Pauschale Qualifizierung / Anpassung der Teilnehmendeneinkommen für Leistungsbezieher nach SGB II und AsylbLG / Mindestlohngesetz

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1 Pauschale Qualifizierung / Anpassung der Teilnehmendeneinkommen für Leistungsbezieher nach SGB II und AsylbLG / Mindestlohngesetz 1) Pauschale Qualifizierung a. Wichtige Eckpunkte der Pauschale Qualifizierung Im Rahmen des ständigen Fort- und Weiterentwicklungsprozesses im ESF-BAMF-Programm wird voraussichtlich zum die sogenannte Pauschale Qualifizierung eingeführt. Mit der Einführung von Standardeinheitskosten wird damit im ESF-BAMF-Programm ein bewährtes Instrument zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Träger umgesetzt. Die Pauschale Qualifizierung beträgt 4,14 EUR je Teilnehmenden und Unterrichtseinheit. Darüber hinaus können die Fahrtkosten der Teilnehmenden und die Teilnehmendeneinkommen weiterhin separat abgegolten werden. Mit Einführung der Pauschale Qualifizierung treten alle bisher geltenden Pauschalen (Pauschale Grundaufwand, teilnehmendenbezogene Pauschale, Pauschale Mietnebenkosten, Pauschale Kompetenzfeststellung) sowie die bisher einzeln abgerechneten Leistungen außer Kraft. Darüber hinaus wird die Praktikumsdauer auf 160 Zeitstunden je Kurs begrenzt. Der Kostenbeitrag für beschäftigte Teilnehmende entspricht künftig der Pauschale Qualifizierung und beträgt 4,14 EUR je Unterrichtseinheit. b. Wichtige Änderungen im Kursverlauf und im Verfahren i. Einzureichende Dokumente Eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Einführung der Gesamtpauschale resultiert für Sie aus der komprimierten Verwendungsnachweispflicht. Aufgrund der teilnehmendenbezogenen Vergütung sind Nachweise u.a. über Personal- und Mietkosten, durchführungsbezogene Sachausgaben etc. künftig nicht mehr beim Bundesamt einzureichen. Für die Erstattung der Pauschale Qualifizierung sind nunmehr lediglich die Anwesenheitsliste sowie Nachweise über entschuldigte Fehlzeiten vorzuhalten. Um die pädagogische und inhaltliche Qualität sowie die Teilnehmendenorientierung der ESF- BAMF-Kurse zu erhalten, müssen weiterhin die Qualifikationsnachweise der Lehrkräfte und der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Rahmen der Antragstellung eingereicht sowie Kurs- und teilnehmendenrelevante Änderungen im Kursverlauf dem Bundesamt mitgeteilt werden. Eine detaillierte Aufzählung der einzureichenden Dokumente entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle: Zeitpunkt Einzureichende Dokumente* Zuwendungsantrag - Arbeits- und Zeitpläne - Kalkulationshilfe zur Berechnung des Teilnehmereinkommens - Bankbestätigung über die Existenz und Art des eingerichteten Kontos - Kompetenzfeststellungen mit Voten bzw. Meldebögen - Stundenplan/Übersicht Kursphasen - Qualifikationsnachweise der Lehrkräfte/Sozialpädagogen - Erklärungen von mitfinanzierenden Stellen - Vertrag zwischen dem Kursträger und dem Beschäftigten bzw. dessen Arbeitgeber - Weiterleitungsvertrag/-bescheid 1

2 - Vertrag(-sentwurf) oder andere rechtsverbindliche Erklärung Projektbeginn - Projektbeginnmeldung inkl. Stammblatt Teil D - Ggf. Meldebögen bei Nachmeldungen - Ggf. Kompetenzfeststellungsbögen bei Nachmeldungen Kurs- und teilnehmendenrelevante Änderungen - Meldung von Änderungen an das Bundesamt sowie den zuständigen Leistungsträger, den Träger aus dem Bundesprogramm ESF-Integrationsrichtlinie Bund bzw. an die für den Teilnehmenden zuständigen Stelle Ausgabenerklärung - Anwesenheitsliste - Leistungsbescheide SGB II, SGB III, AsylbLG - Nachweis über die kürzeste Fußstrecke - Nachweis über die Nutzung der günstigsten Alternative eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels - Unterschriften der Teilnehmenden zu Projektbeginn - Original-Fahrkarten bzw. Nachweis über die kürzeste Streckenentfernung sowie Angabe der Kilometer zwischen Wohnsitz des Teilnehmenden und Kursdurchführungsort (bei PKW- Nutzung) - Zahlungsnachweise - Einwilligungserklärung der Teilnehmenden in Kopie *Weitere Dokumente, die für Vor-Ort-Prüfungen vorgehalten werden müssen, entnehmen Sie bitte dem Förderhandbuch. ii. Geänderte Auszahlungsmodalitäten Gem. Nr der Verwaltungsvorschrift zu 44 BHO müssen Zuwendungen alsbald, das heißt innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung, verbraucht werden. Da die im Rahmen der Pauschale Qualifizierung gewährten Zuwendungen teilnehmendenbezogen sind, gestaltet sich die Mittelverwendung im Projektverlauf künftig linear. Aus diesem Grund ist eine Anpassung des derzeit gültigen Auszahlungsverfahrens an die haushaltsrechtlichen Erfordernisse der Pauschale Qualifizierung erforderlich. Um Ihnen weiterhin eine ausreichende Refinanzierung der Vorhaben zu ermöglichen, erhalten Sie künftig die Möglichkeit im Sechs-Wochen-Rhythmus Auszahlungsanträge beim Bundesamt einzureichen. Den ersten Auszahlungsantrag können Sie, wie bisher, mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Kursbeginn einreichen. Im Rahmen des Auszahlungsantrags können Sie die Auszahlung des anhand der zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags im Kurs gemeldeten Teilnehmenden kalkulierten Mittelbedarfs für die nächsten sechs Wochen, maximal aber bis zur Erreichung von insgesamt 20 % (40%, 60%, 80%) der bewilligten Zuwendungssumme beantragen. Für Teilzeitkurse errechnet sich die maximal auszuzahlende Zuwendungssumme mittels eines Quotienten auf Grundlage der Projektdauer (s. Tabelle). Gem. Ziffer 1.4 Anbest-P muss die Anforderung jedes Teilbetrages die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Zur Vereinfachung der Berechnung wird Ihnen ein Excel-Formular bereitgestellt, das den jetzigen Auszahlungsantrag ablöst. 2

3 Auszahlungen Vollzeitkurs im 6 Wochenrhythmus Woche 1 6: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 20% Woche 7 12: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 40% Zuwendungssumme Woche 13 18: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 60% Woche 19 25: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 80% Quotierung bei Teilzeitkursen ab 7 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 17% (34%, 51% ) ab 8 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 15% (30%, 45% ) ab 9 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 13% (26%, 39% ) ab 10 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 12% (24%, 36% ) ab 11 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 11% (22%, 33% ) ab 12 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Max. bis zur Erreichung von insgesamt 10% (20%, 30% ) 20 % Restzahlung Restzahlung je nach Vorgehen 2) Neuerungen in ZUWES II Parallel zu Einführung der Pauschale Qualifizierung wird im ESF-BAMF-Programm das Projektverwaltungssystem ZUWES II auf das Workflowsystem Sprachförderung II umgestellt. Die bisherigen Workflows wurden in dem neuen Workflowsystem an die aus der Pauschale Qualifizierung resultierenden Änderungen angepasst. Wesentliche Neuerung ist der voraussichtlich zum für alle ab diesem Stichtag beantragten Vorhaben zur Verfügung gestellte Abrechnungsworkflow. Eine Anleitung zu den vorgenommenen Änderungen sowie dem neuen Abrechnungsworkflow in ZUWES II wird Ihnen in Kürze unter Öffentliche Medien zur Verfügung gestellt. Vorhaben, die vor dem Stichtag beantragt werden, werden weiterhin in dem derzeitigen Workflowsystem Sprachförderung I - von ZUWES II administriert. 3

4 a. Arbeiten in dem neuen Abrechnungsworkflow Mit Einführung des neuen Abrechnungsworkflows arbeiten Sie und die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundesamt entsprechend ihrer jeweiligen Rollen innerhalb eines Projektverwaltungssystems. Dies bietet eine erhebliche Verwaltungserleichterung für alle Beteiligten. Im neuen Abrechnungsworkflow verfügen Sie über die Möglichkeit Ihre Projekteinnahmen und ausgaben in ZUWES II abzuwickeln. Dazu wurden für Sie zwei neue Rollen in ZUWES II geschaffen: Sie erhalten in ZUWES künftig sowohl ein Lese- als auch ein Schreibrecht für Belege. Diese beiden Rollen administrieren Sie selbstständig. Zu jeder im Finanzierungsplan bewilligten Einnahme- und Ausgabeposition können Sie in dem Abrechnungsworkflow einen Beleg erstellen und ausgabenbelegende Anlagen hochladen. Die erstellten Belege können anschließend in Ausgabenerklärungen eingebracht werden. Die Ausgabenerklärungen können Sie in einem starren Zwei-Monats-Rhythmus (Januar-Februar, Februar-März, März-April etc.) bei dem Bundesamt einreichen. Das Führen einer separaten Belegliste ist für die voraussichtlich ab dem beantragten Vorhaben künftig nicht mehr erforderlich, da der zahlenmäßige Nachweis sowie die Belegliste auf Grundlage der von Ihnen unmittelbar in ZUWES erstellten Belege generiert werden können. Nach der Weiterleitung der Ausgabenerklärung an das Bundesamt erfolgt die Prüfung und die Freigabe der Ausgaben für den Zahlungsantrag gegenüber der Europäischen Kommission durch die Mitarbeiter im Bundesamt. 3) Anpassung des Teilnehmendeneinkommens für Leistungsbezieher nach SGB II und AsylbLG Gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages wurden die Regelsätze nach SGB II zum erhöht. Analog dazu wird im ESF-BAMF-Programm der Pauschalsatz des Teilnehmendeneinkommens für Leistungsbezieher nach SGB II zeitgleich mit der Einführung der Pauschale Qualifizierung, voraussichtlich zum , für alle ab diesem Stichtag beantragten Vorhaben angepasst. Die neue Pauschale des Teilnehmendeneinkommens für Leistungsbezieher nach SGB II beträgt 417,00 EUR. Darüber hinaus ist aus technischen Gründen eine geringfügige Anpassung des Teilnehmendeneinkommens für Leistungsbezieher nach AsylbLG erforderlich. Die neue Pauschale des Teilnehmendeneinkommens für Leistungsbezieher nach AsylbLG beträgt 304,80 EUR. 4) Mindestlohngesetz im Rahmen des Praktikums beim ESF-BAMF-Programm Das Praktikum im Rahmen des ESF-BAMF-Programms soll die Chancen der Teilnehmenden auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erhöhen. Es handelt sich insoweit um eine berufssprachfördernde Maßnahme zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit. Das am 1. Januar 2015 eingeführte Mindestlohngesetz sieht zwar nach 22 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiloG) für Praktikanten im Allgemeinen einen Anspruch auf Entlohnung vor. Das Praktikum im Rahmen des ESF-BAMF-Programms kann mit dem berufsvorbereitenden Praktikum aber nicht verglichen werden. Die Gesetzesbegründung zu 22 Absatz 1 MiloG stellt klar, dass ein Lohnanspruch nur besteht, wenn der Praktikant eingestellt worden ist, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. 4

5 Die Praktikanten des ESF-BAMF-Programms besuchen in der Regel das rund vierwöchige Praktikum aber gerade nicht, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen außerhalb einer systematischen Berufsausbildung zu erlangen. 5

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