Nur mehr elektronische Vergabe (evergabe) bei europaweiten Ausschreibungen!

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1 Die Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr informiert: Nur mehr elektronische Vergabe (evergabe) bei europaweiten Ausschreibungen! Seit September 2003 wickelt die Bayerische Staatsbauverwaltung die Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A sowie Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A online über die Vergabeplattform ab. Als weiterer Schritt wurden ab dem die Vergabeunterlagen nur mehr digital zum Download zur Verfügung gestellt. Bereits ab hat die Bayerische Staatsbauverwaltung bei europaweiten Ausschreibungen mit einem geschätzten Auftragswert ab Euro (netto) nur mehr digitale Angebote und Angebote im Mantelbogenverfahren zugelassen. Der europäische Gesetzgeber hat die elektronische Vergabe (evergabe) für alle europaweiten Ausschreibungen in der gesamten Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben. Mit den Vorschriften zum Einsatz elektronischer Mittel bei der Kommunikation und bei der Datenübermittlung vollzieht die Richtlinie 2014/24/EU einen Paradigmenwechsel. Leitgedanke ist der vollständige Übergang von einer papierbasierten und -gebundenen öffentlichen Auftragsvergabe zu einer durchgängig auf der Verwendung elektronischer Mittel basierenden, medienbruchfreien öffentlichen Auftragsvergabe. Die Bayerische Staatsbauverwaltung wird zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU und mit In-Kraft-Treten der VergRModVO alle europaweiten Ausschreibungen elektronisch durchführen. Die Einreichung von Angeboten, Interessensbekundungen und Teilnahmeanträgen wird bereits zu diesem Zeitpunkt elektronisch in der Regel in Textform nach 126b BGB möglich sein. Eine elektronische Signatur ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Wir bitten Sie die diesbezüglichen Bedingungen in den jeweiligen Auftragsbekanntmachungen und Vergabeunterlagen zu beachten. Für Fragen hierzu steht Ihnen gerne die Oberste Baubehörde zur Verfügung.

2 Die Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern informiert: Hinweise für Bieter - Präqualifikation für Bauunternehmen - Seit 2006 haben Bauunternehmen die Möglichkeit, sich auftragsunabhängig zu präqualifizieren. Die VOB 2012 betont die Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens als Regelfall beim Nachweis der Eignung. Dies kommt u. a. auch dadurch zum Ausdruck, dass die zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Erklärungen deckungsgleich sind mit denen, die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens vorzulegen sind. Die Möglichkeit, die Eignung über Einzelnachweise nachzuweisen, wird allerdings beibehalten und dahingehend vereinfacht, dass zunächst auch Eigenerklärungen im Formblatt 124 ausreichend sind. Diese Eigenerklärungen sind von den Bietern durch Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bei Vergaben der Staatsbauverwaltung sind im Verfahren der Beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ( 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) und im Verfahren der Freihändigen Vergabe ( 3 Nr. 4 VOB/A) grundsätzlich nur Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, die ihre Eignung durch eine Eintragung in die Liste der präqualifizierten Unternehmen nachgewiesen haben. Lediglich wenn in der Liste präqualifizierter Bauunternehmen nicht genügend geeignete Unternehmen enthalten sind, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, werden in diesen Vergabeverfahren auch nicht präqualifizierte Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die Präqualifikation dient dem Ziel, Aufwand und Kosten bei der Durchführung von Vergaben auch für Sie zu minimieren. Ihre Einführung beruht auf einem Vorschlag der Bauwirtschaft. Auch können bei ausreichender Unternehmensbeteiligung an diesem Verfahren illegale Praktiken in der Bauwirtschaft besser vermieden und damit ehrliche Unternehmen geschützt werden. Das Verfahren dient wegen der abgestimmten, für alle Präqualifizierungsstellen verbindlichen Prüfmaßstäbe für die Eignung und Zuverlässigkeit der Chancengleichheit gerade in Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben. Zudem gewährleistet es Transparenz bei der Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung. Selbstverständlich können Sie die Präqualifikation auch bei Ausschreibungen anderer öffentlicher Auftraggeber, z.b. auf kommunaler Ebene als Nachweis Ihrer Eignung nutzen. Unter finden Sie alle Informationen zur Präqualifikation. Anträge können Sie bei allen vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.v. beauftragten Präqualifizierungsstellen einreichen. Die Kontaktadressen und Ansprechpartner finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Vereins. Die Kosten für die Präqualifikation bestimmen die Präqualifizierungsstellen selbst. Nach erfolgreicher Präqualifikation stellt der Verein Ihren Firmennamen und Ihre präqualifizierten Leistungsbereiche einschließlich Adresse der Öffentlichkeit in der Internetliste zur Verfügung. Die konkreten Nachweise, welche für die Präqualifikation bei den PQ-Stellen eingereicht wurden, sind in einem durch Passwort geschützten Bereich der PQ-Liste hinterlegt. Zu diesen Daten erhalten nur Sie, die Präqualifizierungsstelle und auf Antrag Vergabestellen von öffentlichen Aufträgen die Zugangsberechtigung. Stand: Oktober 2012

3 611.1 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 4 Abs. 3 VOB/A) Vergabestelle Staatliches Bauamt Landshut Innere Regensburger Straße Landshut Deutschland Tel.: / Fax.: / Datum der Versendung Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe Eröffnungs-/Einreichungstermin Datum Uhrzeit 12:00 Ort Innere Regensburger Straße Landshut Raum 0.01H Zuschlagsfrist endet am Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (auf der Grundlage von 4 Abs. 3 VOB/A (Angebotsverfahren)) Bezeichnung der Bauleistung Maßnahmennummer Zeitvertragsarbeiten im Bereich Test Serverumzug -ganz neu gemäß beigefügtem Verzeichnis der Liegenschaften / Betriebsstrecken Vergabenummer Leistung VA vorher anzeigen test Anlagen A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: 612 Bewerbungsbedingungen 2492 Online-Vergaben B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: Teile der Leistungsbeschreibung: Baubeschreibung, Pläne, sonstige Anlagen 6140.StB Besondere Vertragsbedingungen 6150.StB Zusätzliche Vertragsbedingungen 225 Stoffpreisgleitklausel 2330 Nachunternehmererklärung 241 Abfall 244 Datenverarbeitung 9002.StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Stand Verzeichnis der Liegenschaften / Betriebsstrecken VHB Bayern - Stand August von 4

4 611.1 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 4 Abs. 3 VOB/A) C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: Angebotsschreiben Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis 124 Eigenerklärung zur Eignung 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder Nachunternehmerleistungen 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft 248 Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten 2491 Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: 223 Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt Es ist beabsichtigt, die in beiliegendem Rahmen-Leistungsverzeichnis bezeichneten Zeitvertragsarbeiten zu vergeben im Namen und für Rechnung folgender Bedarfsträger Freistaat Bayern dieser vertreten durch: Staatliches Bauamt Landshut 2 Der Zeitvertrag ist ein für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossener Rahmenvertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, mit Einzelaufträgen abgerufene Leistungen zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen. Sind in Nr. 1 mehrere Bedarfsträger aufgeführt, werden die Rahmenverträge für diese getrennt erteilt. 3 Der geschätzte Jahreswert in Höhe von teilt sich voraussichtlich wie folgt in Einzelaufträge bis % über bis % über bis % über bis % Die tatsächlichen Werte können höher oder geringer sein. 4 Vorlage von Nachweisen/Angaben/Unterlagen 4.1 Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Bewerbungsbedingungen genannten - mit dem Angebot einzureichen: siehe Vergabebekanntmachung VHB Bayern - Stand August von 4

5 611.1 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 4 Abs. 3 VOB/A) Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Einsatzfreigabeverfahrens für Fahrzeugrückhaltesysteme durch: Nennung der Modulbezeichnung in der BASt-Einsatzfreigabeliste oder Einzelnachweis der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen des Einsatzfreigabeverfahrens sowie der Anforderungen des Einsatzfreigabeverfahrens bezüglich des Einsatzortes 4.2 Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Bewerbungsbedingungen genannten - auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen: siehe Vergabebekanntmachung Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223 Vorname, Name und Geburtsdatum aller Geschäftsführer (auf gesondertem Blatt) Zertifikat bzw. Einzelnachweis entsprechend der Erklärung im Formblatt 248 Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)" oder gleichwertiger Nachweis. Qualifikation des Fahrbahnmarkierers nach ZTV oder gleichwertiger Nachweis. Prüfurkunde Schutzplanken-Montagefachmann nach ZTV oder gleichwertiger Nachweis. 5 Nebenangebote sind nicht zugelassen. 6 Losweise Vergabe nein ja, Angebote sind möglich nur für ein Los für ein oder mehrere Lose nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden) 7 Angebote können abgegeben werden: schriftlich elektronisch mit fortgeschrittener Signatur elektronisch mit qualifizierter Signatur mit Mantelbogenverfahren (schriftlicher Mantelbogen und elektronische Angebotsdatei). VHB Bayern - Stand August von 4

6 611.1 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 4 Abs. 3 VOB/A) 8 Angebotsabgabe Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Vergabestelle baldmöglichst davon zu unterrichten (entfällt bei Öffentlicher Ausschreibung). Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist das beigefügte Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum vorgenannten Eröffnungs- / Einreichungstermin an folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben: siehe Briefkopf Stelle: Der Umschlag ist, sowohl bei Abgabe in schriftlicher Form, als auch bei Abgabe im Mantelbogenverfahren außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe Angebot für Maßnahmennummer: Vergabenummer: VA Zeitvertragsarbeiten im Bereich: Test Serverumzug -ganz neu Leistung: vorher anzeigen test zu versehen, ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten Kennzettels. Bei Angebotsabgabe im Mantelbogenverfahren ist der unterschriebene Mantelbogen im verschlossenen Umschlag bis zum vorgenannten Termin an oben bezeichnete Stelle zu senden oder dort abzugeben sowie das Angebot zusammen mit den Anlagen bis zum Eröffnungs-/Einreichungstermin über die Vergabeplattform einzureichen. Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das Angebot wie vorgegeben digital zu signieren und zusammen mit den Anlagen bis zum Eröffnungs- /Einreichungstermin über die Vergabeplattform bei der Vergabestelle einzureichen. 9 Nachprüfungsstelle nach 21 VOB/A 10 VHB Bayern - Stand August von 4

7 612 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Bewerbungsbedingungen) Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Rahmenvertrag für Zeitvertragsarbeiten Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben bzw. wie vorgegeben zu signieren. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. 3.3 Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in Mischkalkulationen auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen ( 16 Abs. 1 Nr. 1 c) VOB/A). 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens 3 Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 3.8 Ein Angebot auf der Grundlage von 4 Abs. 4 VOB/A darf nur enthalten: a) die Angabe des Auf- oder Abgebots auf die Preise in vom Hundert (v.h.), b) die Angabe der Stundenlohnverrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten, c) sonstige in den Vergabeunterlagen geforderte Erklärungen. Die Preise der Leistungsverzeichnisse enthalten keine Umsatzsteuer; zur Berechnung der Umsatzsteuer siehe Zusätzliche Vertragsbedingungen 615 Nrn und 16. VHB Bayern - Stand August von 2

8 612 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Bewerbungsbedingungen) 4 Bietergemeinschaften 4.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 4.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen. 5 Eignung 5.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.v. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.v. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 5.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.v. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bestätigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannten Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist. VHB Bayern - Stand August von 2

9 2492 (Online-Vergaben) Vergabenummer Baumaßnahme Test Serverumzug -ganz neu VA Leistung vorher anzeigen test Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Hinweise und Regelungen bei Online-Vergaben Hinweise zu Bietergemeinschaften siehe Formblatt 234 Digitale Übermittlung der Unterlagen durch die Vergabestelle Es werden digital übermittelt: - die Vergabeunterlagen (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots mit den von der Vergabestelle eingestellten Anlagen) - die Vertragsunterlagen (Angebotsschreiben mit den von der Vergabestelle geforderten Anlagen zur Angebotsabgabe). Digitale Übermittlung zusätzlicher Unterlagen durch den Bieter Für zusätzliche, in den Vertragsunterlagen nicht enthaltene Anlagen, sind für die Bieter folgende Ordner vorgesehen: Ordner Bescheinigungen: z.b. Schweißnachweis DIN EN (EXC 1 bis EXC 4) (eingescannt) Ordner Anlagen - für Begleitschreiben - für von der Vergabestelle in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots geforderte Unterlagen Ordner Nebenangebote für zugelassene Nebenangebote. Ist die Abgabe von Nebenangeboten in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ausgeschlossen worden, wird kein Ordner bereitgestellt. VHB Bayern - Stand Dezember von 1

10 Angebot Vergabenummer VA Einreichungstermin Uhrzeit 12:00 Raum 0.01H (Unterschrift) Eingang Uhrzeit ggf. Zustellungsart: Briefkasten persönlich abgegeben Post / Express Achtung Angebot! Erst bei Submission öffnen! Staatliches Bauamt Landshut Innere Regensburger Straße 7-8 D Landshut Das Angebot muss spätestens zum Eröffnungs-/Einreichungstermin verschlossen bei der in den Vergabeunterlagen genannten Stelle vorliegen. Der hier abgebildete Kennzettel ist deutlich sichtbar auf den Umschlag zu kleben. Bei verschiedenen Ausschreibungen ist für jedes Angebot ein gesonderter Umschlag zu verwenden.

11 6140.StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Besondere Vertragsbedingungen) Vergabenummer VA Baumaßnahme Test Serverumzug -ganz neu Leistung vorher anzeigen test BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Rahmenvertrag, Einzelaufträge, Kleinstaufträge ( 1 Abs. 1) 1.1 Der vorliegende Zeitvertrag ist ein Rahmenvertrag für die Zeit vom bis 1.2 Zur Erteilung von Einzelaufträgen ist/sind außer der Vergabestelle berechtigt: 1.3 Für Kleinstaufträge (siehe Zusätzliche Vertragsbedingungen 615 Nr. 2.1) bis zu einer Wertgrenze von (Betrag ohne Umsatzsteuer) beträgt der Zuschlag (Betrag ohne Umsatzsteuer) 2 Rechnungen ( 14) 2.1 Alle Rechnungen sind bei der Vergabestelle, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat, -fach einzureichen. 2.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.b. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach einzureichen. 3 Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.b. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 4 Preisgleitklauseln Für die Berechnung des Selbstbehalts der Stoffpreisgleitklausel für die im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel angegebenen Stoffe wird zu Grunde gelegt: die Gesamtabrechnungssumme die Abrechnungssumme des Abschnitts die addierten Abrechnungssummen der Abschnitte Ist vorstehend keine Angabe zur Berechnung des Selbstbehalts angekreuzt, gilt für die Berechnung des Selbstbehalts die Gesamtabrechnungssumme. VHB Bayern - Stand August von 2

12 6140.StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Besondere Vertragsbedingungen) 5 Mängelansprüche Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. des 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern für = Jahre für = Jahre für = Jahre 6 Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten) dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Nachweis der Brauchbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt wird. Ist für Baustoffe, Bauteile und Bauarten bauordnungsrechtlich eine Überwachung vorgeschrieben, darf der Auftragnehmer nur solche verwenden, die durch Überwachungszeichen gekennzeichnet sind. 7 Bautagesberichte Bautagesberichte sind zu führen. 8 Meinungsverschiedenheiten bei Verträgen mit den Autobahndirektionen ( 18 Abs. 2 VOB/B) Unmittelbar vorgesetzte Stelle im Sinne des 18 Abs. 2 VOB/B ist bei Baumaßnahmen der Dienststellen der Autobahndirektionen die zuständige Autobahndirektion, bei Baumaßnahmen der Autobahndirektionen die Oberste Baubehörde. 9 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen". VHB Bayern - Stand August von 2

13 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Zeitvertrag Fassung August StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Zusätzliche Vertragsbedingungen) Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Leistungspflicht ( 1) 1.1 Der Zeitvertrag ist ein für bestimmte Zeitdauer geschlossener Rahmenvertrag. Art und Umfang der Leistung, sowie die Ausführungsfrist, werden durch Einzelaufträge näher bestimmt. 1.2 Die Einzelaufträge werden von den in den Besonderen Vertragsbedingungen 614 Nr. 1.2 bezeichneten Dienststellen schriftlich erteilt. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich schriftlich bestätigt. 1.3 Der Auftragnehmer hat die im Einzelauftrag geforderten Leistungen fristgemäß auszuführen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist er verpflichtet, Arbeiten anderer Fachzweige geringen Umfangs auszuführen, soweit er hierzu in der Lage und befugt ist. 2 Vergütung ( 2) 2.1 Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Einzelauftrages, dessen Vergütung ohne Umsatzsteuer eine in den Besonderen Vertragsbedingungen 614 Nr. 1.3 festgelegte Höhe (Kleinstauftragswertgrenze) nicht überschreitet, und kann die Ausführung nicht mit anderen Arbeiten zusammengefasst werden, so wird der in den Besonderen Vertragsbedingungen 614 Nr. 1.3 vereinbarte Zuschlag gewährt. Dies gilt auch bei Stundenlohnarbeiten. 2.2 Für vom Auftraggeber angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt. 2.3 Vom Auftraggeber zu vertretende und anerkannte Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten werden wie Stundenlohnarbeiten vergütet. 2.4 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 2.5 Sind nach 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.6 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. 2.7 Ankündigung von Mehrkosten ( 2 Abs. 3) 3 Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v.h. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Ausführungsunterlagen ( 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 4 Werbung ( 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 5 Anordnungen ( 4 Abs. 1) Anordnungen dürfen nur von der Dienststelle getroffen werden, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. VHB Bayern - Stand August von 6

14 6150.StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Zusätzliche Vertragsbedingungen) 6 Baustelle, Baubereich ( 4) Die Bezeichnungen Baustelle und Baubereich werden in folgendem Sinne verwendet: 6.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. 6.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann. 7 Holzprodukte ( 4 Abs. 6) 7.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. 7.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 6.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen. 7.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen. 8 Nachunternehmer (andere Unternehmer) ( 4 Abs. 8) 8.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 8.2 Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 8.3 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 8.4 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 8.1 und 8.2 gelten entsprechend. 9 Bautagesberichte ( 4) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, - Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit) - Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, - eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, - Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, - Anlieferung von Hauptbaustoffen, - Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, - Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, - Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. VHB Bayern - Stand August von 6

15 6150.StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Zusätzliche Vertragsbedingungen) 10 Baustellenräumung ( 4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. 11 Ausführung der Leistung ( 4 Abs. 10) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 12 Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel 12.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 333 StGB (Vorteilsgewährung), 334 StGB (Bestechung), 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 12.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.h. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 12.1 b oder 12.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.h. der Abrechnungssumme verpflichtet Die Ziffern 12.1 b und 12.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November handelt Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 13 Mitteilung von Bauunfällen ( 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 14 Abnahme ( 12) Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von Euro (ohne Umsatzsteuer). 15 Abrechnung ( 14) 15.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer, 1 VHB Bayern - Stand August von 6

16 - Auftraggeber, 6150.StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Zusätzliche Vertragsbedingungen) - Nummer des Aufmaßblattes, - Bezeichnung der Bauleistung, - Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: Aufgestellt Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig 15.6 Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge (OZ) haben Mengenberechnungen mit den zugehörigen Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen sind ebenso wie die Rechnungen (siehe Nr. 15) in der Reihenfolge der Ordnungszahlen (Position) zu gliedern. 16 Preisnachlässe ( 14 und 16) 16.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.h.-satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind Änderungssätze bei Erstattungsbeträgen bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 17 Nachweise der Massen ( 14 sowie Nr. 11) Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Masse im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten: - Lieferwerk, - Name der Baustelle, - Bezeichnung des Wägegutes, - Nummer des Wiegescheins, - Datum und Uhrzeit der Wägung, - Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), - Bruttogmasse (B), - Nettomasse (N), - Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung / amtliches Kennzeichen), - Name des Wägers Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z.b. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader-, bzw. Förderband-Waagen erfolgen. VHB Bayern - Stand August von 6

17 6150.StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Zusätzliche Vertragsbedingungen) Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: - Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt - Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). - Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband- Waagen zu unterschreiben Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Wird die Masse des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10% der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1% festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1% ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und Auftraggeber je zur Hälfte. 18 Rechnungen ( 14 und 16) 18.1 Rechnungen sind bezogen auf den Einzelauftrag zu stellen In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 19 Stundenlohnarbeiten ( 2 Abs. 10, 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach 15 Abs. 3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngröße enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. VHB Bayern - Stand August von 6

18 6150.StB (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Zusätzliche Vertragsbedingungen) 20 Zahlungen ( 16) 20.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 21 Überzahlungen ( 16) 21.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 22 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.. VHB Bayern - Stand August von 6

19 2330 (Nachunternehmererklärung) Vergabenummer Baumaßnahme Test Serverumzug -ganz neu VA Leistung vorher anzeigen test Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung des Angebotsschreibens Nachunternehmererklärung 1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Nebenangebote, die die nachstehende Nachunternehmererklärung abbedingen, sind nicht zugelassen. 2 Ergänzung des Angebotsschreibens 2.1 Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir im Fall der Auftragserteilung die angebotene Leistung gem. 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführen muss/müssen. Ich/wir werde(n) daher die Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, weitgehend (gleichbedeutend mit mindestens 70 v.h.) im eigenen Betrieb ausführen. Zum beabsichtigten Einsatz von Nachunternehmern habe(n) ich/wir die erforderlichen Angaben in das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen eingetragen. Mir/Uns ist bewusst, dass eine Nichtbeachtung dieser Erklärung meinen/unseren Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb zur Folge haben kann. VHB Bayern - Stand August von 1

20 241 (Abfall) Vergabenummer VA Baumaßnahme Test Serverumzug -ganz neu Leistung vorher anzeigen test Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen 1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass - die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird, - bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt, - die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind, - die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können. 1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen, die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt, die Anzeige nach 53 KrWG erfolgt ist, bzw. die erforderliche Erlaubnis ( 54 KrWG) vorliegt. 2 Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen 2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). 2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV). 2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. 2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. VHB Bayern - Stand August von 1

21 244 (Datenverarbeitung) Vergabenummer VA Baumaßnahme Test Serverumzug -ganz neu Leistung vorher anzeigen test Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Anwendung der Datenverarbeitung 1 Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen 1.1 Bearbeitungsphasen Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen: - Angebotsanforderung - Angebotsabgabe - Abrechnung. 1.2 Datenaustausch Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen GAEB DA 90. GAEB DA XML. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.b. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren. Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist. 1.3 Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen. 2 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Abrechnung 2.1 Prüfbarkeit Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann; auch bei Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken. 2.2 Vereinbarung Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Vereinbarungen - soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen - zu treffen über: - den Abrechnungsablauf (z.b. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Aufteilung der Abrechnungsabschnitte) - die Leistungserfassung (z.b. die Art der Leistungserfassung, die zu verwendenden Formblätter, Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen) VHB Bayern - Stand August von 2

22 244 (Datenverarbeitung) - die Leistungsberechnung (z.b. die Art der Leistungsberechnung, die im Einzelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Rechenprogramme) - die Datenträger (z.b. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Übergabe der Datenträger). 2.3 Leistungserfassung Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Originale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben. Dabei ist das Formblatt Datenträger Abrechnung 451 zu verwenden. 2.4 Berichtigung einer Leistungsberechnung Eine mit DV erstellte Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen manuell deutlich erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederholen. 2.5 Fehlermitteilung Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Fehler fest, so hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichtigungen. Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragnehmer umgehend mitteilen. 2.6 Toleranzregelung Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Teilleistung (OZ) eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in diesem Fall das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht Fehler in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt und berichtigt werden. VHB Bayern - Stand August von 2

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