Verliebt, verlobt, verheiratet. Von der Kooperation zur Praxisfusion. RA Claus Renzelmann

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1 Verliebt, verlobt, verheiratet. Von der Kooperation zur Praxisfusion. 1

2 Warum Kooperation? Gesundheitspolitische Großwetterlage: Gesetzgeber zieht Krankenhäuser den niedergelassenen Praxen vor. Idealvorstellung der Politik: MVZ nach Vorbild der Polikliniken, ambulante Versorgung durch Krankenhäuser 2

3 Warum Kooperation? Verrechtlichung und Bürokratisierung der ärztlichen Tätigkeit, Praxismanagement wird erforderlich und ist für kleine Praxen nicht bezahlbar Pathologenmangel, unverkäufliche Praxen, Nachfolge muß attraktiv sein 3

4 Warum Kooperation? Gesundheitspolitiker / Lobbyisten: Nur noch wenige Leuchttürme für onkologische Behandlung, für die kleinen Institute bleibt Warzenpathologie Wettbewerbsnachteile kleinerer Praxen (Beispiel: Was passiert, wenn die erforderliche Zahl von Mammastanzen zur Versorgung von Brustzentren von 200 auf 500 pro Jahr erhöht wird?) 4

5 Konsequenz: Bildung mittlerer und größerer Verbünde Kleine und Einzelpraxen werden weniger Seit Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007: Jeder will etwas tun, aber keiner weiß, was 5

6 1. Stufe: Low Level - Kooperation Verlobung als Vorstufe einer späteren Praxisfusion Ziel: Ausprobieren, Kennenlernen und vorläufiger Konkurrenzschutz Näheres in pathologie.de, Heft 1/09, S.8 oder im Mitgliederhandbuch des BDP 6

7 2. Stufe: Überörtliche Teil-BAG Derzeit beste legale Möglichkeit zur gemeinsamen Erbringung molekularpathologischer Leistungen Modellprojekt Genopath mit 51 Pathologen Neuer EBM mit eigenem MolPath-Kapitel (günstig) Neue GOÄ gestoppt (zum Glück) Sehr aufwändig und für Kooperationen mittlerer Größe nicht geeignet; rechtlich umstritten Rat: ABWARTEN oder 2. Stufe überspringen 7

8 3. Stufe: Praxisfusion zur überörtlichen BAG (MVZ oder GP) Wenn gut umgesetzt, Goldstandard der Berufsausübung als Niedergelassener 8

9 Überlegung: Warum Fusion? Gut für Außendarstellung Schutz gegen feindliche Übernahme durch Krankenhaus-MVZ, Risikostreuung bei Einsendern Schutz vor gegenseitiger Konkurrenz (Kartell im Kleinen) Bessere Verwertungsmöglichkeit der Praxis bei Aufgabe der Berufstätigkeit 9

10 Überlegung: Warum Fusion? Weitgehend freier Austausch von Personal und Ärzten zwischen Standorten in der Leistungserbringung Weniger Probleme bzgl. persönlicher Leistungserbringung und transparenter Gewinnverteilung als bei Teil-BAG Marktmacht (Einkaufsvorteile) Synergieeffekte (nichtmedizinisches Personal, Steuer- und Rechtsberatung, seltene Marker, EDV etc.) 10

11 MVZ oder Gemeinschaftspraxis? Welche Form besser ist, hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere auch von den beteiligten Charakteren MVZ sollte Ärzte-MVZ sein (keine Beteiligung von Krankenhäusern oder nichtärztlichen Investoren) MVZ / Gemeinschaftspraxis sollte in der Hand von Pathologen sein, der fachfremde Arzt sollte allenfalls als Angestellter vorkommen Nachteil MVZ: Hoher Abstraktionsgrad, Organisationsstruktur weniger durchschaubar MVZ = bessere Außenwirkung? Fraglich 11

12 MVZ oder Gemeinschaftspraxis? Früherer Vorteil des MVZ (Anstellung von Ärzten) ist nicht mehr vorhanden, da die Gemeinschaftspraxis das jetzt auch darf MVZ: Keine zahlenmäßige Begrenzung von angestellten Ärzten. Bei GP: Maximal drei bzw. vier angestellte Ärzte pro Vertragsarzt. Kein wirklicher Vorteil, da niemand so viele Angestelltensitze generieren kann. Bedarfsplanung: MVZ ist bei Ausschreibungen GP gleichgestellt, sofern die Mehrheit der Geschäftsanteile in Arzthand liegen Bisher leichte Vorteile für MVZ bei Nachbesetzung, dazu ist aber erforderlich, daß der Vertragsarzt seine Zulassung auf das MVZ überträgt und dort angestellt wird 12

13 Technischer Vorgang der Fusion Einbringungslösung: Bisherige Praxen werden steuerneutral in die neue eingebracht nach UmwStG Im Idealfall keine Zahlung von Kauf- oder Ausgleichspreisen Bewertung der bisherigen Praxen und entsprechende Verteilung der neuen Gesellschaftsanteile Personal beider Praxen geht auf die neue BAG über gem. 613 a BGB (Betriebsübergang) 13

14 Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft. Bayern: Auch PartGG mit beschränkter Berufshaftung Gemeinschaftspraxis: GmbH bei vertragsärztlicher Tätigkeit ausgeschlossen MVZ: Von GmbH wird derzeit abgeraten (Bürgschaft KV durch Gründerärzte, die u.u. nach Ausscheiden nicht zurückgegeben wird) 14

15 Ausgestaltung der neuen überörtlichen GP Falls noch nicht genug Vertrauen: So viel wie nötig, so wenig wie möglich, damit man sich aneinander gewöhnen kann Ziel: Einheitliche Gemeinschaftspraxis an mehreren Standorten, gemeinsames Selbstverständnis aller Ärzte als Partner 15

16 Ausgestaltung der neuen überörtlichen GP Verteilung von z.b. 90 % des Gewinns an den bisherigen Standorten Die restlichen 10 % werden am Jahresende durch Gesellschafterbeschluß verteilt und betreffen z.b. gegenseitige Vertretung und Praxisführung (QM, Akquisition, Forderungsmanagement, Kümmern um EDV und Geräte) 16

17 Ausgestaltung der neuen überörtlichen GP Personalhoheit der bisherigen Standorte. Einstellen und Entlassen soll möglichst derjenige, der täglich mit dem Personal arbeiten darf / muß Vetorechte im Kernbereich der Gesellschafterrechte, z.b. Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Gewinnverteilung, Änderung des Gesellschaftsvertrags Cave: Vertrag darf aber Standorte nicht so stark separieren, daß keine echte GP mehr vorliegt. Sonst Probleme bei Genehmigung durch den Zulassungsausschuß und bei späterer Abrechnung 17

18 Ausgestaltung der neuen überörtlichen GP Gesellschaftsanteile, Stimmrecht und Entnahme kann man frei und völlig unabhängig voneinander gestalten Das erlaubt eine bedarfsgerechte Regelung von Entscheidungsprozessen und eine gerechte Gewinnverteilung 18

19 Ausgestaltung der neuen überörtlichen GP Zertifizierung / Akkreditierung: Bisher nur gute Erfahrungen, wenn eine Einheit bereits akkreditiert ist, ist eine preiswerte und abgespeckte Nachakkreditierung möglich Software: Im Idealfall ist bereits das gleiche Programm im Einsatz, sonst Lösung mit Schnittstellen / Umstellung Steuerberater: Wenn beide bekannt und bewährt, evtl. Aufteilung der Arbeit (Lohnbuchhaltung vs. Finanzbuchhaltung) 19

20 Was tut sich? Es gibt unter Pathologen einige wenige überörtliche BAG Mehrere sind in Gründung Persönliche Beobachtung regionaler Unterschiede: stärkere Fusionswelle im Süden und Osten. Norden und Westen neigen bei Modernisierung eher zu kapitalistischen Strukturen (wenige beschäftigen viele, Domestizierung von Niedergelassenen im Krankenhaus-MVZ) 20

21 Conclusio Es gibt so vieles, worüber man einig werden kann, und da sollte man nicht zögern, einig zu sein. Otto von Bismarck 21

22 Rechtsanwälte Vohmann & Kollegen PartGmbB Erholungstr.14, Wuppertal Tel , Fax , Mail Mehr unter 22

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