Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz"

Transkript

1 1 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz DR. MED. JÖRG JEGER Rheumatologie FMH, EMBA Chefarzt MEDAS Zentralschweiz Jusletter, 16. Mai 2011 [Epub] Weblaw AG, Bern 2011

2 2 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 2. MEDIZINISCHE PUBLIKATIONEN Publikationen von KLAUS FOERSTER zur Begutachtung somatoformer Störungen Medizinische Publikationen anderer Autoren zur Begutachtung somatoformer Störungen Epidemiologische Studien und Reviews zur Häufigkeit und zu den Auswirkungen chronischer Schmerzen JURISTISCHE PUBLIKATIONEN, GERICHTSURTEILE UND WEISUNGEN DER VERWALTUNG Juristische Schriften Wichtige Urteile des Bundesgerichtes Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen DISKUSSION Der Kriterienkatalog von FOERSTER Epidemiologische Datenlage zur Häufigkeit und zu den Auswirkungen chronischer Schmerzen Die FOERSTER-Kriterien in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Vorschläge LITERATURVERZEICHNIS 77

3 3 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» Die rechtliche Beurteilung von nicht-objektivierbaren Gesundheitsschäden ist seit vielen Jahren ein umstrittenes Thema. In BGE 130 V 352 hat das Bundesgericht 2004 eigene Kriterien für die Anerkennung dieser Störungen als Invalidität geschaffen. In BGE 131 V 49 äusserte das Bundesgericht die Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (Regel mit Ausnahmen). Das Bundesgericht stützt sich bei dieser Vermutung auf die «allgemeine Lebenserfahrung» sowie auf die «medizinische Empirie». In den folgenden Jahren wurde diese Argumentation auf weitere Krankheitsbilder übertragen. Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern sich die richterliche Annahme mit der medizinischen Datenlage deckt. 1. EINLEITUNG [Rz 1] Schmerz als subjektives Symptom gehört in allen OECD-Staaten zu den am häufigsten genannten leistungslimitierenden Faktoren. Schmerzkrankheiten belasten die Volkswirtschaft sowohl durch die primären Kosten für Abklärung und Behandlung wie auch durch hohe sekundäre Kosten für die daraus resultierenden Arbeitsausfälle. In allen OECD- Staaten sind Frühpensionierungen und Berentungen infolge schwierig oder gar nicht objektivierbarer Krankheiten ab den 1980er Jahren erheblich angestiegen [33]. Mit BGE 130 V 352 hat das Bundesgericht im Jahr 2004 die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf einen eigenen Kriterienkatalog abgestützt. Im Wortlaut des Bundesgerichtes «vermag eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne vor Art. 4 IVG zu bewirken». Das Gericht formulierte eine Regel mit Ausnahmen. Dieses Leiturteil ist vermutlich der gewichtigste Faktor, der ab 2004 die Zahl der jährlich zugesprochenen Neurenten beinahe auf die Hälfte zu reduzieren vermochte. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Menschen mit einer bestimmten Gruppe von Krankheiten (welche die Medizin gemäss internationalen Klassifikationssystemen als Krankheiten anerkennt) wird damit von der Ebene der Tatfragen auf die Ebene der Rechtsfragen verschoben. [Rz 2] In den folgenden Jahren wurde diese Rechtsprechung auf die IV-rechtliche Behandlung weiterer Krankheitsbilder übertragen: auf Fibromyalgien (BGE 132 V 65), Neurasthenien, chronische Müdigkeitssyndrome (Chronic Fatigue Syndrome), dissoziative Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen, im August 2010 auf HWS-Distorsionen ohne objektivierbare somatische Befunde (BGE 136 V 279) und im Februar 2011 auch auf nichtorganische Hypersomnien (Urteil 9C_871/2010, vorgesehen zur Publikation). [Rz 3] Die Rechtsprechung fasst diese Krankheitsbilder unter dem Begriff «pathogenetischätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» zusammen, eine Wortschöpfung, die auch in die Schlussbestimmungen zur IV- Revision 6a aufgenommen wurde. Die Schwierigkeiten, welche diverse Politiker in den Debatten zur 6. IV-Revision mit der Artikulation des Begriffes bekundet haben, lassen es angezeigt erscheinen, dieses juristische Konstrukt der Einfachheit halber «PÄUSBONOG» zu nennen. Dann versteht man wieder, wovon alle reden. Die Ausweitung auf immer mehr Krankheitsbilder begründet die Rechtsprechung mit der rechtsgleichen Behandlung der nicht objektivierbaren Gesundheitsschäden. [Rz 4] Mit BGE 131 V 49 argumentierte das Bundesgericht erstmals mit der «Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar» sei. Dabei stützt sich das Bundesgericht einerseits auf die «allgemeine Lebenserfahrung», anderseits auf die «medizinische Empirie». In der

4 4 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» medizinischen Praxis ist die «zumutbare willentliche Überwindbarkeit» von Schmerzen, Müdigkeit und anderen Beschwerden kaum verständlich kommunizierbar. Da nun zunehmend mehr medizinisch kranke Menschen von dieser Rechtsprechung betroffen sind, scheint es angezeigt, die Entwicklung der vom Bundesgericht in abgeändeter Form verwendeten FOERSTER-Kriterien in ihrer historischen Entwicklung darzustellen und mit der epidemiologischen Datenlage zu den Auswirkungen chronischer Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit der Betroffenen zu vergleichen. [Rz 5] Dabei liegt der Hauptfokus auf den Fragen: Was hat der inzwischen emeritierte Tübinger Psychiatrieprofessor KLAUS FOERSTER wirklich gesagt? Wie ist er zu seinen Prognosekriterien gekommen? Welchen Stellenwert hat er selber diesen Kriterien beigemessen? Welchen Stellenwert hat die «Komorbidität» im medizinischen Schrifttum? Wie sind diese Kriterien in die Rechtsprechung übernommen worden? Wurde je seriös geprüft, ob die bundesgerichtlichen Morbiditätskriterien mit der realen Behinderung der Betroffenen korrelieren? Unterstützt die medizinische Datenlage die juristische Vermutung, dass Schmerz ohne Komorbidität in der Regel kein leistungslimitierender Faktor sei? Kann sich das Recht mit seiner Vermutung der «willentlichen Überwindbarkeit» tatsächlich auf medizinische Evidenz berufen oder entspricht diese Auffassung vielmehr einer Sollensnorm? [Rz 6] Diese (zweifellos unvollständige) gemischt medizinisch-juristische Literaturrecherche soll eine sachliche Diskussion zur Aussagekraft der bundesgerichtlichen Morbiditätskriterien ermöglichen und bestehende Mängel aufzeigen. 2. MEDIZINISCHE PUBLIKATIONEN 2.1. Publikationen von KLAUS FOERSTER zur Begutachtung somatoformer Störungen [Rz 7] In diesem Abschnitt sind die Originalschriften von Prof. Dr. med. KLAUS FOERSTER (Tübingen) nach der Chronologie ihrer Publikation aufgelistet und auszugsweise wiedergegeben. In der Schilderung der zeitlichen Abfolge wird ersichtlich, wie sich die von ihm genannten Kriterien für die Prognose somatoformer Störungen über die Jahre entwickelt haben, welchen Stellenwert er ihnen beimisst und wovor er explizit gewarnt hat bezüglich Anwendung dieser Kriterien. [Rz 8] FOERSTER KLAUS: Psychodynamic and Social Development of Neurotic Patients Applying for Disability Compensation: A Catamnestic Study. International Journal of Law and Psychiatry 1983; 6: Die in Englisch publizierte Arbeit ist eine Kurzfassung der nachfolgend erwähnten Habilitationsschrift von KLAUS FOERSTER. [Rz 9] FOERSTER KLAUS: Neurotische Rentenbewerber. Enke Verlag (1984) Dies ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Habilitationsschrift in Buchform. In den Jahren 1970 bis 1978 wurden an der Psychiatrischen Universitätsklinik Tübingen im Auftrag der Sozialgerichte 112 Probanden begutachtet, 78 davon konnte der Autor selber nachkontrollieren, über weitere 23 Probanden erhielt er genügend schriftliche Informationen. Somit wurden 101 Probanden in die Studie einbezogen. FOERSTER erwähnt, dass 1969 eine bedeutsame rechtliche Änderung in Bezug auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgt sei. Ziel: «Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung habe ich den Versuch gemacht, mit Hilfe einer persönlichen Nachuntersuchung neurotischer Rentenbewerber, die im Rahmen eines Sozialgerichtsverfahrens an der Universitäts-Nervenklinik Tübingen begutachtet worden waren, einen ersten Schritt zu tun, um für künftige Beurteilungen eine bessere, empirisch

5 5 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» fundierte Basis zu schaffen. Soweit mir bekannt wurde, handelt es sich bei meiner Untersuchung um das erste derartige Projekt.» (S. 2) Studientyp: «Bei der vorliegenden Untersuchung handelt es sich um eine retrospektive katamnestische Erhebung, die zur Zeit der Abfassung der Gutachten nicht geplant war, d.h. es ist eine ungeplante Längsschnittstudie. Dadurch kann strengeren statistischen Anforderungen von vornherein nicht Genüge getan werden, so dass im Rahmen der Auswertung nur eine deskriptive statistische Analyse erfolgen kann.» (S. 40) Fragestellung: «1. Nehmen die neurotischen Erkrankungen, bei denen Rentenwünsche das Bild komplizieren, immer einen ungünstigen Verlauf, unabhängig von der Tatsache einer Rentengewährung? 2. Hat die Gewährung einer Rente bzw. die Nichtgewährung irgendeinen Einfluss auf die Symptomatik oder nicht? 3. Bestehen Unterschiede im psychodynamischen und/oder sozialen Verlauf zwischen den Probanden, die aufgrund einer neurotischen Erkrankung die Rente beantragen? 4. Lässt sich bei der Gruppe der neurotischen Entwicklungen nach Traumen eine bereits vor den Unfällen bestehende auffällige Persönlichkeitsentwicklung bei den Probanden feststellen? 5. Ergeben sich aufgrund der Nachuntersuchung Anhaltspunkte für therapeutische bzw. prophylaktische Möglichkeiten?» (S. 45) Ergebnisse und Diskussion: In absteigender Reihenfolge wurden folgende Symptome am häufigsten geklagt: Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Depressionen, Schwäche, Magenschmerzen, Herzschmerzen, sexuelle Störungen, Ängste, Nervosität, Zwänge. (S. 62) «In den Gutachten war die Berentung bei 32 Probanden empfohlen worden, während bei 69 Probanden von einer Berentung abgeraten wurde. Das definitive Ergebnis des sozialgerichtlichen Verfahrens sieht genau umgekehrt aus: Berentet wurden 64 Probanden, während bei 37 Probanden der Rentenantrag abschlägig beschieden wurde. Somit wurde bei 32 Probanden anders entschieden als die damaligen Gutachter vorgeschlagen hatten ein doch recht überraschendes Ergebnis. Zumindest im sozialrechtlichen Bereich scheint damit die Befürchtung widerlegt zu sein, dass sich die Gutachter zu Herren eines Rechtsstreites aufschwingen könnten» (S. 70) «Neurotische Erkrankungen, bei denen Rentenwünsche das Bild komplizieren, müssen nicht immer einen ungünstigen Verlauf nehmen, wie sich am Beispiel der gebesserten Probanden zeigen liess. Diese mögliche Besserung ist unabhängig von der Gewährung oder Nichtgewährung einer Rente.» (S. 120) «Die Frage, ob die Gewährung bzw. Nichtgewährung einer Rente Einfluss auf die Symptomatik hat, ist für den Gruppenvergleich nicht zu beurteilen. Es scheint sich um eine auch für den Einzelfall unbeantwortbare Frage zu handeln, da uns entsprechende prognostische Kriterien fehlen.» (S. 120) «Der Gutachter sollte sich auf die beiden ersten Bereiche [psychiatrischpsychotherapeutische Diagnostik, gutachterliche Stellungnahme] beschränken und nicht der Versuchung erliegen, zu Fragen Stellung zu nehmen, die nicht in seine Kompetenz fallen, d.h. er sollte nicht versuchen, die rechtlichen Entscheidungen vorwegzunehmen. In diesem Zusammenhang muss von Gutachtern, die für Sozialgerichte tätig sind, verlangt werden, dass sie sich über die in der richterlichen Anfrage verwandten Rechtsbegriffe klar sind» «Der Gutachter sollte nicht in Versuchung geraten, Lösungen für unlösbare Fragen anzubieten» (S. 123) «Schliesslich sollte die Möglichkeit bestehen, dass die Gutachter nach Abschluss des Sozialgerichtsverfahrens vom Ausgang Kenntnis erhalten, am besten durch Überlassung einer Abschrift der Entscheidung, eine Forderung, die bereits im Jahre 1929 von JOLLY erhoben wurde.» (S. 123/24) «Die Schwierigkeit des therapeutischen Umganges mit neurotischen Rentenbewerbern zeigte sich auch bei meinen Probanden. Insgesamt 20 Probanden wurden psychotherapeutisch behandelt, teils vor, teils nach der Begutachtung. Von diesen waren lediglich 2 gebessert.» (S. 128) «Zur Vermeidung der bisherigen terminologischen Unklarheiten schlage ich vor, künftig auf den Begriff der Rentenneurose zu verzichten.» (S. 130)

6 6 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» «Prognostische Kriterien, die für den Einzelfall eine definitive Aussage ermöglichen, stehen nicht zur Verfügung.» (S. 130) «Die Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Rente hat im Gruppenvergleich keinen Einfluss auf die neurotische Symptomatik». (S. 130) «Auch die immer wieder geäusserte Behauptung, dass allein die Versagung der Rente regelmässig zur Wiederaufnahme der Tätigkeit führe, lässt sich aufgrund meiner Ergebnisse nicht belegen». (S. 130) «Bei einem Viertel der Probanden, die im Rahmen von Unfall- und Kriegsverletzungen begutachtet wurden, konnten auffällige Persönlichkeitszüge bereits vor dem Unfall nachgewiesen werden.» (S. 131) «Befriedigende therapeutische Möglichkeiten für die Gruppe der neurotischen Rentenbewerber bestehen noch nicht». (S. 131) [Rz 10] FOERSTER KLAUS: Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit neurotisch gestörter Menschen. Lebensversicherungsmedizin 1985; 2: FOERSTER fordert ein Vorgehen in 3 Schritten: Im 1. Schritt muss der Gutachter eine psychiatrisch-psychotherapeutische Diagnose stellen. Dieser Schritt erfolgt in einem kategorialen Bezugssystem. Im 2. Schritt muss die festgestellte Störung in ihrem Schweregrad gewichtet werden. Dies ist der Versuch, die festgestellte Störung dimensional zu erfassen. Er verweist auf den Neurose-Schwerescore (Beeinträchtigungsschwereskala) nach SCHEPANK. Bei diesem Score handle es sich um eine Fremdeinschätzung des Experten, nicht um eine Selbsteinschätzung des Patienten. Die Skala reicht von 0 Punkte (völlig gesund) bis 20 Punkte (extrem neurotisch gestört). FOERSTER bezieht sich auch auf eigene Erfahrungen mit dem Schweregrad-Score nach SCHEPANK, die er in der Monographie über neurotische Rentenbewerber 1984 geschildert hat. Im 3. Schritt muss die Störung zu den konkreten beruflichen Anforderungen in Beziehung gesetzt werden. FOERSTER schreibt wörtlich: «Hierbei ist es einleuchtend, dass generelle Richtlinien oder allgemeine Feststellungen grundsätzlich nicht möglich sind.» FOERSTER betont, dieses Vorgehen sei eigentlich bei allen Begutachtungen angebracht, nicht nur in der Psychiatrie. Er schreibt zusammenfassend: «Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte Diagnose einer neurotischen Störung, Gewichtung des Schweregrades, Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation dürfte es in aller Regel möglich sein, zu einer adäquaten Beurteilung zu gelangen.» [Rz 11] FOERSTER KLAUS: Die Begutachtung neurotischer Störungen im sozialen Entschädigungsrecht. Med Sach 1990; 86: «Im allgemeinen medizinischen Sprachgebrauch werden meist alle funktionellen oder psychogenen Störungen mit dem Oberbegriff Neurose bezeichnet Im psychiatrischpsychotherapeutischen Sprachgebrauch wird der Neurosebegriff enger verstanden Eine allgemeine Definition könnte lauten: Neurosen sind psychogene, überwiegend umweltbedingte Erkrankungen, die eine Störung im psychischen und/oder körperlichen und/oder charakterlichen Bereich bedingen.» «Der psychiatrisch-psychotherapeutische Sachverständige hat in einem ersten Schritt eine exakte, klinisch phänomenologisch orientierte Diagnose zu stellen» «Bei der Entwicklung psychischer Symptome nach traumatischen äusseren Ereignissen handelt es sich prinzipiell um das Zusammenwirken mehrerer Faktoren. Zu bedenken sind folgende Aspekte: die prätraumatische Persönlichkeit des betroffenen Menschen, das traumatische äussere Ereignis, die Beziehung zum behandelnden Arzt, die Möglichkeit einer Entschädigung.» «Zur Beurteilung der Persönlichkeit bietet es sich an, die vorwiegenden Strukturanteile nach SCHWIDDER und RIEMANN zu beschreiben. Die Quantifizierung einer gegebenenfalls bestehenden psychopathologischen Symptomatik ist mit dem Beeinträchtigungsschwere- Score (BSS) nach SCHEPANK möglich.»

7 7 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» «Hinweise für die Quantifizierung psychosozialer Belastungsfaktoren sind den Ankerbeispielen in DSM-III R zu entnehmen» Kommentar: Prognosekriterien sind in diesem Aufsatz, abgesehen von der Persönlichkeitsstruktur, noch nicht erkennbar. [Rz 12] FOERSTER KLAUS: Psychiatrische Begutachtung im Sozialrecht. Der Nervenarzt 1992; 63: FOERSTER erwähnt auch in diesem Artikel die Begutachtung in 3 Schritten: Diagnose(n) Schweregrad Verlauf und Prognose. Zur Prognose schreibt er: «Die Prognosebeurteilung kann sich an folgenden Punkten orientieren: Handelt es sich um einen mehrjährigen Verlauf? Ist der Verlauf durch eine kontinuierliche Chronizität charakterisiert oder sind zwischenzeitliche Remissionen, ggf. nach therapeutischen Massnahmen, zu beobachten? Bestand bzw. besteht eine regelmässige ambulante Therapie? Haben stationäre Behandlungsversuche, auch mit unterschiedlichen therapeutischen Ansatzpunkten stattgefunden? Sind Rehabilitationsmassnahmen gescheitert?» «Neben dem Bemühen um die Erarbeitung verbesserter Beurteilungskriterien sollten wir nicht vergessen, dass bei diesen Patienten häufig irreparable psychische und soziale Folgeschäden bestehen, die durch therapeutische Massnahmen kaum mehr erreichbar sind. Daher sollte der Prophylaxe und Prävention besonderes Gewicht zugemessen werden» Kommentar: In diesem Aufsatz erscheinen zum ersten Mal ansatzweise die Kriterien, die in der Folge als FOERSTER-Kriterien in die Literatur eingehen werden. FOERSTER liefert keine Begründung, wie er auf diese Kriterien gekommen ist. Das Literaturverzeichnis in dieser Publikation lässt auch keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Kriterien zu. Es scheint sich um eine persönliche Erfahrung des Autors zu handeln. [Rz 13] FOERSTER KLAUS: Zur Persönlichkeit sogenannt «neurotischer» Rentenbewerber. In: MARNEROS A., PHILIPP M. (Hrsg.): Persönlichkeit und psychische Erkrankung. Springer Verlag (1992), S In diesem Buchbeitrag, der auf einem Referat basiert, bringt FOERSTER Auszüge aus seiner Habilitationsschrift. FOERSTER verglich die Persönlichkeitstypologie von Rentenbewerbern in Anlehnung an FRITZ RIEMANN mit dem Kollektiv der Mannheimer Studie von SCHEPANK (1987). Dabei fand er folgende Verteilung: Allgemeinbevölkerung (n = 600) (n = 78) hysterisch strukturiert 12.3% 52.1% depressiv strukturiert 37.3% 26.9% zwanghaft strukturiert 20.3% 10.2% schizoid strukturiert 7.2% 1.3% Mischstrukturen 18.3% 10.2% neurotische Rentenbewerber «Im Jahre 1988 schieden 187'418 Frührentner aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Erwerbsleben aus. Von diesen wurden 13'620 Menschen wegen Neurosen und Persönlichkeitsstörungen berentet und weitere etwa 34'000 Menschen wegen funktionellen Körperbeschwerden und psychosomatischen Erkrankungen Ist mit diesen Zahlen auch die Bedeutung der sozialrechtlichen Begutachtung belegt, so muss nach wie vor festgestellt werden, dass die Basiskenntnisse in diesem Feld forensisch-psychiatrischer Tätigkeit spärlich sind. Die empirische Basis ist schmal, wobei dies sowohl gilt für die Begutachtungssituation als solche, für prinzipielle Beurteilungsmassstäbe bezüglich der konkreten Leistungsfähigkeit und für Kenntnisse über Verläufe nach der Begutachtung.»

8 8 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» «Offenbar wird dieser Bereich als ein Feld angesehen, auf dem sich weder wissenschaftliches noch therapeutisches Engagement lohne. Eine solche Haltung wird den häufig schwer und chronisch Kranken, um die es hierbei geht, allerdings nicht gerecht.» FOERSTER postuliert in dieser Arbeit, was eine Rente für die verschiedenen Persönlichkeitstypen symbolisch bedeuten könnte und er schildert seine Beobachtungen zum Verlauf nach der Begutachtung, die er in seiner katamnestischen Untersuchung (Habilitationsschrift) gemacht hat. Prognosekriterien werden in dieser Arbeit nicht erwähnt. [Rz 14] FOERSTER KLAUS: Zur Stellung des Arztes als Sachverständiger. Versicherungsmedizin 1992; 44: «Bei einem Blick in die Medizingeschichte zeigt sich, dass Aufgaben des Arztes als Sachverständiger immer schon zur ärztlichen Tätigkeit gehörten. Im Kodex des Kaisers Justinian findet sich eine Anweisung, dass Ärzte bei der Invalidisierung von Soldaten zugezogen werden sollten, eine Aufgabe, die wir heute als Beurteilung der Dienstfähigkeit bezeichnen würden. Auch die Tätigkeit als ärztlicher Sachverständiger ist eine ärztliche Aufgabe, ein Gedanke, der allerdings weithin in Vergessenheit geraten ist. Dies geht soweit, dass Aufgaben der ärztlichen Begutachtung kaum gelehrt werden, obwohl diese Aufgaben in nahezu allen Fächern der Medizin, vor allem in Neurologie und Psychiatrie, sowohl vom Umfang wie auch den Anforderungen an die Kompetenz der Sachverständigen ständig zunehmen.» «Das konkrete Vorgehen des ärztlichen Sachverständigen lässt sich in drei Schritte gliedern: 1. Im ersten Schritt stellt der Arzt eine Diagnose, wobei er sich hierbei in seinem jeweiligen Fach befindet, in dem er die Kompetenz besitzt. Es ist zu verlangen, dass er seine Diagnose in einer solchen Weise begründet, dass dem Auftraggeber die Nachprüfung ermöglicht wird. Hierzu zählt, dass eine Diagnose kriterienorientiert dargelegt werden muss. 2. Im zweiten Schritt muss der ärztliche Sachverständige seine medizinische Diagnose entsprechend der Fragestellung den jeweiligen juristischen Begriffen zuordnen, wobei hierbei die Kenntnis eben dieser Begriffe, zumindest in Grundzügen, erforderlich ist. Beispiele im Rahmen der Tätigkeit des psychiatrischen Sachverständigen sind etwa die Merkmalskategorien des Strafrechts, verschiedene Begrifflichkeiten im Zivilrecht und unterschiedliche Definitionen im sozialrechtlichen Bereich. 3. Im dritten und letzten Schritt wird die gestellte Frage beantwortet. Zu betonen ist hierbei, dass die letztliche Entscheidung selbstverständlich der jeweilige Auftraggeber trifft, denn nur der Jurist ist befugt, eine Rechtsfrage zu beantworten bzw. in einem Wertungsakt zu entscheiden. Der ärztliche Sachverständige hat ihm hierzu die Voraussetzungen aufzuzeigen.» [Rz 15] FOERSTER KLAUS: Die psychiatrische Beurteilung von Patienten mit neurotischen und somatoformen Störungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Psychiatrische Praxis 1993; 20: «Aufgrund der Untersuchung des jeweiligen Einzelfalles muss unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes entschieden werden, welche konkreten Tätigkeiten noch ausgeführt werden können. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Versicherter bestimmte Tätigkeiten noch vollschichtig ausführen kann oder nicht Somit steht die Frage der vollschichtigen Leistungsfähigkeit im Zentrum der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Frage nach der Prognose, bei der entsprechend den in der Regel formulierten Fragen der Sozialgerichte nicht zuverlässig festgestellt werden kann, dass das Zustandsbild durch eine endgültige Rentenablehnung verschwinden würde Bei der Beurteilung [der Prognose] sind daher verschiedene Punkte zu beurteilen: Liegt ein mehrjähriger Verlauf vor? Handelt es sich um einen chronisch-kontinuierlichen Verlauf oder sind zwischenzeitlich Remissionen gegebenenfalls nach therapeutischen Massnahmen zu beobachten? Bestand bzw. besteht eine regelmässige Therapie? Haben stationäre Behandlungsmassnahmen, möglicherweise mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen, stattgefunden? Sind Rehabilitationsmassnahmen gescheitert?

9 9 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» Sind diese Fragen zu bejahen und liegt ausserdem eine im rechtlichen Sinne erhebliche Störung vor, so dürfte mit der Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit nur selten zu rechnen sein, wenn dies im Verlauf der Erkrankung zu einem Problem geworden ist.» [Rz 16] WINCKLER P., FOERSTER K.: Qualitätskriterien in der psychiatrischen Begutachtungspraxis. Versicherungsmedizin 1994; 46: «Grundsätzliche Probleme sind in den Besonderheiten psychiatrischer Krankheitsbilder und psychiatrischer Untersuchungstechniken bedingt: Aetiologie und Pathogenese der meisten psychiatrischen Krankheitsbilder sind allenfalls in Teilaspekten bekannt. Harte reproduzierbare Daten aus dem somatischen Bereich spielen eine vergleichsweise geringe Rolle. Wichtigstes Untersuchungsinstrument des psychiatrischen Sachverständigen ist die freie Exploration des zu Begutachtenden; Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit des Probanden sind deshalb bei der Begutachtung massgebliche Faktoren. Der Beziehung zwischen Proband und Gutachter kommt in der Psychiatrie eine viel grössere Bedeutung zu als in den organmedizinischen Fächern. Der Verlauf psychiatrischer Krankheitsbilder hängt von einer Vielzahl interdependenter Faktoren ab: von der Schwere der Erkrankung, der Intaktheit der Primärpersönlichkeit, der Stabilität zwischenmenschlicher Beziehungen, der Tragfähigkeit der sozialen Integration sowie der Qualität der therapeutischen Versorgung. Prognostische Aussagen im konkreten Einzelfall sind deshalb sehr schwierig, die Voraussage- Exaktheit zwangsläufig gering. Für die in der Begutachtungspraxis besonders wichtigen! Neurosen und Persönlichkeitsstörungen fehlt eine allgemein akzeptierte Krankheitstheorie. Hinzu kommt, dass gerade in diesem Bereich das Fehlen einer verbindlichen Definition von Normalität zu besonderen Schwierigkeiten bei der Schweregradbeurteilung führt.» Im Folgenden erwähnen die beiden Autoren Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten, u.a. eine saubere Diagnosestellung und eine Stellungnahme zum Schweregrad der Erkrankung, wobei letztere einzelfallbezogen erfolgen müsse. Es sei auch Aufgabe des Gutachters, auf die Grenzen psychiatrischer Beurteilbarkeit aufmerksam zu machen: «Dies ist kein Zeichen von Inkompetenz im Gegenteil zeichnet sich ein qualitativ hochwertiges Gutachten gerade dadurch aus, dass es die Grauzonen und Grenzen psychiatrischer Aussagefähigkeit differenziert darlegt... Die Illusion vom omnipotenten Gutachter, der alle schwierigen Fragen in eigener Selbstherrlichkeit löst, halten wir für überholt und unfruchtbar.» Im Weiteren regen die Autoren zu einer intensiveren Kooperation zwischen Auftraggeber und Gutachter an: «Wenn die Beweisfragen für den psychiatrischen Sachverständigen unklar formuliert sind, kann eine Rücksprache mit dem Auftraggeber klärend und hilfreich sein. Umgekehrt wäre es begrüssenswert, wenn die Gutachter mehr Rückmeldung über die Rezeption seines Gutachtens und über den Verfahrensausgang erhielten. Einer standardisierten Rückkoppelung kann eine wichtige Funktion bei der Qualitätssicherung der Begutachtungspraxis zukommen.» [Rz 17] FOERSTER KLAUS.: Psychiatrische Begutachtung im Sozialrecht. In: VENZLAFF U., FOERSTER K. (Hrsg.): Psychiatrische Begutachtung. Gustav Fischer Verlag, 2. Aufl. (1994) «Hier ist die zweite wesentliche Frage zu beantworten, nämlich, ob es sich bei den Einschränkungen aufgrund der festgestellten Erkrankung um dauerhafte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit handelt. Zu bedenken ist dabei die enge Verknüpfung einer möglichen Reversibilität dieser Störungen mit der bisherigen Dauer der Symptomatik und der Länge sozialrechtlicher Auseinandersetzungen (LAMPARTER und MEYER 1989). Von den Sozialgerichten wird in der Regel die besonders schwierige prognostische Frage gestellt, ob die Möglichkeit besteht, dass die festgestellten psychopathologischen Symptome durch Rentenablehnung verschwinden werden. Frühere Ergebnisse (FOERSTER 1984), dass hier kein statistisch zu sichernder Zusammenhang zwischen den Variablen besteht, wurden bestätigt (SCHIER 1991). Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen scheint es so zu

10 10 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» sein, dass die Frage, welchen Einfluss auf die weitere Entwicklung des Krankheitsbildes eine Berentung haben werde, in dieser klaren Form nur selten kriterienorientiert zu beantworten ist. Anhaltspunkte können sich aus der Beantwortung folgender Fragen ergeben: Liegt ein mehrjähriger Verlauf vor? Handelt es sich um einen kontinuierlichen, primär chronischen Verlauf (HEIGL 1972) oder sind zwischenzeitliche Remissionen, ggfs. nach therapeutischen Massnahmen, zu beobachten? Bestand bzw. besteht eine regelmässige ambulante Therapie? Haben stationäre Behandlungsversuche, auch mit unterschiedlichen therapeutischen Ansatzpunkten, stattgefunden? Sind Rehabilitationsmassnahmen gescheitert? Sind alle diese oder ein Grossteil der Fragen zu bejahen und liegt ausserdem eine im rechtlichen Sinne erhebliche Störung vor, so dürfte mit der Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit kaum zu rechnen sein, wenn dies im Verlauf der Erkrankung zu einem Problem geworden ist (ASCHOFF 1991, FOERSTER 1984, SCHIER 1991). Der auch bei diesen Probanden geltende Grundsatz Rehabilitation vor Rente muss kritisch hinterfragt werden, da sich ergeben hat, dass nur bei 16% begutachteter Probanden Massnahmen der Rehabilitation vorgeschlagen wurden (GILLIERON et al. 1983). Es ist auch stets zu bedenken, dass bei diesen Patienten häufig irreparable psychische und soziale Folgeschäden bestehen, die durch therapeutische Massnahmen kaum oder gar nicht mehr behebbar sind (FOERSTER 1984, GEPHART 1989, HONEGGER 1989, SCHEPANK 1987, ZACHER 1986). Daher sollte der Prophylaxe und Prävention besonderes Gewicht zugemessen werden (FOERSTER 1992).» [Rz 18] WINCKLER P., FOERSTER K.: Zum Problem der «zumutbaren Willensanspannung» in der sozialmedizinischen Begutachtung. Med. Sachverst. 1996; 92: «Hat der Sachverständige die Diagnose festgestellt, so geht es um die Prognose, da im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung relevant nur diejenigen Störungen sind, die die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen dauerhaft beeinträchtigen. Hierbei ist eine ungünstige Prognose umso eher anzunehmen, je mehr der folgenden Punkte zu bejahen sind: psychiatrische Komorbidität (Persönlichkeitsakzentuierung, Missbrauchsproblematik, geringfügige zusätzliche organische Beeinträchtigung) chronische körperliche Erkrankungen Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug) mehrjähriger Verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen ausgeprägter sozialer Krankheitsgewinn.» Kommentar: Diese Version des FOERSTER schen Kriterienkataloges wurde 1999 von HANS-JAKOB MOSIMANN ins juristische Schrifttum der Schweiz eingeführt, von ULRICH MEYER-BLASER (2003) abgeändert und 2004 vom Bundesgericht in BGE 130 V 352 übernommen. [Rz 19] FOERSTER KLAUS: Begutachtung der Erwerbsfähigkeit bei psychogenen Störungen. Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZS 1996; 40: «Die Beurteilung möglicher Zusammenhänge zwischen psychogenen Störungen und beruflicher Leistungsfähigkeit bedeutet wie schon vor 100 Jahren ein Reizthema für Psychiater, Psychotherapeuten und Juristen. Von den vielfältigen Gründen seien einige genannt: Diese Störungen sind häufig. Die Begrifflichkeit ist schwammig. Die Störungen werden zu Recht oder zu Unrecht häufig in die Nähe der Simulation gerückt. Bei

11 11 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» Sachverständigen und Leistungsträgern kann der Eindruck entstehen, als ob diese Patienten etwas «Unrechtes» wollten, dies vor dem Hintergrund, dass funktionelle Syndrome eigentlich keine «richtigen» Krankheiten seien. Schliesslich sind diese Patienten meist unbeliebt, weil sie den behandelnden Arzt und den psychiatrischen Sachverständigen hilflos machen können. Daher ist die praktische und wissenschaftliche Beschäftigung mit diesen Problemen bei Psychiatern und Psychotherapeuten in der Regel kaum geschätzt und wenig angesehen. Dies ist deswegen besonders bedauerlich, weil diese Störungen eine erhebliche Bedeutung für den einzelnen Probanden wie auch für die Gesellschaft haben.» «Im Rahmen der Leistungsbeurteilung kommt der Erfassung des Schweregrades einer funktionellen Störung zentrale Bedeutung zu. Die Quantifizierung psychopathologischer Symptomatik bzw. psychischer Einschränkungen muss einzelfallbezogen sein. Unabdingbar ist eine detaillierte Schmerzanalyse. Es ist zu verlangen, dass immer exploriert wird, in welcher Situation und Lebenslage die Schmerzen zuerst auftraten. Die Wortwahl des Patienten ist zu berücksichtigen. Eine vage, auch auf Nachfrage nur unpräzise und wechselhafte Schmerzschilderung kann möglicherweise Zweifel an der Schwere eines bestehenden Leidensdruckes aufkommen lassen. Zweifel können auch bestehen bei der Angabe eines ständigen, Tag und Nacht andauernden Schmerzes, bei dem weder Medikamente noch Alkohol zu einer Entlastung führen. Ebenso problematisch ist die Angabe massivster und andauernder Schmerzen, aufgrund derer dennoch keinerlei therapeutische Massnahmen durchgeführt werden. Schmerzintensität, Verlauf und Ausbreitung müssen detailliert erfragt werden. Dabei kommt der Glaubwürdigkeit der geklagten Beschwerden eine entscheidende Rolle zu, da die Schmerzempfindung ein kulturell und individuell unterschiedliches, überwiegend dem subjektiven Erleben unterworfenes Geschehen darstellt (WIDDER und ASCHOFF 1995). Dabei geht es ausdrücklich nicht um die Glaubwürdigkeit bezüglich der Existenz der geklagten Schmerzen. Zu beurteilen sind vielmehr die Auswirkungen dieser Schmerzen bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit, vor allem dann, wenn sich aus der detaillierten Analyse von Tageslauf und Freizeitverhalten ergibt, dass ausserhalb der beruflichen Situation durchaus Leistung möglich ist.» «Verlauf und Prognose: Zu diesen Fragen muss der Sachverständige deshalb Stellung nehmen, weil es entscheidend wichtig ist, ob es sich bei der festgestellten Erkrankung und hieraus resultierenden Einschränkungen bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit um dauerhafte Einschränkungen handelt In diesem Zusammenhang wird von den Sozialgerichten in Deutschland an den psychiatrischen Sachverständigen in der Regel die Frage gerichtet, ob die gegebenenfalls vorhandene Störung aus eigener Kraft und bei «zumutbarer Willensanspannung» zu überwinden sei. Dabei kann es sicherlich nicht um die abstrakte Beantwortung philosophisch-metaphysischer Fragestellungen gehen, was die Formulierung von der «Willensanspannung» nahelegen könnte, sondern um die Beurteilung konkreter menschlicher Entscheidungs- und Motivationsspielräume. Natürlich ist «Wille» keine mit naturwissenschaftlichen Methoden messbare Grosse und deshalb einer direkten Beobachtung und Operationalisierung nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Fähigkeit eines Menschen, durch «Anspannung» seines Willens eine psychogene Symptomatik zu überwinden. Schliesslich ist zu bedenken, dass es sich bei beiden Worten um juristische Begriffe handelt und hieraus resultiert die Frage, ob es hier nicht viel eher um normativjuristische Bewertungen und weniger um empirisch begründbare Feststellungen geht. Der psychiatrische Sachverständige kann in solchen Fällen aufgrund seines speziellen Fachwissens die Voraussetzungen für die juristische Entscheidung benennen, aber nicht mehr. Gerade die Frage nach der Zumutbarkeit ist eng mit der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage verknüpft und sie hängt erheblich von den persönlichen Vorerfahrungen und auch von der persönlichen Situation sowohl des Betroffenen wie des Gutachters ab.» «Liegt eine schwer ausgeprägte psychische Störung vor, so ist eine ungünstige Prognose umso eher dann anzunehmen, je mehr der folgenden Punkte zu bejahen sind (WINCKLER und FOERSTER 1996): auffällige praemorbide Persönlichkeitsstruktur psychiatrische Komorbidität (frühkindlicher Hirnschaden; hirnorganische Beeinträchtigung; Persönlichkeitsstörung; Suchtproblematik)

12 12 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» chronische körperliche Begleiterkrankungen Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung; Arbeitsplatzverlust; sozialer Rückzug; Verlust persönlicher Interessen) ausgeprägter Krankheitsgewinn mehrjähriger Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Remissionen unbefriedigende Behandlungsergebnisse, auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz; gescheiterte stationäre Therapien gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen. Sind alle bzw. die meisten der genannten Faktoren nachzuweisen und besteht beim Probanden eine als schwer einzuschätzende psychopathologische Symptomatik, so wird mit der Wiederherstellung einer vollen Erwerbsfähigkeit nur selten zu rechnen sein, wenn dies im Verlauf der Erkrankung zu einem Problem geworden ist.» «Zur Verbesserung der Kooperation zwischen psychiatrischen Gutachtern und Auftraggebern sollte die Regel eingeführt werden, dass die Gutachter in jedem Fall eine Rückmeldung seitens der Auftraggeber über das Ergebnis des Rechtsstreites bekommen.» [Rz 20] STEVENS A., FOERSTER K.: Genügt für den Nachweis einer Erkrankung die Beschwerdeschilderung? Versicherungsmedizin 2000; 52: Anlass zu diesem Aufsatz gab ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. April Der Kläger litt an einer generalisierten Tendomyopathie (Fibromyalgie), in dem das Gericht wörtlich schrieb: «Der ärztliche Nachweis braucht nicht in Befunden der Apparatemedizin oder der sonstigen Zusatzdiagnostik zu bestehen. Der gegenteiligen... Ansicht, dass nämlich ohne objektivierbare Befunde von einer Krankheit nicht gesprochen werden könne, ist nicht zu folgen... Wissenschaftlich nicht in Frage gestellte Erkrankungen wie alle affektiven Störungen (...) oder alle Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis (seien ansonsten) nicht mehr zu diagnostizieren. Zutreffend sei deshalb..., dass bei einer Krankheit wie generalisierte Tendomyopathie, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, der ärztliche Nachweis der Erkrankung auch dadurch geführt werden könne, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdeschilderung des Patienten stützt» STEVENS und FOERSTER stellen sich dieser Auffassung vehement entgegen und schreiben: «Eine solche Argumentationsweise bereits der Beschwerdevortrag reiche für eine Krankheitsfeststellung aus hätte ganz erhebliche Folgen. Wenn Gewissheit über das Vorliegen einer Krankheit schon durch die Beschwerden gegeben ist, müsste die Notwendigkeit objektiver Diagnostik in solchen Fällen erst einmal dargelegt werden. Die Feststellung des IV. Zivilsenats steht auch in direktem Widerspruch zu allen massgeblichen forensischpsychiatrischen Meinungen, die einig sind, dass eine Krankheitsfeststellung nicht auf den Beschwerdevortrag allein gründen kann.» «Der Argumentation des IV. Zivilsenats des BGH ist aus medizinischer Sicht scharf zu widersprechen. Die Gründe seien zusammengefasst: Der Beschwerdevortrag genügt nicht, eine Diagnose zu stellen. Eine Diagnose sollte anhand diagnostischer Kriterien unter Verwendung der für das jeweilige Fachgebiet relevanten Klassifikation begründet werden. Eine Diagnose ist nicht gleichbedeutend mit Krankheit. Das Vorliegen einer Krankheit im rechtlich relevanten Sinn erfordert den Nachweis wesentlicher Beeinträchtigungen. Das Ausmass der Beeinträchtigungen ist zu quantifizieren.» [Rz 21] VENZLAFF U., FOERSTER K. (Hrsg.) Psychiatrische Begutachtung. Urban & Fischer Verlag, 3. Aufl. (2000), S. 509 In der 3. Auflage des Standardwerkes über die psychiatrische Begutachtung sieht der Prognosekatalog wie folgt aus: «psychiatrische Komorbidität chronische körperliche Begleiterkrankungen Verlust der sozialen Integration

13 13 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» ausgeprägter Krankheitsgewinn mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz gescheiterte Rehabilitationsbemühungen.» [Rz 22] Verband Deutscher Rentenversicherungsträger: Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung. Springer Verlag, 6. Aufl. (2003), S In der 6. Aufl. stammt das Kapitel über die Begutachtung somatoformer Störungen von KLAUS FOERSTER: «Eine Möglichkeit, den Schweregrad einer funktionellen psychischen und körperlichen Symptomatik einzuschätzen, ist die Verwendung des Beeinträchtigungsschwere-Scores nach SCHEPANK Neben Grad und Ausmass der Symptome ist der Verlauf entscheidend zu berücksichtigen. Dabei können folgende Aspekte Berücksichtigung finden: psychiatrische Komorbidität (Persönlichkeitsstörung, Missbrauchsproblematik, geringfügige hirnorganische Beeinträchtigung) mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik oder längerfristiger Remission ausgeprägter Krankheitsgewinn Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen. Wie sich aus diesen Überlegungen ergibt, ist die Beurteilung von Probanden mit funktionellen körperlichen Symptomen häufig schwierig, umstritten und mit einem gewissen Ermessensspielraum belastet, wodurch auch unterschiedliche gutachtliche Standpunkte begründet werden können.» [Rz 23] FOERSTER KLAUS: Probleme der sozialmedizinischen Begutachtung. In: EGLE U.T. (Hrsg.): Handbuch Chronischer Schmerz, Schattauer Verlag (2003), S In diesem Buchkapitel schreibt FOERSTER einleitend: «Die Begutachtung von Patienten mit chronischen Schmerzen ist häufig schwierig. Die Schwierigkeiten beginnen schon bei dem methodischen Problem, den Schmerz als subjektives Phänomen zu erfassen. Weitere Probleme können sein: Der per definitionem langjährige, häufig chronifizierte Krankheitsverlauf Unterschiedliche, häufig widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen Meist zahlreiche Vorbegutachtungen, mit denen sich der Sachverständige auseinandersetzen muss Fehlen allgemein akzeptierter und anerkannter Richtlinien für die Begutachtung von Patienten mit chronischen Schmerzen in den unterschiedlichen sozialmedizinischen Bereichen.» FOERSTER fordert vom Sachverständigen, dass er die Begutachtung unparteiisch (unabhängig) und nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen hat. Er erwähnt wiederum sein dreistufiges Vorgehen: 1. Schritt: Prüfung, ob eine Krankheit vorliegt: «Kann eine Diagnose nicht gestellt werden, so erübrigen sich weitere Überlegungen. Was die Fibromyalgie anbelangt, so lässt sich diese psychiatrisch der Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0 zuordnen, wobei häufig eine Komorbidität mit einem depressiven Syndrom besteht. Dabei ist zu diskutieren, ob die Schmerzsymptomatik als depressives Aequivalent zu interpretieren ist.» Dabei soll sich der Sachverständige an die Klassifikationen ICD-10 oder DSM-IV halten.

14 14 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» 2. Schritt: «Voraussetzung für eine Rentengewährung ist die Erheblichkeit der Störung. Es ist somit eine Quantifizierung erforderlich, d.h. es ist zu beurteilen, ob eine Schmerzsymptomatik schwer ausgeprägt ist. Das Urteil des erfahrenen Sachverständigen und Kenners hat weiterhin das grösste Gewicht. Insofern hat der Sachverständige einen Ermessensspielraum. Daher sollte sich der Gutachter nicht scheuen, seinen persönlichen Eindruck diesen natürlich wohl begründet bezüglich des zu beurteilenden Einzelfalles zu formulieren, ohne allerdings den Anspruch auf prinzipielle Allgemeingültigkeit.» FOERSTER verweist darauf, dass WIDDER und ASCHOFF 1995 eine Indizienliste zur Einschätzung des Schweregrades einer Schmerzsymptomatik vorgelegt haben. 3. Schritt: «Hat der Sachverständige eine schwer ausgeprägte Schmerzsymptomatik festgestellt, so geht es um die Prognose, da im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung relevant nur diejenigen Störungen sind, die die Erwerbsfähigkeit eines Betroffenen dauerhaft beeinträchtigen. Hierbei ist eine ungünstige Prognose umso eher anzunehmen, je mehr der folgenden Punkte zu bejahen sind: akzentuierte prämorbide Persönlichkeit Komorbidität psychischer Störungen, z.b. frühkindlicher Hirnschaden, leichte hirnorganische Beeinträchtigung, Persönlichkeitsstörung, Missbrauchsproblematik Verlust der sozialen Integration: Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen, Partnerschaftsverlust ausgeprägter Krankheitsgewinn mehrjähriger Verlauf mit unveränderter oder progressiver Symptomatik ohne längerdauernde Remission unbefriedigende Behandlungsergebnisse, auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen. Sind alle diese bzw. die meisten der genannten Faktoren nachzuweisen und besteht beim Probanden eine als schwer einzuschätzende Schmerzsymptomatik, so wird mit der Wahrscheinlichkeit der vollen Erwerbsfähigkeit kaum zu rechnen sein.» Kommentar: Interessant ist, dass FOERSTER in diesem Buchkapitel, entgegen früheren Publikationen, den Begriff «zumutbare Willensanspannung» nirgends erwähnt. [Rz 24] FOERSTER KLAUS: Begutachtung bei sozial- und versicherungsmedizinischen Fragen. In: VENZLAFF U., FOERSTER K. (Hrsg.) Psychiatrische Begutachtung. Elsevier Urban & Fischer Verlag, 4. Aufl. (2004), S FOERSTER geht ausführlich auf den Begriff der «zumutbaren Willensanspannung» ein: «Natürlich ist Wille keine messbare Grösse und einer direkten Beobachtung und Operationalisierung ebenso wenig zugänglich wie die Fähigkeit eines Menschen, seinen Willen anzuspannen und dadurch eine psychogene Symptomatik zu überwinden. Bei der sozialmedizinischen Beurteilung geht es aber keineswegs darum, Willensfreiheit abstrakt zu beweisen, sondern um das Gegenteil: Es geht darum, empirisch fassbare Einschränkungen nachzuweisen, die aufgrund von benenn- und beschreibbaren Krankheitssymptomen entstanden sind und die quantifizierend beschrieben werden können. Die Beantwortung dieser Frage fällt somit zusammen mit der Frage nach der Schwere der Symptomatik, nach dem Ausmass der hierdurch bedingten Beeinträchtigungen, nach dem Verlauf und der Prognose. Zu bedenken ist natürlich, dass es sich sowohl bei der Willensanspannung wie bei der Zumutbarkeit um juristische Begriffe handelt. Was zumutbar ist, unterliegt der Konvention und der jeweiligen gesellschaftlichen Realität und ist keine diagnostische Kategorie. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer medizinischen Diagnose und der beruflichen Leistungsfähigkeit besteht nicht. Der Zusammenhang besteht vielmehr zwischen krankheitsbedingten Einschränkungen und dem beruflichen Leistungsvermögen. Auch wenn eine unmittelbare Kausalität nicht besteht, können folgende Aspekte dafür sprechen, dass eine Willensanspannung für den Probanden gar nicht mehr möglich ist, wobei dann die Frage der Zumutbarkeit entfallen würde: psychiatrische Komorbidität (Persönlichkeitsakzentuierung, Missbrauchsproblematik, geringfügige zusätzliche organische Beeinträchtigung)

15 15 Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» chronische körperliche Erkrankungen Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug) mehrjähriger Verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen ausgeprägter sozialer Krankheitsgewinn. Bei dieser Liste handelt es sich nicht um eine abhakbare Checkliste. Dagegen sprechen sowohl die Komplexität jedes einzelnen Punktes als auch die vielfältigen Möglichkeiten des Einzelfalles. Die genannten Punkte sollen vielmehr dazu dienen, die häufig unübersichtliche Gemengelage der vielfältigen Faktoren zu strukturieren.» [Rz 25] FOERSTER KLAUS: Begutachtung bei sozialrechtlichen Fragen. In: VENZLAFF U., FOERSTER K. (Hrsg.) Psychiatrische Begutachtung. Elsevier Urban & Fischer Verlag, 5. Aufl. (2008), S «Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Diagnose, auch einer psychopathologischen Symptomatik, und der beruflichen Leistungsfähigkeit besteht nicht. Der Zusammenhang besteht vielmehr zwischen krankheitsbedingten Einschränkungen und dem beruflichen Leistungsvermögen. Für die konkrete Einschätzung kann es hilfreich sein, folgende Aspekte zu beachten: subjektive Einschätzung des Probanden Alter Vorhandensein akzentuierter Persönlichkeitszüge psychiatrische Komorbidität (Missbrauch psychotroper Substanzen, Persönlichkeitsstörung, beginnende organische psychische Störung) Verlust der sozialen Integration im Laufe der Erkrankung hoher primärer oder sekundärer Krankheitsgewinn primär chonifizierender Verlauf progredienter Krankheitsverlauf unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter und lege artis durchgeführter Therapiemassnahmen in unterschiedlichen Settings iatrogene Verstärkung/Schädigung. Bei dieser Aufzählung handelt es sich nicht um eine abhakbare Checkliste. Hiegegen sprechen sowohl die Komplexität jedes einzelnen Punktes als auch die vielfältigen Möglichkeiten jedes Einzelfalles. Die genannten Punkte sollen als Raster dazu dienen, die häufig unübersichtlichen und zahlreichen Variablen zu strukturieren» Kommentar: An der neuesten Version des Kataloges ist interessant, dass FOERSTER zwei neue Kriterien einführt und diese gar zuerst nennt. Erneut fehlt ein Hinweis, wie er zu dieser Erfahrung gekommen ist. Die beiden neuen Kriterien «subjektive Eigeneinschätzung des Probanden» und «Alter» gehören nach Schweizer Rechtsprechung zu den «invaliditätsfremden Faktoren». Mit der vorsichtigen Formulierung «kann es hilfreich sein» bringt der Autor zum Ausdruck, dass diese Kriterien lediglich eine Hilfestellung sind, kein validierter Massstab zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit. [Rz 26] FOERTSER KLAUS: Die «zumutbare Willensanspannung» in der sozialmedizinischen Begutachtung. Der Nervenarzt 2010; 81: FOERSTER rekapituliert die Geschichte des Begriffes «zumutbare Willensanspannung» in der Deutschen Rechtsprechung seit Er zitiert die 4 Thesen, die ERWIM MURER 2008 zur Zumutbarkeit formuliert hat und stimmt ihm weitgehend zu. Zur Aufgabe des medizinischen Sachverständigen gehören Diagnose und Schilderung der konkreten psychopathologischen Symptome Beurteilung der Schwere der Störung Konkrete Beeinträchtigungen aufgrund der Störung, die für die Erwerbsfähigkeit relevant sind

Somatoforme Schmerzstörung

Somatoforme Schmerzstörung Schweizerische Invaliditätstagung Lenzburg, 13. März 2008 Somatoforme Schmerzstörung - Entwicklung der Rechtsprechung - Auswirkung auf die Rechtsanwendung Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt Leiturteil BGE

Mehr

Psychiatrisch- Versicherungsmedizinisches für die Hausarztpraxis

Psychiatrisch- Versicherungsmedizinisches für die Hausarztpraxis Psychiatrisch- Versicherungsmedizinisches für die Hausarztpraxis Wie erreiche ich bei IV und KTG möglichst viel bei Patienten mit psychischen Störungen 22.05.2015 Olaf Hentrich, HeTo GmbH 1 No Go Burnout

Mehr

Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB)

Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) Gültig ab 1. Januar 2012 318.507.23. d 11.11 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen... 3 Zielsetzung und Begriff... 4 Rentenüberprüfung...

Mehr

Entscheidgrundlagen des Bundesgerichts

Entscheidgrundlagen des Bundesgerichts Entscheidgrundlagen des Bundesgerichts asim Fortbildungsveranstaltung vom 8. Dezember 2010 MLaw Johanna Dormann Überblick Grundlagen auf Tatsachenebene materiellrechtliche Grundlagen verfahrensrechtliche

Mehr

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Invalidität - wo stehen wir nach der Änderung der Rechtssprechung BGE 130 V 352 durch Urteil BGE 140 V...

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Invalidität - wo stehen wir nach der Änderung der Rechtssprechung BGE 130 V 352 durch Urteil BGE 140 V... Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Invalidität - wo stehen wir nach der Änderung der Rechtssprechung BGE 130 V 352 durch Urteil BGE 140 V... 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015? 1) Zwischen objektiv und

Mehr

SIM Fortbildung Workshop Bollag/ Mager, 30. Oktober 2014

SIM Fortbildung Workshop Bollag/ Mager, 30. Oktober 2014 SIM Fortbildung Workshop Bollag/ Mager, 30. Oktober 2014 Forensisch Psychiatrische Klinik Basel/ asim USB Basel «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht» 1 ÜBERSICHT: 1. Definitionen

Mehr

Auswirkungen der 6. IV-Revision auf die Begutachtung und weitere wichtige Entwicklungen

Auswirkungen der 6. IV-Revision auf die Begutachtung und weitere wichtige Entwicklungen Auswirkungen der 6. IV-Revision auf die Begutachtung und weitere wichtige Entwicklungen 4. Fortbildungskurs für SIM Gutachter und Interessierte 2014 Bern, 30. Oktober 2014 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Mehr

«Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht»

«Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht» Forensisch Psychiatrische Klinik Basel «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht» Ralph Mager 1 ÜBERSICHT: 1. Definitionen 2. Determinanten der Leistungsfähigkeit 3. Vorgehen 2 1 Definition

Mehr

Der Begutachter im Spannungsfeld: Sicht der Gutachter. Ralph Mager SIM Jahrestagung 2015, Olten

Der Begutachter im Spannungsfeld: Sicht der Gutachter. Ralph Mager SIM Jahrestagung 2015, Olten Der Begutachter im Spannungsfeld: Sicht der Gutachter Ralph Mager SIM Jahrestagung 2015, Olten Psychiatrische Beschwerdenwas ist die Aufgabe des Gutachters?.wahrscheinlich die Ausnahme Psychiatrische Beschwerdenwas

Mehr

Grundbedingungen nach Jaspers (1965)

Grundbedingungen nach Jaspers (1965) Inhaltsübersicht -Allgemeine Überlegungen -Nomenklatur psychoreaktiver Störungen -Akute Belastungsreaktion -Posttraumatische Belastungsstörung -Anpassungsstörungen -Sonstige psychopathologische Syndrome

Mehr

DOK :375.21

DOK :375.21 - 476 - Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines chronischen Müdigkeitssyndroms (CFS) als Folge einer Organspende und Versicherungsfall Eine (Lebend-)Nierenspende ist nach dem Stand der allgemeinen

Mehr

/

/ Rentenrevision www.koordination.ch / www.rentenrevision.ch Grundsatz Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Sie kann nicht nur bei der Änderung

Mehr

Strassenverkehrsrechtstagung

Strassenverkehrsrechtstagung Strassenverkehrsrechtstagung 21. 22. Juni 2016 21 Juni 2016 DAS SCHLEUDERTRAUMA GESTERN, HEUTE UND MORGEN IM LICHTE DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGERICHTS Strassenverkehrsrechtstagung 2016 Prof.

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Indikation Schizophrenie (Anfrage des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. April 2013) Berlin, 15.05.2013 Bundesärztekammer

Mehr

RECHTSPRECHUNG ZUR ANHALTENDEN SOMATOFORMEN SCHMERZSTÖRUNG. Kritik aus dem Blickwinkel der Evidenz-basierten Medizin

RECHTSPRECHUNG ZUR ANHALTENDEN SOMATOFORMEN SCHMERZSTÖRUNG. Kritik aus dem Blickwinkel der Evidenz-basierten Medizin RECHTSPRECHUNG ZUR ANHALTENDEN SOMATOFORMEN SCHMERZSTÖRUNG Kritik aus dem Blickwinkel der Evidenz-basierten Medizin J. Jeger MEDAS Zentralschweiz, Luzern George Dergalis: Qual ASIM Basel, 15.3. 2006 Konsens

Mehr

Prof. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121.

Prof. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121. Prof. Dr. med. Arno Deister Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Arzt für Neurologie und Psychiatrie Chefarzt des Zentrums für Psychosoziale Medizin

Mehr

UVG-Tagung, 23./24. Juni 2014

UVG-Tagung, 23./24. Juni 2014 UVG-Tagung, 23./24. Juni 2014 Die Überwindbarkeit im Sozialversicherungsrecht und deren Relevanz im Haftpflichtrecht Christian Moosberger, lic.iur., Rechtsanwalt, Helvetia Versicherungen UVG-Tagung, 24.06.2014

Mehr

In der Vergangenheit gab es keine klaren Kriterien für die

In der Vergangenheit gab es keine klaren Kriterien für die Der Psychiater und Depressionsforscher Prof. Dr. Hubertus Himmerich erlebt das Leid, das die Krankheit Depression auslöst, tagtäglich als Oberarzt der Depressionsstation unserer Klinik, der Leipziger Universitätsklinik

Mehr

Neue Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten

Neue Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten Neue Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten Die Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP hat am 14.09.2016 die 3. Auflage ihrer Qualitätsleitlinien veröffentlicht

Mehr

Neurologische Begutachtung

Neurologische Begutachtung W. Hausotter Neurologische Begutachtung Einführung und praktischer Leitfaden Mit 6 Abbildungen und 101 Tabellen CD Schattauer Stuttgart NewYork 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Allgemeine Grundlagen der ärztlichen

Mehr

Wie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen. Dipl.-Psych. vor dem PsychThG

Wie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen. Dipl.-Psych. vor dem PsychThG Wie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen Psychotherapeutengesetz (PTG) vom 16.06.1998 zum Änderung des SGBV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-AprV) vom 18.12.1998 Ausbildungs-

Mehr

Ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe

Ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe Ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe Vertrauliche Stellungnahme ( 203 StGB und 76 SGB X) nach 35a SGB VIII (KJHG), nach 53 SGB XII (nur amts- oder landesärztliche Stellungnahme)

Mehr

Um sinnvoll über Depressionen sprechen zu können, ist es wichtig, zwischen Beschwerden, Symptomen, Syndromen und nosologische Krankheitseinheiten

Um sinnvoll über Depressionen sprechen zu können, ist es wichtig, zwischen Beschwerden, Symptomen, Syndromen und nosologische Krankheitseinheiten 1 Um sinnvoll über Depressionen sprechen zu können, ist es wichtig, zwischen Beschwerden, Symptomen, Syndromen und nosologische Krankheitseinheiten unterscheiden zu können. Beschwerden werden zu depressiven

Mehr

Anlage zur Vereinbarung gemäß 118 Abs. 28GB V vom

Anlage zur Vereinbarung gemäß 118 Abs. 28GB V vom Anlage zur Vereinbarung gemäß 118 Abs. 28GB V vom 30.04.2010 Spezifizierung der Patientengruppe gemäß 3 der Vereinbarung: 1. Einschlusskriterien für die Behandlung Erwachsener in der Psychiatrischen Institutsambulanz

Mehr

Psychische Störungen Einführung. PD Dr. Peter Schönknecht Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Universitätsklinikum Leipzig

Psychische Störungen Einführung. PD Dr. Peter Schönknecht Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Universitätsklinikum Leipzig Psychische Störungen Einführung PD Dr. Peter Schönknecht Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Universitätsklinikum Leipzig Psychopathologische Symptome Psychopathologische Symptome

Mehr

Erstes Rentengutachten Auftrag vom

Erstes Rentengutachten Auftrag vom Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail: Datum: Name, Vorname: Aktenzeichen: geb.: Erstes Rentengutachten Auftrag vom Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

SIM 4. Fortbildungskurs Oktober 2014 Kasuistik. Dr. med. Esther Hindermann, FMH Innere Medizin, FA SAPPM und delegierte Psychotherapie

SIM 4. Fortbildungskurs Oktober 2014 Kasuistik. Dr. med. Esther Hindermann, FMH Innere Medizin, FA SAPPM und delegierte Psychotherapie SIM 4. Fortbildungskurs 2014 30. Oktober 2014 Kasuistik Dr. med. Esther Hindermann, FMH Innere Medizin, FA SAPPM und delegierte Psychotherapie IPS-Pflegefachfrau Verheiratet, 1 erwachsene Tochter 1992

Mehr

SCHLAFMITTEL= THERAPIE

SCHLAFMITTEL= THERAPIE SCHLAFMITTEL= THERAPIE VON DR. ALBRECHT RENNER STÄDTISCHES KRANKENHAUS ALTONA 1925 VERLAG VON JULIUS SPRINGER BERLIN ERWEITERTER SONDERABDRUCK AUS ERGEBNISSE DER INNEREN MEDIZIN UND KINDERHEILKUNDE 23.

Mehr

Angaben zur Person: Hilfeplanung Stellung (Nichtzutreffendes bitte streichen):

Angaben zur Person: Hilfeplanung Stellung (Nichtzutreffendes bitte streichen): Vertrauliche ( 203 StGB und 76 SGB X) ÄRZTLICHE STELLUNGNAHME ZUR PLANUNG EINER EINGLIEDERUNGSHILFE nach 35a SGB VIII (KJHG), nach 53 SGB XII (nur amts- oder landesärztliche Stellungnahme) Angaben zur

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung von Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Berlin, 27.07.2011 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Das neue JVEG und seine Folgen. Bernhard Widder Klinik für Neurologie und Neurologische Rehabilitation Bezirkskrankenhaus Günzburg

Das neue JVEG und seine Folgen. Bernhard Widder Klinik für Neurologie und Neurologische Rehabilitation Bezirkskrankenhaus Günzburg Das neue JVEG und seine Folgen Bernhard Widder Klinik für Neurologie und Neurologische Rehabilitation Bezirkskrankenhaus Günzburg Das neue JVEG Wohlklingende Worte Im Unterschied zum geltenden Recht (sollen)

Mehr

Peter Fiedler. Persönlichkeitsstörungen. Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Mundt. 5., völlig neu bearbeitete Auflage EEUZPVU

Peter Fiedler. Persönlichkeitsstörungen. Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Mundt. 5., völlig neu bearbeitete Auflage EEUZPVU Peter Fiedler Persönlichkeitsstörungen Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Mundt 5., völlig neu bearbeitete Auflage EEUZPVU Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Mundt Eine persönliche Vorbemerkung

Mehr

Einleitung. Lebensqualität. Psychosomatik. Lebensqualität bei Contergangeschädigten Kruse et al. Abschlussbericht Bundesstudie 2012

Einleitung. Lebensqualität. Psychosomatik. Lebensqualität bei Contergangeschädigten Kruse et al. Abschlussbericht Bundesstudie 2012 Psychosomatik Lebensqualität und psychische Begleiterkrankungen Prof. Dr. med. Christian Albus Einleitung Niethard, Marquardt und Eltze, 1994; Edworthy et al. 1999; Nippert et al., 2002; Kennelly et al.,

Mehr

Ausbildungsinhalte zum Arzt für Allgemeinmedizin. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin

Ausbildungsinhalte zum Arzt für Allgemeinmedizin. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Ausbildungsinhalte zum Arzt für Allgemeinmedizin Anlage 1.B.6 Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin 1. Akut- und Notfallmedizin absolviert 1. Kenntnisse und Erfahrungen im Erkennen und Vorgehen

Mehr

Seelendürre Depressionen und ihre Auswirkungen. Julius Kurmann Dr. med. Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie + Management unilu

Seelendürre Depressionen und ihre Auswirkungen. Julius Kurmann Dr. med. Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie + Management unilu Julius Kurmann Dr. med. Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie + Management unilu 22. September 2016 Depression Depression gilt heute als häufigste psychische Erkrankung und zählt zu den fünf häufigsten

Mehr

Integritätsentschädigung gemäss UVG

Integritätsentschädigung gemäss UVG Integritätsentschädigung gemäss UVG Tabelle 19 Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen Herausgegeben von den Ärzten der Suva Schweizerischen 6002 Luzern, Postfach Unfallversicherungsanstalt

Mehr

Begutachtung nicht sichtbarer Leiden

Begutachtung nicht sichtbarer Leiden 11. Dezember 2014, Rheinfelder Tage Psychosomatik und Arbeit, Vertrauen Qualität und Kompetenz Begutachtung nicht sichtbarer Leiden lic. iur. Erich Züblin Fachanwalt SAV Haftpflichtund Versicherungsrecht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Das Alter hat nichts Schönes oder doch. Depressionen im Alter Ende oder Anfang?

Das Alter hat nichts Schönes oder doch. Depressionen im Alter Ende oder Anfang? Das Alter hat nichts Schönes oder doch Depressionen im Alter Ende oder Anfang? Depressionen im Alter Gedanken zum Alter was bedeutet höheres Alter Depressionen im Alter Häufigkeit Was ist eigentlich eine

Mehr

Die Rolle des Hausarztes im IV- Verfahren. Die IV im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht 22. Oktober 2015 Dr. med. Simon Graf

Die Rolle des Hausarztes im IV- Verfahren. Die IV im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht 22. Oktober 2015 Dr. med. Simon Graf Die Rolle des Hausarztes im IV- Verfahren Die IV im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht 22. Oktober 2015 Dr. med. Simon Graf Vorstellung Facharzt Allgemeinmedizin mit Praxis in Grub AR BLaw Richter

Mehr

Die Integrationsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht

Die Integrationsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht Die Integrationsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht Die IV-Revision 6a Die Neuerungen und die Erwartungen IRP-Tagung, Luzern, 6. März 2012 Dr. med. Anna D. Gerig, FMH Psychiatrie/Psychotherapie Stv. Chefärztin

Mehr

FOSUMOS Regio Sargans - Chur Sucht und Invalidenversicherung

FOSUMOS Regio Sargans - Chur Sucht und Invalidenversicherung FOSUMOS Regio Sargans - Chur Sucht und Invalidenversicherung Dr. med. Arno Bindl Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FA Vertrauensarzt (SGV) zertifizierter medizinischer Gutachter SIM Agenda. Invalidität

Mehr

Anforderungen an die Kausalität aus Sicht der Verwaltung. Roland Fehse Hamburg, 28.Juni 2008

Anforderungen an die Kausalität aus Sicht der Verwaltung. Roland Fehse Hamburg, 28.Juni 2008 Anforderungen an die Kausalität aus Sicht der Verwaltung Roland Fehse Hamburg, 28.Juni 2008 Von der Kaiserlichen Botschaft 1881 bis zur aktuellen Rechtsprechung in 2006 Grundprinzipien der GUV, u.a.: Ablösung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: )

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: ) Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: 07.04.2009) Beurteilung der inneren Überzeugung Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer

Mehr

Diskussionsforum Gutachten Info Nr. 4

Diskussionsforum Gutachten Info Nr. 4 iqpr Sürther Str. 171 D-50999 Köln 0221-3597-550 Tel. 0221-3597-555 Fax schian@iqpr.de E-Mail AZ-07-00-03-09 Unser Zeichen Tel./Fax: 0561/4001128 dralexander.gagel@arcor.de 17.02.2003 Datum Diskussionsforum

Mehr

Trends und Perspektiven in der (stationären) Psychiatrischen Rehabilitation. Chefarzt Prim.Dr. Georg Psota

Trends und Perspektiven in der (stationären) Psychiatrischen Rehabilitation. Chefarzt Prim.Dr. Georg Psota Trends und Perspektiven in der (stationären) Psychiatrischen Rehabilitation Chefarzt Prim.Dr. Georg Psota Historie Historie der Stationären Psychiatrischen Rehabilitation in Österreich ist kurz: 2002:

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Name des Weiterzubildenden: Geb.-Datum: Name der/des Weiterbildungsbefugten: Weiterbildungsstätte: Berichtszeitraum:

Name des Weiterzubildenden: Geb.-Datum: Name der/des Weiterbildungsbefugten: Weiterbildungsstätte: Berichtszeitraum: Dieser Vordruck ist nur für ein Weiterbildungsjahr gültig und sollte kontinuierlich (z.b. alle 2 Monate) geführt werden. Bei Wechsel der/des Weiterbildungsbefugten, ist ebenfalls ein neuer Vordruck anzuwenden.

Mehr

Gesundheitsbezogene Lebensqualität, körperliche Beschwerden, psychische Komorbidität und Interventionen bei Dyspepsie

Gesundheitsbezogene Lebensqualität, körperliche Beschwerden, psychische Komorbidität und Interventionen bei Dyspepsie Medizinische Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin Campus Benjamin Franklin aus der Abteilung für Allgemeinmedizin mit Allgemeinpraxis Direktor: Prof. Dr. med. P. Mitznegg Gesundheitsbezogene

Mehr

Diagnose Depression effektive Behandlung in der Hausarztpraxis

Diagnose Depression effektive Behandlung in der Hausarztpraxis Diagnose Depression effektive Behandlung in der Hausarztpraxis Prof. Dr. Göran Hajak Jede vierte Frau und jeder achte Mann erkranken in Deutschland bis zu Ihrem 65. Lebensjahr an einer behandlungsbedürftigen

Mehr

Mittwoch, Uhr. Depression Grundlagen, Diagnostik und Therapie: eine Zwischenbilanz. Fortbildungsreihe 2016

Mittwoch, Uhr. Depression Grundlagen, Diagnostik und Therapie: eine Zwischenbilanz. Fortbildungsreihe 2016 Depression 2016 Grundlagen, Diagnostik und Therapie: eine Zwischenbilanz Dr. med. Hans Werner Schied Mittwoch, 07.12.2016 17.00 18.30 Uhr MediClin Zentrum für Psychische Gesundheit Donaueschingen Fortbildungsreihe

Mehr

Wer ist der sozialmedizinisch schwierige Patient aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht?

Wer ist der sozialmedizinisch schwierige Patient aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht? Wer ist der sozialmedizinisch schwierige Patient aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht? Fallbeispiele aus dem klinischen Alltag Dr. Joachim John 24.09.09 Was heißt sozialmedizinisch schwierig? schwierig

Mehr

Qualitätsbericht 2010 Praxis für Psychotherapie Dr. Shaw & Kollegen

Qualitätsbericht 2010 Praxis für Psychotherapie Dr. Shaw & Kollegen Qualitätsbericht 2010 Praxis für Psychotherapie Dr. Shaw & Kollegen Qualitätsbericht 2010 Praxis für Psychotherapie Dr. Shaw & Kollegen In unserem Qualitätsbericht 2010 haben wir die Ergebnisse von Erhebungen

Mehr

Psyche und Sozialversicherung

Psyche und Sozialversicherung Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht 14. ZENTRUMSTAG LUZERN Psyche und Sozialversicherung Donnerstag, 24. Oktober 2013, 9.15 17.15 Uhr Hotel Schweizerhof, Luzern

Mehr

Volkskrankheit Depression

Volkskrankheit Depression Natalia Schütz Volkskrankheit Depression Selbsthilfegruppen als Unterstützung in der Krankheitsbewältigung Diplomica Verlag Natalia Schütz Volkskrankheit Depression: Selbsthilfegruppen als Unterstützung

Mehr

Psychiatrische Untersuchung

Psychiatrische Untersuchung Psychiatrische Untersuchung Ein Leitfaden für Studierende und Ärzte in Praxis und Klinik Sechste, überarbeitete Auflage Springer Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 2 Das psychiatrische Untersuchungsgespräch

Mehr

Der Langzeitverlauf akuter vorübergehender Psychosen. im Vergleich zur Schizophrenie

Der Langzeitverlauf akuter vorübergehender Psychosen. im Vergleich zur Schizophrenie Aus der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Direktor: Prof. Dr. med. Dr. h.c. Andreas Marneros) Der Langzeitverlauf akuter

Mehr

Rentenantragsteller als Problemgruppe in der Rehabilitation eine Effektivitätsstudie

Rentenantragsteller als Problemgruppe in der Rehabilitation eine Effektivitätsstudie Rehabilitationswissenschaftliches Seminar an der Universität Würzburg am 11.01.2006 Rentenantragsteller als Problemgruppe in der medizinischen Rehabilitation Themenbereiche: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Sucht und Trauma. Die schwarzen Brüder

Sucht und Trauma. Die schwarzen Brüder Update Sucht interdisziplinär KSSG 3. Februar 2011 Sucht und Trauma. Die schwarzen Brüder Dr. med. Thomas Maier Chefarzt Akutpsychiatrie, Sucht- und Psychotherapie St. Gallische Psychiatrische Dienste

Mehr

MERKBLATT Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

MERKBLATT Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit MERKBLATT Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit Die Prüfungsordnungen für die verschiedenen Studiengänge an der Universität Regensburg sehen vor, dass bei Krankheit ein Rücktritt von der

Mehr

Psychosomatik oder Soma - Psyche?

Psychosomatik oder Soma - Psyche? Psychosomatik oder Soma - Psyche? K. FOERSTER Psychische Störungen nach Unfällen sind ein exemplarisches Beispiel für eine somatopsychische und psychosomatische Reaktion des ganzen betroffenen Menschen.

Mehr

Wie sage ich, dass der Patient nix hat?

Wie sage ich, dass der Patient nix hat? Wie sage ich, dass der Patient nix hat? Gesprächsführung bei Patienten mit somatoformen Störungen Priv.-Doz. Dr. med. Claas Lahmann Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin Klinikum rechts der

Mehr

Onkologische Schulung

Onkologische Schulung Onkologische Schulung Workshop Fachtagung Patientenschulung Erkner 2011 Konzept und Manual Curriculum der DRV Autoren: C. Derra, H. Schäfer Reha-Zentrum Bad Mergentheim der n, Klinik Taubertal Reha-Zentrum

Mehr

Curriculum Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapie Rheinhessen-Fachklinik Alzey

Curriculum Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapie Rheinhessen-Fachklinik Alzey Curriculum Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapie Rheinhessen-Fachklinik Alzey I. Psychiatrie : Termine: Ort: Dienstags ab 15.00 Uhr, Dauer entsprechend der Stundenzahl Seminar-Raum II,

Mehr

Begutachtung bei Beteiligten mit Migrationshintergrund - aus richterlicher Sicht -

Begutachtung bei Beteiligten mit Migrationshintergrund - aus richterlicher Sicht - Essener Sozialgerichtsforum 19. September 2012 Begutachtung bei Beteiligten mit Migrationshintergrund - aus richterlicher Sicht - Präsident des Sozialgerichts Peter F. Brückner, Düsseldorf Begutachtung

Mehr

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe

Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe Viola Harnach Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe Grundlagen und Methoden für Hilfeplan, Bericht und Stellungnahme 5., überarbeitete Auflage 2007 Juventa Verlag Weinheim und München Inhalt 1. Aufgaben

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Thesenpapier. Zur Zukunft tagesklinischer Behandlung bei psychischen Erkrankungen

Thesenpapier. Zur Zukunft tagesklinischer Behandlung bei psychischen Erkrankungen Arbeitskreis der Chefärzte und Chefärztinnen von Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern in Deutschland Homepage: www.ackpa.de Vorsitz: Prof. Dr. med. Karl H. Beine Klinik

Mehr

Psychosoziale Beratung im Kontext von pränataler Diagnostik

Psychosoziale Beratung im Kontext von pränataler Diagnostik Geisteswissenschaft Sandra Mette Psychosoziale Beratung im Kontext von pränataler Diagnostik Rolle und Aufgabe der Sozialen Arbeit Bachelorarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Mehr

Der IV-Prozess von der Frühintervention bis zur Rente. Dieter Widmer, Direktor IV-Stelle Kanton Bern

Der IV-Prozess von der Frühintervention bis zur Rente. Dieter Widmer, Direktor IV-Stelle Kanton Bern Der IV-Prozess von der Frühintervention bis zur Rente Dieter Widmer, Direktor IV-Stelle Kanton Bern Kurzporträt Selbständige öffentlich rechtliche Anstalt 421 Mitarbeitende Hauptsitz: Scheibenstrasse 70,

Mehr

Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzen ohne ersichtlichen Grund

Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzen ohne ersichtlichen Grund Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzen ohne ersichtlichen Grund Peter Keel Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzen ohne ersichtlichen Grund Ganzheitliches Behandlungskonzept für somatoforme Störungen 1 C Peter

Mehr

Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es?

Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es? Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es? Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es? Die Behandlung der Parkinson-Erkrankung setzt sich aus mehreren Elementen zusammen. Dazu gehört zunächst eine Aufklärung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zusammenfassung... 1

Inhaltsverzeichnis. Zusammenfassung... 1 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung... 1 1 Grundlagen... 4 1.1 Einleitung, Begriffsbestimmung... 4 1.2 Epidemiologie und Prävalenz... 5 1.2.1 Krankheitsbeginn... 5 1.2.2 Geschlechtsverteilung... 6 1.2.3

Mehr

RENTENBERATUNG ZIEMANN. - Kommentar zum Ausfüllen des Antrags auf Erwerbsminderungsrente -

RENTENBERATUNG ZIEMANN. - Kommentar zum Ausfüllen des Antrags auf Erwerbsminderungsrente - RENTENBERATUNG ZIEMANN - Kommentar zum Ausfüllen des Antrags auf Erwerbsminderungsrente - Formulare R0100, R0210, R0215 (R100, R210, R215) - Selbsteinschätzung Zahlreiche Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung

Mehr

Versicherungsmedizinisches Symposium Interlaken

Versicherungsmedizinisches Symposium Interlaken Versicherungsmedizinisches Symposium Interlaken Begutachtung chronischer Schmerzen Freitag 11. Januar 2013 Zentrum Artos Interlaken, Alpenstrasse 45, 3800 Interlaken Chronische Schmerzen zählen zu den

Mehr

Transkulturelle psychosomatische Rehabilitationsbehandlung

Transkulturelle psychosomatische Rehabilitationsbehandlung Transkulturelle psychosomatische Rehabilitationsbehandlung MediClin Klinik am Vogelsang Donaueschingen Fachklinik für Psychosomatik und Verhaltensmedizin Prävention l Akut l Reha l Pflege MediClin Ein

Mehr

Hilfen für Rheumapatienten im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden

Hilfen für Rheumapatienten im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden Den Alltag trotz Rheuma bewältigen Hilfen für Rheumapatienten im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden Norbert Bauschert Dr. Edmund Edelmann Christine Vetter Fiktive Patientenbeispiele:

Mehr

VMOR REHA FÜR KÖRPER UND PSYCHE

VMOR REHA FÜR KÖRPER UND PSYCHE Wir mobilisieren Kräfte VMOR REHA FÜR KÖRPER UND PSYCHE FÜR EINE ERFOLGREICHE MEDIZINISCHE REHABILITATION MÜSSEN PSYCHE UND KÖRPER BETRACHTET WERDEN. VMOR auch die Psyche beachten Chronische Krankheiten

Mehr

Personen-Schaden-Forum 2011

Personen-Schaden-Forum 2011 Personen-Schaden-Forum 2011 Entwicklungen der Gesetzgebung (1) 6. IV-Revision - Eingliederung aus Rente - Anpassungsprüfung bei bestehenden Renten mit unklaren syndromalen Beschwerdebildern. - Auswirkung

Mehr

A. Autismus ist eine Form der Autismus-Spektrum-Störung

A. Autismus ist eine Form der Autismus-Spektrum-Störung Es ist sehr wichtig, dass autistische Kinder als auch die Eltern die Autismus-Spektrum-Störun g thematisch verstehen und die neuesten Trends der Behandlungsansätze kennen. Auf so wenig wie möglichen aber

Mehr

Vorwort (Paulitsch, Karwautz) Geleitwort (Lenz) I Einführung (Paulitsch) Begriffsbestimmung Historische Aspekte...

Vorwort (Paulitsch, Karwautz) Geleitwort (Lenz) I Einführung (Paulitsch) Begriffsbestimmung Historische Aspekte... Inhaltsverzeichnis Vorwort (Paulitsch, Karwautz)... 15 Geleitwort (Lenz)... 17 I Einführung (Paulitsch)... 13 1 Begriffsbestimmung... 13 2 Historische Aspekte... 16 II Versorgungsstrukturen in der Psychiatrie

Mehr

Analyse ethischer Texte

Analyse ethischer Texte WEITERBILDUNGSSTUDIENGANG ANGEWANDTE ETHIK SOMMERSEMESTER 2005 Prof. Dr. Kurt Bayertz Analyse ethischer Texte 23. Juli 2005 I. Was sind Argumente? Zunächst eine allgemeine Charakterisierung von Argumenten

Mehr

Antrag zur Durchführung einer epidemiologischen Studie

Antrag zur Durchführung einer epidemiologischen Studie Absender/ Begleitschreiben: Antrag zur Durchführung einer epidemiologischen Studie 1. Bezeichnung der Studie 2. Ziel der Studie Fragestellung (einschl. Formulierung der Forschungshypothese) Relevanz für

Mehr

2. Methodik. 2.1 Ablauf der Studie

2. Methodik. 2.1 Ablauf der Studie 7 2. Methodik 2.1 Ablauf der Studie Für die Studie wurden -mit Hilfe von Frau Dr. P. Britsch- 2 semistandardisierte Fragebögen entwickelt (siehe Anhang), der erste zur Auswertung der Krankengeschichten

Mehr

Kausalzusammenhang. Natürliche Kausalität.

Kausalzusammenhang. Natürliche Kausalität. Kausalzusammenhang www.koordination.ch Natürliche Kausalität Alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht

Mehr

Hinweise zum Prüfungsrücktritt bei Krankheit

Hinweise zum Prüfungsrücktritt bei Krankheit Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Theologische Fakultät Gartenstr. 30, D-79098 Freiburg Hinweise zum Prüfungsrücktritt bei Krankheit Sind Sie aufgrund einer Erkrankung gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen,

Mehr

Macht Eingliederungshilfe süchtig?

Macht Eingliederungshilfe süchtig? Macht Eingliederungshilfe süchtig? Vortrag bei der Fachtagung der AG DroPo NRW Köln, 11. November 2011 Lothar Flemming LVR-Dezernat Soziales und Integration Fachbereichsleiter Sozialhilfe II Personenkreis

Mehr

Stationäre Psychotherapie Wann ist sie sinnvoll?

Stationäre Psychotherapie Wann ist sie sinnvoll? Stationäre Psychotherapie Wann ist sie sinnvoll? M. Nickel ? 200 AU-Fälle 180 160 140 120 100 80 1994 1995 1996 1999 2000 2002 2004 2006 2008 2010 20012 40 35 Männer 40 35 Frauen 30 30 25 25 20 20 15 15

Mehr

NRW-Forum Rehabilitation sensomotorischer Störungen. Bedeutung der Rehabilitation für Parkinson-Patienten

NRW-Forum Rehabilitation sensomotorischer Störungen. Bedeutung der Rehabilitation für Parkinson-Patienten NRW-Forum Rehabilitation sensomotorischer Störungen Bedeutung der Rehabilitation für Parkinson-Patienten Die Krankheit Parkinson ist eine Erkrankung des zentralen Nervensystems, die progredient verläuft

Mehr

Gesundheitsfragebogen zur Vorbereitung einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit

Gesundheitsfragebogen zur Vorbereitung einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Gesundheitsfragebogen zur Vorbereitung einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie haben angegeben, gesundheitliche Einschränkungen

Mehr

Invaliditätsgrad. Invaliditätsgrad. Valideneinkommen: Einkommen ohne Unfall. Invalideneinkommen: Einkommen mit Unfall

Invaliditätsgrad. Invaliditätsgrad.  Valideneinkommen: Einkommen ohne Unfall. Invalideneinkommen: Einkommen mit Unfall Invaliditätsgrad www.koordination.ch Invaliditätsgrad Valideneinkommen: Einkommen ohne Unfall Invalideneinkommen: Einkommen mit Unfall Unter Beachtung der Schadenminderungspflicht Nach Durchführung der

Mehr

Teil 1 Entwicklungspsychologie, allgemeine Neurosenlehre

Teil 1 Entwicklungspsychologie, allgemeine Neurosenlehre Teil 1 Entwicklungspsychologie, allgemeine Neurosenlehre 1 Die vier Psychologien der Psychoanalyse.................... 3 Triebpsychologie/Libidotheorie (nach Freud)................. 4 Strukturmodell (

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Einführung in die Ursachen psychischer Erkrankungen sowie deren Bedeutung

Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Einführung in die Ursachen psychischer Erkrankungen sowie deren Bedeutung Inhaltsverzeichnis Allgemeine Einführung in die Ursachen psychischer Erkrankungen sowie deren Bedeutung XIII 1 Diagnostik und Klassifikation in der Psychiatrie 1.1 Psychiatrische Anamneseerhebung 1 Synonyme

Mehr

18. Tannenhof-Fachtagung

18. Tannenhof-Fachtagung 18. Tannenhof-Fachtagung «Sind wir alle gaga? Oder der Mythos vom Massenleiden. Paul Rhyn santésuisse, Leiter Publizistik Projekt: Tannenhof-Fachtagung, 29.04.2016 Datum: 28.04.2016 Folie 1 Wie geht es

Mehr

Praxis der Psychosomatischen Grundversorgung

Praxis der Psychosomatischen Grundversorgung Praxis der Psychosomatischen Grundversorgung Die Beziehung zwischen Arzt und Patient von Iris Veit 1. Auflage 2010 Kohlhammer 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 17 020832 2 Zu Leseprobe

Mehr

D7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?

D7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung? D7/d68483 Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Anweisungen für die Behandlung geben, für den Fall, dass man im Zeitpunkt der Behandlung nicht

Mehr

Zentrale Psychiatrische Gutachtenstelle. Psychiatrie

Zentrale Psychiatrische Gutachtenstelle. Psychiatrie Zentrale Psychiatrische Gutachtenstelle Psychiatrie Für wen wir arbeiten Auftraggeber für Gutachten sind Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zivilbehörden und Sozialversicherungen.

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr