Immaterialgüterrecht I: Gewerblicher Rechtsschutz
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- Uwe Fromm
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1 Immaterialgüterrecht I: Gewerblicher Rechtsschutz I. Gemeinsame Grundlagen Lit: Ahrens, GRUR 2006, 617 ff.; Götting, GRUR 2006, 353 ff.; Ohly, JZ 2003, 545 ff.; Götting, 1-2, Begriff und Überblick Immaterialgüterrecht / Geistiges Eigentum Wettbewerbsrecht Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Marken- bzw. Kennzeichenrecht Lauterkeitsrecht (Wettbewerbsrecht i.e.s.) Kartellrecht Geschmacksmuster- bzw. Designrecht Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht gewerblicher Rechtsschutz Begriffe gewerblicher Rechtsschutz (industrial property, propriété industrielle): Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet, umfasst das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht i.e.s. Immaterialgüterrechte: subjektive, ausschließliche, wirtschaftlich verwertbare Rechte an immateriellen Gegenständen, umfassen das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht sowie das Urheberrecht unter Ausschluß der Urheberpersönlichkeitsrechte. Gegenbegriffe: Sachenrechte, Persönlichkeitsrechte.
2 2 geistiges Eigentum (intellectual property, propriété intellectuelle): Synonym für Immaterialgüterrecht, das vor allem in der anglo-amerikanischen Rechtssprache üblich ist. Begriffskritik in Deutschland: (1) Eigentumsdefinition des 903 BGB bezieht sich nur auf Sacheigentum, Gefahr der Verwechslung zwischen Recht an der Sache und Immaterialgüterrecht und des Fehlschlusses von Wirkungen des Sacheigentums auf Wirkungen des geistigen Eigentums, (2) rechtspolitischer Kampfbegriff für immer weitere Ausdehnung der Immaterialgüterrechte, (3) Mischcharakter des Urheberrechts; dagegen: der Begriff ist griffig und international üblich, 903 schließt nicht aus, daß es neben dem Sacheigentum auch ein geistiges Eigentum gibt, es besteht ein Bedürfnis nach einem gemeinsamen Oberbegriff für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht. Unproblematisch ist dieser Sprachgebrauch im Verfassungsrecht: Die Immaterialgüterrechte sind Eigentum i.s.d. Art. 14 GG. Weiterführend Ohly, JZ 2003, 545 ff. Überblick über die wichtigsten Immaterialgüterrechte Patentrecht Markenrecht Urheberrecht Zweck Schutz technischer Innovationen Kennzeichenschutz Schutz der ideellen und materiellen Interessen des Urhebers Rechtfertigung Förderung des Innovationswettbewerbs Schutz der Unterscheidungsfunktion des Kennzeichens, Schutz der Persönlichkeit des Urhebers daneben auch Belohnung und Alimenta- Anreiz zur Offenlegung der Erfindung Schutz des Werbewerts tion des Urhebers der Marke Kulturförderung Investitionsschutz Gegenstand Erfindung Kennzeichen Werk (insb. Sprach-, Musik-, Kunstwerk) Entstehung Erteilung durch DPMA oder EPA (nur Formalrecht) Eintragung durch DPMA oder HABM (Formalrecht) oder Erlangung der Verkehrsgeltung Schaffung des Werks (formlos = materielles Recht) wesentliche Schutzvoraussetzungen Umfang Erfindung Neuheit erfinderische Tätigkeit schützt im Rahmen der Patentansprüche gegen jede Nutzung der Erfindung (auch gegen unabhängige Parallelerfindung) (materielles Recht) Unterscheidungskraft kein Freihaltebedürfnis schützt gegen unbefugte Nutzung der Marke (s. näher 14 II MarkenG) Übertragbarkeit unbeschränkt mittlerweile unbeschränkt (bis 1992 Bindung an den Geschäftsbetrieb) Schutzdauer 20 Jahre unbegrenzt (aber nach jew. 10 Jahren Verlängerung erf.) persönliche geistige Schöpfung Schutz der Ausdrucksform, nicht der Idee Kein Schutz gegen Parallelschöpfung Schutz gegen körperliche und unkörperliche Nutzung keine Übertragbarkeit unter Lebenden wegen des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags 70 Jahre post mortem auctoris
3 3 2. Stellung im Rechtssystem Immaterialgüterrecht als Teil des privaten Wirtschaftsrechts Das Immaterialgüterrecht ist Teil des Privatrechts, auch wenn Patente, Muster und Marken von einer Behörde durch Verwaltungsakt erteilt werden. Immaterialgüterrechte sind absolute, gegenständliche (dingliche) Rechte, insoweit sind sie mit dem Eigentum an Sachen vergleichbar. Der gewerbliche Rechtsschutz ist reines Wirtschaftsrecht, persönlichkeitsrechtliche Elemente spielen nur am Rande eine Rolle (etwa beim Recht auf Erfindernennung), das Urheberrecht ist Kulturrecht es besteht aus den (rein vermögensrechtlichen) Verwertungsrechten und dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Vorschriften des BGB sind immer dann anwendbar, wenn die immaterialgüterrechtlichen Sondergesetze keine Spezialvorschrift enthalten, Beispiel: Das Patentrecht ist als absolutes Recht nach 823 I BGB geschützt, die Patentverletzung richtet sich aber ausschließlich nach 9 PatG. Durch Anwendung der BGB-Vorschriften darf aber kein Schutz gewährt werden, den die Immaterialgüterrechte bewußt vorenthalten, Beispiel: kein Schutz der Erfindung gem. 823 I BGB nach Ende der Laufzeit des Patentes. Verhältnis zum UWG Ebenso wie das UWG ist das Immaterialgüterrecht Marktverhaltensrecht im weitesten Sinne. Das UWG schafft allerdings nach h.m. keine subjektiven Rechte. Das UWG ist gegenüber den immaterialgüterrechtlichen Sondergesetzen subsidiär. Problem: Darf das UWG außerhalb der Immaterialgüterrechte gegen Produktnachahmung schützen? Rechtsprechung und h.m. betonen einerseits den numerus clausus der Immaterialgüterrechte (d.h. es gibt nur die gesetzlich vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums), andererseits bietet die Rechtsprechung aber ergänzenden Leistungsschutz nach 3, 4 Nr. 9 UWG. Unter 1 a.f. UWG wurden immer wieder Lücken im System des Immaterialgüterrechts geschlossen, Beispiele: Schutz von Computerprogrammen vor ihrer Integration ins Urheberrecht, Schutz von Modeneuheiten, Schutz der bekannten Marke, näher hierzu die UWG-Vorlesung zu 4 Nr. 9 UWG. Verhältnis zum Kartellrecht Ausschlußrechte haben prima facie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung, da der Rechtsinhaber ein rechtliches Monopol innehat. Diese Beschränkung wirkt sich aber wiederum positiv auf den Wettbewerb aus, da erst der Schutz einen Anreiz zu Innovation schafft (näher hierzu in der Einführung zum Patentrecht). Die mit einem Immaterialgüterrecht verbundene Monopolstellung ist nicht notwendigerweise auch ein wirtschaftliches Monopol i.s. des Kartellrechts.
4 4 Allerdings beschränkt das Kartellrecht Mißbräuche der Ausschlußrechte. Insbesondere können Lizenzverträge wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthalten und bestimmte Arten der Ausübung von Immaterialgüterechten können als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen sein (vgl. dazu EuGH, Rs. C-241 u. 242/91 P, RTE und ITP/Kommission, GRUR Int. 1995, 490 Magill; EuGH, Rs. C-418/01, GRUR 2004, 524 IMS Health, GRUR 2004, 524; EuG, Rs T-201/04 Microsoft). Näher hierzu unter den Schranken des Patent- und des Urheberrechts. 3. Gemeinsame Strukturprinzipien Unterscheidung von Sacheigentum und Immaterialgüterrecht Das Immaterialgüterrecht schützt ein geistiges Gut, keinen körperlichen Gegenstand. Das Immaterialgüterrecht gewährt kein Eigentumsrecht an der Sache, die es verkörpert, das Eigentumsrecht an der Sache gewährt kein Immaterialgüterrecht. Lies 44 I UrhG: Veräußert der Urheber des Originals das Werk, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein. Beispiel 1: Der Käufer eines Kunstwerks erwirbt zwar das Eigentum daran, darf es aber weder vervielfältigen noch grundlegend verändern. Beispiel 2: Eine Maschine, in der eine patentierte Erfindung verkörpert ist und die ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, darf von niemandem gewerblich genutzt werden (wohl aber privat, vgl. 11 PatG). Abwägung zwischen Schutzinteresse des Rechtsinhabers und Freihaltebedürfnis der Öffentlichkeit Nicht jedes Immaterialgut ist Gegenstand eines Immaterialgüterrechts Ideen sind grundsätzlich frei, nur bestimmte Ausprägungen werden geschützt. Je weiter der Schutz, desto mehr wird der Handlungsspielraum der übrigen Marktteilnehmer eingeengt. Daher müssen die Schutzvoraussetzungen und die Schranken des Rechts sicherstellen, daß genügend Freiraum für die Öffentlichkeit bleibt ( geistiges Eigentum versus Gemeinfreiheit ) Beispiel Patentrecht: Ein Patent wird nur erteilt, wenn die Erfindung sich nicht für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ( 4 PatG), damit bleiben kleinere Innovationen frei. Die Beschränkung des Patentschutzes auf 20 Jahre sorgt dafür, daß der Fortschritt, den die Erfindung darstellt, bald der Allgemeinheit zugute kommt. Probleme: Patentierung computerimplementierter Geschäftsmethoden? Patentierung von DNA-Sequenzen? Beispiel Markenrecht: beschreibende und übliche Angaben können nicht als Marke angemeldet werden ( 8 II Nr. 1-3 MarkenG), bestimmte Handlungen bleiben erlaubt (lies 23 MarkenG), Probleme: Farbe eines Produkts als Marke? Markenrechtlicher Schutz von Allgemeinbegriffen (Beispiel: Fussball WM 2006) oder der Namen historischer Figuren (Bach, Fontane)?
5 5 Beispiel Urheberrecht: Nicht jeder Text wird geschützt, gefordert wird eine persönliche geistige Schöpfung ( 2 II UrhG). Die 44a ff. UrhG enthalten Schranken im öffentlichen Interesse (Beispiel: Zitatrecht, 51 UrhG), Probleme: Überlagerung der Schranken durch technische Schutzmaßnahmen, Ausweitung durch Schutz der kleinen Münze, Schutz von Produkten der Informationstechnologie (z.b. Computerprogramme und Datenbanken) nach einem für Literatur und Kunst geschaffenen Paradigma. Zeitliche Begrenzung Kurze Schutzdauer des Patentrechts (20 Jahre) als Ausgleich für Stärke des Rechts und Schnelligkeit des technischen Fortschritts. Lange Schutzdauer des Urheberrechts (70 Jahre nach Tod des Urhebers) spiegelt Respekt vor Individualität der Schöpfung und Notwendigkeit der sozialen Absicherung des Urhebers wieder. Für spätere Generationen wird das Werk aber zum allgemeinen Kulturgut. Das Markenrecht ist unbefristet. Grund: Es wird nicht als Belohnung für eine geistige Leistung, sondern zum Schutz der Kennzeichnung verliehen. Dieses Anliegen bleibt bestehen. Territoriale Begrenzung und internationale Zusammenarbeit Das Sacheigentum hat internationale Wirkung. Dagegen ist die Wirkung der Immaterialgüterrechte auf das Territorium des jeweiligen Staates beschränkt (Territorialitätsprinzip). Beispiel: Ein vom DPMA erteiltes Patent ist nur in Deutschland gültig, in Frankreich kann die Erfindung von jedermann genutzt werden, sofern nicht ein entsprechendes französisches Patent besteht. Die Schutzlosigkeit des Rechtsinhabers im Ausland war früh Anlaß zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge. Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ, 1883) für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, Berner Übereinkunft (1886, ab 1908 Revidierte Berner Übereinkunft, RBÜ): Grundsatz der Inländerbehandlung, Katalog bestimmter Mindestrechte Madrider Markenabkommen (MMA, 1891) und Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT, 1971): Einrichtung einer gemeinsamen Anlaufstelle für internationale Registrierungen Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS Agreement, 1994): international bindende Mindeststandards für den gesamten Bereich des geistigen Eigentums Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ, 1973): Einrichtung eines Europäischen Patentamts (EPA in München), zentrale Patenterteilung für benannte Mitgliedstaaten, es entsteht ein Bündelpatent = ein Bündel von Patentrechten, die dem jeweiligen nationalen Recht unterfallen. Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ, 1975) zur Schaffung eines einheitlichen, EU-weiten Schutzrechts ist bisher nicht in Kraft, Diskussion um Verhältnis zwischen Patentrecht und Gemeinschaftsrecht.
6 6 Gemeinschaftsmarkenverordnung der EG (GMV, 1993): Einrichtung eines Europäischen Markenamtes (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM in Alicante), Erteilung einer Gemeinschaftsmarke, die in der gesamten EU gilt und europarechtlichen Regeln unterliegt Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung der EG (2001), einheitliches Gemeinschaftsgeschmacksmuster, erteilt vom HABM weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU, vor allem im Patentrecht (mittelbare Auswirkung des EPÜ), im Markenrecht (EG-Markenrechtsrichtlinie, 1988) und im Geschmacksmusterrecht (EG-Geschmacksmusterrichtlinie, 1998), im Urheberrecht Harmonisierung von Teilgebieten (Beispiel: EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, 2001). Priorität als Ordnungsprinzip Das ältere Recht setzt sich gegenüber dem jüngeren durch. Bedeutung vor allem im gewerblichen Rechtsschutz, da das Urheberrecht nicht gegen Parallelschöpfungen schützt (dort aber prima-facie-beweis bei Kopie). Prioritätsdatum ist bei Formalrechten grundsätzlich der Anmeldetag. Schwerer fällt die Feststellung bei nichteingetragenen Rechten, hier muß über den Entstehungszeitpunkt Beweis erhoben werden. Wichtiger Inhalt der völkerrechtlichen Verträge zum geistigen Eigentum ist die internationale Erstreckung des nationalen Prioritätszeitpunkts. Erschöpfung der Rechte Das Sacheigentum erschöpft sich nicht. Anders die Immaterialgüterrechte: Sie verlieren (in unterschiedlichem Ausmaß) ihre Wirkung beim Erstverkauf mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Grund: Spannung zwischen Immaterialgüterrecht und Sacheigentum der Erwerber soll den Gegenstand frei weitervertreiben dürfen. Ausprägung: Während das Patent- und da Markenrecht mit Erstverkauf erschöpft sind, erschöpft sich beim Urheberrecht nur das Verbreitungsrecht ( 17 II UrhG) Problem: europaweite bzw. internationale Erschöpfung bei Erstvermarktung im Ausland? Verwertbarkeit durch Übertragung oder Lizenzerteilung Der Rechtsinhaber kann das Recht selbst nutzen, etwa indem er den patentierten Gegenstand verwertet oder das urheberrechtlich geschützte Computerprogramm vertreibt. Er kann aber auch anderen die Benutzung gestatten, Beispiel: Markenlizenz für bestimmte Länder, Verlagsvertrag im Urheberrecht. Die gewerblichen Schutzrechte sind übertragbar und vererblich, das Urheberrecht ist vererblich, aber wegen seines persönlichkeitsrechtlichen Charakters unter Lebenden nicht übertragbar ( 29 I UrhG).
7 7 Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nennt man das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht Lizenz, möglich sind ausschließliche oder einfache Lizenzen. Im Urheberrecht spricht man von der Einräumung eines Nutzungsrechts, nur das Tochterrecht (etwa im Verhältnis zwischen Verlag und Drittem) wird als Lizenz bezeichnet. Es besteht eine Stufenleiter der Rechtseinräumungen: translative Übertragung ( 413, 398 ff. BGB) ausschließliche Lizenz/ ausschließliches Nutzungsrecht einfache Lizenz/ einfaches Nutzungsrecht schuldrechtlicher Gestattungsvertrag einseitige Einwilligung Wirkung ehemaliger Rechtsinhaber verliert sämtliche Rechte Lizenznehmer ist ausschließlich zur Nutzung berechtigt (auch unter Ausschluß des Rechtsinhabers) (ein oder mehrere) Lizenznehmer neben Rechtsinhaber nutzungsbefugt, Sukzessionsschutz wie einfache Lizenz, aber kein Sukzessionsschutz jederzeit widerrufliche Nutzungsgestattung Möglichkeit nicht beim Urheberrecht bei allen Rechten bei allen Rechten bei allen Rechten bei allen Rechten Die ausschließliche und (nach h.m.) die einfache Lizenz haben gegenständliche Wirkung, es handelt sich (ähnlich wie bei den beschränkten dinglichen Rechten des Sachenrechts) um gebundene Rechtsübertragungen (Forkel) Gemeinsamkeiten bei der Rechtsdurchsetzung wesentliche praktische Bedeutung der einstweiligen Verfügung Unterlassungsverfügung verschuldensunabhängig (vgl BGB) Schadensersatz verschuldensabhängig (vgl. 823 BGB), dreifache Schadensberechnung: (1) nachgewiesener Vermögensschaden (2) angemessene Lizenzgebühr (3) Abschöpfung des Verletzergewinns Anspruch auf Überlassung und Vernichtung zusätzlich strafrechtliche Sanktionen bei vorsätzlicher Verletzung Harmonisierung durch Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (als Download auf der Website des Lehrstuhls, abgedr. in GRUR Int. 2004, 615), wurde in den einzelnen Gesetzen des geistigen Eigentums umgesetzt.
8 8 4. Geschichtliche Entwicklung Lit.: Dölemeyer/Klippel, in: Beier (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland, GRUR-Festschrift, Bd. I (1991), S. 187 ff.; Kurz, Weltgeschichte des Erfindungsschutzes, 2000 Zunftordnung und Privilegienwesen Stadt- und Zunftzeichen als Frühform des Markenwesens Privilegienwesen: Erteilung (meist befristeter) Ausschließlichkeitsrechte durch die jeweiligen Landesherren, ursprünglich als Gnadenakt, der auf Ermessen des Souveräns beruht (Beispiel: Druckerprivileg der Republik Venedig an Konrad v. Speyer, von 1469),) Gewerbe- und Erfinderprivilegien entwickelten sich zu Rechten mit bestimmten Erteilungsvoraussetzungen (ältestes Beispiel: Patentgesetz der Republik Venedig von 1474, Deutschland: Grundsätze der Patenterteilung in der Preußischen Gewerbeordnung (1815) und dem Bayerischen Gewerbegesetz (1825, dazu Gehm, Mitt. 2006, 385 ff.). Der Gedanke des geistigen Eigentums gewinnt Gestalt Mißbrauch der Monopole in England führt zum Erlaß des statute of monopolies (1624), das Monopole generell für unzulässig erklärt, Patente aber erlaubt (14jähriger Schutz für den first and true inventor ). Später wird in England das erste Urheberrechtsgesetz erlassen (Statute of Anne, 1710) Grundlage des Gedankens von der Rechtfertigungsbedürftigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen Eigentumstheorie des John Locke: Verarbeitung einer Sache schafft ein Recht am Produkt der Arbeit gedankliche Grundlage der Theorie, daß der Kreative einen naturrechtlichen Anspruch auf Belohnung hat Trennung zwischen Sacheigentum und Immaterialgüterrecht bei Kant (Über die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, 1785) und Fichte: natürliches Recht des Verfassers an seinem Werk Anerkennung des geistigen Eigentums als Menschenrecht in der französischen Revolution (Patentgesetz von 1791) und der US-Verfassung (1787) Constitution of the United States Article I. - The Legislative Branch, Section 8 - Powers of Congress: The Congress shall have Power ( ) to promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries, Entwicklung der Lehre vom Immaterialgüterrecht durch Josef Kohler (ab 1874): Immaterialgüterrecht wird von Eigentum und Persönlichkeitsrechten unterschieden
9 9 Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts: Entstehung der einzelnen Immaterialgüterrechte territoriale Aufsplitterung Deutschlands erschwert einheitlichen Schutz der Immaterialgüterrechte Streit zwischen Patent- und Antipatentbewegung Mitte des 19. Jahrhunderts (dazu Heggen, GRUR 1977, 324 ff.), Böhmert (1869, zit. nach Heggen, a.a.o.): Die Patente sind reif zum Fallen und werden mehr und mehr als eine faule Frucht am Baume der menschlichen Kultur erkannt. 1870: erstes Urheberrechtsgesetz für den Norddeutschen Bund (betrifft Schriftwerke, musikalische Werke und dramaturgische Werke) 1874 : Markenschutzgesetz (erfaßt nur Bildmarken, Wortmarken erst ab Markengesetz von 1894 geschützt) 1876: Mustergesetz 1877: Patentgesetz (Anmelderprinzip, Laufzeit von 15 Jahren) 1891: Gebrauchsmustergesetz 1896: erstes UWG, 1909 ergänzt durch die Generalklausel ( 1 UWG) Beginn der Kooperation auf internationaler Ebene: Abschluß der Pariser Verbandsübereinkunft (1883), der Berner Übereinkunft (1886), des Madrider Markenabkommens (1891) Konsolidierung und Erweiterung des immaterialgüterrechtlichen Schutzes in Deutschland 1936: Patentgesetz, Einführung des Erfinderprinzips 1936: Einführung des Ausstattungsschutzes (entspricht dem Schutz nichteingetragener Marken) ins Markenrecht 1965: Urheberrechtsgesetz (gilt bis heute) 1967: Aufhebung des Stoffschutzverbots für Arzneimittel im Patentrecht Entstehung des heutigen Rechts, Phase der Europäisierung und Internationalisierung 1973: Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ), Europäisches Patentamt (EPA) nimmt 1977 seine Arbeit auf, daraufhin Angleichung der europäischen Patentgesetze (in Deutschland durch das PatG von 1980) 1975: Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ), bisher nicht in Kraft 1988: EG-Markenrechtsrichtlinie, Angleichung der europäischen Markengesetze (in Deutschland durch Markengesetz von 1994) 1992: Erstreckungsgesetz, Erstreckung der ehemaligen BRD- bzw. DDR- Schutzrechte auf das gesamte Bundesgebiet, Lösung der Bindung zwischen Marke und Geschäftsbetrieb 1993: Gemeinschaftsmarkenverordnung, Europäisches Markenamt (offiziell: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) nimmt 1996 seine Arbeit auf 1994: Abschluß des TRIPS-Übereinkommens
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