1) Überblick über die Riesterrente

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1 Was genau ist eigentlich die Riester-Rente? - Seite 1 von 7 Seiten - Aktualisierung: Überblick über die Riester-Rente 2. Leistungen der Riesterrente 3. Die begünstigten Personen - Wer bekommt die Förderung? 4. Kosten - Wie viel muss ich sparen? 5. Förderung Wie viel erhalte ich vom Staat dazu? 6. So funktioniert der Sonderausgabenabzug 1) Überblick über die Riesterrente Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, mit der Sie Ihre persönliche Vorsorgelücke schließen können. Die Riester-Rente ist gleichzeitig sicher und attraktiv: man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds, als Extra erhält man staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge. Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von z.zt. 2,75 Prozent. Dank der Förderung liegt die Rendite der Riesterrente meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen. Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten z.zt. noch keine Riester-Förderung 2) Leistungen der Riester-Rente Die Leistungen der Riester-Rente bestehen je nach Vertragsgestaltung alternativ aus einer lebenslangen Rente einer lebenslangen Rente mit Garantiezeit: die Rente wird nach dem Tod des Rentenbeziehers eine vertraglich vereinbarte Zeit lang an die Hinterbliebenen weitergezahlt einer lebenslangen Rente mit Todesfallleistung: das angesparte Kapital abzüglich bereits gezahlter Renten wird nach dem Tod des Rentenbeziehers an die Hinterbliebenen ausgezahlt Im Regelfall beginnen die Zahlungen gleichzeitig mit Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Versicherte kann Leistungen jedoch schon ab 60 beantragen, wenn er bereits früher gesetzliche Rente bezieht. Die monatlichen Rentenzahlungen sind dann allerdings geringer als bei Rentenbeginn mit 65 Jahren. Das Vorsorgevermögen eines vor Rentenbeginn Verstorbenen kann auch vererbt werden. Wenn die zu Lebzeiten erhaltenen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben sollen, muss das vererbte Vorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden. Voraussetzung dafür: der Ehepartner hat zum Zeitpunkt des Todes mit dem Zulageberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

2 Nicht nur die klassische Rentenversicherung ist förderfähig - Seite 2 von 7 Seiten - Aktualisierung: Neben der klassischen Privatrente werden auch Banksparpläne und Investmentfonds-Sparpläne gefördert. Bei diesen Produkten kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase muss dann ein Teil des angesparten Vorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Sparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Rente gewährt, die direkt an den Auszahlungsplan anschließt. Die monatliche Rente muss mindestens so hoch sein wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan 3) Wer bekommt die Förderung? Grundsätzlich kann jeder einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen. Ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge besteht jedoch nur für in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer Beamte Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL) Berufs- und Zeitsoldaten Auszubildende nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit Wehr- und Zivildienstleistende pflichtversicherte Selbstständige (z.b. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer) geringfügig Beschäftigte (bis 400 ), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben Bezieher von Vorruhestandsgeld Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren Bezieher von Arbeitslosengeld oder hilfe Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld Mitglieder geistlicher Genossenschaften behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen Seelotsen Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bekommen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von Mitgliedern dieser Personengruppen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen z.b. die mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verheiratete Hausfrau mit eigener Riester-Police. Auch als Selbstständiger und Freiberufler erhält man die staatlichen Förderung, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riester-Police besitzt. Nicht gefördert werden bisher: Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.b. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten) Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte Geringfügig Beschäftigte (bis 400 ), die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre) Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit Bezieher von Sozialhilfe Studenten

3 4) Kosten - Wieviel muß ich sparen? - Seite 3 von 7 Seiten - Aktualisierung: Wer die volle staatliche Förderung will, muss einen bestimmten Teil seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen, jedoch nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen. Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrundegelegt. Es kann auch weniger gespart werden Anteil des Jahreseinkommens einschließlich der Zulagen % % % % Wenn man den erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leistet, wird die Zulage anteilig gekürzt: wer z.b. nur 80 % des vollen Eigenbeitrages einzahlt, bekommt auch nur 80 % der vollen Zulagen. Wer wenig oder kein eigenes Einkommen hat und die Riester-Förderung in Anspruch nehmen will, muss immer einen geringen Mindest-Eigenbetrag beisteuern: Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser Sockelbetrag liegt ab 2005 bei 60 Euro je Riester-Vertrag unabhängig von der Zahl der Kinderzulagen. Jeder Riester-Vertrag kann auf Verlangen des Versicherten etwa bei finanziellen Engpässen - beitragsfrei gestellt werden. Die staatliche Förderung entfällt allerdings während der Beitragsfreistellung. Der Versicherte kann die Beitragszahlung in Abstimmung mit dem Versicherer dann jederzeit wieder aufnehmen. 5) Förderung - Wieviel erhalte ich vom Staat dazu? Wie hoch sind die staatlichen Zulagen? Die staatliche Förderung steigt parallel zu den freiwilligen Beiträgen bis 2008 in Zwei-Jahres- Schritten an. Wer den vollen Sparbetrag aufbringt, erhält folgende Höchstzulagen: Ab Alleinstehende eigenen Riester-Vertrag hat Ehepaare, bei denen jeder einen je kindergeldberechtigtes Kind Die Kinderzulage bekommt die Person, die auch das Kindergeld bezieht. Bei zusammenlebenden Ehegatten wird sie automatisch auf den Vorsorgevertrag der Frau überwiesen. Wenn beide Partner schriftlich einwilligen, kann die Kinderzulage auch dem Vorsorgevertrag des Mannes gutgeschrieben werden.

4 - Seite 4 von 7 Seiten - Aktualisierung: Beispiel (ab 2008): Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von Seine Frau ist nicht berufstätig und daher nicht selbst sozialversicherungspflichtig. Spart das Paar insgesamt (Eigenbeitrag + Zulagen) die erforderlichen 4 % (= 1200 ), erhält es vom Staat Zulagen von insgesamt 678 (2 x 154 für Mann und Frau + 2 x 185 für die Kinder). Der Eigenbeitrag liegt bei nur 522 ( ). Die Zulage macht also mehr als die Hälfte der Sparsumme aus. 6) So funktioniert der Sonderausgabenabzug Die Zulagen für Ihren Altersvorsorgevertrag sind nur ein Teil der Förderung. Darüber hinaus können Sie Ihre Eigenbeiträge und die staatlichen Zulagen als Sonderausgaben geltend machen ( 10 a EStG). Die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug wird nicht wie die Zulage Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Sie wird Ihnen stattdessen direkt mit der Steuererstattung ausbezahlt bzw. entsprechend weniger Steuern müssen Sie nachzahlen. Was müssen Sie tun? Sie müssen lediglich mit Ihrer Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung von Ihrem Anbieter über die geleisteten Eigenbeiträge einreichen und die Anlage AV ausfüllen Beachten Sie die Höchstbeträge Der Sonderausgabenabzug ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen möglich. Dabei gilt: Sie können nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen bis zu diesen Höchstbeträgen geltend machen. Es handelt sich also nicht um Frei- oder Pauschbeträge. Der Sonderausgabenabzug ist bis zu folgenden Höchstbeträgen möglich: 2002 und und und ab So funktioniert die Günstigerprüfung Zulage und Sonderausgabenabzug können Sie nicht nebeneinander in Anspruch nehmen: Entweder erfolgt die Förderung durch Zulage oder durch Sonderausgabenabzug. Grund: Es darf keine doppelte Förderung gelten. Ob für Sie die Zulage oder der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer mit einer Günstigerprüfung. Diese führt das Finanzamt automatisch durch, wenn Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung den Sonderausgabenabzug nach 10 a EStG geltend machen. Leider werden Sie anhand Ihres Steuerbescheids den Rechenvorgang für die Günstigerprüfung nicht nachvollziehen können. Es wird lediglich deren Ergebnis ausgewiesen. Das Prinzip ist aber einfach: l. Schritt: Berechnung der Steuerentlastung Zuerst wird die tarifliche Einkommensteuer ausgerechnet, die sich ergibt, wenn die Altersvorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dann wird die tarifliche Einkommensteuer ausgerechnet unter Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. Anschließend werden die beiden Steuerbeträge miteinander verglichen. Der Differenzbetrag ist die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug. 2. Schritt: Vergleich der Steuerentlastung mit der Zulage

5 - Seite 5 von 7 Seiten - Aktualisierung: Hier gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Die Steuerentlastung ist geringer als die Zulage. - In diesem Fall bleibt es bei der Förderung durch die Zulage. - Die Zulage wird auf Ihren Altersvorsorgevertrag eingezahlt. - Es gibt keine weitere Förderung durch einen Sonderausgabenabzug. 2. Die Steuerentlastung ist höher als die Zulage. - Ihre Altersvorsorgeaufwendungen werden als Sonderausgaben abgezogen. - Die Zulage wird auf Ihren Altersvorsorgevertrag eingezahlt. - Um eine Doppelförderung zu vermeiden, zieht das Finanzamt die Zulage (als bereits erfolgte Steuer Vergütung) von der Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug ab. - Die Differenz zwischen Steuerentlastung und Zulage wird gesondert im Einkommensteuerbescheid festgestellt und zusammen mit der Steuererstattung direkt ausbezahlt, also nicht auf den Vorsorgevertrag eingezahlt! Herr Mustermann ist pflichtversicherter Angestellter ohne Kinder und hatte 2005 und 2006 jeweils Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit von Er zahlt 2006 einen Eigenbeitrag von l.086 und bekommt eine Grundzulage von 114. Als Sonderausgaben kann er im Rahmen des 10 a EStG also insgesamt l.200 ansetzen. 1. Schritt: Berechnung der Steuerentlastung für 2006 Einnahmen./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag /. Sonderausgaben-Pauschbetrag./ /. ungekürzte Vorsorgepauschale./ = zu versteuerndes Einkommen I zu versteuerndes Einkommen I /. Sonderausgaben nach 10 a EstG./ = zu versteuerndes Einkommen II Steuer aus zu versteuerndem Einkommen I /. Steuer aus zu versteuerndem Einkommen II = Steuerentlastung durch Sonderausgabenabzug Schritt: Vergleich der Steuerentlastung mit der Zulage Steuerentlastung durch Sonderausgabenabzug /. Anspruch auf Zulage (l x Grundzulage) = Steuervorteil des Sonderausgabenabzugs gegenüber dem Anspruch auf Zulage Hinweis: In der Günstigerprüfung wird immer mit dem Anspruch auf Zulage gerechnet. Das Finanzamt unterstellt der Einfachheit halber, dass Sie die Zulage beantragen und auch bekommen. Sie können also Ihre Steuererklärung schon einreichen, bevor Sie die Zulage tatsächlich beantragt haben. Beantragen Sie deshalb bei Ihrem Anbieter immer die Zulage - auch wenn Sie vorher genau wissen, dass der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist. Sonst geht Ihnen ein Teil der Förderung für Ihren Altersvorsorgevertrag verloren! Durch den Sonderausgabenabzug erhal-

6 - Seite 6 von 7 Seiten - Aktualisierung: ten Sie nämlich nur einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil. Die Zulage wird in jedem Fall als bereits erfolgte Steuervergütung verrechnet. Ab welchem Einkommen gibt es den Sonderausgabenabzug? Bei vielen Steuerpflichtigen wird die Günstigerprüfung ergeben, dass die Zulage mehr bringt als die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug. Vom Sonderausgabenabzug profitieren nämlich nur Alleinstehende ohne Kinder und Besserverdienende. Dafür ist aber bei Familien mit Kindern die Zulage und damit die Förderung insgesamt höher! Ab welchen Einnahmen der Sonderausgabenabzug zum Zuge kommt, hängt also vor allem davon ab, ob Sie alleinstehend oder verheiratet sind und wie viele Kinder Sie haben. Ab diesen Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) gibt es den Sonderausgabenabzug Beispiele: Herr Schulz ist alleinstehend ohne Kind und hat 2005 Einnahmen von bekommt er eine Grundzulage von 114. Zusätzlich profitiert er vom Sonderausgabenabzug und erhält als zusätzlichen Steuervorteil 301. Insgesamt beträgt die Förderung 415. Die Ehegatten Paul, beide Lehrer, haben zwei Kinder und 2005 Einnahmen von bekommen sie zwei Grundzulagen und zwei Kinderzulagen, insgesamt also 504. Daneben gibt es keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Insgesamt beträgt die Förderung also Besonderheiten bei Ehepartnern... a)... wenn beide förderberechtigt sind Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehepartner gesondert zu. Auch im Fall der Zusammenveranlagung wird der Höchstbetrag deshalb nicht verdoppelt. Bei 10 a EStG sind die Ehegatten getrennt zu betrachten: Jeder Ehegatte kann nur die eigenen Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Nicht ausgeschöpfte Sonderausgabenhöchstbeträge des einen Ehegatten können also nicht auf den anderen übertragen werden! Der nicht genutzte Anteil verfällt.

7 - Seite 7 von 7 Seiten - Aktualisierung: Frau und Herr Klaus (keine Kinder) hatten 2005 Einnahmen von bzw Rechnung für Frau Klaus: Frau Klaus zahlt ihren Mindesteigenbeitrag von 936 (= 3 % von /. 114 Grundzulage) auf ihren Altersvorsorgevertrag ein. Sie erhält eine Grundzulage von 114. Die gesamten Aufwendungen von Frau Klaus für ihren Altersvorsorgevertrag betragen also l.050. Bei einem Höchstbetrag von l.575 kann sie 2006 ihre gesamten Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Rechnung für Herrn Klaus: Herr Klaus zahlt einen Eigenbeitrag von auf seinen Altersvorsorgevertrag ein, also mehr als den erforderlichen Mindesteigenbeitrag. Er erhält eine Grundzulage von 114. Die gesamten Aufwendungen von Herrn Klaus für seinen Altersvorsorgevertrag betragen also Wegen des Höchstbetrags von l.575 kann er 2006 nur diesen Betrag absetzen. Der restliche Betrag von 539 kann weder von Herrn Klaus noch von Frau Klaus geltend gemacht werden. b)... wenn nur einer förderberechtigt ist Der nicht förderberechtigte Ehepartner mit eigenem Altersvorsorgevertrag kann seine Eigenbeiträge und seine Zulagen nicht selbst als Sonderausgaben absetzen. Die Aufwendungen fallen aber nicht unter den Tisch. Denn beim förderberechtigten Ehepartner werden die Eigenbeiträge und Zulagen beider Ehepartner beim Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag mit berücksichtigt. Herr Meier ist Beamter mit Einnahmen 2005 von Frau Meier ist nicht pflichtversicherte Selbstständige und verdient Sie haben zwei Kinder. Herr Meier zahlt einen Eigenbeitrag von l.200, also mehr als den erforderlichen Mindesteigenbeitrag. Er erhält eine Grundzulage von 114. Frau Meier bekommt eine Grundzulage und zwei Kinderzulagen, insgesamt 390. Sie leistet einen (freiwilligen) Eigenbeitrag von 640. So rechnet das Finanzamt: Beim Sonderausgabenabzug von Herrn Meier werden die Altersvorsorgeaufwendungen von ihm und von Frau Meier berücksichtigt. Wegen des Höchstbetrags kann er 2006 aber nur l.575 absetzen. Der restliche Betrag von 769 kann von den Ehepartnern nicht geltend gemacht werden So funktioniert der Sonderausgabenabzug bei mehreren Verträgen Auch wenn Sie mehr als zwei Verträge haben, werden die Beiträge aller Verträge beim Sonderausgabenabzug mit berücksichtigt. Anders als die Zulage kann die Steuerermäßigung mehr als zwei Verträgen zugerechnet werden. Je nachdem, wie viel Sie auf den jeweiligen Vertag eingezahlt haben, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge zugerechnet. Die Zurechnung ist wichtig, falls das angesparte Kapital später schädlich verwendet wird. Frau Hans hat drei Altersvorsorgeverträge abgeschlossen hat sie 400, l.000 und 310 eingezahlt, insgesamt Frau Hans hat durch den Sonderausgabenabzug einen Steuervorteil von 510 (abzüglich Zulagen). Dieser wird den drei Verträgen zugeordnet: Vertrag l: 119,29, Vertrag 2: 298,25, Vertrag 3: 92, verwendet Frau Hans das eingezahlte Geld auf Vertrag l schädlich. Sie muss deshalb für 2005 den Steuervorteil in Höhe von 119,29 zurückzahlen.

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