2 Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 858/16 Titel: Einkommensteuer 2014 Schlagworte: Rentenversicherung, Einspruchsverfahren, Einkommensteuerbescheid, Arbeit, Antragstellung, Erstattung, Software, Betriebsausgaben, Aufwendungen, betrug, Nutzung, Freibetrag, Privatwohnung, Leistung, Deutsche Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Bund, Erstattung der Auslagen Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger (hier: X. Rentenversicherung). 2 Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Der Kläger war im Streitjahr u.a. ehrenamtlich als Versichertenberater der XRentenversicherung tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit beriet und unterstützte er Versicherte bei Antragstellungen, wobei Beratungs- und Hilfeleistungen zum Teil in der Privatwohnung durchgeführt wurden. Für diese Tätigkeit erhielt er von der X. Rentenversicherung eine Wohnungspauschale für die Nutzung seiner Privatwohnung durch fremde Personen (Besuche zur Antragstellung und für Beratungen), eine Erstattung der baren Auslagen für Büromaterial und für Portokosten sowie eine Zeitaufwands- und Antragspauschale. Letztgenannte betrug im Streitjahr Mit der Einkommensteuererklärung für 2014 legte der Kläger eine Bescheinigung der X. Rentenversicherung vom vor, wonach er im Jahr 2014 als ehrenamtliches Mitglied der Selbstverwaltung steuerpflichtige Entschädigungen nach 41 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) in Höhe von erhalten hat. Von diesen Einnahmen zog der Kläger zum Einen einen Freibetrag von und zum anderen einen Aufwand für sein Arbeitszimmer in Höhe von 352,32 ab. Nach eigenen Angaben nutzte er das betreffende Arbeitszimmer zu 50% für die ehrenamtliche Tätigkeit. 5 Mit Einkommensteuerbescheid für 2014 vom setzte das Finanzamt unter Berücksichtigung einer 25%-igen Betriebsausgabenpauschale gemäß dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom (BStBI I 1994, 112; H 18.2 EStH) Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater in Höhe von an. 6 Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater von der XRentenversicherung folgende Vergütungen im Streitjahr gewährt worden seien: Steuerfrei: eine Wohnungspauschale für die Nutzung der Privatwohnung durch fremde Personen,

2 steuerpflichtig: eine Erstattung der baren Auslagen, wie z.b. für den Kauf von Büroartikeln, weitere Erstattungen für Portokosten. eine Zeitaufwands- und eine Antragspauschale. 7 Für darüber hinaus vorgehaltene Hilfsmittel, wie z.b. Computer, Büromöbel, etc. habe er keine Erstattungen erhalten. Weiter führte der Kläger aus, es sei für die Erzielung der steuerpflichtigen Pauschbeträge für Zeitaufwand unabdingbar, dass er weitere Vorhaltungen, wie das Lagern von Formularen und Broschüren in einem separaten Arbeitszimmer mache. Auch sei das Vorhalten eines PCs mit entsprechender Software notwendig. Außerdem sei er der Ansicht, dass die vom Finanzamt berücksichtigte 25%-ige Betriebsausgabenpauschale für einen anderen Personenkreis vorgesehen sei und im Streitfall nicht zur Anwendung komme. 8 Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt den Klägern mit, es sei bei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass die angesetzte Betriebskostenpauschale von 25% zu Unrecht gewährt worden sei, da dem Kläger nach seinem Vortrag tatsächlich entstandene Aufwendungen durch steuerfreie Pauschalen ersetzt worden seien. Ein Ansatz der Betriebskostenpauschale sei bei dieser Fallgestaltung jedoch nicht möglich. In diesem Zusammenhang wurden die Kläger auf die Möglichkeit der Verböserung gemäß 367 Abs. 2 Satz 2 AO hingewiesen. 9 Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom wurde die Einkommensteuer auf erhöht. 10 Der Prozessbevollmächtigte hat für die Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: 11 Die ehrenamtliche Tätigkeit bei Sozialversicherungsträgern falle unter die sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung, weshalb die Steuerbefreiungsvorschrift des 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und R 3.12 Abs. 3 LStR dem Grunde nach anwendbar seien. Gemäß 3 Nr. 12 Satz 2 EStG seien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen steuerfrei, soweit nicht festgestellt werde, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt würden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwachse, offenbar überstiegen. Daher sei die von der X. Rentenversicherung gezahlte Zeitaufwands- und Antragspauschale zwar grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings habe diese vorliegend auch der Abgeltung des Aufwands für die Einrichtung des Arbeitszimmers sowie für die Anschaffung der erforderlichen Computer-Hard-/Software gedient. Insoweit sei die Aufwandsentschädigung daher steuerfrei, weil sie die durch das Ehrenamt entstandenen abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten ersetze. Werde aber eine Vergütung gezahlt, die sowohl tatsächliche Auslagen - wie Porto, Telefon, Büromaterial, etc. - als auch die Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand abdecke, könne eine Aufteilung nach der Schätzungsrichtlinie 3.12 Abs. 3 LStR erfolgen. Danach verbleibe bei der aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigung grundsätzlich ein Betrag von 200,- monatlich steuerfrei. Auch die Deutsche Rentenversicherung gehe davon aus, dass weitere Aufwendungen durch die gezahlte Zeitaufwands- und Antragspauschale mit abgedeckt würden, wenn diese in der von ihr herausgegebenen Arbeitsmappe für Versichertenberater unter Nummer 10 ausführe: Versichertenberater erzielen bei Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, sofern ( ) Pauschalen für Zeitaufwand gewährt werden. ( ) Die ehrenamtliche Tätigkeit verursacht unter Umständen Aufwendungen, die nicht als bare Auslagen vom Bereich 0130 erstattet werden können. Ein solcher Aufwand mindert den steuerlichen Gewinn. Daraus ergebe sich, dass die Zeitaufwands- und Antragspauschale einen Teil dieses weitergehenden Aufwands, hier für Büroeinrichtung, Computer-Hard- /Software, etc., einschließe. Damit handele es sich aber bei der unter dem Begriff Zeitaufwands- und Antragspauschale gezahlten Entschädigung in Höhe von nicht um eine reine

3 Zeitaufwandsentschädigung. Folglich müsse ein Betrag in Höhe von als steuerfrei behandelt werden. 12 Soweit das Finanzamt daraufhin weise, dass weitere steuerfreie Entschädigungen bisher nicht detailliert erklärt worden seien, sei anzumerken, dass dem Kläger im Jahr 2013 ein Freibetrag von vom Finanzamt gewährt worden sei. Der Kläger habe darauf vertraut, dass für das Jahr 2014 die Notwendigkeit, weitere Aufwendungen nachzuweisen, nicht bestehe. Er habe demnach keine Belege gesammelt. Er genieße insoweit Vertrauensschutz. Es sei nun nicht mehr möglich, den entstandenen Aufwand im Rahmen der Steuerjahre 2014 und 2015 durch Belege darzulegen und nachzuweisen. 13 Die Kläger und der Klägervertreter beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus sonstiger freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur mit 102 angesetzt werden. 14 Die Vertreterin des beklagten Finanzamts beantragt, die Klage abzuweisen und führt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: 15 Der Kläger habe von der X. Rentenversicherung gemäß Bescheinigung vom für das Jahr 2014 steuerpflichtige Entschädigungen in Höhe von erhalten. Nach den Ausführungen des Klägers und nach der der Klagebegründung anhängenden Quartalsabrechnung vom handele es sich dabei um eine Zeitaufwands- und Antragspauschale. Weitere steuerfreie Entschädigungen seien bisher nicht detailliert erklärt worden. Aus der vorgenannten Quartalsabrechnung sei zu erkennen, dass explizit auch steuerfreie Entschädigungen als Wohnungspauschale, für Porto, für Büromaterial und für Fahrtkosten gezahlt würden. Für jede, nach der beschlossenen Entschädigungsregelung gewährte einzelne (Teil- )Entschädigung sei gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 2 LStR erfüllt seien. Nur für eine einheitliche Entschädigung komme nach der Vereinfachungsregelung in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil in Betracht. Im vorliegenden Fall werde aber gerade keine einheitliche Entschädigung gezahlt. Nichts Gegenteiliges ergebe sich aus der sog. Arbeitsmappe für Versichertenberater. Nummer 10 erläutere lediglich, dass die u.a. gezahlten Pauschalen für Zeitaufwand und Antragspauschalen steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellten und dass den ehrenamtlich Tätigen unter Umständen Aufwendungen entstehen könnten, die nicht als bare (steuerfreie) Auslagen erstattet würden. Diese Aufwendungen würden den steuerlichen Gewinn mindern, d.h. als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Im Streitfall seien jedoch keine entsprechenden Ausgaben erklärt worden. 16 Unterstellt, die Angabe des Klägers treffe zu, dass er eine Pauschale für die Nutzung seiner Wohnung erhalten habe, sei auch der Abzug von Kosten für ein Arbeitszimmer nicht möglich. Dieser Aufwand sei dann bereits durch die gezahlte Pauschale abgegolten. Unbeachtlich der Tatsache, ob eine solche Pauschale gezahlt worden sei, habe der Große Senat des Bundesfinanzhofes durch Beschluss vom (Az: GrS 1/14) entschieden, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetze, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werde. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Nach seinen Angaben nutze der Kläger das betreffende Arbeitszimmer nur zu 50% für seine Tätigkeit für die Deutsche Rentenversicherung, sodass auch aus diesem Grund eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausscheide. 17

4 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze, den Inhalt der Akten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2014 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung FGO). Zu Recht hat das Finanzamt die dem Kläger gewährte Zeitaufwands- und Antragspauschale in Höhe von den steuerpflichtigen Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugerechnet und in voller Höhe der Besteuerung unterworfen, denn die gewährte Pauschale wurde nicht nachweisbar neben der Abdeckung von Zeitaufwand auch für die Abgeltung tatsächlich entstandenen Aufwands gewährt. Soweit dem Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit weitere Aufwendungen, z.b. für die Anschaffung einer Büroeinrichtung oder die Anschaffung von Computer-Hard- und Software, entstanden sind, kommt ein Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben zwar grundsätzlich in Betracht, allerdings konnten diese für das Streitjahr 2014 weder konkret dargelegt noch nachzuweisen werden Die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers als Versichertenberater der X. Rentenversicherung (bei einigen Rentenversicherungsträgern Versicherungsälteste genannt ) ist als sonstige selbständige Arbeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. 21 a) Danach gehören zu den freiberuflichen Einkünften auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.b. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele Testamentsvollstreckervergütung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratstätigkeit (vgl. Hermann/Heuer/Raupach, Brandt, EStG, 18 Rz 251). Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II, 2010, 1669 und vom IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338). Das ist z.b. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt. 22 b) Hiernach ist auch die Tätigkeit eines Versichertenberaters der X. Rentenversicherung der sonstigen selbständigen Arbeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen (vgl. Urteil des FG Baden- Württemberg vom , II K 440/86, EFG 1990, 309 und Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom K 1945/01 zum Versicherungsältesten). Ein Versichertenberater der X. Rentenversicherung wird entsprechend 39 SGB IV von der Vertreterversammlung gewählt mit der Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen ( 39 Abs. 3 SGB IV). Das Amt ist ein Ehrenamt ( 40 SGB IV). Der Kläger steht in keinem Arbeitsverhältnis zur X Rentenversicherung Bund, er ist organisatorisch nicht in ihren Betrieb eingegliedert. Er übt seine Aufgaben, die Vermögensinteressen der Versicherten und Leistungsberechtigten zu betreuen, vielmehr selbständig, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung aus; die Arbeit wird persönlich und auf längere Dauer, also nachhaltig erbracht. Zwar gab ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund die zu verwendenden Formulare vor, er konnte dennoch im Wesentlichen über Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Die Deutsche

5 Rentenversicherung Bund gab ihm nicht vor, an welchem konkreten Tag und zu welcher konkreten Uhrzeit er die Beratungen durchführen musste. Da es sich im Wesentlichen um eine verwaltende Tätigkeit handelt und im Übrigen die Kriterien einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, ist es gerechtfertigt, die entsprechenden Einkünfte als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit einzustufen. Davon gehen auch die Beteiligten aus. 23 c) Dem steht nicht entgegen, dass das Amt eines Versichertenberaters der X. Rentenversicherung als Ehrenamt ausgestaltet ist. Auch Vergütungen für Ehrenämter unterliegen der Einkommensteuer, wenn jedenfalls im Nebenzweck die Erzielung positiver Einkünfte angestrebt wird. Letzteres ist hier der Fall. Dem Kläger stand für seine Tätigkeit nach 41 SGB IV eine Vergütung zu Für die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Versichertenberater der XRentenversicherung ist kein Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG zu gewähren. 25 a) Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Höhe von insgesamt 2.400,- im Jahr steuerfrei. 26 b) Vorliegend kommt von den genannten Tatbestandsmerkmalen für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit allenfalls das Merkmal Betreuer in Betracht, da der Kläger weder erzieherisch noch ausbildend tätig ist. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/2070, Seite 16) muss auch die Tätigkeit des Betreuers eine pädagogische Ausrichtung haben etwa im Jugend- und Sportbereich. Dem folgend sind Verwaltungsanweisungen und Literatur der Auffassung, dass der Betreuer im Sinne des 3 Nr. 26 EStG eine pädagogische Ausrichtung haben muss (vgl. Abschnitt R 3.26 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuerrichtlinien 2014; Schmidt, Levedag, EStG, 36. Auflage 2017, 3 Rz 93, Herrmann/Heuer/Raupach, Bergkemper, EStG, 3 Nr. 26 Rz 5; Kirchhof, von Beckerath, EStG, 14. Auflage 2015, 3 Nr. 26 Rz. 50). Dieser Auffassung ist auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom , Az. 7 K 7230/13 (EFG 2015, 1598) gefolgt. 27 c) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit hat nach Auffassung des Senats eine solche pädagogische Ausrichtung nicht. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen, oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind. Daran fehlt es im Streitfall. Zwar dient die Tätigkeit als Versichertenberater auch der Informationsvermittlung, jedoch ist damit weder eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigt, noch ist sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet. Jedenfalls liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in einer im weitesten Sinne beratenden Tätigkeit für rechtliche und finanzielle Interessen der Versicherten, die typisierend den rechts- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten und nicht den pädagogischen Tätigkeiten zuzuordnen sind (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom , 7 K 7230/13, EFG 2015, 1598) Die streitigen Einkünfte sind auch nicht nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. 29 a) Gemäß 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

6 30 b) Vorliegend hat der Kläger als Versichertenvertreter nach 41 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Wohnungspauschale für die Nutzung der Privatwohnung, die Erstattung der baren Auslagen - wie z.b. für Büroaufwendungen - sowie eine weitere Erstattung für Portokosten als steuerfreie Entschädigungen erhalten. Daneben hat er eine Zeitaufwands- und Antragspauschale erhalten. Laut Bescheinigung der X. Rentenversicherung vom betrug diese letztgenannte Pauschale und wurde dem Kläger als ehrenamtliches Mitglied der Selbstverwaltung nach 41 SGB IV als steuerpflichtige Entschädigung gewährt. Nach Aktenlage kann Grundlage für die gezahlte Entschädigung in Höhe von im Streitfall nur 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sein. Danach kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Versichertenältesten ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rechtsgrundlage in 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV ist eine Zahlung nur für Zeitverlust vorgesehen, der die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ausschließt. Demzufolge geht der Senat bei der von der X. Rentenversicherung nach 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gewährten Entschädigung davon aus, dass diese sowohl hinsichtlich der Zeitpauschale (nach dem Klägervortrag gewährt für die interne Kommunikation mit der X. Rentenversicherung) als auch der Antragspauschale für Zeitaufwand geleistet wurde. 31 Die vorstehende Auffassung deckt sich auch mit der Auffassung der X. Rentenversicherung, die in ihren Bescheinigungen vom die Entschädigung als steuerpflichtig charakterisiert. Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen der X. Rentenversicherung in der von ihr herausgegebenen Arbeitsmappe für Versichertenberater. Unter Nummer 10 wird ausgeführt, dass die gezahlten Pauschalen für Zeitaufwand und Antragspauschalen steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellten und dass den ehrenamtlich Tätigen unter Umständen Aufwendungen entstehen können, die nicht als bare (steuerfreie) Auslagen erstattet werden. Diese Aufwendungen würden den steuerlichen Gewinn mindern, d.h. als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Den Ausführungen lassen sich gerade keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Zeitaufwands- und Antragspauschalen auch für die weiteren Aufwendungen gewährt werden. Dafür enthält 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV auch keine Rechtsgrundlage. 32 Voraussetzung für eine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist jedoch, dass die gewährten Entschädigungen tatsächlichen Aufwand ausgleichen (vgl. Schmidt/ Levedag, EStG, 36. Auflage 2017, 3 Rz 52). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. 33 c) Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei im Jahr 2013 ein Freibetrag von gemäß 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gewährt worden und im Vertrauen darauf habe er keine Belege für 2014 gesammelt, weshalb ihm aus Vertrauensschutzgründen der Freibetrag von für das Streitjahr 2014 zu gewähren sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein Vertrauenstatbestand entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bei einem bestimmten Verhalten eines Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen kann, jener werde an seinem Verhalten festhalten (vgl. BFH-Urteile vom X R 37/07, BFH/NV 2010, 406 und vom IV R 19/07, BFH/NV 2011, 209). Vorliegend hat das Finanzamt für das Streitjahr 2014 keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Gewährung eines Freibetrags nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG geschaffen, indem es für das Jahr 2013 einen solchen anerkannt hat. Nach 2 Abs. 7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Über die Anwendung von 3 Nr. 12 Satz 2 EStG auf das Streitjahr 2014 ist daher im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2014 (erneut) zu entscheiden Die streitigen Einkünfte sind auch nicht nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit Abschnitt R 3.12 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien 2014 teilweise steuerfrei, da eine Aufteilung im Wege der Schätzung nur dann in Betracht kommt, wenn eine einheitliche Entschädigung sowohl für tatsächlichen Aufwand als auch für Zeitverlust gewährt wird. Davon ist im Streitfall bei der auf 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gestützten

7 Zeitaufwands- und Antragspauschale gerade nicht auszugehen (vgl. die Ausführungen unter 3. der Urteilsgründe). Vielmehr ist für jede, nach der beschlossenen Entschädigungsregelung gewährten (Teil- )Entschädigung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 2 LStR erfüllt sind Die Einkünfte des Klägers aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind auch nicht um Betriebsausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 352,32 zu mindern. 36 a) Gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). 37 b) Häusliches Arbeitszimmer im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (vgl. Beschluss vom GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265). Nach seinen Angaben nutzt der Kläger das häusliche Arbeitszimmer jedoch nur zu 50% für die selbständige Tätigkeit als Versichertenberater und damit nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften. Ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer scheidet daher aus. 38 Aufwendungen für von dieser Regelung nicht betroffene Arbeitsmittel im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG haben die Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

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