein anderes von der Zeugin A. ausgefülltes Formular bei der Familienkasse in A-Stadt abgegeben hat. Er schloss nicht aus, dass es sich hierbei um einen Vorgang aus dem 2. Quartal des Jahres 2013 gehandelt hat. Dies gilt entsprechend für die Zeugen A., A1. und E.. Auch diese konnten die Abgabe eines Antrags auf Festsetzung von Kindergeld durch den Kläger nicht hinreichend zeitlich einordnen. Nach Aktenlage ist jedoch bei der zuständigen Familienkasse kein entsprechender Antrag eingegangen, so dass auch insoweit der Sachvortrag des Klägers bzw. der Zeugen nicht hinreichend bestätigt wird. Demnach handelte es sich bei der (angeblichen) Auskunft einer Bediensteten der unzuständigen Familienkasse D-Stadt allenfalls um eine unverbindliche Äußerung über eine äußerst bedenkliche Verfahrensweise, auf die sich der Kläger auch im Hinblick darauf, dass sich der Sohn bei einer anderen Auskunft eventuell anders verhalten hätte, mangels hinreichender Gründe für ein vertrauensbegründendes Verhalten der Familienkasse D-Stadt auf der Ebene des Vertrauensschutzes nicht berufen kann. Die für die Festsetzung von Kindergeld zuständige Familienkasse A-Stadt hat auf der Grundlage der Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn mit Bescheid vom auch nach der Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung im Oktober 2013 dem Kläger Kindergeld gewährt. Da bei der Familienkasse A-Stadt nach Aktenlage im zeitlichen Zusammenhang mit Abmeldung des Sohnes von der Arbeitsvermittlung kein Antrag auf Festsetzung von Kindergeld eingegangen ist und sie davon keine Kenntnisse erlangt hat, ist die Beklagte untätig geblieben. Es fehlt daher auch an einer Handlung der zuständigen Familienkasse, die einen Vertrauenstatbestand hätten begründen können. c) Unabhängig davon, steht einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch entgegen, dass sich der Kläger selbst nicht rechtstreu verhalten hat. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt, indem er die Familienkasse A-Stadt nicht unverzüglich darüber informiert hat, dass sich der Sohn im Oktober 2013 bei der Agentur für Arbeit D-Stadt von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (vgl. BFH-Urteil vom III R 82/08, BStBl II 2012, 734). Hierzu wurde der Kläger mit Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld vom ausdrücklich hingewiesen. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Er kann sich daher auch aus diesem Grund nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. 4. Der Kläger kann sich nicht wirksam auf Entreicherung berufen. 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, der die Entreicherungseinrede im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht kodifiziert, ist im öffentlichrechtlichen Rückforderungsverfahren nicht, auch nicht sinngemäß, anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Richter anschließt, ist 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des öffentlichrechtlichen Rückforderungsanspruchs nach 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der bei einer

10 Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Kindergeldes zu berücksichtigen wäre (vgl. BFH- Beschluss vom VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, 37 AO, Rz. 93, m. w. N.; Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO Kommentar, 10. Auflage 2009, 37 Rz. 36; Druen in Tipke/Kruse, AO Kommentar, 37 AO, Tz. 26). Der Umstand, dass der Kläger bzw. Sohn das Kindergeld verbraucht hat, steht daher der Rückforderung des Kindergeldes nicht entgegen. Die Rückforderung von Kindergeld für die Monate November 2013 bis März 2015 ist damit nicht zu beanstanden. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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