Heranwachsende im Jugendstrafrecht Erfahrungen in Deutschland und aktuelle Entwicklungen im europäischen Vergleich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Heranwachsende im Jugendstrafrecht Erfahrungen in Deutschland und aktuelle Entwicklungen im europäischen Vergleich"

Transkript

1 Frieder DÜNKEL, Greifswald Heranwachsende im Jugendstrafrecht Erfahrungen in Deutschland und aktuelle Entwicklungen im europäischen Vergleich Gliederung I. Die Reform des JGG in Österreich im Jahr 2001 Rückschritt oder Fortschritt? II. Heranwachsende im deutschen Jugendstrafrecht die gesetzliche Regelung und Entwicklungen in der Rechtsprechung III. Die Praxis der Anwendung des 105 djgg IV. Heranwachsende im Jugendstrafrecht in anderen europäischen Ländern V. Sonderregelungen für Heranwachsende im allgemeinen Strafrecht VI. Flexibilisierung der Altersgrenzen in Europa: Fragen der Strafmündigkeit, des Transfers Jugendlicher ins Erwachsenenstrafrecht und des Altersbereichs des Jugendstrafvollzugs VII. Perspektiven eines Jugendstrafrechts für junge Erwachsene I. Die Reform des JGG in Österreich im Jahr 2001 Rückschritt oder Fortschritt? Mit der Novelle des Jugendgerichtsgesetzes vom hat der österreichische Gesetzgeber Änderungen beschlossen, die sich insbesondere auf die Behandlung junger Erwachsener oder im deutschen Sprachgebrauch Heranwachsender im Alter von 18 bis unter 21 Jahren, und damit einer jugendkriminologisch besonders interessanten Altersgruppe, beziehen. Der Anlass war aus der Sicht eines Beobachters aus dem Ausland eher kurios, hatte doch Österreich mit der ausnahmslosen Einbeziehung der 18- bis unter 19-jährigen eine europaweit einzigartige Vorreiterfunktion im Hinblick auf eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Jugendstrafrechts erlangt. Die Änderung des öjgg hing mit der Altersgrenze zivilrechtlicher Verantwortlichkeit zusammen, mit deren Absenkung auf das vollendete 18. Lebensjahr eine Anpassung auch im Strafrecht ange- 1 Vgl BGBl I 44/

2 Frieder Dünkel zeigt erschien 2. Dass das österreichische Jugendstrafrecht jenseits dieser Frage als in der Welt führend gilt und in zahlreichen Ländern, insbes in Mittel- und Osteuropa, bei der Reform des Jugendkriminalrechts als Vorbild dient, ist nicht zuletzt dem unermüdlichen und in seiner charmanten Art der sachlichen Auseinandersetzung unwiderstehlichen Jubilar zu verdanken. Kaum ein internationaler Kongress, bei dem er nicht das sehr stark mit ihm verbundene Reformwerk des JGG von 1988 mit überzeugenden Argumenten vertreten hätte! 3 Mit der vorliegenden Novelle wird erstmals in Österreich die Gruppe junger Erwachsener (Heranwachsender) als altersspezifische Kategorie zwischen Jugendlichen und Vollerwachsenen geschaffen, wie sie insbesondere in Deutschland (seit 1953) und in einigen anderen Ländern als eigenständige Altersgruppe existiert (zb Litauen, Niederlande, Slowenien). So sehr man dies als Fortschritt bei den 19- und 20-jährigen sehen kann, so problematisch könnte andererseits erscheinen, dass bei 18-jährigen die in der Praxis bewährte Anwendung der spezifisch jugendstrafrechtlichen Sanktionen (ua zur Diversion, vgl 6, 7 öjgg) nunmehr ausgeschlossen ist und damit ein gewisser Rückschritt erzielt wird. Andererseits hat der österreichische Gesetzgeber mit der StPO- Novelle von 1999 in den 90a ff östpo das Diversionsmodell des JGG doch weitgehend übernommen 4. Der Schaden erscheint im übrigen insoweit begrenzt, als auch für Heranwachsende allgemeine Strafmilderungsgrundsätze (vgl 34 östgb) zu berücksichtigen sind (vgl hierzu unten V.) und eine Vielzahl von positiv zu bewertenden Regelungen bei dieser Altersgruppe Anwendung finden (vgl 46a öjgg) wie die erweiterte Anordnung von Bewährungshilfe, insbesondere bei der bedingten Entlassung (vgl 50 Abs 1 östgb), die generelle Zuständigkeit des Jugendgerichts ( 46a öjgg), die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung von Untersuchungshaft ( 35 Abs 2 öjgg), die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ( 42 öjgg), die Erforschung der Lebens- und Familienverhältnisse ( besondere Jugenderhebungen, 43 Abs 1 öjgg, vergleichbar mit dem deutschen Jugendgerichtshilfebericht gem 38 djgg), und in diesem Zusammenhang die Beiziehung der Jugendgerichtshilfe ( 48 öjgg), vor allem auch als Haftentscheidungshilfe, sowie die Möglichkeit eines Strafaufschubs bis zur Beendigung einer Berufsausbildung ( 52 öjgg). Mit diesen doch insgesamt beachtlichen Schritten in Richtung eines Heranwachsendenstrafrechts ist der österreichische Gesetzgeber teilweise weiter gegangen als der deutsche Gesetzgeber von 1953 bzw 1990, der die Haftentscheidungshilfe beispielsweise bislang nur für Jugendliche verbindlich gemacht hat (vgl 72a djgg), während 109 djgg die Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe als Haftentscheidungshilfe für Heranwachsende nicht vorsieht. 2 Zur Kritik vgl Loderbauer, Überlegungen zu einem Strafrecht für Heranwachsende in Östereich, juridikum 1/2001, 26 ff (27), die darauf verweist, dass abgesehen von der JGG-Reform 1988 eine Kongruenz zivilrechtlicher Volljährigkeit und strafrechtlicher Verantwortlichkeit is des Erwachsenenstrafrechts in Österreich nie existierte. 3 Vgl etwa Jesionek, Österreich, in: Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum (Hrsg), Entwicklungstendenzen und Reformstrategien im Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich (1997) 269 ff und die vielfältigen Hinweise auf die Schriften des Jubilars in Jesionek, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, 3. Aufl (2001) 36 ff. 4 Zu den Unterschieden der jugendstrafrechtlichen im Vergleich zur den allgemeinen Diversionsregeln vgl Jesionek, JGG 3 (FN 3) 7 Rz 15. 4

3 Heranwachsende im Jugendstrafrecht Die aktuelle Entwicklung in Österreich gibt Anlass zu einer Betrachtung der Situation im europäischen Ausland, wie sie sich vor allem in Deutschland im Laufe der letzten knapp 50 Jahre ergeben hat 5. II. Heranwachsende im deutschen Jugendstrafrecht die gesetzliche Regelung und Entwicklungen in der Rechtsprechung Im deutschen JGG wurde im Jahr 1953 die Alterskategorie der Heranwachsenden geschaffen. Anlass war die Einschätzung, dass infolge der schwierigen Lebenssituation der Nachkriegsgeneration Heranwachsende vielfach in ihrer geistigen Reife noch eher einem Jugendlichen entsprechend einzuschätzen waren. Schon Jahrzehnte zuvor waren im übrigen von der deutschen Jugendgerichtsbewegung Forderungen nach einer Ausweitung des JGG auf Heranwachsende erhoben worden 6. Das deutsche JGG hat sich allerdings nicht für eine ausnahmslose Einbeziehung, sondern für einen Kompromiss entschieden, der die Einbeziehung entsprechend einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen... vorsieht, aufgrund derer der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen als gleichstehend einzuschätzen ist ( 105 Abs 1 Z 1 djgg). Ferner erfolgt eine Einbeziehung, wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt ( 105 Abs 1 Z 2 djgg). War diese Regelung zunächst nur als Ausnahme gedacht, so hat die Praxis (s hierzu unten III.) und Rechtsprechung die reformpolitische Forderung nach einer regelmäßigen, wenn nicht ausnahmslosen Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende weitgehend akzeptiert und vorweggenommen. Dies zeigt sich deutlich an der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH). Dem lagen nicht zuletzt entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Verzögerung geistiger bei gleichzeitiger Akzeleration biologischer Reifungsprozesse zugrunde. Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung im Jahr 1958 die Weichen für eine weitgehende Anwendung des Jugendstrafrechts gestellt, indem er als entscheidende Frage hervorhob, ob bei dem Heranwachsenden im Vergleich zu einem (imaginären) Jugendlichen Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind 7. Die Kriterien zur Feststellung der sittlichen und geistigen Reife werden trotz eindrucksvoller Versuche der Operationalisierung in den sog Marburger Richtlinien von und nachfolgend zb von Esser ua 9 als zu unbestimmt und für die praktische Anwendung kaum tauglich kritisiert 10. Die Rechtsprechung hat sich beim Problem der Einschätzung der Reifeverzögerung im Hinblick auf einen imaginären Durchschnittserwachsenen mit einer teleologischen Interpretation beholfen, wonach nur die individuel- 5 Vgl zu einer rechtsvergleichenden Bestandsaufnahme Anfang der 90er Jahre Dünkel, Heranwachsende im (Jugend-)Kriminalrecht. Regelungen und Reformtendenzen in den Staaten Westeuropas, ZStW 105 (1993) 137 ff. 6 Vgl Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht,13. Aufl (1998) Vgl BGHSt 12, 116 ff (118); zur Kritik an der daraus gelegentlich gefolgerten und Heranwachsende benachteiligenden Praxis, Jugendstrafrecht nicht anzuwenden, wenn entsprechende Nachreifungsprozesse nicht zu erwarten sind, vgl Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl (2000) 105 Rz 6 mwn. 8 Vgl hierzu Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht 13 (FN 6) 66 mwn. 9 Vgl Esser/Fritz/Schmidt, Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des 105 JGG Versuch einer Operationalisierung, MSchrKrim 1991, 356 ff. 10 Vgl P.-A. Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl (2000)

4 Frieder Dünkel le Reifeentwicklung maßgebend sein soll 11. Im übrigen ist auch das Kriterium der Jugendverfehlung weitgehenden Deutungen zugänglich. Beispiele der Rechtsprechung zeigen, dass es nicht mehr nur um typische Kriminalität rund um das Auto geht, sondern durchaus auch schwerwiegende Taten, wenn sie beispielsweise aus typisch jugendtümlichen Beweggründen (zb Abenteuerlust, sich produzieren etc) begangen werden 12. Die Rechtsprechung hat generell eine großzügige Einbeziehungspraxis gefördert. Ua wurde der Grundsatz formuliert, dass nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten durch Sachverständigengutachten etc bei nicht zu behebenden Zweifeln über den Reifezustand in dubio Jugendstrafrecht anzuwenden sei 13. Die eigentlich gravierende und entscheidende Kritik, die eine Gesetzeskorrektur in Deutschland letztlich unvermeidbar erscheinen lässt, resultiert jedoch aus der praktischen Anwendung, die durch regional höchst unterschiedliche Strategien gekennzeichnet ist. III. Die Praxis der Anwendung des 105 djgg Die Praxis der Einbeziehung Heranwachsender in das Jugendstrafrecht hat sich in Deutschland seit Mitte der 50er Jahre grundlegend gewandelt. Hatte die Einbeziehung zunächst und bis Mitte der 60er Jahre noch tatsächlich Ausnahmecharakter mit 1954 lediglich einem Anteil von 22 % und 1965 von 38 %, so war bis 1990 nahezu eine Verdreifachung der Ausgangsquote auf 63 % festzustellen. Im Laufe der 90er Jahre pendelte sich der Anteil dann bei 60 % (2000) ein 14. Allerdings belegten die länderspezifischen Daten eine ganz erhebliche Variationsbreite. Wie aus der nachfolgenden Tabelle für das Jahr 1998 bzw hinsichtlich der alten Bundesländer zusätzlich für das Jahr 2000 hervorgeht, schwankte der Anteil von Einbeziehungen in das Jugendstrafrecht gem 105 djgg zwischen 44 % in Baden-Württemberg und 91 % in Hamburg und Schleswig-Hostein (2000) 15. Über die neuen Bundesländer existieren bislang keine in der Strafverfolgungsstatistik veröffentlichten Angaben. In Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern existierte bis zum Jahr 2000 noch nicht einmal eine solche statistische Erfassung. Immerhin liegen über Brandenburg, Sachsen und Thüringen inzwischen erste Sonderaus- 11 Vgl BGH StV 1981, Vgl Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht 13 (FN 6) Vgl BGHSt 12, 116 ff (118 f); BGH StV 1983, 377; BGH StV 1989, 311. Der BGH war sich dabei darüber im Klaren, dass die Behandlung nach Jugendstrafrecht nicht durchweg die mildere gegenüber der Regelung des allgemeinen Strafrechts sei, jedoch fordere der das Jugendstrafrecht... beherrschende Erziehungsgedanke es, den Heranwachsenden im Zweifelsfalle nicht von jener jugendgemäßen strafrechtlichen Behandlung auszuschließen..., BGHSt 12, 119. Im Schrifttum wird gelegentlich eingewandt, dass die tatsächlichen Auswirkungen bei Anwendung des Jugendstrafrechts im Einzelfall belastender sein können als bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, weshalb der Richter nach dem In dubio pro reo -Grundsatz das für den Heranwachsenden günstigere Recht anwenden solle, vgl Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 9. Aufl (2002) 105 Rz 36 mwn. 14 Den leichten Rückgang in den alten Bundesländern erklärt Heinz mit einer zurückhaltenderen Anwendung des Jugendstrafrechts auf die nichtdeutschen Heranwachsenden, während die Rate bei deutschen Heranwachsenden seit Anfang der 80er Jahre konstant bei über 60 % liege, vgl Heinz, Die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis im Ländervergleich, in: Dölling (Hrsg), Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert (2001) 63 ff (79). 15 Berechnet nach Statistisches Bundesamt (Hrsg): Strafverfolgungsstatistik 2000 (2002). 6

5 Heranwachsende im Jugendstrafrecht wertungen anhand von Auskünften der statistischen Landesämter vor 16, die einige interessante und überraschende Sanktionsmuster erkennen lassen, welche sich zt deutlich von den westlichen ( alten ) Bundesländern unterscheiden. So errechnete Heinz für 1998 einen Anteil von 38 % Einbeziehungen in den drei genannten neuen Bundesländern im Vergleich zu 59 % im Durchschnitt der alten Bundesländer. Die erheblich niedrigere Einbeziehungsquote im Osten beruhte auf den beiden Ländern Brandenburg (30 %) und Sachsen (34 %), während Thüringen mit 60 % dem Bundesdurchschnitt entsprach. Tabelle 1: Die Einbeziehung Heranwachsender in das Jugendkriminalrecht gem 105 djgg im Bundesländervergleich Bundesländer Anteil der nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Heranwachsenden (alle Delikte) Anteil der wegen Verkehrsdelikten nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Heranwachsenden 1998* ** 2000 Baden-Württemberg 43% 44,2% 20% 16,6% Bayern 55% 58,2% 35% 35,1% Berlin 57% 53,6% 30% 30,0% Bremen 62% 61,1% 61% 61,5% Hamburg 92% 91,1% 95% 88,7% Hessen 71% 72,6% 67% 64,9% Niedersachsen 71% 71,1% 61% 56,9% Nordrhein-Westfalen 63% 63,9% 45% 44,2% Rheinland-Pfalz 47% 48,6% 19% 19,2% Saarland 84% 84,8% 77% 74,3% Schleswig-Holstein 89% 91,0% 93% 88,2% Alte Bundesländer insg 59% 60,3% 38,8% k. A. Brandenburg 30% k. A. 23% k. A. Sachsen 34% k. A. 12% k. A. Thüringen 60% k. A. 44% k. A. Neue Bundesländer (1998 bzw 1997; ohne Sachsen- Anhalt und Mecklenburg- 38% k. A. 21% k. A. Vorpommern Quellen: * Heinz (FN 14); ** Kröplin (FN 16); Strafverfolgungsstatistik 2000, eigene Berechnungen. Angesichts der in Deutschland seit Mitte der 90er Jahre von einigen Kriminalpolitikern der CDU/CSU geforderten restriktiveren Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden (mit dem Ziel einer härteren Bestrafung) 17 bestand zunächst der Verdacht, 16 Vgl hierzu die Greifswalder Dissertation von Kröplin, Die Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht in Deutschland im Jahr ein Bundesländervergleich (2002) sowie die Analyse von Heinz, in: Dölling (FN 14) für das Jahr Vgl zb die Initiative des Abgeordneten Teiser/CDU, die zu einhellig ablehnenden Reaktionen in der Wissenschaft und Praxis geführt hat; dazu die Dokumentation von 14 Stellungnahmen im DVJJ-Journal 7 (1996), 321 ff; in diesem Zusammenhang ging es auch um die Frage einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre, die ebenfalls einhellig abgelehnt wurde. 7

6 Frieder Dünkel dass sich möglicherweise in einigen ostdeutschen Bundesländern ein entsprechend repressiveres Sanktionsklima herausgebildet habe. Bei näherer Betrachtung zeigte sich jedoch ein erstaunlicher Befund, der eher auf pragmatische Handlungsroutinen denn auf kriminalpolitisch gefärbte Handlungsstile hinweist. Die deliktsspezifische Analyse ergab nämlich, dass nicht die besonders schweren Delikte vornehmlich nach Erwachsenenrecht sanktioniert werden, sondern vielmehr die Bagatelleigentumsdelikte und insbesondere die Straßenverkehrsdelikte. Die Benachteiligung von ausländischen Heranwachsenden wird daran deutlich, dass bei der Deliktsgruppe Verstöße gegen das AuslG/AsylVerfG eine Anwendung des Jugendstrafrechts in den letzten 15 Jahren nur in % (2000: 16 %) der Fälle erfolgte. Bei Straßenverkehrsdelikten lag die Quote in den alten Bundesländern bei 39 %, beim Betrug bei 46 % und beim einfachen Diebstahl bei 66 % (vgl Tabelle 2). Auffällig ist, dass jeweils die qualifizierten Deliktsformen, zb schwerer versus einfacher Diebstahl, gefährliche versus einfache Körperverletzung oder schwere versus einfache Betäubungsmitteldelikte, jeweils höhere Einbeziehungsquoten aufweisen. Die Erklärung hierfür liegt an zwei Besonderheiten des Jugendstrafrechts im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht: zum einen gelten im Jugendstrafrecht die Strafrahmen, und dabei insbesondere die erhöhten Mindeststrafen, des Erwachsenenstrafrechts nicht (vgl 18 Abs 1 Z 3 djgg). Somit muss der Richter beispielsweise bei einem schweren Raub nicht die Mindeststrafe von 3 oder gar 5 Jahren verhängen, sondern kann etwa wenn es sich um einen Handtaschenraub oder einen mit einer Spielzeugpistole begangenen Raub handelt und der Heranwachsende beispielsweise Wiedergutmachungsbemühungen gezeigt hat eine Jugendstrafe zur Bewährung oder sogar eine noch mildere ambulante Sanktion des Jugendstrafrechts bis hin zur Diversion wählen. Zum anderen wirkt sich die im Jugendstrafrecht fehlende Möglichkeit, in einem summarischen schriftlichen Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe zu verhängen, 18 bei den Massendelikten des Straßenverkehrs (Trunkenheitsfahrten, fahrlässige Körperverletzungen uä) in Richtung einer vermehrten Anwendung des Erwachsenenstrafrechts aus. Während die Aburteilung nach Jugendstrafrecht bei den schweren Delikten (vorsätzliche Tötungsdelikte: 96 %, Raubdelikte: 97 % im Jahr 2000, vgl Tabelle 2) praktisch ausnahmslos und in allen Bundesländern relativ einheitlich erfolgt, ergaben sich bei den leichten Delikten außerordentlich große regionale Unterschiede. Heinz zeigte im Hinblick auf den Vergleich zwischen den alten und neuen Bundesländern auf, dass die geringeren Einbeziehungsquoten in Brandenburg und Sachsen in erster Linie auf den leichten und mittelschweren Deliktsgruppen (Diebstahl/Unterschlagung, Vermögensdelikte, Straßenverkehrsdelikte) beruhten, bei denen ein Strafbefehlsverfahren regelmäßig in Betracht kommt 19. Ähnlich stellten sich die Ergebnisse der Greifswalder Dissertation von Kröplin für das Jahr 1997 dar. So wurden in Brandenburg bei der einfachen Körperverletzung nur 56 %, in Sachsen 55 %, in Hamburg dagegen 92 %, in Schleswig-Holstein 98 % und im Saarland sogar 100 % der Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Beim einfachen Diebstahl lag die Anwendung des 105 djgg zwischen 24 % (Brandenburg) bzw 37 % (Sachsen) einerseits und 89 % (Saarland) bzw 98 % (Schleswig-Holstein) andererseits 20. Demgegenüber ergaben sich für die schweren Delikte wie Raubdelikte 18 Im Jugendstrafrecht ist das Strafbefehlsverfahren gem 79 Abs 1 djgg ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt auch für Heranwachsende, sofern sie nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden, vgl 109 Abs 2 djgg. 19 Vgl Heinz, in: Dölling (FN 14), 82 f. 20 Ähnlich stellten sich die Unterschiede bei den Verkehrsdelikten dar, wobei sich hier drei Lager unterscheiden lassen: Länder, in denen regelmäßig nach Erwachsenen- 8

7 Heranwachsende im Jugendstrafrecht keinerlei regionale Besonderheiten. Die Einbeziehung in das Jugendstrafrecht erfolgte jeweils in % der Fälle 21. Tabelle 2: Die Einbeziehung Heranwachsender in das Jugendkriminalrecht gem 105 djgg nach ausgewählten Deliktsgruppen (Deutschland, alte Bundesländer, insgesamt) Delikt Vorsätzliche Tötungsdelikte 98% 94% 95% 96% Raub/Erpressung 96% 97% 96% 97% Sexualdelikte insgesamt 82% 91% 84% 81% Vergewaltigung 88% 95% 92% 89% Diebstahl/Unterschlagung insg 83% 80% 76% 72% Diebstahl ohne erschwerende Umstände 77% 72% 67% 66% Diebstahl unter erschwerenden Umständen 92% 93% 91% 90% Betrug 59% 60% 51% 46% Einfache Körperverletzung 72% 75% 75% 74% Gefährliche Körperverletzung 83% 86% 84% 90% BtM-Delikte insgesamt 81% 82% 79% 79% Einfache Verstöße gegen das BtMG 78% 80% 76% 75% Schwere Verstöße gegen das BtMG ( 29 Abs 92% 94% 93% 94% 3, 30) Straßenverkehrsdelikte insg 42% 45% 42% 39% Verstöße gegen das Ausländergesetz 14% 18% 11% 16% Straftaten insgesamt 62% 63% 60% 60% Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg), Strafverfolgungsstatistik , eigene Berechnungen. IV. Heranwachsende im Jugendstrafrecht in anderen europäischen Ländern Die verstärkte Einbeziehung Heranwachsender in das Jugendstrafrecht entspricht einer auf europäischer Ebene lange diskutierten Forderung. So wurden im Europarat anlässlich des 10. kriminologischen Kolloquiums im Jahre 1991 in Straßburg Forderungen nach einer Flexibilisierung der oberen Altersgrenzen laut, die den im Allgemeinen sehr viel weitergehenden Spielraum des Jugendgerichts bei der Wahl erzieherisch geeigneter Sanktionen auf die Altersgruppe der Heranwachsenden übertragen 22. Dies hatten schon 1985 die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (sog strafrecht (und dabei vermutlich regelmäßig per Strafbefehl) sanktioniert wird (Anwendung des 105 djgg nur ausnahmsweise; Baden-Württemberg: 20 %, Bayern: 35 %, Berlin: 30 %, Brandenburg: 23 %, Rheinland-Pfalz: 19 %, Sachsen: 12 %), Länder mit einer differenzierten Anwendungspraxis je nach Einzelfall und Länder, in denen auch Verkehrsdelikte weitgehend oder praktisch ausnahmslos nach JGG abgeurteilt werden (Hamburg: 95 %; Saarland: 77 %, Schleswig-Holstein: 93 %), vgl Kröplin, Sanktionspraxis (FN 16) 163 f. 21 Vgl Kröplin, Sanktionspraxis (FN 16) Vgl Lenoir-Degoumas, General Report, in: Council of Europe (Hrsg), Young adult offenders and crime policy (1994)

8 Frieder Dünkel Beijing Rules) in Nr 3.3 vorgesehen, wonach anzustreben sei, dass diese Grundsätze auch auf junge erwachsene Täter Anwendung finden 23. Die jugendkriminologische Begründung liegt in den verlängerten Übergangsphasen (im soziologischen Sprachgebrauch: Statuspassagen ) von der Jugend als Lebensphase ins Erwachsenenleben. Einerseits haben sich Ausbildungszeiten und die Integration in das berufliche Erwerbs- und familiäre Erwachsenenleben (mit der Gründung einer eigenen Familie etc) in den letzten 50 Jahren weit über das 20. Lebensjahr hinaus verlängert. Damit sind entwicklungspsychologische Krisensituationen und Probleme beim Übergang ins Erwachsenenleben typisch für die Altersgruppe der Heranwachsenden, aber auch bis in die Mitte des dritten Lebensjahrzehnts hinein 24. Das 1990 reformierte deutsche Jugendhilferecht (SGB VIII oder auch Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG) trägt dieser Einsicht insoweit Rechnung, als es Hilfen für junge Menschen bzw junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vorsieht (vgl 7 Abs 1 Z 3, 4 SGB VIII). Der Strukturwandel der Jugendphase in der modernen Gesellschaft beinhaltet neben der genannten Ausweitung der Jugendhase andererseits ein früheres Ende des behüteten Lebensabschnitts und ein frühzeitiges Eintreten in die Risikogesellschaft. 25 Abgesehen von der deutschen Regelung ist das neue niederländische Jugendstrafrecht aus dem Jahr 1995 von besonderem Interesse. Mit der Reform wurden auch die Möglichkeiten einer Anwendung des Jugendstrafrechts bei 18- bis 21-jährigen Heranwachsenden erweitert. Die Anwendung von Jugendstrafrecht soll erfolgen, wenn der Richter dies im Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters oder die Umstände des Falles für erforderlich hält 26. Im Gegensatz zur Entwicklung in Deutschland findet diese Regelung in den Niederlanden allerdings kaum Anwendung. So wurden 1999 ganze 55 von insgesamt verurteilten 18- bis 24-jährigen Jungerwachsenen nach Jugendstrafrecht abgeurteilt (= 0,2 %) 27. Andere Quellen berichten bezogen auf die Gesamtzahl der verurteilten Jugendlichen von einem Anteil von 1 % 28. Die Erklärung für die so oder so sehr restriktive Praxis könnte sein, dass in den Niederlanden das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts sich nicht allzu sehr vom Jugendstrafrecht unterscheidet und deshalb der Bedarf, hinsichtlich konstruktiver alternativer Sanktionen (zb Wiedergutmachungs-, Arbeits- und Trainingsprogramme) ins Jugendstrafrecht auszuweichen, weniger gegeben ist. 23 Vgl zur deutschen Übersetzung der Beijing Rules einschließlich der offiziellen Kommentierung Schüler-Springorum, Die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit, ZStW 99 (1987), 809 ff; ferner zum Text der Resolution Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum, Internationale Menschenrechtsstandards und das Jugendkriminalrecht (2001) 74 ff. 24 Von daher wird zu Recht eine Ausweitung des Jugendstrafrechts im Sinne eines Jungerwachsenenrechts bis zum 25. Lebensjahr diskutiert, beispielsweise in den Niederlanden Mitte der 80er Jahre, vgl Sagel-Grande, Einige Reformansätze im niederländischen Jugendstrafrecht, ZfJ 73 (1986), 281 ff; van Kalmthout/Vlaardingerbroek, Niederlande, in: Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum, Entwicklungstendenzen (FN 3), 227 ff (240 f) und aktuell in Deutschland in der Zweiten Jugendstrafrechtsreform- Kommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (DVJJ), vgl DVJJ-Journal 2001, Vgl Trenczek, Strafe, Erziehung oder Hilfe? (1996) 17 mwn. 26 Vgl van Kalmthout/Vlaardingerbroek, Niederlande (FN 24) Vgl Huls ua, Criminaliteit en rechtshandhaving Ontwickelingen en samenhangen. Den Haag (WODC-Publikation Nr 189) 2001, Vgl Kruissink/Verwers, Het nieuwe jeugdstrafrecht, Den Haag (WODC-Publikation Nr 193) 2001,

9 Heranwachsende im Jugendstrafrecht Eine interessante Entwicklung hat das spanische Jugendstrafrecht mit der Reform aus dem Jahr 2000 genommen, indem dort nach deutschem Vorbild eine Regelung für Heranwachsende geschaffen wurde 29. Art 4 spanjgg sieht eine generelle Anwendung des Jugendstrafrechts bei weniger schweren und nicht mit Gewalt verbundenen Delikten vor, sofern der Heranwachsende nicht wegen einer im Heranwachsendenalter begangenen vorsätzlichen Gewalttat bereits vorbestraft ist (Art 4 Abs 2 Z 1, 2 spanjgg). Ferner wird Jugendstrafrecht angewandt, wenn dies aufgrund der persönlichen Umstände des Täters und seines Reifegrades, insbesondere nach der Empfehlung der neu eingeführten equipo técnico, einem Ausschuss von Sozialarbeitern, Psychologen etc bei der Staatsanwaltschaft, in ihrem Jugendgerichtshilfebericht angezeigt erscheint 30. Entgegen dem allgemeinen europäischen Trend haben jüngst lediglich England und Wales die Regelungen für Heranwachsende im Criminal Justice and Court Services Act von 2000 eingeschränkt. Danach können Heranwachsende nicht mehr zu einer im Jugendstrafvollzug zu verbüßenden Freiheitsstrafe ( detention in a young offender institution ) verurteilt werden, sondern nur noch zu im Erwachsenenvollzug zu verbüßenden Freiheitsstrafen 31. Die teilweise deutlich repressive Gegentendenz in England und Wales steht in der Tradition einer vor allem mit dem Crime and Disorder Act 1998 verschärften Jugendkriminalpolitik, die unter dem Stichwort no more excuses von der Blair- Regierung nach ihrem Amtsantritt 1997 eingeleitet wurde 32. V. Sonderregelungen für Heranwachsende im allgemeinen Strafrecht In zahlreichen Ländern finden sich Sonderregelungen des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende, die entweder eine Strafmilderung im Vergleich zu über 21-jährigen oder die Anwendung einzelner erzieherischer Sanktionen beinhalten. Im deutschen JGG ist für den Fall, dass Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (vgl 105 djgg und oben II.) eine fakultative Strafmilderung vorgesehen, indem die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitige Strafe von Jahren ersetzt werden kann ( 106 Abs 1 djgg). Ferner ist die Sicherungsverwahrung bei dieser Altersgruppe ausgeschlossen ( 106 Abs 2 djgg). Aus diesen Regelungen ergibt sich als allgemeiner Zweck des 106 djgg, dass Heranwachsende nicht mit der vollen Härte des Erwachsenenstrafrechts sanktioniert werden sollen, sondern eine im Allgemeinen mildere und die Resozialisierung besser fördernde Strafzumessungspraxis angezeigt sei 33. Dies soll sich insbesondere bei Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung zugunsten des Heranwachsenden auswirken können. 29 Vgl Ley Orgánica 5/2000 de 12 de enero, BOE núm. 11, 1422 ff; Giménez-Salinas, in diesem Band. 30 Der Inhalt des Berichts der Jugendgerichtshilfe ist in Art 27 spanjgg in deutlicher Anlehnung an 38 Abs 2 djgg mit den sozialen, erzieherischen, familiären und persönlichkeitsbezogenen Hintergründen des Täters und der Tat umschrieben. 31 Siehe sect 61 des Gesetzes; vgl Cavadino/Dignan, The Penal System. An Introduction, 3. Aufl (London 2002) Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang die generelle Strafmündigkeit bereits 10-jähriger, die Ausweitung der 1994 eingeführten geschlossenen Unterbringungsformen ( secure training order ) für 12- bis 14-jährige Wiederholungstäter in bestimmten Fällen auf bereits 10- und 11-jährige und verschiedene intensivierte Sanktionen im ambulanten Bereich, vgl im Einzelnen Cavadino/Dignan, Penal System (FN 31) 300 ff. 33 Ostendorf, JGG 4 (FN 7) 106 Rz 7; Eisenberg, JGG 9 (FN 13) 106 Rz 6 mwn. 11

10 Frieder Dünkel Auch in anderen Ländern finden sich vergleichbare Regelungen. So hat das schwedische Recht, das kein eigenständiges Jugendstrafrecht kennt, immer schon besondere Strafmilderungen bzw Regelungen, die die Anwendung der Freiheitsstrafe zur extremen ultima ratio machen, eingeführt. Dementsprechend dürfen Freiheitsstrafen bei Jugendlichen bzw Heranwachsenden nur verhängt werden, wenn ganz besondere bzw besondere Gründe vorliegen 34. Im übrigen ist bei unter 21-jährigen die Überweisung in besondere Fürsorge und damit ein Transfer ins Jugendhilfesystem vorgesehen (vgl Kap schwedstgb), der funktional den jugendstrafrechtlichen Regelungen eines Vorrangs erzieherischer Maßnahmen gleichkommt 35. In Dänemark gibt es gleichfalls kein eigenständiges Jugendstrafrecht. Neben einer allgemeinen Strafmilderungsregel für Jugendliche (vgl 84 Abs 1 Z 2 dänstgb) sieht 91 Abs 2 dänstgb vor, dass bei unter 21-jährigen auf Geld- oder Haftstrafe auch dann erkannt werden kann, wenn diese (im Vergleich zur Gefängnisstrafe milderen) Strafarten für die entsprechende Straftat bei über 21-jährigen nicht vorgesehen sind 36. Das neue russische StGB von 1996 hat in Art 96 eine vorsichtige Öffnungsklausel für Heranwachsende eingeführt. In Ausnahmefällen können danach mit Rücksicht auf den Charakter der Tat und die Person des Täters bei 18- bis unter 21-jährigen Heranwachsenden die Bestimmungen des für 14- bis 17-jährige geltenden 14. Kapitels des StGB und damit spezifisch erzieherische Sanktionen angewendet werden 37. Auch das neue litauische Jugendstrafrecht, das im Jahr 2000 verabschiedet wurde, voraussichtlich aber erst 2003 in Kraft tritt, sieht eine entsprechende Einbeziehung Heranwachsender nach dem Vorbild des deutschen JGG vor, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Tatumstände zur Einschätzung gelangt, dass der Heranwachsende nach seiner sozialen Reife einem Jugendlichen gleichsteht und durch die Anwendung der besonderen Bestimmungen des in einem Abschnitt des StGB geregelten Jugendstrafrechts dessen Zielsetzungen (insbesondere die Grundsätze Erziehung vor Strafe und Freiheitsstrafe als ultima ratio ) besser erreicht werden können (vgl 81 Abs 2 litstgb 2000) Vgl Kap 30 5 Abs 1 und 2 schwedstgb; vgl hierzu auch Dünkel, Jugendstrafrecht in Europa Entwicklungstendenzen und Perspektiven, in: Dünkel/van Kalmthout/Schüler- Springorum (Hrsg), Entwicklungstendenzen (FN 3) 565 ff (608). 35 Diese Maßnahme bedeutet, dass das Gericht die Anordnung von Maßnahmen nach dem Sozialdienstgesetz oder dem Jugendfürsorgegesetz an den Sozialausschuss der Kommunen überträgt; die Überweisung kann mit einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit von Stunden verbunden werden, vgl Kap 31 1 Abs 3 schwedstgb, vgl auch Cornils/Jareborg, in: Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Hrsg), Das schwedische Kriminalgesetzbuch (2000) 28 f. 36 Vgl Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Hrsg), Das dänische Strafgesetz, Deutsche Übersetzung und Einführung von Karin Cornils und Vagn Greve (1997) 55, 60. Die Haftstrafe im dänischen Recht beträgt 7 Tage bis 6 Monate und unterscheidet sich von der Gefängnisstrafe in der Strenge des Regimes; so dürfen sich Gefangene im Rahmen der Haftstrafe selbst Arbeit besorgen, vgl 44 dänstgb. Haft wird im Allgemeinen in offenen Anstalten vollzogen. 37 Vgl Pergataia, Jugendstrafrecht in Russland und den baltischen Staaten (2001) 93 f; 96 russstgb wurde als reduzierte Übernahme des deutschen Heranwachsendenrechts bezeichnet, vgl Schroeder, Das neue russische Strafgesetzbuch, in: Schroeder (Hrsg), Die neuen Kodifikationen in Russland, 2. Aufl (1999) Vgl Dünkel/Sakalauskas, Jugendstrafrecht und Jugendstrafrechtsreform in Litauen, DVJJ-Journal 2001, 72 ff (74). 12

11 Heranwachsende im Jugendstrafrecht Das Modell der Strafmilderung für Heranwachsende im Bereich des Erwachsenenstrafrechts ist in Europa weit verbreitet. Abgesehen von den bereits genannten Ländern existiert es zb in Italien, Griechenland, Portugal (dort einheitlich für 16- bis 21-jährige), Schottland und Ungarn 39. Strukturell vergleichbar ist dieses Modell mit dem österreichischen Ansatz, die Höchststrafrahmen der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen wesentlich, teilweise auf die Hälfte zu reduzieren, das jugendliche Alter also als gesetzlichen Strafmilderungsgrund anzusehen (vgl 5 Z 2-4 öjgg). Mit der Jugendstrafrechts-Novelle 2001 wurde dieser Strafmilderungsgrundsatz auch für Heranwachsende im StGB verankert (vgl 34 Abs 1 Z 1 östgb), und zudem die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitige Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren ersetzt 40. VI. Flexibilisierung der Altersgrenzen in Europa: Fragen der Strafmündigkeit, des Transfers Jugendlicher ins Erwachsenenstrafrecht und des Altersbereichs des Jugendstrafvollzugs Die Frage der Behandlung Heranwachsender ist nicht nur unter dem Aspekt der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Jugendstrafrechts zu diskutieren. Vielmehr wird immer wieder bei besonders schweren Delikten auch die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Jugendlichen gefordert und in einigen Ländern praktiziert. Kriminalpolitisch abschreckendes Beispiel sind hier zahlreiche Bundesstaaten der USA, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen sog Waiver-Entscheidungen dem Erwachsenenstrafgericht überstellt werden können, im ungünstigsten Fall mit der Konsequenz der Verhängung von Todesstrafen gegenüber Minderjährigen 41. Diese Entwicklungstendenz steht in auffälligem und diametralem Gegensatz zur bundesdeutschen Praxis gem 105 djgg, wonach gerade die schweren Delikte nicht nach Erwachsenenstrafrecht, sondern nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden (vgl oben III. und Tabelle 2). Wie Tabelle 3 zeigt, existieren in einigen Ländern Ausnahmeregelungen, nach denen schon in relativ jungem Alter ausnahmsweise das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann. Dies ist im Falle von Belgien für die 16- und 17-jährigen auf Straftaten im Bereich der Straßenverkehrsdelinquenz beschränkt. In Polen wurde andererseits durch die Reform von 1997 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Erwachsenenstrafrechts bei 15-jährigen ausnahmsweise bei bestimmten schweren (Gewalt-)Delikten eingeführt 42. Interessant ist die Regelung in den Niederlanden, nach der 16- und 17-jährige ausnahmsweise nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt werden können. Bis zur Reform von 1995 wurden jeweils mehr als Jugendliche nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt (1995: n = 1.194), weil die Höchststrafe des Jugendstrafrechts bei 6 Monaten Freiheitsentzug lag (dh bei der Mindeststrafe des bundesdeutschen Jugendstrafrechts!). Mit der Reform von 1995 wurde der Strafrahmen der Jugendstrafe bei 12- bis 15-jährigen auf ein 39 Vgl hierzu Dünkel, Jugendstrafrecht (FN 34), 628, 602; in Italien ist beispielsweise der Rahmen aussetzungsfähiger Freiheitsstrafen im Vergleich zu über 21-jährigen von 2 auf 2 ½ Jahre erhöht (bei Jugendlichen beträgt er drei Jahre). 40 Vgl 36 östgb; jeweils abgestuft wird auch das Mindestmaß herabgesetzt, bei Delikten, die nicht mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, entfällt ein Mindestmaß. 41 Vgl hierzu Dünkel, Jugendstrafrecht (FN 34), 624 f mwn. 42 Vgl Stando-Kawecka/Dünkel, Strafverantwortlichkeit Jugendlicher in Polen. DVJJ- Journal 1999, 409 ff; allerdings ist die Strafe gem Art 10 3 StGB 1997 im Vergleich zu Erwachsenen zu mildern. 13

12 Frieder Dünkel Jahr, bei 16- und 17-jährigen auf zwei Jahre angehoben 43. Bis 1999 ist bei den 16- und 17-jährigen die Zahl der nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilten auf etwa ein Sechstel zurückgegangen (n = 223) 44. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass nunmehr auch das niederländische Jugendstrafrecht einen von der Praxis als angemessen betrachteten Strafrahmen für die Fälle schwererer Kriminalität bereitstellt. Die Problematik der Heranwachsenden wird auch bei der international vergleichenden Analyse der Situation des Jugendstrafvollzugs 45 deutlich. Ein entsprechender Vergleich ist muss die unterschiedlichen Voraussetzungen der Verurteilung zu Freiheitsentzug einschließlich der betroffenen Altersgruppen beachten. Dies wiederum setzt voraus, einen Blick auf die Grundstruktur der jeweiligen Jugend(kriminal)rechtssysteme zu werfen. So macht es für die Vollzugsgestaltung und die Entwicklung von Resozialisierungs- und Behandlungsprogrammen einen grundlegenden Unterschied, ob bereits 10- bis 14-jährige Kinder für den Jugendstrafvollzug in Betracht kommen, oder andererseits wie in Deutschland der Fall auch und in der Praxis ganz überwiegend junge Erwachsene im Alter von Jahren 46 einbezogen werden. In diesem Zusammenhang spielt ferner eine Rolle, ob entsprechende Einrichtungen der Jugendwohlfahrt (dh den Jugendund/oder Sozialministerien, vgl etwa in Belgien oder Polen) oder dem Justizvollzug (dh dem Justizministerium) zugeordnet sind. Die nachfolgende Tabelle 3 zeigt hier die Unterschiede der Altersgrenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit sowie der Altersgruppen des Jugendstrafvollzugs in Europa auf, womit bereits die Schwierigkeiten der Rechtsvergleichung in diesem Bereich angedeutet sind. Hervorzuheben ist, dass die Heranwachsenden praktisch überall eine integrierte Gruppe des Jugendstrafvollzugs darstellen. Jugendliche zu Freiheitsentzug Verurteilte können in aller Regel zumindest bis zur Vollendung des 21., häufig aber auch des 24., 25. und ausnahmsweise (Österreich) des 27. Lebensjahrs in einer entsprechenden Jugendstrafanstalt verbleiben. Der daran richtige Grundgedanke ist, dass die besonderen Erziehungsbemühungen des Jugendstrafvollzugs nicht durch eine Anschlussverbüßung im Erwachsenenvollzug gefährdet oder zunichte gemacht werden sollen Vgl van Kalmthout/Vlaardingerbroek, Niederlande (FN 24), Vgl Huls ua, Criminaliteit (FN 27), Vgl hierzu Dünkel, Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher (1990); Dünkel, Jugendstrafvollzug zwischen Erziehung und Strafe Entwicklungen und Perspektiven im internationalen Vergleich, in: Feuerhelm ua (Hrsg): Festschrift für Alexander Böhm (1999) 99 ff waren 87 % der stichtagsbezogenen Insassen des Jugendstrafvollzugs in den alten Bundesländern Jahre alt, Jugendliche im engeren Sinne spielten demgemäss nur eine marginale Rolle, vgl Dünkel, Aktuelle Entwicklungen und statistische Daten zum Jugendstrafvollzug in den neuen und alten Bundesländern, ZfStrVo 2002, 67 ff. Der Jugendstrafvollzug in Deutschland ist daher entgegen seiner offiziellen Bezeichnung praktisch ein Jungerwachsenenvollzug. 47 Andererseits sorgt im deutschen JGG 92 Abs 2 für die notwendige Flexibilität im Hinblick auf die Möglichkeit einer Herausnahme eines über 18-jährigen Jugendstrafgefangenen aus dem Jugendvollzug, wenn er sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet. Bei über 24-jährigen soll Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug vollzogen werden. Über die Herausnahme aus dem Jugendvollzug entscheidet der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, vgl 92 Abs 3 djgg. Umgekehrt ermöglicht 114 djgg bei 18- bis 24-jährigen, die zu Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht verurteilt wurden, die Vollstreckung in einer Jugendstrafanstalt, wenn der Heranwachsende bzw Jungerwachsene sich für den Jugendstrafvollzug eignet. In der Praxis wird die Eignung vor allem auf der Basis von Erziehungs- und Ausbildungsdefiziten sowie entsprechenden Behandlungsangeboten der jeweiligen Anstalten festgestellt, nur selten erfolgen Verle- 14

13 Heranwachsende im Jugendstrafrecht Tabelle 3: Vergleich der Altersgrenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und der Population des Jugendstrafvollzugs in Europa Land Strafmündigkeitsalter Alter, ab dem Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann/muss Altersgrenzen des Jugendstrafvollzugs Belgien 16***/18 16/18 kein Jugendstrafvollzug Bulgarien Dänemark* 15 15/18/ Deutschland 14 18/ England/Wales 10/12/15** 18/ /21 Estland Finnland* 15 15/ Frankreich /23 Griechenland 13 18/ Irland 7/15** /15-21 Italien 14 18/ Jugoslawien 14/16** 18/ Kroatien 14/16** 18/ Lettland Litauen 14****/16 14/16/18/ Niederlande 12 16/18/ Norwegen* Österreich 14 18/ Polen 13***** 15/17/ /15-21 Portugal 16 16/ Rumänien 16/18 16/18/ Russland 14****/16 14/ Schweden* 15 15/18/ Schweiz 7/15** 15/ /25 Schottland 8/16 16/ Slowakei Slowenien 14****/ Spanien 14 18/ Tschechische Rep Türkei 11 15/ Ungarn * Nur Strafmilderungen im allg Strafrecht ; kein eigenständiger Jugendvollzug ** Bestrafungsmündigkeit Jugendstrafvollzug ***Nur für Straßenverkehrsdelikte **** Nur für einige besonders schwere Delikte *****Anwendung des Jugendrechts, keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ies. gungen in den Erwachsenenvollzug aufgrund mangelnder Erziehungsfähigkeit (dh faktisch im Sinne einer disziplinarischen Maßnahme). 15

14 Frieder Dünkel VII. Perspektiven eines Jugendstrafrechts für junge Erwachsene Die aktuellen Entwicklungen in Europa zeigen abgesehen von England und Wales einen übereinstimmenden Trend zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Jugendstrafrechts auf 18- bis unter 21-jährige Heranwachsende. Damit werden entwicklungspsychologische und soziologische Erkenntnisse einer zunehmend verlängerten Übergangsphase in das Erwachsenenleben aufgegriffen und im Sinne einer Flexibilisierung des (Jugend-)Strafrechts nutzbar gemacht. Die in Deutschland historisch immer wieder bemühte Figur der Vorreiterfunktion des Jugendstrafrechts 48 wird nirgendwo besser verdeutlicht als in Österreich, wo der außergerichtliche Tatausgleich und die damit verbundenen konstruktiven Konfliktlösungsmöglichkeiten 49 mit der StPO-Novelle von 1999 ins Erwachsenenstraf(verfahrens)recht übernommen wurden. Diese Entwicklung ist vor allem insoweit zu begrüßen, als damit die Jugendgerichtsbarkeit einen enormen Bedeutungszuwachs erhält, denn es handelt sich um die idr aktivste und am stärksten kriminalitätsbelastete Altersgruppe. Die österreichische Reform geht damit einen vergleichbaren Weg wie der deutsche Gesetzgeber schon 1953, der auch in Fällen einer Anwendung des Erwachsenenrechts die Zuständigkeit der Jugendgerichte normiert hat. Dieser Schritt ist vielleicht der entscheidendere Reformschritt als die Frage welche Sanktionen nach welchen Kriterien anzuwenden sind. Letztere Frage relativiert sich vor allem in Strafrechtssystemen, in denen der Sanktionenkatalog des Erwachsenenstrafrechts ähnlich differenziert und durch spezialpräventiv orientierte Reaktionsformen wie den Täter-Opfer-Ausgleich, Lern- und Arbeitssanktionen, differenzierte Formen der Bewährungsaufsicht uä angereichert ist. Insofern ist der Unterschied zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht reduziert (vgl zb die Niederlande). In Ländern mit einer ausgesprochen begrenzten Sanktionspalette im Erwachsenenstrafrecht wie in Deutschland (letztlich gibt es im Wesentlichen nur die Geldstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung und die unbedingte Freiheitsstrafe) gewinnt die Anwendung des Jugendstrafrechts auch unter dem sanktionsspezifischen Aspekt eine herausragende Bedeutung. Dementsprechend ist die Anwendung des Jugendstrafrechts in Deutschland vor allem bei der schwereren Kriminalität zum Regelfall geworden. Die Forderung nach einer vollständigen Einbeziehung Heranwachsender in das Jugendstrafrecht dürfte hier in besonderem Maße einem dringlichen Bedürfnis der Praxis entsprechen. In jedem Fall steht die Praxis zu 105 djgg in auffälligem Gegensatz zu populistischen Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts und in diesem Zusammenhang nach Einschränkungen der Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden. Die jugendrichterliche Praxis in Deutschland belegt auch in Zeiten einiger spektakulärer Gewaltdelikte ein- 48 Vgl Kerner, Jugendkriminalrecht als Vorreiter der Strafrechtsreform?, in: Juristische Fakultät Tübingen (Hrsg), 40 Jahre Bundesrepublik 40 Jahre Rechtsentwicklung (1990) 347 ff; in Deutschland wird die Schrittmacherfunktion insbesondere bei der Strafaussetzung zur Bewährung, der Bewährungshilfe, der Zurückdrängung kurzfristigen Freiheitsentzugs (unter 6 Monate, vgl 18 Abs 1 djgg und 47 dstgb) und im Bereich von Auflagen und Weisungen gesehen, vgl Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht 13 (FN 6), 34; für Österreich vgl Moos, Tatausgleich statt Strafe in Österreich, schwzstrr 1993, 56 ff (66 ff). 49 Das Schrifttum hierzu ist fast nicht mehr überschaubar, zusammenfassend sei auf die umfassende Übersicht von Jesionek, JGG 3 (FN 3), 36 ff verwiesen; vgl ferner aktuell Schroll, Der außergerichtliche Tatausgleich bei Jugendlichen. Eine Darstellung der Situation in Österreich, in: Höynck ua (Hrsg), Jugendhilfe Jugendstrafe. Zum Umgang mit Kinder- und Jugenddelinquenz im europäischen Vergleich (2002) 168 ff. 16

15 Heranwachsende im Jugendstrafrecht drucksvoll, dass das vorhandene jugendstrafrechtliche Sanktionsinstrumentarium ausreicht, um angemessen zu reagieren 50. Darüber hinaus sind es aber natürlich vor allem die jugendkriminologischen Aspekte, die eine Ausweitung des jugendstrafrechtlichen Reaktionssystems begründet erscheinen lassen. Denn auch die Kriminalität Heranwachsender ist weitgehend episodenhaft und häufig durch ihren Bagatellcharakter gekennzeichnet 51. Dies gilt auch für die Jungerwachsenen zwischen 21 und 25 Jahren, bei denen unter bestimmten Bedingungen (möglicherweise entsprechend der derzeit für 18- bis 21-jährige vorgesehenen Regelungen in Deutschland) der Weg in das differenziertere und schädliche Folgen rein strafender Sanktionierung vermeidende Jugendstrafrecht offen gehalten werden sollten. Auch bei der schwereren Kriminalität Heranwachsender und Jungerwachsener gibt es gute Gründe, auf Spontanremission und erfolgreiche ambulante Täterbehandlung zu hoffen. Daher gelten die Grundsätze eines im Zweifel weniger, eines Vorrangs der Konfliktschlichtung und von erzieherisch konstruktiven Sanktionen auch für diese Altersgruppe. Selbst dort, wo eine freiheitsentziehende Sanktion wegen der Schwere der Tat unvermeidbar ist, kann der Jugendstrafvollzug mit seinen idr differenzierteren und umfassenderen Behandlungsangeboten im Vergleich zum Erwachsenenstrafvollzug als bessere Lösung angesehen werden 52. Dementsprechend sehen die meisten europäischen Länder einen Verbleib jugendlicher oder heranwachsender Jugendstrafgefangener über das Alter von 18 oder ggf 21 Jahren hinaus den Verbleib im unter Resozialisierungsgesichtspunkten günstigeren Jugendvollzug vor (siehe oben VI.). Eine verstärkte Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei schweren Delikten Minderjähriger ist dagegen nicht begründbar, soweit wie ausnahmslos der Fall das Jugendstrafrecht ausreichend normverdeutlichende Sanktionen bereithält. Der Beitrag ist erschienen in: Moos, R., u. a. (Hrsg.): Festschrift für Udo Jesionek zum 65. Geburtstag. Wien, Graz: Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2002, S Eine leicht überarbeitete Fassung wurde unter folgendem Titel veröffentlicht: Heranwachsende im Jugendstrafrecht in Deutschland und im europäischen Vergleich. DVJJ-Journal 14 (2003), S Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt bei Heranwachsenden 10 Jahre, vgl 105 Abs 3 djgg. 51 Vgl Walter, Jugendkriminalität, 2. Aufl (2001) Rz 246 unter Hinweis auf die Alterskurven polizeilich registrierter Kriminalität, die einen deutlichen Rückgang der Tatverdächtigenbelastungsziffern nach dem 21. Lebensjahr zeigen; vgl ferner die empirischen Befunde zur Mehrfachauffälligkeit und sog Karrieretätern bei Rz 259 ff, 272 f, wonach man die große Masse der episodenhaft handelnden Gelegenheitstäter der kleinen Gruppe von Intensivtätern (im englischen Schrifttum als chronic oder persistent offenders bezeichnet) gegenüberstellen kann. 52 Vgl hierzu Dünkel (1999), a. a. O. (FN 45); allgemein zu Ergebnissen der Behandlung im Strafvollzug Dünkel/Drenkhahn, Behandlung im Strafvollzug: von nothing works zu something works, in: Bereswill/Greve (Hrsg), Forschungsthema Strafvollzug (2001) 387 ff. 17

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012 Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen

Mehr

Der 105 JGG: Entwicklungspsychologische Erkenntnisse und gutachterliche Praxis

Der 105 JGG: Entwicklungspsychologische Erkenntnisse und gutachterliche Praxis Der 105 JGG: Entwicklungspsychologische Erkenntnisse und gutachterliche Praxis Michael GünterG Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter Universität t TübingenT E-Mail: michael.guenter@med.uni-tuebingen.de

Mehr

Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts

Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts I. Täter- und Tatstrafrecht 4: Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht Das allgemeine Strafrecht wird in der Regel mit dem Begriff

Mehr

Internetnutzung (Teil 1)

Internetnutzung (Teil 1) (Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT

Mehr

Bußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden

Bußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden Bußgelder im Ausland Inhalt 1 Vorsicht es kann teuer werden 1 2 Und so sieht es in den beliebtesten Auto-Reiseländern der Deutschen aus 2 3 Bußgeldübersicht Europa 5 1 Vorsicht es kann teuer werden Ein

Mehr

Unternehmensbesteuerung

Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung Steuersätze in in Prozent, EU-Durchschnitt und und ausgewählte europäische Staaten, Staaten, 1996 1996 bis 2010 bis 2010* * Prozent 59 56,6 55 53,2 51,6

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Das Leben von Frauen und Männern in Europa (LQVWDWLVWLVFKHV3RUWUlWYRQ)UDXHQXQG 0lQQHUQLQDOOHQ/HEHQVDEVFKQLWWHQ

Das Leben von Frauen und Männern in Europa (LQVWDWLVWLVFKHV3RUWUlWYRQ)UDXHQXQG 0lQQHUQLQDOOHQ/HEHQVDEVFKQLWWHQ 67$7 8. Oktober 2002 Das Leben von Frauen und Männern in Europa (LQVWDWLVWLVFKHV3RUWUlWYRQ)UDXHQXQG 0lQQHUQLQDOOHQ/HEHQVDEVFKQLWWHQ (XURVWDW GDV 6WDWLVWLVFKH $PW GHU (XURSlLVFKHQ *HPHLQVFKDIWHQ LQ /X[HPEXUJ,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Wörterbuch der Sozialpädagogik. und Sozialarbeit. Englisch/ Deutsch

Wörterbuch der Sozialpädagogik. und Sozialarbeit. Englisch/ Deutsch Wörterbuch der Sozialpädagogik und Sozialarbeit Englisch/ Deutsch Wolfgang Dohrmann Wörterbuch der Sozialpädagogik und Sozialarbeit Teil I: Englisch Deutsch Teil II: Deutsch Englisch Dictionary of Social

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Gute Pflege kostet viel Geld Die Absicherung der individuellen Pflegelücke mit Pflegevorsorge Flex-U.

Gute Pflege kostet viel Geld Die Absicherung der individuellen Pflegelücke mit Pflegevorsorge Flex-U. Gute Pflege kostet viel Geld Die Absicherung der individuellen Pflegelücke mit Pflegevorsorge Flex-U. Pflegelückenrechner Pflegevorsorge Flex-U Die wachsende Bedeutung der Pflege. In den kommenden Jahren

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Amt für Jugend und Familie Fürstenfeldbruck. Jugendhilfe im Strafverfahren

Amt für Jugend und Familie Fürstenfeldbruck. Jugendhilfe im Strafverfahren Amt für Jugend und Familie Fürstenfeldbruck Jugendhilfe im Strafverfahren Übersicht 1 Was ist Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHis)? 2 Wann wird die JuHiS tätig? 3 Was sind die Aufgaben der JuHiS? 4 Mit

Mehr

Schuldenbarometer 1. Halbjahr 2009

Schuldenbarometer 1. Halbjahr 2009 Schuldenbarometer 1. Halbjahr 2009 Im 1. Halbjahr 2009 meldeten insgesamt 61.517 Bundesbürger Privatinsolvenz an allein im 2. Quartal waren es 31.026 was einen Anstieg um 1,75 Prozent im Vergleich zum

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft Institut für Wachstumsstudien www.wachstumsstudien.de IWS-Papier Nr. 1 Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland 1950 2002.............Seite 2 Relatives Wachstum in der

Mehr

Kinder und ihr Kontakt zur Natur

Kinder und ihr Kontakt zur Natur EMNID UMFRAGE Kinder und ihr Kontakt zur Natur im Auftrag der Deutschen Wildtier Stiftung und Forum Bildung Natur Befragungszeitraum: 2.1.215 2.2.215 Kindern fehlt der Kontakt zur Natur! Immer weniger

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Prof. Dr. Michael Jasch

Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren

Mehr

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Die Deutschen im Frühjahr 2008

Die Deutschen im Frühjahr 2008 Die Deutschen im Frühjahr 2008 Die Stimmungslage der Nation im Frühjahr 2008 März 2008 Die Beurteilung der aktuellen Lage eins Die gegenwärtige persönliche Lage wird besser eingeschätzt als die gegenwärtige

Mehr

Schulden-Check Fünf Ländergruppen

Schulden-Check Fünf Ländergruppen Schulden-Check Fünf Ländergruppen So stehen die Länder aktuell da: Anhand des IW-Kriterienkatalogs können die Flächenländer in vier Gruppen eingeordnet werden. Die Stadtstaaten werden gesondert betrachtet.

Mehr

Erwiderung zur Stellungnahme der Flughafen GmbH zum NOA4-Bericht vom 28.10.2015

Erwiderung zur Stellungnahme der Flughafen GmbH zum NOA4-Bericht vom 28.10.2015 29. Oktober 2015 Erwiderung zur Stellungnahme der Flughafen GmbH zum NOA4-Bericht vom 28.10.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Berichtserstattung über den 3. Quartalsbericht der BAW Bürgerinitiative

Mehr

Fremdsprachen. 1. Untersuchungsziel

Fremdsprachen. 1. Untersuchungsziel Fremdsprachen Datenbasis: 1.004 Befragte im Alter ab 14 Jahre, bundesweit repräsentativ Erhebungszeitraum: 8. bis 10. April 2015 Statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: CASIO Europe

Mehr

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05)

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) XXZahlen+Fakten (K) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 70,36 Mio (Stand: 01.04.2004) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,92 Mio

Mehr

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% STAT/14/81 21. Mai 2014 Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% In der EU28 stiegen die Strompreise 1 für

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

S P E C T R A K T U E L L EUROPÄER IM UMWELTVERGLEICH ÖSTERREICH IST MUSTERSCHÜLER, FRANKREICH KLASSENPRIMUS! 2/03

S P E C T R A K T U E L L EUROPÄER IM UMWELTVERGLEICH ÖSTERREICH IST MUSTERSCHÜLER, FRANKREICH KLASSENPRIMUS! 2/03 S P E C T R A A EUROPÄER IM UMWELTVERGLEICH ÖSTERREICH IST MUSTERSCHÜLER, FRANKREICH KLASSENPRIMUS! 2/03 K T U E L L I:\PR-ARTIK\Aktuell03\02\Deckbl-Aktuell.doc EUROPÄER IM UMWELTVERGLEICH ÖSTERREICH IST

Mehr

Kommunikationskompetenz von Schulleiterinnen und Schulleitern

Kommunikationskompetenz von Schulleiterinnen und Schulleitern Kommunikationskompetenz von Schulleiterinnen und Schulleitern Ergebnisrückmeldung zur Onlinebefragung Kontakt: Dipl.-Psych. Helen Hertzsch, Universität Koblenz-Landau, IKMS, Xylanderstraße 1, 76829 Landau

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel. Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Deutsch als Fremdsprache

Deutsch als Fremdsprache Deutsch als Fremdsprache Deutsch als Fremdsprache Ausgewählte europäische Staaten*, in denen Deutsch die Fremdsprache ist, die Ausgewählte am zweithäufigsten** europäische erlernt Staaten*, wird, in denen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

zum Bericht des Senats nach fünf Jahren Dr. Klaus von Dohnanyi beschäftigt und beunruhigt. Einiges war hervorragend, anders

zum Bericht des Senats nach fünf Jahren Dr. Klaus von Dohnanyi beschäftigt und beunruhigt. Einiges war hervorragend, anders Stellungnahme des Vorsitzenden der ehemaligen Kommission zur Hamburger Hochschul-Strukturreform zum Bericht des Senats nach fünf Jahren Dr. Klaus von Dohnanyi Universität und der Wissenschaftsstandort

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014

Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014 Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014 Martin R. Textor Das Statistische Bundesamt stellt eine Unmenge an Daten zur Kindertagesbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.11.2011 (BStBl I. S. XXX) Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

effektweit VertriebsKlima

effektweit VertriebsKlima effektweit VertriebsKlima Energie 2/2015 ZusammenFassend - Gas ist deutlich stärker umkämpft als Strom Rahmenbedingungen Im Wesentlichen bleiben die Erwartungen bezüglich der Rahmenbedingungen im Vergleich

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Was ist Leichte Sprache?

Was ist Leichte Sprache? Was ist Leichte Sprache? Eine Presse-Information vom Verein Netzwerk Leichte Sprache in Leichter Sprache Leichte Sprache heißt: So schreiben oder sprechen, dass es alle gut verstehen. Leichte Sprache ist

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn

Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn An die Redaktionen von Presse, Funk und Fernsehen 32 02. 09. 2002 Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn Das aktive Sparen ist nach wie vor die wichtigste Einflussgröße

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr