1. An die Mitglieder und Ersatzmitglieder des EUROPA-AUSSCHUSSES

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1 Europa-Ausschuss 1. An die Mitglieder und Ersatzmitglieder des EUROPA-AUSSCHUSSES Alge Ing. Dietmar Gögele Dr. Rainer Gruber Beate Huber Werner Kohler Hans Mennel Dr. Bernadette Nußbaumer Dr. Gabriele Türtscher Josef Winder Ing. Christoph Sader Dr. Elke Pircher Olga Amann Ing. Fritz Neyer Mag. Siegfried Rauch Johannes Burtscher Erika Fischer Dr. Kurt Fröwis Theresia Hofer Mag. Albert Juen Gabriele Moosbrugger Josef Reis Monika Schallert Dr. Elmar Winsauer Dr. Thomas Posch Werner Jäger Mirjam Hagen Ernst Benzer Silvia Fritz Mag. Karin 2. Ergeht nachrichtlich an: a) die Mitglieder des Landtagspräsidiums b) alle weiteren Landtagsabgeordneten c) die Mitglieder der Landesregierung d) die Vorarlberger Bundesräte e) Herrn Landtagsdirektor f) Herrn Landesamtsdirektor g) Frau Klubdirektorin/Herren Klubdirektoren h) Frau Abteilungsvorstand Dr. Martina Büchel-Germann, Abt. PrsE Am Mittwoch, dem , Uhr, findet im Montfortsaal des Landhauses in Bregenz eine Sitzung des Europa-Ausschusses statt. 1. Mitteilungen Beratungsgegenstände 2. Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu den Richtlinienvorschlägen im Bereich Einwanderung 3. Allfälliges Auf die mit der Einladung für die dann verschobene Sitzung am übermittelten Unterlagen wird verwiesen. Der Vorsitzende LAbg Hans Kohler, Obmann

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3 NETZWERK FÜR DIE SUBSIDIARITÄTSKONTROLLE DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SUBSIDIARITÄTSANALYSEFORMULAR Bezeichnung der Behörde: Kontaktperson: Vorarlberger Landtag Titel: Mitteilung der Kommission Zirkuläre Migration und Mobilitätspartnerschaften zwischen der EU und Drittstaaten Referenz: KOM (2007) 248 Die Mitteilung regt zum einen an, dass zwischen der EG, interessierten Mitgliedstaaten und Drittländern sog Mobilitätspartnerschaften vereinbart werden. Zum anderen werden bestimmte weitere EU-Rechtsakte, wie ein Richtlinienvorschlag über die Zulassung saisonal beschäftigter Migranten und über die Zulassung bezahlter Auszubildender vorgeschlagen. SUBSIDIARITÄTSANALYSE Im Hinblick auf den Abschluss von Mobilitätspartnerschaften gibt es inhaltliche Argumente, die dafür und solche, die dagegen sprechen. Indem die Europäische Kommission in der Mitteilung ausführt, dass die Kompetenzverteilung zwischen EG und Mitgliedstaaten zu wahren ist und die Abkommen über Mobilitätspartnerschaften jedenfalls als gemischte Abkommen (dh als Abkommen, wo sowohl EG und interessierte Mitgliedstaaten auf der einen Seite und jeweiliger Drittstaat auf der anderen Seite Vertragspartner sind) abgeschlossen werden, obliegt die Entscheidung über die Teilnahme dem jeweiligen Mitgliedstaat. Eine kompetenz- und subsidiaritätsrechtliche Prüfung dieser vorgeschlagenen Maßnahme erübrigt sich daher. Was die vorgeschlagenen EU-Rechtsakte betrifft, wird auf die Prüfung des bereits von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlags über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörigem, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, verwiesen. Die dort vorgebrachten kompetenzund subsidiaritätsrechtlichen Bedenken gelten analog.

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5 NETZWERK FÜR DIE SUBSIDIARITÄTSKONTROLLE DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SUBSIDIARITÄTSANALYSEFORMULAR Bezeichnung der Behörde: Kontaktperson: Vorarlberger Landtag Titel: Richtlinienvorschlag über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen Referenz:) KOM (2007) 249 SUBSIDIARITÄTSANALYSE Subsidiarität: 1. Rechtsgrundlage: 1.1. Auf welchen Artikeln des Vertrags beruht der Vorschlag? 1.2. Ist die für den Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage korrekt? Sind alle vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der gewählten Rechtsgrundlage abgedeckt? Der Richtlinienvorschlag wird auf Art 63 Abs 3 lit b EGV gestützt. Gemäß Art 63 Abs 3 lit b EGV entscheidet der Rat über einwanderungspolitische Maßnahmen, ua im Bereich illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt. Inhalt des Richtlinienvorschlags: Mit dem Richtlinienvorschlag soll ein generelles Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten, festgelegt werden. Rechtsverletzungen sollen mit Sanktionen geahndet werden, bei denen es sich um Geldbußen und im Fall von Unternehmen um weitere Maßnahmen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und der Teilnahme an Vergabeverfahren handelt. Für schwere Verstöße sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. EG-Kompetenzen im Gegenstand: Der EuGH hat in den Urteilen Rs C-176/03, Kommission / Rat und C-440/05, Kommission / Rat, die beiden den Umweltbereich betrafen, festgehalten, dass das Strafrecht grundsätzlich nicht in die EG-Zuständigkeit fällt. Der EuGH führte allerdings weiter aus: Das kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu erlassen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt. Fraglich ist jedoch trotz der beiden einschlägigen EuGH- Urteile weiterhin, ob die EG-Zuständigkeit zum Erlass strafrechtlicher Sanktionen wegen Verletzung gemeinschaftlicher Rechtsnormen in anderen Bereichen als dem Umweltschutz insbesondere im gegenständlichen Einwanderungsbereich gegeben ist. Aber auch für den Fall, dass die EG-Kompetenz für strafrechtliche Maßnahmen auch außerhalb des Umweltschutzes gegeben sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob sich ein Drittstaatsangehöriger innerhalb der EU aufhalten darf oder nicht, weitgehend durch das

6 mitgliedstaatliche Recht geregelt wird. Vor diesem Hintergrund kommen der EG die nur parallel zustehenden strafrechtlichen Sanktionskompetenzen im gegenständlichen Fall nicht zu Fällt die Maßnahme in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union bzw. der Mitgliedstaaten oder in den geteilten Zuständigkeitsbereich? 1.4. Stehen die Ziele des Vorschlags in Einklang mit den Verpflichtungen der Union? 2. Erforderlichkeitsprüfung I: 2.1. Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden? 2.2. Ist das Handeln der Gemeinschaft gerechtfertigt, da das betreffende Sachgebiet grenzübergreifende Aspekte aufweist (und nicht nur das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates betrifft), die durch einzelstaatliche Maßnahmen nicht ausreichend geregelt werden können? 2.3.Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? Der Richtlinienvorschlag würde soweit überhaupt eine EG- Kompetenz gegeben wäre in den zwischen Mitgliedstaaten und EU geteilten Zuständigkeitsbereich fallen. Ziel der EU ist gem Art 2 EUV ua die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen ua in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen und die Einwanderung der freie Personenverkehr gewährleistet wird. Diesem Ziel entspricht der Richtlinienvorschlag daher nicht, da durch die der EG zustehenden Kompetenzen nicht gedeckt ist. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die Sanktionen für die Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu vereinheitlichen. Vollziehung von Gemeinschaftsrecht ist primär mitgliedstaatliche Aufgabe, sodass die mit der Zuwiderhandlung verbundenen Sanktionen zumeist unterschiedlich sind. Dies ist allerdings für die Verwirklichung des Binnenmarkts von absolut untergeordneter Bedeutung, sodass die Argumentation dadurch entstehender Wettbewerbsverzerrungen nicht nachvollzogen werden kann. Im gegenständlichen Bereich liegen noch dazu nur punktuell Gemeinschaftsrechtsakte vor. Die Erforderlichkeit von EG-Handeln ist somit auch wenn eine EG-Kompetenz vorliegen würde nicht gegeben und die Maßnahmen können ausreichend und ohne die mitgliedstaatlichen Interessen zu beeinträchtigen auf mitgliedstaatlicher Ebene gesetzt werden. 3. Erforderlichkeitsprüfung II: 3.1. Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen die Anforderungen des EG-Vertrages verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? 3.2. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? 4. Prüfung des zusätzlichen Nutzens: 4.1. Können die Ziele sofern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unzureichend sind oder sein werden durch eine Gemeinschaftsmaßnahme besser verwirklicht werden? 4.2. Würden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene deutliche Vorteile in Bezug auf Ausmaß und Resonanz mit sich bringen? 4.3. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? Alleinige mitgliedstaatliche Maßnahmen würden nicht gegen die Anforderungen des EGV verstoßen. Nein, siehe Pkt 2 5. Beachtung nationaler Regelungen: 5.1. Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Indem die primär in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegende

7 Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten beachtet (z.b. die Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme)? 6. Begründung: 6.1. Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Argumente, die die Einhaltung der durch das Subsidiaritätsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? 6.2. Beruht dieser Nachweis nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Elementen? Vollziehung von Gemeinschaftsrecht vereinheitlicht werden soll, werden bewährte nationale Regelungen ohne hinreichende Begründung ignoriert. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, siehe Pkt 2 Verhältnismäßigkeit: 7. Eignungsprüfung: 7.1. Sind die eingesetzten Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet? 7.2. Wenn nein, welche Alternative könnte gewählt werden? 8. Erforderlichkeitsprüfung: 8.1. Gehen diese Maßnahmen über das zur Verwirklichung des Ziels notwendige Maß hinaus? Wenn ja, warum? 8.2. Wo sollte dieses Maß festgelegt werden? 9. Prüfung der minimalen Eingriffsstärke: 9.1. Wurde für die Maßnahme der Gemeinschaft eine möglichst einfache Form gewählt (Wahl des Instruments)? 9.2. Ist der Erlass einer Verordnung in ausreichendem Maße gerechtfertigt, oder wäre eine (Rahmen-) Richtlinie besser geeignet? 9.3. Wurde erklärt, warum keine alternative Regulierungsmethode (beispielsweise die Ko- oder Selbstregulierung) gewählt wurde? 10. Prüfung der minimalen Kosten: Wurde die Notwendigkeit der finanziellen Belastung und des Verwaltungsaufwands der Union, der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten, und stehen diese mit dem zu erreichenden Ziel im Einklang? 11. Prüfung der minimalen Geltungsbereichs: Lässt die Maßnahme der Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen wie möglich? Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten geachtet (z.b. die Struktur und die Funktionsweise der Rechtssysteme)? 12. Begründung: Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Argumente, die die Einhaltung der durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? 13. Weitere Überlegungen seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften: Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt? Wenn ja, ist diese umfassend? Die im Hinblick auf die Zielerreichung gewählten Mittel sind jedenfalls überschießend. Ein EU-Rechtsakt ist kompetenzrechtlich nicht zulässig und widerspricht zudem dem Subsidiaritätsprinzip. Es wurde eine Richtlinie gewählt, also ein weniger als die Verordnung in die nationale Rechtsordnung eingreifendes und Umsetzungsspielraum belassendes Instrument. In der Folgenabschätzung wurde der in der gesamten EU entstehende Verwaltungsaufwand geschätzt. Auf eine möglichst geringe Kostenauswirkung auf Behörden, Wirtschaft und Bürger wurde nicht Bedacht genommen, zumal der Rechtsakt an sich in Frage zu stellen ist. Nein, siehe Pkt 2 und Pkt 5 Nein Ja. Diese scheint grundsätzlich sehr umfassend.

8 13.3. Wurden regionale und lokale Aspekte bei der Folgenabschätzung berücksichtigt? Hat die Kommission eine separate Subsidiaritätsbewertung vorgenommen, in die auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden waren? Wenn ja, ist diese angemessen? Hat die Kommission vor Veröffentlichung ihres Vorschlags eine umfassende Konsultation durchgeführt und die Konsultationsdokumente veröffentlicht? Wurde die lokale und regionale Dimension berücksichtigt? Die regionalen und lokalen Aspekte wurde allerdings nicht berücksichtigt. Nein. Ja.

9 NETZWERK FÜR DIE SUBSIDIARITÄTSKONTROLLE DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SUBSIDIARITÄTSANALYSEFORMULAR Bezeichnung der Behörde: Kontaktperson: Vorarlberger Landtag Titel: Richtlinienvorschlag über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörigem, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten Referenz: KOM (2007) 638 SUBSIDIARITÄTSANALYSE Subsidiarität: 1. Rechtsgrundlage: 1.1. Auf welchen Artikeln des Vertrags beruht der Vorschlag? 1.2. Ist die für den Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage korrekt? Sind alle vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der gewählten Rechtsgrundlage abgedeckt? Der Richtlinienvorschlag wird auf Art 63 Abs 3 lit a EGV gestützt. Gemäß Art 63 Abs 3 lit a EGV entscheidet der Rat über einwanderungspolitische Maßnahmen, ua im Bereich Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt. Inhalt des Richtlinienvorschlags: Mit dem Richtlinienvorschlag soll ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige geschaffen werden. Für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer wird weiters ein gemeinsames Bündel an Rechten festgelegt. In diesen in der Richtlinie angeführten Gebieten sind die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. Kompetenzinhalt von Art 63 Abs 3 EGV: In der Rechtslehre liegen widersprüchliche Auffassungen darüber vor, ob die in Art 63 Abs 3 der EG übertragene Kompetenz für einwanderungspolitische Maßnahmen auch die Kompetenz für Arbeitsmarktzugangsregelungen mit umfasst. Dafür spricht, dass isd effet-utile-gedankens andernfalls eine sinnvolle Einwanderungspolitik kaum möglich wäre (vgl zb Bergmann in Lenz / Borchardt, Kommentar zum EUV und EGV, Art 63, 2006). Sollte allerdings diese Rechtsauffassung nicht zutreffend sein, wäre die vorgeschlagene Richtlinie in ihrer Gesamtheit zumal ihr Regelungsschwerpunkt im Arbeitsmarktzugang liegt weder durch die vorgeschlagene Rechtsgrundlage gedeckt noch könnte sie auf andere EGV-Rechtsgrundlagen gestützt werden. Diese offene Rechtsfrage sollte geklärt werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind beim Nicht- Vorliegen einer EG-Kompetenz hinfällig. Unabhängig von diesen Überlegungen nicht gegeben ist jedenfalls die EG-Kompetenz für Regelungen, die einen Export von Sozialleistungen außerhalb des EU-Raums vorsehen (vgl Art 12 Abs 1 lit e). Insoweit ist der Richtlinienvorschlag EG-kompetenzrechtlich nicht gedeckt. Der Richtlinienvorschlag fällt vorbehaltlich der vorhergehenden Ausführungen in den zwischen Mit-

10 1.3. Fällt die Maßnahme in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union bzw. der Mitgliedstaaten oder in den geteilten Zuständigkeitsbereich? 1.4. Stehen die Ziele des Vorschlags in Einklang mit den Verpflichtungen der Union? 2. Erforderlichkeitsprüfung I: 2.1. Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden? 2.2. Ist das Handeln der Gemeinschaft gerechtfertigt, da das betreffende Sachgebiet grenzübergreifende Aspekte aufweist (und nicht nur das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates betrifft), die durch einzelstaatliche Maßnahmen nicht ausreichend geregelt werden können? 2.3.Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? gliedstaaten und EU geteilten Zuständigkeitsbereich. Ziel der EU ist gem Art 2 EUV ua die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen ua in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen und die Einwanderung der freie Personenverkehr gewährleistet wird. Diesem Ziel wird der Richtlinienvorschlag soweit er EG-kompetenzrechtlich gedeckt ist gerecht. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige zu schaffen. Dieses Ziel ist ohne Weiteres durch mitgliedstaatliche Maßnahmen umsetzbar. Grenzüberschreitende Aspekte im Bereich der Beschäftigung nicht hochqualifizierter drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer liegen nicht vor. Ein internationaler Wettbewerb zur Erlangung dieser Arbeitskräfte kann nicht gesehen werden, sodass ein unterschiedliches Auftreten der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Bereich ohne Probleme möglich ist. Die Argumentation, dass Unternehmen hier unterschiedliche Bedingungen vorfinden und dies zu Wettbewerbsverzerrungen führt, scheint schwer nachvollziehbar. Alleinige mitgliedstaatliche Maßnahmen sind ausreichend und beeinträchtigen die mitgliedstaatlichen Interessen nicht. 3. Erforderlichkeitsprüfung II: 3.1. Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen die Anforderungen des EG-Vertrages verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? 3.2. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? 4. Prüfung des zusätzlichen Nutzens: 4.1. Können die Ziele sofern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unzureichend sind oder sein werden durch eine Gemeinschaftsmaßnahme besser verwirklicht werden? 4.2. Würden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene deutliche Vorteile in Bezug auf Ausmaß und Resonanz mit sich bringen? 4.3. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? Nein Sofern einzelne Mitgliedstaaten ein stärker abgestimmtes Verfahren als notwendig erachten, wäre zb eine Kooperation im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit möglich. Nein, siehe Pkt 2.2 Nein, siehe Pkt 2.1 und 2.3 Ja, siehe Pkt Beachtung nationaler Regelungen:

11 5.1. Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten beachtet (z.b. die Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme)? 6. Begründung: 6.1. Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Argumente, die die Einhaltung der durch das Subsidiaritätsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? 6.2. Beruht dieser Nachweis nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Elementen? Nein, insoweit als ein einheitliches Verfahren für die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis geschaffen werden soll, das durch eine zuständige Behörde durchgeführt wird, werden nationale ua durch verfassungsrechtliche Vorgaben geregelte Besonderheiten nicht beachtet. Festzulegen wäre jedenfalls, dass diese Regelungen die Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen innerhalb nationaler Systeme nicht berühren dürfen. Nein, die Ausführungen sind kurz, nicht nachvollziehbar und qualitativ nicht untermauert. Verhältnismäßigkeit: 7. Eignungsprüfung: 7.1. Sind die eingesetzten Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet? 7.2. Wenn nein, welche Alternative könnte gewählt werden? 8. Erforderlichkeitsprüfung: 8.1. Gehen diese Maßnahmen über das zur Verwirklichung des Ziels notwendige Maß hinaus? Wenn ja, warum? 8.2. Wo sollte dieses Maß festgelegt werden? 9. Prüfung der minimalen Eingriffsstärke: 9.1. Wurde für die Maßnahme der Gemeinschaft eine möglichst einfache Form gewählt (Wahl des Instruments)? 9.2. Ist der Erlass einer Verordnung in ausreichendem Maße gerechtfertigt, oder wäre eine (Rahmen-) Richtlinie besser geeignet? 9.3. Wurde erklärt, warum keine alternative Regulierungsmethode (beispielsweise die Ko- oder Selbstregulierung) gewählt wurde? 10. Prüfung der minimalen Kosten: Wurde die Notwendigkeit der finanziellen Belastung und des Verwaltungsaufwands der Union, der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten, und stehen diese mit dem zu erreichenden Ziel im Einklang? 11. Prüfung der minimalen Geltungsbereichs: Lässt die Maßnahme der Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen wie möglich? Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten geachtet (z.b. die Struktur und die Funktionsweise der Rechtssysteme)? 12. Begründung: Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Argumente, die die Einhaltung der durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? Nein, es bedarf keines EU-Rechtsaktes im Gegenstand. Ja, es bedarf keines EU-Rechtsaktes im Gegenstand. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Subsidiarität verwiesen. Es wurde eine Richtlinie gewählt, also ein weniger als die Verordnung in die nationale Rechtsordnung eingreifendes und Umsetzungsspielraum belassendes Instrument. In der Folgenabschätzung wurden sowohl der mit der Umsetzung verbundene Verwaltungsaufwand wie auch die sonstigen Kosten ermittelt. Die mit dem Vorschlag erwarteten Vorteile wurde ebenfalls ermittelt. Nein. Nein, siehe Pkt 5 Nein

12 13. Weitere Überlegungen seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften: Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt? Wenn ja, ist diese umfassend? Wurden regionale und lokale Aspekte bei der Folgenabschätzung berücksichtigt? Hat die Kommission eine separate Subsidiaritätsbewertung vorgenommen, in die auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden waren? Wenn ja, ist diese angemessen? Hat die Kommission vor Veröffentlichung ihres Vorschlags eine umfassende Konsultation durchgeführt und die Konsultationsdokumente veröffentlicht? Wurde die lokale und regionale Dimension berücksichtigt? Ja. Diese scheint grundsätzlich sehr umfassend. Die regionalen und lokalen Aspekte wurde allerdings nicht berücksichtigt. Nein. Ja.

13 NETZWERK FÜR DIE SUBSIDIARITÄTSKONTROLLE DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SUBSIDIARITÄTSANALYSEFORMULAR Bezeichnung der Behörde: Kontaktperson: Vorarlberger Landtag Titel: Richtlinienvorschlag über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung Referenz: KOM (2007) 637 SUBSIDIARITÄTSANALYSE Subsidiarität: 1. Rechtsgrundlage: 1.1. Auf welchen Artikeln des Vertrags beruht der Vorschlag? 1.2. Ist die für den Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage korrekt? Sind alle vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der gewählten Rechtsgrundlage abgedeckt? Der Richtlinienvorschlag wird auf Art 63 Abs 3 lit a und Abs 4 EGV gestützt. Gemäß Art 63 Abs 3 lit a EGV entscheidet der Rat über einwanderungspolitische Maßnahmen, ua im Bereich Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt. Gem Art 63 Abs 4 beschließt der Rat Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen. Inhalt des Richtlinienvorschlags: Mit dem Richtlinienvorschlag soll ein beschleunigtes Verfahren für die Erteilung einer gemeinsamen Aufenthaltsund Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte Arbeitnehmer (sog Blue Card) eingeführt werden. Nationale Zulassungsquoten werden davon allerdings nicht berührt. Der Inhaber einer Blue Card muss in den in der Richtlinie angeführten Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt werden. Er hat ein Recht auf Familienzusammenführung. Weiters haben der Blue Card- Inhaber und seine Familienangehörigen nach zwei Jahren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen. Auch im Hinblick auf diese Weiterwanderung sind nationale Zulassungsquoten zulässig. Kompetenzinhalt von Art 63 Abs 3 und 4 EGV: In der Rechtslehre liegen widersprüchliche Auffassungen darüber vor, ob die in Art 63 Abs 3 der EG übertragene Kompetenz für einwanderungspolitische Maßnahmen auch die Kompetenz für Arbeitsmarktzugangsregelungen mit umfasst. Dafür spricht, dass isd effet-utile-gedankens andernfalls eine sinnvolle Einwanderungspolitik kaum möglich wäre (vgl zb Bergmann in Lenz / Borchardt, Kommentar zum EUV und EGV, Art 63, 2006). Sollte allerdings diese Rechtsauffassung nicht zutreffend sein, wäre die vorgeschlagene Richtlinie in ihrer Gesamtheit zumal ihr Regelungsschwerpunkt im Arbeitsmarktzugang von Hochqualifizierten liegt weder durch die vorgeschlagene Rechtsgrundlage gedeckt noch könnte sie auf andere EGV-Rechtsgrundlagen gestützt werden. Diese

14 offene Rechtsfrage sollte geklärt werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind beim Nicht-Vorliegen einer EG- Kompetenz hinfällig. Unabhängig von diesen Überlegungen nicht gegeben ist jedenfalls die EG-Kompetenz für Regelungen, die einen Export von Sozialleistungen außerhalb des EU-Raums vorsehen (vgl Art 15 Abs 1 lit e). Insoweit ist der Richtlinienvorschlag EG-kompetenzrechtlich nicht gedeckt Fällt die Maßnahme in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union bzw. der Mitgliedstaaten oder in den geteilten Zuständigkeitsbereich? 1.4. Stehen die Ziele des Vorschlags in Einklang mit den Verpflichtungen der Union? 2. Erforderlichkeitsprüfung I: 2.1. Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden? 2.2. Ist das Handeln der Gemeinschaft gerechtfertigt, da das betreffende Sachgebiet grenzübergreifende Aspekte aufweist (und nicht nur das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates betrifft), die durch einzelstaatliche Maßnahmen nicht ausreichend geregelt werden können? 2.3.Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? Der Richtlinienvorschlag fällt vorbehaltlich der vorhergehenden Ausführungen in den zwischen Mitgliedstaaten und EU geteilten Zuständigkeitsbereich. Ziel der EU ist gem Art 2 EUV ua die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen ua in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen und die Einwanderung der freie Personenverkehr gewährleistet wird. Diesem Ziel wird der Richtlinienvorschlag soweit er EG-kompetenzrechtlich gedeckt ist gerecht. Mit dem Richtlinienvorschlag wird darauf abgezielt, hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten anzuwerben, wobei zur Steigerung der Attraktivität des EU-Raums für diese in verschiedenen Mitgliedstaten benötigten Arbeitskräfte die EU gesamthaft und nicht seggregiert in 27 Einzel-Arbeitsmärkte auftreten soll. Dieses Ziel kann nur durch Maßnahme auf EU-Ebene umgesetzt werden. Wesentlich ist allerdings, dass wie derzeit im Richtlinienvorschlag vorgesehen die nationalen Zulassungsquoten weiterhin bestehen bleiben können, damit die Maßnahmen den Bedürfnissen aller Mitgliedstaaten auch jener, die einen eingeschränkten Bedarf haben gerecht werden. Die grenzüberschreitenden Aspekte des Richtlinienvorschlags sind aus dem in Pkt 2.1 geschilderten Ziel ersichtlich. Allerdings sind die grenzüberschreitenden Aspekte nur insoweit gegeben, als der Richtlinienvorschlag tatsächlich auf hochqualifizierte Arbeitnehmer abstellt. Nicht als hochqualifizierte Beschäftigung wird jene angesehen, für die eine bloß dreijährige einschlägige Berufserfahrung erforderlich ist (vgl Art 2 lit b). Insoweit wird der Richtlinienvorschlag mangels grenzüberschreitender nicht als erforderlich angesehen. In verschiedenen Mitgliedstaaten wird der Bedarf an hochqualifizierten Arbeitskräften zunehmend über Einwanderung abgedeckt werden müssen, da der nationale Arbeitsmarkt diesen nicht mehr ausgleichen kann. Im Hinblick auf die Einwanderung von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen steht die EU in einem internationalen Wettbewerb. Alleinige mitgliedstaatliche Maßnahmen wäre weniger geeignet hochqualifizierte Drittstaatsangehörige in jenen Mitgliedstaaten und jenen Wirtschaftssektoren anzuwerben, wo sie benötigt werden, da einzelne Mitgliedstaaten im Hinblick auf die gebotenen künftigen Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten gegenüber Wirtschaftsräumen wie zb den USA als weniger attraktiv angesehen werden könnten.

15 3. Erforderlichkeitsprüfung II: 3.1. Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen die Anforderungen des EG-Vertrages verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? 3.2. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? 4. Prüfung des zusätzlichen Nutzens: 4.1. Können die Ziele sofern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unzureichend sind oder sein werden durch eine Gemeinschaftsmaßnahme besser verwirklicht werden? 4.2. Würden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene deutliche Vorteile in Bezug auf Ausmaß und Resonanz mit sich bringen? Alleinige mitgliedstaatliche Maßnahmen würden nicht gegen die Anforderungen des EGV verstoßen, allerdings möglicherweise die Interessen einzelner Mitgliedstaaten beeinträchtigen siehe Pkt 2.3. Nein, da gerade die Attraktivität einer gesamthaft agierenden EU zu Wettbewerbsvorteilen führt. Ja, siehe Pkt 2 Ja, siehe Pkt Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? Nein 5. Beachtung nationaler Regelungen: 5.1. Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten beachtet (z.b. die Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme)? 6. Begründung: 6.1. Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Argumente, die die Einhaltung der durch das Subsidiaritätsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? 6.2. Beruht dieser Nachweis nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Elementen? Insoweit, als die Blue Card zwar eine Genehmigung ist, die sowohl Grundlage für Aufenthalts- wie auch Arbeitsrecht darstellt, jedoch nicht vorgeschrieben wird, wie die arbeitsund aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu gestalten sind, wird den Bedingungen einzelner Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Eine kurze und nachvollziehbare Begründung liegt vor. Nein, in der Folgenabschätzung wurden verschiedene Optionen geprüft, allerdings nur mit qualitativen Elementen unterlegt. Verhältnismäßigkeit: 7. Eignungsprüfung: 7.1. Sind die eingesetzten Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet? Der Richtlinienvorschlag ist insoweit zur Zielerreichung geeignet, als tatsächlich auf hochqualifizierte Arbeitnehmer abgestellt wird (siehe Pkt 2.2) und als nationale Zulassungsquoten weiterhin zulässig sind (siehe Pkt 2.1) Wenn nein, welche Alternative könnte gewählt werden? 8. Erforderlichkeitsprüfung: 8.1. Gehen diese Maßnahmen über das zur Verwirklichung des Ziels notwendige Maß hinaus? Wenn ja, warum? Die Maßnahmen gehen insoweit über das notwendige Maß hinaus, als nicht tatsächlich hochqualifizierte Arbeitnehmer angesprochen werden (siehe Pkt 2.2) Wo sollte dieses Maß festgelegt werden?

16 Hochqualifizierte Arbeitnehmer sollten als Universitäts- und Fachhochschulabsolventen bzw als hochqualifizierte Facharbeiter definiert werden. 9. Prüfung der minimalen Eingriffsstärke: 9.1. Wurde für die Maßnahme der Gemeinschaft eine möglichst einfache Form gewählt (Wahl des Instruments)? 9.2. Ist der Erlass einer Verordnung in ausreichendem Maße gerechtfertigt, oder wäre eine (Rahmen-) Richtlinie besser geeignet? 9.3. Wurde erklärt, warum keine alternative Regulierungsmethode (beispielsweise die Ko- oder Selbstregulierung) gewählt wurde? 10. Prüfung der minimalen Kosten: Wurde die Notwendigkeit der finanziellen Belastung und des Verwaltungsaufwands der Union, der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten, und stehen diese mit dem zu erreichenden Ziel im Einklang? 11. Prüfung der minimalen Geltungsbereichs: Lässt die Maßnahme der Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen wie möglich? Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten geachtet (z.b. die Struktur und die Funktionsweise der Rechtssysteme)? 12. Begründung: Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Argumente, die die Einhaltung der durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? 13. Weitere Überlegungen seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften: Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt? Wenn ja, ist diese umfassend? Wurden regionale und lokale Aspekte bei der Folgenabschätzung berücksichtigt? Hat die Kommission eine separate Subsidiaritätsbewertung vorgenommen, in die auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden waren? Wenn ja, ist diese angemessen? Hat die Kommission vor Veröffentlichung ihres Vorschlags eine umfassende Konsultation durchgeführt und die Konsultationsdokumente veröffentlicht? Wurde die lokale und regionale Dimension berücksichtigt? Es wurde eine Richtlinie gewählt, also ein weniger als die Verordnung in die nationale Rechtsordnung eingreifendes und Umsetzungsspielraum belassendes Instrument. In der Folgenabschätzung wurden auch diese Alternative geprüft, im Ergebnis allerdings verworfen. In der Folgenabschätzung wurde insbesondere der Verwaltungsaufwand der mitgliedstaatlichen Behörden für alle geprüften Optionen erhoben und dem daraus resultierenden Nutzen gegenüber gestellt. Ja Siehe Pkt 5 Ja, insoweit, als in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen geprüft wurden.. Ja. Diese scheint grundsätzlich sehr umfassend. Die regionalen und lokalen Aspekte wurde allerdings nicht berücksichtigt. Nein. Ja.

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