Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

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1 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 2. Änderung zum Plan nach 41 FlurbG Vereinfachte Flurbereinigung Landkreis Ammerland ArL Weser-Ems / Verf.-Nr / März Erläuterungsbericht Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlage für das Verfahren nach dem FlurbG Rechtsgrundlagen Lage des Gebietes Anlass der 2. Planänderung Allgemeine Planungsgrundlagen Planungen Ländliche Straßen und Wege Wasserbauliche Anlagen Landschaftsgestaltende Anlagen Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchtigungen Kompensationsmaßnahmen Artenschutzrechtliche Belange Aufgabenstellung Relevante Arten bzw. Artengruppen Europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Arten gem. Anh. IV der FFH-Richtlinie: Fledermäuse Literaturverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Verfahrensgebietes... 1 Dez. 4.1 Flurbereinigung / Landmanagement

2 Vereinfachte Flurbereinigung 1 Grundlage für das Verfahren nach dem FlurbG 1.1 Rechtsgrundlagen Das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wurde gemäß 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) mit Beschluss der ehemaligen Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) vom eingeleitet. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Verfahrensgebiet bilden die Teilnehmergemeinschaft ( 10 FlurbG), die gemäß 16 FlurbG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt. Sie führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung und hat ihren Sitz in Edewecht. Am wurde der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach 41 FlurbG) nach Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Verbänden von der für die Genehmigung zuständigen Behörde genehmigt. Die 1. Änderung des Planes wurde am genehmigt. 1.2 Lage des Gebietes Das Gebiet der Flurbereinigung liegt im Landkreis Ammerland (s. Abb. 1). Der nördliche Teil des Verfahrensgebietes liegt in dem Gemeindegebiet der Stadt Westerstede, der westliche Teil in der Gemeinde Edewecht und der östliche Teil in der Gemeinde Bad Zwischenahn. Das Verfahrensgebiet umfasst eine Größe von ha. Abb. 1: Lage des Verfahrensgebietes AG Tewes 1

3 1.3 Anlass der 2. Planänderung Ergänzend zu dem genehmigten Plan nach 41 FlurbG sowie der 1. Änderung des Planes sind weitere Wegebaumaßnahmen erforderlich. Mit der 2. Änderung des Planes nach 41 FlurbG sollen die Voraussetzungen geschaffen werden für den Ausbau von vier Wirtschaftswegen. Die geplanten Wegebaumaßnahmen finden auf vorhandener Trasse statt. Zudem ist für die Standsicherheit eines bereits ausgebauten Weges die Verlegung eines Grabens erforderlich. Der Vorstand der Flurbereinigung hat den nachfolgend beschriebenen Planungen auf der Vorstandssitzung am zugestimmt. 2 Allgemeine Planungsgrundlagen Die Angaben zu den allgemeinen Planungsgrundlagen können dem Plan nach 41 FlurbG entnommen werden. Die aktuell naturschutzrechtlich geschützten Bereiche sind in der Karte dargestellt. 3 Planungen 3.1 Ländliche Straßen und Wege Im Rahmen der Flurbereinigung sind weitere Wegebaumaßnahmen erforderlich. Träger der Baumaßnahmen ist die Teilnehmergemeinschaft. Die Einzelheiten zur Planung sind dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen (VdAF) unter der Entwurfsnummer zu entnehmen. Bei der Anlage neuer bituminöser Wegedecken ist zur Stabilisierung des Fahrbahnkörpers grundsätzlich eine 0,5 m bis 0,75 m breite Schotterpackung mit auf beiden Seiten erforderlich. Dieses verhindert ein seitliches Wegdrücken der Fahrbahndecke und dient als befestigte Berme, auf die Fahrzeuge bei Gegenverkehr ausweichen können. Bei einem Ausbau auf die vorhandene Befestigung bildet diese Schotterpackung auch den Übergang zum ursprünglichen Bodenniveau. In die oberste Schotterlage werden Geogitterplatten 1 eingebaut, so dass das Ausfahren und Auswaschen der Bankettbereiche verhindert und damit der Unterhaltungsaufwand verringert wird. E.Nrn , Ollenweg Der Ollenweg liegt im Norden des Verfahrensgebietes. Er verläuft von dem Weg Dörn Wärgen in westliche Richtung und überquert die Ollenbäke. Der Wegeabschnitt E.Nr , zwischen Dörn Wärgen und der Ollenbäke, ist bituminös befestigt. Die Fahrbahn hat eine Breite von 3,0 m und eine Länge von 420 m. Die Fahrbahnbefestigung weist starke Schäden wie Absackungen und Quer- und Längsrisse auf. Für die Herstellung einer nachhaltig tragfähigen Wegebefestigung ist ein Ausbau in schwerer bituminöser Bauweise in vorhandener Breite vorgesehen. Zur Ermöglichung von Begegnungsverkehr ist im östlichen Wegeabschnitt kurz vor der Einmündung in den Weg Dörn Wärgen die Anlage einer Ausweichstelle in Schotterbauweise geplant, E.Nr Sie hat eine Länge von 20 m und eine Breite von 3,0 m. Durch eine standortgerechte Raseneinsaat soll die Schotterfläche begrünt werden. 1 Maße: 40 cm Breite, 80 cm Länge und 5 cm Tiefe AG Tewes 2

4 Der Wegeabschnitt E.Nr südlich der Ollenbäke ist mit Betonpflaster befestigt. Die Fahrbahn hat eine Breite von 3,0 m und eine Länge von 100 m. Das Pflaster ist vor allem an den Wegerändern stark versackt, der Pflasterverband wurde dadurch auseinander gedrückt, die Fugen sind durch Trittrasenvegetation begrünt. Für die Herstellung einer bedarfsgerechten sowie einfacher zu unterhaltenden Fahrbahn ist die Aufnahme der Pflastersteine vorgesehen. Anschließend soll der Weg in leichter Bauweise mit Schotter befestigt werden. E.Nr , Ollendamm Der Ollendamm liegt im Nordosten des Verfahrensgebietes. Er verläuft von dem Hochtanger Weg in westliche Richtung. Der Ausbau des östlichen Abschnitts des Ollendammes wurde bereits mit dem Plan nach 41 FlurbG genehmigt. Der östliche Abschnitt des Ollendammes, E.Nr , ist bituminös befestigt. Die Fahrbahn hat eine Breite von 3,0 m und eine Länge von 900 m. Die Fahrbahnbefestigung weist starke Schäden wie Absackungen sowie Quer- und Längsrisse auf. Für die Herstellung einer nachhaltig tragfähigen Wegebefestigung ist ein Ausbau in schwerer bituminöser Bauweise in vorhandener Breite vorgesehen. Zur Ermöglichung von Begegnungsverkehr ist im östlichen Wegeabschnitt auf der Nordseite des Weges die Anlage einer Ausweichstelle in bituminöser Bauweise geplant, E.Nr Sie hat eine Länge von 20 m und eine Breite von 2,5 m. Im mittleren Wegeabschnitt ist die Kronenbreite des Weges relativ schmal. Durch das Abbiegen langer, schwerer Fahrzeuge im Bereich eines einmündenden Feldweges ist die Böschung des südlichen Wegeseitengrabens nicht mehr standsicher. Der Wegeseitengraben hat hier ausschließlich die Funktion der Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers. Zur Verbesserung der Stabilität des Wegekörpers soll der Graben auf einer Länge von 20 m mit einem Dränagerohr ausgelegt und anschließend verfüllt werden, E.Nr Durch einen 120 m langen Stichweg, der südlich vom Ollendamm abzweigt, E.Nr , werden landwirtschaftliche Flächen und ein Hofgelände erschlossen. Die Fahrbahn hat eine Breite von 3,0 m; die Fahrbahnbefestigung weist starke Schäden wie Absackungen und Quer- und Längsrisse auf. Entlang des Weges sind Baumreihen und Einzelgehölze vorhanden. Für die Herstellung einer nachhaltig tragfähigen Wegebefestigung ist ein Ausbau in schwerer bituminöser Bauweise in vorhandener Breite vorgesehen. Für die Herstellung der Wegebefestigung ist die Beseitigung einer Baumreihe, sechs Eichen und drei Birken jungen bis mittleren Alters, im nördlichen Wegeabschnitt erforderlich. Schädigungen durch die Bauarbeiten an den übrigen Gehölzen werden durch entsprechende Schutzmaßnahmen vermieden. E.Nr Verbindungsweg Ollendamm-Mitteldamm Der Verbindungsweg Ollendamm-Mitteldamm liegt im Nordosten des Verfahrensgebietes und ist unbefestigt. Der Sandweg hat eine Länge von 430 m und weist eine unzureichende Tragfähigkeit und mehrere Senken auf. Der Weg ist optisch durch lockere bis lückige Baumreihen aus Birken und Eichen eingerahmt. Im Rahmen der 2. Planänderung ist eine Befestigung in leichter Bauweise mit feinkörnigem Schotter und anschließender Übersandung in einer Stärke von 5-10 cm vorgesehen. Mit der Übersandung sollen Eingriffe in das Landschaftsbild und potenzielle Beeinträchtigungen von bst. Tierartengruppen, wie Insekten, vermieden bzw. verringert werden. Eine Eiche mittleren Alters liegt im Nahbereich der Fahr- AG Tewes 3

5 bahn und muss entfernt werden. Schädigungen durch die Bauarbeiten an den übrigen Gehölzen werden durch entsprechende Schutzmaßnahmen vermieden. E.Nr Am Birkenhain Der Weg Am Birkenhain liegt im Westen des Verfahrensgebietes. Er verläuft von der L 829, Wittenberger Straße in östliche Richtung. Die Fahrbahn hat eine Breite von 3,7-3,8 m, eine Länge von 830 m und ist mit Betonpflaster befestigt. Das Pflaster ist vor allem an den Wegerändern stark versackt, der Pflasterverband wurde dadurch auseinander gedrückt. Für die Herstellung einer nachhaltig tragfähigen Wegebefestigung ist ein Ausbau in schwerer bituminöser Bauweise in 3,5 m Breite vorgesehen. Der Einmündungsbereich in die L 829 soll nach den Vorgaben der Straßenbauverwaltung ausgebaut werden. 3.2 Wasserbauliche Anlagen Nördlich des Weges Junkersdamm, E.Nr , liegt das Naturschutzgebiet Dänikhorstermoor. Im Rahmen der im Plan nach 41 FlurbG vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme E.Nr wurde die Entwässerungsfunktion des nördlich am Junkersdamm verlaufenden Wegeseitengrabens aufgehoben. Der Graben wurde auf die Südseite des Weges verlegt. Durch die Maßnahmen wurde die Wasserhaltung im Naturschutzgebiet verbessert. Die südliche Berme des Weges und die Böschung des Grabens weisen gegenwärtig Sackungen auf, wodurch die Verkehrssicherheit bei Ausweichsituationen gefährdet ist. Als erste Gegenmaßnahme wurde zwischenzeitig eine Böschungsfußdrainage angelegt. Diese konnte das Problem allerdings nicht beheben. Für die Sicherstellung eines stabilen Wegekörpers ist die Verlegung des Grabens vorgesehen, s.u.. Die beiden u.g. Maßnahmen wurden mit der Naturschutzbehörde und der Wasserbehörde des Landkreises Ammerland an einem Ortstermin am einvernehmlich abgestimmt. Träger der Maßnahmen ist die Teilnehmergemeinschaft. Die technischen Einzelheiten zur Planung können dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen (VdAF) unter den Entwurfsnummern entnommen werden. E.Nr Rückbau des Grabens zu einer Entwässerungsmulde Der Wegeseitengraben südlich des Junkersdamms dient neben der Entwässerung des Straßenkörpers zur Aufnahme von Oberflächenwasser aus einem Einzugsgebiet von 15 ha. Das Einzugsgebiet liegt nordwestlich des Junkersdamms und umfasst landwirtschaftliche Flächen sowie einen Teil der Siedlung Dänikhorstermoor. Der Wegeseitengraben soll auf einer Länge von 290 m weitestgehend verfüllt werden. Für die unmittelbare Aufnahme von Oberflächenwasser aus dem Bereich des Wegekörpers wird eine 1,0 m breite Entwässerungsmulde von 0,3 m Tiefe profiliert. Die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem 15 ha großen Einzugsgebiet soll über die Maßnahme E.Nr gewährleistet werden. E.Nrn , Neuanlage eines Grabens Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem o.g. 15 ha großen Einzugsgebiet ist die Neuanlage eines Grabens in einer Gesamtlänge von 440 m vorgesehen. Der neue Graben leitet das Oberflächenwasser in den gleichen Vorfluter, den Dänikhorster Moorkanal, wie der vormals für diese Funktion zuständige Graben E.Nr Der Vorfluter ist ein Verbandsgewässer der Ammerländer Sielacht III. Ordnung. AG Tewes 4

6 Der Graben wird eine Tiefe von 1,3 bis 2,0 m haben. Grabenlängsschnitt und Grabenprofile sind im VdAF auf S. 18 und 19 dargestellt. Der Graben wird in zwei Abschnitte unterteilt: - Der nördliche Abschnitt, E.Nr , hat eine Länge von 160 m. Er soll auf dem ehemaligen Wegeseitengraben verlaufen, wobei zur Schonung des vorhandenen Gehölzbestandes eine leichte Verschwenkung auf die östliche Fläche, eine ehemalige Baumschulfläche, vorgesehen ist. Dieser Abschnitt liegt auf einer Fläche des Landkreises Ammerland. Die Böschung auf der westlichen Seite des Grabens wird naturnah mit einer Böschungsneigung von 1:3 und mit einer Zwischenberme gestaltet. Die Böschung auf der östlichen Seite ist mit einer Neigung von 1:1,5 geplant. - Der südliche Abschnitt, E.Nr , hat eine Länge von 280 m. Für die Grabenböschungen ist beidseitig eine Neigung von 1:1,5 vorgesehen. Zur Vermeidung von Gehölzverlusten wird der Graben parallel zur Grundstückgrenze der südlich angrenzenden Fläche geführt. Vor der Einmündung in den Vorfluter ist eine Überfahrt, E.Nr , mit einer Fahrspurbreite von mind. 4,0 m geplant. Dazu ist die Anlage eines Rohrdurchlasses erforderlich. Zudem ist die Sohle des Verbandsgewässers an der Einleitungsstelle gegen Ausspülungen zu sichern. Die Vermeidungsgesichtspunkte bei der Trassierung des Grabens betreffen v.a. Gehölze mittleren Alters. Für die Anlage des Grabens ist die Beseitigung von überwiegend jungen Birken, v.a. auf der ehemaligen Baumschulfläche, sowie auch von einzelnen jungen bis mittelalten Birken und Vogelbeeren im östlichen Grabenabschnitt erforderlich. Für die Unterhaltung des Grabens ist ein 4-5 m breiter Streifen vorgesehen, der östlich sowie nördlich des neuen Grabens liegt. Für die gesamte Maßnahme ist ein 10 m breites, neu zu vermessendes Flurstück vorgesehen, das in den Eigentum der Gemeinde Bad Zwischenahn übergehen soll. Durch die Neuanlage des Grabens werden keine naturschutzfachlich wertvollen, feuchteabhängigen Bereiche in Anspruch genommen bzw. beeinträchtigt. Der Bodenaushub wird für die Verfüllung des Grabens E.Nr verwendet. Auf der Basis hydraulischer Berechnungen ermitteln die Wasserverbände die Mindestabmessungen von Gräben, die für die Ableitung von anfallenden Wassermengen in dem jeweiligen Einzugsgebiet benötigt werden. Bei der geplanten wasserbaulichen Anlage handelt es sich um eine kleinräumig wirksame Anlage eines Grabens. Diese Maßnahme bewirkt keine Reduzierung der Abflussmenge in den Einzugsgebieten. Daher ist eine hydraulische Berechnung nicht notwendig. AG Tewes 5

7 3.3 Landschaftsgestaltende Anlagen Einige der geplanten Maßnahmen führen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes und stellen damit Eingriffe im Sinne des 14 BNatSchG dar. Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Eingriffs und die Ermittlung des Kompensationsumfanges erfolgt gem. der Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz des NIEDERSÄCHSISCHEN LANDESAMTES FÜR ÖKOLOGIE (2002) unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchtigungen Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen haben Vorrang vor Ausgleich und Ersatz. Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der 13ff BNatSchG und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG, s. Pkt. 5, werden durch die folgenden Maßnahmen vermieden (Vermeidungsmaßnahmen): - grundsätzlich zügiger und rationeller Baubetrieb, um die Beeinträchtigungen insgesamt auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, - Minimierung der Abgas- und Schallemissionen durch Maschinen und Fahrzeuge, die den aktuellen "Stand der Technik" erfüllen, - Beschränkung der Arbeitsfläche auf das unbedingt notwendige Maß, - Bauzeitenregelung: keine Gehölzrodung (gem. 39 (5) BNatSchG)) in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September V 1 CEF, - Besatzkontrolle vor Fällung von Altgehölzen, Vermeidung einer baubedingten Tötung von Fledermäusen V 2 CEF, - Übersandung des Weges E.Nr , dadurch Verminderung von Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und von potenzielle Beeinträchtigungen von bst. Tierartengruppen, wie Insekten, - Schutzmaßnahmen benachbarter Gehölze und Altgehölze (gem. RAS-LP 4) 2 zum Schutz vor Schäden durch die Bautätigkeit (Vermeiden von Bodenverdichtung im Wurzelbereich und Schutz der Stämme gegen Verletzung) sowie - Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen Maßgaben bezüglich des Umgangs mit Wasser gefährdenden Stoffen Kompensationsmaßnahmen Nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen verbleiben als unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild: E.Nr : Veränderung von Bodeneigenschaften auf einer Fläche von 50 m² und Verrohrung eines selten Wasser führenden Grabens in einer Länge von 20 m, E.Nr : Verlust einer Baumgruppe von sechs Eichen und drei Birken jungen bis mittleren Alters E.Nr : Verlust einer Eiche mittleren Alters und Verlust eines Sandweges auf einer Länge von ca. 430 m sowie 2 RAS-LP 4: Richtlinie für die Anlage von Straßen. Teil: Landschaftspflege. Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN 1999) AG Tewes 6

8 E.Nrn , , : Veränderung von Bodeneigenschaften eines Erd- Hochmoorbodens, der bereits durch landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung überprägt wurde, sowie Verlust von Gehölzbeständen jungen bis mittleren Alters, ca m². Die Kompensationsmaßnahmen dienen sowohl der Optimierung landschaftsökologischer Funktionen, als auch der Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes. Sie erfolgen auf Flächen im Verfahrensgebiet, die i. S. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufwertungsfähig und bedürftig sind. Bei allen Eingriffen wird eine angemessene Kompensation im Sinne des BNatSchG erreicht. Nach Ausführung der Maßnahmen verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zurück. Erhebliche Beeinträchtigungen artenschutzrechtlicher Belange gem. 44 BNatSchG sind bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen, s. Pkt , 4.3, 4.4 im Rahmen des geplanten Vorhabens nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Folgende Kompensationsmaßnahmen sind geplant (s. Karte): E.Nr Anpflanzung von Bäumen entlang des Verbindungsweges Ollendamm-Mitteldamm Innerhalb der lückigen Baumreihen entlang des Verbindungsweges Ollendamm-Mitteldamm ist die Anpflanzung von zwei standortgerechten und naturraumtypischen Bäumen, z.b. Birke oder Eiche, vorgesehen, Pflanzqualität: Hochstamm cm. E.Nr Anpflanzung von Bäumen entlang des Stichweges Ollendamm In dem westlichen Wegeseitenraum des Weges E.Nr befindet sich eine 35 m lange Lücke im Gehölzbestand. Diese Lücke soll durch die Anpflanzung von sieben standortgerechten und naturraumtypischen Wildobstbäumen, z.b. Wildapfel oder Wildbirne, geschlossen werden, Pflanzqualität: Hochstamm. E.Nr Naturnahe Gestaltung einer Fläche im Bereich Dänikhorster Moor Auf einer Grünlandbrache von 1,7 ha Größe nördlich des südlichen Teilbereichs des Naturschutzgebietes Dänikhorster Moor, s. Karte, ist die Anlage eines Stillgewässers mit folgenden Rahmenbedingungen geplant: - Größe 400 m², - überwiegend flache Uferböschungen, 1: 3 bis 1:5, - max. Tiefe 2,0 m sowie m² Fläche mit einer Gewässertiefe von 1,5-2,0 m. Das anfallende Erdmaterial ist von der Fläche zu entfernen. Auf der übrigen Fläche ist das Zulassen von Sukzession, Größe ca. 1,66 ha vorgesehen. Das Entwicklungsziel für diese Fläche ist ein Birken-Moorwald. Durch die Eingriffe des geplanten Wegebaus und des geplanten Grabens wird die Kompensationsfläche in einem Umfang von 0,247 ha in Anspruch genommen. In der Gesamtbilanz von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen verbleibt ein Kompensationsguthaben, das für zukünftige Eingriffe der Flurbereinigung zur Verfügung steht (z.b. Planinstandsetzungsmaßnahmen). Die räumliche Lage der Maßnahmen ist der beiliegenden Karte zu entnehmen. Weitere Informationen enthält das Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen (VdAF). AG Tewes 7

9 4 Artenschutzrechtliche Belange Im Rahmen der geplanten Maßnahmen der 2. Planänderung ist nicht auszuschließen, dass gemeinschaftsrechtlich streng geschützte Arten gem. Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) vom Eingriff betroffen sind. Für die 2. Planänderung ist daher eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Mit den landschaftsgestaltenden Anlagen, s. Pkt. 3.3, wird, dem gesetzlichen Auftrag der Eingriffsregelung gem. 15 BNatSchG entsprechend, ein integriertes Kompensationskonzept entwickelt. Die aus artenschutzrechtlichen Gründen gem. 44 BNatSchG notwendigen Vermeidungsmaßnahmen (V), funktionserhaltenden Vermeidungsmaßnahmen (V CEF ) sowie Ausgleichsmaßnahmen sind darin enthalten. 4.1 Aufgabenstellung Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie europäische Vogelarten i.s. Art. 1 der VS-RL. Diese Arten stehen gem. 44 Abs. 1 BNatSchG unter besonderem Schutz; es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Gemäß 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Absatz 1 Nr. 3 (Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 4.2 Relevante Arten bzw. Artengruppen Als relevant gelten gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie europäische Vogelarten i.s. Art. 1 der VS-RL, die 1. in Niedersachsen (NLWKN 2009, 2010) vorkommen und 2. potenziell im Vorhabensbereich auftreten können. Dazu wurde geprüft: - das Lebensraumangebot im Bereich der geplanten Maßnahmen, - die Lebensraumansprüche der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL, AG Tewes 8

10 - die Lebensraumansprüche der europäische Vogelarten i.s. Art. 1 der VS-RL sowie - die Betroffenheit der Arten durch die Projektwirkungen. Kann entweder das Vorkommen einer Art oder eine Betroffenheit durch die geplanten Maßnahmen eindeutig ausgeschlossen werden, wird diese Art nicht weiter betrachtet. Nach dem Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten (NLWKN 2009b, 2010) können v.a. die Artengruppen Fledermäuse und Brutvögel betroffen sein. Deswegen beschränkt sich die Prüfung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG auf diese Artengruppen. 4.3 Europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Wildlebende, im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimische Vogelarten sind gem. Art. 1 VS-RL geschützt. Sind Arten in besonderem Maße schutzbedürftig, sind sie im Anhang I der VRL aufgeführt. a) Vorkommen Es ist nicht auszuschließen, dass sich Brutreviere verschiedener Vogelarten im Nahbereich der geplanten Maßnahmen befinden. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland 3 basieren die Aussagen auf einer Potenzialanalyse. Die von dem Wegeausbau und der Grabenneuanlage betroffenen Gehölzbestände sind potenziell geeignet als Brut- und Nahrungshabitat von Vögeln. Bei den betroffenen Gehölzbeständen handelt es sich um einen Einzelbaum, eine Baumreihe, eine Strauch-Baumhecke und einen jungen Birken- Pionierwald. Die Gehölze sind jungen bis mittleren Alters. An derartigen Strukturen sind v.a. nicht gefährdete, ubiquitäre 4 Arten wie Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, Fitis, Gartenbaumläufer, Goldammer, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig oder Zilpzalp zu erwarten. Das Vorkommen von gefährdeten oder von auf der Vorwarnliste geführten Arten wie Gartenrotschwanz und Star ist nicht auszuschließen. b) Betroffenheit Negativ auf den Erhaltungszustand der lokalen Population von Brutvogelarten kann sich im Zuge der geplanten Maßnahmen v.a. auswirken: - Verlust von Gehölzen mit potenzieller Bedeutung als Brutrevier und als Nahrungshabitat, - vorübergehende baubedingte Störungen, wie z.b. Lärm, visuelle Störreize, u.a. durch Rodung sowie Erdarbeiten während der Revierbildungs- und Brutzeit. c) Prüfung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG Tötungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Europäischen Vogelarten wird im Zuge der geplanten Maßnahmen baubedingt nicht nachgestellt, sie werden nicht (absichtlich) gefangen oder getötet. Vermeidungsmaßnahme V1 CEF 5 Ausschluss der Fällarbeiten vom 1. März bis 30. September gem. 39 Abs. 5 BNatSchG. Es ist nicht zu erwarten, dass Individuen (v.a. Nestlinge) baubedingt verletzt oder getötet werden. Fazit: Das Tötungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht einschlägig. 3 Mdl. Mitteilung Frau Winkler, Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland, ubiquitär: allgegenwärtig, überall vorkommend 5 Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion, CEF = Continuous Ecological Functionality-Measures AG Tewes 9

11 Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Es ist nicht zu erwarten, dass Vögel durch die zeitlich und räumlich sehr begrenzte Bautätigkeit gestört werden. Fazit: Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht einschlägig. Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Dem anlagebedingten, kleinräumigen Verlust von potenziellen Brutrevieren steht ein hohes Potenzial von Ausweichlebensräumen in den angrenzenden Gehölzbiotopen gegenüber. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen in der relativ gehölzreichen Landschaft ist nicht zu erwarten. Zusätzliche Gehölzlebensräume im Verfahrensgebiet werden mit der Umsetzung der naturschutzrechtlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entwickelt (S. Pkt. 3.3, E.Nrn , ). Fazit: Das Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht einschlägig. Bei entsprechender Berücksichtigung und Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG für die Vogelarten ausgelöst werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen in der relativ gehölzreichen Landschaft ist nicht zu erwarten, da geeignete Ausweichhabitate, v.a. Feldhecken und Feldgehölze in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung stehen. Die ökologischen Funktionen der von den Baumaßnahmen potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt. 4.4 Arten gem. Anh. IV der FFH-Richtlinie: Fledermäuse a) Vorkommen Fledermaus-Quartiere sind im Bereich der Maßnahmen nicht auszuschließen. Der Einzelbaum, die Baumreihe, die Strauch-Baumhecke und der junge Birken-Pionierwald sind als potenzielle (Teil-)Lebensräume für verschiedene Fledermausarten geeignet. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland 6 basieren die Aussagen auf einer Potenzialanalyse. b) Betroffenheit Negativ auf den Erhaltungszustand der lokalen Population von Fledermausarten kann sich im Zuge des geplanten Vorhabens v.a. auswirken: Verlust von Gehölzen als potenzielle Sommerlebensräume sowie vorübergehende baubedingte Störungen, wie z.b. Lärm, visuelle Störreize, u.a. durch Rodung sowie Erdarbeiten. Zum derzeitigen Planungsstand sind keine Altgehölze mit Potenzial als Winterquartier für Fledermäuse von den Maßnahmen betroffen. 6 Mdl. Mitteilung Frau Winkler, Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland, AG Tewes 10

12 c) Prüfung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG Tötungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Fledermausarten wird baubedingt im Zuge der geplanten Maßnahmen nicht nachgestellt, sie werden nicht (absichtlich) gefangen oder getötet. Vorsorglich wird folgende Maßnahme durchgeführt: Vermeidungsmaßnahme V1 CEF Ausschluss der Fällarbeiten vom 1. März bis 30. September gem. 39 Abs. 5 BNatSchG. Zum vorsorglichen Schutz von Fledermäusen möglichst von Anfang Dezember bis Ende Februar, da Fledermäuse dann selten die Gehölzquartiere als Tageseinstand nutzen. Es ist nicht zu erwarten, dass Individuen in ihren Sommerquartieren baubedingt verletzt oder getötet werden. Vermeidungsmaßnahme V 2 CEF Um Tötungen von Fledermäusen in potenziellen Winterquartieren zu vermeiden, sind Gehölze mit einem Stammdurchmesser > 50 cm sowie mit Höhlen im Herbst vor der Fällung auf Fledermausbesatz zu prüfen. Wird ein Quartier festgestellt, ist es unmittelbar nach einer Ausflugskontrolle, bei sicherem Nichtbesatz, zu verschließen. Sollten sich noch Tiere im Quartier befinden, ist die Öffnung mit einer Reuse auszustatten, die zwar das Ausfliegen der Tiere erlaubt, einen erneuten Einflug jedoch verhindert 7. Es sind keine betriebsbedingten Tötungen von Fledermäusen zu erwarten. Fazit: Das Tötungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht einschlägig. Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Potenzielle Störungen durch Bauarbeiten (v.a. Erdarbeiten) sind auf den Tag beschränkt. Die Jagdaktivitäten von Fledermäusen werden nicht beeinträchtigt, da sie erst nach Sonnenuntergang beginnen. Es sind keine anlage- oder betriebsbedingten Störungen von Fledermäusen zu erwarten. Fazit: Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht einschlägig. Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen in dem Bereich des Untersuchungsraumes ist nicht zu erwarten, da geeignete Ausweichhabitate, Feldgehölze, Wälder und Wallhecken z.t. mit Altgehölzen, in der näheren Umgebung zur Verfügung stehen. Zusätzliche Gehölzlebensräume im Verfahrensgebiet werden mit der Umsetzung der naturschutzrechtlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entwickelt (S. Pkt. 3.3, E.Nrn , ). Fazit: Das Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht einschlägig. 7 LANDESBETRIEB FÜR STRAßENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN (HRSG.) (2011) AG Tewes 11

13 Bei entsprechender Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG für die Fledermausarten ausgelöst werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen in der relativ gehölzreichen Landschaft ist nicht zu erwarten, da geeignete Ausweichhabitate, v.a. in Feldgehölzen und Wäldern, in der näheren Umgebung zur Verfügung stehen. Die ökologische Funktion von den Maßnahmen potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt. AG Tewes 12

14 5 Literaturverzeichnis GLL OLDENBURG (2009): Neugestaltungsgrundsätze nach 38 FlurbG für das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren LANDESBETRIEB STRAßENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN (2011): Fledermäuse und Straßenbau Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein LGLN OLDENBURG (2010): Plan nach 41 FlurbG für das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren, Genehmigung vom LGLN OLDENBURG (2011): Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung für das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren LGLN OLDENBURG (2012): 1. Änderung des Planes nach 41 FlurbG für das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren, Genehmigung vom NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE (NLÖ) (2002): Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.- in: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 22. Jg. Nr. 2 S , Hildesheim NLWKN (2009): Korrigierte Fassung vom 01. September 2009 zu THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008), Teil B: Wirbellose Tiere. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28, Nr. 4 (4/08): NLWKN (2010) (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz): Korrigierte Fassung vom 01. Januar 2010 zu THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008), Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28, Nr. 3 (3/08): Gesetze, Richtlinien BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist FlurbG: Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) NAGBNatSchG: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom Nds. GVBl. S. 104 AG Tewes 13

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