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1 Stand: Februar 2009

2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steueränderungen Hilfreiche Tipps Hinweis zu den Steuertabellen Lohn-/ Einkommensteuerübersicht Einkunftsarten Das Steuer-ABC Gebäudeabschreibungen/ Förderung des Wohneigentums Ergänzend empfehlen wir: Abgeltungsteuer: Der kleine Berater für Anleger und Sparer ISBN Steuergesetze 2009 ISBN Schnellübersicht

3 Schnellübersicht 5 Berechnungsschema Musterformulare Tabellen Einzeldarstellungen Übersichten (Wohneigentumsförderung, Frei-, Pausch-, Höchstbeträge) Abkürzungen Stichwortverzeichnis...444

4 Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen In diesem Ratgeber stellen wir die Änderungen mit ihren Wirkungen ab 2008 sowie 2009 und später dar. Manches steht noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Parlaments, weitere Vorschläge der Bundesregierung können hinzukommen. Grundlage sind auch die Aussagen des Koalitionsvertrages. Ich wünsche viel Gewinn beim Lesen. Zugleich bedanke ich mich bei meinem Kollegen Wolfgang Kunte für seine Unterstützung bei der Fortschreibung dieser Ausgabe. Dieter Kattenbeck 7

5 Steueränderungen 2009 Wie bereits in der Ausgabe 2008 vorbereitend ausgeführt, tritt zum die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte in Kraft. Darüber hinaus wurden für 2009 weitere Neuerungen beschlossen. In nachfolgender Reihenfolge werden erläutert: Abgeltungsteuer, Seite 8 Erbschaftsteuerreform, Seite 12 Familienleistungsgesetz, Seite 12 Jahressteuergesetz 2009 ab Seite 13, mit den Schwerpunkten Bürgerentlastungsgesetz Bürokratiekosten Eigenheimzulagengesetz Gesundheitsleistungen durch den Arbeitgeber Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Schulgeld Steuerklassenwechsel ab 2010 Konjunkturprogramm I und II, ab Seite 16 Abgeltungsteuer ab Für jeden Steuerzahler gilt ab der neue Einkommensteuersatz von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer ohne Anrechnung auf die sonstige Einkommensteuer). Diese Änderung ergibt sich in Verbindung mit der in 2007 erfolgten Verabschiedung der sogenannten Unternehmenssteuerreform. Neu eingeführt wird ein Sparer-Pauschbetrag (bisher Sparerfreibetrag oder Werbungskostenpauschale) in Höhe von 801 Euro (Ehegatten 1602 Euro). Der Abzug der tatsächlichen (ggf. höheren) Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25 %, kann eine Günstiger-Veranlagung beantragt werden unter Einbeziehung der Kapitalerträge und der o. a. Abgeltungsteuer. Auf diese Weise kann eine Anrechnung der Steuer erreicht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Abgeltungsteuer Hinweise herausgegeben, die wir nachfolgend zusammenfassen: 1. Wie funktioniert die Abgeltungsteuer? Abgeltungsteuer bedeutet, dass alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). 8

6 Das Konzept beruht auf einem Steuerabzug an der Quelle (z. B. Bank). Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten, d. h. die Kapitaleinkünfte müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. 2. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer? Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiter erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien. 3. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen? Nein. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten die Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen optimieren (durch Angabe in der Einkommensteuererklärung). Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den Einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuererklärung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Zusätzliche Anträge sind nicht notwendig. 4. Gilt die Abgeltungsteuer auch bei Lebensversicherungen? Teilweise ja. Sowohl das geltende als auch das zukünftige Recht unterscheidet zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004 (Altverträge), und solchen, die danach abgeschlossen wurden (Neuverträge). Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen (insbes. Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren, mind. fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60 % Mindesttodesfallschutz) geknüpfte Steuerbefreiung fort. Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Allerdings fallen Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, nicht 9

7 unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs. Der Steuerabzug in Höhe von 25 % wird bei allen Lebensversicherungen vorgenommen, auch wenn sie die Voraussetzungen des hälftigen Steuerabzugs erfüllen. Der Steuerpflichtige kann die Freistellung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung durch das Finanzamt erreichen. 5. Werbungskostenabzug Die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung entspricht den Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Verheiratete 1602 Euro) reduziert werden. Ein weiterer Abzug von Werbungskosten ist nicht möglich, d. h.: Ab gilt praktisch ein Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften. 6. Halbeinkünfteverfahren Bei natürlichen Personen wird bei den Einkünften des Privatvermögens das Halbeinkünfteverfahren zukünftig nicht mehr angewandt. 7. Kontenabruf durch Finanzbehörden Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wird es den Kontenabruf nach 93 der Abgabenordnung in seiner heutigen Form nicht mehr geben. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 außer in Fällen, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind nur noch für Fälle, in denen ein Bürger beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen, steuerliche Vergünstigungen (z. B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will, Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergeldes die Höhe der Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind, festgesetzte Steuern nicht zahlt, einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z. B. BAföG, Wohngeld). 8. Kirchensteuerabzug auf Kapitaleinkünfte Grundsätzlich sollen voraussichtlich ab dem Jahr 2011 die Kreditinstitute die Kirchensteuer wie die Einkommensteuer bereits in der Form des Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür wird beim Bundeszentralamt für Steuern eine gesonderte Datenbank eingerichtet, 10

8 die den Kreditinstituten mitteilt, ob ihre Kunden einer Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu entrichten ist. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank ihre Arbeit aufnimmt, bestehen für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Kirchensteuererhebung zwei Alternativen: Er kann bei seinem Kreditinstitut seine Konfession angeben. Dann nimmt das Kreditinstitut ohne dass die Finanzverwaltung davon erfährt die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor. Er kann in seiner Steuererklärung angeben, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer von seinem Kreditinstitut einbehalten wurde. Dann setzt das Finanzamt auf Grund der angegebenen Kapitalertragsteuer die zutreffende Kirchensteuer für ihn fest. Im Ergebnis ist die Höhe der Steuer bei beiden Alternativen gleich. 9. Ausländische Kapitalerträge Ausländische Kapitalerträge werden genauso behandelt wie inländische, allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, selbst in der Veranlagung angeben. 10. Freistellung Die Abgeltungsteuer kann ähnlich wie bisher mit Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträgen vermieden werden. 11. Altverluste aus privaten Veräußerungsgewinnen mit Wertpapieren Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d. h. Verluste, die nach dem bisher geltendem Steuerrecht entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen z. B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen) Wichtiges zur Kirchensteuer Für Mitglieder einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft fällt neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag zusätzlich Kirchensteuer an. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 bzw. 9 %. Die Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer liegt bei 27,82 % (bei 8 % Kirchensteuer) oder 27,99 % (bei 9 % Kirchensteuer). Durch die Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ( 32d Abs. 1 EStG). 11

9 Die abgegoltene Kirchensteuer kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Vereinfachtes Berechnungsbeispiel 1 Kapitalertrag 1.352,00 Euro 2 Abgeltungsteuer aus Zeile 1 25 % 338,00 Euro 338,00 Euro 3 Kirchensteuer aus Zeile 2 8 % 27,04 Euro 4 Ermäßigung aus Zeile 3 25 % 6,76 Euro 6,76 Euro 5 Abgeltungsteuer 331,24 Euro Prozentsatz der Abgeltungsteuer 24,50 % Erbschaftsteuerreform Erläuterungen zur Erbschaftsteuerreform ab finden Sie unter dem Stichwort Erbschaftsteuerreform Rn. 501a. Familienleistungsgesetz Im Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen, genannt Familienleistungsgesetz, ist vorgesehen: Kindergeld Erhöhung des Kindergeldes um 10 Euro von 154 Euro auf 164 Euro für das erste und zweite Kind, für dritte Kinder um 16 Euro von 154 Euro auf 170 Euro, für vierte und weitere Kinder um 16 Euro von 170 Euro auf 196 Euro monatlich. Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag wird für jedes Kind um 192 Euro von 3648 Euro auf 3840 Euro angehoben werden. Insgesamt werden dadurch die Freibeträge für jedes Kind von 5808 Euro auf 6000 Euro erhöht. Zusatzleistungen Für hilfsbedürftige Kinder wird zum Schuljahresbeginn eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro bezahlt und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gewährt werden (Erwerb der persönlichen Schulausstattung, z. B. Schulranzen, Schreibmaterial usw.). 12

10 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Die steuerliche Förderung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen wird auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet werden. Ab können demnach folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen (auch Pflege- und Betreuungsleistungen höchstens 4000 Euro Für geringfügige Beschäftigungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen höchstens 510 Euro Bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für Handwerkerleistungen höchstens 600 Euro Die gesetzlichen Vorschriften sollen vereinfacht, die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift zusammengefasst werden. Das Familienleistungsgesetz tritt zum in Kraft. Jahressteuergesetz 2009 Das Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet eine Reihe steuerlicher Änderungen: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung BürgerEntlastG Das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen soll ab 2010 gelten. Mit diesem Gesetz wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 umgesetzt. Erstmals sollen alle Vorsorgeaufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden (Leistungsniveau entspricht im Wesentlichen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung). Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgeht (z. B. für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus oder Pflegeheim). Bürokratiekosten Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten abgeschafft. Mit der Streichung des 33a Abs. 3 EStG entfallen die dort geforderten Nachweispflichten bei einer Hilfe im Haushalt zu Alter, 13

11 Krankheit, Grad der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Die Streichung des 35a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG (erhöhter Betrag/haushaltsnahe Beschäftigung) führt ebenfalls zum Wegfall der dort geforderten Nachweispflichten. Eigenheimzulagengesetz Bei der Berechnung der Einkunftsgrenzen und der Festsetzung der Kinderzulagen ist das Einkommensteuergesetz in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (keine Absenkung der Altersgrenze für Kinder). Anmerkung: Die Eigenheimzulage ist seit für Neufälle vollkommen gestrichen. Wer bereits Förderung erhält oder bis zum den Bauantrag gestellt oder den Kaufvertrag abgeschlossen hat, erhält die Förderung nach dem bis gültigen Gesetz auch in Zukunft, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Gesundheitsleistungen durch den Arbeitgeber Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, sind gem. 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Das Gesetz soll am 1. April 2009 in Kraft treten. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 auf 20 Prozent für vermögenswirksame Leistungen, die in Beteiligungen angelegt werden. Die für diesen Fördersatz geltenden Einkommensgrenzen werden von / Euro auf / Euro (Ledige/Ehegatten) erhöht. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen steigt von 135 auf 360 Euro. Die Fördermöglichkeit besteht auch für Mitarbeiterbeteiligungsfonds. 14

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