Frauenhausfinanzierung im LändervergleichL
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- Eva Schmitt
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1 Frauenhausfinanzierung im LändervergleichL
2 Wie viele der Frauenhäuser/Zufluchtswohnungen, user/zufluchtswohnungen, haben eine Förderung F aus Landesmitteln erhalten? 82 % der Frauenhäuser user Der Anteil der Landesförderung in den Bundesländern ndern - sehr unterschiedliche Rolle
3 Fördervoraussetzungen vielfältig ltig und unterscheiden sich bei den Voraussetzungen, der förderungsff rderungsfähigen Kosten und in der FörderungshF rderungshöhe he z. T. erheblich Kein Rechtsanspruch auf Förderung F Förderung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Form freiwilliger Zuwendungen In einigen Ländern L Eigenmittel für f r die Gewährung von FörderzuschF rderzuschüssen ssen erforderlich
4 Welcher Beitrag zur Finanzierung der Frauenhäuser user wird aus kommunalen Mittel geleistet? 75 % der Frauenhäuser user erhalten kommunale Mittel (als Zuschuss, Zuwendung) kommunalen Anteile sind sehr unterschiedlich in ihrer Höhe H bei den kommunalen Mitteln handelt es sich i. d. R. um freiwillige Leistungen
5 Gewährung der Zuwendungen - in sehr unterschiedlichen Formen, z. Teil auf der Grundlage von Zuwendungsverträgen gen als Festbetrags- als auch Fehlbetrags- finanzierungen häufig sind die Zuwendungen für f r Personal- und Sachkosten bestimmt, z. T. werden sie aber auch für f r Investitionskosten (Mietkosten) gewährt jährlich neue Beantragung
6 Wie viele Frauenhäuser, user, die Ihrer Vernetzungsstelle angehören, haben eine Tagessatzfinanzierung? 63 % der Frauenhäuser user - Tagessatzfinanzierung Grundlage sind individuellen Rechtsansprüche che im Rahmen sozialer Leistungsgesetze wie SGB II, SGB XII, AsylbLG und zum Teil SGB VIII
7 kein Bezug individuellen Leistungsansprüche der Frauen auf Schutz und Hilfe bei Gewalt, sondern auf abgeleitete Ansprüche aus Sozialgesetzen (SGB II und XII) i. d. R. zwischen dem Träger des Frauenhauses und der Standortkommune / dem Landkreis ein Vertrag abgeschlossen (meist ein Leistungs-, Vergütungs tungs- und Prüfungsvertrag gemäß 75 SGB XII)
8 Wer trägt bei der Tagessatzfinanzierung die Kosten von Frauen, die Zuflucht suchen, aber keinen Anspruch nach SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG haben? wenn kein Anspruch nach diesen Gesetzen, dann so genannten Selbstzahlerinnen wer dann die Kosten trägt - grundlegenden Problemen der Tagessatzfinanzierung bei Tagessatzfinanzierung keine befriedigende Lösung
9 Folge, die Kosten werden den betroffenen Frauen in Rechnung gestellt die meisten Frauen sind nicht in der Lage, die Kosten für ihren Aufenthalt im Frauenhaus zu tragen damit sehr hohes finanzielles Risiko beim Frauenhaus Tagessätze eine Barriere beim Zugang zum Frauenhaus einzelne Lösungen über Spendengelder akquirieren oder auch Einzellösungen mit den Kommunen Einzelne Frauenhäuser nehmen Frauen ohne Leistungsansprüche nicht auf
10 Welche von den Zufluchtseinrichtungen wahrgenommenen Aufgaben werden aus welchen Mitteln finanziert? Für r welche der Aufgaben bestehen besondere Probleme? Unterbringung und Schutz der Betroffenen Beratung und Begleitung Spezifische Angebote für f r bestimmte Gruppen, z.b. Migrantinnen,, junge Frauen, behinderte Frauen, Kinder Nachbetreuung Fort- und Weiterbildung Regionale/überregionale, interdisziplinäre re Vernetzung Präventions ventions- und Öffentlichkeitsarbeit Weitere Aufgabenbereiche
11 Finanzierung Frauenhäuser user in den einzelnen Bundesländern ndern
12 Baden-Württemberg 43 Frauenhäuser user in unterschiedlicher Trägerschaft organisiert Finanzierung landesweit sehr uneinheitlich Zuschüsse sse Kommunen, Land und der Träger bzw. Frauen und reicht von institutioneller Förderung F über Tagessatzfinanzierung bis zu einer Aufspaltung in einzelne Leistungselemente wie Wohnen, Lebensunterhalt und psychosoziale Beratung Finanz- und Planungssicherheit großes Problem und hoher Verwaltungsaufwand
13 Neben Finanzierung durch die Kommunen und Landkreise beteiligt sich das Land Baden-Württemberg mit Zuschüssen an den "Investitionskosten" und den "Zuschüssen zum Laufenden Unterhalt" an der Finanzierung der Frauenhäuser 1. Investitionskosten: 2. Zuschüsse für Laufende Kosten: / % Reduzierung um ca. 30% Reduzierung - Sockelbetrag beträgt und der Variable Platzwert betrug ab 2006 / 2007 muss ein Eigenanteil von 40% selbst aufgebracht werden, um die Landeszuschüsse zu erhalten
14 Die Zuständigkeit vor Ort ist nach SGB II wie folgt geteilt : Agentur für Arbeit: -Eingliederung in den Arbeitsmarkt -pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Mehrbedarf (Schwangere/ Allein- Erziehende) -Sozialversicherung kreisfreie Städte / Kreise: -Unterkunft und Heizkosten -Kinderbetreuung -Schuldner- und Suchtberatung -Psychosoziale Beratung -einmalige Bedarfe In Baden-Württemberg kamen 33% der Frauen aus einem anderen Landkreis und 15% gar aus einem anderen Bundesland
15 Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein ist Frauenhaus- finanzierung seit 1966 im Finanzausgleichgesetz ( 7, 25 a FAG) des Landes verankert Die Träger erhalten danach Zuschüsse sse zu den Personal- und Sachausgaben, die sich nach der Zahl der in einem Frauenhaus vorgehaltenen Plätze richten und daneben eine Kostenpauschale für r die regelmäß äßig angemieteten Liegenschaften
16 seit 1996 werden die kommunalen- und Landesmittel zur Frauenhausförderung im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes gebündelt das Land stellt hinsichtlich der Personal- und Sachkosten einen Anteil in Höhe von 33% aus dem Sozialhilfeetat des Sozialministeriums bereit weitere 67% wurden aus der Finanzausgleichsmasse erbracht
17 im Jahre 1999 auch die Kosten der Unterkunft einbezogen und seit dem Jahre 2003 wird darüber hinaus die Koordinierung aller mit häuslicher Gewalt befassten Behörden und Einrichtungen aus diesem Ansatz finanziert für die Frauenhausarbeit und die Vernetzungsaufgaben bei häuslicher Gewalt stehen 4,3 Millionen zur Verfügung davon 3,25 Millionen für Personal- und Sachkosten in den Frauenhäusern
18 Der Zuschuss für f r einen Frauenhausplatz beträgt Zur Abdeckung der Miet- und Mietnebenkosten - eine Pauschale in Höhe H von ca für r die Koordination aller mit häuslicher h Gewalt befassten Stellen - ein Festbetrag von
19 Pro Kreis / Kreisfreier Stadt für regional tätige Koordinatorinnen eine Pauschale von für Personal- und Sachkosten Von jährliche Steigerung Ø 1,5% der Gesamtsumme, seit 2007 bis 2009 keine Erhöhungen 75% der Frauen die in Schleswig-Holstein Frauenhäuser aufsuchten kamen aus Schleswig-Holstein, 25 Prozent lebten vorher in anderen Bundesländern
20 Bayern Nach Auffassung der kommunalen Spitzen- verbände in Bayern ist die Kostenerstattungsmöglichkeit des 36a SGB II für f r angemessenen Ausgleich der kommunalen SGB II - Leistungen zugunsten der Standortkommune nicht aus- reichend.
21 bayerischen Vereinbarung enthält Selbstverpflichtung, dass kommunale SGB II - Leistungen die während der ersten zwei Jahre nach Verlassen des Frauenhauses am Ort der Standortkommune zu erbringen sind, der Standortkommune von der Herkunftskommune zu erstatten sind Grundkosten eines Frauenhauses zwischen den zugeordneten Kommunen werden entsprechend der tatsächlich Belegung jährlich nachträglich abgerechnet
22 Grundkosten umfassen die nach den staatlichen Förderrichtlinien F anzusetzenden Personalkosten (abzüglich des Staatzuschusses), die Sach- und Verwaltungskosten sowie die Miet- und Mietnebenkosten der Gemeinschafts- und Verwaltungsräume ume (also ohne Mietkosten für f die Wohnräume) Bayrische Kommunen, die sich keinem Frauenhaus zugeordnet haben, sollen sich ebenfalls zur anteiligen Erstattung der Grundkosten entsprechend der tatsächlichen Belegung verpflichten
23 die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, sowie die Miet- und Mietnebenkosten der Wohnräume sind von den Frauen selbst zu tragen bzw. über entsprechende SGB XII- oder SGB II Leistungen darüber hinaus werden entsprechende Überschüsse oder Defizite zwischen dem Frauenhausträgern und den zugeordneten Kommunen ausgeglichen
24 Thüringen kein differenziertes Hilfenetz, bestehend aus Frauenhäusern, usern, Notrufgruppen und Frauenfach- beratungsstellen einzige Unterstützungseinrichtungen tzungseinrichtungen für f Fach- beratung und begleitung sind Frauenhäuser, user, breites Spektrum von Hilfeleistungen: sie sichern Notrufdienste für f r vergewaltigte Frauen und stehen Frauen, die im Zusammenhang mit erlebter Gewalt Beratung suchen, zur Verfügung sie bieten Schutz, Beratung und Unterstützung tzung für f r von häuslicher Gewalt betroffene Frauen Die Aufgabe der vom Land geförderten Frauenzentren ist die Erstberatung, Information und Vermittlung von Gewalt betroffener Frauen an die Frauenhäuser user
25 derzeit arbeiten 18 Frauenhäuser, davon 16 Frauenhäuser durch das Land gefördert mit seiner Frauenhausförderverordnung vom 07. Dezember 2007 die Finanzierung der Frauenhäuser kommunalisiert Land hat sich auf die Förderung einiger Leistungssegmente der Frauenhausarbeit zurückgezogen
26 das ist: die Sicherstellung einer 24-stündigen telefonischen Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft der Frauenhäuser im Umfang von bis zu 0,7 Vollbeschäftigungseinheiten Personalkostenaufwendungen für die Projekte Angebotsvernetzung, Prävention, Fortbildung/ Supervision, Leistungsdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von bis zu 0,3 Vollbeschäftigungseinheiten
27 Fördervoraussetzung - eine gültige Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII Gestaltung dieser Vereinbarung und der Umfang der Leistungen liegt dabei im Ermessen der Kommunen, keine regulierende Einflussnahme durch das Land
28 Hessen Die Fördermittel F als Gesamtbudgets an die Kommunen geregelt in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Hessen, den Landkreisen, dem Städtetag, dem LWV und der Liga der freien Wohlfahrtspflege In Hessen sind alle Gebietskörperschaften der Rahmenvereinbarung zur Kommunalisierung beigetreten Rahmenvereinbarung umfasst insgesamt 5 Bereiche, u. a. den Bereich Schutz vor Gewalt
29 Die Frauenhäuser schließen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft einen Zuwendungsvertrag im Vertrag sind der Zuwendung aus den kommunalisierten Landesmitteln und die Höhe der Zuwendung der Kommune geregelt Laufzeit von 1 Jahr, Festbetragsfinanzierung, in keinem Fall kostendeckend seit 2005 keine Anpassung der kommunalisierten Landesmittel sowie der kommunalen Mittel
30 Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern gewährt auf-grund seiner Richtlinie einen PK-zuschuss bis zu ,00 /VZ sowie SK-zuschuss in Höhe H von ,00 Förderrichtlinie lief zum aus von Seiten des Landesrechnungshofes wird die Notwendigkeit von Frauenhäusern usern hinterfragt
31 Berlin die Senatsverwaltung schließt Zu- wendungsverträge ge mit Frauenhäusern usern wie auch Frauenberatungsstellen ab Eigenmittel, Stiftungsmittel und Spenden fließen en zusätzlich in die Projektarbeit
32 NRW seit Beginn des Jahres 2006 die Anzahl der förderungsfähigen Personalstellen von vier auf drei Fachkraftstellen gestrichen bedeutet eine Kürzung der Landesförderung um 30 % Nach den Richtlinien fördert f Frauenhäuser user mit einer anteiligen Personalkostenförderung rderung keine Förderung F von Sachkosten und investive Kosten
33 Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz erhalten alle Frauenhäuser user auf Antrag jährlich j die gleiche Fördersumme als Zuschuss zu den Personalkosten Im Haushaltsjahr 2007 erhielt jedes Frauenhaus ,- Euro
34 Saarland das Land fördert f 28 % der anerkannten Personalkosten von den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken werden 65 % übernommen Eigenanteil der Träger ist auf 7 % festgelegt Ein Frauenhaus im Saarland erhält keine Landesmittel, sondern wird zu 100 % über einen Tagessatz finanziert
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PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag Vollstationär * Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04 Unterkunft 16,94 16,94 16,94
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