Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation. Hessischer Leitfaden

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1 Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Hessischer Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung sowie der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zur Realisierung von Straßenbauvorhaben

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3 IMPRESSUM Herausgeber Bestelladresse Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV) Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Wilhelmstraße Wiesbaden / Deutschland Telefon info@hsvv.hessen.de Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinfomation (HVBG) Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Schaperstraße Wiesbaden / Deutschland Telefon info.hlbg@hvbg.hessen.de Layout und Druck Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 6 /

4 INHALT VORWORT GRUNDSÄTZLICHES I. Abstimmung der Straßenbau- und Flurbereinigungsplanung / laufender Informationsaustausch II. III. IV. Zusammenarbeit während der Einleitung und im Laufe eines Flurbereinigungsverfahrens Kosten Landbereitstellung und Entschädigung V. Abmarkung VI. Dokumentation / Präsentation / Öffentlichkeitsarbeit ANLAGEN 1 Zusammenarbeit zwischen HSVV und HVBG Ablaufdiagramm Flurbereinigung 2 Formblatt zum Verfahrensstand 3a 3b 3c 3d 4a 4b 4c 4d 4e 4f Kostenübernahme - Ausführungskosten Kostenfestsetzung - Ausführungskosten Kostenübernahme Verfahrenskosten Kostenfestsetzung Verfahrenskosten Kostenübersicht (Wege) Kostenübersicht (Gewässer) Kostenübersicht (A&E) Kostenübersicht (Sonstige Ausführungskosten) Kostenübersicht (Gesamt Ausführungskosten) Kosten (Verfahrenskosten) 5 Übersichtskarte 4

5 VORWORT Die dauerhafte Sicherung der Mobilität heute und in der Zukunft zählt insbesondere in Deutschland, als europäisches Haupttransitland, zu den zentralen verkehrspolitischen Zielen der Bundes- und Landesregierung. Die zentrale Lage Hessens in Deutschland in Verbindung mit dem allgemeinwachsenden Verkehrsaufkommen stellt immer neue Anforderungen an die Bewältigung des Ziel-, Quell- und Durchgangsverkehrs in vielen ländlichen Bereichen. Gegenwärtig werden von der Straßen- und Verkehrsverwaltung Hessen größere Autobahnvorhaben in Nord- und Osthessen (A44, A49, A66) sowie zahlreiche Ortsumgehungen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen geplant bzw. realisiert. Die Flurneuordnung in Hessen unterstützt mit Unternehmensflurbereinigungen die Landbereitstellung zur Realisierung dieser Infrastrukturprojekte. Dabei wird der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt. Eine Unternehmensflurbereinigung ermöglicht eine konfliktarme und schnelle Umsetzung größerer Bauvorhaben, indem dadurch u.a. die mit der neuen Straße verbundenen Durchschneidungsschäden an Flurstücken, Wegen, Gewässern und Lebensräumen beseitigt und die betroffenen Grundstücke neu geordnet werden. Die Flurneuordnung fungiert als Moderator zwischen den beteiligten Grundbesitzern und vermeidet existenzbedrohende Härten für einzelne Landwirte. Damit wird eine eigentums-, sozial- und umweltverträgliche Einbindung von Straßenbauvorhaben in das Wirkungsgefüge ländlicher Räume erreicht. Diese genannten Aspekte geben beiden Behörden Anlass, die bereits bestehende gute Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Dazu haben die zuständigen Verwaltungen für Straßen- und Verkehrswesen (HSVV) sowie für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG) einen Leitfaden erarbeitet, der die Zusammenarbeit zwischen beiden Behörden bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz im Rahmen von Straßenbauvorhaben beschreibt. Mit diesem Leitfaden werden hessenweit eine einheitliche Qualität der Unterlagen und ein einheitliches Handeln sichergestellt. Daher richtet sich der Leitfaden in erster Linie an die Beschäftigten in den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und in den Ämtern für Bodenmanagement. Er dient als Hilfestellung bei der Durchführung ihrer täglichen Arbeit. Dr. Hansgerd Terlinden Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Burkhard Vieth Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen 5

6 GRUNDSÄTZLICHES Die von der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen erarbeiteten Hinweise für die Zusammenarbeit von Straßenbau und Flurbereinigung bei der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Ausgabe 2008, ISBN ) werden als Arbeitsgrundlage empfohlen. Ergänzend hierzu wird folgende Vorgehensweise festgelegt: Abstimmung der Straßenbauund Flurbereinigungsplanung / laufender Informationsaustausch I. Der Abstimmungsprozess verläuft mehrstufig sowohl zwischen den Ämtern für Bodenmanagement (ÄfB) und den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen (ÄSV) wie auch zwischen dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen (HLSV) und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (HLBG). Siehe hierzu auch Anlage 1 (Ablaufdiagramm): a. Rahmenbesprechungen (Allgemeine Abstimmung zu künftigen Verfahren) In den Rahmenbesprechungen erfolgen eine Abstimmung über laufende Verfahren sowie ein mehrjähriger Vorblick auf künftige Bauvorhaben, für welche voraussichtlich ein Flurbereinigungsverfahren angeregt wird. Die Rahmenbesprechung zwischen den beiden Landesämtern erfolgt zweimal im Jahr, die Einladung erfolgt durch das HLBG. Die Rahmenbesprechungen zwischen den jeweils gemeinsam mit Verfahren betrauten ÄSV und ÄfB erfolgt mindestens einmal im Jahr. Die Einladung hierzu erfolgt durch die ÄfB. Bei der Abstimmung ist zu beachten, dass die Vorgaben in der Flurneuordnung eine weitgehend definitive zweijährige Planung, auch hinsichtlich der Einleitung von Flurbereinigungsverfahren, erforderlich machen (In der Regel ist die Bestimmung des Einleitungszeitpunktes von Planfeststellungsverfahren für Bauvorhaben seitens der Straßen- und Verkehrsverwaltung entsprechend möglich). b. Einzelfallbesprechungen (Abstimmungsprozesse in einzuleitenden bzw. laufenden Verfahren) Im Zusammenhang mit Raumordnungsverfahren: Bei der Untersuchung unterschiedlicher Linien erfolgt eine Beteiligung der Flurbereinigungsbehörde in ihrer Funktion als TÖB. Die Flurbereinigungsbehörde muss in ihrer Stellungnahme bereits eine Aussage treffen, ob für das geplante Bauvorhaben die Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung sinnvoll ist. Ist dies der Fall, soll ab diesem Zeitpunkt eine regelmäßige projektbezogene Abstimmung zwischen ASV und AfB unter Federführung des jeweiligen ASV stattfinden. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des RE- Entwurfes: Soweit im Rahmen des Raumordnungsverfahrens die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens als sinnvoll erachtet wird, stimmen sich die Ämter bei der Erarbeitung des RE-Entwurfes frühzeitig über die ein künftiges Flurbereinigungsverfahren beeinflussenden Sachverhalte ab. Die Einladung hierzu erfolgt durch die jeweiligen ÄSV. Entsprechendes gilt bei der Erarbeitung von Fachbeiträgen (LBP mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Wassertechnik etc.). Soweit Externe Planungsbüros mit der Erarbeitung des RE-Entwurfes betraut sind, sind diese durch die ÄSV zu informieren, so dass ein Informationsaustausch mit dem zuständigen AfB erfolgt. Werden Entscheidungen notwendig, ist das ASV einzubeziehen. Für eine zweijährige Budgetplanung im Voraus sind die Kosten (Verfahrenskosten, Grunderwerbskosten, Ausführungskosten) für das Flurbereinigungsverfahren zu schätzen. 6

7 Die Kostenschätzung (AfB) ist insbesondere hinsichtlich der Ausführungskosten im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens zu konkretisieren und - soweit erforderlich - jährlich fortzuschreiben und anzugeben, wann ein Abruf der Mittel erfolgen wird. Die Abstimmung der Kostenschätzung erfolgt zu gegebener Zeit maßnahmenbezogen in den Einzelfallbesprechungen der ÄSV/ÄfB. II. Zusammenarbeit während der Einleitung und im Laufe eines Flurbereinigungsverfahrens Die Zusammenarbeit während der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens wie auch im laufenden Flurbereinigungsverfahren erfolgt gemäß der Dokumentation der FGSV Hinweise für die Zusammenarbeit von Straßenbau und Flurbereinigung bei der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. Einleitungsphase: Alle erforderlichen Unterlagen (Planfeststellungsbeschluss des Bauvorhabens, Flurbereinigungsbeschluss etc.) sind zeitnah auszutauschen. An der Aufklärungsversammlung nehmen neben Vertretern des AfB auch Vertreter des ASV teil. Planungsphase: Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Planes nach 41 FlurbG sind Abstimmungen mit dem zuständigen ASV erforderlich. Insbesondere ggf. notwendig gewordene Änderungen an der planfestgestellten Maßnahme der Straßen- und Verkehrsverwaltung (inkl. Ausgleich und Ersatz) sind abzustimmen. Soweit Änderungen erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Träger öffentlicher Belange einbezogen werden (die ONB hat z.b. ihre Aufgabe als TÖB im Flurbereinigungsverfahren in mehreren Amtsbezirken an die UNB abgegeben). Beim Anhörungstermin zum Plan nach 41 FlurbG ist das ASV zu beteiligen. Anregungen und Einwendungen von TÖB, die den Unternehmensträger berühren, sind mit diesem entsprechend abzustimmen. Nach Genehmigung des Planes nach 41 FlurbG sowie des Ausführungsplanes und Kostenvoranschlages (ApKv) erhält das zuständige ASV ein Exemplar des Planes nach 41 FlurbG. Es ist anzustreben, dass der genehmigte Plan nach 41 FlurbG zum Zeitpunkt der Freigabe der Straße vorliegt. Bodenordnungsphase: Hinsichtlich der Wertermittlung für das gesamte Verfahren erfolgt eine interne Abstimmung zwischen AfB und ASV, eine Teilnahme der ÄSV an Terminen (Wertermittlungseinleitungs- und Wertermittlungsschlusstermin) ist nicht zwingend erforderlich. Hinweis: Bei der Wertermittlung sind bei Bundesmaßnahmen die Vorgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und bei Landesstraßen die Vorgaben nach Landesrecht, zu berücksichtigen. Abwicklungsphase: Nach Abschluss aller Maßnahmen ist der vom AfB zu erstellende Verwendungsnachweis vom ASV auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes erhält das ASV einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan in digitaler Form. ASV und Enteignungsbehörde (RP) erhalten jeweils eine Abschrift der Schlussfeststellung. Zur Dokumentation des jeweiligen Verfahrensstandes ist das Formblatt gemäß Anlage 2 zu führen. Kosten III. Verfahrenskosten: Nach 88 Nr. 9 FlurbG hat das Unternehmen einen pauschalisierten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen. Die Verfahrenskosten sind gem. des Schreibens des HMWVL vom a #0019 mit 550 je Hektar anzusetzen. Diese Pauschale ist bei Festsetzungen ab dem in den Verfahren anzusetzen, bei denen eine Verfahrenskostenpauschale noch nicht angefordert wurde. Grundsätzlich wird die Verfahrenskostenpauschale einmal in ihrer gesamten Höhe angefordert. Sie wird i.d.r. zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung fällig. Abschlagszahlungen sind möglich. 7

8 Die Festlegung des Anteils der zu zahlenden Verfahrenskosten erfolgt nach Anhörung des Trägers des Unternehmens durch die Flurbereinigungsbehörde (Anlage 3c). Sollte keine Vereinbarung zwischen AfB und ASV erfolgen, setzt das HLBG (Obere Flurbereinigungsbehörde) den Anteil der durch das Unternehmen zu zahlenden Verfahrenskosten nach 88 Nr. 9 FlurbG fest (Anlage 3d). Ausführungskosten: Nach 88 Nr. 8 FlurbG hat der Unternehmensträger einen Anteil an Ausführungskosten zu zahlen. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die für die Behebung von allgemeinen Nachteilen infolge des störenden Eingriffes durch das Unternehmen in die Struktur des betroffenen Gebietes entstehen. Hierunter zu verstehen sind insbesondere die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen, Maßnahmen die zur Herbeiführung einer wertgleichen Landabfindung nach 44 FlurbG erforderlich sind sowie Kosten für die Wertermittlung, für die Vermessung, für die Aufwendungen des Vorstandes der TG, für Terminlokale und ggf. die Entschädigungen und Geldausgleiche nach 35, 36 und 51 FlurbG. Bei der Festlegung des Ausführungskostenanteils ist jede einzelne Maßnahme hinsichtlich des Umfangs der Verursachung zu ermitteln und deren Kosten zusammenzustellen. Soweit für den Bau der gemeinschaftlichen Anlagen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, ist deren Verursachungsumfang entsprechend festzustellen. Dies bedingt eine Zuweisung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen zu gemeinschaftlichen Anlagen. Der Anteil an sonstigen Ausführungskosten ist entsprechend zu ermitteln. Grundsätzlich sind bei der Beurteilung der Einwirkungsbereiche das Verhältnis der durch den Eingriff des Unternehmens bedingten Maßnahmen zu den gesamten Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigen. Die Beurteilungsgrundlage ist zu dokumentieren. Vor Festlegung des Ausführungskostenanteils des Unternehmens erfolgt eine Abstimmung zwischen AfB und ASV. Die Abstimmung erfolgt vor Feststellung/Genehmigung des Planes nach 41 FlurbG. Das AfB legt eine Übernahmevereinbarung (siehe Anlage 3a) mit den Unterlagen zum Plan nach 41 FlurbG bzw. mit dem ApKv dem HLBG (Obere Flurbereinigungsbehörde) vor. Soweit es zu keiner einvernehmlichen Kostenfestlegung zwischen AfB und ASV kommt, legt das AfB dem HLBG (Obere Flurbereinigungsbehörde) die zur Bestimmung der durch den Unternehmensträ- ger zu tragenden Anteile der Ausführungskosten notwendigen Unterlagen vor und berichtet über verbliebene Meinungsverschiedenheiten. Das HLBG (Obere Flurbereinigungsbehörde) führt gem. 88 Nr. 8 Abs. 2 FlurbG eine Anhörung mit der Straßen- und Verkehrsverwaltung durch, entscheidet über verbliebene Unstimmigkeiten und setzt anschließend die vorläufigen Ausführungskosten fest (siehe Anlage 3b). Für die Zusammenstellung der Ausführungskosten sind die Formblätter gemäß Anlage 4a bis 4f zu führen und auf dem Laufenden zu halten. IV. Landbereitstellung und Entschädigung Durchführung des Landerwerbs: Der Auftrag zur Landbereitstellung für Bauvorhaben ergibt sich in der Regel aus dem Antrag der Enteignungsbehörde gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Dem Antrag der Straßen- und Verkehrsverwaltung zum Ankauf von Flächen müssen aussagekräftige Planungsunterlagen, insbesondere ein Grunderwerbsverzeichnis inklusive Angabe vorübergehend bereitzustellender Flächen, beiliegen. Das Land wird dabei im gesamten Verfahrensgebiet gemäß 52 FlurbG angekauft. Das AfB führt die Verhandlungen nach 52 FlurbG in eigener Verantwortung durch. Dabei wird geprüft, ob Grundstücke oder Grundstücksteile nach Lage, Nutzungsart und sonstiger Beschaffenheit im Verfahren zweckentsprechend Verwendung finden können. Die Flurbereinigung bestimmt die Höhe der Landabfindung (auf Grundlage der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse), soweit nicht seitens des Unter-nehmensträgers bereits Gutachten (z.b. Gutachten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) vorliegen. Ist die Straßen- und Verkehrsverwaltung im Eigentum geeigneter Flächen, sind diese im Flurbereinigungsverfahren zu verwerten. Wegen der Bereitstellung der Finanzmittel stimmt sich das AfB vor dem Erwerb mehrerer oder größerer Objekte mit dem ASV ab. Es ist darauf zu achten, dass nach Eintragung eines Verfügungsverbotes im Grundbuch ein Geldfluss innerhalb von 6 Wochen erfolgen muss. Die Wertermittlung sonstiger Grundstücksbestandteile erfolgt - soweit erforderlich - in Verantwortung durch das AfB als Flurbereinigungsbehörde. 8

9 Das ASV ist über den Stand des Landankaufes, soweit nichts anderes vereinbart ist, vierteljährlich zu unterrichten. Flächenbereitstellung gemäß 88 Nr. 3 i.v. mit 36 FlurbG: Werden Flächen bereits vor dem Besitzübergang in Anspruch genommen, erfolgt dies in Flurbereinigungsverfahren gemäß 88 Nr. 3 i.v. mit 36 FlurbG auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde. Es können nur Flächen bereit gestellt werden, die in der Planfeststellung festgelegt wurden. Alternativ sind einvernehmliche Regelungen möglich. Der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung ist frühzeitig mit detaillierter Begründung zu stellen, um Erhebungen bezüglich der betroffenen Grundstücke durchführen zu können. Vor Erlass der vorläufigen Anordnung muss eine Regelung über eine Besitzüberlassungsvereinbarung/Bauerlaubnisvereinbarung angestrebt werden. Entschädigung: Grundsätzlich ist eine Entschädigung durch Bereitstellung von geeigneten Ersatzflächen aus dem Eigentum des Unternehmens anzustreben. Ist dies nicht möglich, ist eine Entschädigung in Geld erforderlich. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist von der Flurbereinigungsbehörde mit dem ASV abzustimmen und anschließend festzusetzen. Abmarkung V. Mit Neufassung des Hessischen Vermessungsund Geoinformationsgesetzes ist die Abmarkungspflicht von Grundstücken entfallen. Eine Abmarkung erfolgt seitdem nur noch auf Antrag und ist kostenpflichtig. Im Zuge des laufenden Flurbereinigungsverfahrens erfolgt eine Abstimmung, ob und in welchem Umfang eine Abmarkung von Trasse und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seitens der Straßen- und Verkehrsverwaltung gewünscht ist. VI. Dokumentation / Präsentation / Öffentlichkeitsarbeit In künftigen Bauvorhaben werden Übersichtskarten gemäß Anlage 5 erstellt. In den Übersichtskarten sind sowohl Bauvorhaben als auch Flurbereinigungsverfahren ersichtlich. Die Zusammenarbeit zwischen den ÄSV und den ÄfB bei Großbauvorhaben ist möglichst in gemeinsamen Flyern zu dokumentieren. Zusätzlich soll bei ausgewählten Presseterminen (Spatenstich, Verkehrsfreigabe, Öffentlichkeitstermine im laufenden Flurbereinigungsverfahren etc.) auf die Zusammenarbeit zwischen Straßenbau und Flurbereinigung hingewiesen werden. 9

10 ANLAGEN 10

11 Planungsablauf bei der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung0 Zusammenarbeit zwischen HSVV und HVBG-Flurbereinigung (Ablaufdiagramm) Rahmenbesprechungen ÄSV/ÄfB 1 x pro Jahr (Einladung durch ÄfB) HLSV/HLBG 2 x pro Jahr (Einladung durch HLBG) Einzelfallbesprechungen/ Abstimmungen Planungsablauf bei der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Vorplanung/ Raumordnungsverfahren/ Linienbestimmung Flurbereinigungsbehörde als TÖB Tendenz/Stellungnahme, Prüfung, ob die Unterstützung durch Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens sinnvoll ist. sinnvoll nicht sinnvoll Grunderwerb durch HSVV Vorentwurf nach RE (Richtlinie für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau) Beteiligung / Unterstützung ASV und ggf. Planungsbüros durch die Flurbereinigungsbehörde bei Entwurfserstellung sowie Bestandsund Konfliktplan (ggf. Prozessbegleitung in Projektgruppe) Frühzeitige Vorplanung bis hin zur Entwicklungskonzeption durch Flurbereinigungsbehörde inkl. Kostenschätzung auf der Grundlage des RE-Vorentwurfes Entwicklungskonzeption (EKO) Planfeststellungsverfahren (einschließlich Beschluss) Antrag auf Flurbereinigung nach 87 an das Regierungspräsidium Finanzierungszusage durch Baulastträger Flurbereinigungsbehörde als TÖB: In der Regel durch vorhergehende Abstimmungen keine weiteren Anregungen. Erläuterung von flurbereinigungsrelevanten Einwendungen Dritter. Weitergabe der planfestgestellten Unterlagen an die Flurbereinigungsbehörde. Abstimmung der zeitlichen Vorgaben im Flurbereinigungsverfahren hinsichtlich Besitzregelung. Abgrenzung des Verfahrensgebietes. Festlegung des max. Landverlustes und des Einwirkungsbereiches. Aufklärung der beteiligten Grundstückseigentümer. Verhandlung/Auszahlung durch Flurbereinigungsbehörde, Antrag des ASV auf Einweisung in die Flächen Abstimmung von Entschädigungsregelung soweit nicht im Gutachten geregelt Bei vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen Überprüfung der Wertermittlung und notwendiger Rekultivierungsmaßnahmen unter Beteiligung von TG-Vorstand und Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigungsbeschluss Landankauf/ Besitzüberlassung/ Vorläufige Anordnung / Entschädigung Ausführungsplanung Intensive Abstimmung mit Flurbereinigungsbehörde auch hinsichtlich begleitender umzusetzender Maßnahmen Abstimmung hinsichtlich ggf. notwendiger Änderungen an der Planfeststellung der Maßnahme des Unternehmensträgers Einbeziehung der zusätzlich betroffenen TÖB Konkretisierung und Abstimmung von Einwirkungsbereich und zu übernehmende Ausführungskosten Kostenübernahmeerklärung durch ASV Abstimmung relevanter Einwendungen von weiteren TÖB Aufstellung und Planfeststellung des 41er Plans / Genehmigung Ausführungsplan und Kostenvoranschlag (ApKv) Bauvorbereitung Vergabeverfahren Bauausführung Endgültige Abstimmung der Baustelleneinrichtungsflächen Überprüfung der Grundstücksinanspruchnahme Flächeneinweisung des Vorhabensträgers, vorläufige Besitzeinweisung Verkehrsfreigabe Ggf. gemeinsamer Öffentlichkeitstermin Intensive Abstimmung mit ASV hinsichtlich ggf. begleitender umzusetzender Maßnahmen Bauausführung Interne Abstimmung der Wertermittlung Hörung des Unternehmensträgers vor Ermittlung des Flächenabzuges Wertermittlung/ Feststellung der Wertermittlungsergebnisse Abfindungswunsch/ Abfindungsvereinbarung Besitzeinweisung (Grundstückseigentümer) Der Unternehmensträger erhält einen Abfindungsnachweis Nach ggf. Widerspruchsverhandlungen endgültige Kostenfestsetzung Bekanntgabe Flurbereinigungsplan / Eintritt neuer Rechtszustand (ENR) Anlage 1 Prüfung des Verwendungsnachweises durch den Unternehmensträger Bereitstellung des notwendigen Datenmaterials für ASV Unternehmensträger und Enteignungsbehörde erhalten Abschrift der Schlussfeststellung Beitragsverteilung / Schlussabrechnung / Kostenberechnung Schlussfeststellung 11

12 Anlage 2 Stand: Flurbereinigung Az.: Straßenbau Az.: Flurbereinigungsplanung Einleitungsbeschluss gem. 1/87 FlurbG: Besitzeinweisung: Grunderwerb (von - bis) Anhörungstermin: Feststellung Plan nach 41 FlurbG: Ausführungsanordnung: ggf. Feststellung der Änderung Plan nach 41 FlurbG: Ausbau (von - bis) Planung Straßenbaubehörde Straßenbezeichung Dringlichkeitsstufe Flächenbedarf Festlegung Vorentwurf (genehmigt) n. 16 FStrG n. 37 FStrG Einleitung Planfeststellung Planfeststellungsbeschluss Ausbau Brücken Strecken unter Verkehr Antrag der Enteignungsbehörde gem. 87 Abs. 1 FlurbG der Straßenbaubehörde auf Flächenbereitstellung Hinweise: 12

13 Anlage 3 a Flurbereinigung: Az.: Vereinbarung zwischen dem Unternehmensträger der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen NAME und dem Amt für Bodenmanagement NAME -Flurbereinigungsbehörde- zur Festsetzung des Anteils an den Ausführungskosten Der Unternehmensträger hat gemäß 88 Nr. 8 FlurbG den von ihm verursachten Anteil an den Ausführungskosten zu zahlen. Die geschätzte Höhe des vom Träger des Unternehmens zu zahlenden Anteils an den Ausführungskosten beträgt auf Grundlage des Ausführungsplanes und Kostenvoranschlag (ApKv) und den daraus resultierenden, beiliegenden Aufstellungen (Anlage 4a-4e) BETRAG_GESAMTAUSFÜHRUNGSKOSTEN. Die Flurbereinigungsbehörde setzt die Höhe von Zahlungen in Abhängigkeit vom Fortschritt der Ausführung der Maßnahmen fest. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Festsetzung des Anteiles durch die Obere Flurbereinigungsbehörde gemäß 88 Nr. 8 Satz 2 FlurbG. Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung Endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen NAME ORT, den (D.S.) (Datum) (Unterschrift) Amt für Bodenmanagement NAME -Flurbereinigungsbehörde- ORT, den (D.S.).. (Datum). (Unterschrift) 13

14 Anlage 3 b Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Georg-Friedrich-Händel-Straße 3, Wetzlar Aktenzeichen II 2 XXXX Bearbeiter/in Durchwahl Fax Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum Flurbereinigungsverfahren XY Festsetzung von Kostenanteilen des Unternehmensträgers Sehr geehrte Damen und Herren, nach erfolgter Anhörung durch das Amt für Bodenmanagement XY Flurbereinigungsbehörde am Datum setze ich hiermit gemäß 88 Nr. 8 FlurbG den auf Sie entfallenden Anteil an den Ausführungskosten auf fest. Betrag Er setzt sich zusammen aus folgenden Ausführungskosten: Straßen und Wege Gewässer Ausgleich und Ersatz Sonstige Ausführungskosten Gesamt Die Flurbereinigungsbehörde hat Kopie dieses Schreibens erhalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlage: 4a-4e Wetzlar, Georg-Friedrich-Händel-Straße 3 Telefon: (06441) Telefax: (06441)

15 Anlage 3 c Flurbereinigung: Az.: Vereinbarung zwischen dem Unternehmensträger der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen NAME und dem Amt für Bodenmanagement NAME -Flurbereinigungsbehörde- zur Festsetzung der Verfahrenskostenpauschale Der Unternehmensträger hat gemäß 88 Nr. 9 FlurbG den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen. Die Höhe des vom Träger des Unternehmens zu zahlenden Anteils an den Verfahrenskosten beträgt auf Grundlage des festgelegten Einwirkungsbereiches (Anlage 4f) von FLÄCHE ha und einer Verfahrenskostenpauschale von 550 /ha (gemäß Schreiben des HMWVL vom a #0019): BETRAG_VERFAHRENSKOSTEN. Die Flurbereinigungsbehörde legt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung den Zeitpunkt des Abrufs der Verfahrenskostenpauschale fest. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Festsetzung des Anteiles durch die Obere Flurbereinigungsbehörde gemäß 88 Nr. 9 Satz 2 FlurbG. Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung Endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen NAME ORT, den (D.S.) (Datum) (Unterschrift) Amt für Bodenmanagement NAME -Flurbereinigungsbehörde- ORT, den (D.S.).. (Datum). (Unterschrift) 15

16 Anlage 3 d Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Georg-Friedrich-Händel-Straße 3, Wetzlar Aktenzeichen II 2 XXXX Bearbeiter/in Durchwahl Fax Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum Flurbereinigungsverfahren XY Festsetzung von Kostenanteilen des Unternehmensträgers Sehr geehrte Damen und Herren, nach erfolgter Anhörung durch das Amt für Bodenmanagement XY Flurbereinigungsbehörde am Datum setze ich hiermit gemäß 88 Nr. 9 FlurbG den auf Sie entfallenden Anteil an den Verfahrenskosten auf fest. Betrag Er setzt sich wie folgt zusammen: Verfahrensgröße [ha] Einwirkungsbereich [ha] Pauschale [ /ha] Summe Verfahrenskosten [ ] Die Flurbereinigungsbehörde erhält eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlage: 4f Wetzlar, Georg-Friedrich-Händel-Straße 3 Telefon: (06441) Telefax: (06441)

17 Anlage 4 a AfB: Flurbereinigung: Aktenzeichen: Unternehmen: OrdNr.: KOSTENANTEIL IM FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN Zusammenstellung der Einzelmaßnahmen für Straßen und Wege Anlage/Maßnahme Ausführungskosten nach Verursachung durch Straßenbau Kostenanteil nach 3) Bemerkung lfd. Nr. Nr. im. ApKv Länge Kronenbreite (Fahrbahn breite) Bauweise nach RLW 1) Anschlag gem. ApKv Abrechung 2) Länge [m] Anteil [%] Anschlag gem. ApKv Abrechung ) Richtlinien für den ländlichen Wegebau in der aktuellen Fassung 2) Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nach Schlussrechnung 3) Kostenanteil soweit die Maßnahme von mehreren Kostenträgern übernommen wird 17

18 Anlage 4 b AfB: Flurbereinigung: Aktenzeichen: Unternehmen: OrdNr.: KOSTENANTEIL IM FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN Zusammenstellung der Einzelmaßnahmen für Gewässer Anlage / Maßnahme Ausführungskosten nach Verursachung Kostenanteil nach 2) Bemerkung lfd. Nr. Nr. im ApKv Länge Fläche Anschlag gem. ApKv Anschlag gem. ApKv Abrechung 1) Länge Anteil Abrechung [m] [%] ) Abrechung der tatsächlich entstandenen Kosten nach Schlussrechnung 2) Kostenanteil soweit die Maßnahme von mehreren Kostenträgern übernommen wird 18

19 Anlage 4 c AfB: Flurbereinigung: Aktenzeichen: Unternehmen: OrdNr.: KOSTENANTEIL IM FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN Zusammenstellung der Einzelmaßnahmen für Ausgleich und Ersatz Anlage /Maßnahme 1) Ausführungskosten nach Verursachung Kostenanteil nach 3) Bemerkung lfd. Nr. Nr. im ApKv Art der Anlage Länge [m] Fläche [ha] Anschlag gem. ApKv Abrechung 2) Fläche [ha] Länge [m] Anteil [%] Anschlag gem. ApKv Abrechung ) Entweder Angabe von Fläche oder Länge 2) Abrechung der tatsächlich entstandenen Kosten nach Schlussrechnung 3) Kostenanteil soweit die Maßnahme von mehreren Kostenträgern übernommen wird 19

20 Anlage 4 d AfB: Flurbereinigung: Aktenzeichen: Unternehmen: OrdNr.: KOSTENANTEIL IM FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN Zusammenstellung sonstige Ausführungskosten lfd. Nr. Nr. im ApKv Anlage / Maßnahme Ausführungskosten nach Verursachung Art der Anlage Länge [m] Fläche [ha] Anschlag gem. ApKv Kostenanteil nach 2) Bemerkung Abrechung 1) Fläche [ha] Länge [m] Anteil [%] Anschlag gem. ApKv Abrechung 1) Abrechung der tatsächlich entstandenen Kosten nach Schlussrechnung 2) Kostenanteil soweit die Maßnahme von mehreren Kostenträgern übernommen wird 20

21 Anlage 4 e AfB: Flurbereinigung: Aktenzeichen: Unternehmen: OrdNr.: Ausführungskosten ( ) KOSTENANTEIL IM FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN Zusammenstellung Gesamtausführungskosten gem. 88 Nr.8 FlurbG Ermittlung Abrechnung Bemerkung Kostenanteil lt. Vordruck 1-4 % Ausführungskosten ( ) Kostenanteil lt. Vordruck 1-4 % Straßen und Wege / 2 Gewässer / 3 Ausgleich und Ersatz / 4 Summe 1-3 ##### ##### 5 Sonstige Ausführungskosten nach Prozentanteil (Einwirkungsbereich / Verfahrensgebietsgröße) ##### ##### Sonstige Ausführungskosten nach 6 Einzelmaßnahmen ##### ##### 7 GESAMTKOSTEN 8 BEREITS GEZAHLTE ABSCHLÄGE DES UNTERNEHMENS 9 NOCH ZU ZAHLENDER ANTEIL AN DEN AUSFÜHRUNGSKOSTEN Aufgestellt:.., den Unterschrift: (AfB) 21

22 Anlage 4 f AfB: Flurbereinigung: Aktenzeichen: Unternehmen: OrdNr.: VERFAHRENSKOSTENANTEIL IM FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN Zusammenstellung Gesamtverfahrenskosten gem. 88 Nr.9 FlurbG Ermittlung Abrechung 2) Verfahrensgröße (ha) Einwirkungsbereich (ha) Pauschale (ha) Verfahrensgröße (ha) Einwirkungsbereich (ha) Pauschale ( /ha) 1 2 Verfahrenskosten(pauschale) ( ) (3x4) Anteilige Verfahrenskosten ( ) (6x7) 3 Bereits gezahlte Abschläge des Unternehmens ( ) 1) 4 Noch zu zahlender Anteil an Verfahrenskosten ( ) 1) nur soweit in Ausnahmefällen gesondert festgelegt 2) nur auszufüllen soweit sich Verfahrensgröße und Einwirkungsbereich im Flurbereinigungsverfahren änden Aufgestellt:. den.. Unterschrift:. (AfB) 22

23 Maßstab 1: (bei DIN A 1) Anlage 5 23

24

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