Aktuelles aus der Revision

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1 Aktuelles aus der Revision Michael Annen, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer brag Buchhaltungs- und Revisions- AG, Zug Mitglied Fachausschuss Swiss GAAP FER Mitglied Subkommission EingRevision EXPERTSuisse Inhalt Änderungen SER Auftragsbestätigung Unabhängigkeit Anforderung an Qualitätssicherung Einzelpraxen Risikoorientierter Prüfungsansatz Risikobeurteilung Wesentlichkeit Arten von Prüfungshandlungen Berichterstattung Zusätze, Hinweise, OR 680 Neuigkeiten aus der Revision 2 Neuerungen

2 Änderungen ggü in der Grobübersicht 1. Anpassungen der Gesetzesartikel, insb. aufgrund des neuen Rechnungslegungsrechts 2. Aufdatierung des Anhangs D zu den Beispielen möglicher Prüfungshandlungen im Hinblick auf das neue Rechnungslegungsrecht 3. Konkretisierungen im Anhang B zur Unabhängigkeit 4. Konkretisierung von Aussagen des SER, ohne die verbindlichen Vorgaben zu verändern, im Sinne der Erhöhung der Verständlichkeit der gemachten Ausführungen 3 Änderungen ggü in der Grobübersicht 5. Aufnahme weiterer Berichtsbeispiele sowie eines Bestätigungsschreibens im Fall der Mitwirkung bei der Buchführung 6. Redaktionelle Überarbeitung, insbesondere Verwendung zwischenzeitlich gebräuchlicherer Begriffe und Angleichung an die Terminologie anderer fachlicher Verlautbarungen 7. Generell: Anpassung an HWP Band EingRev Gliederung unverändert Umfang leicht angestiegen aufgrund zusätzlicher Mustervorlagen 4 Neuerungen

3 Änderungen SER in der Grobübersicht Erstprüfung -> Seite 25 SER Jahresrechnung oder freiwilligen Zwischenabschluss Keine Rückweisungs- und Genehmigungsempfehlung bei eing. Revision Ausführungen zur Qualitätssicherung -> Skalierung gemäss Grösse und Komplexität der Mandate und Organisation -> QS 1 ist in der Schweiz der Standard! Hinweise bei Gesetzesverstössen mit Direktbezug auf Jahresrechnung werden quasi zur Pflicht, insbes. Verstösse gegen Statuten i.z. mit Prüfungsgegenstand ->Hinweispflicht! Schriftliche Auftragsbestätigung -> Beizug von Berufsangehörigen regeln wg. QS 5 Änderungen SER in der Grobübersicht Risikobeurteilung -> Geschäftsrisiken und Wesentlichkeit sind zu berücksichtigen! Beurteilung der JR als Ganzes: -> Vollständigkeit und Verständlichkeit -> Mindestgliederung nrlg -> Zusatzangaben im Anhang -> Bildung/Auflösung stille Reserven Mindestens zwei Arten von Prüfungshandlungen sind Pflicht für die eingeschränkte Prüfungssicherheit Überschuldung -> expliziter Verweis auf PS 290 Unabhängigkeit Doppelmandate -> mandatsbezogene organisatorische Massnahmen sind zulässig 6 Neuerungen

4 Anwendung von SER 2015 SER anwendbar bei Organstellung Verwaltungsrat kann keine eingeschränkte oder ordentliche Revision in Auftrag geben Organstellung der Revisionsstelle = Pflicht zur Überschuldungsanzeige Organstellung = HR Eintrag zwingend Freiwilliger Zwischenabschluss kann als eingeschränkte Revision durchgeführt werden (wenn JR eingeschränkt geprüft) Eingeschränkte Revision möglich, wenn keine gesetzliche Pflicht Abschluss nach anerkanntem Standard Andere Bestätigungen -> PS anwendbar bzw. Vorgehen gemäss HWP bestehend Organstellung nicht gegeben, ist die Prüfung nach PS 910 (Review) oder PS 700 (Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks) möglich. 7 Auftragsbestätigung - Empfehlung der Einholung der schriftlichen Auftragsbestätigung (wie bisher) - Neu: Empfehlung, dass Beizug von externen Berufsangehörigen zum Zwecke der Qualitätssicherung in Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten wird z.b. Konsultation / Nachschau - Neu: bei Mitwirkung in der Buchführung separate Auftragsbestätigung - Muster Bestätigungsschreiben für die eingeschränkte Revision (ähnlich bisher; teilweise präziser) - enthält folgendes neu zu Gesetzesverstösse: «Sollten wir jedoch im Laufe unserer Prüfung Gesetzesverstösse, die einen direkten Bezug zur Jahresrechnung aufweisen, identifizieren, werden wir einen Hinweis im Revisionsbericht vorsehen, sofern die Gesetzesverstösse aus unserer Sicht für die Meinungsbildung der Berichtsempfänger von Bedeutung sind» - Neues Muster für Bestätigungsschreiben im Falle der Mitwirkung bei der Buchführung enthalten 8 Neuerungen

5 Unabhängigkeit Bestimmungen im Anhang des Standards Eigener Anhang Anhang B Begriff der Unabhängigkeit (innere und äussere Unabhängigkeit) sowie auch die allgemeinen Grundsätze sind unverändert zum SER 2007 Zulässige/unzulässige Sachverhalte: Ergänzungen zum Zwecke der Klarheit: a) Buchführung sowie andere Dienstleistungen Folgende Unterscheidung ist gemäss SER wichtig: (i) unterstützende Tätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (ii) Erbringen von Nicht-Prüfungs-DL, bei welchen keine Gefahr der Selbstprüfung besteht (iii) Mitwirken bei der Buchführung (iv) Erbringen von Nicht-Prüfungs-DL, bei welchen die Gefahr der Selbstprüfung besteht 9 Unabhängigkeit (a) Buchführung sowie andere Dienstleistungen (i) unterstützende Tätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung Im Rahmen der Abschlussprüfung darf Prüfer unterstützend auf den Abschluss einwirken! Entscheidung über Handlungsalternativen muss beim Prüfungskunden sein Prüfungskunde muss Argumente fachlich nachvollziehen können Keine organisatorischen Massnahmen erforderlich Keine personellen Massnahmen erforderlich Keine Offenlegung im Revisionsbericht 10 Neuerungen

6 Unabhängigkeit (a) Buchführung sowie andere Dienstleistungen (Fortsetzung) Beispiel: zu Beginn der Revision liegt lediglich eine provisorische Saldobilanz vor. Revisionsstelle prüft auf Basis dieser Saldobilanz und bespricht am Schluss der Revision die aus Sicht der Revisionsstelle erforderlichen Anpassungen (Abgabe Nachtragsbuchungsempfehlungen) Revisionsstelle erstellt anschliessend die Bilanz und Erfolgsrechnung als Beilage zu ihrem Revisionsbericht; Inhalte für den Anhang werden besprochen, Revisionsstelle stellt Vorlage zur Verfügung (weitere Beispiele vgl. ST-Artikel Haas/Schacher ST 12/2014) 11 Unabhängigkeit (a) Buchführung sowie andere Dienstleistungen (Fortsetzung) (ii) Erbringen von Nicht-Prüfungs-DL, bei welchen keine Gefahr der Selbstprüfung besteht Erbringung normalerweise ohne Probleme es handelt sich oft um Nicht-Prüfungsdienstleistungen im Bereich des Steuer-, Abgabe- und Sozialversicherungsrechts Entscheidung über Handlungsalternativen muss beim Prüfungskunden sein Prüfungskunde muss Argumente fachlich nachvollziehen können Keine organisatorischen Massnahmen erforderlich Keine personellen Massnahmen erforderlich Keine Offenlegung im Revisionsbericht 12 Neuerungen

7 Unabhängigkeit (a) Buchführung sowie andere Dienstleistungen (Fortsetzung) Beispiele: Abschlussprüfer unterstützt den Prüfungskunden bei der Erstellung der Steuererklärung Abschlussprüfer vertritt den Prüfungskunden im Rahmen eines steuerlichen Einspracheverfahrens (weitere Beispiele vgl. ST-Artikel Haas/Schacher ST 12/2014) 13 Unabhängigkeit (a) Buchführung sowie andere Dienstleistungen (Fortsetzung) (iii) Wichtig: Mitwirken bei der Buchführung (iv) Erbringen von Nicht-Prüfungs-DL, bei welchen die Gefahr der Selbstprüfung besteht Kumulative Bedingungen einhalten: a) Verantwortung für Jahresrechnung bleibt bei Prüfungskunde b) Revisionsstelle übernimmt keine Aufgaben, die den Anschein erwecken könnten, sie übernehme die Verantwortung des Managements beim Prüfungskunden c) Die Risiken sind dem Kunden kommuniziert worden separate Auftragsbestätigung, vgl. SER Seite 54 d) Revisionsstelle stellt durch geeignete personelle und organisatorische Massnahmen eine verlässlich Prüfung sicher ist erfüllt, wenn nicht dieselbe Person/Personengruppe Arbeiten in der Buchführung und in der eingeschränkten Revision des gleichen Kunden durchführt 14 Neuerungen

8 Anforderung an die Qualitätssicherung Revisionsunternehmen führt folgende Revisionsdienstleistungen durch Anforderungen an das QS ordentliche Revision QS 1 / PS 220 (gemäss Art. 49 I RAV) nur eingeschränkte Revisionen Anleitung der Berufsverbände / * Prüfung besonderer Vorgänge QS 1 / PS 220 (gemäss Rundschreiben 1/2014 RAB) Prüfungen nach BVG QS 1 (gemäss Rundschreiben 1/2014 RAB spätestens ab ) Einpersonen Praxis QS 1 (Leitfaden und Handbuch) * *für Mitglieder von EXPERTsuisse gilt ab das QS 1 auch für Revisionsunternehmen, welche nur eingeschränkte Revisionen durchführen 15 Anforderung an QS 1 Einpersonen Revisionsunternehmung QS 1 wird auch für Einpersonen Revisionsunternehmungen zwingend anwendbar nach Ablauf Übergangsfrist im September 2016! QS 1 ist nicht nur für Prüfung von börsenkotierten Unternehmen sondern anwendbar für alle Grössen von Revisionsunternehmen adäquat umsetzbar Pragmatik und gesunder Menschenverstand sind gefragt! Skalierung des QS 1 auf die Situation einer Kleinst Revisionsunternehmung Leitfaden zur Umsetzung von QS 1 wird angepasst und präzisiert auf Situation Kleinstverhältnisse Handbuch für Kleinst Revisionsunternehmen wird erstellt/in Bearbeitung (Projektgruppe EXPERTsuisse) Externer Auftragsbegleitender QS Durchsicht ist zu bestimmen Kriterien für Revisionen wo auftragsbegleitende QS zwingend, sind zu definieren (z.b. OR 725 Fälle, Gefährdete Unternehmensfortführung, andere..) -> Risikobasierte auftragsbegleitende QS Externer Fachspezialist für jährliche QS Nachschau ist zu bestimmen -> Verlinkung im RAB Register möglicherweise vorgesehen (Achtung: darf nicht gleiche Person sein, wie auftragsbegleitende QS! 16 Neuerungen

9 Anforderung an die Qualitätssicherung QS 1 17 Anforderung an QS 1 Einpersonen Revisionsunternehmung Führungsverantwortung Geringere Relevanz bei Einzelpraxen Qualitätsverantwortlicher ist identisch mit Auftragsverantwortlicher Externer Berufsangehöriger, der die Einhaltung kontrolliert und Massnahmen zu QS System vorschlägt -> im Rahmen der jährlichen Nachschau Relevante Berufliche Verhaltensanforderungen Gültigkeit bei allen Mitgliedern des Verbandes (Weiterbildung, RzU, Standes- und Berufsregeln 2007 Annahme und Fortführung Mandantenbeziehung und Aufträge Checkliste Mandatsannahmeprozess und Mandatsfortführung Auftragsbestätigung Konsultation Beizug externe Fachperson 18 Neuerungen

10 Anforderung an QS 1 Einpersonen Revisionsunternehmung Personalwesen Geringere Relevanz bei Einzelpraxen -> Dossier über die eigene Person führen Mit Mitarbeitenden ohne Zulasssung auch Dossier führen, jährliches Mitarbeitergespräch etc. Auftragsdurchführung Arbeitspapiere führen Externe Konsultation Vereinbarung Vertraulichkeitserklärung Geheimhaltungspflicht Auftragsbegleitende QS -> Risikoeinteilung der Mandate vornehmen und Entscheid bei welchen Mandaten auftragsbegleitende QS nötig ist! Externer Berufsangehöriger ist beizuziehen für auftragsbegleitende QS 19 Anforderung an QS 1 Einpersonen Revisionsunternehmung Nachschau Externer Berufsangehöriger ist für Nachschau bei Einzelpraxen beizuziehen. Externer Berufsangehöriger muss mindestens die gleiche Zulassung wie Einzelpraxis selber verfügen. Ex. Berufsangehöriger darf nicht in Auftragsdurchführung oder in auftragsbegleitende QS eingebunden sein Dokumentation QS System Handbuch gemäss Vorlage QS 1 Leitfaden zur Umsetzung von QS 1 Handbuch für Einzelpraxen in Bearbeitung 20 Neuerungen

11 Risikoorientierter Prüfungsansatz Risikobeurteilung Prüfungsplanung Prüfungshandlungen Berichterstattung Tätigkeit und Umfeld Analytische Prüfungshandlungen Inhärente Risiken Prüfungsplanung Aussagen im Abschluss Prüfungsprogramm Befragungen Analytische Prüfungshandlungen angemessene Detailprüfungen Generalversammlung Managementletter (freiwillig) Wesentlichkeit, Dokumentation 21 Definition Wesentlichkeit «Wesentlich ist jede Angabe in der Jahresrechnung, die, sofern sie weggelassen oder falsch dargestellt wird, den Berichtsempfänger der Jahresrechnung in seinen Entscheidungen beeinflussen kann.» (SER 5.1) Kernfrage: führt eine Korrektur zu einer grundsätzlich anderen Gesamtaussage und damit zu einer anderen Beurteilung? Quantitative Kriterien Umsatz, Bilanzsumme, bereinigter Gewinn vor Steuern, Eigenkapital, Aufwendungen Qualitative Kriterien Illiquidität, Überschuldung, «Kippresultat» -> tiefere Wesentlichkeit kann angezeigt sein Oder: Aktionärsbindungsverträge, Finanzierungsvereinbarungen oder geplante Ausschüttungen haben Einfluss auf die Wesentlichkeit -> tiefer ansetzen 22 Neuerungen

12 Quantitative Kriterien (HWP SER III.1.4.5) Merkmale des Unternehmens Gewinnorientiertes profitables Unternehmen mit stabilen Erträgen und stabilem Ergebnis Gewinnorientiertes Unternehmen in Verlustsituation Gewinnorientiertes Unternehmen mit volatilem Ergebnis Mögliche Bezugsgrösse Prozentsatz des bereinigten Gewinns vor Steuern (Durchschnittswerte mehrerer Jahre möglich) Richtwert 3% - 10 % Prozentsatz des Eigenkapitals 3% - 5 % Prozentsatz des Umsatzes 1% - 3 % Nicht gewinnorientiertes Unternehmen Prozentsatz der Aufwendungen 1% - 3 % Wesentlichkeit und Prüfungshandlungen November Konzept der Wesentlichkeit Begriffe gemäss SER 5.2 und SER 5.3 Gesamtwesentlichkeit Toleranzwesentlichkeit (tiefer als Gesamtwesentlichkeit) Nichtaufgriffsgrenze Erläuterung Wesentlichkeit für die Jahresrechnung als Ganzes. Beeinflusst Identifikation und Beurteilung der Risiken wesentlicher Fehlaussagen Es können eine oder mehrere Wesentlichkeiten festgelegt werden (bei spez. Geschäftsvorfällen) Zur Planung von Prüfungshandlungen und zur Vermeidung von Aggregationsrisiken (d.h. einzelne Fehler unter Gesamt WS bleiben unentdeckt, sind kumuliert aber wesentlich) Es können einzelne oder mehrere Wesentlichkeiten festgelegt werden. Betrag, unterhalb dessen falsche Darstellungen zweifelsfrei unbeachtlich sind (PS 450.A2) Wesentlichkeit und Prüfungshandlungen November Neuerungen

13 Wesentlichkeit Anwendungsbeispiel Format A4 im Anhang Wesentlichkeit und Prüfungshandlungen November 2015 Quelle: HWP eingeschränkte Revision, S Wesentlichkeit Positionen, welche ein vernachlässigbares Risiko aufweisen und unterhalb der Toleranzwesentlichkeit liegen, werden nicht weiter beachtet und bleiben qualitativen Überlegungen vorbehalten unbeachtet. Achtung: auch geringe Rückstellungsbeträge können zu Fehlaussagen führen Vollständigkeit Beispiel: Alle Fehlaussagen unter CHF werden ignoriert Festgestellte Sachverhalte, welche aggregiert unter CHF liegen, werden nicht korrigiert -> keine Modifizierung der Prüfungsaussage Fehlaussage einer Position materiell (in Bezug auf Toleranzwesentlichkeit) -> Modifikation der Prüfungsaussage 26 Neuerungen

14 Einfluss Risikobeurteilung auf Prüfungshandlungen Geschäfts- und Unternehmensrisiko beeinflusst das inhärente Risiko, welches durch den Prüfer nicht beeinflussbar ist. Inhärentes Risiko bezeichnet die Anfälligkeit einer Aussage über eine Art von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben für eine Fehlaussage Beispiel: Angefangene Arbeiten > in Bezug auf Bestand und Bewertung erhöhtes inhärentes Risiko, da korrekte Ermittlung und Bewertung komplexer als bei anderen Bilanzpositionen. Kontrollrisiko -> keine Beurteilung im Rahmen der eing. Revision da IKS und RW System im Rahmen der eing. Revision nicht beurteilt wird. Eing. Revision -> Fokus des Prüfers liegt auf Beurteilung des inhärenten Risikos! 27 Einfluss Risikobeurteilung auf Prüfungshandlungen Folgende Faktoren beeinflussen das inhärente Risiko: Abhängigkeit von zukünftigen Ergebnissen und Entscheiden Komplexität der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle Anfälligkeit auf Wertschwankungen durch externe Einflüsse Ausmass von Ermessensspielräumen Bekannte Stärken und Schwächen in Abläufen und Prozessen sollen in den Prüfungsplan einfliessen (ohne IKS Prüfung und Doku) wie z.b. Mangelnde Funktionentrennung Eine mit ungeeigneten Mitteln geführte Buchhaltung erhöht das Risiko von Fehlaussagen in der JR 28 Neuerungen

15 Einfluss Risikobeurteilung auf Prüfungshandlungen Risikobeurteilung erfordert folgende Prüfungshandlungen: Erarbeiten von Kenntnissen über Tätigkeit und Umfeld des geprüften Unternehmens Analytische Prüfungshandlungen auf Ebene der Jahresrechnung im Rahmen der Planung -> Ziel: Risikobereiche mit normalen oder erhöhtem inhärentem Risiko identifizieren! Resultat: Erkennen, welche Aussagen im Abschluss vernachlässigbare, normale oder erhöhte inhärente Risiken einer wesentlichen Falschaussage aufweisen. Merke: erhöhten inhärenten Risiken ist immer mit weiter gehenden Prüfungshandlungen Rechnung zu tragen (SER 3.3) 29 Arten von Prüfungshandlungen (OR 729 ) Befragungen Einholen finanzieller und nichtfinanzieller Informationen bei sachverständigen Personen innerhalb oder ausserhalb des Prüfkunden (HWP SER III.2.3.1) Niemals alleine ausreichend für Prüfung wesentlicher Jahresabschlussposten Kritische Grundhaltung wichtig Analytische Prüfungshandlungen Beurteilung von Finanzinformationen durch Analyse plausibler Beziehungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Daten zur Herstellung einer sachlogischen Plausibilität (HWP SER III ) IdR nicht alleine ausreichend für Prüfung wesentlicher Jahresabschlussposten Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der Daten kritisch würdigen Angemessene Detailprüfungen Einzelfallprüfungen im Bereich von Bestand und Bewertung Kein repräsentatives Stichprobeverfahren anwenden 30 Neuerungen

16 Kombination von Prüfungshandlungen Empfohlene Prüfungshandlungen Für wesentliche Positionen der Jahresrechnung als Ganzes durchzuführen Für Gesamtbeurteilung der Jahresrechnung anzuwenden Weiter gehende Prüfungshandlungen Anzuwenden, wenn empfohlene Prüfungshandlungen auf wesentliche Fehlaussagen hindeuten Für Positionen, welche ein erhöhtes inhärentes Risiko für wesentliche Fehlaussagen aufweisen Prüfungshandlungen, die nicht Bestandteil der eingeschränkten Revision sind Keine Begründung durch den Abschlussprüfer notwendig, weshalb er darauf verzichtet; Debitorenbestätigungen, IKS Existenzprüfung, Bankbestätigungen, phys. Inventurteilnahme etc. 31 Berichterstattung Format A4 im Anhang Meinungsverschiedenheiten Beschränkung Prüfumfang festgestellter Sachverhalt angenommener Sachverhalt Gesamtbild wird nicht grundlegend verändert = Eingeschränkte Prüfungsaussage Gesamtbild wird grundlegend verändert = verneinende Prüfungsaussage Gesamtbild wird nicht grundlegend verändert = Eingeschränkte Prüfungsaussage Gesamtbild wird grundlegend verändert = Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage mögliche Auswirkung ist nicht grundlegend = Eingeschränkte Prüfungs aussage mögliche Auswirkung ist grundlegend = Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage SER Bsp. 2 HWP Bsp 1 bis 4 SER Bsp. 3 & 8 HWP Bsp 7 bis 12 SER Bsp. 4 HWP Bsp 5 SER Bsp. 5 HWP Bsp 14 «SER Bsp. 6» HWP Bsp 6 SER Bsp. 7 Bsp 15 bis 16 Quelle: Seite 95, SER Neuerungen

17 Zusätze «Wir machen darauf aufmerksam, dass» Hervorhebung von Sachverhalten im geprüften Abschluss («Emphasis of Matter»); «Wir machen darauf aufmerksam, dass...» Hauptzweck zu verhindern, dass sich der Berichtsadressat ein unzutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des geprüften Unternehmens macht, so z.b.: wesentliche Unsicherheiten Beispiele: Gerichtsentscheide, Zustandekommen von Finanzierungsvereinbarungen, Entscheide über Nutzungsänderungen, Haftungs- und Schadenfälle, Erhalt oder Nichterhalt von Konzessionen; vorausgesetzt Ausgang der hängigen Situation ist völlig offen; unternehmensspezifische Besonderheiten der Jahresrechnung; Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die in der geprüften Jahresrechnung keine Berücksichtigung finden müssen; 33 Zusätze «Wir machen darauf aufmerksam, dass» wesentliche Einschränkungen zu Positionen der Vorjahresrechnung im Vorjahresbericht (kein Restatement!) der Revisionsstelle; das Vorliegen eines Kapitalverlustes (im Unterschied zum Hinweis bei gesetzeswidriger Untätigkeit des Verwaltungsrates bei Kapitalverlust); das Bestehen einer Rangrücktrittsvereinbarung im Falle einer Überschuldungssituation 34 Neuerungen

18 Hinweis auf verbotene Einlagerückgewähr Art. 680 Abs. 2 OR (Bsp. 14) Keine Einschränkung - nicht modifizierte Prüfungsaussage Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung [sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns] nicht Gesetz und Statuten entspricht/[entsprechen]. Wir weisen darauf hin, dass das Darlehen an Aktionäre von CHF mangels frei verwendbarer Reserven eine nach Art. 680 Abs. 2 OR verbotene Kapitalrückzahlung darstellt. Wann ist ein Hinweis auf Art. 680 Abs. 2 OR notwendig? Verbotene Kapitalrückzahlung kumulative Voraussetzungen: Aktionär ist nicht in der Lage noch willens, das Kapital zurückzuzahlen Darlehensgewährung erfolgt faktisch zulasten des Aktienkapitals Eingeschränkte Revision Berichterstattung November Sachverhalt verbotene Kapitalrückzahlung Art. 680 Abs. 2 OR Jegliche Forderung mit Darlehenscharakter gg. Aktionär relevant Darlehensgewährung, welche nicht dem Drittvergleich standhält, wird freies EK im Umfang des gesamten EK blockiert und darf nicht mehr ausgeschüttet werden sonst: Verstoss gg. Art. 680 Abs. 2 OR Freies EK is BG = EK abzüglich Nennkapital Sachverhalte: Forderung gg. Aktionär < freies EK -> kein Verstoss gg. Art. 680 Abs. 2 OR Forderung gg. Aktionär > freies EK -> Analyse Drittvergleich ok? Falls nein -> Verstoss gg. Art. 680 Abs. 2 OR Für die Beurteilung Art. 680 Abs. 2 OR können die Willkürreserven berücksichtigt werden, nicht aber für eine geplante Dividendenausschüttung (Beispiel Q&A Seite 9/10) Falls eine verbotene Kapitalrückzahlung vorliegt, ist ein Hinweis gemäss Beispiel 14 angebracht 36 Neuerungen

19 Neuigkeiten aus der Revision. Neues HWP Band «ordentliche Revision» Berichtsbeispiele separat auf Homepage EXPERTsuisse abrufbar Anpassung an PS 2013 (ISA Standards) Präzisierungen zu PS 37 Neuigkeiten aus der Revision. ISA 701 -> Überarbeitung von PS 701/700 Neue Berichterstattung nur für Publikumsgesellschaften Besondere wichtige Sachverhalte, «Key Audit Matters», müssen zusätzlich im Revisionsbericht offengelegt werden Inhalt: das gewählte Prüfungsvorgehen beschreiben sowie auf Anhangsangaben verweisen. Zudem Feststellungen sowie Einschätzungen zu erwähnten Risiken durch Revisionsstelle offenlegen. Revisionsbericht wird massiv an Umfang zunehmen (bis +/- 8 Seiten) Verabschiedung vom Standardbericht Auswirkung auf Rechnungslegungsstandards z.b. zusätzliche Offenlegungen nötig für «Schätzungen und Unsicherheiten» im Anhang eines Swiss GAAP FER Abschlusses? QS 1 - Leitfaden zur Umsetzung von QS 1 und Handbuch für Kleinst Revisionsunternehmen in Überarbeitung (siehe sep. Folien) 38 Neuerungen

20 Neuigkeiten aus der Revision. Initiative Schneeberger -> Welches Konzept steht dahinter? Aufweichung Unabhängigkeit (Honorarvolumen 1/3, Beteiligung bei Kunde, etc.) -> Keine unabhängige Revision führt zu wertlosen Testat! - > Interessenkonflikt und Klumpenrisiken programmiert -> Erwartungslücke würde sich vergrössern -> Produkt Revision würde verwässert Professionalität in Frage gestellt 1/3 Honoraranteil des Gesamtumsatzes zu absolut -> Mehrjahresdurchschnitt wäre sinnvoller Heutige Flexibilität würde durch absolute Festlegung einer Zahl unnötig eingeschränkt Enge Beziehung ok, wenn keine offensichtliche Befangenheit -> bringt nur mehr offene Fragen als Antworten in einem Gesetz -> Gefahr von zusätzlicher Regulierung! 39 Neuigkeiten aus der Revision. Spezialprüfungen sollen wie eingeschränkte Revision gehandhabt werden -> wie ist ein positives Prüfungsurteil möglich? Z.B. Kapitalherabsetzungsprüfung -> Gefahr neue Haftungsfälle? Heutige Prüfungsaussage würde mit neg. Aussage ersetzt -> Prüfung wird wertlos Abnahmeempfehlung = zusätzliche Prüfungshandlungen, da höhere Assurance -> eing. Revision mutiert zu einer ordentlichen Revision light? - > Todesstoss der eing. Revision? Initiative ist zu schwammig, was zusätzliche Fragen und Interpretationen bedarf, d.h. noch mehr Regulierung im Bereich (eing.) Revision? Gefahr, dass die Annahme der Initiative nur zu mehr Regulierung führt ohne wirklichen Nutzen für die Adressaten. 40 Neuerungen

21 Neuigkeiten aus der Revision. EXPERTSuisse Projekt Weiterentwicklung Revisionsrecht Zulassungskriterien Revisorenregister - überdenken Eing Revision als nutzenstiftendes Produkt stärken -> SER 2015 Klarheit bei Unabhängigkeit Staatliche Aufsicht möglichst fokussiert halten nicht unnötig ausweiten Auftrag Bundesrat an Bundesamt für Justiz -> Überprüfung des Revisionsund Revisionsaufsichtsrechts bis Ende Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Neuerungen

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