Sicherheitsinformation 03/02 Stand: Dezember 2006

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1 Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Sicherheitsinformation 03/02 Stand: Dezember 2006 Hinweise zur Beschäftigung werdender und stillender Mütter Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz einer werdenden Mutter Herausgeben von: Betriebsärztlicher Dienst Sigmund-Freud-Straße Bonn oder (interne Rufnummer) Geltungsbereich: Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (ausgenommen Universitätsklinikum)

2 Hinweise zur Beschäftigung werdender Mütter - Kurzinformation Sobald eine Mitarbeiterin ihrem/r Vorgesetzen eine bestehende Schwangerschaft mitteilt, gelten die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Das bedeutet, der Arbeitgeber bzw. der Fachverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die werdende oder stillende Mutter und ihr Kind keinen schädigenden beruflichen Einflüssen mehr ausgesetzt werden. Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um mögliche berufliche Gefahren auszumachen, und im nächsten Schritt wird ggf. die Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter unter Berücksichtigung des Mutterschutzgesetzes neu festgelegt. Ein Vordruck für eine solche Gefährdungsbeurteilung findet sich im Anschluß an dieses Kapitel. Die Gefährdungsbeurteilung wird an die Personalabteilung geschickt, die diese dann an das Staatliche Amt für Arbeitsschutz in Köln (Ansprechpartner Herr Mittler) weiterleitet. Da häufig Unsicherheiten bzgl. des weiteren Einsatzes werdender oder stillender Mütter bestehen, sollte möglichst frühzeitig der Betriebsarzt (Tel.: ) einbezogen werden. Eine Reihe von Tätigkeiten sind grundsätzlich untersagt bzw. reglementiert: Schwere körperliche Arbeit bzw. Arbeiten in Zwangshaltung Nachtarbeit zwischen und Uhr Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, z.b. Arbeiten auf Leitern, Arbeiten mit Rutschgefahr auf nassen Böden Aufenthalt in gentechnischen Laboren (ab S2) Aufenthalt im Kontrollbereich und Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen. Aufenthalt in Bereichen mit schädlichen physikalischen Einwirkungen, z.b. Magnetfelder. Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen. Umgang mit Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z. B. im Tierstall), sofern diese nicht durch persönliche Schutzausrüstung minimiert werden kann. Wenn entsprechende Maßnahmen zum Schutz der werdenden oder stillenden Mütter technisch oder organisatorisch nicht möglich sind, muss die Mitarbeiterin auf einen Arbeitsplatz ohne Gefährdung umgesetzt werden. 2

3 Hinweise zur Beschäftigung werdender und stillender Mütter ausführliche Information 1. Allgemeines Während einer Schwangerschaft bestehen für Mutter und/oder Kind unter ungünstigen Arbeitsbedingungen gesundheitliche Gefährdungen, vor denen beide geschützt werden müssen. Die Schwangerschaft führt physiologischerweise zu körperlichen und seelischen Veränderungen der Frau; dem weiblichen Organismus werden in dieser Zeit erhöhte Leistungen abverlangt. Dieser Zustand mit Bewegungseinschränkung, Bindegewebsschwäche, Druck auf die großen Blutgefäße und zunehmender Verdrängung innerer Organe (Harnblase, Darm, Verkleinerung des Atemraums durch Hochdrängung des Zwerchfells) muss bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Schwangeren berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist für schwangere Mitarbeiterinnen eine Liegemöglichkeit vorzuhalten, die während der Pausen oder ggf. während der Arbeitszeit genutzt werden kann. Auch das ungeborene Kind ist in dieser Zeit gegenüber Umwelteinflüssen besonders empfindlich. 2. Rechtliche Grundlage Jeder Arbeitgeber wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, den Arbeitsplatz einer schwangeren Arbeitnehmerin so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden ( 2 MuSchG). In den 3,4,6 und 8 MuSchG werden die Beschäftigungsverbote behandelt. In 4 Abs. 5 ist auch festgelegt, dass das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, das die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes überwacht, in Einzelfällen eine Beschäftigung verbieten kann. Auch der die Schwangerschaft überwachende oder behandelnde Arzt kann der werdenden Mutter ein Arbeitsverbot aussprechen, wenn er bei Art oder Fortdauer der Beschäftigung eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder Kind sieht ( 3 Abs. 1 MuSchG). Weiterhin finden sich in der Mutterschutzrichtlinienverordnung, in der Gefahrstoffverordnung, in der Röntgenverordnung ( 31a Abs. 4) und in der Strahlenschutzverordnung ( 55 Abs. 4) rechtsverbindliche Einschränkungen für die berufliche Tätigkeit einer werdenden Mutter. Zuständig und verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen und die Umsetzung der eventuell erforderlichen Maßnahmen ist der Fachverantwortliche. Die nachstehenden Hinweise sollen auch der werdenden Mutter einen Überblick geben über die zu ihrem Schutz und zum Schutz des ungeborenen Kindes ergangenen Regelungen und über die einzuhaltenden Maßnahmen. 3. Grundsätzlich zu berücksichtigende Gefahrenmomente 1. Schweres Heben und regelmäßiges Bücken und Strecken ist mit einer zusätzlichen Verengung des Bauchraums z.b. durch Pressen und Überdehnung verbunden, was vorzeitige Wehen auslösen kann. 2. Ständiges Stehen bedingt einen gestörten Blut- und Lymphabfluss aus dem unteren Körperbereich und kann zu Kreislaufstörungen und Gefäßerkrankungen an den Beinen führen. 3. Beim Ausgleiten auf rutschigen Böden oder Sturz von Leitern oder Gerüsten besteht die Gefahr einer Blutung, Fehl- oder Frühgeburt. 4. Akkord- oder Fließbandarbeit kann durch Zwang zu erhöhtem Arbeitstempo mit gesteigerten Bewegungsabläufen, Zwangshaltung und psychischer Belastung zur Minderdurchblutung der Gebärmutter führen, woraus eine Schädigung des Kindes resultiert. 5. Nachtarbeit ist wegen des schädigenden Effekts auf die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes verboten. Durch die Nachtarbeit verändert sich der Biorhythmus der Frau derart, dass es zur Verkürzung der täglichen Ruhezeit kommt. Mangelnde Durchblutung der Plazenta kann die Folge sein mit entsprechender Unterentwicklung des Kindes. 6. Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen entstehen können (z.b. Hautkrankheiten, Allergien), dürfen von der werdenden Mutter nicht verrichtet werden. 3

4 4. Spezielle Tätigkeitseinschränkungen und Tätigkeitsverbote beim Einsatz in chemischen oder medizinischen Laboratorien oder ähnlichen Arbeitsbereichen 4.1. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung Der Kontakt mit infektiösen Patienten, infizierten Tieren sowie potentiell infektiösem Material ist nicht erlaubt. Als potentiell infektiöses Material gelten insbesondere: Blut, Plasma, Serum, Sputum sowie alle Körpersekrete und exkremente, menschliche und tierische native Gewebe und auch alle mit diesen Stoffen in Berührung gekommenen Gegenstände, Wäsche oder Verbandstoffe aber auch z.b. kompostverdorbene Nahrungsmittel. Infektionsrisiken können durch Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, wie z.b. Handschuhe, Schutzbrille, Kittel, Atemschutz (z.b. partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse FFP3) minimiert werden. Schwangere dürfen keine Blutentnahmen und keine Injektionen vornehmen Menschenpathogene Mikroorganismen Schwangere dürfen keinen Umgang mit menschenpathogenen Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Parasiten etc.) haben. Zu den Tätigkeiten, die eine Schwangere nicht ausüben darf, gehört das Auspacken des Untersuchungsmaterials, die Vorbereitung des Materials zur weiteren Verarbeitung (z.b. Zentrifugieren), die Verimpfung des Materials auf Nährböden, Zellkulturen, in Versuchstiere etc., sowie die weitere Bearbeitung und Untersuchung von Mikroorganismen. Die Durchführung von Tierversuchen mit menschenpathogenen Mikroorganismen ist verboten Tätigkeiten in Kontrollbereichen Werdende Mütter dürfen sich gemäß Strahlenschutzverordnung ( 56 Abs. 1) und Röntgenschutzverordnung ( 22 Abs. 2) nicht im Kontrollbereich aufhalten und nicht mit offenen radioaktiven Stoffen arbeiten. Eine Schwangerschaft ist sofort dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten zu melden Umgang mit Gefahrstoffen Werdende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird ( 26 Abs. 5 und 6 Gefahrstoffverordnung). Der Kontakt mit krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen ( Anhang I der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel Gefahrstoffe 905 und 906) ist für Schwangere verboten. 5. Schlussbemerkung Bei Unklarheiten kann in Einzelfällen auf Wunsch der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung des Arbeitsplatzes gemeinsam mit den Arbeitgeberverantwortlichen durchgeführt werden. Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz kann dann eine Beschäftigung an gefährdenden Arbeitsplätzen ganz verbieten oder aber entscheiden, ob unter Einhaltung bestimmter Auflagen eine weitere Tätigkeit in diesen Bereichen zumindest teilweise möglich ist. Eine Beschäftigung der Schwangeren auf eigenen Wunsch oder auf eigenes Risiko ist keinesfalls erlaubt. Informationen über allgemeine oder konkrete einzelne Fragen gibt: der/die zuständige Personalsachbearbeiter/in der Betriebsarzt (Tel.: ) Abteilung 4.2 Sicherheitswesen/Umweltschutz (Tel.:5992) Abteilung 4.4 Allgemeiner Strahlenschutz (Tel.: 7099) die Personalräte der Universität Eine Besichtigung des Arbeitsplatzes der Schwangeren durch den o.a. Personenkreis zusammen mit dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz ist in Einzelfällen anzuraten. Weitere allgemeine Hinweise sind dem Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Frauen und Jugend zu entnehmen. Bezüglich der speziell erforderlichen Schutzmaßnahmen nehmen Sie bitte gegebenenfalls zur weiteren Klärung telefonisch oder persönlich Kontakt mit dem Betriebsarzt oder der Abteilung Sicherheitswesen/Umweltschutz auf. 4

5 Anhang 1 Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz unter Berücksichtigung Bogen 6.1 des 3 Betriebssicherheitsverordnung Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 1 MuSchRiV und Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter gemäß 5 und 19 Mutterschutzgesetz an das Amt für Arbeitsschutz Name Vorname geb.: Arbeitsstelle (Institut / Abteilung) Voraussichtlicher Entbindungstermin: *falls bekannt, sonst nachreichen Schwangerschaft mitgeteilt am * Beginn der Schutzfrist: *falls bekannt, sonst nachreichen * Gefährdungsbeurteilung erstellt durch Datum 1. Tätigkeitsbeschreibung (nach Bekanntgabe der Schwangerschaft): 2. Ermittlung der Gefahren bei der bisher ausgeführten Tätigkeit im Hinblick auf den Mutterschutz Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Der Bogen muss zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, z.b. für Chemische (1.1) Physikalische (1.2) Biologische (1.3) Laboratorien Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (3.1): Sonstige (bitte benennen): erfüllt ja nein entfällt Tabelle B.1 Gefährdungen erfüllt entfällt ja nein Gefährdungen durch Gefahrstoffe 1. Tätigkeiten mit kmr-stoffen (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) und Zytostatika 1.1 Grundsätzliches Beschäftigungsverbot für die Tätigkeiten mit kmr-stoffen 2. Tätigkeiten mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen, sensibilisierenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen 2.1 Auflistung der Stoffe 2.2 Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen nur mit geeigneten Schutzhandschuhen 2.3 Tätigkeit nur zulässig bei Einhaltung der Grenzwerte (d.h. Arbeiten unter funktionstüchtiger Abzug, geschlossene Systeme) 3. Tätigkeiten mit sonstigen Gefahrstoffen (z.b. reizend, ätzend, entzündlich, leichtentzündlich, hochentzündlich) 3.1 Auflistung der Stoffe 3.2 Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen nur mit geeigneten Schutzhandschuhen 3.3 Tätigkeit nur zulässig bei Einhaltung der Grenzwerte (d.h. Arbeiten unter funktionstüchtiger Abzug, geschlossene Systeme)

6 Tabelle B.1 Gefährdungen erfüllt ja nein Biologische Gefährdungen 4. Infektionsgefahr durch biologische Arbeitsstoffe (Mikroorganismen) und gentechnisch veränderte Organismen; sensibilisierende oder toxische Stoffe aus Mikroorganismen 4.1 Keine Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) der Sicherheitsstufe Keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe Keine Tätigkeiten mit folgenden Stoffe, sofern kein ausreichender Impfschutz vorliegt und durch Persönliche Schutzausrüstung geschützt werden kann: humanes Material (Blut, Blutbestandteile oder andere Körperflüssigkeiten von Menschen) biologische Arbeitsstoffe der Schutzstufe 2 und 3 Physikalische Gefährdungen 5. ionisierende Strahlung (Röntgenstrahlung, Radioaktivität) 5.1 Bei möglicher Gefährdung wird das Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung eingehalten. 6. Magnetfelder 6.1 Kein Arbeiten im Bereich von Magnetfeldern 7. Lärm, Druck,Schwingungen 7.1 Keine Einwirkungen von Lärm 7.2 Keine Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen 7.3 Keine Arbeiten bei Überdruck 8. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit 8.1 Keine Einwirkung von Hitze 8.2 Keine Einwirkung von Kälte Physische Gefährdungen 9. Heben, Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel: 9.1 Regelmäßig nicht mehr als 5 kg (d.h. mehr als 3mal pro Stunde) 9.2 Gelegentlich nicht mehr als 10 kg Sonstige Gefährdungen 10. Sturz, Absturz, Ausrutschen 10.1 Keine Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren (z.b. häufiges Treppensteigen, Benutzung von Leitern etc.) 11. Arbeitsumfeld, Arbeitsbedingungen 11.1 Kein ständiges Stehen, nicht länger als 4 h nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats 11.2 Keine Arbeiten in Zwangshaltung (häufig erheblich strecken oder beugen, dauernd hocken oder gebückt halten) 11.3 Keine Mehrarbeit, d.h. mehr als 8,5 h täglich oder 90 h in der Doppelwoche 11.4 Keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 11.5 Keine Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) 11.6 Keine Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z.b. Stapler) nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats 10.7 Liegemöglichkeit vorhanden 12. Sonstige Gefährdungen und Schutzmaßnahmen entfällt 6

7 Sofern sich aus Tabelle B Gefährdungen ergeben: Nr. durchzuführende Maßnahmen Umgestaltung der Arbeitsbedingungen Umgestaltung der Arbeitszeit Umgestaltung des Arbeitsplatzes Vorübergehender Arbeitsplatzwechsel Beschäftigungsverbot Maßnahmen einzeln beschreiben Sonstiges ERKLÄRUNG: Die Richtigkeit der in diesem Beurteilungsbogen gemachten Angaben wird bestätigt, ebenso die Einschätzungen möglicher Gefahren für die werdende oder stillende Mutter. Alle anderen Mitarbeiter im Arbeitsbereich werden entsprechend unterwiesen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen haben. Dies gilt sowohl für ihre eigene Person als auch für die Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, insbesondere die werdende bzw. stillende Mutter. Datum: Unterschrift des Fachverantwortlichen: Die Angaben im Beurteilungsbogen wurden von der werdenden bzw. stillenden Mutter überprüft und zur Kenntnis genommen. Datum: Unterschrift der werdenden bzw. stillenden Mutter: * Wenn zutreffend, bitte ankreuzen! Geltungsbereich: Universität Bonn (t) technische (o) organisatorische (p) personenbezogene Maßnahmen Stand: Dezember 2006, 6.1/2 7

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