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1 Online-Vertrieb

2 Überblick 1. Digitalwirtschaft im Fokus der Wettbewerbsbehörden 2. Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel 3. Aktuelle Entscheidungen zum Online-Vertrieb 4. Kartellrechtsverstöße auf Plattformen 5. Ausblick 2

3 Digitalwirtschaft im Fokus der Wettbewerbsbehörden 1

4 Digitalwirtschaft im Fokus (1/2) Quelle: Der Standard, Online-Ausgabe vom Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Print-Ausgabe vom Quelle: The Economist, Print-Ausgabe vom

5 Digitalwirtschaft im Fokus (2/2) "So as competition enforcers, we need to keep an eye out for cartels that use software to work more effectively. If those tools allow companies to enforce their cartels more strictly, we may need to reflect that in the fines that we impose." Margrethe Vestager, EU-Kommissarin für Wettbewerb, 18. Internationale Kartellkonferenz des deutschen Bundeskartellamtes in Berlin am

6 Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel 2

7 Sektoruntersuchung (1/6) EU Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel Teil der Digital Single Market Strategy der Europäischen Kommission ("EK") Analyse von Unterlagen von ca Unternehmen und ca Vertriebsverträgen Fokus der Sektoruntersuchung: Verbrauchsgüter, digitale Inhalte Verbrauchsgüter: zb Kleidung, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Kosmetika (am häufigsten online verkaufte Produktkategorien) Markttrends bei Verbrauchsgütern: Höhere Preistransparenz: Informationen zu Preisen und Produkten sind online in Echtzeit sichtbar. Kunden informieren sich offline und kaufen online (Gefahr von Trittbrettfahrerverhalten). Fokus auf Preiswettbewerb: Preiswettbewerb tritt ggü Qualität, Markenimage und Innovation online und offline in den Vordergrund. Mittel- und langfristige Rentabilität von Markenprodukten hängt dagegen oft von Innovation, Qualität und Positionierung der Marke ab. Einfachere Überwachung der Preise anderer Unternehmen durch erhöhte Preistransparenz: (i) Preisgestaltung der Einzelhändler für Hersteller leichter zu überwachen und kontrollieren; (ii) Verfügbarkeit der Preisinformation kann zu (automatisierter) Preiskoordination führen. Einfacher Kundenzugang auf Online-Marktplätzen: Händler können mit geringen Investitionen einen großen Kundenkreis in mehreren Mitgliedstaaten ansprechen. Führt zu Konflikten mit Vertriebs- und Marketingstrategien der Hersteller. 7

8 Sektoruntersuchung (2/6) EU Die Markttrends beeinflussen die Vertriebs- und Preisgestaltungsstrategien der Hersteller und Einzelhändler: Zunahme von selektiven Vertriebssystemen und strengere Auswahlkriterien (Ziel: bessere Kontrolle über Vertriebsnetze bzgl Qualität des Vertriebs und manchmal auch Preis); Zunahme von Online-Shops von Herstellern und somit mehr direkter Wettbewerb zwischen Herstellern und Händlern; Verstärkter Rückgriff auf vertikale Beschränkungen (Bsp: preisbezogene Beschränkungen, Plattformverbote, Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten). Die Sektoruntersuchung wird die generelle kartellrechtliche Einordnung selektiver Vertriebssysteme durch die Kommission nicht verändern. Diese bleiben vom Kartellverbot ausgenommen, solange der Marktanteil von Verkäufer und Käufer jeweils unter 30% liegt, das selektive Vertriebssystem auf objektiven Kriterien qualitativer Art beruht, diese Kriterien einheitlich und nicht-diskriminierend angewendet werden, nach Art und Umfang erforderlich sind und keine Kernbeschränkung vorliegt. Achtung: Kommission kann Freistellung nach Vertikal-GVO entziehen, wenn mehr als 50% des relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger selektiver Vertriebssysteme abgedeckt werden. 8

9 Sektoruntersuchung (3/6) EU Häufigste vertragliche Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Verbrauchsgütern: Preisbeschränkungen/ -Empfehlungen Beschränkung des Marktplatzverkaufs Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs Beschränkung des Verkaufs über eigene Websites Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten Beschränkung der Online-Werbung Andere Beschränkungen Preisbeschränkungen/-empfehlungen: Hersteller sollen keine Maßnahmen treffen, die die Freiheit der Einzelhändler bei der Festlegung ihrer Verkaufspreise, Mindestpreise oder Margen beeinträchtigen ("Kernbeschränkung"). Beschränkungen des Marktplatzverkaufs: Keine Kernbeschränkung isd Vertikal-GVO. Kein "De-facto-Verbot" des Online-Verkaufs oder der effektiven Nutzung des Internets als Verkaufskanal unabhängig von den betroffenen Märkten. Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs ("Geoblocking"): Geoblocking kann Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, zb bei Beschränkung der passiven und aktiven Verkäufe an Endverbraucher im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Achtung: Geoblocking-VO wurde Februar 2018 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Gilt grds ab Dezember

10 Sektoruntersuchung (4/6) EU Beschränkung des Verkaufs über eigene Websites: Absolute Verbote des Online-Vertriebs sind kartellrechtliche Kernbeschränkungen. Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten: EK identifizierte ein breites Spektrum der beschränkenden Maßnahmen, von absoluten Verboten bis zu Beschränkungen auf Basis selektiver Kriterien. Absolute Verbote ohne qualitative Kriterien können möglicherweise die effektive Nutzung des Internets als Vertriebskanal beschränken und so zu Kernbeschränkungen der passiven Verkäufe führen. Beschränkungen der Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten auf Basis objektiver qualitativer Kriterien sind im Allgemeinen von der Vertikal-GVO erfasst. Beschränkung der Online-Werbung: Online-Werbung, die spezifisch an die Kunden in einem konkreten Gebiet adressiert ist, wird als eine Form des aktiven Verkaufs angesehen. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Markennamen für Werbungszwecke können kartellrechtlich problematisch sein. Digitale Inhalte: Typischer Vertragsinhalt: Technologie- und Nutzungsrechte: Technologien zur Übertragung und zum Empfangen von Inhalten inkl Zugangsmodalitäten; Verwertungs- und Laufzeitrechte: "Verwertungsfenster", in dem der Anbieter zum Verkauf berechtigt ist; Geografische Rechte: geografische(s) Gebiet(e), in dem/denen der Anbieter verkaufen darf. 10

11 Sektoruntersuchung (5/6) Lizenzvereinbarungen: Exklusive Lizenzvergabe üblich und isoliert betrachtet noch nicht problematisch. Bündelung von Online-Rechten, Geoblocking und die relativ langen Vertragslaufzeiten (länger als 3 Jahre) mit anschließender Vertragsverlängerung und Zahlungsstrukturen (Vorauszahlungen, Mindestgarantieren, Fixgebühren unabhängig von der Nutzerzahl) können aber negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. EU Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde ("BWB") zum Zwischenbericht: Online-Vertrieb ist im Fokus der BWB. Von der BWB beobachtete Fallkonstellationen / Verhaltensweisen: Selektivvertrieb als Instrument zur Preisstabilisierung durch weit gefasste Qualitätskriterien, Schaffung großer Ermessensspielräume, Ausschluss / Drohung mit Ausschluss aus qualitativen Gründen ggü preisaggressiven Händlern. Verbot des Vertriebs über Drittplattformen als Instrument zur Preisstabilisierung: BWB wird genau hinsehen, ob das Drittplattformverbot Teil einer konsistenten Vertriebsstrategie des Herstellers ist. Das ist idr nicht der Fall, wenn der Hersteller seine Waren selbst über Amazon oder Amazon Marketplace verkauft. Verbot des Online-Verkaufs bestimmter Premiumprodukte: Sofern die Gefahr von niedrigen Verkaufspreisen im Online-Vertrieb der wahre Hintergrund ist (nicht die Anforderungen an die Produktpräsentation). ZB wenn der Hersteller die Produkte selbst online verkauft. Verbot von Drittplattformen als Instrument zur Segmentierung und preislicher Differenzierung nationaler Märkte. 11

12 Sektoruntersuchung (6/6) EU Ausblick: Vorzeitige Überarbeitung der Vertikal-GVO aus Sicht der Kommission nicht notwendig. Vertikal-GVO läuft im Mai 2022 aus. Ergebnisse der Sektoruntersuchung werden bei der dann anstehenden Überarbeitung berücksichtigt. Elektronischer Handel ist "Enforcement-Fokus" der Kommission: Sektoruntersuchung hat eine Reihe an Follow-up Untersuchungen angestoßen. Bsp.: Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios; Untersuchung gegen Unterhaltungselektronikhersteller Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer wegen Wiederverkaufspreisbindungen; Untersuchung gegen Valve Corporation, Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax wegen Geoblocking; Untersuchung gegen Bekleidungsunternehmen Guess wegen Geoblocking. 12

13 Aktuelle Entscheidungen zum Online-Vertrieb 3

14 Übersicht 3a

15 Neueste Entscheidungen - Übersicht EU Entscheidung des Gerichtshofs ("EuGH") in Coty (EuGH, , C-230/16). Österreich und Deutschland Andere digitale Untersuchungen Herausforderungen für Unternehmen ASICS-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs ("BGH") zu Beschränkungen des Online-Vertriebs wegen Verbots von Preisvergleichsplattformen und des ASICS- Logos auf Drittwebseiten (BGH, , KVZ 41/17); BWB und Kartellgericht ("KG"): Geldbußen gegen zahlreichen Unternehmen (Bsp: De Longhi Kenwood, United Navigation, Nikon) wegen vertikale Beschränkungen im Online-Handel (2014 bis 2016). Kommission: Google (Shopping, AdSense, Android); Bundeskartellamt ("BKartA"): Hotelbestpreisklauseln, Lufthansa, Facebook; BWB: Hotelbestpreisklauseln. Derzeit fehlt es noch an einer einheitlichen Entscheidungspraxis der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Praxis der Wettbewerbsbehörden in Leitlinien niedergelegt. Das führt zu Verunsicherung. Unternehmen können sich entweder an der strengsten Jurisdiktion orientieren oder unterschiedliche Vertriebsstrategien für verschiedene Mitgliedstaaten anwenden. Letzteres ist in einem gemeinsamen Binnenmarkt nicht wünschenswert. 15

16 Drittplattformverbote 3b

17 Drittplattformverbote (1/3) Drittplattformverbote Aktuelle Judikatur EuGH , C-230/16 Coty Selektives Vertriebssystem für Luxuswaren und Verbot des erkennbaren Vertriebs über Drittplattformen (konkret: amazon.de). Qualität von Waren beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter. Schädigung der Ausstrahlung ist bei Luxuswaren geeignet, die Qualität der Ware selbst zu beeinträchtigen (so bereits EuGH, , C-59/08 Copad). Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems kann erforderlich sein, um die Qualität von Luxuswaren zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. Im Gegensatz zu Pierre Fabre Dermo-Cosmetique (EuGH, , C-439/09) kein pauschales Verbot des Online-Vertriebs. Pierre Fabre betraf auch keine Luxuswaren. Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, verstößt nicht gegen das Kartellverbot, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver qualitativer Kriterien erfolgt, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. 17

18 Drittplattformverbote (2/3) Drittplattformverbote Aktuelle Judikatur Verbot von Drittplattformen verhältnismäßig? Geeignetheit: Sichert Bindung der Luxuswaren an autorisierten Händler. Das entspricht dem Sinn und Zweck eines selektiven Vertriebssystems. Ermöglicht Überprüfung, dass die Waren in Umgebung verkauft werden, die den vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht. Plattformen sichert, dass Luxuswaren nicht zusammen mit "Waren aller Art" verkauft werden und trägt zur Sicherstellung des Luxusimages bei. Erforderlichkeit: Kein pauschales Verbot des Online-Vertriebs. (!) Bezieht sich nur auf den nach außen hin erkennbaren Verkauf über Drittplattformen. Mangels Vertragsbeziehung zwischen Hersteller und Drittplattform könnte der Hersteller seine Qualitätsanforderungen der Plattform gegenüber nicht durchsetzen. Keine Kernbeschränkung ise Beschränkung der Kundengruppe oder des passiven Verkaufs an Endverbraucher (Art 4 b, c Vertikal-GVO): Kunden von Drittplattformen sind keine abgrenzbare Gruppe von Online-Käufern. Händler konnten Werbung mittels Online-Suchmaschinen und auf Drittplattformen betreiben. Fraglich schon, ob es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung gemäß Art 101 Abs 1 AEUV handelt. 18

19 Drittplattformverbote (3/3) Drittplattformverbote Auswirkungen von Coty Pauschales Verbot des Online-Vertriebs bleibt rechtswidrig. Aber: Rechte von Herstellern gegenüber Drittplattformverkäufen werden gestärkt. Bei Plattformverkäufen steht tendenziell der Preis im Vordergrund. Bei Luxuswaren hat dagegen das Markenimage maximale und der Preis nur sehr geringe bis gar keine Bedeutung. Bei diesen Waren wirkt sich der Drittplattformvertrieb stark auf das Markenimage aus. Keine Abkehr von Pierre Fabre. Plattformverbote werden unterhalb der Schwelle der Luxusware in der Regel an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern. Sobald der Preis aus Sicht des Herstellers ein Differenzierungskriterium ist (fast überall außer bei Luxuswaren), wird sich der Plattformvertrieb weniger schädigend auf das Markenimage auswirken. Aber Ausnahmen denkbar: zb besonders beratungsintensive Produkte. Was sind "Luxuswaren"? Vorsicht bei Plattformverboten, die in Wirklichkeit auf Preisanpassung anstatt auf Qualitätssicherung abzielen: Enforcement-Fokus der Wettbewerbsbehörden. Insb wenn der Hersteller seine Produkte selbst über Plattformen wie Amazon vertreibt. 19

20 Verbot von Preisvergleichsmaschinen 3c

21 Verbot von Preisvergleichsmaschinen (1/2) Verbot von Preisvergleichsmaschinen Aktuelle Judikatur Preisvergleichsmaschinen = Internetseiten für den Preisvergleich von Produkten verschiedener Onlineshops (Bspw.: Idealo, Geizhals, Guenstiger.de, Billliger.de). Auswirkungen: Erhöhte Preistransparenz und dadurch auch verstärkter Preiswettbewerb. Aber auch erleichterte Koordination zwischen Händlern und einfacheres Monitoring von Wiederverkaufspreisbindungen. Pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen unzulässig (BGH , KVZ 41/17 Asics): Kernbeschränkung (Art 4 b, c Vertikal-GVO). Online-Angebot des Händlers kann über Preisvergleichsmaschine nicht aufgefunden werden. Kombination der Beschränkungen: neben Verbot der Unterstützung von Preissuchmaschinen, auch (i) Verbot der Verwendung des Markenzeichens von ASICS auf der Internetseite eines Dritten, um Kunden auf die Internetseite des Händlers zu leiten sowie (ii) Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder verkaufen; Bei einer solchen Kombination von Beschränkungen nicht gewährleistet, dass die Kunden in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler erhalten. 21

22 Verbot von Preisvergleichsmaschinen (2/2) Verbot von Preisvergleichsmaschinen Abgrenzung zu Coty Auswirkungen der Asics- Entscheidung Auf den ersten Blick Widerspruch zu "Coty", ABER: Es ging nicht um Luxuswaren. "Coty"-Plattformbeschränkung war weniger rigide. Unter bestimmten Voraussetzungen war es dem Händler erlaubt, Werbung über Drittplattformen und Online-Suchmaschinen zu schalten. Er war daher für Nutzer dieser Plattformen weiterhin sichtbar. "Coty"-Regelung wäre vom BGH nicht als Kernbeschränkung qualifiziert worden. Die deutsche Entscheidungspraxis zum Online-Vertrieb ist seit einigen Jahren strenger als der europäische Durchschnitt. BKartA sieht sich selbst in Europa als "Vorreiter". Wird durch die "Asics-Entscheidung" bestärkt. Wahrnehmung der ASICS-Entscheidung über Deutschland hinaus. Pauschalverbot der Unterstützung von Preissuchmaschinen als "Enforcement-Fokus" auch für BWB. Preissuchmaschinen zur Durchsetzung von Wiederverkaufspreisbindungen war bereits Gegenstand der Entscheidung des österreichischen Kartellgerichts vom De Longhi (26 Kt 6/16). Unterhalb der Schwelle der Luxusware hohe Anforderungen an das Verbot von Drittplattformen und Preissuchmaschinen. "Normale" Markenprodukte differenzieren sich (im unterschiedlichen Ausmaß) auch über den Preis, weshalb sich der Verkauf über Plattformen und Preissuchmaschinen in der Regel nicht in der gleichen Weise negativ auf ihr Markenimage auswirkt. Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. 22

23 Preisanpassungssoftware 3d

24 Preisanpassungssoftware (1/2) Preisanpassungssoftware EU Laufende Untersuchung der Kommission gegen Hersteller von Unterhaltungstechnik Februar 2017: Noch laufende Untersuchung der EK gegen Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer wegen mutmaßlicher Wiederverkaufspreisbindungen ("VKP-Bindung") gegenüber Händlern. Verstärkung der Auswirkung der VKP-Bindung durch weitverbreiteten Einsatz von Preisfestsetzungssoftware durch Online-Händler. "Ex officio"-untersuchung der EK. Follow-up zur Sektoruntersuchung. Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel Rund zwei Drittel der Händler verwenden Preisüberwachungs- oder Preisanpassungssoftware für das Tracking von Wettbewerberpreisen. 24

25 Preisanpassungssoftware (2/2) Preisanpassungssoftware BKartA Bedeutung für Unternehmen Ermittlung des BKartA gegen Lufthansa wg Marktmachtmissbrauchs durch überhöhte Ticketpreise: Argumentation der Fluglinie: Automatische Angleichung der Ticketpreise durch das computerbasierte Preissystem Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts im Interview mit Süddeutsche Zeitung, Ausgabe vom : "Solche Algorithmen werden ja nicht im Himmel vom lieben Gott geschrieben. Unternehmen können sich nicht hinter Algorithmen verstecken." Preisanpassungssoftware ist im Fokus der Wettbewerbsbehörden. Weitverbreitete Verwendung von Preisanpassungssoftware kann Auswirkungen von VKP- Bindungen verstärken. Möglicherweise höheres Bußgeld und höhere Schadenersatzforderungen. Höhere Aufgriffswahrscheinlichkeit. Unternehmen sind für Preisanpassungen ihrer Software verantwortlich: Müssen ihre Algorithmen verstehen und wettbewerbswidrige Preissetzung durch den Algorithmus ausschließen. Herausforderung "selbstlernende Algorithmen". Wer versteht einen sich selbständig verändernden (oder anderweitig besonders komplexen) Algorithmus und kann ihn kontrollieren? Kartellbildung durch sich selbständig verändernde Algorithmen? 25

26 Geoblocking 3e

27 Geoblocking (1/3) Grundsätze Definition: Territoriale Beschränkungen des Online-Vertriebs und der Online-Werbung. Beispiele für Geoblocking-Maßnahmen: Blockierung des Zugangs zu Websites, automatische Weiterleitung der Kunden auf Websites, die auf andere Mitgliedstaaten abzielen, Verweigerung der grenzüberschreitenden Lieferung oder Annahme der Zahlung. Geographische Beschränkungen im Verhältnis Hersteller-Händler wurden bis her schon durch die Vertikal-GVO abgedeckt: Beschränkung des aktiven Verkaufs in Gebiete, die der Anbieter sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat sind grds zulässig, sofern dadurch der Verkauf durch Kunden des Abnehmers nicht beschränkt wird. (Art 4 b i Vertikal-GVO). Beschränkung des passiven Verkaufs: Unzulässige Kernbeschränkung. Bei selektiven Vertriebssystemen: Beschränkungen der aktiven und passiven Verkäufen an Endverbraucher unzulässig. 27

28 Geoblocking (2/3) Geoblocking- VO Geoblocking-VO: Deutliche Ausdehnung des Verbots territorialer Beschränkungen. Erfasst anders als Vertikal-GVO einseitige Maßnahmen von Händlern. Einschränkung des aktiven Verkaufs: Weiterhin zulässig. Händler müssen zum Beispiel keine fremdsprachige Internetseite einrichten. Einschränkung des passiven Verkaufs: Anbieter müssen Lieferung in Mitgliedstaaten anbieten, auf die sie ihr Geschäft ausrichten. Für andere Mitgliedstaaten Kooperationsverpflichtung: Einrichtung von Abholstellen oder Mitwirkung an von Kunden organisierten Lieferungen. Vertragsschluss mit Kunden darf nicht aufgrund der Niederlassung/Wohnsitz oder Nationalität verweigert werden (Ausnahme: gesetzliche Beschränkungen). VO gilt nicht für Dienstleistungen izm urheberrechtlich geschützten Inhalten oder Werken, die nicht in physischer Form vorliegen (zb E-Books, Musik-Streaming- Dienste), Dienstleistungen in Bereichen wie Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales. Behördliche Zuständigkeit zur Durchsetzung der VO in Österreich: BWB? 28

29 Geoblocking (3/3) Laufende Untersuchungen Bedeutung für Unternehmen Februar 2017: Einleitung der Prüfung der EK von bilateralen Vereinbarungen zwischen den Valve Corporation (Spiele-Vertriebsplattform) und den fünf Videospiel-Herausgebern Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax wegen vermuteter Geoblocking-Praktiken, wonach Verbraucher am Kauf von PC-Videospiele gehindert wurden, weil sie sich im Ausland befinden bzw dort ihren Wohnsitz haben. Juni 2017: Einleitung drei separater Untersuchungen der EK gegen Nike, Sanrio und Universal Studios wegen Verdacht auf Beschränkungen der Lizenznehmer in Bezug auf den grenzüberschreitenden und den Online-Verkauf lizenzierter Merchandising Produkte ua von Nike für FC Barcelona, Sanrio für "Hello Kitty" und Universal Studios für die "Minions" und "Ich Einfach unverbesserlich". Juni 2017: Einleitung der Untersuchung der EK in die Vertriebspraktiken des Bekleidungsunternehmens Guess wegen Verdacht, dass Guess in seinen Vertriebsverträgen den Online-Verkauf an Verbraucher oder Einzelhändler (mglw auch Großhändler) in anderen Mitgliedstaaten verbietet. Ausblick: Geoblocking bleibt weiterhin im behördlichen Fokus; Besondere Vorsicht für Online-Händler geboten. Neue, strengere "wettbewerbsrechtliche" Regeln für Geoblocking. Unternehmen müssen sich auf die neuen Regeln einstellen: Abbau technischer Zugangssperren für ausländische Kunden und automatischer Routings. Einwilligungslösung? Umstellung von Formularen auf Online-Seiten, sodass ausländische Kontaktdaten angegeben werden können. 29

30 Kartellverstöße auf Plattformen 4

31 Kartellverstöße auf Plattformen (1/2) Aktuelle Entwicklungen Untersuchung der EK in die Vereinbarungen der Reiseveranstaltern und Hotels Februar 2017: Untersuchung der EK in die Vereinbarungen in der Hotellerie zwischen den größten europäischen Reiseveranstaltern einerseits (Kuoni, REWE, Thomas Cook und TUI) und Hotels (Meliá Hotels) andererseits wegen Verdachts auf Diskriminierung der Kunden aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft oder ihres Wohnsitzes den Kunden würden nicht alle verfügbaren Hotelzimmer angezeigt und sie könnten die Zimmer nicht zu den günstigsten Preisen buchen EuGH , Rs C-74/14 - Eturas u.a. Die beteiligten Reisebüros wurden von Eturas (Betreiber eines Online- Reisebuchungssystems) über den systeminternen Messenger aufgefordert, den Rabatt für Online-Buchungen auf max. 3% zu begrenzen. Es war den Reisebüros weiterhin möglich, ihren Kunden einen höheren Rabatt anzubieten. Das hätte aber weitere technische Zwischenschritte erfordert. Faktisch haben die Reisebüros davon abgesehen, einen höheren Rabatt zu gewähren. Der EuGH sah darin einen Verstoß der an der Plattform beteiligten Unternehmen gegen das Kartellverbot Unternehmen, die ein gemeinsames rechnergestütztes System benutzen, müssen besonders darauf achten, dass sie nicht stillschweigend an kartellrechtlich verbotenem Verhalten teilnehmen 31

32 Kartellverstöße auf Plattformen (2/2) Aktuelle Entwicklungen Entscheidung des Bundeskartellamts zu Bestpreisklauseln von Booking.com Bestpreisklauseln unzulässig Bestpreisklausel von Booking.com: Hotels dürfen auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anbieten, aber der Preis auf der hoteleigener Website darf nicht niedriger sein als bei Booking.com Verletzung der Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Websites: geringer Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss Erhebliche Erschwerung des Marktzutritts neuer Plattformanbieter: wegen Bestpreisklausel kaum Anreiz für Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können 32

33 Ausblick 5

34 Ausblick Was ist zu erwarten in 2018 und danach? Online-Vertrieb bleibt brandaktuell und wird auf absehbare Zeit im Fokus der Kommission, der BWB und des BKartA bleiben. Wir rechnen daher mit weiteren Untersuchungen und Entscheidungen zum Online-Vertrieb in den nächsten Jahren. "Enforcement-Fokus" der Wettbewerbsbehörden verschiebt sich weg vom pauschalen Verbot des Internetvertriebs hin zu Plattformverstößen, Preisvergleichs- und Preisanpassungssoftware und Geoblocking und anderen "Spielarten" des Online-Vertriebs. Unternehmen müssen ihren Online-Vertrieb fortwährend mit Blick auf die aktuelle Entscheidungspraxis überprüfen. Die nationale Entscheidungspraxis wird in den nächsten Jahren weiterhin uneinheitlich bleiben. Viele nationale Untersuchungen. Keine einheitlichen Guidelines. Key-Topics Digital Antitrust 2018: Kartellverstöße durch (selbstlernende) Algorithmen. Veröffentlichung der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie zur Rolle von Algorithmen auf Online-Plattformen; Policy-Options und technische Lösungen zur Kontrolle von Algorithmen. Thema der nächsten Veranstalung "CHSH 4.0": "Algorithmen". Juni

35 Fragen 35

36 Vielen Dank! 36

37 Kontakt Dr. Anna Wolf-Posch, LL.M. Partnerin Competition Practice Group CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Tel: +43/1/ Fax: +43/1/ Dr. Ana Feiler Rechtsanwältin Competition Practice Group CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Tel: +43/1/ Fax: +43/1/ Diese Präsentation stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Auskunft. 37

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