ZPO. Einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung RA Dr. Peter Enders, Hagen 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ZPO. Einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung RA Dr. Peter Enders, Hagen 1"

Transkript

1 ZPO Einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung RA Dr. Peter Enders, Hagen 1

2 RA Dr. Peter Enders, Hagen 2

3 FAZ-Online RA Dr. Peter Enders, Hagen 3

4 FAZ-Online RA Dr. Peter Enders, Hagen 4

5 1. Einführung, Kurzvorstellung 2. Erwartungen an die Vorlesung Ziele der Vorlesung 3. Namensschilder 4. Anwesenheitsliste 5. Diskussion 6. Arbeitsweise: Gegenüberstellung abstr. Darlegung <--> Beispielsfall 7. Verbesserungsvorschläge + Bewertungen 8. Teilnahmebescheinigung, Klausur 9. Literatur 10. Übersicht über Inhalte und Zeitplan (Struktur) 11. System 8. Buch ZPO und Grundbegriffe Notar RA Dr. Peter Enders, Hagen 5

6 Quelle: n-tv.de Naive Internetnutzer sind leichte Beute für Abmahnanwälte:. In aller Regel ahndet aber nicht die Polizei derlei Gesetzes-verstöße, sondern die Anwälte der Rechteinhaber. Und die fordern neben einer weitreichenden Unterlassungserklärung auch noch Anwaltsgebühren und Schadenersatz. Ein geteiltes Bild kostet am Ende einige hundert Euro, bei illegal geladenen Filmen oder Musikstücken geht die Rechnung schnell in den vierstelligen Bereich. Das ist zu viel, finden nicht nur Verbraucherschützer, sondern auch die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Ihr Entwurf für ein "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" sieht vor, die Anwaltsgebühren bei Urheberrechtsverstößen drastisch einzuschränken. Kanzleien könnten dann nur noch maximal 84 Euro Anwaltsgebühren geltend machen, was Massenabmahnungen als Geschäftsmodell deutlich unattraktiver machen sollte. Nach Informationen der "Frankfurter Rund-schau" blockiert die Union den Entwurf wegen grundlegender Differenzen im Streit um das Urheberrecht RA Dr. Peter Enders, Hagen 6

7 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - Inkrafttreten von Art. 1 Nr.1a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3 Schutz der Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen: Dazu werden die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt gedeckelt. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 gedeckelt werden. Gewinnspiele: können Unternehmen künftig nicht mehr massenhaft per Anruf verabreden, das muss jetzt in Textform passieren. Bei diesen Verträgen gehen Verbraucher oft langfristige Verpflichtungen ein, ohne dass sie sich dessen bewusst sind. Es darf sich nicht mehr lohnen, Verbraucher am Telefon zu überrumpeln, deshalb werden die maximalen Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von auf Euro versechsfacht. Inkasso-Wesen: das Gesetz sorgt für mehr Transparenz. Künftig muss aus der Rechnung klar hervorgehen, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen. Aufsichtsbehörden können vor dem Widerruf der Registrierung schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen. Wettbewerbsrecht: der Kläger kann sich künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen RA Dr. Peter Enders, Hagen 7

8 UWG 8 Abs. 4 (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt RA Dr. Peter Enders, Hagen 8

9 Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten Hunecke, NJW 2015, 3645 ff. Die Kosten außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit stellen vielfach einen ersatzfähigen Schaden dar. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Dies setzt voraus, dass das Mandat aus der Sicht des Mandanten im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes einen Mehrwert verspricht; hierzu gehört auch bei Verzug des Schuldners das Schaffen von Nachdruck. Bei der Abwehr von Ansprüchen besteht Erstattungsfähigkeit nur, wenn diese nicht, wie in der Regel, dem allg. Lebensrisiko zuzuordnen sind, vergl. etwa BGH, NJW 2007, 1458, 1459 und NJW 2009, RA Dr. Peter Enders, Hagen 9

10 UWG 12 Abs (4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass 1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann RA Dr. Peter Enders, Hagen 10

11 UWG 12 Abs (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören RA Dr. Peter Enders, Hagen 11

12 UWG 14 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich. (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat RA Dr. Peter Enders, Hagen 12

13 UrhG 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam RA Dr. Peter Enders, Hagen 13

14 UrhG 97a Abmahnung (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von Euro, wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt RA Dr. Peter Enders, Hagen 14

15 UrhG 104a Gerichtsstand (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) 105 bleibt unberührt RA Dr. Peter Enders, Hagen 15

16 2. Einstieg und Abgrenzungen, Ziele einstweiligen Rechtsschutzes Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Arten einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere Abgrenzung einstweilige Verfügung, ZPO 935, 936, 940 Arrest, ZPO 916 ff Einstweilige Anordnungen, FamFG n.f ; bei Rechtsbehelfen in der ZwV RA Dr. Peter Enders, Hagen 16

17 3. Einstweilige Verfügung Gesetzessystematik 2. (Tatbestands-) Voraussetzungen Verfügungsanspruch, 935, 940 <--> 916 I Verfügungs arten : Sicherung - Regelung - Leistung - Feststellung Verfügungsgrund, 935, 940, jeweils i. V. m. 920 I, 936 Glaubhaftmachung, 920 II, 936 i. V. m. 294 Keine Vorwegnahme der Hauptsache, arg. e 935, 940; s. aber z. B. 940a ZPO Rechtsschutzbedürfnis, arg. e 935, RA Dr. Peter Enders, Hagen 17

18 OLG Hamburg U 112/06 1. Ein Vertrag, durch den der Veranstalter eines Fußballspiels einer Vermarktungsgesellschaft das exklusive Recht zur Fernsehübertragung des Spiels und zur Bandenwerbung einräumen lässt, ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag. Der Veranstalter besitzt keine Leistungsschutzrechte im Sinne des 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die als ausschließliche Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung auf Dritte übertragen werden könnten. 2. Werden die vorgenannten Rechte an zwei Vermarktungsgesellschaften für dieselben Spiele jeweils exklusiv vergeben, gilt nicht der Grundsatz der Priorität. Beide Gläubiger besitzen inhaltsgleiche Ansprüche. 3. Diese Ansprüche kann jeder (!!) Gläubiger auch durch einstweilige Verfügung sichern lassen, wenn die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung einiger Obergerichte, wonach in Fällen der sog. Doppelvermietung kein einstweiliger Rechtsschutz möglich sei, kommt jedenfalls für die doppelte Vergabe von Vermarktungsrechten für Fußballspiele nicht in Betracht. ZPO 416 ZPO 440 ZPO RA Dr. Peter Enders, Hagen 18

19 3. Standardfälle 3. Einstweilige Verfügung u. a. Herausgabe nach verbotener Eigenmacht, z.b. auch nach Auswechselung des Türschlosses, BGB 861 f, 858 ff RA Dr. Peter Enders, Hagen 19

20 4. Einstweilige Verfügung Verfahrensabläufe Abmahnung Reaktion, ggf. in Form einer Schutzschrift Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erlass durch Beschluss oder Urteil ZPO 922 Abs. 1-3, 936 f; 942 Abs: 4 Rechtfertigungsverfahren, ZPO 942 Abs. 1 Vollziehung, ZPO 928 ff, einschließlich Abgrenzung zur (Zwangs-) Vollstreckung, ZPO 704 ff RA Dr. Peter Enders, Hagen 20

21 BGH I ZR 140/08 vom 19. Mai Die Vorschrift des 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. 2. Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach 3, 4 Nr. 11 UWG i.v.m. 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. 3. Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr RA Dr. Peter Enders, Hagen 21

22 5. Einstweilige Verfügung Rechtsbehelfssystem, insbesondere <-> Kosten 3. Abschlusserklärung und Hauptsacheverfahren RA Dr. Peter Enders, Hagen 22

23 6. Sonder- fälle Wettbewerbsrecht (UWG) mit (etwas) MarkenG sowie UrhG und weiterem gewerblichen Rechtsschutz Gesellschaftsrecht, u.a. GmbHG 16 III 4; HGB 112 Presserecht (Gegendarstellung), insbes. 11 LPG NRW, Aber auch BGB, 823 I und II i. V. m. BGB 1004 sowie ggf. i. V. m. StGB 185 ff ggü GG Artt. 5 u.a. Sonderzuständigkeiten, z.b. PatG RA Dr. Peter Enders, Hagen 23

24 7. Arrest, Tatbestandsvoraussetzungen, 916 ff Beispiel RA Dr. Peter Enders, Hagen 24

25 8. Grundvoraussetzungen Zwangsvollstreckung Vollstreckungstitel Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung, ZPO (ohne Rechtsbehelfe) Weihnachtsmarkt? RA Dr. Peter Enders, Hagen 25

26 9. ZwV zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, ZPO von Unterlassungen und Handlungen, 887 ff 3. Sonderfall: Willenserklärung, RA Dr. Peter Enders, Hagen 26

27 10. ZwV wegen Geldforderungen allg. Vorschriften 802a n.f. ff 807, 882a ff n.f., einschließlich Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis 2. in körperliche bewegliche Sachen, in Forderungen und andere Vermögensrechte, in das unbewegliche Vermögen, ; ZVG RA Dr. Peter Enders, Hagen 27

28 BGH B. v V ZB 30/14 Löschung einer erledigten Zwangssicherungshypotek bei der GbR; Nachweise i.s.v. 29 GBO? RA Dr. Peter Enders, Hagen 28

29 10. ZwV wegen Geldforderungen Verteilungsverfahren, ZPO 872 ff RA Dr. Peter Enders, Hagen 29

30 11. Rechtsbehelfe Klage auf <--> Erinnerung gegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel, ZPO 731 f 2. Vollstreckungsabwehrklage, 767 ff + einstweilige Anordnung 3. Drittwiderspruchsklage, 771 ff 4. Widerspruch gegen Eintragung in Schuldnerverzeichnis, 882h 5. Sofortige Beschwerde, 793 ff RA Dr. Peter Enders, Hagen 30

31 BGH B. v V ZR 93/14 Rechtsbehelfe gg ZwV aus einer Zwangssicherungshypothek: Hinweis auf 767 Abs. 3 ZPO alle Einwände im 1. Durchgang RA Dr. Peter Enders, Hagen 31

32 II Schadensersatzansprüche RA Dr. Peter Enders, Hagen 32

33 Wiederholung + Vertiefung ggf. Semesterabschlusstrunk? RA Dr. Peter Enders, Hagen 33

Peitsche oder Zuckerbrot: Rich2g reagieren bei Urheberrechtsverletzungen im Bildbereich

Peitsche oder Zuckerbrot: Rich2g reagieren bei Urheberrechtsverletzungen im Bildbereich Peitsche oder Zuckerbrot: Rich2g reagieren bei Urheberrechtsverletzungen im Bildbereich Silke Kirberg Rechtsanwäl2n Fachanwäl2n für Urheber- und Medienrecht Boltenhof MaFentwiete 8 20457 Hamburg Überblick

Mehr

Die Änderungen im Urheberrecht durch das Gesetz zum Schutz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Anti-Abzock-Gesetz) in der Praxis.

Die Änderungen im Urheberrecht durch das Gesetz zum Schutz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Anti-Abzock-Gesetz) in der Praxis. Die Änderungen im Urheberrecht durch das Gesetz zum Schutz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Anti-Abzock-Gesetz) in der Praxis. Die Auswirkungen der Änderungen im Urheberrechtsgesetz für Filesharing-Abmahnungen

Mehr

Die Mär von rechtsfreien Räumen. E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda

Die Mär von rechtsfreien Räumen. E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda Die Mär von rechtsfreien Räumen E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda Einleitung Hallo liebe Freedom Fighters! Es ist schön, hier sprechen zu dürfen. Inhaltsübersicht Freifunk und verfassungsmäßige

Mehr

Inhalt. Einführung in die ZPO II

Inhalt. Einführung in die ZPO II Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken*

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken* 3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken* Vom 1. Oktober 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 10. Vorlesungstag Montag, den 14.12.2009 Wiederholung Gliederung des Zivilprozesses Wiederholung Erkenntnisverfahren

Mehr

Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung

Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) entsteht bei einem Verstoß gegen ein vorher abgegebenes Vertragsstrafeversprechen. Im AGB-Recht

Mehr

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einstweilige verfügung Rechtsbehelfe Zurückweisender

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht

Lösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht Lösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht B/I a) Gem. 854 856 BGB definiert man den Besitz als tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten

Mehr

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41 Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz

Mehr

Inhaltsübersicht.

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Vorwort zur dritten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XI XV XIX A. Einleitung 1 I. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Mehr

Kommentar zur Zivilprozessordnung

Kommentar zur Zivilprozessordnung Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Herausgegeben von Dr. Hans-Joachim Musielak Professor an der Universität Passau 6., neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2008

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten

Mehr

Grundzüge des Wettbewerbsrechts

Grundzüge des Wettbewerbsrechts Grundzüge des Wettbewerbsrechts Ü b e r s i c h t 1. Einleitung 2. Wann ist das UWG anwendbar? 3. Ansprüche nach UWG 4. Wiederholungsgefahr 5. Verjährung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen 6. Rechtsmissbräuchliche

Mehr

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2015

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2015 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2015 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht außergerichtliches verfahren Missbräuchliche

Mehr

Informationsblatt für Verbraucher

Informationsblatt für Verbraucher Informationsblatt für Verbraucher nach Maßgabe des 312a BGB, Art 246 EGBGB, 246a EGBGB i.v.m. der DL-InfoV Ihre Vertragspartner: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196/500/122 Die 1 sind Mitglieder

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin

Mehr

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

DerGesetzentwurfsiehtzurEindämmungeinigerunseriöserGeschäftspraktikenbestimmteVerbotstatbestände,dieVerringerungfinanziellerAnreize,

DerGesetzentwurfsiehtzurEindämmungeinigerunseriöserGeschäftspraktikenbestimmteVerbotstatbestände,dieVerringerungfinanziellerAnreize, Deutscher Bundestag Drucksache 17/13057 17. Wahlperiode 15. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken A. Problem und Ziel UnseriöseGeschäftspraktikenindenBereichenInkassowesen,Telefonwerbung

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht C/III - Zuständig ist das Landesarbeitsgericht ( 64 I ArbGG) - Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils ( 66 I ArbGG),

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 121 C 22340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. gegen

Mehr

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 175/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P) Zivilprozessrecht mit Lösungen (50 Punkte) Aufgabe 1 (9 Punkte) Schuldner Müller hat gegen den Drittschuldner Meier eine Forderung in Höhe von 6.000,00. Die Gläubiger Bauer und Dreier haben dies erfahren

Mehr

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 -

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 - OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Abmahnung im Wettbewerbs-, Markenund Urheberrecht - wie reagieren?

Abmahnung im Wettbewerbs-, Markenund Urheberrecht - wie reagieren? Seite 1 von 5 MERKBLATT Recht und Steuern Abmahnung im Wettbewerbs-, Markenund Urheberrecht - wie reagieren? Die Abmahnung dient dazu, Wettbewerbsverstöße oder andere Rechtsverletzungen, z. B. im Marken-

Mehr

8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt

8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt 8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen

Mehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und beschlossen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Pet 4-16-07-43-058833 Unlauterer Wettbewerb Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. ZPO und das GVG

Inhaltsverzeichnis. I. ZPO und das GVG Vorwort der Herausgeberinnen mit Prüfungshinweisen.... Vorwort.... Inhaltsverzeichnis der Formulierungshilfen... VII XI XVII I. ZPO und das GVG 1. Ansprüche außergerichtlich einfordern... 2 2. Gerichtliches

Mehr

Presserecht und Filesharing: Kein Unterlassungsanspruch für Abmahn-Anwalt gegen Verlag und Autor nach kritischem Bericht über Abmahn-Industrie

Presserecht und Filesharing: Kein Unterlassungsanspruch für Abmahn-Anwalt gegen Verlag und Autor nach kritischem Bericht über Abmahn-Industrie Presserecht und Filesharing: Kein Unterlassungsanspruch für Abmahn-Anwalt gegen Verlag und Autor nach kritischem Bericht über Abmahn-Industrie 27. April 2011 OLG Köln 27. April 2011 OLG Köln, Urteil vom

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil «Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

Mehr

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Aktenzeichen: 12 0 393/07 Entscheidung vom 3. Dezember 2008 In dem Rechtsstreit [...] hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche

Mehr

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2016

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2016 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2016 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht Vorlesung Sommersemester 2014 2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Teil 2.1: Einstweiliger Rechtsschutz RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 169/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Winheller Rechtsanwälte

Winheller Rechtsanwälte Winheller Rechtsanwälte Volltextservice September 2008 97 105 Urheberrechtsgesetz Abschnitt 2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg 97 Anspruch auf Unterlassung

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht

Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht B/II: a) MM hat Besitz und Eigentum an dem Fahrrad, 854, 9 BGB b) Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über

Mehr

Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen

Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen begründet von Prof. Wilhelm Berneke Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. bearbeitet von Erfried Schüttpelz Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Mehr

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht

2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht Vorlesung Sommersemester 2016 2. Teil: Einstweiliger Rechtsschutz und Einführung in das Vollstreckungsrecht RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Teil 2.1: Einstweiliger Rechtsschutz RA Prof. Dr. Hubert Schmidt

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Teil 13 Besondere Verfahrensarten 43 Das amtsgerichtliche Verfahren 44 Der Urkundenprozess 45 Das Mahnverfahren Teil 14 Kosten und Prozesskostenhilfe 48 Die Prozesskostenhilfe 43 Das amtsgerichtliche Verfahren,

Mehr

Wettbewerbsrecht Abmahnung UWG

Wettbewerbsrecht Abmahnung UWG Wettbewerbsrecht Abmahnung UWG Durch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zeigt ein Konkurrent, die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentrale an, dass eine Rechtsverletzung nach dem UWG begangen wurde.

Mehr

Der kleine" Wettbewerbsprozeß

Der kleine Wettbewerbsprozeß Der kleine" Wettbewerbsprozeß Der Anspruch auf Kostenerstattung bei außergerichtlicher Erledigung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsstreitigkeiten von Wolfgang Steinmetz Richter am Amtsgericht Hamburg

Mehr

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 195655281? l EIa'IEIEIQEIl? 69:34 +49-221-233-241 HKMW HKMN RECHTSIÜINWÄLTE RECHTSIQNWÄLTE S. E13 19.05.2017-09:29 0211 E7565 1260 Landgericht Duesseldnrf 5. S. 3/14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß

Mehr

}im Marken- und Wettbewerbsrecht

}im Marken- und Wettbewerbsrecht marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2016 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einleitung Vorlesungsüberblick Materiell-rechtliche

Mehr

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen A. Pfändung Überblick: A. Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens sind grundsätzlich alle Geldforderungen, außer denen, die in abstracto

Mehr

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Prüfe Dein Wissen Lernfeld 12: Zwangsvollstreckung Schwierigkeitsstufe: 3. Ausbildungsjahr Lösungen & 1. Aufgabe a) Nach der EuGVVO Nr. 1215/2012

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Dienstags, Uhr

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Dienstags, Uhr Zwangsvollstreckungsrecht Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Dienstags, 16.00 17.30 Uhr 8 Arrest und einstweilige I. Allgemeines II. Verfügung Der Arrest 1. Dinglicher Arrest ( 917 ZPO) 2.

Mehr

IM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc

IM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc Amtsgericht Hof Az.: 17 C 969/12 IM NAMEN DES VOL In dem Rechtsstreit - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 Münc wegen Forderung erlässt das Amtsgericht

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO 11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO) Vorwort............................................................................... Bearbeiterverzeichnis................................................................... Im Einzelnen haben bearbeitet...........................................................

Mehr

--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main

--= ~- :;=ï[mtsgericht Frankfurt am Main ~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken

Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken Berlin, 28. Februar 2013 Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken Vorschläge des Verbraucherzentrale Bundesverbands zur Beseitigung der Missstände im Inkassowesen,

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BGH-Leitsatz-Entscheidungen. Heute neu: 1. MarkenG: Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts

BGH-Leitsatz-Entscheidungen. Heute neu: 1. MarkenG: Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. MarkenG: Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts Urteil vom 07.04.2016, Az: I ZR 237/14 2. UWG: Angabe eines Vergleichspreises für Arzneimittel Urteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016

Mehr

Was tun bei Markenrechtsverletzungen? Rechtsanwalt Andreas Kempcke.

Was tun bei Markenrechtsverletzungen? Rechtsanwalt Andreas Kempcke. Was tun bei Markenrechtsverletzungen? Rechtsanwalt Andreas Kempcke www.internetrecht-rostock.de Oh wie schön, ein Brief Gliederung: I. Einleitung: Was ist eine Abmahnung? II. Anmeldung einer neuen Marke

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB bzw. auf Grund der Mahnungen 286 Abs. 1 BGB. Soweit BB als Verbraucher gehandelt hat, gilt 286 Abs. 3 BGB

Mehr

965 BGB Anzeigepflicht des Finders

965 BGB Anzeigepflicht des Finders 965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Mehr

Vorwort zur 7. Auflage Vorwort zur 6. Auflage... 12

Vorwort zur 7. Auflage Vorwort zur 6. Auflage... 12 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 7. Auflage... 11 Vorwort zur 6. Auflage... 12 Einleitung... 13 1 Zivilprozess Rechtsschutzverfahren... 15 1.1 Erkenntnisverfahren... 15 1.1.1 Rechtspflegeorgane... 16 1.1.1.1

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Geschäftsnummer: /09 verkündet am : Schulze Justizobersekretärin.

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Geschäftsnummer: /09 verkündet am : Schulze Justizobersekretärin. Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 7 0 29/09 verkündet am : 28.07.2009 Schulze Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Winter & Partner

Mehr

Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht

Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Bearbeitet von David Creutzfeldt 1. Auflage 2011. Buch. XII, 188 S. Hardcover ISBN 978 3 631 61730 4 Format

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 70/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht Hinweis: Weiteres Material wird parallel zur Vorlesung auf der über Stud.IP (http://www.studip.uni-goettingen.de/) zur Verfügung gestellt. 1. Teil: Einführung Gliederung 1 Grundlagen

Mehr

Die gerichtliche Durchsetzung von Patent- und Markenrechten in Deutschland, Japan und den USA

Die gerichtliche Durchsetzung von Patent- und Markenrechten in Deutschland, Japan und den USA Christoph Rademacher Die gerichtliche Durchsetzung von Patent- und Markenrechten in Deutschland, Japan und den USA Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 1. Teil Die Durchsetzung

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur geplanten Deckelung der Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen in 97 a Abs. 2 UrhG-E (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie)

Mehr

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich

Mehr

Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Juristische Kurz-Lehrbücher Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Christian Berger, Friedrich Lent 23., völlig neubearbeitete Auflage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs. BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen.

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen. Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 10005/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München gegen -

Mehr