Die Partnerschaftsgesellschaft eine Organisationsform für Freiberufler
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- Barbara Glöckner
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1 Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf Telefon (02 11) Die Partnerschaftsgesellschaft eine Organisationsform für Freiberufler Durch das zum 1. Juli 1995 in Kraft getretene Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), ist den Angehörigen freier Berufe eine neue eigenständige Organisationsform zur Seite gestellt worden. Die folgenden Ausführungen sollen einen informativen Überblick über diese Rechtsform geben. Insbesondere soll auch die neue Variante dieser Rechtsform die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vorgestellt werden. Für sie gelten die allgemeinen, für sämtliche Partnerschaftsgesellschaften geltenden Regelungen, soweit das PartGG keine Sondervorschriften enthält. I. Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft und wer kann ihr beitreten? Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss Angehöriger Freier Berufe. Sie übt kein Handelsgewerbe aus und ist damit kein kaufmännischer Betrieb. Das Gesetz erfasst unter der Ausübung eines freien Berufs die Tätigkeit von: Ärzten jeglicher Fachrichtung, Angehörigen von Heilberufen (Heilpraktiker, Krankengymnasten u. a.), Diplom-Psychologen, Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern, beratenden Volks- und Betriebswirten, vereidigten Buchprüfern und -revisoren, Ingenieuren, Architekten, Handelschemikern, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten und Bildberichterstattern, Dolmetschern und Übersetzern, Wissenschaftlern, Künstlern, Lehrern und Erziehern. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, sondern auch Angehörige ähnlicher Berufe können sich zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Der nicht im Katalog aufgezählte Beruf sollte nur Ähnlichkeiten mit einem der ausdrücklich aufgezählten Berufe aufweisen, was sich aber durch einen Vergleich ermitteln lässt. II. Vorzüge der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber anderen rechtlich zugelassenen Organisationsformen für Freiberufler Bisher hatten Freiberufler nur die Möglichkeit, sich in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft zu organisieren, hinter der sich aufgrund ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit und der für BGB-Gesellschafter nicht unbedingt berechenbaren Haftungsgefahren (nach außen grundsätzlich unbeschränkte persönliche und solidarische Haftung) zahlreiche Nachteile verbargen. Mit der Einführung des PartGG ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass die BGB- Gesellschaft als Unternehmensträger wegen der fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit als unzureichend anzusehen" ist. Durch die neue Organisationsform Partnerschaftsgesellschaft sollte diese Lücke geschlossen werden. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH aber ist zwar nunmehr auch der BGB-Gesellschaft die Rechtsfähigkeit, in Form der Teilrechtsfähigkeit, zuerkannt worden. Die Partnerschaftsgesellschaft als besondere Form der BGB-Gesellschaft bietet im Vergleich zu
2 - 2 - dieser jedoch einige deutliche Vorteile. Sie ist voll namensrechtsfähig. Der Name der Partnerschaft kann fortgeführt werden, wenn zum Beispiel ein Partner aus Altersgründen ausscheidet. Er muss mindestens den Namen eines Partners und den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" tragen. Außerdem müssen alle vertretenen Berufe aufgeführt werden. Mit ihrer Ausgestaltung als Personengesellschaft räumt die Partnerschaft ihren Gesellschaftern auch vorteilhafte Haftungsbeschränkungen ein, wobei sich die den Gesellschafter betreffenden Regelungen am Handelsrecht orientieren. So können beispielsweise Vollstreckungsmaßnahmen in das Gesellschaftsvermögen durchgeführt werden und für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben den Partnern als Gesamtschuldnern auch das Vermögen der Gesellschaft haften. Ein besonderer Anreiz für die Gründung der Partnerschaft liegt aber auch in der Möglichkeit einer Haftungskonzentration auf einen oder mehrere Partner. Das persönliche Einstehen aller Partner für berufliches Fehlverhalten eines einzigen Partners ist ausgeschlossen, wenn nur dieser mit der Ausführung eines Auftrags befasst ist. Seit dem 19. Juli 2013 ist es nunmehr möglich, das persönliche Haftungsrisiko jedes Partners noch weiter zu verringern. Bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die Haftung für berufliche Fehler das praktisch relevanteste Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft beschränkt. Für alle anderen Verbindlichkeiten (wie beispielsweise aus Miet- und Arbeitsverträgen) gilt die Haftungsbeschränkung allerdings nicht. Steuerlich bestehen bei der Partnerschaftsgesellschaft keine Besonderheiten im Vergleich zur BGB- Gesellschaft. Die Einkünfte sind grundsätzlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Vorteilhaft ist aber weiterhin, dass die Gesellschaft Grundstücke unter ihrem eigenen Namen erwerben und im Grundbuch eintragen lassen kann, was bei Gesellschafterwechseln zu Kosteneinsparungen führen kann. Daneben ist die Partnerschaftsgesellschaft voll parteifähig und kann somit Partei in jedem Rechtsstreit sein. Im Unterschied zu den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) aber kann die Partnerschaft aber keinen Prokuristen bestellen, vielmehr müssen alle Partner stets selbst tätig werden. Auch die im HGB geregelte Gewinnverteilung ( 121), wonach jedem Gesellschafter vom Jahresgewinn zumindest ein Anteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils zusteht und der diesen Anteil übersteigende Gewinn unter den Gesellschaftern nach Köpfen verteilt wird, ist auf die Partnerschaft nicht anzuwenden. Stattdessen ist die Gewinnverteilung nach dem Partnerschaftsvertrag bzw. allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu bestimmen. III. Entstehung der Partnerschaftsgesellschaft Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht nach dem schriftlichen Vertragsschluss durch Eintragung in das Partnerschaftsregister. Eine notarielle Beurkundung des Partnerschaftsvertrags ist nicht notwendig. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Namen und Sitz (Ort) der Partnerschaft, 2. Namen, Vornamen, Wohnort (mit vollständiger Anschrift), den in der Partnerschaft ausgeübten Freien Beruf und die Angabe der Zugehörigkeit zu diesem Beruf, wobei die Angabe des Gegenstands der Partnerschaft im Namen nicht die notwendige Angabe der Berufsbezeichnungen ersetzen kann. 3. den Gegenstand der Partnerschaft. Abgesehen von diesen minimalen, gesetzlich zwingenden Voraussetzungen der Vertragsgestaltung wird den Partnern weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wie z. B. Regelungen über die Gewinnverteilung, Rechtsnachfolge, Abfindungen und Ruhestandsbezügen. Für die Anmeldung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister ist jeweils das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Partnerschaft ihren Geschäftssitz hat. Die Anmeldung muss die für einen wirksamen Partnerschaftsvertrag unabdingbaren Mindestangaben enthalten (s. o.), zusätzlich aber: 4. neben dem Sitz der Partnerschaft auch die Lage der Geschäftsräume (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), 5. Geburtsdatum jedes Partners, 6. Gegenstand der Partnerschaft, wobei hier eine genaue Formulierung erforderlich ist, im Gegensatz zur Vereinbarung im Partnerschaftsvertrag, 7. Erklärung (auch außerhalb der Anmeldung möglich), dass Vorschriften des jeweiligen Berufsrechts, insbesondere solche über die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Freier Berufe, einer Eintragung in das Partnerschaftsregister nicht entgegenstehen, 8. Erklärung (außerhalb der Anmeldung möglich), ob und wenn ja, welche Berufskammer für die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe besteht unter Angabe der Anschrift der jeweiligen Berufskammer(n), 9. Regelungen über die Vertretung der Partnerschaft, auch wenn die gesetzliche Einzelvertretungsbefugnis der Partner nach den Vorschriften des HGB gilt,
3 im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine Versicherungsbescheinigung gemäß 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz, wobei die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft bei Rechtsanwälten beispielsweise auf mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 10 Mio. Euro Höchstleistung pro Jahr lauten muss. Eine Vorlage des Partnerschaftsvertrags bei Gericht ist jedoch nicht erforderlich. Die Anmeldung zur Eintragung ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, ebenso ist für eine Vollmacht zur Anmeldung die gleiche Form erforderlich. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. handschriftliche Zeichnung der Namensunterschrift der Partner, welche die Partnerschaft vertreten sollen, unter Angabe des Namens der Partnerschaft, wobei die Zeichnungen auch in der Anmeldung enthalten sein können. Die Namensunterschrift wird beim Registergericht aufbewahrt. Diese Zeichnungen sind ebenfalls öffentlich beglaubigt vorzunehmen. 2. In den Fällen, in denen die Berufsausübung der staatlichen Zulassung oder einer staatlichen Prüfung bedarf, sind die Zulassungsurkunde bzw. das Zeugnis über die Befähigung zu diesem Beruf vorzulegen. Hinsichtlich der Form der Urkunden ist erforderlich eine Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift vor dem Notar. 3. Besteht für die angestrebte freiberufliche Tätigkeit keine anerkannte Ausbildung oder ist zweifelhaft, ob die angestrebte Tätigkeit als freiberuflich im Sinne des PartGG einzustufen ist, ist eine entsprechende Erklärung in der Anmeldung abzugeben. 4. Bedarf die Partnerschaft aufgrund von Vorschriften über die einzelnen Berufe der staatlichen Zulassung und ist diese noch nicht erfolgt, so tritt an die Stelle der genannten Nachweise die Bestätigung der zuständigen Behörde, dass eine solche Zulassung erfolgen kann. Über Änderungen innerhalb der Partnerschaft ist das Gericht zu informieren. Nachteilige Folgen durch ein Unterlassen haben die Partner gegen sich gelten zu lassen. Beim Partnerschaftsregister ist ein Kostenvorschuss (Kostenmarken, Verrechnungsscheck, Kostenstempler) einzuzahlen. Die Gebühr für die Ersteintragung berechnet sich nach der Zahl der Partner. Es ergeben sich folgende Vorschussbeträge Zahl der Partner Gebühr 2 100, , , , , , , , , , ,00 Zuzüglich Veröffentlichungsauslagen (+ 1,00!) IV. Bezeichnung der Partnerschaft Der Name der Partnerschaft muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. Name mindestens eines Partners, 2. Zusatz und Partner oder Partnerschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft ; im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung verbunden mit dem Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder PartG mbb bzw. Part mbb, 3. Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe, wobei von dieser Vorschrift Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch gesetzliche Regelungen im jeweiligen Berufsrecht befreit sind. Beispiel: Meier, Müller und Schmitt, Rechtsanwälte in Partnerschaft (mit beschränkter Berufshaftung) Nach neuester Rechtsprechung des BGH dürfen neben diesen Pflichtangaben auch weitere Zusätze, wie Buchstabenkürzel oder Fantasieworte aufgenommen werden. Beispiel: Advokat Friedel & Partner, Rechtsanwälte
4 - 4 - Scheiden einer oder mehrere Beteiligte aus der Partnerschaft aus, kann diese ihren Namen weiterhin unverändert fortführen. Der frühere Partner muss aber der Weiterführung seines Namens zustimmen. Auch im Falle des vollständigen Übergehens der Partnerschaft auf neue Eigentümer (Unternehmensveräußerung) können die Namen der Partner fortgeführt werden. V. Rechtsverhältnis der Partner untereinander Die Berufsausübung durch die Partner selbst ist im PartGG nur rudimentär geregelt und bleibt somit den einzelnen Berufsordnungen überlassen. Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander richtet sich im Übrigen nach dem Partnerschaftsvertrag. Allerdings ist zu beachten, dass Beschränkungen oder Beeinträchtigungen der Partner in der Ausübung des freien Berufes untersagt sind. Eine Beschränkung ist nur im Rahmen der sonstigen Geschäfte möglich wie zum Beispiel Beschaffung von Büromaterial, Einstellung von Mitarbeitern oder Erwerb von Grundstücken. Unterbleiben entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen aber, gelten die handelsrechtlichen Regelungen. VI. Außenverhältnis Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister wirksam. Im Übrigen gelten auch hier die handelsrechtlichen Bestimmungen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung kann die Partnerschaft wirksam unter ihrem Namen beliebige Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Eigentümerin von beweglichen oder unbeweglichen Sachen werden, unter ihrem Namen vor Gericht klagen als auch selbst verklagt werden. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart worden, kann grundsätzlich jeder Partner die Partnerschaft einzeln nach außen wirksam vertreten. Zulässig ist aber auch eine Regelung, die bestimmte Geschäfte von einer Vertretung durch mehrere Partner abhängig macht. Die Vertretungsmacht erstreckt sich im Übrigen auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte. Sie kann Dritten gegenüber grundsätzlich nicht beschränkt werden. VII Haftung gegenüber Dritten Die Haftungsregelung in der Partnerschaft entspricht prinzipiell den handelsrechtlichen Grundsätzen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften demnach neben dem Partnerschaftsvermögen auch alle Partner gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Tritt ein neuer Partner nach dem Schadensereignis in die Partnerschaft ein, so trifft auch diesen eine umfassende Haftungspflicht. Waren dagegen nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften auch nur diese für berufliche Fehler neben der Partnerschaft. Eine abstrakte Haftung ist insoweit unzulässig. Für einzelne Berufe kann jedoch eine Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, soweit zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. Durch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kann die Haftung der Partner für berufliche Fehler nunmehr gänzlich ausgeschlossen werden. Dies setzt voraus, dass im Moment der schädigenden Handlung der oben genannte Versicherungsschutz besteht, wobei die Versicherung von der Partnerschaftsgesellschaft unterhalten werden muss. Auf diese Weise sollen die personengesellschaftsrechtlichen Elemente der Partnerschaftsgesellschaft mit einer effizienten Haftungsbeschränkung kombiniert werden. VIII Ausscheiden eines Partners Auch hier sind die handelsrechtlichen Bestimmungen zum Ausscheiden von Partnern bzw. zur Auflösung der Gesellschaft maßgeblich. Ein Partner scheidet grundsätzlich aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus: 1. Tod des Partners, 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners, 3. Kündigung des Partnerschaftsvertrags durch den Partner selbst oder 4. in den Fällen, in denen ein Privatgläubiger des Partners die Partnerschaft durch Kündigung auseinandersetzen will. Konsequenz ist das Fortführen der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt durch die übrigen Partner. Ein Auflösen der Gesellschaft ist somit nicht mehr erforderlich. Hat ein Partner die Zulassung zu dem von ihm im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten freien Beruf verloren, so hat er die Gesellschaft ebenso zwingend zu verlassen. Der Anteil des ausgeschiedenen Partners wächst dabei, soweit der Partnerschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt, den verbliebenen Mitgesellschaftern zu gleichen Anteilen zu.
5 - 5 - XI Fazit Neben der seit jeher praktizierten Möglichkeit für Freiberufler, sich unter dem Dach einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen, stellt die Partnerschaftsgesellschaft eine attraktive und praktikable Alternative dar, um mit mehreren Partnern zusammenzuarbeiten, professionell am Markt aufzutreten und haftungsmäßig ein kalkulierbares Risiko einzugehen. Die bisherige positive Aufnahme der Partnerschaftsgesellschaft bestätigt diese Einschätzung. Abzuwarten bleibt, ob die neue Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung tatsächlich die deutsche Alternative zur Limited Liability Partnership darstellt. Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf: Günter Friedel, Telefon: (0211) , friedel@duesseldorf.ihk.de Dr. Nikolaus Paffenholz: (0211) , paffenholz@duesseldorf.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Oktober 2013
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