Überblick. 1. Digitalwirtschaft im Fokus der Wettbewerbsbehörden. 2. Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel
|
|
- Friedrich Egger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Online-Vertrieb
2 Überblick 1. Digitalwirtschaft im Fokus der Wettbewerbsbehörden 2. Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel 3. Aktuelle Entscheidungen zum Online-Vertrieb 4. Kartellrechtsverstöße auf Plattformen 5. Ausblick 2
3 Digitalwirtschaft im Fokus der Wettbewerbsbehörden 1
4 Digitalwirtschaft im Fokus (1/2) Quelle: Der Standard, Online-Ausgabe vom Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Print-Ausgabe vom Quelle: The Economist, Print-Ausgabe vom
5 Digitalwirtschaft im Fokus (2/2) "So as competition enforcers, we need to keep an eye out for cartels that use software to work more effectively. If those tools allow companies to enforce their cartels more strictly, we may need to reflect that in the fines that we impose." Margrethe Vestager, EU-Kommissarin für Wettbewerb, 18. Internationale Kartellkonferenz des deutschen Bundeskartellamtes in Berlin am
6 Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel 2
7 Sektoruntersuchung (1/6) EU Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel Teil der Digital Single Market Strategy der Europäischen Kommission ("EK") Analyse von Unterlagen von ca Unternehmen und ca Vertriebsverträgen Fokus der Sektoruntersuchung: Verbrauchsgüter, digitale Inhalte Verbrauchsgüter: zb Kleidung, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Kosmetika (am häufigsten online verkaufte Produktkategorien) Markttrends bei Verbrauchsgütern: Höhere Preistransparenz: Informationen zu Preisen und Produkten sind online in Echtzeit sichtbar. Kunden informieren sich offline und kaufen online (Gefahr von Trittbrettfahrerverhalten). Fokus auf Preiswettbewerb: Preiswettbewerb tritt ggü Qualität, Markenimage und Innovation online und offline in den Vordergrund. Mittel- und langfristige Rentabilität von Markenprodukten hängt dagegen oft von Innovation, Qualität und Positionierung der Marke ab. Einfachere Überwachung der Preise anderer Unternehmen durch erhöhte Preistransparenz: (i) Preisgestaltung der Einzelhändler für Hersteller leichter zu überwachen und kontrollieren; (ii) Verfügbarkeit der Preisinformation kann zu (automatisierter) Preiskoordination führen. Einfacher Kundenzugang auf Online-Marktplätzen: Händler können mit geringen Investitionen einen großen Kundenkreis in mehreren Mitgliedstaaten ansprechen. Führt zu Konflikten mit Vertriebs- und Marketingstrategien der Hersteller. 7
8 Sektoruntersuchung (2/6) EU Die Markttrends beeinflussen die Vertriebs- und Preisgestaltungsstrategien der Hersteller und Einzelhändler: Zunahme von selektiven Vertriebssystemen und strengere Auswahlkriterien (Ziel: bessere Kontrolle über Vertriebsnetze bzgl Qualität des Vertriebs und manchmal auch Preis); Zunahme von Online-Shops von Herstellern und somit mehr direkter Wettbewerb zwischen Herstellern und Händlern; Verstärkter Rückgriff auf vertikale Beschränkungen (Bsp: preisbezogene Beschränkungen, Plattformverbote, Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten). Die Sektoruntersuchung wird die generelle kartellrechtliche Einordnung selektiver Vertriebssysteme durch die Kommission nicht verändern. Diese bleiben vom Kartellverbot ausgenommen, solange der Marktanteil von Verkäufer und Käufer jeweils unter 30% liegt, das selektive Vertriebssystem auf objektiven Kriterien qualitativer Art beruht, diese Kriterien einheitlich und nicht-diskriminierend angewendet werden, nach Art und Umfang erforderlich sind und keine Kernbeschränkung vorliegt. Achtung: Kommission kann Freistellung nach Vertikal-GVO entziehen, wenn mehr als 50% des relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger selektiver Vertriebssysteme abgedeckt werden. 8
9 Sektoruntersuchung (3/6) EU Häufigste vertragliche Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Verbrauchsgütern: Preisbeschränkungen/ -Empfehlungen Beschränkung des Marktplatzverkaufs Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs Beschränkung des Verkaufs über eigene Websites Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten Beschränkung der Online-Werbung Andere Beschränkungen Preisbeschränkungen/-empfehlungen: Hersteller sollen keine Maßnahmen treffen, die die Freiheit der Einzelhändler bei der Festlegung ihrer Verkaufspreise, Mindestpreise oder Margen beeinträchtigen ("Kernbeschränkung"). Beschränkungen des Marktplatzverkaufs: Keine Kernbeschränkung isd Vertikal-GVO. Kein "De-facto-Verbot" des Online-Verkaufs oder der effektiven Nutzung des Internets als Verkaufskanal unabhängig von den betroffenen Märkten. Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs ("Geoblocking"): Geoblocking kann Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, zb bei Beschränkung der passiven und aktiven Verkäufe an Endverbraucher im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Achtung: Geoblocking-VO wurde Februar 2018 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Gilt grds ab Dezember
10 Sektoruntersuchung (4/6) EU Beschränkung des Verkaufs über eigene Websites: Absolute Verbote des Online-Vertriebs sind kartellrechtliche Kernbeschränkungen. Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten: EK identifizierte ein breites Spektrum der beschränkenden Maßnahmen, von absoluten Verboten bis zu Beschränkungen auf Basis selektiver Kriterien. Absolute Verbote ohne qualitative Kriterien können möglicherweise die effektive Nutzung des Internets als Vertriebskanal beschränken und so zu Kernbeschränkungen der passiven Verkäufe führen. Beschränkungen der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten auf Basis objektiver qualitativer Kriterien sind im Allgemeinen von der Vertikal-GVO erfasst. Beschränkung der Online-Werbung: Online-Werbung, die spezifisch an die Kunden in einem konkreten Gebiet adressiert ist, wird als eine Form des aktiven Verkaufs angesehen. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Markennamen für Werbungszwecke können kartellrechtlich problematisch sein. Digitale Inhalte: Typischer Vertragsinhalt: Technologie- und Nutzungsrechte: Technologien zur Übertragung und zum Empfangen von Inhalten inkl Zugangsmodalitäten; Verwertungs- und Laufzeitrechte: "Verwertungsfenster", in dem der Anbieter zum Verkauf berechtigt ist; Geografische Rechte: geografische(s) Gebiet(e), in dem/denen der Anbieter verkaufen darf. 10
11 Sektoruntersuchung (5/6) Lizenzvereinbarungen: Exklusive Lizenzvergabe üblich und isoliert betrachtet noch nicht problematisch. Bündelung von Online-Rechten, Geoblocking und die relativ langen Vertragslaufzeiten (länger als 3 Jahre) mit anschließender Vertragsverlängerung und Zahlungsstrukturen (Vorauszahlungen, Mindestgarantieren, Fixgebühren unabhängig von der Nutzerzahl) können aber negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. EU Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde ("BWB") zum Zwischenbericht: Online-Vertrieb ist im Fokus der BWB. Von der BWB beobachtete Fallkonstellationen / Verhaltensweisen: Selektivvertrieb als Instrument zur Preisstabilisierung durch weit gefasste Qualitätskriterien, Schaffung großer Ermessensspielräume, Ausschluss / Drohung mit Ausschluss aus qualitativen Gründen ggü preisaggressiven Händlern. Verbot des Vertriebs über Drittplattformen als Instrument zur Preisstabilisierung: BWB wird genau hinsehen, ob das Drittplattformverbot Teil einer konsistenten Vertriebsstrategie des Herstellers ist. Das ist idr nicht der Fall, wenn der Hersteller seine Waren selbst über Amazon oder Amazon Marketplace verkauft. Verbot des Online-Verkaufs bestimmter Premiumprodukte: Sofern die Gefahr von niedrigen Verkaufspreisen im Online-Vertrieb der wahre Hintergrund ist (nicht die Anforderungen an die Produktpräsentation). ZB wenn der Hersteller die Produkte selbst online verkauft. Verbot von Drittplattformen als Instrument zur Segmentierung und preislicher Differenzierung nationaler Märkte. 11
12 Sektoruntersuchung (6/6) EU Ausblick: Vorzeitige Überarbeitung der Vertikal-GVO aus Sicht der Kommission nicht notwendig. Vertikal-GVO läuft im Mai 2022 aus. Ergebnisse der Sektoruntersuchung werden bei der dann anstehenden Überarbeitung berücksichtigt. Elektronischer Handel ist "Enforcement-Fokus" der Kommission: Sektoruntersuchung hat eine Reihe an Follow-up Untersuchungen angestoßen. Bsp.: Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios; Untersuchung gegen Unterhaltungselektronikhersteller Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer wegen Wiederverkaufspreisbindungen; Untersuchung gegen Valve Corporation, Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax wegen Geoblocking; Untersuchung gegen Bekleidungsunternehmen Guess wegen Geoblocking. 12
13 Aktuelle Entscheidungen zum Online-Vertrieb 3
14 Übersicht 3a
15 Neueste Entscheidungen - Übersicht EU Entscheidung des Gerichtshofs ("EuGH") in Coty (EuGH, , C-230/16). Österreich und Deutschland Andere digitale Untersuchungen Herausforderungen für Unternehmen ASICS-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs ("BGH") zu Beschränkungen des Online-Vertriebs wegen Verbots von Preisvergleichsplattformen und des ASICS- Logos auf Drittwebseiten (BGH, , KVZ 41/17); BWB und Kartellgericht ("KG"): Geldbußen gegen zahlreichen Unternehmen (Bsp: De Longhi Kenwood, United Navigation, Nikon) wegen vertikale Beschränkungen im Online-Handel (2014 bis 2016). Kommission: Google (Shopping, AdSense, Android); Bundeskartellamt ("BKartA"): Hotelbestpreisklauseln, Lufthansa, Facebook; BWB: Hotelbestpreisklauseln. Derzeit fehlt es noch an einer einheitlichen Entscheidungspraxis der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Praxis der Wettbewerbsbehörden in Leitlinien niedergelegt. Das führt zu Verunsicherung. Unternehmen können sich entweder an der strengsten Jurisdiktion orientieren oder unterschiedliche Vertriebsstrategien für verschiedene Mitgliedstaaten anwenden. Letzteres ist in einem gemeinsamen Binnenmarkt nicht wünschenswert. 15
16 Drittplattformverbote 3b
17 Drittplattformverbote (1/3) Drittplattformverbote Aktuelle Judikatur EuGH , C-230/16 Coty Selektives Vertriebssystem für Luxuswaren und Verbot des erkennbaren Vertriebs über Drittplattformen (konkret: amazon.de). Qualität von Waren beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter. Schädigung der Ausstrahlung ist bei Luxuswaren geeignet, die Qualität der Ware selbst zu beeinträchtigen (so bereits EuGH, , C-59/08 Copad). Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems kann erforderlich sein, um die Qualität von Luxuswaren zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. Im Gegensatz zu Pierre Fabre Dermo-Cosmetique (EuGH, , C-439/09) kein pauschales Verbot des Online-Vertriebs. Pierre Fabre betraf auch keine Luxuswaren. Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, verstößt nicht gegen das Kartellverbot, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver qualitativer Kriterien erfolgt, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. 17
18 Drittplattformverbote (2/3) Drittplattformverbote Aktuelle Judikatur Verbot von Drittplattformen verhältnismäßig? Geeignetheit: Sichert Bindung der Luxuswaren an autorisierten Händler. Das entspricht dem Sinn und Zweck eines selektiven Vertriebssystems. Ermöglicht Überprüfung, dass die Waren in Umgebung verkauft werden, die den vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht. Plattformen sichert, dass Luxuswaren nicht zusammen mit "Waren aller Art" verkauft werden und trägt zur Sicherstellung des Luxusimages bei. Erforderlichkeit: Kein pauschales Verbot des Online-Vertriebs. (!) Bezieht sich nur auf den nach außen hin erkennbaren Verkauf über Drittplattformen. Mangels Vertragsbeziehung zwischen Hersteller und Drittplattform könnte der Hersteller seine Qualitätsanforderungen der Plattform gegenüber nicht durchsetzen. Keine Kernbeschränkung ise Beschränkung der Kundengruppe oder des passiven Verkaufs an Endverbraucher (Art 4 b, c Vertikal-GVO): Kunden von Drittplattformen sind keine abgrenzbare Gruppe von Online-Käufern. Händler konnten Werbung mittels Online-Suchmaschinen und auf Drittplattformen betreiben. Fraglich schon, ob es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung gemäß Art 101 Abs 1 AEUV handelt. 18
19 Drittplattformverbote (3/3) Drittplattformverbote Auswirkungen von Coty Pauschales Verbot des Online-Vertriebs bleibt rechtswidrig. Aber: Rechte von Herstellern gegenüber Drittplattformverkäufen werden gestärkt. Bei Plattformverkäufen steht tendenziell der Preis im Vordergrund. Bei Luxuswaren hat dagegen das Markenimage maximale und der Preis nur sehr geringe bis gar keine Bedeutung. Bei diesen Waren wirkt sich der Drittplattformvertrieb stark auf das Markenimage aus. Keine Abkehr von Pierre Fabre. Plattformverbote werden unterhalb der Schwelle der Luxusware in der Regel an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern. Sobald der Preis aus Sicht des Herstellers ein Differenzierungskriterium ist (fast überall außer bei Luxuswaren), wird sich der Plattformvertrieb weniger schädigend auf das Markenimage auswirken. Aber Ausnahmen denkbar: zb besonders beratungsintensive Produkte. Was sind "Luxuswaren"? Vorsicht bei Plattformverboten, die in Wirklichkeit auf Preisanpassung anstatt auf Qualitätssicherung abzielen: Enforcement-Fokus der Wettbewerbsbehörden. Insb wenn der Hersteller seine Produkte selbst über Plattformen wie Amazon vertreibt. 19
20 Verbot von Preisvergleichsmaschinen 3c
21 Verbot von Preisvergleichsmaschinen (1/2) Verbot von Preisvergleichsmaschinen Aktuelle Judikatur Preisvergleichsmaschinen = Internetseiten für den Preisvergleich von Produkten verschiedener Onlineshops (Bspw.: Idealo, Geizhals, Guenstiger.de, Billliger.de). Auswirkungen: Erhöhte Preistransparenz und dadurch auch verstärkter Preiswettbewerb. Aber auch erleichterte Koordination zwischen Händlern und einfacheres Monitoring von Wiederverkaufspreisbindungen. Pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen unzulässig (BGH , KVZ 41/17 Asics): Kernbeschränkung (Art 4 b, c Vertikal-GVO). Online-Angebot des Händlers kann über Preisvergleichsmaschine nicht aufgefunden werden. Kombination der Beschränkungen: neben Verbot der Unterstützung von Preissuchmaschinen, auch (i) Verbot der Verwendung des Markenzeichens von ASICS auf der Internetseite eines Dritten, um Kunden auf die Internetseite des Händlers zu leiten sowie (ii) Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder verkaufen; Bei einer solchen Kombination von Beschränkungen nicht gewährleistet, dass die Kunden in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler erhalten. 21
22 Verbot von Preisvergleichsmaschinen (2/2) Verbot von Preisvergleichsmaschinen Abgrenzung zu Coty Auswirkungen der Asics- Entscheidung Auf den ersten Blick Widerspruch zu "Coty", ABER: Es ging nicht um Luxuswaren. "Coty"-Plattformbeschränkung war weniger rigide. Unter bestimmten Voraussetzungen war es dem Händler erlaubt, Werbung über Drittplattformen und Online-Suchmaschinen zu schalten. Er war daher für Nutzer dieser Plattformen weiterhin sichtbar. "Coty"-Regelung wäre vom BGH nicht als Kernbeschränkung qualifiziert worden. Die deutsche Entscheidungspraxis zum Online-Vertrieb ist seit einigen Jahren strenger als der europäische Durchschnitt. BKartA sieht sich selbst in Europa als "Vorreiter". Wird durch die "Asics-Entscheidung" bestärkt. Wahrnehmung der ASICS-Entscheidung über Deutschland hinaus. Pauschalverbot der Unterstützung von Preissuchmaschinen als "Enforcement-Fokus" auch für BWB. Preissuchmaschinen zur Durchsetzung von Wiederverkaufspreisbindungen war bereits Gegenstand der Entscheidung des österreichischen Kartellgerichts vom De Longhi (26 Kt 6/16). Unterhalb der Schwelle der Luxusware hohe Anforderungen an das Verbot von Drittplattformen und Preissuchmaschinen. "Normale" Markenprodukte differenzieren sich (im unterschiedlichen Ausmaß) auch über den Preis, weshalb sich der Verkauf über Plattformen und Preissuchmaschinen in der Regel nicht in der gleichen Weise negativ auf ihr Markenimage auswirkt. Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. 22
23 Preisanpassungssoftware 3d
24 Preisanpassungssoftware (1/2) Preisanpassungssoftware EU Laufende Untersuchung der Kommission gegen Hersteller von Unterhaltungstechnik Februar 2017: Noch laufende Untersuchung der EK gegen Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer wegen mutmaßlicher Wiederverkaufspreisbindungen ("VKP-Bindung") gegenüber Händlern. Verstärkung der Auswirkung der VKP-Bindung durch weitverbreiteten Einsatz von Preisfestsetzungssoftware durch Online-Händler. "Ex officio"-untersuchung der EK. Follow-up zur Sektoruntersuchung. Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel Rund zwei Drittel der Händler verwenden Preisüberwachungs- oder Preisanpassungssoftware für das Tracking von Wettbewerberpreisen. 24
25 Preisanpassungssoftware (2/2) Preisanpassungssoftware BKartA Bedeutung für Unternehmen Ermittlung des BKartA gegen Lufthansa wg Marktmachtmissbrauchs durch überhöhte Ticketpreise: Argumentation der Fluglinie: Automatische Angleichung der Ticketpreise durch das computerbasierte Preissystem Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts im Interview mit Süddeutsche Zeitung, Ausgabe vom : "Solche Algorithmen werden ja nicht im Himmel vom lieben Gott geschrieben. Unternehmen können sich nicht hinter Algorithmen verstecken." Preisanpassungssoftware ist im Fokus der Wettbewerbsbehörden. Weitverbreitete Verwendung von Preisanpassungssoftware kann Auswirkungen von VKP- Bindungen verstärken. Möglicherweise höheres Bußgeld und höhere Schadenersatzforderungen. Höhere Aufgriffswahrscheinlichkeit. Unternehmen sind für Preisanpassungen ihrer Software verantwortlich: Müssen ihre Algorithmen verstehen und wettbewerbswidrige Preissetzung durch den Algorithmus ausschließen. Herausforderung "selbstlernende Algorithmen". Wer versteht einen sich selbständig verändernden (oder anderweitig besonders komplexen) Algorithmus und kann ihn kontrollieren? Kartellbildung durch sich selbständig verändernde Algorithmen? 25
26 Geoblocking 3e
27 Geoblocking (1/3) Grundsätze Definition: Territoriale Beschränkungen des Online-Vertriebs und der Online-Werbung. Beispiele für Geoblocking-Maßnahmen: Blockierung des Zugangs zu Websites, automatische Weiterleitung der Kunden auf Websites, die auf andere Mitgliedstaaten abzielen, Verweigerung der grenzüberschreitenden Lieferung oder Annahme der Zahlung. Geographische Beschränkungen im Verhältnis Hersteller-Händler wurden bis her schon durch die Vertikal-GVO abgedeckt: Beschränkung des aktiven Verkaufs in Gebiete, die der Anbieter sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat sind grds zulässig, sofern dadurch der Verkauf durch Kunden des Abnehmers nicht beschränkt wird. (Art 4 b i Vertikal-GVO). Beschränkung des passiven Verkaufs: Unzulässige Kernbeschränkung. Bei selektiven Vertriebssystemen: Beschränkungen der aktiven und passiven Verkäufen an Endverbraucher unzulässig. 27
28 Geoblocking (2/3) Geoblocking- VO Geoblocking-VO: Deutliche Ausdehnung des Verbots territorialer Beschränkungen. Erfasst anders als Vertikal-GVO einseitige Maßnahmen von Händlern. Einschränkung des aktiven Verkaufs: Weiterhin zulässig. Händler müssen zum Beispiel keine fremdsprachige Internetseite einrichten. Einschränkung des passiven Verkaufs: Anbieter müssen Lieferung in Mitgliedstaaten anbieten, auf die sie ihr Geschäft ausrichten. Für andere Mitgliedstaaten Kooperationsverpflichtung: Einrichtung von Abholstellen oder Mitwirkung an von Kunden organisierten Lieferungen. Vertragsschluss mit Kunden darf nicht aufgrund der Niederlassung/Wohnsitz oder Nationalität verweigert werden (Ausnahme: gesetzliche Beschränkungen). VO gilt nicht für Dienstleistungen izm urheberrechtlich geschützten Inhalten oder Werken, die nicht in physischer Form vorliegen (zb E-Books, Musik-Streaming- Dienste), Dienstleistungen in Bereichen wie Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales. Behördliche Zuständigkeit zur Durchsetzung der VO in Österreich: BWB? 28
29 Geoblocking (3/3) Laufende Untersuchungen Bedeutung für Unternehmen Februar 2017: Einleitung der Prüfung der EK von bilateralen Vereinbarungen zwischen den Valve Corporation (Spiele-Vertriebsplattform) und den fünf Videospiel-Herausgebern Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax wegen vermuteter Geoblocking-Praktiken, wonach Verbraucher am Kauf von PC-Videospiele gehindert wurden, weil sie sich im Ausland befinden bzw dort ihren Wohnsitz haben. Juni 2017: Einleitung drei separater Untersuchungen der EK gegen Nike, Sanrio und Universal Studios wegen Verdacht auf Beschränkungen der Lizenznehmer in Bezug auf den grenzüberschreitenden und den Online-Verkauf lizenzierter Merchandising Produkte ua von Nike für FC Barcelona, Sanrio für "Hello Kitty" und Universal Studios für die "Minions" und "Ich Einfach unverbesserlich". Juni 2017: Einleitung der Untersuchung der EK in die Vertriebspraktiken des Bekleidungsunternehmens Guess wegen Verdacht, dass Guess in seinen Vertriebsverträgen den Online-Verkauf an Verbraucher oder Einzelhändler (mglw auch Großhändler) in anderen Mitgliedstaaten verbietet. Ausblick: Geoblocking bleibt weiterhin im behördlichen Fokus; Besondere Vorsicht für Online-Händler geboten. Neue, strengere "wettbewerbsrechtliche" Regeln für Geoblocking. Unternehmen müssen sich auf die neuen Regeln einstellen: Abbau technischer Zugangssperren für ausländische Kunden und automatischer Routings. Einwilligungslösung? Umstellung von Formularen auf Online-Seiten, sodass ausländische Kontaktdaten angegeben werden können. 29
30 Kartellverstöße auf Plattformen 4
31 Kartellverstöße auf Plattformen (1/2) Aktuelle Entwicklungen Untersuchung der EK in die Vereinbarungen der Reiseveranstaltern und Hotels Februar 2017: Untersuchung der EK in die Vereinbarungen in der Hotellerie zwischen den größten europäischen Reiseveranstaltern einerseits (Kuoni, REWE, Thomas Cook und TUI) und Hotels (Meliá Hotels) andererseits wegen Verdachts auf Diskriminierung der Kunden aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft oder ihres Wohnsitzes den Kunden würden nicht alle verfügbaren Hotelzimmer angezeigt und sie könnten die Zimmer nicht zu den günstigsten Preisen buchen EuGH , Rs C-74/14 - Eturas u.a. Die beteiligten Reisebüros wurden von Eturas (Betreiber eines Online- Reisebuchungssystems) über den systeminternen Messenger aufgefordert, den Rabatt für Online-Buchungen auf max. 3% zu begrenzen. Es war den Reisebüros weiterhin möglich, ihren Kunden einen höheren Rabatt anzubieten. Das hätte aber weitere technische Zwischenschritte erfordert. Faktisch haben die Reisebüros davon abgesehen, einen höheren Rabatt zu gewähren. Der EuGH sah darin einen Verstoß der an der Plattform beteiligten Unternehmen gegen das Kartellverbot Unternehmen, die ein gemeinsames rechnergestütztes System benutzen, müssen besonders darauf achten, dass sie nicht stillschweigend an kartellrechtlich verbotenem Verhalten teilnehmen 31
32 Kartellverstöße auf Plattformen (2/2) Aktuelle Entwicklungen Entscheidung des Bundeskartellamts zu Bestpreisklauseln von Booking.com Bestpreisklauseln unzulässig Bestpreisklausel von Booking.com: Hotels dürfen auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anbieten, aber der Preis auf der hoteleigener Website darf nicht niedriger sein als bei Booking.com Verletzung der Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Websites: geringer Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss Erhebliche Erschwerung des Marktzutritts neuer Plattformanbieter: wegen Bestpreisklausel kaum Anreiz für Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können 32
33 Ausblick 5
34 Ausblick Was ist zu erwarten in 2018 und danach? Online-Vertrieb bleibt brandaktuell und wird auf absehbare Zeit im Fokus der Kommission, der BWB und des BKartA bleiben. Wir rechnen daher mit weiteren Untersuchungen und Entscheidungen zum Online-Vertrieb in den nächsten Jahren. "Enforcement-Fokus" der Wettbewerbsbehörden verschiebt sich weg vom pauschalen Verbot des Internetvertriebs hin zu Plattformverstößen, Preisvergleichs- und Preisanpassungssoftware und Geoblocking und anderen "Spielarten" des Online-Vertriebs. Unternehmen müssen ihren Online-Vertrieb fortwährend mit Blick auf die aktuelle Entscheidungspraxis überprüfen. Die nationale Entscheidungspraxis wird in den nächsten Jahren weiterhin uneinheitlich bleiben. Viele nationale Untersuchungen. Keine einheitlichen Guidelines. Key-Topics Digital Antitrust 2018: Kartellverstöße durch (selbstlernende) Algorithmen. Veröffentlichung der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie zur Rolle von Algorithmen auf Online-Plattformen; Policy-Options und technische Lösungen zur Kontrolle von Algorithmen. Thema der nächsten Veranstalung "CHSH 4.0": "Algorithmen". Juni
35 Fragen 35
36 Vielen Dank! 36
37 Kontakt Dr. Anna Wolf-Posch, LL.M. Partnerin Competition Practice Group CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Tel: +43/1/ Fax: +43/1/ Dr. Ana Feiler Rechtsanwältin Competition Practice Group CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Tel: +43/1/ Fax: +43/1/ Diese Präsentation stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Auskunft. 37
Vertriebsverbote im Internethandel
Vertriebsverbote im Internethandel 11. Österreichischer IT-Rechtstag Mag. Robert Wagner, LL.M. Wolf Theiss Rechtsanwälte, Wien 4. Mai 2017 Worum wird es gehen? Unternehmen A ist Hersteller von hochwertigen
Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Graumarktaktivitäten. 23. August 2017 Mario Strebel, LL.M. Lukas Bühlmann, LL.M.
Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Graumarktaktivitäten 23. August 2017 Mario Strebel, LL.M. Lukas Bühlmann, LL.M. Internet als grenzenloser Markt Worum geht es? 3 Grundsatz: Händler sind im Vertrieb
Geoblocking und Kartellrecht
1 Geoblocking und Kartellrecht Atelier de la concurrence 8. Februar 2017 Stefan Tsakanakis 2 Geoblocking: Begriff Wenn aufgrund des Aufenthaltsortes der Benutzer: Der Zugangs zu Websites blockiert wird
Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht
Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht 1 I. Vertriebsformen 1. Direkter Vertrieb Außendienstorganisationen Ladengeschäfte Online-Shops Telefonverkauf Katalogverkauf 2 2. Indirekter
Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis
Meeting Competition 49. FIW-Ferienkurs: Wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Wettbewerbsordnung Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 22. September
Neue Technologietransfer- Verordnung
Neue Technologietransfer- Verordnung VO EG Nr. 772/2004 Dr. Martin Ammann 14. September 2004 1. Generelles zu GVOs 1.1 Übersicht - Verbot (81 I EG-Vertrag) - Nichtigkeit (81 II EG-Vertrag) + Schadenersatzforderungen
CROSS CHANNEL-INTERNETHANDEL IM DUALEN VERTRIEBSSYSTEM
In Kooperation mit Münchner Fachanwaltstag IT-Recht CROSS CHANNEL-INTERNETHANDEL IM DUALEN VERTRIEBSSYSTEM Referent: Reinhard Böhner Die Smartphones sind der Ruin für den Einzelhandel * Sollten Ladeninhaber
Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu
Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu NEUWAGENVERTRIEB 31.05.2013 (aufgrund der Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen,
Kauf-, Liefer- und Werkverträge nach Schweizer Recht
Kauf-, Aktuelle Liefer-und Trends beim Werk-vertr grenzüberschreitenden Onlinehandel Kauf-, Liefer- und Werkverträge nach Schweizer Recht 07. Juli 2017 Dr. Martin Rothermel Inhalt A. Aktuelle Entwicklungen
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
RA Alexander Pustal. Pricing Algorithm. Marktwirtschaftliche Prinzipien in Zeiten von Big Data oder kartellrechtliche Absprache?
RA Alexander Pustal Pricing Algorithm Marktwirtschaftliche Prinzipien in Zeiten von Big Data oder kartellrechtliche Absprache? Agenda 1 Warum Algorithmen für das Kartellrecht interessant sind. 2 Wo Pricing
Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland
Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme,
Dr. Peter Picht, LL.M. (Yale) Examinatorium SB 3
Examinatorium SB 3 (nach Fallbericht Bundeskartellamt vom 05.03.14; Alexander, Fälle zum, 2014) HRS betreibt das elektronische Hotelportal HRS.de, das neben den Hotelportalen von Booking und Expedia zu
Fallbericht 27. Mai 2014
Fallbericht 27. Mai 2014 Aufruf zu Liefersperren durch die WALA Heilmittel GmbH, Bad Boll/Eckwälden Branche: Aktenzeichen: Naturkosmetik B2-52/14 Datum der Entscheidung: 6. Mai 2014 Das Bundeskartellamt
Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS
Fallbericht 25. Januar 2016 Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS Branche: Schuhe Aktenzeichen: B2-98/11 Datum der Entscheidung: 26. August 2015 veröffentlicht: 13.
Plattformverbote im Internethandel Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht 10. Oktober 2013
Plattformverbote im Internethandel Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht 10. Oktober 2013 JURISTISCHE FAKULTÄT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht (einschl. Berg- und Energierecht)
Vorgaben des EU-Kartellrechts für den Internetvertrieb
Vorgaben des EU-Kartellrechts für den Internetvertrieb Gliederung 1. Einführung 2. Rechtsgrundlagen 3. Betrieb einer Website als Form des passiven Verkaufs 4. Zulässige Beschränkungen des Internetvertriebs
Deutsch-französischer Wettbewerbstag 2014 Beschränkungen des Internetvertriebs in selektiven Vertriebssystemen
Deutsch-französischer Wettbewerbstag 2014 Beschränkungen des Internetvertriebs in selektiven Vertriebssystemen 1. Oktober 2014 Veränderungen des Handels durch das Internet 2 Durch Verbreitung des Internets
Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln
Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht e.v. zur Reform des Urhebervertragsrechts am 28. Januar in Berlin Prof. Dr. Stefan Thomas Lehrstuhl
Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XVII
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...XVII Einleitung...1 A. Gang der Untersuchung... 3 B. Grundlagen des Internetvertriebs... 3 I. Begriff des Selektivvertriebs...4 II. Offener Vertrieb...4 III. Allein-
Vertikale Beschränkungen bei Online-Verkäufen
CCR - Competition Competence Report Frühjahr 2013/2 Vertikale Beschränkungen bei Online-Verkäufen Marken-Produkte werden zunehmend über das Internet verkauft (Online- Verkäufe). Dies führt dazu, dass Marken-Hersteller
51. FIW-Ferienkurs Beschränkungen des Online-Vertriebs. Dr. Christian Bürger Köln, den 25. September 2014
51. FIW-Ferienkurs Beschränkungen des Online-Vertriebs Dr. Christian Bürger Köln, den 25. September 2014 Bedeutung und Tendenzen des Online-Vertriebs Anteil am Gesamtmarkt: ca. 10 %, aber in Teilsegmenten
Digitalisierung der Energiewirtschaft 9. Göttinger Tagung zu aktuellen Fragen zur Entwicklung der Energieversorgungsnetze
Digitalisierung der Energiewirtschaft 9. Göttinger Tagung zu aktuellen Fragen zur Entwicklung der Energieversorgungsnetze Veränderung von Märkten durch Daten und Digitalisierung 9. Mai 2017 Sandro Gleave
Kfz-GVO 1400/2002: Zielsetzung, Umsetzung und erste wettbewerbliche Auswirkungen
Kfz-GVO 1400/2002: Zielsetzung, Umsetzung und erste wettbewerbliche Auswirkungen Rainer Becker Europäische Kommission Düsseldorf, 16. Januar 2006 Die vertretenen Ansichten sind die des Redners und stellen
Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten,
Marktanteilsschwelle Zugang zu technischen Informationen Für quantitativen selektiven Vertrieb: Lieferant bis zu 40%. (Art. 3 Abs. 1) Der Kfz-Lieferant darf den unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang
Aktuelles zu Vertikalabreden
Aktuelles zu Vertikalabreden Arbeitssitzung Studienvereinigung Kartellrecht / IWR Universität Bern Klaus Neff, Rechtsanwalt, VISCHER AG Übersicht Bundesgerichtsentscheid zu GABA E-commerce Preisbezogene
Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014
Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014 AGENDA A. Einordnung des Kartellverbots in die Kartellrechtsordnung B. Tatbestandsvoraussetzungen
Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen
Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen Praxiskommentar. von Dr. Jörg-Martin Schultze, LL.M. Dr. Stephanie Pautke, LL.M. Dr. Dominique S. Wagener, LL.M. sämtlich Rechtsanwälte in
Leseprobe. Vertriebsverträge & Kartellrecht. So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder
Leseprobe Vertriebsverträge & Kartellrecht So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder Stand 2016 Exkurs: keine Wettbewerbsbeschränkung (1) Wettbewerbsverbote von weniger als 1 Jahr Dauer
L&A-Wettbewerbstag 2016
L&A-Wettbewerbstag 2016 1 Plattformverbote und Doppelpreissysteme aus Sicht des Bundeskartellamts 14. Januar 2016 Dr. Felix Engelsing Vorsitzender 2. Beschlussabteilung Übersicht 2 1. Einleitung 2. Doppelpreissysteme
Drittplattformverbote in quantitativ selektiven Vertriebssystemen
Hinweis: Der nachstehende Aufsatz wurde veröffentlicht in den Wirtschaftsrechtlichen Blättern 2016, wbl 2016, 549. Die Nutzungsrechte liegen beim Verlag Österreich ( Copyright Verlag Österreich). Das vorliegende
Energiespeicher im Kartellrecht
9. Dornburger Energiegespräche "Energie und Technik" Energiespeicher im Kartellrecht Jena, 23. November 2017 Dr. Rolf Hempel, CMS Hasche Sigle Übersicht Energiespeicher Arten: Gasspeicher - Porenspeicher
Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften
Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Kartellrecht Summit des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) Frankfurt am Main, 05.11.2014, Dr. Hubertus Nölting Dieser
Internet und Wettbewerb
Ringvorlesung Kartellrecht Internet und Wettbewerb 1 Onlinebuchungen und Bestpreisklauseln Heinrich Heine Universität Düsseldorf Silke Hossenfelder Bundeskartellamt Vorsitzende B9 2 Agenda 1. Internetökonomie
Daniel Zimmer. Plattformmärkte und vertikale Beschränkungen. insbesondere: Meistbegünstigungsklauseln
Daniel Zimmer Plattformmärkte und vertikale Beschränkungen insbesondere: Meistbegünstigungsklauseln I. Einführung: Besonderheiten zweiseitiger Märkte Positive indirekte Netzwerkeffekte: Aus Sicht einer
Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle
Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle Panel 1 Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) Universität Düsseldorf Überblick Konzernhaftung Rechtsnachfolge in die Bußgeldhaftung Private
42. FIW-Seminar. Plattformverbote in Vertriebsverträgen
42. FIW-Seminar Plattformverbote in Vertriebsverträgen Dr. Thorsten Mäger Köln, 3. Juli 2014 Gliederung A. Ausgangslage: Vertikale Bindungen vs. Horizontalabsprachen 3 B. Besonderheiten des Online-Vertriebs
RA Dr. Michael Karger Wendler Tremml Rechtsanwälte Martiusstr. 5, 80802 München Tel. 089 / 388 99 130 MKarger@law-wt.de
Neue Wettbewerbsregeln der EU Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vereinbarungen RA Dr. Michael Karger Wendler Tremml Rechtsanwälte Martiusstr. 5, 80802 München Tel. 089 / 388 99 130 MKarger@law-wt.de
Inhaltsverzeichnis. Einleitung
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis.... V XV Einleitung 1. Entstehungsgeschichte.... 2 2. Rechtsgrundlage... 6 3. Grundlagen und Systematik.... 7 4. Räumlicher Geltungsbereich der Vertikal-GVO... 11 5. Vertikale
Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware
7. Österreichischer IT-Rechtstag Wien, 23.05.2013 Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware Dr. Peter Thyri LL.M. (NYU), LL.M. (DUK) Agenda Kartellrechtliche Grenzen des Urheberrechtsschutzes in
PRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge
VERTRIEBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge VERTRIEBSRECHT Die europäischen Wettbewerbsregeln haben ihre Grundlage in Art. 101 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,
Selektiver Vertrieb, Preisdifferenzierung und Internet - Podiumsdiskussion -
47. FIW-Symposium Entwurf 5.-7. März 2014 Innsbruck Selektiver Vertrieb, Preisdifferenzierung und Internet - Podiumsdiskussion - Dr. Thomas Nägele 7. März 2014 Übersicht Selektiver Vertrieb, Preisdifferenzierung
2956 Betriebs-Berater // BB //
EuGH: Vertriebsverbote im Internet untersagt EuGH, Urteil vom 13.10.2011 C-439/09 Pierre Fabre Dermo-CosmØtique SAS gegen PrØsident de l AutoritØ de la concurrence, Ministre de l Économie, de l Industrie
Bestpreisklauseln aus deutscher und europäischer Sicht
Bestpreisklauseln aus deutscher und europäischer Sicht BUJ Kartellrecht Summit 2015 Frankfurt, den 7. Oktober 2015 Dr. Frederik Wiemer Internet-Vertikalfälle auf dem Vormarsch Strikter Schutz des Internets
Internetvertrieb und EG-Kartellrecht
Elisabeth M. Mayr Internetvertrieb und EG-Kartellrecht Die EG-kartellrechtliche Beurteilung der Integration des Internetvertriebs in herkömmliche Vertriebssysteme Nomos Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis
MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004)
Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004) Die neuen Direktsanktionen können bei bestimmten Zusammenarbeits- oder Vertriebsvereinbarungen auch gegenüber kleinen und mittleren
Die Entstehung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Deutschland und seine Umsetzung in die Praxis
Die Entstehung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Deutschland und seine Umsetzung in die Praxis Wettbewerbspolitik in Deutschland und China Workshop von KAS, CASS und GTZ Peking, 19. Juni
Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T EXTRA-AUSGABE.
EXTRA-AUSGABE NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T Ausgabe 2/10 Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) Welche Verträge
Freistellung vom Kartellverbot
Freistellung vom Kartellverbot (Gruppenfreistellung und Einzelfreistellung) Vorlesung Europäisches und deutsches Kartellrecht RA Dr. Jochen Bernhard Würzburg, den 19. November 2015 Inhalt A. Wiederholung
Europäisches und deutsches Kartellrecht
27. Mai 2016 Dr. Christian Heinichen Inhaltsübersicht I. Organisatorisches VI. Kartellverbot des Art. 101 AEUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken
Starker Franken, Online-Handel, politischer Druck - Wie weiter im Vertrieb?
Client Event 25. Januar 2012 Starker Franken, Online-Handel, politischer Druck - Wie weiter im Vertrieb? Herausforderungen an den Vertrieb Themen des Kartellrechts Aktuelle Best Practice Preisbindung zweiter
Europäisches und deutsches Kartellrecht
12. Mai 2017 Dr. Christian Heinichen Inhaltsübersicht I. Organisatorisches VI. Kartellverbot des Art. 101 AEUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken
Nomos. Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte. Sondergutachten 68. Monopolkommission
Monopolkommission Sondergutachten 68 Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte Sondergutachten der Monopolkommission gemäß 44 Abs. 1 Satz 4 GWB Nomos Sondergutachten der Monopolkommission Band
Ein Überblick über die Möglichkeiten der Erstkontaktaufnahme im b2b- und b2c-bereich
Ein Überblick über die Möglichkeiten der Erstkontaktaufnahme im b2b- und b2c-bereich Von Rechtsanwalt Erik Möll Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner der Sozietät Dr. Lewalder & Partner mbb Wilhelmstr. 30
Fachverband Hotellerie. Preisbindung in der Hotellerie
Fachverband Hotellerie Preisbindung in der Hotellerie Positionspapier 30. Juni 2010 Preisbindung in der Hotellerie und Kartellrecht 1 Aufgrund einer sich nicht zuletzt durch die Wirtschafts- und Finanzkrise
Seminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik
Seminar zum europäischen und deutschen Wettbewerbs- b und dregulierungsrecht Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik - Von der Wettbewerbsfreiheit zur Konsumentenwohlfahrt?
Rabattgewährung nach Intel wie viel Spielraum bleibt noch? Kartellrechtsforum Frankfurt 11. Februar 2015
Rabattgewährung nach Intel wie viel Spielraum bleibt noch? Kartellrechtsforum Frankfurt 11. Februar 2015 Ausgangslage Hoffmann La Roche Entscheidung des EuGH (1979) Prioritätenmitteilung der EU Kommission
Online-Vertrieb. Welche kartellrechtlichen Eingriffe braucht es?
Welche kartellrechtlichen Eingriffe braucht es? 1 Welche kartellrechtlichen Eingriffe braucht es? 2 Beschränkungen des Vertriebs 13. Juni 2013 3 Beschränkungen des Vertriebs In den letzten 10 Jahren haben
Nomos. Marktanteilsabhängige safe harbours für horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im europäischen und deutschen Kartellrecht
Mathias Arne Schweizer Marktanteilsabhängige safe harbours für horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im europäischen und deutschen Kartellrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis
20 Jahre Verbraucherzentrale Südtirol. Verbraucherschutz in Südtirol: Standort-bestimmung im europäischen Kontext
20 Jahre Verbraucherzentrale Südtirol Verbraucherschutz in Südtirol: Standort-bestimmung im europäischen Kontext I. Übersicht I. Meilensteine in der Entwicklung des EU-Verbraucherschutzes II. III. IV.
Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen
Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen Europäische Verwaltungszusammenarbeit Referent Thomas Göttlich Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Ref. 56 "Wirtschaftsordnung,
Europäisches und Internationales Aktienrecht. Teil 4 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
Europäisches und Internationales Aktienrecht Teil 4 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Der Fall Fidium Finanz AG Fidium Finanz AG ist AG nach Schweizer Recht. Vertrieb von Kleinkrediten im Ausland Daher in CH
Kartellrecht: Kommission bittet um Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von Google zur Ausräumung wettbewerbsrechtlicher Bedenken
EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, 25. April 2013 Kartellrecht: Kommission bittet um Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von Google zur Ausräumung wettbewerbsrechtlicher Bedenken Die
L 129/52 Amtsblatt der Europäischen Union
L 129/52 Amtsblatt der Europäischen Union 28.5.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2010 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten:
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: I. Die Entscheidung des EuGH II. Gesetzeslage Was ist unter Entgelt und Grundtarif zu verstehen? Folgen
KFZ-BEKANNTMACHUNG 2015:
Collection KFZ-BEKANNTMACHUNG 2015: DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN 9 th AGON WORKING PAPER 9.12.2015 AGON PARTNERS Competition Law & Policy Switzerland Wiesenstrasse 17 CH-8008 Zürich www.agon-partners.ch
Übung zu Kapitel 5: Vertikale Verträge und Wettbewerbsbeschränkungen
Übung zu Kapitel 5: Vertikale Verträge und Wettbewerbsbeschränkungen fi unvollkommene Information (im Gegensatz zum Idealmodell des Marktes mit vollkommener Information (Grenzfall)) Mangelnde Kenntnis
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem
Kriterien für den Online-Vertrieb im Lichte der aktuellen Entscheidungspraxis des OLG Frankfurt und des BKartA
Meeting Cmpetitin Kriterien für den Online-Vertrieb im Lichte der aktuellen Entscheidungspraxis des OLG Frankfurt und des BKartA KartellrechtsFrum Frankfurt, den 3. Februar 2016 Dr. Stephanie Pautke /
Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 546/
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 16 O 546/15 08.05.2017 In dem Rechtsstreit der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheberund Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh, - Prozessbevollmächtigte:
Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel
Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel Die Wettbewerbskommission (nachfolgend: die Weko) hat
Herausforderung digitale Märkte. Sondergutachten der Monopolkommission gemäß 44 Abs. 1 Satz 4 GWB
Monopolkommission Sondergutachten 68 Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte Sondergutachten der Monopolkommission gemäß 44 Abs. 1 Satz 4 GWB Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 10 Kurzfassung
Drittplattformverbote in qualitativ selektiven Vertriebssystemen
Hinweis: Der nachstehende Aufsatz wurde veröffentlicht in den Wirtschaftsrechtlichen Blättern 2016, wbl 2016, 477. Die Nutzungsrechte liegen beim Verlag Österreich ( Copyright Verlag Österreich). Das vorliegende
zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
Bundesrat Drucksache 566/1/16 05.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - AV - In - - R - zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT
7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT EU-WETTBEWERBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht (Übersicht) Kartellverbot: Art 101 AEUV Missbrauchsverbot: Art 102 AEUV Europäische Fusionskontrolle:
SWICO IG CE Mittagesevent 13. Juni 2014. Der selektive Vertrieb ein Auslaufmodell?
SWICO IG CE Mittagesevent 13. Juni 2014 Der selektive Vertrieb ein Auslaufmodell? ZURICH GENEVA ZUG LAUSANNE LONDON MADRID Themen Vertriebstypen (rechtlich/tatsächlich) Grundlagen des selektiven Vertriebs
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
23.4.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 102/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101
2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts
2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts 2.1 Der Ordnungsrahmen vor der Liberalisierung Rechtliche Vorgaben: - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von 1935 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT)
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT) IZB Seminar am 3. Februar 2004 im Innovations- und Gründungszentrum Biotechnologie IZB Martinsried Vortrag von RA Peter
Inhaltsverzeichnis VIII
Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einleitung... 1 A. Gegenstand der Untersuchung... 1 B. Gang der Untersuchung... 7 Kapitel 2: Definitionen der umfassten Formen gemeinsamer Statistikarbeit... 9 A. Erhebungen...
Vorratsdatenspeicherung Auf dem Prüfstand des EuGH
Vorratsdatenspeicherung Auf dem Prüfstand des EuGH RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus, Datenschutzbeauftragter DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Richtlinie 2006/24/EG, VDS-Richtlinie Vorabentscheidungsverfahren
Wettbewerbsrecht. Wintersemester 2015/ , Dr. Daniel Könen, LL.M.
Wettbewerbsrecht Wintersemester 2015/2016 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen I: Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen Tatbestandsmerkmale
zu Punkt der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
Bundesrat Drucksache 289/1/16 27.06.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - - R - Wi zu Punkt der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
EXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT
EXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: Liegt ein Verstoß gegen Kartellrecht vor? A. Art. 101 AEUV Die Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts
Fragen und Antworten. zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni Bonn, 10. Juni Zentralverband
Fragen und Antworten zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni 2010 Bonn, 10. Juni 2010 Zentralverband Vorwort Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung
Kfz-Ersatzteile im Wettbewerb -. Eine kartellrechtliche Analyse
Kfz-Ersatzteile im Wettbewerb -. Eine kartellrechtliche Analyse Dr. Christian Heinichen 4. April 2014 Page 2 Gliederung I. Einleitung II. Ziele der EU-Wettbewerbspolitik III. Abgrenzung der Kfz-Anschlussmärkte
Marktabgrenzung und Marktbeherrschung in der digitalen Ökonomie
Bundeskartellamt - Sitzung des Arbeitskreises Kartellrecht Digitale Ökonomie Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz Marktabgrenzung und Marktbeherrschung Prof.
R H E I N D T H Ä U S S L I N G J U N G N I T S C H
RHEINDT HÄUSSLING JUNGNITSCH FR.-EBERT-ANL. 16 69117 HEIDELBERG Firma Vorwärts GmbH Im Mediapark 5 50670 Köln S A C H B E A R B E I T E R : RA Rheindt H E I D E L B E R G, DEN 2016-11-26 U N S E R Z E
Johannes Gräbig. Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken
Johannes Gräbig Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken Nomos 2011 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 1. Teil: Einleitung 13 1 Einführung 13 A. Problemaufriss
Werden Sie zum Global Player mit dem neuen Europäischen Verkäuferkonto!
Werden Sie zum Global Player mit dem neuen Europäischen Verkäuferkonto! 1 Werden Sie zum Global Player mit dem Europäischen Verkäuferkonto Agenda Überblick über das Europäische Verkäuferkonto Bevor Sie
Nachfragemacht: Theoretische Grundlagen und wettbewerbspolitische Folgerungen
Nachfragemacht: Theoretische Grundlagen und wettbewerbspolitische Folgerungen Wolfgang Kerber Philipps-Universität Marburg Arbeitskreis Kartellrecht: Nachfragemacht im Kartellrecht - Stand und Perspektiven
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt 1 Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,
Marktbeherrschungsmissbrauch durch rechtswidrige Konditionen: Facebook im Visier des Bundeskartellamts
Marktbeherrschungsmissbrauch durch rechtswidrige Konditionen: Facebook im Visier des Bundeskartellamts 44. FIW-Seminar Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts 15. / 16. Juni 2016 Professor Dr. Jens-Uwe
Seminar Planungsgrundlagen für den Aufbau eines Online-Handels
Teil 2 Folien 17 bis 37 Seminar Planungsgrundlagen für den Aufbau eines Online-Handels - Kriterien zur Entscheidungsfindung - Umsatz- und Kostenplanung - System- und Prozessanforderungen Hans-Jürgen Collatz
FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung
FRAGE 140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung Jahrbuch 1998/VIII, Seiten 444-447 37. Kongress von Rio de Janeiro, 24. - 29. Mai 1998 Q140 FRAGE Q140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung
EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis
EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.
Leitfaden Kartellrecht Open Source Automation Development Lab (OSADL) eg Stand Mai 2016
Leitfaden Kartellrecht Open Source Automation Development Lab (OSADL) eg Stand Mai 2016 Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was kann bei Kartellverstößen passieren?... 2 3. Die kartellrechtlichen Verbotsvorschriften...