Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Herrn Präsident Jochen Homann Tulpenfeld Bonn

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1 Die Ministerin Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Postfach Erfurt Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Herrn Präsident Jochen Homann Tulpenfeld Bonn Birgit Keller Ihr/-e Ansprechpartner/-in Andreas Minschke Durchwahl Telefon +49 (361) Telefax +49 (361) andreas.minschke@ tmil.thueringen.de Ihr Zeichen Stellungnahme zum Gutachten zum Prüfauftrag der Bundesnetzagentur zu alternativen Erdkabelkorridorvorschlägen des Freistaats Thüringen Sehr geehrter Herr Präsident Homann, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) /15-6 Erfurt, 8. Januar 2018 die Vorhabenträger TenneT und TransnetBW haben am 11. Dezember 2017 ihr Gutachten zum Prüfauftrag der Bundesnetzagentur zu alternativen Erdkabelkorridorvorschlägen des Freistaats Thüringen veröffentlicht und dieses am 13. Dezember 2017 den Ländern vorgestellt. Am 14. Dezember 2017 stellten die Vorhabenträger das o. g. Gutachten insbesondere Vertretern der Thüringer Staatskanzlei, des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz sowie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft in Erfurt gesondert und detailliert vor. Im Ergebnis dieser beiden Veranstaltungen sowie nach darüber hinausgehender Prüfung lässt sich feststellen, dass das o. g. Gutachten weder die grundsätzlichen Bedenken auszuräumen noch in fachlichen Details zu überzeugen vermag. Vielmehr werden die rechtlich-methodischen Fehler wiederholt und insofern potenziell verfestigt. Der Variantenvergleich ist zudem nicht stichhaltig. Der Thüringer Vorschlag ist von den Vorhabenträgern schlechter bewertet worden als er nach hiesiger Auffassung ist. Die geforderte Abschichtung der vom Freistaat Thüringen vorgeschlagenen Korridoralternativen ist nicht bzw. nicht sachgerecht erfolgt. Es sind nicht alle Trassenkorridorvorschläge des Freistaats Thüringen in dem erforderlichen Umfang in den Blick genommen worden. Den Vorhabenträgern hätte ersichtlich sein müssen, dass eine Optimierung der Trassenkorridorsegmente geboten ist, soweit der durchgehende Vorschlagskorridor (TMIL-TKV) in wesentlichen Abschnitten zwar als fachlich repräsentativ, aber nicht als optimal eingeschätzt wird. Die Prüfungsergebnisse sind zudem in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft HAUSANSCHRIFT Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt Telefon +49 (361) Telefax +49 (361) poststelle@tmil.thueringen.de

2 Insbesondere die Varianten, mit einer alternativen nördlichen Umgehung des Vogelsbergs und Spessarts, sollten entgegen der vorliegenden Einschätzung der Netzbetreiber in einen Variantenvergleich mit dem Vorschlagskorridor und der durchgehenden Alternative des SuedLink eingestellt werden. Eine pauschale Abstufung des gesamten Thüringer Vorschlags, also aller Korridoralternativen, etwa gegenüber der durchgehenden Variante der Vorhabenträger, kann nicht nachvollzogen werden. Die Prüfung des Thüringer Trassenkorridornetzes sollte daher vertieft im Rahmen der Bundesfachplanung erfolgen, also im Verfahrensschritt nach 8 NABEG. Im Einzelnen werden folgende Anregungen und Bedenken geltend gemacht: 1. Die Vorhabenträger führen aus, dass sich der Vorschlag Thüringens außerhalb des strukturierten Untersuchungsraums befindet und daher rechtlich und fachgutachterlich aus dem Verfahren genommen werden müsste (Seite 12). Diese Annahme ist unzutreffend. Die Strukturierung des Untersuchungsraums ist ein gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Zwischenschritt des Vorhabenträgers bei der Ermittlung von Trassenkorridorvorschlägen. Dabei sind verschiedene planerische Annahmen denkbar, die weder ausdrücklich gesetzlich noch von der Bundesnetzagentur vorgegeben sind, sondern im projektspezifischen Kontext vom Vorhabenträger zugrunde gelegt werden (Kapitel 3.3 Positionspapier der Bundesnetzagentur für Anträge nach 6 NABEG, Seite 16 f.). Gemäß 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 6 Satz 6 Nr. 1 NABEG können Länder Vorschläge für den beabsichtigten Verlauf des Trassenkorridors sowie die in Frage kommenden Alternativen machen. Eine inhaltliche Beschränkung der Ländervorschläge lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Insbesondere sind die Ländervorschläge nicht an die vom Vorhabenträger vorgenommene Strukturierung des Untersuchungsraums gebunden. Es handelt sich bei den Ländervorschlägen um eigenständige Vorschläge. Diese eigenständigen Vorschläge können auf die Strukturierung des Untersuchungsraums durch den Vorhabenträger aufsetzen, müssen dies aber nicht. Es steht den Vorschlagsberechtigten also frei, abweichende Gewichtungen (bspw. eine stärkere Gewichtung der ausdrücklich gesetzlich genannten Geradlinigkeit) vorzunehmen, die möglichweise zu einem abweichenden Untersuchungsraum bzw. zu Vorschlägen außerhalb des vom Vorhabenträger ermittelten Untersuchungsraums führen. 2. Der danach erforderlichen Prüfung ist der Vorhabenträger vorliegend jedoch offenbar nur widerwillig (vgl. die ausdrückliche Verneinung einer Pflicht auf Seite 12 der Grobprüfung) und methodisch-systematisch fehlerhaft nachgekommen. Seite 2 von 11

3 Der vorgenannte Fehler liegt darin begründet, dass der Vorhabenträger die von ihm vorgenommene Strukturierung des Untersuchungsraums als gesetzt annimmt und im Rahmen der vorliegenden Grobprüfung des Thüringer Alternativenvorschlags nicht hinterfragt. Wenig überraschend kommt der Vorhabenträger auf unveränderter methodischer Grundlage zu unveränderten Ergebnissen. Ein anderes Ergebnis wäre nach dieser Vorgehensweise nur dann zu erwarten gewesen, wenn der Vorhabenträger bei der Erarbeitung seines eigenen Vorschlags unschlüssig vorgegangen wäre. Die vorliegende Grobprüfung stellt daher keine taugliche Untersuchung und Bewertung des Thüringer Alternativenvorschlags dar, sondern lediglich eine auf unveränderten methodischen Annahmen fußende Prüfung, ob die eigene Methodik beim eigenen Vorschlag konsequent angewandt wurde. Eine sachgerechte Beurteilung und Abwägung ist auf dieser Basis nicht möglich. Hierfür wäre ein Ansatz erforderlich gewesen, der nicht von einer vermeintlichen Bindung an den strukturierten Untersuchungsraum ausgeht, sondern unterschiedliche methodische Ansätze jeweils konsequent verfolgt und gegenüberstellt. Nur auf diese Weise ist eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach 7 Abs. 4 NABEG erforderlich und auch nur auf diese Weise ist letztlich eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung nach 12 NABEG unter der gebotenen Berücksichtigung des gesetzlichen Gebots der Geradlinigkeit nach 5 Abs. 2 NABEG möglich. Der grundlegende systematische Fehler ist seitens der Vorhabenträger also bei der automatisierten Bestimmung des sog. strukturierten Untersuchungsraums gemacht worden. Die Vorhabenträger haben ihre eigene Methodik über das NABEG gestellt und dabei insbesondere die Umsetzung des gesetzlichen Gebots der Geradlinigkeit unterlassen. 3. Die vorgelegte Grobprüfung entspricht auch nicht dem Prüfauftrag der Bundesnetzagentur. Diese hat zur sachgerechten Beurteilung einen Prüfprozess gefordert, der in seinen Grundzügen im Positionspapier der Bundesnetzagentur unter Ziffer 3 Bindung an die räumliche Festlegung des Untersuchungsrahmens (Seite 21 f.) beschrieben ist. Hierbei stellt das in Bezug genommene Positionspapier das Erfordernis eines nachvollziehbaren Abwägungsprozesses dar (Seite 22). An dieser nachvollziehbaren Abwägung fehlt es vorliegend. Der Vorhabenträger hat bei seiner Grobprüfung vielmehr die Wertungen, die seiner Strukturierung des Untersuchungsraums zugrunde lagen, als feststehend vorausgesetzt und lediglich auf dieser Basis eine Betrachtung vorgenommen. Dies ist wie oben dargestellt untauglich, da es faktisch dazu führt, dass Vorschläge nach 7 Abs. 3 i. V. m. 6 Satz 6 Nr. 1 NABEG an die vom Vorhabenträger vorgenommene Strukturierung gebunden wären. Damit wird der Vorschlagsspielraum in einer Art verengt, die mit dem NABEG nicht vereinbar ist und der Bundesnetzagentur keine taugliche Entscheidungsgrundlage liefert. Seite 3 von 11

4 Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich zur Vermeidung von Abwägungsfehlern, die später die Entscheidung nach 12 NABEG belasten, den Thüringer Vorschlag mit in die intensivere Prüfung nach 8 NABEG einzubeziehen. 4. Die vorgelegte Grobprüfung vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, dass der Thüringer Vorschlag abzuschichten ist. Hierfür sind hohe Maßstäbe anzulegen (vgl. Positionspapier der Bundesnetzagentur für die Unterlagen nach 8 NABEG, Seite 22). Diese hohen Maßstäbe dürfen nicht unterlaufen werden, indem planerischen Zwischenschritten wie der Strukturierung des Untersuchungsraums eine Bindungswirkung zugemessen wird, die ihnen nach der grundsätzlich offenen und weiten Trassenkorridorsuche des NABEG nicht zukommt. 5. Im Rahmen der Bundesfachplanung prüft die Bundesnetzagentur gemäß 5 Abs. 1 Satz 4 NABEG auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende alternative Trassenkorridore. In Abgrenzung zu Korridorvarianten, die sich aufdrängen, ist der Begriff des ernsthaft in Betracht Kommens deutlich weiter (vgl. Appel in: Säcker, Energierecht, 5 NABEG Rn. 112 ff.). Eine zunächst weit gefasste Auswahl möglicher Korridorvarianten im Rahmen der Unterlagen nach 8 NABEG soll gewährleisten, dass die Bundesnetzagentur im Wege einer vertieften Prüfung entscheiden kann, welche Variante sich am Ende der Bundesfachplanung als vorzugswürdig erweist. Der Thüringer Vorschlag bietet ernsthaft in Betracht kommende Alternativen, die im anschließenden Verfahrensschritt der vertieften Prüfung zu untersuchen sind. Die Voraussetzungen für eine Abschichtung im jetzigen Stadium liegen nicht vor. 6. Selbst wenn der Thüringer Vorschlag, insbesondere der durchgehende Vorschlagskorridor (TMIL-TKV), nach jetziger Einschätzung der Vorhabenträger (bei Anwendung der fehlerbehafteten Methodik) gegenüber dem von ihnen vorgelegten Vorschlagskorridor (SuedLink-TKV) als nicht vorteilhaft erscheint, ist er andererseits nicht so fernliegend, dass bereits jetzt eine Abschichtung in Betracht kommt. Dies leitet sich bereits daraus ab, dass der TMIL-TKV kürzer ist als der SuedLink-TKV, was auch durch die Beurteilung der Vorhabenträger bestätigt wird (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 76). Selbst wenn die Vorhabenträger die Sorge vortragen, dass trotz der Längenvorteile des TMIL-TKV am Ende dennoch eine längere Trasse entstehen könne, lässt sich dies nach jetzigem Informationsstand nicht abschließend bewerten und bedarf einer näheren Prüfung. Die Annahme stützt sich auf die Erwägung, dass der TMIL-TKV durch Gebiete mit höheren Raumwiderständen führen würde und dadurch per se mit zahlreichen Verschwenkungen zu rechnen wäre. Die Belastbarkeit dieser Annahme ist allerdings fraglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass innerhalb des TMIL-TKV eine Trassenführung möglich ist, die den jetzt schon auf Korridorebene bestehenden Längenvorteil gegenüber dem SuedLink-TKV noch weiter auf der Ebene einer konkreten Trasse ausbaut. Seite 4 von 11

5 Soll bereits nach einer Grobprüfung eine Abschichtung erfolgen, müsste das Abwägungsmaterial bereits so genau und vollständig sein, dass die Vergleichsergebnisse im Wesentlichen schon erkennbar sind. Je mehr Gewicht der betreffende Belang im Verhältnis zu den anderen Belangen für die Alternativenauswahl hat, umso stärker ist er durch möglichst genaues Abwägungsmaterial in den Einzelheiten zu erfassen (BVerwG, Beschl. vom 27. Januar 1989, 4 B , zitiert nach Juris Rn. 11). 7. Auf Seite 25 ff. des Gutachtens findet sich der Vorwurf, Thüringen habe die Geradlinigkeit überbewertet. Diese sei als iteratives Element auf dem Weg zur Ermittlung eines raumverträglichen Korridors anzuwenden. An eben diesem iterativen Vorgehen fehlt es jedoch. Es ist nicht erkennbar, dass der Vorhabenträger überhaupt eine Berücksichtigung der Geradlinigkeit vornimmt. Jedenfalls berücksichtigt er sie nicht in dem in 5 Abs. 2 NABEG vorgesehenen Umfang als Idealmaßstab, der insbesondere auch auf der Ebene der Abwägungsentscheidung nach 12 NABEG zu berücksichtigen ist. Ein iteratives Vorgehen wird nicht deutlich. Die Geradlinigkeit wird auch nicht als Optimierungsgebot angewandt. Sie ist vielmehr bereits auf zu früher Planungsstufe beiseite gewischt worden. 8. Fraglich ist, ob Geradlinigkeit und Länge gleichzusetzen sind. Die Orientierung an der Luftlinie sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers auch zu einer verkürzten Länge führen und damit zu gesteigerter volkswirtschaftlicher Effizienz (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6909, Seite 40). Die Forderung des 5 Abs. 2 NABEG nach einem geradlinigen Verlauf ist aber nicht mit der nach einem möglichst kurzen Verlauf gleichzusetzen. Neben der Länge (SuedLink-Alternative: 467,5 km; TMIL-TKV: 484,2 km; SuedLink-TKV 501,9 km) ist nämlich auch die Minderung von Betroffenheiten bei der Trassensuche ein Ziel der Geradlinigkeit. Dies würde bedeuten, bei einmaliger Abweichung von der Luftlinie die Suche wieder auf den Bereich der Luftlinie zurückzuführen, um nicht neue Betroffenheiten weit ab der Luftlinie zu schaffen. Die Gesamtlänge wäre jedoch am kürzesten, wenn bei Abweichung von der Luftlinie keine Rückführung auf die Luftlinie zwischen den Netzverknüpfungspunkten erfolgt, sondern eine neue Luftlinie von dort, wo einen die Suche hingeführt hat, zum Netzverknüpfungspunkt zum Maßstab gemacht würde. Dem gesetzgeberischen Wortlaut und Willen entspricht die vom TMIL vorgenommene Ermittlung der Flächen zwischen Trasse und Luftlinie mehr als die vom Vorhabenträger vorgenommene Gleichsetzung von Geradlinigkeit und kürzestem Trassenverlauf (siehe Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 20. November 2017). Seite 5 von 11

6 Die Aussage, dass der TMIL-TKV trotz Nähe zur Luftlinie keine deutlichen Längenvorteile aufweise (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 26), ist insoweit Bestätigung des unzutreffenden Ansatzes. Der TMIL-TKV muss keine deutlichen Längenvorteile aufweisen. Er orientiert sich stärker an der Geradlinigkeit und ist deshalb insoweit besser. Damit ist er jedenfalls insgesamt nicht eindeutig nicht vorzugswürdig (Positionspapier der Bundesnetzagentur für die Unterlagen nach 8 NABEG, Seite 22). 9. Dem hier im Raum stehenden Belang der Geradlinigkeit kommt bei der Planung der HGÜ-Erdkabelleitungen gemäß 5 Abs. 2 NABEG eine besondere gesetzliche Bedeutung zu. Im Vergleich zu den gesetzlichen Grundlagen anderer Planungsvorhaben wird der Geradlinigkeitsgrundsatz im NABEG ausdrücklich genannt, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber hier auch eine besonders herausgehobene Stellung zuordnen wollte. Die Vorteile des TMIL-TKV dürfen daher im jetzigen Stadium nicht ohne weiteres übergangen werden, zumal eine abschließende Beurteilungsgrundlage mangels entsprechender konkretisierender Prüfschritte gegenwärtig nicht vorliegt. 10. Das von Thüringen vorgeschlagene Korridornetz entspricht als einziger bisher bekannter Vorschlag den Anforderungen einer Orientierung an der Luftlinie des Vorhabens 3 (Brunsbüttel Großgartach). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorhaben Nr. 3 und Nr. 4 um zwei verschiedene Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz handelt, die grundsätzlich auch getrennt voneinander zu prüfen sind. Erweist sich am Ende der Bundesfachplanung in der Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange eine gemeinsame Stammstreckenplanung als vorzugswürdig, so darf ein solches Endergebnis nicht bereits zu Beginn der Planung gestellt werden. Auf der Grundlage eines Alternativenvergleichs, innerhalb dessen keine einzige Alternative in der Nähe der Luftlinie von Vorhaben 3 enthalten ist, kann keine abwägungsfehlerfreie Entscheidung ergehen. Wird von vornherein nur mit einer gemeinsamen Stammstrecke geplant, kann nicht transparent, nachvollziehbar und belastbar dargelegt werden, inwieweit sich eine Alternative der Stammstrecke gegenüber einer Alternative entlang der eigenständigen Vorhaben Nr. 3 und Nr. 4 verhält. Nur eine Aufnahme des von Thüringen vorgeschlagenen Trassenkorridornetzes entlang der Luftlinie Brunsbüttel - Großgartach (Vorhaben Nr. 3) bietet insofern Rechtssicherheit für die weiteren Verfahrensschritte. Das Gebot der Geradlinigkeit würde umgesetzt, übrigens unabhängig davon ob die Trassenlänge (Ansatz Vorhabenträger) oder die besser geeignete jeweiligen Entfernung zur Luftlinie (Ansatz Thüringen, siehe Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 20. November 2017) angenommen wird. Neben einem Trassenkorridornetz entlang der Luftlinie des Vorhabens Nr. 4 und dem östlich bzw. erheblich östlich der Luftlinien gelegenen Vorschlagkorridors der Vorhabenträger wäre dann auch eine durchgehende Alternative, einschließlich weiterer Alternativen, entlang der Luftlinie des Vorhabens Nr. 3 Gegenstand der weiteren Untersuchungen. Seite 6 von 11

7 Dabei ist es nicht zum Nachteil der weiteren Untersuchungen, sondern vielmehr zum Vorteil, wenn sich die dann drei durchgehenden Korridore, ergänzt um kleinräumige Alternativen, in markanten Punkten voneinander unterscheiden würden und mit diesen spezifischen Eigenschaften im Hauptverfahren gegenübergestellt werden können. Nur so sind letztlich prägnante und klar begründbare und damit transparente und nachvollziehbare Abwägungsentscheidungen möglich. Eine objektive Prüfung anhand eines auch in räumlicher Hinsicht breit aufgestellten Pools von Alternativkorridoren ist auch aufgrund der besonderen Bedeutung der Entscheidung der Bundesfachplanung als rechtsverbindlicher Vorgabe eines Rahmens für das anschließende Planfeststellungsverfahrens gemäß 15 NABEG erforderlich. Im Gegensatz zu anderen Planungsverfahren von Landesbehörden kann die Bundesnetzagentur als Planfeststellungsbehörde später nicht mehr frei über mögliche Abweichungen vom festgelegten Korridor entscheiden. Für die Auslegung des Begriffs der ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen bedeutet dies, dass im Rahmen der Bundesfachplanung tendenziell eine Variante zu viel als zu wenig in den vertieften Prüfkatalog für die Unterlagen nach 8 NABEG einzustellen ist. Aufgrund der mit einer jetzigen Abschichtung des Thüringer Vorschlags verbundenen vielseitigen Risiken wäre eine rechtssichere Entscheidung der Bundesfachplanung mehr als fragwürdig. Der Auftrag für eine vertiefte Prüfung folgt nicht zuletzt aus dem Beschleunigungsgebot gemäß 1 NABEG. Nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass sich mit einer zu frühen Abschichtung des Thüringer Vorschlags ein grundlegender systematischer Fehler für das Folgeverfahren ergibt, der später nur in einem zeitaufwendigen Korrekturverfahren wieder behoben werden kann. 11. Beim vorliegenden Gutachten wiederholt sich der bei der Strukturierung des Untersuchungsraums zum Vorschein getretene grundlegend systematische fehlerhafte Ansatz, nach dem die Vorhabenträger den vollautomatisierten Trassenvergleich im Zuge der Repräsentantenprüfung als gesetzt betrachten und bei der nachfolgenden Ermittlung von Konfliktpunkten auf die Heranziehung besser geeigneter Trassensegmente verzichten. Im Schreiben der Bundesnetzagentur vom 3. August 2017 zur Festlegung des Untersuchungsrahmens erhielten die Vorhabenträger Hinweise in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der vorzunehmenden Grobprüfung des Vorschlags des Freistaates Thüringen. Die Grobprüfung muss demnach sicherstellen, dass im Ergebnis eine Bewertung des gesamten Thüringer Vorschlags erfolgt. Die Auswahl eines Trassenkorridorverlaufs zum Variantenvergleich mit dem TKV 6 NABEG und der durchgehenden Alternative 6 NABEG kann nur dann erfolgen, wenn dieser tatsächlich fachlich als repräsentativ für den Thüringer Vorschlag insgesamt angesehen werden kann. Seite 7 von 11

8 Anhand der im Gutachten dargestellten Repräsentantenherleitung (Seite 14-16, Anhang 1) ist festzustellen, dass zum Teil deutliche Unterschiede zwischen den untersuchten Varianten (TMIL-TKV, TMIL_V01- TMIL_V12) bestehen und der Korridor TMIL-TKV sich daher nur bedingt als repräsentativ für einen tiefergehenden Variantenvergleich (Seite 17-26, Anlage 4) eignet. Der Vorhabenträger führt aus, dass der TMIL-TKV 14 Querriegel und 8 planerische Engstellen aufweist. Fünf Varianten weisen weniger Querriegel auf, neun Varianten weisen weniger Engstellen auf. Vier Varianten sind sogar in beiden Kategorien (Querriegel und Engstellen) besser als der TMIL-TKV und sind zugleich kürzer als der SuedLink-TKV, drei dieser vier Varianten sogar kürzer als der TMIL-TKV. Gleichwohl hat der Vorhabenträger seine Betrachtungen auf den TMIL-TKV beschränkt (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 16). Die Bundesnetzagentur hat die Untersuchung eines Vorschlags, der fachlich als repräsentativ für den Thüringer Vorschlag insgesamt angesehen werden kann, gefordert. Dies könnte etwa der vom Freistaat Thüringen dargelegte Vorschlagstrassenkorridor oder auch eine andere (z. B. optimierte) Kombination von Trassenkorridorsegmenten aus dem Thüringer Vorschlag sein. Eine Optimierung ist allerdings nicht erfolgt. Stattdessen ist mit dem sog. TMIL-TKV lediglich eine Variante im guten Mittelfeld untersucht worden. Zu einem sachgerechten Vergleich mit Vorschlagskorridor sowie durchgehender Alternative der Vorhabenträger wäre auch hier die Ermittlung eines optimierten Vorzugskorridors erforderlich gewesen. 12. Es wird ausgeführt, dass es sich nicht um eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative im Sinne des Gesetzes handele (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 17). Dies ist zum einen falsch (s. o). Zum anderen liegt darin eine Vorfestlegung des Ergebnisses, die das Papier insgesamt mit einem systematischen Fehler bzw. derartigen Mangel belastet. Es bildet insoweit keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Bundesnetzagentur. Eine derartige Vorfestlegung des Ergebnisses muss dazu führen, dass das auf dieser Basis ermittelte Ergebnis insgesamt in Zweifel steht. Von einem Gutachten kann insofern keine Rede sein. 13. Als ausschlaggebend für die Bewertung des Variantenvergleichs zwischen dem Thüringer Vorschlag und den SuedLink-Varianten wird im Gutachten die Gegenüberstellung von Anzahl und Qualität der Konfliktpunkte gesehen. Die identifizierten Konfliktstellen können demnach als Realisierungskriterien eines Projekts beschrieben werden, weshalb sie die entscheidenden Indikatoren für die Eignung eines Korridors sind (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 6 f.). Im Variantenvergleich führen insbesondere die roten Konfliktstellen des Vorschlagskorridors des TMIL zu einer negativen Bewertung des gesamten Thüringer Vorschlags (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 21). Seite 8 von 11

9 Der vorgenannte Sachverhalt wird beim nach der Auffassung der Vorhabenträger sehr konfliktträchtigen Trassenkorridorsegment (TKS) 1041 deutlich. Gemäß Anlage 5 befinden sich innerhalb dieses TKS allein drei rote Riegel und Engstellen sowie fünf orange Riegel und Engstellen. Die Vorhabenträger hätten, als sie die etwaige besondere Konfliktträchtigkeit erkannten, alternative Korridorsegmente zur Optimierung heranziehen müssen, nämlich in diesem Fall die Segmente 1126 bis Dadurch hätte sich die Zahl der Konfliktstellen deutlich reduziert, im besten Fall hätte sich die Zahl der roten Konfliktstellen auf null reduziert. Damit wäre der Thüringer Vorschlag in diesem Bewertungspunkt mit dem Vorschlag der Vorhabenträger (TKV 6) vergleichbar und sogar besser als die durchgehende Alternative der Vorhabenträger. Anhand des in der Anlage 4 vorgenommenen Alternativenvergleichs zwischen dem Korridor TMIL-TKV und der SuedLink-Alternative wird ersichtlich, dass bereits die Umgehung einzelner Segmente zu einer Umkehr der Ergebnisse der einzelnen Bewertungsschritte führen kann. Mit Ausnahme der Konfliktstellen im Segment 1041 ergeben sich augenscheinlich keine anderweitigen unüberbrückbaren Konfliktbereiche im Thüringer Korridornetz. Die Verfestigung auf die Variante TMIL-TKV, ohne tiefergehende Prüfung alternativer Segmente zur Umgehung roter und oranger Konfliktstellen im Bereich des Spessarts (Gutachten zur Grobprüfung, Abb. 6), ist daher nicht nachvollziehbar. Damit erübrigt sich die plakative Betonung und herausgehobene Darstellung der Konfliktstellen im Bereich Lohr am Main. Aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt der kombinierten Raumwiderstandsklassen (Quelle: TenneT/TransnetBW, eigene Darstellung) sind für den Bereich der TKS 1133 u. a. (hellgrüne Korridore) keine hohen Raumwiderstandklassen erkennbar. Abb.: Kombinierte Raumwiderstandsklassen im Bereich des TKS 1133 Seite 9 von 11

10 Gegebenenfalls kleinräumig vorliegende Konflikte, z. B. durch Fließgewässer, könnten durch technische Maßnahmen oder Verlaufsoptimierung des Trassenkorridors vermieden werden. Es dürfte sich im Sinne der Methodik der Vorhabenträger lediglich um gelbe Konfliktstellen handeln. Im Übrigen ist die räumliche Situation im TKS 1133 u. a. für die Korridorverläufe nicht ungewöhnlich und insbesondere sehr stark mit derjenigen im Bereich der durchgehenden Korridoralternative bzw. der weiteren Korridoralternativen der Vorhabenträger vergleichbar. 14. Soweit von den Gutachtern auch die TKS 1001 bis 1006 aufgrund mehrfacher Weserquerungen als besonders konfliktträchtig angesehen werden, kann dieser Bereich über die TKS 1048 oder 1051 umgangen werden. Eine durchgehende Variante mit TKS 1133 und 1048 dürfte nach eigener Schätzung keine rote und etwa 25 orange Konfliktstellen im Sinne der Abb. 3 des Faktenpapiers enthalten. Diese Variante wäre damit deutlich besser als der TMIL-TKV und insofern als optimierte Variante im Variantenvergleich heranzuziehen. 15. Selbst im Vergleich der Anzahl von Konfliktstellen zwischen TMIL-TKV (70) und Alternative (61) schneidet der Thüringer Vorschlag nicht so schlecht ab, wie zusammenfassend dargestellt. Es sind lediglich knapp 15 % mehr Konfliktstellen vorhanden. Dieser Anteil reduziert sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Korridorverläufe und einer gebotenen Optimierung des Alternativvorschlags noch mehr (siehe Nr. 17). Bezüglich der Bündelung mit Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie Verkehrsinfrastrukturen sind TMIL-TKV und SuedLink-TKV vergleichbar (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 92). 16. Bei nachfolgenden Kriterien schneidet selbst der TMIL-TKV (wesentlich) besser ab als die Vorschläge des Vorhabenträgers. Kriterium TMIL-TKV SuedLink-TKV BTWK II 20,5 ha 177,1 ha (Seite 82) RWK I*/I 2.821,6 ha 3.632,6 ha (Seite 97) Hang >30 2,0 ha 13,0 ha (Seite 102) Hang ,5 ha 140,2 ha (Seite 102) Hang <15 m. Fels 916,1 ha 1.695,6 ha (Seite 108) Georisiken 0,0 ha 132,0 ha (Seite 108) BTWK = Bautechnische Widerstandsklasse RWK = Raumwiderstandsklasse Die Seitenangaben in der Tabelle beziehen sich auf das Gutachten zur Grobprüfung. Seite 10 von 11

11 ,,Alternativen müssen jedenfalls soweit untersucht werden, bis anhand konkreter Vergleichskriterien erkennbar wird, dass sie eindeutig nicht vorzugswürdig sind. Die Maßstäbe für ein vorzeitiges Abschichten sind grundsätzlich hoch anzulegen. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht auf den ersten Blick" anbieten oder als eindeutig vorzugswürdig erweisen." (Positionspapier der Bundesnetzagentur für die Unterlagen nach 8 NABEG, Seite 22). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass der TMIL-TKV eindeutig nicht vorzugswürdig" ist. Es ist unter Zugrundelegung der verschiedenen oben aufgeführten Kriterien kein so eindeutiger Unterschied in der Geeignetheit zwischen dem TMIL-TKV und dem TKV der Vorhabenträger erkennbar, der ein Abschichten und Aussondern des TMIL-TKV im derzeitigen Verfahrensstadium rechtfertigen könnte. 17. Die Abb. 3 im Faktenpapier suggeriert zudem, dass der Vorschlagskorridor der Vorhabenträger (TKV 6) keine roten Konfliktstellen enthalten würde. Würde hier der gesamte Verlauf abgebildet, wären die zwei roten Konfliktstellen im Bereich der Elbe zu erkennen. Rote Konfliktstellen sind insofern kein Ausschlusskriterium. Bei Betrachtung des vollständigen Verlaufs beträgt der Unterschied zwischen TMIL-TKV und der durchgehenden Alternative bezogen auf die Gesamtzahl der Konfliktstellen nur noch etwa 10 % (siehe Nr. 15). TMIL-TKV TKV 6 Durchgehende Alternative 6 Konfliktstellen gesamt Quelle: TenneT/TransnetBW, eigene Zusammenfassung. 18. Im Übrigen ist es nicht ausreichend, die bloße Anzahl der Farbkategorien gegenüberzustellen (Gutachten zur Grobprüfung, Seite 21) ohne konkret auf die dahinterstehenden Sachverhalte einzugehen. Auch die bloße Bezeichnung als rot und orange in der Legende (Gutachten zur Grobprüfung, Abb. 6, Seite 23) scheint fragwürdig. Der Farbgebung liegt bereits eine Bewertung zugrunde. Diese muss vollständig prüfbar sein. Abschließend erinnere ich an meine Stellungnahme vom 20. November Zugleich bitte ich Sie, die vorliegende Stellungnahme bei Ihrer Festlegung des Untersuchungsrahmens gemäß 7 Abs. 4 NABEG zu berücksichtigen und im Ergebnis das vom Freistaat Thüringen vorgeschlagene Trassenkorridornetz, ggf. optimiert, in den erforderlichen Inhalt der nach 8 NABEG einzureichenden Unterlagen aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen und den besten Wüschen für das neue Jahr Seite 11 von 11

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