Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Diskussionsgrundlage Berichterstellung Erste Ergebnisse der Auswertung

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1 Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Diskussionsgrundlage Berichterstellung Erste Ergebnisse der Auswertung Stand:

2 Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Es besteht eine grundsätzliche Pflicht des Gesetzgebers, die Wirkungen neuer Gesetzgebung in Form einer Gesetzesfolgenabschätzung zu prüfen, diese Pflicht ergibt sich aus den grundrechtlichen Schutzpflichten Hier: Direkt und explizit Pflicht zur Evaluierung der Wirkungen des Gesetzes unter Beteiligung der Länder gesetzlich verankert: Artikel 4 des Bundeskinderschutzgesetzes Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag bis

3 Evaluationskriterien Evaluation von Gesetzen bedeutet eine Kontrolle der Zielerreichung Kategorien der Bemessungskriterien hier: Normendurchsetzung und Wirksamkeit Normendurchsetzung: Erfassung des Stands der Umsetzung des Gesetzes Wirksamkeit: Ermittlung der intendierten (erreicht das Gesetz den anvisierten Zweck?) und nicht intendierten Nebenfolgen 3

4 Evaluationsmethodik Ziel des Erhebungsformats: Schaffung einer möglichst umfassenden Datenbasis Die Forschungsvorhaben umfassen die Analyse und Bewertung der Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes vor allem aus sozialwissenschaftlicher und juristischer Sicht. Vor dem Hintergrund des sehr umfassenden Gesetzeszweckes des Schutzes von Kindern vor Schäden und Beeinträchtigungen für ihr Wohl bzw. der Beförderung ihrer Entwicklungsbedingungen ist ein breites Spektrum an Forschungsgegenständen und Methoden erforderlich. Hierzu hat das BMFSFJ umfassende Studien/Projekte/Forschungen in Auftrag gegeben (s. Folie 5) 4

5 Übersicht: Forschungsvorhaben im Rahmen Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Übersicht: Forschungsverbund DJI/TU Dortmund 5

6 Eckpunkte: Gliederungsentwurf des Evaluationsberichts der Bundesregierung Gegenstand der Evaluation (Gesetzeszweck und begründung, Regelungsbereiche/Zieldimensionen) Erhebungsformat der Evaluation (Untersuchungsdesign/Durchführung) Auswertung: Umsetzung und Auswirkungen Einordnung der Regelungen nach den Zieldimensionen Darstellung der Einzelziele der Regelungen Darstellung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zu den Regelungen Zielerreichungsgrad der einzelnen Regelungen (Effektivität, Akzeptanz und Praktikabilität) Darstellung der Stellungnahmen der Länder und Fachverbände Einschätzung etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarfs hinsichtlich der einzelnen Regelungen Übersichten zu Forschungsergebnissen und empirischen Studien Fazit 6

7 Gegenstand der Evaluation: Zieldimensionen des Bundeskinderschutzgesetzes Strukturelle Vernetzung von Akteuren im Kinderschutz und Stärkung Früher Hilfen auf örtlicher Ebene Verbesserung von Handlungs- und Rechtssicherheit im Kinderschutz Stärkung und kontinuierliche Weiterentwicklung verbindlicher Qualitätsstandards in der Kinder- und Jugendhilfe Weiterentwicklung der statistischen Datenbasis zur Wissenserweiterung 7

8 Gegenstand der Evaluation: Übersicht Zieldimensionen und Ergebnisbereiche - Strukturelle Vernetzung von Akteuren im Kinderschutz und Stärkung Früher Hilfen auf örtlicher Ebene Kooperation und Netzwerke ( 1, 3 KKG) Kooperation und Information ( 2 KKG) Einbeziehung der Behindertenhilfe ( 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) Verbesserung von Handlungs- und Rechtssicherheit im Kinderschutz Beratungsanspruch an die Kinder- und Jugendhilfe ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) Befugnis zur Datenübermittlung an das Jugendamt ( 4 Abs. 3 KKG) Anspruch auf elternunabhängige Beratung ( 8 Abs. 3 SGB VIII) Hausbesuche ( 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII) Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a Abs. 4 SGB VIII) Stärkung und kontinuierliche Weiterentwicklung verbindlicher Qualitätsstandards Qualifizierung des Betriebserlaubnisverfahrens ( 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) Schutz vor Tätigkeit einschlägig vorbestrafter Personen in der Kinder- und Jugendhilfe ( 72a SGB VIII) Verantwortung des öffentlichen Trägers für Qualitätsentwicklung ( 79a SGB VIII) Informationsweitergabe und Fallübergabe zwischen Jugendämtern ( 8a Abs. 5, 86c SGB VIII) Weiterentwicklung der statistischen Datenbasis zur Wissenserweiterung Amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik 8

9 Kooperationen und Netzwerke ( 1, 3 KKG) In 96% der befragten Jugendamtsbezirke hat sich die Zahl der Kooperationspartner seit Inkrafttreten des BKiSchG erhöht. Alle Jugendämter kooperieren mit verschiedenen Akteuren aus dem Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesen. Mit 98% der befragten Jugendamtsbezirke besitzen nahezu alle eine Koordinierungsstelle für Netzwerke; gegenüber 2011 (43,8%) ist dies ein Anstieg von über 50 Prozentpunkten. In über 80% der Netzwerke sind Gesundheitsämter, Erziehungs-, Ehe- und Familienberatungsstellen, der ASD, Schwangerschaftsberatungsstellen und Familienhebammen, in 66% Kinderärzte/innen und in 65% niedergelassene Hebammen beteiligt. In den Jugendamtsbezirken zeigen sich integrierte Netzwerke (sowohl Frühe Hilfen als auch Kinderschutz), getrennte Netzwerke und Jugendamtsbezirke, die ausschließlich über ein Netz (Frühe Hilfen oder Kinderschutz) verfügen. Quelle: Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH): Bundesinitiative Frühe Hilfen. Zwischenbericht 2014; Deutsches Jugendinstitut (DJI): Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder- und Jugendhilfe. Zweiter Entwurf des Berichtes des Projektes Jugendhilfe und Sozialer Wandel

10 Kooperationen und Netzwerke ( 3 Abs. 4 KKG) Der Einsatz von Familienhebammen wurde gesteigert, diese treffen überwiegend auf hohe Akzeptanz bei Adressaten und Adressatinnen. 55% der Jugendamtsbezirke setzen Familienhebammen für die längerfristige aufsuchende Betreuung ein. Über 70% der Familien, die über das Angebot durch Familienhebammen informiert wurden, nehmen dieses auch in Anspruch. Ca. die Hälfte der Jugendamtsbezirke schätzt die Versorgungslage mit Familienhebammen und Fachkräften aus vergleichbaren Gesundheitsfachberufen als unzureichend ein. Quelle: NZFH 2014 (u.a. KiföG-Zusatzerhebung) 10

11 Kooperation und Information ( 1 Abs. 4, 2, 3 KKG) Eltern, schwangere Frauen und werdende Väter werden verstärkt über Hilfs- und Beratungsangebote informiert. Eltern-Kind-Gruppen oder Elternkurse vor Ort kennen 85% und nutzen 58% der befragten Eltern. 68% der Befragten kennen Beratungsstellen für Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern, davon nehmen jedoch nur 9% diese auch in Anspruch. Begrüßungsschreiben und Informationsmaterialien werden von 83% der Jugendämter eingesetzt (Steigerung um 20% seit Inkrafttreten des BKiSchG vorher von 63% eingesetzt). Der Anteil der Jugendämter, die Willkommensbesuche durchführen, ist seit Inkrafttreten des BKiSchG um 15 Prozentpunkte gestiegen (vorher 43% der Jugendämter, danach 58 %). Quelle: NZFH 2014 (u.a. KiföG-Zusatzerhebung) 11

12 Einbeziehung der Behindertenhilfe in den Schutzauftrag ( 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) 93% der befragten Einrichtungen der Behindertenhilfe kennen das BKiSchG Ihre Einflussmöglichkeiten, bei vermuteter Kindeswohlgefährdung zum Schutz des Kindes beizutragen, schätzen 80% der befragten Einrichtungen als sehr gut bzw. gut ein. 59% der befragten Einrichtungen geben an, dass sich seit Einführung des BKiSchG die Möglichkeiten zur Prävention von Kindeswohlgefährdung sehr verbessert bzw. verbessert haben. Die befragten Einrichtungen haben seit Inkrafttreten des BKiSchG ihre Aktivitäten zum Kinderschutz verstärkt; insbesondere Aspekte wie die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse, Erarbeitung von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren und Arbeitshilfen zum Erkennen von Kindeswohlgefährdungen sowie die gezielte Fortbildung zu Kinderschutzthemen wurden erweitert. Quelle: DJI, Quantitative Erhebung bei stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe 12

13 Beratungsanspruch an die Kinder- und Jugendhilfe ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) Fast alle Jugendämter (94%) geben an, Schulen über den Beratungsanspruch zu informieren. Die Hälfte der befragten übergeordneten Organisationen des Gesundheitswesens gibt an, über den Beratungsanspruch informiert zu haben. 80% der Schulen geben an, informiert worden zu sein. 61% der Schulen geben an, vom Jugendamt informiert worden zu sein. 37% der Jugendämter geben einen Anstieg von Anfragen durch Berufsgeheimnisträger/innen seit Inkrafttreten des BKiSchG an. Von diesen Jugendämtern geben 87% an, dass sie vermehrt Anfragen von Lehrern/innen bekommen haben. Über 60% der Kinder- und Jugendärzte/innen geben an, den Beratungsanspruch zu kennen. Der Bekanntheitsgrad in den einzelnen Bundesländern variiert erheblich. Wenn Beratung von Ärztinnen/Ärzten in Anspruch genommen wurde, wird diese von ihnen zu 85% als hilfreich eingeschätzt. Quellen: DJI-Jugendamtserhebung und Schul-Befragung; BVKJ-Befragung durch BMFSFJ; Ärztinnen- und Ärztebefragung des NZFH 13

14 Befugnis zur Datenübermittlung an das Jugendamt ( 4 Abs. 3 KKG) Bei über zwei Drittel der Fälle, über die das Gesundheitswesen das Jugendamt informierte (Schul-Fälle zu 61%), handelte es sich um neue Fälle. D. h. zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung wurde in diesen Fällen noch keine Hilfeleistung in Anspruch genommen. Bei 47% der vom Gesundheitswesen gemeldeten Gefährdungen hinsichtlich Säuglingen sah auch das Jugendamt eine akute oder latente Gefährdung der Kinder. 78% der Pädiater/innen, bei denen 2014 mindestens ein Verdachtsfall aufgetreten ist, haben 2014 auch mindestens einmal Daten an das Jugendamt übermittelt. Quelle: AKJStat-Zusatzerhebung Gefährdungseinschätzungen nach 8a SGB VIII; Ärztinnen- und Ärztebefragung des NZFH 14

15 Anspruch auf elternunabhängige Beratung ( 8 Abs. 3 SGB VIII) Keine Erkenntnisse zur Häufigkeit der Inanspruchnahme des Anspruchs - nur 3 % der Jugendämter erfassen die Zahl elternunabhängiger Beratungen. 77% der Jugendämter, 64% der HzE-Einrichtungen, 16% der Jugendringe mit eigenen Angeboten und 24% der Schulen geben an, Kinder und Jugendliche über ihren Anspruch auf elternunabhängige Beratung zu informieren. Die Jugendämter informieren zu 49% durch Kooperationen mit Beratungsstellen, zu 38% gezielt an Schulen. Quelle: DJI-Projekt Jugendhilfe und sozialer Wandel ; DJI-Jugendamtserhebung sowie Befragungen stat. HzE-Einrichtungen, JR, Schulen 15

16 Hausbesuche ( 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII) 86% der Jugendämter haben das Vorgehen bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen in einer Dienstanweisung geregelt, diese enthalten in 79% Regelungen zum Hausbesuch; von diesen enthalten 97% eine Angabe zum Verpflichtungsgrad des Hausbesuchs. Die überwiegende Mehrzahl an Dienstanweisungen mit Hinweisen zu Hausbesuchen sieht einen solchen bei Meldungen mit gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung entweder immer (44%) oder in der Regel (31%) vor. Die befragten Jugendämter geben an, in 83% der 8a-Fälle zur Gefährdungseinschätzung einen Hausbesuch vorzunehmen. Die Anzahl der durchgeführten Hausbesuche wird von den befragten Jugendämtern als relativ konstant eingeschätzt. Quelle: Forschungsprojekt HabeK der FU Berlin, in diesem Rahmen Jugendamtsbefragung, Aktenanalyse sowie quantitative Experteninterviews 16

17 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a Abs. 4 SGB VIII) Der Anteil an Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII zwischen Jugendämtern und freien Trägern hat sich seit 2009 erhöht, am deutlichsten (mit einer Steigerung von 42% auf 61% der befragten Jugendämter) im Bereich der Kindertagesbetreuung. Kriterien für die Qualifikation der Insoweit erfahrenen Fachkraft sind in knapp der Hälfte der Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und freien Trägern enthalten. Häufigste Kriterien in Vereinbarungen: qualifizierter beruflicher Abschluss (80%) qualifizierte Berufserfahrung (76%) Zusatzqualifikation Kinderschutzfachkraft (71%) Quelle: DJI-Jugendamtserhebungen 2009, 2014; DJI-Projekt Jugendhilfe und Sozialer Wandel 17

18 Qualifizierung des Betriebserlaubnisverfahrens ( 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) 70% der befragten stationären HzE-Einrichtungen und 57% der befragten stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe geben an, über ein geregeltes Beschwerdeverfahren zu verfügen. In 68% der stationären HzE-Einrichtungen wird die Anzahl eingehender Beschwerden systematisch erfasst. Die Anzahl von Beschwerden in stationären HzE-Einrichtungen liegt nach deren Angaben bei durchschnittlich fünf Beschwerden innerhalb des letzten Jahres; jede vierte Einrichtung hat keine Beschwerde erhalten. Die Prüfung der Umsetzung der Regelung durch die Aufsichtsbehörden erfolgt entweder rein formal oder anlassbezogen bei sonstigen Veränderungen der Betriebserlaubnis. Quelle: Qualitative Studien des DJI; DJI-Erhebungen bei stationären HzE und Einrichtungen der Behindertenhilfe 18

19 Schutz vor Tätigkeit einschlägig vorbestrafter Personen in der Kinderund Jugendhilfe ( 72a SGB VIII) Jeweils etwa 2 % der befragten Jugendämter, Jugendringe und HzE-Einrichtungen geben an, dass sie in Anwendung von Regelungen des 72a SGB VIII bereits Bewerber/-innen aufgrund von Eintragungen nicht eingestellt haben. 81% der befragten Jugendämter geben an, von allen Hauptamtlichen ein erweitertes FZ zu verlangen. Bezogen auf Hauptamtliche geben je nach Arbeitsfeld maximal 79% (Bereich stationäre HzE) der Jugendämter an, mit allen freien Trägern Vereinbarungen geschlossen zu haben. 55% der Jugendämter haben eine Entscheidungshilfe (z.b. für Jugendverbände und Sportvereine), die die Kriterien, nach denen bei Ehrenamtlichen ein erweitertes FZ verlangt wird, festlegt. 20% erarbeiten diese gerade; häufig wird auf Mustervereinbarungen der LJÄ zurückgegriffen. 98% der befragten stationären HzE-Einrichtungen haben die Einschätzung, dass die Ehrenamtlichen in ihrer Einrichtung mit Verständnis hinsichtlich der Vorgabe reagiert haben, ein erweitertes FZ vorlegen zu müssen; bei Jugendringen beträgt dieser Anteil 81%. Die Notwendigkeit zur Vorlage eines Führungszeugnisses wird eher pauschal als tätigkeitsbezogen bestimmt. Ein Großteil (78%) der stationären HzE-Einrichtungen gibt z.b. an, von allen Ehrenamtlichen ein erweitertes FZ zu verlangen, bei Jugendringen sind es 40%. Quelle: DJI-Jugendamtserhebung 2014; DJI-Projekt Jugendhilfe und sozialer Wandel ; AKJStat Juleica-Befragung 19

20 Verantwortung des öffentlichen Trägers für Qualitätsentwicklung ( 79a SGB VIII) Knapp ein Viertel der Jugendämter verfügt über ein Konzept oder eine Regelung zur Umsetzung der Qualitätsentwicklung, weitere 37% geben an, dieses befinde sich derzeit in der Diskussion. 46% aller Jugendämter haben Fördervereinbarungen mit freien Trägern gemäß 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII angepasst oder planen dies. Quelle: DJI-Jugendamtserhebung 2014; qualitative Studie des DJI (Fokusgruppendiskussion mit LJÄ) 20

21 Informationsweitergabe und Fallübergabe zwischen Jugendämtern ( 8a Abs. 5, 86c SGB VIII) 47% der Jugendämter geben an, dass sie ihre Regelungen zu Fallübergaben seit Inkrafttreten des BKiSchG verändert haben. 36% der Jugendämter geben an, dass sie seit Inkrafttreten des BKiSchG entweder mehr Hinweise bezüglich Kindeswohlgefährdung von anderen Jugendämtern bekommen oder dass sie selbst mehr Hinweise geben. Gemäß amtlicher KJH-Statistik sind zwischen 2010 und 2013 sowohl für die Vollzeitpflege als auch für die Heimerziehung die Zahlen zu den beendeten und den begonnenen Hilfen mit einem Zuständigkeitswechsel jeweils überproportional im Verhältnis zu den jeweiligen Fallzahlen insgesamt gestiegen; es wird also ein höherer Anteil an Fällen übergeben. Quelle: DJI-Projekt Jugendhilfe und sozialer Wandel (quantitative Erhebungen bei JÄ und Pflegekinderdiensten, amtliche KJH- Statistik 21

22 Erweiterung der Wissensbasis zum 8a SGB VIII durch Weiterentwicklung der amtlichen Statistik ( 98ff. SGB VIIII) Die Erweiterungen der Statistik wurden umgesetzt und zwei Erhebungsdurchläufe durchgeführt, aber noch nicht alle Kommunen können den zusätzlichen Statistikpflichten nachkommen. Anzahl der durchgeführten 8a-Verfahren ist mit weniger als 1% im Verhältnis zur minderjährigen Bevölkerung vergleichsweise gering. Je jünger die Kinder, desto genauer schauen die Jugendämter auf mögliche Gefährdungen des Kindeswohls 45% aller Verfahren entfallen auf unter 6-Jährige. Polizei (17%) und Privatpersonen (32%) stoßen am häufigsten 8a-Verfahren an, das Gesundheitswesen hat eine besonders hohe Bedeutung bei den Säuglingen. Bei etwa einem Drittel der 8a-Verfahren stellen die Jugendämter eine Gefährdung des Kindeswohls fest. Fast jede achte HzE (ohne Beratung) sowie nicht ganz jede dritte Inobhutnahme geht auf eine Gefährdungseinschätzung durch ein Jugendamt zurück. 22

23 Ausblick: Verfahrensschritte Herausarbeiten der Leitziele der einzelnen Regelungen Aufbereitung / Auswertung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit Schlussfolgerungen für etwaige Handlungsbedarfe 23

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