Teilzeitmodelle - Altersteilzeit

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1 Hausarbeit Thema: Teilzeitmodelle - Altersteilzeit Nikola Meinhardt Cicerostr Berlin nmeinhardt@hotmail.com Matrikelnummer.: Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Studiengang Betriebswirtschaft 0

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 3 1. Einleitung Thema der Arbeit Ziel der Arbeit 4 2. Das Altersteilzeitgesetz - Grundsätze der Altersteilzeit 5 3. Voraussetzungen für die Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit Die Alterteilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anforderungen an den Arbeitnehmer - Begünstigter Personenkreis Anforderungen an die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers Anforderungen an die Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der Altersteilzeit (Begriffsbestimmung) Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit Die Verteilung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit Allgemeines Unverblockte Altersteilzeit Verblockte Altersteilzeit Anforderungen an den Arbeitgeber Allgemeines Arbeitsentgelt und Rentenbeiträge während der Altersteilzeit Aufstockung des Arbeitsentgelts Zusammensetzung des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeit Aufstockung der Rentenbeiträge Neueinstellung auf dem durch Altersteilzeit freigemachten Arbeitsplatz Freie Entscheidung des Arbeitgebers 16 1

3 4. Die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Umfang der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Formvorschriften für die Antragstellung Modalitäten der Zahlung Erlöschen und Ruhen der Ansprüche auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Bezüglich des Arbeitnehmers Bezüglich des Arbeitgebers Arbeitsrechtliche Ergänzungen 21 Literaturverzeichnis 22 Verwendete Internetadressen 24 Quellen- und Rechtssprechungsverzeichnis 25 Anhang 2

4 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz ArEV Arbeitsentgeltverordnung AtG Altersteilzeitgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DM Deutsche Mark EstG Einkommenssteuergesetz f. folgend ff. fort folgende Hrsg. Herausgeber hrsg. herausgegeben i.d.f. in der Fassung i.d.r. in der Regel i.v.m. In Verbindung mit KschG Kündigungsschutzgesetz Nr. Nummer NZA Neue Zeitung für Arbeitsrecht o. ä. oder ähnliches o. V. ohne Verfasser SchwbG Schwerbehindertengesetz SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Std. Stunden u. a. unter anderem/und andere u. ä. und ähnliches usw. und so weiter Verf. Verfasser vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil Ziff. Ziffer 3

5 1. Einleitung 1.1. Thema der Arbeit Ein zentrales gesellschaftliches Problem unserer Zeit und damit ein Ziel aller politischen Kräfte ist die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Die Nichtausnutzung von Produktionspotential, Unmut und Polarisierung in der Bevölkerung und damit in der Wählerschaft, wie auch erhebliche Belastungen des Staatshaushaltes sowie der Sozialkassen, sind nur ein Teil der Folgen von Massenarbeitslosigkeit. Die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen veranlaßt den Gesetzgeber deshalb zu unterschiedlichen Maßnahmen. Eine wesentliche Rolle in der gegenwärtigen Diskussion spielen Teilzeitmodelle. Teilzeitmodelle tragen den veränderten Anforderungen des Marktes (Flexibilität) Rechnung. Außerdem berücksichtigt der Gesetzgeber damit die sich wandelnen Bedürfnisse der Menschen (individuelle Zeiteinteilung, steigende Präferenz der Freizeit usw.). Die gesetzlich geförderte Altersteilzeit bildet eine spezielle Erscheinungsform der Teilzeit. Älteren Arbeitnehmern wird damit ein gleitender Einstieg in den Ruhestand ermöglicht. Gleichzeitig sollen jüngere Arbeitslose die Möglichkeit einer Beschäftigung erhalten Ziel der Arbeit Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind im Wesentlichen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit. Im Mittelpunkt stehen dabei gleichermaßen die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfüllenden Voraussetzungen vor und während der Altersteilzeit. Ebenso wird der Aufbau und die Zusammensetzung sowie die Verfahrensgrundsätze der Förderung erläutert. Die Historie des Gesetzes, soziale Absicherungen der Arbeitnehmer, Vorschriften über Auskunft und Prüfung, Bußgeldvorschriften, Übergangsregelungen u. ä. sollen aus Platzgründen nur am Rande Eingang in die Betrachtungen finden. 4

6 2. Das Altersteilzeitgesetz - Grundsätze der Altersteilzeit Wie bereits angedeutet beinhaltet das Gesetz zwei wesentliche Grundsätze, in denen sich Motivation des Gesetzgebers wiederspiegelt. In 1 des Altersteilzeitgesetzes sind diese Grundsätze manifestiert. So soll zum Einen älteren Arbeitnehmern durch Altersteilzeitarbeit ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden 1. Zum Anderen fördert die Bundesanstalt für Arbeit die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer wenn dadurch die Einstellung eines jüngeren Arbeitnehmers ermöglicht wird 2. Hier wird der beschäftigungspolitische Ansatz des Altersteilzeitgesetzes deutlich. Das gegenwärtig aktuelle Altersteilzeitgesetz ist vom und wurde zuletzt am 27. Juni 2000 geändert. 3. Voraussetzungen für die Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit 3.1. Die Alterteilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Damit die angesprochenen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen werden können, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst eine Vereinbarung treffen. Die Rahmenbedingungen dieser Vereinbarung sind in 2 Abs. 2 AtG erläutert. So sind die Modalitäten der Altersteilzeit im Allgemeinen für drei Jahre geregelt. In einem Tarifvertrag, aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften erstreckt sich der Zeitraum auf sechs Jahre. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern die tarifvertragliche Regelung 3 in einer Betriebsvereinbarung (bei vorhandenem Betriebsrat) oder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (wenn kein Betriebsrat vorhanden ist) erfolgen. Weiterhin erlaubt der Vgl. 1 Abs. 1 AtG (Anhang) Vgl. 1 Abs. 2 AtG (Anhang) Eine der tariflichen Regelung entsprechende Regelung ist die Voraussetzung für die Förderung über den Maximalzeitraum von sechs Jahren. 5

7 Gesetzgeber in 2 Abs. 2 AtG, für den Fall, einer von Tarifverträgen abweichende Regelung in Betriebsvereinbarungen, die Übernahme dieser Vereinbarung auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Ferner kann in Bereichen in denen üblicherweise keine tariflichen Regelungen für die Arbeitszeit getroffen werden, ebenfalls mittels einer Betriebsvereinbarung (bei vorhandenem Betriebsrat) oder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine dem 2 Abs. 1 Satz 2 AtG genügende Vereinbarung getroffen werden. Die Vereinbarung muß sich mindestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, erstrecken. Dadurch ist der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers durchgehend gesichert 4. Des weiteren muß die Vereinbarung u. a. die Verfahrensweise innerhalb der Altersteilzeit in Bezug auf Dauer und Verteilung der Arbeitszeit sowie Arbeitsentgelt und Rentenversicherungsbeiträge regeln. Allein diese Vereinbarung reicht jedoch nicht aus, um in den Genuß der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu gelangen. Dazu müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verschiedene Anforderungen erfüllen Anforderungen an den Arbeitnehmer - Begünstigter Personenkreis Zunächst richtet sich das Altersteilzeitgesetz nur an Arbeitnehmer die versicherungspflichtig beschäftigt, im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind 5. Begünstigt sind also Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages einem Arbeitgeber fremdbestimmte Leistung gegen ein vereinbartes Entgelt erbringen 6. Ferner sind Personen in der Berufsausbildung oder Wehr- bzw. Zivildienstleistende entsprechend der Regelungen des 25 Abs.2 SGB III begünstigt 7. Nicht versicherungspflichtig sind z. B. Soldaten, Richter, Beamte und verschiedene andere Berufsgruppen 8. Nicht versicherungspflichtig und damit nicht begünstigt sind entsprechend des 27 Abs. 2 SGB III ebenfalls Personen die einer geringfügigen Tätigkeit (wöchentliche Arbeitszeit unter Vgl. 2 Abs. 1 Satz 2 AtG (Anhang) Vgl. 2 Abs. 1 Satz 2 AtG (Anhang) Vgl. 25 SGB III Abs. 1 und sowie Olfert/Steinbuch, Personalwirtschaft, 8. Auflage (1999) S.51 Höchstwahrscheinlich ist Altersteilzeit für diesen Personenkreis (noch) nicht von Belang, da in aller Regel von Auszubildenen oder Wehrdienstleitenden die Altersvoraussetzungen nicht erfüllt werden dürften. Vgl. 27 Abs. 1 SGB III (Anhang) 6

8 15 Stunden bzw. regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von nicht mehr als 630 DM) nachgehen 9. Eine weitere Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit 10. Für Arbeitnehmer die durch diese Maßnahme im Rahmen Altersteilzeit nun weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten, ist zu gewährleisten, dass ihr monatliches Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 630,-DM liegt. Der Anspruch auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit ist sonst nicht gegeben. Der Gesetzgeber verhindert damit, dass Personen neben den Leistungen in der Altersteilzeit auch Arbeitslosengeld oder hilfe in Anspruch nehmen. Außerdem besteht so weiterhin Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Beenden der Altersteilzeit. Damit eine Altersteilzeitregelung durch die Bundesanstalt für Arbeit gefördert wird, muß die Altersteilzeit spätestens am beginnen. Bis dahin muß der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben 12. Dies bezieht sich auf den Einstieg in die Altersteilzeit nicht auf den Vertragsabschluß. Die Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber muß nach dem 14. Februar 1996 getroffen worden sein. Ab werden die Leistungen nach 4 AtG nur noch erbracht wenn die Voraussetzungen aus 2 und 3 Abs. 1 Nr.1 schon vor diesem Datum erbracht wurden Anforderungen an die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers Vor dem Einstieg in die Altersteilzeit muß der Arbeitnehmer mindestens 1080 Kalendertage 14, also etwa drei Jahre, in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit 15 gestanden haben. Dabei stehen Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hatte, der versicherungspflichtigen Tätigkeit gleich. Ebenso verhält es sich mit Vgl. 27 Abs. 2 SGB III i.v.m. 8 SGB IV (Anhang) sowie im Internet siehe dazu in Einzelnen Punkt 3.4. Anforderungen an die Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der Altersteilzeit (Begriffsbestimmung) Das Datum ist u. a. Resultat der letzten Novellierung des AtG (vorher war die Förderung der Altersteilzeit bis zum befristet) und gewährleistet einerseits eine höhere Planungssicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber andererseits läßt sie auf den zunehmenden Erfolg der Alterteilzeitregelung schließen). Vgl. Grafiken II.3. u. II.4 (Anhang) sowie Wolker, Cornelia: Unternehmen bevorzugen Altersteilzeit in Die Welt vom , online im Internet: ( ) Vgl. 1 Abs. 2 AtG (Anhang) Vgl. 16 AtG (Anhang) Vgl. 2 Abs. 1 Satz 3 AtG (Anhang) versicherungspflichtig im Sinne des SGB III 7

9 Zeiten in denen Versicherungspflicht nach 26 Abs.2 SGB III bestand. Dabei behält 427 Abs. 3 SGB III entsprechend Gültigkeit Anforderungen an die Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der Altersteilzeit (Begriffsbestimmung) Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit Eine wesentliche Anforderung an die Vereinbarung zur Altersteilzeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers 17, also der wöchentlichen Arbeitszeit vor dem Eintritt in die Altersteilzeit. In 6 Abs. 2 AtG 18 finden sich dazu einige Begriffsbestimmungen. Bei der Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bildet die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in den 24 Monaten vor der Altersteilzeit die Obergrenze. Grundlage dieser tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit ist der geltende Tarifvertrag. Oft gibt es dort z. B. aus Flexibilitätsgründen keine genauen Festlegungen über die wöchentliche Arbeitszeit oder diese ist variabel (z. T. werden nur Ober- und Untergrenzen festgelegt). In diesem Fall wird die wöchentliche Arbeitszeit, die sich im Durchschnitt für den einzelnen Arbeitnehmer ergibt, zu Grunde gelegt. Zur Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Beschäftigungsverhältnisse, die keinen Tarifverträgen unterliegen, wird die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen herangezogen. In Bereichen, in denen keine Tarifverträge existieren, ist die übliche wöchentliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen zu Grunde zu legen 19. Geleistete Arbeitsstunden, welche die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschritten haben, müssen unberücksichtigt bleiben 20. Bezüglich dieser Arbeitszeitverminderung hat der Gesetzgeber Arbeitgebern und Arbeitnehmern bewußt einen weiten Gestaltungsspielraum geschaffen. So können unterschiedliche Vgl. 427 Abs. 3 SGB III Damit gewährleistet der Gesetzgeber die Umsetzung des in 1 AtG formulierten Grundsatzes über den gleitenden Übergang des älteren Arbeitnehmers in den Ruhestand. Gleichzeitig macht er damit Raum für einen neuen Arbeitsplatz frei. Vgl. & Abs. 2 AtG (Anhang) Vgl. & Abs. 3 AtG (Anhang) Vgl. & Abs. 2 AtG (Anhang) 8

10 wöchentliche Arbeitszeiten (unverblockte Altersteilzeit 21 ) oder auch eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit (verblockte Altersteilzeit 22 ) während der Altersteilzeit vereinbart werden. Entspricht die Arbeitszeit während der Altersteilzeit im Durchschnitt des gesamten Zeitraumes der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit 23 so ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit werden maximal über den Zeitraum von sechs Jahren gewährt 24. Trotzdem ist eine Altersteilzeitvereinbarung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt zulässig 25. Auch dann kann die Förderung über den Maximalzeitraum von sechs Jahren beansprucht werden. Dazu muß innerhalb des Gesamtzeitraumes in mindestens sechs Jahren die bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert werden. Ferner muß der Arbeitnehmer versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuches sein und die weiteren Voraussetzungen des 2 Abs. 2 AtG erfüllen Die Verteilung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit Allgemeines Wie angedeutet gehen die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Verteilung der Arbeitsphasen innerhalb der Altersteilzeit sehr weit. Dadurch kann zum Einen den Anforderungen des Betriebsablaufes und zum Anderen den Wünschen des Arbeitnehmers Rechnung getragen werden. In jedem Fall ist jedoch die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ausschlaggebend für die Förderfähigkeit der Altersteilzeit Unverblockte Altersteilzeit 26 Während der Altersteilzeit in unverblockter Form ist der Arbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeit z. B. Halbtags 27 beschäftigt. Auch eine unterschiedliche Verteilung der Siehe dazu Punkt unverblockte Altersteilzeit sowie Grafik II.1. (Anhang) Siehe dazu Punkt verblockte Altersteilzeit sowie Grafik II.2. (Anhang Vgl. 2 Abs. 2 Satz 1 AtG (Anhang) Vgl. 4 Abs. 1 AtG (Anhang) Vgl. 2 Abs. 3 AtG (Anhang) siehe dazu Grafik II.1. (Anhang) Dies stellt die ürsprüngliche klassische Variante der Altersteilzeit dar, da der gleitende Übergang (vgl. 1 Abs 1 AtG) des Arbeitnehmers vom Erwerbsleben 9

11 täglichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche, eines Monats, eines Jahres oder des gesamten Zeitraumes ist denkbar. Es ist sinnvoll für die unverblockte Altersteilzeit einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schließen, der im wesentlichen folgenden Inhalt hat 28 : - Beginn, Dauer und Beendigung der Altersteilzeit - Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit - Höhe der Aufstockungsbeträge für Arbeitsentgelt und gesetzliche Rentenversicherung o. ä. - Nebentätigkeiten, Informationspflichten und Urlaubsansprüche Verblockte Altersteilzeit 29 Auch ein Wechsel von Arbeits- und Freizeitphasen wird durch den Gesetzgeber erlaubt. In diesem Falle spricht man von verblockter Altersteilzeit. Diese kann sich ebenfalls innerhalb von Wochen, Monaten, Jahren oder dem gesamten Altersteilzeitzeitraum verteilen. So besteht z. B. die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Zeitspanne seiner Altersteilzeit voll weiterarbeitet um dann in der zweiten Hälfte die so angefallene Freizeit zu genießen. Der Arbeitnehmer erzielt damit für sich persönlich quasi einen vorgezogenen Ruhestand. Im Sinne des Gesetzes gilt er jedoch weiter als beschäftigt. Natürlich empfiehlt sich auch hier ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er sollte folgende Sachverhalte festlegen 30 : - Beginn, Dauer und Beendigung der Altersteilzeit - Lage und Verteilung der Blockarbeitszeit - Höhe der Aufstockungsbeträge für Arbeitsentgelt und gesetzliche Rentenversicherung o. ä. - Nebentätigkeiten, Informationspflichten und Urlaubsansprüche - Regelungen für den Krankheitsfall - Bestimmungen über die Anpassung des durch die im Voraus erbrachte Arbeitsleistung angesparten Wertguthabens an Vergütungssteigerungen oder Tarifgruppenerhöhungen in die Altersrente durch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit wohl am ehesten gegeben ist. In Anlehnung an Altersteilzeit: Rechtliche Rahmenbedingungen und deren beschäftigungspolitische Auswirkungen, Katja Pohl, 2000 (Diplomarbeit) siehe dazu Grafik II.2. (Anhang) In Anlehnung an Altersteilzeit: Rechtliche Rahmenbedingungen und deren beschäftigungspolitische Auswirkungen, Katja Pohl, 2000 (Diplomarbeit) 10

12 - Verfahrensweise bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.5. Anforderungen an den Arbeitgeber Allgemeines Trifft ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer aus seinem Betrieb eine Altersteilzeitvereinbarung so stellt der Gesetzgeber auch an ihn verschiedene Anforderungen. Die Basis für diese Anforderungen sind die Grundsätze des Altersteilzeitgesetzes aus 1 AtG. Der gleitende Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand sowie die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen bilden also auch an dieser Stelle den Hintergrund für die Gesetzgebung. In 3 AtG werden die Anspruchsvoraussetzungen, die den Arbeitgeber betreffen, formuliert Arbeitsentgelt und Rentenbeiträge während der Altersteilzeit Aufstockung des Arbeitsentgelts Dem älteren Arbeitnehmer soll ein, in erster Linie finanziell und sozial verträglicher, (gleitender) Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden. Daher schreibt der Gesetzgeber die Aufstockung 31 des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeit vor. Dies erscheint sinnvoll sogar notwendig, wenn man bedenkt, dass mit einer Halbierung der Arbeitszeit im Normalfall auch eine Halbierung des Arbeitsentgelts einherginge. Bei unveränderten Lebensumständen 32 des Arbeitnehmers würde dies aller Wahrscheinlichkeit nach zu erheblichen Problemen führen. Das Arbeitsentgelt sowie die Aufstockungsbeträge müssen daher während der gesamtem Altersteilzeit fortlaufend gezahlt werden Zusammensetzung des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeit Grundlage für die Aufstockung ist das bisherige Arbeitsentgelt. Dazu heißt es in 6 Abs. 1 AtG Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, dass der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für Vgl. 3 Abs. 1 Satz 1 AtG (Anhang) gleichbleibende Fixkosten im Haushalt des Arbeitnehmers usw. Vgl. 2 Abs2 Satz 2 AtG (Anhang) 11

13 eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte,.... Dabei darf die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten werden 34. Ferner darf für die Beschäftigung von Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie bei der Ermittlung des wöchentlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden, dass familienfremde Arbeitnehmer gewöhnlich für eine gleichartige Beschäftigung erhalten 35 (eine Benachteiligung familienfremder Arbeitnehmer ist damit ausgeschlossen). Orientiert man sich an den Bestimmungen zur Beitragsberechnung der Renten, zählen zum (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt grundsätzliche alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Das sind neben dem Gehalt oder Lohn z.b. auch Familienzuschläge, Gewinnanteile, Überstundenvergütungen und der Wert der Sachbezüge. Weiterhin zählen u. a. auch Provisionen, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie z.b. Urlaubs- und Weihnachtsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen usw. ebenso zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt 36. Jedoch finden innerhalb der Altersteilzeit, entgegen den Bestimmung zur Beitragsberechnung der Rente, Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge keine Berücksichtigung, da sie grundsätzlich der beschäftigungspolitischen Motivation des Altersteilzeitgesetzes entgegenwirken. Ist das bisherige Bruttoeinkommen entsprechend der gesetzlichen Richtlinien ermittelt worden, so wird es analog zur bisherigen Arbeitszeit halbiert. Das halbierte Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers muß durch den Arbeitgeber aufgestockt werden. Einerseits muß es um mindestens 20 Prozent erhöht werden, gleichzeitig muß das Altersteilzeitentgelt auch mindestens 70 Prozent 37 des bisherigen Nettoentgelts 38 des Arbeitnehmers erreichen 39. Die Differenz zwischen der Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelt und dem an den Arbeitnehmer während der Altersteilzeit auszuzahlenden Arbeitsentgelt Laut 341 Abs 4 SGB III entspricht diese Grenze der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Die aktuellen Grenzen werden jedes Jahr vom Bundeskabinett beschlossen. Vgl. 134 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Vgl. in Internet Arbeitsentgelt Teilweise verpflichten sich Arbeitgeber in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu höheren Aufstockungen des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeit. (siehe dazu Grafik II.4. und Tarifverträge der IG Metall und der ÖTV) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne von 6 Abs. 1 AtG vermindert um die gesetzlichen Abzüge Vgl. 3 Abs 1 Satz 1 AtG (Anhang) 12

14 nennt man Aufstockungsbetrag. Als Vergleich wird der entsprechende Mindestnettobetrag laut Verordnung 40 herangezogen. Der Aufstockungsbetrag des Arbeitsentgelts in der Altersteilzeit ist steuer- und sozialversicherungsfrei Aufstockung der Rentenbeiträge Neben dem Arbeitsentgelt müssen auch die Rentenbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer aufgestockt werden. Das Altersteilzeitentgelt (netto) unterliegt, wie das bisherige Arbeitsentgelt, der Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge in Höhe von 19,5 Prozent werden zu gleichen Teilen 42 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und durch den Arbeitgeber abgeführt. Dem Arbeitnehmer, der Altersteilzeit beansprucht, sollen nicht zu große Nachteile bei der Berechnung der späteren Rente entstehen. Deshalb fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber die Aufstockung der Rentenbeiträge auf mindestens 90 Prozent der Rentenbeiträge, die anfallen würden wenn der Arbeitnehmer weiter einer Vollzeittätigkeit nachginge (also auch Vollzeitentgelt erhielte 43 ). Die Bestimmungen des sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt behalten hierbei Gültigkeit. Auch die Aufstockungsbeträge der Rentenbeiträge sind steuerund sozialversicherungsfrei Neueinstellung auf dem durch Altersteilzeit freigemachten Arbeitsplatz Entsprechend des beschäftigungspolitischen Grundsatzes des Altersteilzeitgesetzes verlangt 3 Abs. 1 Satz 2 AtG vom Arbeitgeber die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers auf dem durch Altersteilzeit freigewordenen Arbeitsplatz. Dieser neue Arbeitnehmer und seine Beschäftigung wird durch das Gesetz wie folgt gekennzeichnet. Es soll sich um einen bisher beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer bzw. um einen Arbeitnehmer, der seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, handeln. Weiterhin soll dieser Arbeitnehmer auf dem freigemachten Arbeitsplatz oder auf einem, in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen, Arbeitsplatz Die Festlegung der Mindestnettobeträge erfolgt für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Die Ermächtigung ist in 15 AtG fixiert. Vgl. 3 Nr. 28 EStG uns 1 Arbeitsentgeltverordnung 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI siehe Beispielrechnung (Anhang III) Vgl. 3 Nr. 28 EStG uns 1 Arbeitsentgeltverordnung 13

15 beschäftigt werden. Durch die Erweiterung auf Arbeitsplätze, die durch Umsetzung frei werden, trägt der Gesetzgeber, den hohen Anforderungen nach Flexibilität in den Unternehmen sowie dem schnellen Technologiewandel, Rechnung. Altersteilzeit soll so als personalpolitisches Instrument Eingang in die Unternehmen finden. Die Einstellung des neuen Arbeitnehmers hat im Anschluß an den Beginn der damit zusammenhängenden Altersteilzeit eines älteren Arbeitnehmers zu erfolgen. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit 45. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für die verblockte Altersteilzeit 46 am Stück 47 wäre eine sofortige Neueinstellung eines Arbeitslosen oder Auszubildenen auf dem betreffenden Arbeitsplatz wenig sinnvoll, da dieser ja noch nicht wirklich freigeworden ist. Eine unsinnige Überbeschäftigung die nicht im Interesse von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein kann, wäre die Folge. Daher sieht der Gesetzgeber die Voraussetzung aus 3 Abs 1 Nr. 2 Altersteilzeitgestz für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit auch dann erfüllt, wenn die in Rede stehende Einstellung erst nach der Erbringung der Arbeitsleistungen des (verblockt) in den Ruhestand gleitenden Arbeitnehmers erfolgt 48. Besonderheiten für kleine Unternehmen Auch in kleineren Unternehmen sollen Arbeitnehmer die Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand haben. Um Altersteilzeit trotz der größeren Probleme, die in kleineren Unternehmen durch Personalveränderungen auftreten können, für die Arbeitgeber attraktiv zu machen, hat der Gesetzgeber für Unternehmen mit 50 Mitarbeitern und weniger einige Erweiterungen getroffen 49. So wird für diese Unternehmen erklärt, dass die Einstellung eines Arbeitslosen oder eines Auszubildenen auf einem versicherungsplichtigen Arbeitsplatz 50 in jedem Fall ausreicht, um diese Voraussetzung 51 für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu erfüllen. Die Neueinstellung muß also nicht direkt auf dem Vgl. 5 Abs. 2 AtG (Anhang) Vgl. 2 Abs. 2 und 3 AtG (Anhang) Der Arbeitnehmer arbeitet er also zunächst Vollzeit weiter und erbringt so einen Teil der Arbeitsleistung im voraus, um dann später völlig freigestellt zu werden (siehe dazu auch Grafik II.2.(Anhang). Vgl. 3 Abs. 3 AtG (Anhang) in 3 Abs. 1 Satz 2 AtG (Anhang) im Sinne des SGB III Vgl. 3 Abs. 1 Satz 2 AtG (Anhang) 14

16 freigewordenen, bzw. auf einem durch Umsetzung in Zusammenhang stehenden Arbeitsplatz erfolgen. Damit soll das Altersteilzeitgesetz als Instrument der Personalplanung auch für kleinere Unternehmen praktikabel werden. Diese Ausnahme für Unternehmen mit 50 Beschäftigten oder weniger stellt eine wesentliche Vereinfachung bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung seitens der Bundesanstalt für Arbeit dar. Daher sind in diesem Zusammenhang einige Berechnungsvorschriften festgelegt worden 52. Für das betreffende Jahr muß festgestellt werden wieviel Mitarbeiter ein Unternehmen hat. Die Festlegung bezieht sich dabei auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. Gab es dort in acht von zwölf Monaten nicht mehr als 50 Beschäftigte ist die Voraussetzung für 3 Abs. 1 Satz 2 AtG erfüllt. Ähnliches gilt für Unternehmen, die nicht das ganze vorangegangene Kalenderjahr bestanden haben. Hier ist die Voraussetzung nach 3 Abs. 1 Satz 2 AtG dann erfüllt, wenn während der überwiegenden Zahl der Monate, die zur Festlegung herangezogenen werden, nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Ebenso wird verfahren, wenn das Unternehmen erst in dem Jahr, für das die Festlegung zu treffen ist, gegründet wurde. Dabei entscheidet welche Beschäftigtenzahl für den überwiegenden Teil der verbleibenden Monate zu erwarten ist. Die Beschäftigtenzahl entspricht dem Durchschnitt der Zahl der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten. Besteht das Unternehmen noch keine zwölf Monate ist der Durchschnitt der Arbeitnehmerzahl seit Gründung maßgeblich 53. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl sind Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte 54 zu vernachlässigen. Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer Stundenzahl anteilig zu berücksichtigen Freie Entscheidung des Arbeitgebers Das Alterteilzeitgesetz beinhaltet keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eben diese Teilzeitregelungen. Ob es zu einer Alterteilzeitvereinbarung in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen o. ä. zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes kommt, ist an die freie Entscheidung des Vgl. 7 AtG (Anhang) Vgl. 7 Abs. 2 AtG (Anhang) Vgl. 1 ff SchwbG Vgl. 7 Abs. 3 AtG (hier finden sich auch die genauen Berechnungsvorschriften für Teilzeitkräfte) 15

17 Arbeitgebers gebunden. Damit wird verhindert, dass es durch Altersteilzeitregelungen zu Personalproblemen oder Störungen im Betriebsablauf kommt. Insbesondere gilt dies, wenn eine größere Zahl der Arbeitnehmer Interesse an Alterteilzeit hat. Die freie Entscheidung über die Altersteilzeitvereinbarung, insbesondere bei einer über fünf Prozent 56 der Belegschaft hinausgehenden Inanspruchnahme von Altersteilzeit seitens des Arbeitgebers muß, als Anspruchsvoraussetzung ebenfalls sichergestellt sein 57. Auch hier finden die Berechnungsvorschriften des 7 Abs. 2 und 3 AtG Anwendung Vgl. 3 Abs. 1 Satz 3 AtG (Anhang) 16

18 4. Die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit 4.1. Umfang der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Wenn alle angesprochenen Voraussetzungen durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber erfüllt sind, und eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Altersteilzeit getroffen wurde, besteht ein Anspruch auf die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Dabei wird dem Arbeitgeber der Betrag, um den er das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in der Altersteilzeit aufgestockt hat 58, erstattet. Die Erstattung entspricht den 20 Prozent des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeit bzw. der Differenz zwischen dem halbierten bisherigen Bruttoentgelt und dem Mindestnettobetrag. Weiterhin übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit den Teil der Rentenbeiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich im Rahmen der Altersteilzeit aufbringt 59. Auch wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit ist 60 und der Arbeitgeber vergleichbare Leistungen aufbringt, erstattet die Bundesanstalt für Arbeit den Betrag der anfallen würde, wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig wäre 61. Werden die in Rede stehenden Aufstockungsbeträge für Altersteilzeitentgelt und Rentenversicherungsbeitrag auf Grund von Tarifverträgen durch Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen der Arbeitgeber getragen bzw. dem Arbeitgeber erstattet 62, so gewährt die Bundesanstalt für Arbeit diesen (auf Antrag) die Leistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz 63. Unabhängig von der Gesamtdauer der Altersteilzeit leistet die Bundesanstalt für Arbeit die Förderungen längstens für den Zeitraum von sechs Jahren 64. Auch für den Fall das Arbeitgeber und Arbeitnehmer Aufstockungen, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, vereinbart, erstattet die Bundesanstalt nur die festgelegten Mindestbeträge. Vgl. 3 Abs. 1 Satz 1 AtG (Anhang) Vgl. 3 Abs. 1 Satz 1 b AtG (Anhang) Vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI bzw. 231 Abs. 1 und 2 SGB VI Vgl. 4 Abs. 2 AtG (Anhang) Ist der betreffende Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit, wäre die Voraussetzung der Aufstockung des Rentenbeitrages durch den Arbeitgeber laut 3 Abs.1 Nr.1 AtG nicht erfüllt. Vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG (Anhang) Vgl. 9 Abs. 1 und 2 AtG (Anhang) Vgl. 4 Satz 1 AtG (Anhang) 17

19 4.2. Formvorschriften für die Antragstellung Um die Förderung der Bundesanstalt für Arbeit beziehen zu können, muß der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitsamt, in dessen Geltungsbereich sich der Betrieb befindet, stellen 65. Aufgrund dieses Antrages entscheidet das Arbeitsamt ob alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt worden sind. Es ist sinnvoll den Antrag unmittelbar nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. Er wirkt dann mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Eintreten der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, wirkt er erst ab dem Monat der Antragsstellung. Nimmt ein Arbeitnehmer die verblockte Altersteilzeit am Stück 66 in Anspruch kann, das Arbeitsamt auch schon im Voraus über den Antrag entscheiden. Im Antrag sind Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der betreffenden Arbeitnehmer mitzuteilen Modalitäten der Zahlung Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt die Leistungen jeweils nachträglich für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen bestehen 67. Wieder bildet die Inanspruchnahme der verblockten Teilzeit am Stück 68 eine Ausnahme. Erst nach Einstellung eines Arbeitnehmers, der seinerseits die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG erfüllt, auf dem durch Altersteilzeit freigemachten Arbeitsplatz, beginnt die Auszahlung der Leistungen. Weitere Sonderregelungen in diesem Zusammenhang werden in 12 Abs. 3 AtG festgelegt. Ist abzusehen, dass die Entscheidungsfindung durch das Arbeitsamt bezüglich des Antrages längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann auch eine vorläufige Entscheidung getroffen werden. Die auf dieser Grundlage vorläufig erbrachten Leistungen, werden auf die am Ende zustehenden Leistungen angerechnet. Wird in der Entscheidung dieser Anspruch nicht bestätigt oder fällt dieser geringer aus, so muß der Empfänger die erhaltenen Leistungen zurückerstatten 69. Vgl. 12 Abs. 1 AtG (Anhang) Vgl. 3 Abs. 3 AtG (Anhang) Vgl. 12 Abs. 2 AtG (Anhang) Vgl. 3 Abs. 3 AtG (Anhang) Vgl. 12 Abs. 4 AtG (Anhang) 18

20 4.4. Erlöschen und Ruhen der Ansprüche auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Bezüglich des Arbeitnehmers Die Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit erlöschen, wenn der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet. Eine Beendigung ist beispielsweise durch Ablauf der vereinbarten Alterteilzeit, vorzeitige Kündigung oder Tod denkbar. Auch wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat, erlischt der Anspruch auf Förderung. In beiden Fällen gilt dies mit Ablauf des Kalendermonats, in den das betreffende Ereignis fällt 70. Ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs auf Förderung führt der Erhalt einer Rente wegen Alters oder einer vergleichbaren Leistung bei nicht Rentenversicherungspflichtigen bzw. einer Knappschaftsausgleichleistung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Ablauf des vorhergehenden bzw. der Beginn des Kalendermonats mit Anspruch auf die genannten Leistungen. Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, welche die Geringfügigkeitsgrenzen 71 überschreitet. Dies bezieht sich auch auf Entgeltersatzleistungen aus solchen Beschäftigungen oder Tätigkeiten 72. Hintergrund für diese Regelung sind die beiden Grundsätze des Alterteilzeitgesetzes 73. Arbeitet ein durch die Altersteilzeit geförderter Arbeitnehmer in der freigewordenen Zeit an anderer Stelle, so ist sein gleitender Übergang ins Rentenalter nicht gewährleistet. Außerdem besetzt er möglicherweise einen Arbeitsplatz auf dem sonst ein Arbeitsloser Beschäftigung finden könnte. Dies steht der beschäftigungspolitischen Motivation des Altersteilzeitgesetzes entgegen. Hat ein Arbeitnehmer schon in den letzten fünf Jahren vor seiner Altersteilzeit eine solche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt, bleibt der Anspruch auf Förderung jedoch bestehen. Vgl. 5 Abs1 Nr.1 AtG (Anhang) Vgl. 8 SGB IV Vgl. 5 Abs. 3 AtG (Anhang) Vgl. 1 AtG (Anhang) 19

21 Ebenfalls ruht der Anspruch auf Förderung wenn der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit Mehrarbeit über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus leistet 74. Hier steht ebenfalls die Sicherstellung der Grundsätze des Altersteilzeitgesetzes im Vordergrund. So ist es nicht möglich Leistungen für Altersteilzeit zu empfangen, jedoch in Wahrheit Mehrarbeit z. B. in Form von Überstunden zu leisten, die dann möglicherweise doch einer Vollzeitstelle entsprechen würden. Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers Wenn sich in den Verhältnissen des Arbeitnehmers Änderungen bezüglich der Voraussetzungen für die Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit ergeben, ist er verpflichtet 75 diese seinem Arbeitgeber 76 mitzuteilen. Hat ein Arbeitnehmer Leistungen unrechtmäßig empfangen, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, muß er diese Leistungen erstatten. Gleiches gilt, wenn er der oben genannten Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist Bezüglich des Arbeitgebers Wesentlich für den Anspruch auf Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit - und im weiteren Sinne für die Erreichung der beschäftigungspolitischen Ziele des Altersteilzeitgesetzes ist, dass der Arbeitgeber auf dem im Rahmen der Altersteilzeit freigemachten Arbeitsplatz einen zusätzlichen Arbeitnehmer beschäftigt, der die Voraussetzungen von 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG erfüllt. Unterläßt der Arbeitgeber eine solche Einstellung oder wird das betreffende neue Arbeitsverhältnis beendet und findet innerhalb von drei Monaten keine Neueinstellung statt, erlischt der Anspruch auf Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit. Eine Ausnahme bildet die Tatsache, dass dem Arbeitgeber schon vier Jahre lang Leistungen für diese Altersteilzeitvereinbarungen erstattet wurden 78. Vgl. 5 Abs. 4 AtG (Anhang) Vgl. 11 Abs. 1 AtG (Anhang) bezieht der Arbeitnehmer seine Aufstockungsbeträg von einer Ausgleichskasse oder einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifparteien so ist diesen die Änderung in den Verhältnissen des Arbeitgebers mitzuteilen. (Vgl. 9 AtG) Vgl. 11 Abs. 2 AtG (Anhang) Vgl. 5 Abs. 2 AtG (Anhang) 20

22 5. Arbeitsrechtliche Ergänzungen Zum Schutz des Arbeitnehmers hat der Gesetzgeber zusätzliche Regelungen im Altersteilzeitgesetz getroffen. So kann die Inanspruchnahme von Alterteilzeit durch einen Arbeitnehmer nicht zum Anlaß für eine Kündigung entsprechend des 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes werden. Hierbei geht es in erster Linie um die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist demnach kein Grund der in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt. Auch eine Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, wird durch die Altersteilzeit nicht gerechtfertigt. Weiterhin kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der Altersteilzeit beansprucht, aus diesem Grund nicht zu dessen Nachteil bei der sozialen Auswahl im Falle von betriebsbedingten Kündigungen berücksichtigen 79. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des aufgestockte Arbeitsentgelts in der Altersteilzeit 80 hängt nicht von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aus 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG durch den Arbeitgeber ab. Gleiches gilt für den Fall das der Arbeitgeber versäumt den Antrag korrekt und fristgerecht zu stellen. Dem Arbeitnehmer stehen in diesen Fällen also trotzdem die der Altersteilzeitvereinbarung entsprechenden Zahlungen zu 81. Vgl. 8 Abs. 1 AtG (Anhang) Vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG (Anhang) Vgl. 8 Abs. 2 AtG (Anhang) 21

23 Literaturverzeichnis Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Altersteilzeit ab 55,Referat Information, Publikation, Redaktion, Stand: Januar 2001 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Altersteilzeit ab 55, Berechnungsprogramm für Altersteilzeit (Begleitbroschüre),Referat Information, Publikation, Redaktion, Stand: Januar 2001 Alle Rechte bei Young & Rubicam GmbH Werbung, Frankfurt Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Pressestelle: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs- Rechengrößen 2001, Berlin, den 11. Oktober 2000, online in Internet: ( ) Heger, Günther: Hinweise zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten, Informationsblatt, hrsg. an der FHTW Berlin, 2000, Berlin Hermann, Ursula: Die neue deutsche Rechtschreibung, Hrsg. Bertelsmann Lexikon Verlag, völlig neu bearbeitet und erweitert von Prof. Dr. Lutz Götze, 1996 München (Lexikographisches Institut) Olfert, Klaus/Steinbuch, Pitter A.: Personalwirtschaft, hrsg. von Klaus Olfert, Kompendium der Praktischen Betriebswirtschaft 7., überarbeitete und erweiterte Auflage, Ludwigshafen (Rhein): Friedrich Kiehl Verlag GmbH, 1998 Pohl, Katja: Altersteilzeit: Rechtliche Bedingungen und deren beschäftigungspolitsiche Auswirkungen, Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades einer Diplom-Kauffrau (FH), 2000 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom März 1999 gültig ab 1. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 22

24 vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Gewerkschaft Bauen-Agrar- Umwelt, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Bundesvorstand Wolker, Cornelia: Unternehmen bevorzugen Altersteilzeit in Die Welt vom , online im Internet: ( ) Verf. unbekannt, Fortentwicklung der Altersteilzeit, in Sozialpolitische Umschau, Nr. 177 Berlin, Verf. unbekannt, Erläuterungen zur Altersteilzeit in Tarifverträgen der IG Metall, online im Internet: ( ) 23

25 Verwendete Internetadressen

26 Quellen- und Rechtssprechungsverzeichnis Altersteilzeitgesetz (AtG) vom (BGBl. I S. 1078) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom (RGB1. S. 195) i.d.f. vom 1. Januar 1999 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom (BGB1. I S. 1, ber. S902) i.d.f. vom (BGB1. I S. 3843) Einkommenssteuergesetz (EstG) vom (BGB1. I S. 823) i.d.f. vom (BGB1 I S. 3121) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom (BGB1. I S. 1317) i.d.f. vom (BGB1. I S. 3843) Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vom (BGB1. I S. 1421, ber. S.1550) i.d.f. vom (BGB1. I S. 1588) Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 2001 (Mindestnettobetrags-Verordnung 2001) vom 22. Dezember 2000 online im Internet: ( ) Sozialgesetzbuch Erstes, Buch Allgemeiner Teil (SGB I), vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) Sozialgesetzbuch Drittes, Buch Arbeitsförderung (SGB III), vom (BGB1. I S. 594) i.d.f. vom (BGB1. I S. 396) Sozialgesetzbuch Viertes, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), vom (BGB1. I S. 3845) i.d.f. vom (BGB1. I S. 388) 25

27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), vom (BGB1. I S. 2477, Artikel 1) i.d.f. vom (BGB1. I S. 388) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), vom (BGB1. I S. 2261, 1990 S. 1337) i.d.f. vom (BGB1. I S. 388) Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (SGB X), vom (BGB1. I S. 1469, 2218 i.d.f. vom (BGB1. I S. 2022) 26

28 Anhang I. Gesetzestext Altersteilzeitgesetz vom (BGBl. I S. 1078) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) 1 Grundsatz (1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. (2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern, und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. 2 Begünstigter Personenkreis (1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die 1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten in denen Versicherungspflicht nach 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. (3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen. 3 Anspruchsvoraussetzungen 27

29 (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach 4 setzt voraus, daß 1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens auf 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag) aufgestockt hat und b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie 2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und 3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können. (1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben. (2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt. (3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach 2 Abs. 2 und 3 auch erfüllt, wenn die Beschäftigung eines beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt. 28

30 4 Leistungen (1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 Prozent des für Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag und 2. den Betrag, der nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt. (2) Bei Arbeitnehmern, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 231 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre. 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach 4 erlischt 1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, 2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder 3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. (2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenenarbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Dies giltnicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier Jahre die Leistungen erhalten hat. (3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat. (4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. 29

31 6 Begriffsbestimmungen (1) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. 134 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrundezulegen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in diealtersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitzeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. (3) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen, 1. wenn ein Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit nicht oder für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt; wenn ein Tarifvertrag Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich für den Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt, 2. wenn eine tarifliche Arbeitszeit nicht besteht, die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen, oder falls eine solche tarifliche Regelung nicht besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit. 7 Berechnungsvorschrift (1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Unternehmens in überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahres errichtet worden, in dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres 50 nicht überschreiten wird. (2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend. (3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 8 Arbeitsrechtliche Regelungen (1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war. (3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig. 30

32 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen (1) Werden die Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach 4 der Ausgleichskasse. (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend. 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers (1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit ( 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr erbracht hat, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte. (2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt Leistungen nach 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbringt die Bundesanstalt anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der Erstattungsleistungen nach 4. Durch die Leistungen darf der Höchstförderzeitraum nach 4 Abs. 1 nicht überschritten werden. 5 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und solange ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden wären. (4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld, gilt für die Berechnung der Leistungen des 3 Abs. 1 Nr. 1 und des 4 das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. (5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts nach 3 Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen des 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert und 100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung erzielten Vollzeitarbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 31

33 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber und im Falle des 9 der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder 2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht. 12 Verfahren (1) Das Arbeitsamt entscheidet auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des 3 Abs. 3 kann das Arbeitsamt auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. (2) Leistungen nach 4 werden nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats beantragt werden. Leistungen nach 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers monatlich nachträglich ausgezahlt. (3) In den Fällen des 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt das Arbeitsamt dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistungen. (4) Über die Erbringung von Leistungen kann das Arbeitsamt vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. 13 Auskünfte und Prüfung 304 Abs. 1, 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit Aufgaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind. 32

34 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 11 Abs. 1 als Arbeitnehmer oder entgegen 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Sozialgesetzbuch als Arbeitgeber eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung nach 4 und 10 erheblich sind, dem Arbeitsamt oder im Falle des 9 der Ausgleichskasse oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 2. entgegen 13 in Verbindung mit 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen 13 in Verbindung mit 315 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen 13 in Verbindung mit 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsachen nicht mitwirkt, 5. entgegen 13 in Verbindung mit 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter. (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde;diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 15 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr 1. die Mindestnettobeträge nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 2. die Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit bestimmen. 132 Abs. 3 und 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen. 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung Abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. 33

35 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem abgeschlossen worden, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum geltenden Fassung vorliegen. 15 d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten 5 Abs. 2 Satz 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung. 16 Befristung der Förderungsfähigkeit Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des 2 und des 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. 34

36 Anhang II: Grafiken II.1. Klassisches Altersteilzeit modell (unverblockte Arbeitszeitverteilung während ein einer Altersteilzeitvereinbarung über den förderfähigen Maximalzeitraum von sechs Jahren) 35

37 II.2. Verblocktes Altersteilzeitmodell (verblockte Arbeitszeitverteilung [am Stück] bei einer Altersteilzeitvereinbarung über den förderfähigen Maximalzeitraum von sechs Jahren) Anhang III: Beispielrechnug III.1. Beispielrechnung für das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers sowie für den entstehenden Mehraufwand des Arbeitgebers bei ordnungsgemäßer Antragstellung und vollständiger Erfüllung aller Voraussetzungen aus dem AtG. mit einem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers: 4000,- DM Steuerklasse 1 Kirchensteuer nein Bundesland Berlin 36

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