Gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH

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1 Gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH Seminar zum EU-Recht zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Praxis Trier, November 2011 Jenny Earle Senior Lawyer Equality and Human Rights Commission (Großbritannien)

2 Internationaler Rechtsrahmen Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, Art. 23 IAO-Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts von 1951 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, Art. 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (CEDAW), Art. 11

3 Gleiches Entgelt in der EU Der Menschenrechtskommissar des Europarats am 8. März 2011: Europäische Frauen kommen jeden Tag mit einer besonders tief verwurzelten Ungerechtigkeit in Berührung: Sie erhalten im Gegensatz zu Männern ein geringeres Entgelt für gleichwertige Arbeit. Gegenwärtig verdienen Frauen in Europa im Schnitt 17,5% weniger als Männer

4 Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles Geringe Wertschätzung der Arbeit von Frauen Berufliche Geschlechtersegregation Geschlechtsspezifische Folgen von Kindern Neigung von Frauen zur Teilzeitarbeit Geringe Qualität der Teilzeitarbeit Realität flexibler Arbeitsmodelle Diskriminierung bei Entgeltregelungen Mangelnde Transparenz von Entgeltsystemen

5 EU-Rechtsrahmen Gleiches Entgelt als Grundprinzip der EU schon 1957 im Vertrag von Rom enthalten (Art. 119, später Art. 141) Seit 2009 mit Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Art. 157 verankert Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangt: Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Generalanwalt in Cadman gegen Health & Safety Executive 2006, EuGH C-17/05

6 EU-Rechtsrahmen (Forts.) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher (Art. 157 AEUV) Die Mitgliedstaaten müssen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem Vertrag ergeben (Art. 4 AEUV) Das Recht auf gleiches Entgelt hat unmittelbare Geltung; es ist sowohl gegenüber Privatpersonen als auch Staaten durchsetzbar Defrenne gegen Sabena 1976, EuGH C-43/75

7 EU-Rechtsrahmen (Forts.) EU-Recht hat vor nationalem Recht Vorrang, wenn das nationale Recht weniger günstig ist Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group 1990 EuGH EU-Recht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, weitergehende Rechte auf gleiches Entgelt einzuräumen, d.h. Bestimmungen zur Beweislast einzuführen, die für Arbeitnehmer günstiger sind Gleiches Entgelt ist ein Recht, das nicht schrittweise, sondern unverzüglich umzusetzen ist. Der Arbeitgeber kann zwar Einreden geltend machen, aber keine Ausreden.

8 Entgeltgleichheitsrichtlinie (75/117/EWG) - über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgelt-bestandteile und bedingungen. Insbesondere muss dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden (Art. 1; jetzt Art. 4 Neufassungsrichtlinie)

9 Die wirksame Anwendung dieses Prinzips sicherstellen bedeutet die Schaffung von Rechtsschutzmöglichkeiten die Abschaffung von Entgeltdiskriminierungen, die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben die Gewährleistung, dass mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn- und Gehaltstabellen oder vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können Schutz vor Entlassung für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf gleiches Entgelt durchsetzen

10 Neugefasste Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG Verbindet 7 Rechtsinstrumente, u.a. die Entgeltgleichheitsrichtlinie Richtlinien über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit Beweislastrichtlinie Berücksichtigt von der EuGH-Rechtsprechung abgeleitete Grundsätze Fördert Maßnahmen zur Korrektur des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, wie z.b. flexible Arbeitszeiten, Elternurlaub

11 Was bedeutet Entgelt? Im Sinne von Art. 157 sind unter Entgelt zu verstehen: die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen in bar oder in Sachleistungen die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zahlt Umfasst sowohl vertragliche als auch außervertragliche Bedingungen, Lewen gegen Denda 2000

12 Weite Auslegung durch den EuGH Stücklohn Royal Copenhagen 1996 Prämien vertraglich und außervertraglich, gegenwärtig und zukünftig Lewen gegen Denda ; Krueger Höhere Vergütungsgruppe Nimz 1991 Krankengeld Rinner-Kuhn 1989; Pederson 1999 Mutterschaftsgeld Gillespie 1996, Alabaster 2005, Abdoulaye 1999 Reisevergünstigungen und Nebenleistungen Garland 1982 Vergütung für Teilnahme an Schulungsveranstaltungen Botel 1992 Abfindungszahlungen Barber 1990

13 Weite Auslegung des Begriffs Entgelt (Forts.) Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung Seymour-Smith 1999 Altersrenten Barber 1990; Bilka-Kaufhaus 1986 Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in Kapitel 2 der neugefassten Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG Art. 5-13, in dem die EuGH-Rechtsprechung kodifiziert wurden Unterscheidung von Entgelt von anderen Arbeits- bedingungen Subventionierte Kindertagesstättenplätze gelten nach der Gleichbehandlungsrichtlinie als Arbeitsbedingung Lommers 2002 Vergleich des Entgelts getrennt nach Vertragsbedingungen Jamstalldhetsombudsmannen 2000

14 Wer wird davon erfasst? Der Begriff Arbeitnehmer hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und kann nicht eng ausgelegt werden: 2004 Wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält Kann auch nach innerstaatlichem Recht als Selbständige eingestufte Personen umfassen Auszubildende und Lehrlinge

15 Anderes Geschlecht Vergleichspersonen Vergleichbare Situation Cadman gegen Health and Safety Executive Case C-17/ In gleichem Betrieb oder in gleicher Dienststelle, egal ob öffentlich oder privatwirtschaftlich - Defrenne II at 22 Verschiedene Arbeitgeber aber einheitliche Quelle für Entgeltbedingungen Lawrence gegen Regent Office Care Ltd 2003 Rs. C-320/00 Gleichzeitige Leistung der Arbeit nicht erforderich McCarthys Ltd gegen Smith 1980 Mehrere Vergleichspersonen möglich Enderby 1994 Keine Vergleichsperson erforderlich, wenn sich die Diskriminierung aus einzelstaatlichem Recht ableitet - Allonby

16 Was ist gleichwertige Arbeit? Bei der Beurteilung des Werts verschiedener Tätigkeiten sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen, so z.b. die Art der tatsächlich geleisteten Arbeit, die Ausbildungsvoraussetzungen und die Arbeitsbedingungen Die Einstufung in dieselbe tarifvertragliche Tätigkeitsgruppe ist für sich noch nicht ausreichend Ob Tätigkeiten gleichwertig sind, hat das einzelstaatliche Gericht auf Grund der Fakten zu entscheiden: Brunnhofer 2001 Kann auch höherwertige Tätigkeit bedeuten: Murphy 1988

17 Arbeitsplatzbewertung und Einstufung Wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden. Das heißt jedoch nicht, dass in einem System der beruflichen Einstufung nicht auch Kriterien wie körperliche Anstrengung berücksichtigt werden können, die ein Geschlecht begünstigen, es sei denn, das System ist in seiner Gesamtheit diskriminierend: Rummler 1987 Ein Anspruch auf Entgeltgleichheit kann nicht von der Existenz eines Systems für die berufliche Einstufung abhängen: EK gegen Vereinigtes Königreich 1982

18 Beweislast Es obliegt der beschwerten Person, Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen Es obliegt dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat: Art. 19 Neugefasste Gleichbehandlungsrichtlinie Wenn einem Entlohnungssystem jede Durchschaubarkeit fehlt und belegt wird, dass das durchschnittliche Entgelt der Frauen im Unternehmen geringer ist, obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass seine Lohnpolitik nicht diskriminierend ist Danfoss 1989

19 Nachweis einer Diskriminierung Einer Arbeitnehmerin wird ein niedrigeres Entgelt gezahlt, nur weil sie eine Frau ist Ein dem Anschein nach neutrales Kriterium oder Verfahren wirkt sich nachteilig auf Frauen aus Wenn zwingende, relevante und ausreichend überzeugende Statistiken nachweisen, dass Frauen im Vergleich zu Männern besonders stark benachteiligt werden

20 Glaubhaftmachung von Diskriminierung Es liegt dem ersten Anschein nach jedenfalls eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn aussagekräftige statistische Angaben einen merklichen Unterschied zwischen zwei gleichwertigen Tätigkeiten belegen, von denen die eine fast ausschließlich von Frauen und die andere hauptsächlich von Männern ausgeübt wird: Enderby 1993 Eine Entgeltpraxis, die eine Diskriminierung von Frauen bewirkt, ist rechtswidrig, es sei denn, der Arbeitgeber kann diese Praxis durch sachlichwirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens rechtfertigen: Rinner- Kuhn 1989

21 Kriterien, die Frauen benachteiligen Teilzeitarbeit Bilka-Kaufhaus 1987; zur Überstunden-Thematik, s. Stadt Lengerish 1995 Job-Sharing Hill 1998 Dienstalter/ Anciennität wenn ein Arbeitnehmer ernstliche Zweifel an einem Zusammenhang zwischen Erfahrung und Dienstalter aufkommen lassen kann, muss der Arbeitgeber rechtfertigen - Cadman Mobilität - Danfoss Marktkräfte Enderby Leistungslohn

22 Schwangerschaft und Mutterschaft Das EU-Recht verlangt nicht, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiter das volle Arbeitsentgelt erhalten Gillespie Allerdings sollten die Fauen in den Genuss von Lohnerhöhungen kommen, die vor oder während des Mutterschaftsurlaubs gezahlt worden sind Die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiter das volle Arbeitsentgelt erhalten die Mutterschutzrichtlinie wird zurzeit allerdings novelliert

23 Gegenmaßnahmen Angleichung der Löhne und Gehälter Anpassung nach oben Begleichung von Gehaltszahlungsrückständen es gilt der Äquivalenzgrundsatz: Levez 1999 Zugang zu Altersversorgungssystemen kann zurückdatiert werden: Defrenne v Sabena Nr. 2

24 Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen Mehr Transparenz beim Entgelt Audits und Überprüfungen zur Entgeltgleichheit Aufwertung von Frauenarbeit Positive Maßnahmen zur Reduzierung der beruflichen Geschlechtersegregation Mehr Unterstützung für eine gleichmäßige Aufteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern Reduzierung der Einkommensunterschiede insgesamt Maßnahmen durch Gleichbehandlungsstellen!

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