Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 5. April 2017 folgendes Gesetz beschlossen:

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1 16/243 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 5. April 2017 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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3 Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom [Einsetzen: Datum und FundsteIle des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 17 wie folgt gefasst:,, 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2017" 2. Nach 16 wird folgender 17 eingefügt:,, 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2017 (1) Ab dem 1. April 2017 erhöhen sich um 2 Prozent 1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, Rund W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H, 2. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge, 3. die Amtszulagen, 4. die Strukturzulage, 5. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag, 6. die Beträge nach 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBI. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit 92 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, 7. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C, 8. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung Hund 9. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (8GBI. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBI. I S. 334) geändert worden ist. Die Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 und die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach Satz 1 Nummer 5 werden jeweils mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht. (2) Ab dem 1. April 2017 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.

4 - 2- (3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden. (4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 6 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen." 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 10" wird die Fußnote 2) wie folgt gefasst: }) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11." b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 11" wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern "Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn" wird die Aufzählung wie folgt gefasst: " der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs - 9) der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als Fachberaterin oder Fachberater - 5) 6) - der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen - 9) der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs - 5) 7) 8) der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers _ 9)" bb) Folgende Fußnote 9 wird angefügt:,,9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der für diese Lehrkräftegruppen ausgebrachten Planstellen." 4. Die Anlagen 6 bis 14 und 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

5 - 3- Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 4) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Anlage 6 Gültig ab 1. April 2017 Landesbesoldungsordnung A Besol- 2 Jahres ~ Rhythmus I 3 - Jahres - Rhythmus dungs- Erfahrungsstufe aruooe A5 2179, , , A3 2417, , ,12 A6 2226, , , , , , ,81 A7 2289, A3 2419, , , , ,72 A8 2420, , AO 2679, , ,06 A9 2535, , AO 2803, , ,91 A , , , , , ,25 A , , , , ,42 A , A6 3777, ,47 A , , ,19 A , , ,01 A , ,82 A , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,14 I 4 - Jahres - Rhythmus , , , A8 3133, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,83

6 - 4- Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 4) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Anlage 7 Gültig ab 1. April 2017 Landesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B1 6204,95 B2 7198, , , , ,24 B7 9507,65 B8 9991, ,72 B ,11 B ,12

7 - 5- Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 4) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Anlage 8 Gültig ab 1. April 2017 Landesbesoldungsordnung R Besoldungs- 2 - Jahres - Rhythmus Erfahrungsstufe gruppe R1 4126, , , , , ,27 R2 4789, , , , ,95 R3 7619,54 R4 8060,22 R5 8565,80 R6 9043,24 R7 9507,65 R8 9991,71 R , , , , , , , , , , ,85

8 - 6- Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 4) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Anlage 9 Gültig ab 1. April 2017 Landesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe W1 4336,34 W2 5706,71 W3 6303,58

9 - 7 - Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 4) Grundgehaltssätze auslaufend - (Monatsbeträge in Euro) Anlage 10 Gültig ab 1. April 2017 Landesbesoldungsordnung C Besoldungs- 2 - Jahres - Rh} hmus gruppe/stufe C1 3460, , , ,46 392!1, , , , ,19 C2 3467, , , , , , , , ,31 C3 3798, , , ,78 464~, , , , ,67 C4 4792, , , ,30 564J1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,44

10 I gruppe/stufe - 8- Anhang 6 (zu Artikel 1 Nummer 4) Grundgehaltssätze - auslaufend - (Monatsbeträge in Euro) Anlage 11 Gültig ab 1. April 2017 Landesbesoldungsordnung H Besoldungs H1 3460, , , , , , , , ,19 H2 3534, , , ,20 41~5, , , , ,01 H3 3868, , , ,58 45~6, , , , ,82 H4 4204, , , , , , , , H5 5229, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,98

11 - 9- Anhang 7 (zu Artikel 1 Nummer 4) Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 12 Gültig ab 1. April 2017 Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A5 bis A8 A 9 bis A 11 A12 A13 A 13 mit Zulage nach 47 Buchstabe c Grundbetrag 1164, , , , ,43

12 - 10- AnhangS (zu Artjkal 1 Numf'f'ller 4) Anlage 13 Gültig ab 1 < April 2017 Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte (Monatsbekägt:! in Euro) Stufe 1 Stufe 2 ( 43 Absa~z 1 ~ ( 43 Absatz. 2: ) 131, , ,34 in den Bescldungsgruppeen A :5 bis A 6 um Euro. in den BesOfdung'S9ruppetn A 7 und A 8um 118AU Eu'1'O, in den übrigen Besoldungsgruppen um E.uro. in den Bes.oIdung~rup.pGn A :5 bis A 6 um Euro. in den Besoidung.sgruppenA 7 und A 8 um Euro, in den Besoldungsgruppef'! um 359,00 Euro. Erttöhungsbetrng für die Besoldungsgruppe A 5: DE!'f Familtanzuschlag delr Stufe 2 erhöht sich für das f:1tsle zu beruck.sich~igende Kind in der Bt:!sokiungsgruppe A 5 um 6,68 Euro. ab Stufe 3 für jed;'3swb'nere :zu berückßichtigende Kind in der Bacsoldungsgruppe A5 um 20,04 Euro. SoWB it dadurch im Ein:zalfa tl die Besoddung' hinter de~enlg en aus einer niedrigeren BlilSOfdungsgruPP'B zurückbleibt wird der Un~erschieds.betrag msa1zlich gewährt.

13 noch Anhang 8 (zu Artirkel 1 Numl1'tler 4) noch Anlage 13 Gültig ab 1. April 2017 FamlUenzuschlag für Anwärterinnen und Anwärte'" (Monatsbettäge in Euro) Stufe 1 S.ufe 2 ( 43 Absalz 1) ( 43 Absatz 2) Bei mehlt als E!'inem Kind erhöht '!ich der fami;'lienz:uschla~ für das Zl.tlE!'ite zu berück.!:'iiclhti.ganda Kind um 118,40 Emo, für da:s dritte und jedes we,item zu berik;ksichtigenda Kind um 364,,33 Euro.. Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgmppe A 5: OBT Familienzuschlag der Stufe 2 erhöh; sich für das erste.l.lijberuc:k.sichtigandekind in der Beso:ldLmg sgruppe A!5.l;JrTI 6.60 Euro,.ab Stufe:3 für j;edl/35 weitem zu beruck. sichtigandg K.i,nd in der B8(s.oldungsgruppe.~5 um 19,80 Euro. Suweit dadurch im Einzelfa.!1 ale Be!:'i04.dung: hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besold;ungsgruppe zurückbleibt wird. dar Un~BTschied;sbetrag zusä1:zjicj1 gewahrt ~SawB;it in dies8r TäbaiiG der Begriff "BesoldungSgjrup~" verwe.l'1i:ibt 'wird. i1:.t dclrunter die Besoktungsgruppe dss Eingangsamte:!.t, in das die An'Nä118 i rin oder der An'härter nach Abschjuss das Vomereitung:sd~erls1e:s unmiuac1bclreintrilt zu verstehen.

14 Anhang 9 (zu Artikel 1 Nummer 4) Amtszulagen undstrukturzulage Monatsbeträget in Euro Anlage 14 sb 1. Aprii 2017 nach fußnotet 1 zur Besoklungsgtuppe A 5 nach fußrn~e 3 und'".2:u1' Bea.ofduögsgruppet A 5 nach Fußnote 2 zur BesOk:lungsgruppe A 6- nach Fußnoh:l 2 zur Besok:lungsgruppe A 7 nach fußrnie 1 und 4 zur Besofduflgsgruppet A 9 nach fußnoie <4.zur Besoklungsgruppe A 13 nach fußrn~e 5 rur Besoklungsgruppe A 13 nach Fußno~et 5 zur Besok:lungsgruppe A14kw nach fußnote 3 zur Besok:lungsgruppe A 14 nach Fußnolet 9 zur Besok:lungsgruppe A 14 nach fußnote 10 zur Besofdun~gruppe A 14 nach fußnote 1.zur BesO'k:lungsgruppe A 15 kw nach fußnoie 3.zur BesO'Jdungsgruppe A 15 nach f ußno~e <4 zur BesO'k:lungsgruppe Ai5 nach fußnote 6 ZI;Jr Beso1dungsgruppe A1S nach fußnote 8 zur Be60kiungsgruppe AiS nach fußnote 11 zur 8eSoldun~gruppe A 15 nach FußnoCe 3 zur Besok:lungsgruppe A16 nach Fußno~e 1 und 2 zur Bea.otdungsgruppe R 1 nach Fußnote 3 bis 8 zur Besotdungsgruppe R 2 nach Fußrnte 9.zur Besl.}k:lungsgruppe R :2 n.ach fußno~e 3 ZlJr BesOklungsgruppeR 3 nach 46 73, Prozent des jeweiligen Unl&fSchiiedsbe1rages z.um GrundgtmaU dm- 8esotdu,ngsgruppe A ,45 168,10 202,36 284,05 2'95, ,36 202,36 202,36 312,67 482,13 202,36 202,36 202, ,49 223, ,61 223,

15 noch Anhang 9 (zu Artikel 1 Nummer 4) Strukturzulage noch Anlage 14 Gültig ab 1. April 2017 nach 47 Buchstabe a Doppe!buchstabe aa in der Beso!dungsgruppe A 6 in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 Doppelbuchstabe bb Buchstabe b Buchstabe c nach 87 Absatz 4 Satz 3 21,40 21,14 81,72 90,83 90,83 90,83

16 - 14- Anhang 10 (zu Artikel 1 Nummer 4) Anlage 16 Gültig ab 1. April 2017 Auslandsbesoldung Austandszuschlag VI 1 (Monatsbeträge in Euro) ,45 2,394, ,37 3,045, ,96 3,816, , ,79 5,6300, , , , , ,58 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis b~s b!s ab GrundgehaJtsspanne 2.146, , , , , , , , , , , , , ,55,58 Zonensture Oie betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI, Tabelle VI. 1 zum Bundesbesolc:h.Jrhgsgesetz

17 - 15- Artikel 2 Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu 17 die Angabe,,2017" durch die Angabe,,2018" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe,,2017" durch die Angabe,,2018" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe,,1. April 2017" durch die Angabe,,1. Januar 2018" und die Angabe,,2" durch die Angabe,,2,35" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 wird die Angabe" 1. April 201?" durch die Angabe" 1. Januar 2018" ersetzt. 3. Die Anlagen 6 bis 14 und 16 erhalten die aus den Anhängen 11 bis 20 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

18 Anhang 11 (zu Artikel 2 Nummer 3) Grundgiehaltssätze Anlage 6 (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 1" Januar 2018 Landesbesoldungsordnung A 8esol- 2 - Jahres - Rhythmus I 3 - Jahres - Rhythmus I 4 - Jahres - Rhythmus dungs- Erfahrungsstufe A5 2231, , , , , , , , , ,20 A6 2279, , , , , , , , , ,04 A , , , , , , , , ,06 A8 2477, , , , , , ,90 A9 2595, , , , , , ,09 A , , , , , , , ,47 A , , , , , , , , , ,37 A , , , , , , , ,68 A , , , , , , , ,26 A , , , , , , , ,12 A , , , , , ,77 A , , , , , , ,12

19 Anhang 12 (zu Artikel 2 Nummer 3) Grundgehaltssätze Anlage 7 (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 1. Januar 2018 Landesbesoldungsordnung B BesoldunQsQruppe , , ,60 B4 8249, ,10 B6 9255,76 B7 9731,08 B , ,65 B ,90 B ,21

20 Anhang 13 (zu Artikel 2 Nummer 3) Grundgehaltssätze Anlage 8 (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 1. Januar 2018 Landesbesoldungsordnung R 2 - Jahres - Rhythmus Besoldungs Erfahrungsstufe gruppe R1 4223, , , , , , , , , , ,81 R2 4901, , , , , , , , , ,82 R3 7798,60 R4 8249,64 R5 8767,10 R6 9255,76 R7 9731,08 R ,52 R ,90

21 Anhang 14 (zu Artikel 2 Nummer 3) Grundgehaltssätze Anlage 9 (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 1. Januar 2018 landesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe W1 4438,24 W2 5840,82 W3 6451,71

22 - 20- Anhang 15 (zu Artikel 2 Nummer 3) Grundgehaltssätze - auslaufend - (Monatsbeträge in Euro) Anlage 10 Gültig ab 1. Januar 2018 Landesbesoldungsordnung C Besoldungs- 2 - Jahres - Rhythmus gruppe/stufe Ci 3542, , , , , , , , ,34 C , , , , , , , ,69 C3 3888, , , , , , , , ,63 C4 4905, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90

23 Anhang 16 (zu Artikel 2 Nummer 3) Grundgehaltssätze - auslaufend - Anlage 11 (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 1. Januar 2018 Landesbesoldungsordnung H Besoldungs~ gruppe/stufe H1 3542, , , , , , , , , , , , ,26 H2 3617, , , , , , , , , , , , ,12 H3 3959, , , , , , , , , , , ,77 H4 4303, , , , , , , , , , , , ,12 H5 5352, , , , , , , , , , , , ,

24 Anhang 17 (zu Artikel 2 Nummer 3) Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 12 Gültig ab1. Januar 2018 Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 5 bisa8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 mit Zulage nach 47 Buchstabe c Grundbetrag 1199, , , , ,43

25 - 23- Anhang 18 (zu Arti;ul 2 Numm.r 3) Anlage 13 Gültig ab 1. Januar 201B Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte (Monatsbe1räga in Euro) Stufe 1 Stufe 2 ( 43 Absatz 1 ) ~ -43 Absatz.2) ,, , Bei mehr atseinem Kind erhöht sich der famrlienzuscblagfür das zweite zu berücksichtigende Kind in den Beso!:dufigsgruppen A 5 bis A 6 um 12.2,62 ELJro, in den Besotdung'sgruppen.1\ 7 und A 8 um Euro, in den übrigen Besddungsgru~en um Euro. Für das dritte und JOOe s \!\i:bitsre zu berucksichtigende Kind ef'höh~ sich der familienzuschlag in den Besohdung'sgruppen,1\;5 bisa 6 um 3n.. 36 Emo, in den Besoidung,<S>gruppan A 7 und A 8 um 372J39 Euro, in den übrigen BesJOldungsgruppen um 388,-44 Euro. Emöhungsbetrag rür die Besoldungtägruppe A 5: De 'f F a.milienz~hlag. der Stufe.2 ertjöh~ sich für das erste zu berucjtsichtigendel Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 6,8-4 Euro. ab Stufe 3 tür jedes W'S,iter-e zu berücksichtigende Kind in der Bi13S(Ildungsgruppe A 5 um 20,51 Euro, Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter de~~migen aus eriner niedrigeren Bssoldungsgruppe zurückbleibt. wird dei' Unlsrschiedsbetrag zusaiizli:chgewahrt.

26 - 24- noch An,hang 18 {zu ArUkel 2 Nummer 3) noch Anlage 13 Gü'11fg ab 1.. Januar 2018 Familienzuschlag fur Anwirterinnen, und Anwärter* (Monatsbe1räge in Euro) LiDrige Besoldungsgruppan Sture 1 Stufe 2 ( 43 Absatt1 ) Hi 43 Absatz 2} 253,12 Bei meh,r Eds e 1 inem Kind erhöht sich der Fami:fienzuschlag für das zilleite zu berücksichtigende Kind um 121 J 8 Euro, für das dlilte und jedes weitere zu barocksichtigande Kind um Euro. Erhöhungsbetrag für die Besofdungsgruppe A 5: Der FamilienZJ..ifE.chlag der Stufe 2 erhöht :sich für das erste Zl.1.berucksich1igEtnde Kind in der BesCik:lungsgruppe A 5 um 6,76 Euro. ab Stuta 3 für Jedesw9itera Zl.1 b&rüd:.sich~ende Kind in der Beroldungsgruppe' A 5 um 20,27 Euro < S(lWgit dadurch im Einzel~aU die Besoldung hinter de~'6nigsn aus einer niedrigeren Besoldungsgn.Jppe zurückbleibt wird dar Un~erschiedsbetrag msail.zltch gewahrt ~Sowe'tL in d~eser Tabelte der SegriIT "BesoldiUngsgruppen VSl'Vi'9ndei wird. ist darunter die BesofdungSQ1fuppe des Eingangs8;mbas. in das die, Anwärte'fln oder der Anwärter nach Abschluss des VorbenllitUr1gsdief'l5.tes unmittelbar mntriu. zu versle\hen_

27 - 25- Anhang 19 (zu Artikel 2 Nummer 3) Amtszulagen und Strukturzulage Monatsbetrage In Euro Anlage 14 Gültig ab1. Januar 2m 8 AmtSZlJlagen nach f ußnoße 1 rur Bäsoldungsgtuppe A 5 nach f ußno~s :3 und 4 zur Basotdungsgruppe A 5 nach fußrole 2 zur BäsOklungsgruppe A 6 nach fußoote 5 Z.l;,ilr BäSOldungsgruppe A12 nach Fußnote 4 zur BäSOklungsgruppe A 13 nach Fußooie 5 zur BäSDldungsgruppe A 13 nach f ußnois 12 zur Beooldung;sgruppe A 13 nach Fußoo~e 5 zur Bäso'ldungsgruppe A 14k.w nach Fußrote :3 zur BäsO'Idungsgruppe A 14 nach Fußroie 4 zur BäsDldungsgruppe A 14 nach fußrolb 9 rur Bäsoklungagruppe A 14 nach fußroie 10 zur BesatdungsgruppeA 14 40,90 15,46 15,46 14,56 50 Prozent des jeweiligen Un@erschiedsbwegeG zum Grum:1gahalt der Beu!iQl:dungsgruppe A , {l7,12 2'90,73 302,11 241, ,12 320,02 nach fußrote :3 zur Bäso1dlmgsgruppe A 15 nach fußro~e 6 rur Bäsoklungsgruppe A 15 nach FußnoIe 8.zur Bäso1dungsgruppe A 15 nach f ußoole :3.rur Bäsoklungsgruppe A1ti nach Fußnole 1 und 2 zur BeEOtdungsgruppe R 1 n,ach f ußntlle :3 bis 8 zur BesQl:dungfsgrup.pe R 2 n,ach f ußno1e 9.rur BesokiungsgruppeR.2 n,ach Fußno'-e :3 rur Bero!dlmgsgruppe R 3 n,ach ,12 207, ,12 203,26 225,67 229,00 229,00 343, ,65

28 - 26- noch Anhang 19 (zu Artikel 2 Nummer 3) Strukturzulage noch Anlage 14 Gültig ab 1. Januar :201 B nach 47 Buchstaba a In den Besoldungsgruppen A 1 und A 8 21,90 21,64 Buchstabe c: nach 87 Absal,Z 4 Satt 3 92,96 92,

29 - 27- Anha.ng 20 (zu Artlkel 2 Numm&r 3) Anlage 1'6 Gültig ab 1. Januar 2m B Auslandsbesoldung Grundgehalt3Eipanne Zonens1ute 1 2 l 4 $ 6 '1 S , , , , , , bis bis bis bis. bis bis bts bis bis bis bis bis bis bis ab 2.1Q!6.,S9 2A50Jl , , , , ,45!i.OBS, , , , , , Ji4

30 - 28- Artikel 3 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [Einsetzen: Datum und FundsteIle des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe,,6,54" durch die Angabe,,6,67" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:,,(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach 17 des Landesbesoldungsgesetzes für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist." b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:,,(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. April 2017 um 62,32 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um 61,58 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt. (4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Beträge der amtsunabhängigen Mindestversorgungsbezüge und der Mindesthöchstgrenzen nach 66 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen." 3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 21 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

31 - 29- Anhang 21 (zu Artikel 3 Nummer 3) Zuschläge nach den 59 bis 61 Anlage (Gültig ab dem 01. April 2017) (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 59 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,93 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 59 Absatz 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: 1. im Fall von 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,89 Euro, 2. im Fall von 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,65 Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungsschlag bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres 1,02 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 60 Absatz 1 beträgt für 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,76 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,04 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 61 Absatz 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,02 Euro.

32 - 30- Artikel 4 Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe,,6,67" durch die Angabe,,6,83" ersetzt. 2. In 84 Absatz 3 werden die Angabe,,1. April 2017" durch die Angabe,,1. Januar 2018", die Angabe,,62,32" durch die Angabe,,63,78" und die Angabe,,61,58" durch die Angabe,,63,03" ersetzt. 3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 22 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

33 Anhang 22 (zu Artikel 4 Nummer 3) Anlage (Gültig ab dem 01. Januar 2018) Zuschläge nach den 59 bis 61 (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 59 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,00 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 59 Absatz 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: 1. im Fall von 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,91 Euro, 2. im Fall von 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,67 Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungsschlag bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres 1,04 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 60 Absatz 1 beträgt für 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,80 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,09 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 61 Absatz 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,04 Euro.

34 - 32- Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Die Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter" 1 129,67 Euro (ab dem 1. August 2016: 1 155,17 Euro)" durch die Angabe" 1 190,17 Euro" ersetzt. 2. In 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "außerhalb des öffentlichen Dienstes" gestrichen. Artikel 6 Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare In 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe " 1 190,17" durch die Angabe,,1 225, 17" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom [Einsetzen: Datum und FundsteIle des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften] geändert worden ist, in Verbindung mit 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe,,3,22" durch die Angabe,,3,28" ersetzt. 2. In 17 wird die Angabe" 1,54" durch die Angabe" 1,57" ersetzt. ArtikelS Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, in Verbindung mit 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe,,3,28" durch die Angabe,,3,36" ersetzt. 2. In 17 wird die Angabe,,1,57" durch die Angabe,,1,61" ersetzt.

35 - 33- Artikel 9 Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW In 18 Absatz 2 Satz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, wird die Angabe,,28" durch die Angabe,,29" ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 2 treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Verkündung folgt. Die Artikel 2, 4, 6 und 8 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Düsseldorf, den 5. April 2017 Carina Gödecke Präsidentin

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