Der Tarifvertrag 159 NEIN! Meinen Sie, dass Sie unter den derzeitigen Anforderungen Ihre jetzige Tätigkeit bis zum Rentenalter ausüben können?
|
|
- Susanne Sachs
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Meinen Sie, dass Sie unter den derzeitigen Anforderungen Ihre jetzige Tätigkeit bis zum Rentenalter ausüben können? Der Tarifvertrag 159 Ein innovatives Instrument zur Bewältigung des demografischen Wandels und zur Gestaltung alter(n)sgerechten Arbeitens. Wir wollen mit diesem Tarifvertrag die körperliche Beanspruchung und die Arbeitsbelastung älterer Arbeitnehmer spürbar reduzieren und somit den Verbleib dieser Arbeitnehmer bei der Deutschen Post AG in der Regel bis zum Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Regelaltersgrenze fördern. 75% 52% 56% Zusteller Stationäre Bearbeitung Über 45jährige Wegfall staatlicher Förderung-en bei ATZ NEIN! Starke Abschläge bei frühzeitigem Ausstieg Erhöhung Renteneintrittsalter 1 TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT
2 Tarifvertrag 159 bietet die Möglichkeit in den letzten Tätigkeitsjahren vor der Verrentung (gesetzliche Regelaltersgrenze) die Arbeitsbelastung deutlich zu reduzieren. Es wird eine Altersteilzeit auf Basis der Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit angeboten. Bei unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten vor ATZ: Durchschnitt der letzten 24 Monate. Die Altersteilzeit kann für eine Dauer von zwei Jahren bis maximal sechs Jahren vereinbart werden. AN muss mindestens 55 Wertguthabenpunkte (außer Geburtsjahrgänge 52 und älter bzw. Schwerbehinderte 54 und älter) erreicht haben. Während der Altersteilzeit wird das Teilzeitentgelt einkommensabhängig auf mindestens 79 bis höchsten 87% netto des monatlichen Bezugs-Nettoentgelts vor Altersteilzeit aufgestockt. ATZ und Freistellung hat positive Beschäftigungswirkung: kein Personalabbaukonzept Einstellung unbefristeter Kräfte, Übernahme Azubis. Regel: Erreichen der Regelaltersgrenze: keinen Druck auf Beschäftigte mit 62/63 mit Abschlägen in Rente zu gehen. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 2
3 Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Deutschen Post AG fallen, soweit sie Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sind und die Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen. Hiervon ausgenommen sind: a) Arbeitnehmer, die bereits eine Altersteilzeit nach dem TV Altersteilzeit (TV Nr. 37 d) vereinbart haben, b) Arbeitnehmer, die in einem ruhenden Beamtenverhältnis stehen, c) Arbeitnehmer, die unter Wegfall des Entgelts beurlaubt sind, d) Arbeitnehmer, bei denen zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungsfall nach dem Tarifvertrag Betriebsrente Post (TV BRP) oder dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) eingetreten ist oder die einen Rentenantrag auf eine Betriebsrente Post nach einem der beiden Tarifverträge oder auf eine gesetzliche Rente gestellt haben. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 3
4 Die Altersteilzeit wird auf Antrag des Arbeitnehmers bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen gewährt, wenn der Arbeitnehmer: Wie das ZWK angespart wird, erläutern wir später! das 59. Lebensjahr oder bei Bestehen eines Grads der Behinderung unbefristet von mindestens 50% das 57. Lebensjahr vollendet hat, gemäß TV Nr. 160 (Zeitwertkonto) ein Wertguthaben von mindestens 55 Punkten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit erreicht, in den letzten 5 Jahren vor der ATZ versicherungspflichtig beschäftigt war ( Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld werden mitgerechnet). Weiterhin gilt: Arbeitsverhältnis mind. 5 Jahre (Altersteilzeitgesetz) Antragstellung 6 Monate vor Beginn Dem Arbeitnehmer wird spätestens 2 Monate vor dem Beginn der beantragten Altersteilzeit schriftlich die Entscheidung mitgeteilt. Der Betriebsrat wird rechtzeitig und umfassend informiert. Beschäftigter muss Beratung nachweisen und braucht eine qualifizierte Rentenauskunft. Für die Beratung ist der Arbeitnehmer von der Arbeit im nötigen zeitlichen Umfang freizustellen. ab 59. Lebensjahr! TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 4
5 Abweichend hiervon gelten für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 1957 geboren sind und für Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung unbefristet von mindestens 50%, die vor dem 01. Januar 1959 geboren sind : AN, die 1952 und vorher geboren bzw (50 GdB) und vorher geboren sind, benötigen keine Wertguthabenpunkte um ATZ zu machen (haben dann aber keine Freistellungsphase). Geburtsjahr Geburtsjahr GdB Punkte vor 1953 vor Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 5
6 Der formelle Weg Rechtsanspruch auf Altersteilzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen vorhanden. Beratung durch Deutsche Rentenversicherung erforderlich: qualifizierte Rentenauskunft. Jährliche Mitteilung reicht nicht, bei Bedarf Kontenklärung erforderlich. Beratung durch Betriebsrentenberater in Berlin : Schweizer, Joachim Eresburgstr Berlin Tel. (0 30) Fax (0 30) Mail: j.schweizer2b 1010@deutschepost.de Schriftliche Mitteilung: Erklärung zur Rentenberatung Anlage 4 der Einführungsverfügung DPAG vom Bei Absichtserklärung eines AN prüft die Personalabteilung der NL ob Voraussetzungen erfüllt sind: Alter und Wertguthaben. Beginn der ATZ ist stets auf den ersten eines Kalendermonats festzulegen. Reicht Guthaben entgegen der Prognose noch nicht aus, verschiebt sich der Eintritt in die ATZ auf den Monat, in dem das Guthaben ausreicht. NL stellt Arbeitnehmer Infomaterial zur ATZ zur Verfügung und fordert beim PSC eine Entgeltsimulation für die ATZ ab. Ergebnis wird in einem beratenden Gespräch mitgeteilt. Der Antrag kann nur bezogen auf den Beginn aus sachlichen Gründen abgelehnt werden. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 6
7 Der formelle Weg ATZ-Vereinbarung darf nicht zu einem Zeitpunkt enden, an dem der AN noch keine Rente in Anspruch nehmen kann Die Altersteilzeit darf 24 Monate nicht unterschreiten. Aktuelle Fälle, die 24 Monate nicht erreichen: Einzelfallprüfung. Die Altersteilzeit ist auf längstens 72 Monate begrenzt. Dabei muss sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mindestens auf die Zeit erstrecken, bis eine gesetzliche Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Für den Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung die frühestmögliche Rente mit Rentenabschlägen in Anspruch zu nehmen. Das Ende der Altersteilzeit und der Eintritt des Rentenfalls ist bei Abschluss des ATZ-Vertrages zu vereinbaren. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 7
8 Der formelle Weg Verfügt der Arbeitnehmer über ein Wertguthaben nach dem TV ZWK mit mindestens 55 Wertguthabenpunkten, ist bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung das Zeitwertkonto in ein Altersteilzeitwertguthabenkonto umzuwandeln. Arbeitnehmer, die vor 1957 geboren sind, oder vor 1959 (50 GdB) erreichen die Mindestpunktzahl eher. Arbeitnehmer, die vor 1952 oder 1954 (50 GdB) geboren sind, benötigen keine Punkte für die ATZ, können jedoch keine Freistellungsphase machen. Mit Beginn der ATZ ist keine Ansparung mehr möglich! TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 8
9 Die Altersteilzeit endet: a) spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze gem. 35 SGB VI erreicht (abweichend hiervon gilt für die Geburtsjahrgänge, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, die Regelaltersgrenze gem. 235 Abs. 2 SGB VI.) b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht (vorzeitige Rente mit Abschlägen). c) in Fällen der befristeten oder unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Unfall mit Ablauf des Kalendermonats, der der ersten Rentenzahlung vorausgeht bei rückwirkender Rentengewährung ist der Kalendermonat in dem der Rentenbescheid zugestellt wird maßgebend. d) mit Ablauf des Tages, an dem der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet. Erlischt bei einem Arbeitnehmer der Anspruch auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Unfall, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen im Rahmen einer neuen Altersteilzeitvereinbarung nach den Bedingungen diese Tarifvertrages wieder einzustellen. War dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von dem besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer erfasst, ist er zu gleichwertigen Bedingungen wieder einzustellen. Störfall: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb wegen personenbedingter Kündigung: ATZ endet. Das Recht zur Kündigung nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften bleibt unberührt. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 9
10 Die Arbeitszeit in der Altersteilzeit I Im Rahmen der Altersteilzeit ist die Wochenarbeitszeit auf die Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes (mehr als geringfügig beschäftigt) zu reduzieren. Arbeitszeit darf jedoch nach 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes nicht höher sein, als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. Das ATZ- Arbeitsverhältnis muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen; maßgebende Einkommensgrenze ist das versicherungspflichtige Entgelt ohne den beitragsfreien Aufstockungsbetrag (also derzeit mindestens 800 Euro vor ATZ, Hälftiges versicherungspflichtiges Entgelt = 400 Euro). Die reduzierte Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig für die Dauer der gesamten Altersteilzeit auf die Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Kontinuitätsmodell). Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit kann bei betrieblicher Notwendigkeit (Jobsharing) durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit realisiert werden. Beim Übergang in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt die bisherige tarifliche Eingruppierung gewährleistet. Ebenso wird sicher gestellt, dass durch den Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sich der Einsatzbereich (z. B. Zustellung, stationäre Bearbeitung) nicht ändert. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Dienstbeginn und Dienstende/ Versetzungen ergibt wichtiges Ausgestaltungselement in jedem Einzelfall (namentliche Zuordnung Dienstplan). TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 10
11 Die Arbeitszeit in der Altersteilzeit II Die ATZ teils sich in 2 Phasen Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Ergibt sich aus dem angesparten Wertguthaben des Zeitwertkontos. Freistellung, wenn Wertguthaben ausreicht, um ATZ- Entgelt bis Ende der ATZ weiter zu zahlen. Gesetzliche Rente muss sich anschließen! Freistellungsphase TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 11
12 Welches Arbeitsentgelt erhalte ich während der Arbeitsphase? Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Aufstockungsbetrag aktuell: 78 v.h. plus Formel: EGr9 (höchste Stufe) minus individuelles Entgelt mal 38,5 durch individuelle AZ mal 8 durch EGr9 (höchste Stufe) minus EGr3 (höchste Stufe), ab : 79 v.h. plus Formel TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 12
13 Welches Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit II Berechnungs -beispiel Steuer- und sozialversicherung sfrei TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 13
14 Welches Arbeitsentgelt erhalte ich während der Freistellungsphase? Freistellungsphase TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 14
15 Wie wirkt sich ATZ rentenrechtlich aus? Vom Teilzeitarbeitsentgelt werden Beiträge zu Sozialversicherungen abgezogen, der Aufstockungsbetrag ist sozialversicherungsfrei Zusätzlicher Beitrag an Rentenversicherung durch Arbeitgeber, der sich aus 80% des Teilzeitarbeitsentgeltes bemisst 0,9 der vor Beginn der ATZ getätigten Arbeitszeit wird für die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt Rechtzeitige Beantragung der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente Post durch den Beschäftigten(4-6 Monate vor Ablauf der ATZ) Beschäftigter muss vor Vertrag über ATZ Beratung nachweisen und braucht eine qualifizierte Rentenauskunft. Für die Beratung ist der Arbeitnehmer von der Arbeit im nötigen zeitlichen Umfang freizustellen. Vorzeitige Inanspruchnahme Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, für langjährig Versicherte, für Frauen, wegen Schwerbehinderung, wegen Rente wegen Erwerbsminderung, wegen Unfallrente können Rentenminderungen auslösen. Ziel sollte es deshalb sein, mit der ATZ so zu beginnen, dass eine ungekürzte Rente zur Verfügung steht TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 15
16 Was ist, wenn ich arbeitsunfähig werde? Entgeltfortzahlung nach Tarifvertrag Bezug von Krankengeld durch Krankenkasse in Höhe tatsächlicher Wochenarbeitszeit plus ATZ- Aufstockungsbetrag Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Kein Anspruch auf Krankengeld, Altersteilzeitentgelt aus Zeitwertkonto und Aufstockungsbetrag werden weiter gezahlt. Freistellungsphase TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 16
17 Mein Urlaub? Darf ich Nebentätigkeiten durchführen? Anspruch in jedem Monat wie Teilzeitkräfte, Resturlaub ist vor Freistellungsphase abzuwickeln Urlaub ohne Bezüge ist ausgeschlossen (ATZ- Gesetz) Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Ja, doch sie dürfen nicht versicherungspflichtig sein und müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400,- liegen. Die Personalabteilungen müssen schriftlich informiert werden Kein Anspruch auf Erholungsurlaub Freistellungsphase TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT 17
Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich
Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrInhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27
2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrRegelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrDass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.
Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,
MehrA. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
Mehr- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax
MehrMerkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen
Stand: Januar 2012 Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen Mit dem Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit ergeben sich rechtliche Auswirkungen unterschiedlichster Art.
MehrIhr Zeitwertkonto. Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit
Ihr Zeitwertkonto Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter, die Entscheidung, aus dem aktiven Berufsleben auszu steigen, kann verschiedene
MehrHinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrKVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I
KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen der Kunststoffverarbeitenden Industrie
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrViele Wege führen zur Rente vor 67
27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrWEGE IN DEN RUHESTAND
WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird
MehrRV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente
MehrRentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
MehrAktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte. Heike Peters
Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte Heike Peters 0 13720191 Rente für schwerbehinderte Menschen 1 ISV03i00 Rente für schwerbehinderte Menschen Welche Möglichkeiten gibt
MehrErwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
MehrÜbergänge in die Rente flexibel und abgesichert?
Übergänge in die Rente flexibel und abgesichert? Forum C Regelungen des Altersübergangs in Großbetrieben Den demografischen Wandel gestalten tarifvertragliches Beispiel und Lösung aus der Praxis Kombimodell
MehrAlter bei Rentenbeginn (RV*)
Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Versichertenrenten, Anteile Anteile der der Zugangsalter Zugangsalter im jeweiligen im jeweiligen Berichtsjahr Berichtsjahr in Prozent, in 1994
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrDie KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente
Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
MehrBundesfachbereich Boris Kusserow
Arbeitszeitkonferenz Gute Arbeit Gutes Leben: Arbeit fair teilen! Generationenvertrag DPAG Kombimodell Altersteilzeit-Zeitwertkonto Hannover, den 6. Juli 2012 1 Boris Kusserow Anhebung der Rentenaltersgrenzen
MehrBetriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche
Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. Informationen für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung. Januar 2016 2
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme
MehrTV Zeitwertkonto. (TV Nr. 160)
(TV Nr. 160) Stand: 1. November 2011 Herausgegeben und bearbeitet Deutsche Post AG Zentrale Bonn Vorbemerkungen Seite 2 Der wurde durch die nachfolgenden Tarifverträge geändert bzw. ergänzt: TV Nr. vom
Mehr1.1 Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI)
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz); Arbeits- und tarifrechtliche Auswirkungen Zum 1. Juli 2014 tritt das Gesetz über Leistungsverbesserungen
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrBayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Hinweise zur Durchführung der arbeits- und tarifvertraglichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!
FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG
MehrAnlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld
Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrVorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Der Weg in den Ruhestand 65 64 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, freust auch Du Dich auf die Rente mit 63? Darauf,
MehrService. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?
Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Wartezeiten Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung 1 M01i_91 Rentenanspruch Voraussetzungen versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit Rentenanspruch
MehrGA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen
GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums
MehrTarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV)
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV) vom 1. Juni 2010 Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, - vertreten durch den Vorsitzenden
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Januar 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen,
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON
MehrDas Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
Anlage 5 zur DVO Altersteilzeit 1 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit Mit Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet haben und die in den letzten fünf
MehrBrauerforum 2014. Den demografischen Wandel gestalten tarifvertragliches Beispiel und Lösung aus der Praxis
Brauerforum 2014 Den demografischen Wandel gestalten tarifvertragliches Beispiel und Lösung aus der Praxis Kombimodell TV Altersteilzeit-Zeitwertkonto zwischen Deutsche Post AG und ver.di 15.01.2014, BZO
MehrService. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t
Service Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? 0 ISV03t Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrNds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00
Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00 Hinweise der TdL in der für Niedersachsen geltenden Fassung zu arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrHeute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte BVK Bayerische Versorgungskammer Optimierte Versorgung Finanzielle Sicherheit im Alter das wünscht sich jeder. Mit Ihrer
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrWissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
MehrWerkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht
Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrAltersteilzeit: Vorteile für beide Seiten
Altersteilzeit: Vorteile für beide Seiten Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Das erstmals 1996 eingeführte und zwischenzeitlich mehrfach angepasste Altersteilzeitgesetz ermöglicht älteren Arbeitnehmern
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrHintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003
arbeits- und gesundheitsschutzpolitik altersteilzeit/teilzeit allgemeine sozialpolitik arbeitsmarktalterssicherung/ betriebliche altersvorsorge/alterssicherung behindertenpolitik gesundheitspolitik soziale
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrTeilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrAuf eine frische Art, Ihre sichere Rente schließen Sie ihre Rentenlücke!
Auf eine frische Art, Ihre sichere Rente schließen Sie ihre Rentenlücke! Ohne zusätzliche Vorsorge geht es nicht, die Rente reicht nicht aus, um im Alter ohne finanzielle Not leben zu können. Selbst die
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.
MehrDer Oberbürgermeister. Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes
Der Oberbürgermeister Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes Zusatzversorgungskasse der Stadt
MehrDie Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice
Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrNeue Altersteilzeit ab 01.01.2010. Bezirk Frankfurt
Neue Altersteilzeit ab 01.01.2010 Das Ergebnis im Telegramm Ab 1.1.2010 neuer TV zum flexiblen Übergang in die Rente, mindestens bis Ende 2016. Zwei Wege in die Altersteilzeit: freiwillige Betriebsvereinbarung
MehrFachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur
MehrIndividuelle Zeitwertkonten Ein wertvolles Instrument neben der betrieblichen Altersvorsorge
Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Tel.: +49 (0)4321 99 95-86 Fax: +49 (0)4321 99 95-89 post@deutsche-zeitwert.de www.deutsche-zeitwert.de
MehrEine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrSofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang
Sofort-Rente Mit Sicherheit ein Leben lang Warum ist die lebenslange Absicherung so wichtig? Wir werden immer älter. Das heißt aber auch, der Ruhestand wird immer teuerer. Wer das Ziel kennt kann entscheiden,
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrRentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz
Rentenreform 2007 RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz (Stand: 24.1.2007) Folie 1 Sozialpolitik / Zeitplan RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz : Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt Große
MehrDas Rentenpaket der Bundesregierung. Fragen und Antworten
Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Die Union hat im Rahmen der Koalitionsverhandlungen mit der SPD Leistungsanpassungen in
MehrDer DSTG -Tarifausschuss informiert zur
Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Mehr