Gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH
|
|
- Käte Baumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH Seminar zum EU-Recht zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Praxis Trier, November 2011 Jenny Earle Senior Lawyer Equality and Human Rights Commission (Großbritannien)
2 Internationaler Rechtsrahmen Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, Art. 23 IAO-Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts von 1951 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, Art. 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (CEDAW), Art. 11
3 Gleiches Entgelt in der EU Der Menschenrechtskommissar des Europarats am 8. März 2011: Europäische Frauen kommen jeden Tag mit einer besonders tief verwurzelten Ungerechtigkeit in Berührung: Sie erhalten im Gegensatz zu Männern ein geringeres Entgelt für gleichwertige Arbeit. Gegenwärtig verdienen Frauen in Europa im Schnitt 17,5% weniger als Männer
4 Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles Geringe Wertschätzung der Arbeit von Frauen Berufliche Geschlechtersegregation Geschlechtsspezifische Folgen von Kindern Neigung von Frauen zur Teilzeitarbeit Geringe Qualität der Teilzeitarbeit Realität flexibler Arbeitsmodelle Diskriminierung bei Entgeltregelungen Mangelnde Transparenz von Entgeltsystemen
5 EU-Rechtsrahmen Gleiches Entgelt als Grundprinzip der EU schon 1957 im Vertrag von Rom enthalten (Art. 119, später Art. 141) Seit 2009 mit Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Art. 157 verankert Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangt: Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Generalanwalt in Cadman gegen Health & Safety Executive 2006, EuGH C-17/05
6 EU-Rechtsrahmen (Forts.) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher (Art. 157 AEUV) Die Mitgliedstaaten müssen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem Vertrag ergeben (Art. 4 AEUV) Das Recht auf gleiches Entgelt hat unmittelbare Geltung; es ist sowohl gegenüber Privatpersonen als auch Staaten durchsetzbar Defrenne gegen Sabena 1976, EuGH C-43/75
7 EU-Rechtsrahmen (Forts.) EU-Recht hat vor nationalem Recht Vorrang, wenn das nationale Recht weniger günstig ist Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group 1990 EuGH EU-Recht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, weitergehende Rechte auf gleiches Entgelt einzuräumen, d.h. Bestimmungen zur Beweislast einzuführen, die für Arbeitnehmer günstiger sind Gleiches Entgelt ist ein Recht, das nicht schrittweise, sondern unverzüglich umzusetzen ist. Der Arbeitgeber kann zwar Einreden geltend machen, aber keine Ausreden.
8 Entgeltgleichheitsrichtlinie (75/117/EWG) - über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgelt-bestandteile und bedingungen. Insbesondere muss dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden (Art. 1; jetzt Art. 4 Neufassungsrichtlinie)
9 Die wirksame Anwendung dieses Prinzips sicherstellen bedeutet die Schaffung von Rechtsschutzmöglichkeiten die Abschaffung von Entgeltdiskriminierungen, die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben die Gewährleistung, dass mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn- und Gehaltstabellen oder vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können Schutz vor Entlassung für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf gleiches Entgelt durchsetzen
10 Neugefasste Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG Verbindet 7 Rechtsinstrumente, u.a. die Entgeltgleichheitsrichtlinie Richtlinien über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit Beweislastrichtlinie Berücksichtigt von der EuGH-Rechtsprechung abgeleitete Grundsätze Fördert Maßnahmen zur Korrektur des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, wie z.b. flexible Arbeitszeiten, Elternurlaub
11 Was bedeutet Entgelt? Im Sinne von Art. 157 sind unter Entgelt zu verstehen: die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen in bar oder in Sachleistungen die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zahlt Umfasst sowohl vertragliche als auch außervertragliche Bedingungen, Lewen gegen Denda 2000
12 Weite Auslegung durch den EuGH Stücklohn Royal Copenhagen 1996 Prämien vertraglich und außervertraglich, gegenwärtig und zukünftig Lewen gegen Denda ; Krueger Höhere Vergütungsgruppe Nimz 1991 Krankengeld Rinner-Kuhn 1989; Pederson 1999 Mutterschaftsgeld Gillespie 1996, Alabaster 2005, Abdoulaye 1999 Reisevergünstigungen und Nebenleistungen Garland 1982 Vergütung für Teilnahme an Schulungsveranstaltungen Botel 1992 Abfindungszahlungen Barber 1990
13 Weite Auslegung des Begriffs Entgelt (Forts.) Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung Seymour-Smith 1999 Altersrenten Barber 1990; Bilka-Kaufhaus 1986 Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in Kapitel 2 der neugefassten Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG Art. 5-13, in dem die EuGH-Rechtsprechung kodifiziert wurden Unterscheidung von Entgelt von anderen Arbeits- bedingungen Subventionierte Kindertagesstättenplätze gelten nach der Gleichbehandlungsrichtlinie als Arbeitsbedingung Lommers 2002 Vergleich des Entgelts getrennt nach Vertragsbedingungen Jamstalldhetsombudsmannen 2000
14 Wer wird davon erfasst? Der Begriff Arbeitnehmer hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und kann nicht eng ausgelegt werden: 2004 Wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält Kann auch nach innerstaatlichem Recht als Selbständige eingestufte Personen umfassen Auszubildende und Lehrlinge
15 Anderes Geschlecht Vergleichspersonen Vergleichbare Situation Cadman gegen Health and Safety Executive Case C-17/ In gleichem Betrieb oder in gleicher Dienststelle, egal ob öffentlich oder privatwirtschaftlich - Defrenne II at 22 Verschiedene Arbeitgeber aber einheitliche Quelle für Entgeltbedingungen Lawrence gegen Regent Office Care Ltd 2003 Rs. C-320/00 Gleichzeitige Leistung der Arbeit nicht erforderich McCarthys Ltd gegen Smith 1980 Mehrere Vergleichspersonen möglich Enderby 1994 Keine Vergleichsperson erforderlich, wenn sich die Diskriminierung aus einzelstaatlichem Recht ableitet - Allonby
16 Was ist gleichwertige Arbeit? Bei der Beurteilung des Werts verschiedener Tätigkeiten sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen, so z.b. die Art der tatsächlich geleisteten Arbeit, die Ausbildungsvoraussetzungen und die Arbeitsbedingungen Die Einstufung in dieselbe tarifvertragliche Tätigkeitsgruppe ist für sich noch nicht ausreichend Ob Tätigkeiten gleichwertig sind, hat das einzelstaatliche Gericht auf Grund der Fakten zu entscheiden: Brunnhofer 2001 Kann auch höherwertige Tätigkeit bedeuten: Murphy 1988
17 Arbeitsplatzbewertung und Einstufung Wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden. Das heißt jedoch nicht, dass in einem System der beruflichen Einstufung nicht auch Kriterien wie körperliche Anstrengung berücksichtigt werden können, die ein Geschlecht begünstigen, es sei denn, das System ist in seiner Gesamtheit diskriminierend: Rummler 1987 Ein Anspruch auf Entgeltgleichheit kann nicht von der Existenz eines Systems für die berufliche Einstufung abhängen: EK gegen Vereinigtes Königreich 1982
18 Beweislast Es obliegt der beschwerten Person, Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen Es obliegt dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat: Art. 19 Neugefasste Gleichbehandlungsrichtlinie Wenn einem Entlohnungssystem jede Durchschaubarkeit fehlt und belegt wird, dass das durchschnittliche Entgelt der Frauen im Unternehmen geringer ist, obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass seine Lohnpolitik nicht diskriminierend ist Danfoss 1989
19 Nachweis einer Diskriminierung Einer Arbeitnehmerin wird ein niedrigeres Entgelt gezahlt, nur weil sie eine Frau ist Ein dem Anschein nach neutrales Kriterium oder Verfahren wirkt sich nachteilig auf Frauen aus Wenn zwingende, relevante und ausreichend überzeugende Statistiken nachweisen, dass Frauen im Vergleich zu Männern besonders stark benachteiligt werden
20 Glaubhaftmachung von Diskriminierung Es liegt dem ersten Anschein nach jedenfalls eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn aussagekräftige statistische Angaben einen merklichen Unterschied zwischen zwei gleichwertigen Tätigkeiten belegen, von denen die eine fast ausschließlich von Frauen und die andere hauptsächlich von Männern ausgeübt wird: Enderby 1993 Eine Entgeltpraxis, die eine Diskriminierung von Frauen bewirkt, ist rechtswidrig, es sei denn, der Arbeitgeber kann diese Praxis durch sachlichwirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens rechtfertigen: Rinner- Kuhn 1989
21 Kriterien, die Frauen benachteiligen Teilzeitarbeit Bilka-Kaufhaus 1987; zur Überstunden-Thematik, s. Stadt Lengerish 1995 Job-Sharing Hill 1998 Dienstalter/ Anciennität wenn ein Arbeitnehmer ernstliche Zweifel an einem Zusammenhang zwischen Erfahrung und Dienstalter aufkommen lassen kann, muss der Arbeitgeber rechtfertigen - Cadman Mobilität - Danfoss Marktkräfte Enderby Leistungslohn
22 Schwangerschaft und Mutterschaft Das EU-Recht verlangt nicht, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiter das volle Arbeitsentgelt erhalten Gillespie Allerdings sollten die Fauen in den Genuss von Lohnerhöhungen kommen, die vor oder während des Mutterschaftsurlaubs gezahlt worden sind Die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiter das volle Arbeitsentgelt erhalten die Mutterschutzrichtlinie wird zurzeit allerdings novelliert
23 Gegenmaßnahmen Angleichung der Löhne und Gehälter Anpassung nach oben Begleichung von Gehaltszahlungsrückständen es gilt der Äquivalenzgrundsatz: Levez 1999 Zugang zu Altersversorgungssystemen kann zurückdatiert werden: Defrenne v Sabena Nr. 2
24 Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen Mehr Transparenz beim Entgelt Audits und Überprüfungen zur Entgeltgleichheit Aufwertung von Frauenarbeit Positive Maßnahmen zur Reduzierung der beruflichen Geschlechtersegregation Mehr Unterstützung für eine gleichmäßige Aufteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern Reduzierung der Einkommensunterschiede insgesamt Maßnahmen durch Gleichbehandlungsstellen!
Gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH. Tomas Davulis Universität Vilnius
Gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH Tomas Davulis Universität Vilnius Geschlechtsspezifisches Lohngefälle (Eurostat 2011) 1) Unternehmen mit 10 oder
MehrVereinbarkeit von Familie und Beruf. Jane Russell
Vereinbarkeit von Familie und Beruf Jane Russell Hintergrundwissen Richtlinie 92/85 zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen Neufassungsrichtlinie 2006/54 Richtlinie 2010/18 über Elternurlaub Maßnahmen
MehrEqual Pay Day 2015 Transparenz. Sarah Lillemeier Vorbereitung EPD kfd Köln
Equal Pay Day 2015 Transparenz Sarah Lillemeier Vorbereitung EPD kfd 18.10.2014 Köln 2 Equal Pay Day 2015 3 Equal Pay Day 2015 Video 1: http://www.stmas.bayern.de/frauen/entgelt/kinospot.php 4 Agenda Gender
MehrEuropäische Rechtsakademie - ERA Trier 3. November 2014 Das europäische Gleichstellungsrecht
Europäische Rechtsakademie - ERA Trier 3. November 2014 Das europäische Gleichstellungsrecht Rechtsvorschriften und Rechtsprechung (Einführung) Definition von Grundbegriffen Michel Miné (Cnam, Paris) michel.mine@cnam.fr
MehrBearbeitung von Diskriminierungspotentialen 1 im BAT im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts öffentlicher Dienst (TVöD)
Bearbeitung von Diskriminierungspotentialen 1 im BAT im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts öffentlicher Dienst (TVöD) Vorbemerkung Aufgrund zahlreicher Nach- und Anfragen zum Thema Diskriminierung
Mehr1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
MehrEinführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe:
Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe: Unmittelbare Diskriminierung, mittelbare Diskriminierung, Belästigung Marie Mercat-Bruns (CNAM-Sciences Po) GLIEDERUNG DES VORTRAGS
MehrFrauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht
Annegret Döse Frauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht Zur Wirkung und Reichweite des EG-Gleichbehandlungsrechts im Norden und im Süden Europas am Beispiel der Mitgliedstaaten Bundesrepublik Deutschland
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrPsychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung
MehrDie Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Gemeinschaftsrecht
Dr. Christine Langenfeld Die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Gemeinschaftsrecht Wo JDFisfische der Technischen Hochschu!ö Darmstadt Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis
MehrBeschluss des Nationalrates
1 von 5 22 der Beilagen XXII. GP Beschluss des Nationalrates (Übersetzung) Übereinkommen 183 INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE NEUFASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN MUTTERSCHUTZ (NEUFASSUNG),
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.3.2013 COM(2013) 152 final 2013/0085 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit
MehrDiskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung
MehrGesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU
Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU Am 18. Juni 2016 ist in den Niederlanden das Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU)
MehrRunderlass für Hilfskräfte
Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,
MehrInhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel
Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrEmpfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der
MehrEuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union
März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren
MehrMutterschutz in Bulgarien
Mutterschutz in Bulgarien Dr. Maya Neidenowa Die Mutterschutzregelungen in Bulgarien werden in Bezug auf ihre rechtliche Aktualität im Kontext des marktwirtschaftlichen Systems Bulgariens seit der Wende
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen
MehrEuropäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht
Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht außerhalb Arbeitsrecht Art. 18 AEUV Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Kapitalverkehrsfreiheit RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG (geplant: KOM(2008)426) Art. 45
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
MehrSchleusenstadt Brunsbüttel
Schleusenstadt Brunsbüttel - 13.000 Einwohner - Lage: Schnittpunkt von Nord-Ostsee-Kanal und Elbe in Schleswig-Holstein - ca. 65 km² groß - Industrieller Schwerpunkt in Schleswig-Holstein (Chemie und Energie)
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
MehrFairness in der Personalauswahl als Chance Wie können wir die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Rekrutierung sicherstellen?
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Fairness in der Personalauswahl als Chance Wie können wir die Gleichbehandlung von Frauen und Männern
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrEuroparechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes
Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische
MehrGleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit: die rechtlichen Grundlagen
Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit: die rechtlichen Grundlagen Mag.a Monika Achleitner Regionalanwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt für Oberösterreich
MehrAnalysemöglichkeiten von Einkommensberichten für BetriebsrätInnen
Analysemöglichkeiten von Einkommensberichten für BetriebsrätInnen Eine Empfehlung der PRO-GE-Bundesfrauenabteilung www.proge-frauen.at LIEBE KOLLEGIN! LIEBER KOLLEGE! Du hast den Einkommensbericht deines
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrÜbereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz, Übersetzung 1. (Stand am 4. Juni 2015) Präambel
Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz, 2000 0.822.728.3 Abgeschlossen in Genf am 15. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 2012 2 Ratifikationsurkunde von der
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. April 2010 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Zwischen
Mehr2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf
2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf a. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten
MehrGLEICHSTELLUNGSRECHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION
GLEICHSTELLUNGSRECHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION Weder die Europäische Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, sind für die Verwendung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen
MehrNÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)
NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) 9290-0 Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 27.11.2013. zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.11.2013 C(2013) 8179 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27.11.2013 zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte DE DE EMPFEHLUNG
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrHerzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v.
Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am 15.09.2014 Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Situation in Niedersachsen Erste Gespräche über Lohntarifvertrag Soziale Altenhilfe
MehrKündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen
Oda Hinrichs Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen Europarechtliche Aspekte und Impulse fr 65940 Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrDas neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)
Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann
MehrGesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)
Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der
Mehr1 / 5. Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich
1 / 5 Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich Mit dem Beschaffungsleitbild und der Beschaffungsstrategie, welche am 28.November
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrVom 19. Juli Ausschreibungen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung FFV) Vom 19. Juli 2011
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrENTWURF EINES BERICHTS
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter 2014/2160(INI) 6.3.2015 ENTWURF EINES BERICHTS über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des
MehrDie neuen Beschäftigungsgruppen
Einheitliches Entlohnungssystem für ArbeiterInnen und Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie Statt Lohngruppen und Verwendungsgruppen: Die neuen Beschäftigungsgruppen Einheitliche Beschäftigungsgruppen
MehrEinzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrVEREINBARUNG. Förderung und zum Schutz der Arbeitnehmerrechte
VEREINBARUNG Zwischen WIENERBERGER AKTIENGESELLSCHAFT A-1100 Wien, Wienerbergstraße 11 einerseits und dem EURO-BETRIEBSRAT der WIENERBERGER AKTIENGESELLSCHAFT A-1100 Wien, Wienerbergstraße 11 andererseits
MehrGleichstellung von Frauen und Männern in der EU
Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU Fields marked with * are mandatory. Persönliche Angaben * Nehmen Sie an dieser Konsultation in beruflicher Funktion und/oder im Namen einer Organisation
Mehrvon Frauen und Männern
ESF-Jahresveranstaltung 2014 Fulda 3. November 2014 Dr. Regine Winter Entgeltgleichheit von Frauen und Männern Entgeltgleichheit- im föderal deutschen und unionsrechtlichen Kontext 1 Übersicht Frauen verdienen
MehrInternationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle. IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M.
Internationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M. info@ra-zerdick.com www.ra-zerdick.com Überblick Einführung Datenschutz
MehrNeue arbeitsrechtliche Urteile des EuGH
Neue arbeitsrechtliche Urteile des EuGH Lehrstuhl für Privat- und Arbeitsrecht Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann 31.03.2016 Seite 1 FALL I / Polnisches Recht und Sachverhalt Die Frist für die Kündigung
MehrArbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl?
Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl? Die arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrages Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Deutschlands Zukunft
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrDie Menschenrechte. Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen
Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Die Menschenrechte S. 5 ' 5. Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen Mit einer Einführung von Wolfgang Heidelmeyer 2. vollständig überarbeitete Auflage..,#
Mehr50 Jahre Europäische Sozialcharta. K. Lörcher Rhein-Main-Runde 7.11.2011 - Frankfurt
50 Jahre Europäische Sozialcharta K. Lörcher Rhein-Main-Runde 7.11.2011 - Frankfurt Gesamtüberblick I. Entstehung II. Inhalt III. Bedeutung für die Bundesrepublik IV. Bedeutung für Europa V. Ausblick in
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen
MehrINTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen
MehrRichtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der
MehrNewsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4
Newsletter 1/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG München 20.02.2012 7 V 2818/11)
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrV e r s i o n P a r a p h i e r u n g v o m 2. J u l i 2 0 1 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Die
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Rahmenbedingungen... 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 9 Abkürzungsverzeichnis... 11 1. Rahmenbedingungen... 13 2. Grundlagen der Analyse... 15 2.1 Entgeltbestandteile... 15 2.2 Maßstäbe der Analyse... 16 3. Regelungsinhalte...
MehrTarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
MehrArbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen
MehrMindestlohn gegen die Verarmungsfalle?
Jovan Zdjelar Mindestlohn gegen die Verarmungsfalle? Investivlohn, Kombilohn und Mindestlohn als Puffer in einer sich ändernden Arbeitswelt Tectum Verlag Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 Die Grundzüge
Mehr8 Rationalisierungsschutzvertrag
8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 28.9.2005 SEK(2005) 1176 ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Umsetzung der Bestimmungen über die Diskriminierung wegen des Alters und einer
MehrEntschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der
Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft
MehrLohnunterschiede zwischen Frauen und Männern überwinden. http://ec.europa.eu/equalpay
Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern überwinden Zusammenfassung Was ist unter den Lohnunterschieden zwischen Frauen und Männern zu verstehen? Warum bestehen die Lohnunterschiede zwischen Frauen
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrProf. Dr. Christian Schubel Wintersemester 2005/2006. Binnenmarktrecht. I. Allgemeiner Gleichheitssatz als ungeschriebener Rechtsgrundsatz
Prof. Dr. Christian Schubel Wintersemester 2005/2006 Binnenmarktrecht 2 Das allgemeine Diskriminierungsverbot I. Allgemeiner Gleichheitssatz als ungeschriebener Rechtsgrundsatz - anders als im deutschen
MehrPolitik zum Thema Soziale Verantwortung in der textilen Kette der Miro Radici AG
Politik zum Thema Soziale Verantwortung in der textilen Kette der Miro Radici AG Seit mehr als 10 Jahren verpflichtet sich die Miro Radici AG mit innovativen Produktkonzepten dem Handel. Kompetenz und
Mehr(Übersetzung) Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen. Paris, 14. Dezember 1960
1061 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Vertragstext (dt. Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 (Übersetzung) Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen Paris, 14. Dezember 1960 Die
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderungen Anspruch und Wirklichkeit
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen Anspruch und Wirklichkeit Dachverband berufliche Integration Wien, 11.10.2016
MehrDie Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter im Bereich der Beschäftigung
Die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter im Bereich der Beschäftigung Prof. Maria do Rosário Palma Ramalho Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrDer Mindestlohn. 2. Für welche Arbeitnehmer gelten die Regelungen eines Tarifvertrages? (Buch, S. 39)
Der Mindestlohn Lange Zeit umstritten: Mindestlöhne für Postboten Bild: D. Claus 1. Wie viel müsste Ihrer Meinung nach a) eine Pflegefachkraft, b) eine Arbeitskraft im Baugewerbe, c) ein Maler oder Lackierer,
MehrEntscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand
09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht
MehrMaximilian Fuchs Franz Marhold. Europäisches Arbeitsrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft
Maximilian Fuchs Franz Marhold Europäisches Arbeitsrecht Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Lehrbücher zum Europäischen Arbeitsrecht
MehrZuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2002/73/EG vom 23. 9. 2002 (ABl. Nr. L 269 S. 15) (ABl. Nr. L 39 S. 40) EU-Dok.-Nr.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
MehrVON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche
A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrArbeit im Lebensverlauf
Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Arbeit im Lebensverlauf Beseitigung der in der Arbeit: die Zukunft ist männlich & weiblich 2 / 10 Mixed
MehrUngleiche Arbeitsbewertungen - Praxis und strukturelle Probleme
Gleiches Geld für gleichwertige Arbeit! Eine Kooperationsveranstaltung der GEW und der FES Ungleiche Arbeitsbewertungen - Praxis und strukturelle Probleme Berlin, 12. Juni 2015 Dr. Andrea Jochmann-Döll,
MehrDas Zeitalter der Aufklärung
Das Zeitalter der Aufklärung Im Zeitalter der Aufklärung formulierten zahlreiche Philosophen Ideen, die den Menschen in einem Staat gewissen fundamentale Rechte zugestanden und dies nicht aufgrund ihrer
MehrB e k a n n t m a c h u n g
B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrArbeitsbewertungen: Welche Bedeutung haben sie für den Gender Pay Gap?
Arbeitsbewertungen: Welche Bedeutung haben sie für den Gender Pay Gap? Sarah Lillemeier WSI Tarifpolitische Tagung 2014 23.09.2014 Düsseldorf 1 Agenda 2 1. Ursachenvielfalt des Gender Pay Gap 2. Arbeitsbewertungen
MehrErklärung zu den sozialen Rechten und Prinzipien bei QUIN
Erklärung zu den sozialen Rechten und Prinzipien bei QUIN Präambel Mit dieser Erklärung dokumentiert QUIN grundlegende Rechte und Prinzipien. Diese sind Teil des Selbstverständnisses der Unternehmenspolitik
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 7. November 1967 2263 (XXII). Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau Die Generalversammlung, in der Erwägung, dass die Völker der
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
Mehr