Die Partnerschaftsgesellschaft eine Organisationsform für Freiberufler

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Partnerschaftsgesellschaft eine Organisationsform für Freiberufler"

Transkript

1 Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf Telefon (02 11) Die Partnerschaftsgesellschaft eine Organisationsform für Freiberufler Durch das zum 1. Juli 1995 in Kraft getretene Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), ist den Angehörigen freier Berufe eine neue eigenständige Organisationsform zur Seite gestellt worden. Die folgenden Ausführungen sollen einen informativen Überblick über diese Rechtsform geben. Insbesondere soll auch die neue Variante dieser Rechtsform die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vorgestellt werden. Für sie gelten die allgemeinen, für sämtliche Partnerschaftsgesellschaften geltenden Regelungen, soweit das PartGG keine Sondervorschriften enthält. I. Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft und wer kann ihr beitreten? Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss Angehöriger Freier Berufe. Sie übt kein Handelsgewerbe aus und ist damit kein kaufmännischer Betrieb. Das Gesetz erfasst unter der Ausübung eines freien Berufs die Tätigkeit von: Ärzten jeglicher Fachrichtung, Angehörigen von Heilberufen (Heilpraktiker, Krankengymnasten u. a.), Diplom-Psychologen, Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern, beratenden Volks- und Betriebswirten, vereidigten Buchprüfern und -revisoren, Ingenieuren, Architekten, Handelschemikern, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten und Bildberichterstattern, Dolmetschern und Übersetzern, Wissenschaftlern, Künstlern, Lehrern und Erziehern. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, sondern auch Angehörige ähnlicher Berufe können sich zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Der nicht im Katalog aufgezählte Beruf sollte nur Ähnlichkeiten mit einem der ausdrücklich aufgezählten Berufe aufweisen, was sich aber durch einen Vergleich ermitteln lässt. II. Vorzüge der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber anderen rechtlich zugelassenen Organisationsformen für Freiberufler Bisher hatten Freiberufler nur die Möglichkeit, sich in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft zu organisieren, hinter der sich aufgrund ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit und der für BGB-Gesellschafter nicht unbedingt berechenbaren Haftungsgefahren (nach außen grundsätzlich unbeschränkte persönliche und solidarische Haftung) zahlreiche Nachteile verbargen. Mit der Einführung des PartGG ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass die BGB- Gesellschaft als Unternehmensträger wegen der fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit als unzureichend anzusehen" ist. Durch die neue Organisationsform Partnerschaftsgesellschaft sollte diese Lücke geschlossen werden. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH aber ist zwar nunmehr auch der BGB-Gesellschaft die Rechtsfähigkeit, in Form der Teilrechtsfähigkeit, zuerkannt worden. Die Partnerschaftsgesellschaft als besondere Form der BGB-Gesellschaft bietet im Vergleich zu

2 - 2 - dieser jedoch einige deutliche Vorteile. Sie ist voll namensrechtsfähig. Der Name der Partnerschaft kann fortgeführt werden, wenn zum Beispiel ein Partner aus Altersgründen ausscheidet. Er muss mindestens den Namen eines Partners und den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" tragen. Außerdem müssen alle vertretenen Berufe aufgeführt werden. Mit ihrer Ausgestaltung als Personengesellschaft räumt die Partnerschaft ihren Gesellschaftern auch vorteilhafte Haftungsbeschränkungen ein, wobei sich die den Gesellschafter betreffenden Regelungen am Handelsrecht orientieren. So können beispielsweise Vollstreckungsmaßnahmen in das Gesellschaftsvermögen durchgeführt werden und für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben den Partnern als Gesamtschuldnern auch das Vermögen der Gesellschaft haften. Ein besonderer Anreiz für die Gründung der Partnerschaft liegt aber auch in der Möglichkeit einer Haftungskonzentration auf einen oder mehrere Partner. Das persönliche Einstehen aller Partner für berufliches Fehlverhalten eines einzigen Partners ist ausgeschlossen, wenn nur dieser mit der Ausführung eines Auftrags befasst ist. Seit dem 19. Juli 2013 ist es nunmehr möglich, das persönliche Haftungsrisiko jedes Partners noch weiter zu verringern. Bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die Haftung für berufliche Fehler das praktisch relevanteste Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft beschränkt. Für alle anderen Verbindlichkeiten (wie beispielsweise aus Miet- und Arbeitsverträgen) gilt die Haftungsbeschränkung allerdings nicht. Steuerlich bestehen bei der Partnerschaftsgesellschaft keine Besonderheiten im Vergleich zur BGB- Gesellschaft. Die Einkünfte sind grundsätzlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Vorteilhaft ist aber weiterhin, dass die Gesellschaft Grundstücke unter ihrem eigenen Namen erwerben und im Grundbuch eintragen lassen kann, was bei Gesellschafterwechseln zu Kosteneinsparungen führen kann. Daneben ist die Partnerschaftsgesellschaft voll parteifähig und kann somit Partei in jedem Rechtsstreit sein. Im Unterschied zu den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) aber kann die Partnerschaft aber keinen Prokuristen bestellen, vielmehr müssen alle Partner stets selbst tätig werden. Auch die im HGB geregelte Gewinnverteilung ( 121), wonach jedem Gesellschafter vom Jahresgewinn zumindest ein Anteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils zusteht und der diesen Anteil übersteigende Gewinn unter den Gesellschaftern nach Köpfen verteilt wird, ist auf die Partnerschaft nicht anzuwenden. Stattdessen ist die Gewinnverteilung nach dem Partnerschaftsvertrag bzw. allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu bestimmen. III. Entstehung der Partnerschaftsgesellschaft Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht nach dem schriftlichen Vertragsschluss durch Eintragung in das Partnerschaftsregister. Eine notarielle Beurkundung des Partnerschaftsvertrags ist nicht notwendig. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Namen und Sitz (Ort) der Partnerschaft, 2. Namen, Vornamen, Wohnort (mit vollständiger Anschrift), den in der Partnerschaft ausgeübten Freien Beruf und die Angabe der Zugehörigkeit zu diesem Beruf, wobei die Angabe des Gegenstands der Partnerschaft im Namen nicht die notwendige Angabe der Berufsbezeichnungen ersetzen kann. 3. den Gegenstand der Partnerschaft. Abgesehen von diesen minimalen, gesetzlich zwingenden Voraussetzungen der Vertragsgestaltung wird den Partnern weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wie z. B. Regelungen über die Gewinnverteilung, Rechtsnachfolge, Abfindungen und Ruhestandsbezügen. Für die Anmeldung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister ist jeweils das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Partnerschaft ihren Geschäftssitz hat. Die Anmeldung muss die für einen wirksamen Partnerschaftsvertrag unabdingbaren Mindestangaben enthalten (s. o.), zusätzlich aber: 4. neben dem Sitz der Partnerschaft auch die Lage der Geschäftsräume (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), 5. Geburtsdatum jedes Partners, 6. Gegenstand der Partnerschaft, wobei hier eine genaue Formulierung erforderlich ist, im Gegensatz zur Vereinbarung im Partnerschaftsvertrag, 7. Erklärung (auch außerhalb der Anmeldung möglich), dass Vorschriften des jeweiligen Berufsrechts, insbesondere solche über die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Freier Berufe, einer Eintragung in das Partnerschaftsregister nicht entgegenstehen, 8. Erklärung (außerhalb der Anmeldung möglich), ob und wenn ja, welche Berufskammer für die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe besteht unter Angabe der Anschrift der jeweiligen Berufskammer(n), 9. Regelungen über die Vertretung der Partnerschaft, auch wenn die gesetzliche Einzelvertretungsbefugnis der Partner nach den Vorschriften des HGB gilt,

3 im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine Versicherungsbescheinigung gemäß 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz, wobei die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft bei Rechtsanwälten beispielsweise auf mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 10 Mio. Euro Höchstleistung pro Jahr lauten muss. Eine Vorlage des Partnerschaftsvertrags bei Gericht ist jedoch nicht erforderlich. Die Anmeldung zur Eintragung ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, ebenso ist für eine Vollmacht zur Anmeldung die gleiche Form erforderlich. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. handschriftliche Zeichnung der Namensunterschrift der Partner, welche die Partnerschaft vertreten sollen, unter Angabe des Namens der Partnerschaft, wobei die Zeichnungen auch in der Anmeldung enthalten sein können. Die Namensunterschrift wird beim Registergericht aufbewahrt. Diese Zeichnungen sind ebenfalls öffentlich beglaubigt vorzunehmen. 2. In den Fällen, in denen die Berufsausübung der staatlichen Zulassung oder einer staatlichen Prüfung bedarf, sind die Zulassungsurkunde bzw. das Zeugnis über die Befähigung zu diesem Beruf vorzulegen. Hinsichtlich der Form der Urkunden ist erforderlich eine Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift vor dem Notar. 3. Besteht für die angestrebte freiberufliche Tätigkeit keine anerkannte Ausbildung oder ist zweifelhaft, ob die angestrebte Tätigkeit als freiberuflich im Sinne des PartGG einzustufen ist, ist eine entsprechende Erklärung in der Anmeldung abzugeben. 4. Bedarf die Partnerschaft aufgrund von Vorschriften über die einzelnen Berufe der staatlichen Zulassung und ist diese noch nicht erfolgt, so tritt an die Stelle der genannten Nachweise die Bestätigung der zuständigen Behörde, dass eine solche Zulassung erfolgen kann. Über Änderungen innerhalb der Partnerschaft ist das Gericht zu informieren. Nachteilige Folgen durch ein Unterlassen haben die Partner gegen sich gelten zu lassen. Beim Partnerschaftsregister ist ein Kostenvorschuss (Kostenmarken, Verrechnungsscheck, Kostenstempler) einzuzahlen. Die Gebühr für die Ersteintragung berechnet sich nach der Zahl der Partner. Es ergeben sich folgende Vorschussbeträge Zahl der Partner Gebühr 2 100, , , , , , , , , , ,00 Zuzüglich Veröffentlichungsauslagen (+ 1,00!) IV. Bezeichnung der Partnerschaft Der Name der Partnerschaft muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. Name mindestens eines Partners, 2. Zusatz und Partner oder Partnerschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft ; im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung verbunden mit dem Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder PartG mbb bzw. Part mbb, 3. Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe, wobei von dieser Vorschrift Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch gesetzliche Regelungen im jeweiligen Berufsrecht befreit sind. Beispiel: Meier, Müller und Schmitt, Rechtsanwälte in Partnerschaft (mit beschränkter Berufshaftung) Nach neuester Rechtsprechung des BGH dürfen neben diesen Pflichtangaben auch weitere Zusätze, wie Buchstabenkürzel oder Fantasieworte aufgenommen werden. Beispiel: Advokat Friedel & Partner, Rechtsanwälte

4 - 4 - Scheiden einer oder mehrere Beteiligte aus der Partnerschaft aus, kann diese ihren Namen weiterhin unverändert fortführen. Der frühere Partner muss aber der Weiterführung seines Namens zustimmen. Auch im Falle des vollständigen Übergehens der Partnerschaft auf neue Eigentümer (Unternehmensveräußerung) können die Namen der Partner fortgeführt werden. V. Rechtsverhältnis der Partner untereinander Die Berufsausübung durch die Partner selbst ist im PartGG nur rudimentär geregelt und bleibt somit den einzelnen Berufsordnungen überlassen. Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander richtet sich im Übrigen nach dem Partnerschaftsvertrag. Allerdings ist zu beachten, dass Beschränkungen oder Beeinträchtigungen der Partner in der Ausübung des freien Berufes untersagt sind. Eine Beschränkung ist nur im Rahmen der sonstigen Geschäfte möglich wie zum Beispiel Beschaffung von Büromaterial, Einstellung von Mitarbeitern oder Erwerb von Grundstücken. Unterbleiben entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen aber, gelten die handelsrechtlichen Regelungen. VI. Außenverhältnis Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister wirksam. Im Übrigen gelten auch hier die handelsrechtlichen Bestimmungen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung kann die Partnerschaft wirksam unter ihrem Namen beliebige Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Eigentümerin von beweglichen oder unbeweglichen Sachen werden, unter ihrem Namen vor Gericht klagen als auch selbst verklagt werden. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart worden, kann grundsätzlich jeder Partner die Partnerschaft einzeln nach außen wirksam vertreten. Zulässig ist aber auch eine Regelung, die bestimmte Geschäfte von einer Vertretung durch mehrere Partner abhängig macht. Die Vertretungsmacht erstreckt sich im Übrigen auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte. Sie kann Dritten gegenüber grundsätzlich nicht beschränkt werden. VII Haftung gegenüber Dritten Die Haftungsregelung in der Partnerschaft entspricht prinzipiell den handelsrechtlichen Grundsätzen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften demnach neben dem Partnerschaftsvermögen auch alle Partner gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Tritt ein neuer Partner nach dem Schadensereignis in die Partnerschaft ein, so trifft auch diesen eine umfassende Haftungspflicht. Waren dagegen nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften auch nur diese für berufliche Fehler neben der Partnerschaft. Eine abstrakte Haftung ist insoweit unzulässig. Für einzelne Berufe kann jedoch eine Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, soweit zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. Durch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kann die Haftung der Partner für berufliche Fehler nunmehr gänzlich ausgeschlossen werden. Dies setzt voraus, dass im Moment der schädigenden Handlung der oben genannte Versicherungsschutz besteht, wobei die Versicherung von der Partnerschaftsgesellschaft unterhalten werden muss. Auf diese Weise sollen die personengesellschaftsrechtlichen Elemente der Partnerschaftsgesellschaft mit einer effizienten Haftungsbeschränkung kombiniert werden. VIII Ausscheiden eines Partners Auch hier sind die handelsrechtlichen Bestimmungen zum Ausscheiden von Partnern bzw. zur Auflösung der Gesellschaft maßgeblich. Ein Partner scheidet grundsätzlich aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus: 1. Tod des Partners, 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners, 3. Kündigung des Partnerschaftsvertrags durch den Partner selbst oder 4. in den Fällen, in denen ein Privatgläubiger des Partners die Partnerschaft durch Kündigung auseinandersetzen will. Konsequenz ist das Fortführen der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt durch die übrigen Partner. Ein Auflösen der Gesellschaft ist somit nicht mehr erforderlich. Hat ein Partner die Zulassung zu dem von ihm im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten freien Beruf verloren, so hat er die Gesellschaft ebenso zwingend zu verlassen. Der Anteil des ausgeschiedenen Partners wächst dabei, soweit der Partnerschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt, den verbliebenen Mitgesellschaftern zu gleichen Anteilen zu.

5 - 5 - XI Fazit Neben der seit jeher praktizierten Möglichkeit für Freiberufler, sich unter dem Dach einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen, stellt die Partnerschaftsgesellschaft eine attraktive und praktikable Alternative dar, um mit mehreren Partnern zusammenzuarbeiten, professionell am Markt aufzutreten und haftungsmäßig ein kalkulierbares Risiko einzugehen. Die bisherige positive Aufnahme der Partnerschaftsgesellschaft bestätigt diese Einschätzung. Abzuwarten bleibt, ob die neue Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung tatsächlich die deutsche Alternative zur Limited Liability Partnership darstellt. Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf: Günter Friedel, Telefon: (0211) , friedel@duesseldorf.ihk.de Dr. Nikolaus Paffenholz: (0211) , paffenholz@duesseldorf.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Oktober 2013

Personengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale

Personengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale Personengesellschaftsrecht II # 3 Wesensmerkmale GbR 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den Vertrag bestimmten

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Recht, Steuern, Wirtschaft. Rechtsformen für Freiberufler 14.11.2015 K. Finck

Recht, Steuern, Wirtschaft. Rechtsformen für Freiberufler 14.11.2015 K. Finck Rechtsformen für Freiberufler 14.11.2015 K. Finck Inhalt 1. Haftung und Rechtsform 2. Steuer 3. Zusammenfassung Haftung und Rechtsform Recht, Steuern, Wirtschaft. Risiko Persönliche Haftung Mittel zur

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

Fragen und Antworten zur PartGmbB (Stand: 09.10.2013)

Fragen und Antworten zur PartGmbB (Stand: 09.10.2013) Fragen und Antworten zur PartGmbB (Stand: 09.10.2013) Seit dem 19. Juli 2013 gilt das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die PartGmbB bietet als neue

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Trägerin von Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Trägerin von Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Trägerin von Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren Rechtsanwalt Mark Kroel Düsseldorf, den 15. November 2013 1 Inhalt I. Grundlagen

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. 1 Name und Sitz

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. 1 Name und Sitz Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Der

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB

Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB Aachen, den 18. März 2015 Dipl.-Ing. Steffen Lehmann UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender Fachmakler

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Firmenrecht Gründung offene Handelsgesellschaft (OHG)

Firmenrecht Gründung offene Handelsgesellschaft (OHG) Firmenrecht Gründung offene Handelsgesellschaft (OHG) 1. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

3. Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern / Inhabern

3. Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern / Inhabern An die Ingenieurkammer-Bau NRW Carlsplatz 21 40213 Düsseldorf Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen gemäß 33 Abs. 1 BauKaG NRW vom 16.12.2003,

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer

Mehr

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) Ihr Ansprechpartner: Lars Döhler 1. Allgemeines Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft,

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) Ein Merkblatt Ihrer IHK Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) 1. Allgemeines Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Partnergesellschaft. Von Ramona Nowarra Seminar: Medien- und Arbeitsrecht Dozent: Prof. Dr. Ernst Fricke

Partnergesellschaft. Von Ramona Nowarra Seminar: Medien- und Arbeitsrecht Dozent: Prof. Dr. Ernst Fricke Von Ramona Nowarra Seminar: Medien- und Arbeitsrecht Dozent: Prof. Dr. Ernst Fricke Was ist das? Eine Partnergesellschaft ist ein Zusammenschluss von in der Regel mehreren Personen, von 1. natürlichen

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Die neue PartGmbB: Optimale Rechtsform für Freiberufler

Die neue PartGmbB: Optimale Rechtsform für Freiberufler 1 Die neue PartGmbB: Optimale Rechtsform für Freiberufler Ingenieure und Architekten müssen noch warten Von WP/StP Franz Ostermayer, Partner der Spitzweg Partnerschaft, Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Mehr

F R A G E B O G E N. Anlage zum Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die Handelskammer Bremen

F R A G E B O G E N. Anlage zum Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die Handelskammer Bremen F R A G E B O G E N Anlage zum Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die Handelskammer Bremen Name, Vorname: Beantragtes Sachgebiet: 1. Sind Sie schon einmal von

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen.

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen. 3.2.2 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische) zum Betrieb eines Handelsgewerbes mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter.

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Folie Gesellschaftsvertrag der Spielwarenfabrik ThüRie OHG

Folie Gesellschaftsvertrag der Spielwarenfabrik ThüRie OHG 1.3 Die Personengesellschaften 1.3.1 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische und Handelsgesellschaften) zum Betrieb eines

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

M E R K B L A T T. Berufsausübung der Architektin/des Architekten und der Stadtplanerin/des Stadtplaners in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

M E R K B L A T T. Berufsausübung der Architektin/des Architekten und der Stadtplanerin/des Stadtplaners in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft 1 M E R K B L A T T Berufsausübung der Architektin/des Architekten und der Stadtplanerin/des Stadtplaners in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Architekten und Stadtplaner sind berechtigt, ihren

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Gesellschaftsformen in Polen

Gesellschaftsformen in Polen Gesellschaftsformen in Polen 1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Bezeichnung der Gesellschaft in polnischer Sprache: Spółka Cywilna (s.c.) Rechtsgrundlage: Zivilgesetzbuch vom 23.04.1964, Dz.U. 1964

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Gründung einer GmbH in Polen

Gründung einer GmbH in Polen KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer GmbH in Polen Die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen 21 AufenthG Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Kurzer Abriss Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Vortrag für die Architektenkammer des Saarlandes am 07.09.2016 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

EBC*L - Wirtschaftsrecht. Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können

EBC*L - Wirtschaftsrecht. Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Firma EBC*L - Wirtschaftsrecht 4 Firma Ziele dieses Kapitels Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Die wichtigsten Vorschriften für die Wahl einer Firma kennen Die Geschäftsbezeichnung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

Sacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Sacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Sacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

ready to use companies Confidenta

ready to use companies Confidenta ready to use companies - 1 - Nächste Schritte Vielen Dank für Ihr Vertrauen, welches Sie der AG entgegengebracht haben. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen den reibungslosen Start erleichtern: Bankverbindung

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr