Vom Landschaftsgesetz NRW zu einem Landesnaturschutzgesetz für Nordrhein- Westfalen
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- Andreas Lichtenberg
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1 Vom Landschaftsgesetz NRW zu einem Landesnaturschutzgesetz für Nordrhein- Westfalen Veranstaltung am 12. September 2015, Haus Ripshorst, Oberhausen Ass. iur. Judith Zahn
2 Gesetzgebungskompetenzen im Naturschutz nach Föderalismusreform BNatSchG Kernkompetenz des Bundes, Art. 74 Abs. 1 GG Grenze für Abweichungen durch Landesrecht: Abweichungsfester Bereich, Art. 72 Abs.3 Nr. 2 GG Artenschutz Meeresnaturschutz Allgemeine Grundsätze des Naturschutzes 1. Abweichungsrecht der Länder, Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG 2. Regelungslücken/ Öffnungsklauseln im Bundesrecht, Art. 70, 72, 74 GG 3. Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, Art. 84 GG Landesbüro der Naturschutzverbände 2
3 I. Allgemeine Vorschriften im Entwurf der Landesregierung (Stand ) 1. Regelungsgegenstand in 1 LNatSchG-E nur in Bezug auf das BNatSchG formuliert - neben dem BNatSchG geltende Regelungen - ergänzende Regelungen zum BNatSchG - abweichende Regelungen zum BNatSchG 3. Systematik des LNatSchG-E am BNatSchG orientiert 2. Umbenennung der Landschaftsbehörden in Naturschutzbehörden (s. 2 LNatSchG-E) 3. Neue Regelung in 2 Abs. 6 LNatSchG-E: In Verfahren mit Konzentrationswirkung trifft die zuständige Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene bei artenschutzrechtlichen Entscheidungen nach 44 Abs. 5 und 45 Abs. 7 BNatSchG sowie bei Befreiungen nach 67 Abs. 2 BNatSchG - 3 -
4 4. Gute fachliche Praxis bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung 5 Abs. 2 BNatSchG zusätzlich verboten, s. 4 Abs. 1 LNatSchG-E standortangepasste Bewirtschaftung, nachhaltige Bodenfruchtbarkeit keine Beeinträchtigung der Ausstattung der Nutzfläche über das erforderliche Maß hinaus Erhalt von Landschaftselementen, die zur Vernetzung von Biotopen erforderlich sind, ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung und Pflanzenbau Grünlandumbruch ist an erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten zu unterlassen Dünge- und Pflanzenschutzmittel nach Fachrecht anzuwenden Dauergrünland oder Dauergrünlandbrachen umzuwandeln Absenken des Grundwasserstandes in Nass- und Feuchtgrünland/-brachen Feldgehölze, Hecken, Säume und Kleingewässer zu beeinträchtigen Bestimmte Dauergrünlandpflegemaßnahmen* auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als ges. geschützte Biotope eingestuft sind, bei der Mahd auf Dauergrünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen *z. B. Drill,- Schlitz- oder Übersaat
5 II. Landschaftsplanung in NRW Nach dem LG NRW: auf drei Ebenen: landesweit, überörtlich und örtlich als Satzung, d. h. außenverbindlich und mit Unterschutzstellungen Primärintegration der Landschaftsplanung, d. h. Regionalplan als fungiert auch als Landschaftsrahmenplan Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird sowohl für die Regionalplanung (als Landschaftsrahmenplanung, als auch für die Landschaftspläne erstellt, s. 15a Abs. 2 LG Geltungsbereich: Bauplanungsrechtlicher Außenbereich - 5 -
6 Quelle: LANUV Fachinformation > Planungsebenen - 6 -
7 Landschaftsplanung LG NRW / BNatSchG Räumlicher Bezug; Vorgaben des BNatSchG Pflicht zur Erstellung? Vorgaben des BNatSchG in 10, 11 Umsetzung im LG NRW ( 15-17) Tatsächliche Umsetzung Landschaftsprogramm für den Bereich eines Landes können aufgestellt werden" wird aufgestellt, 15 Abs. 1 LG ( - ) 10 Abs. 1 S. 1 Landschaftsrahmenpläne für Teile des Landes 10 Abs. 1 S. 1 sind für alle Teile des Landes aufzustellen nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen Darstellung im Regionalplan, 15 Abs. 2 LG LANUV erstellt Fachbeitrag als Grundlage Regionalplan Landschaftspläne und Grünordnungs -pläne für die Gebiete d. Gemeinden und für Teile eines Gemeindegebiets 11 Abs. 1 S. 1 sobald und soweit erforderlich haben aufzustellen im Außenbereich s. 16 Abs. 2 LG und 16 Abs. 1 S. 3 LG Fachbeitrag = Grundlage; 254 von erforderlichen 373 LP sind in Kraft getreten Landesbüro Naturschutzverbände NRW 7
8 Kritik der anerkannten Naturschutzverbände in NRW an nicht umgesetzten/fehlendem Landschaftsprogramm: keine (landesweite) konzeptionelle Grundlage für die Erarbeitung der nachfolgenden Stufen der Landschaftsplanung > in den Teilräumen könnten verschiedene Konzepte verfolgt werden; für Strategien (wie zur Biodiversität) und landesweite Programme geboten kein unmittelbares Einfließen der landesweiten Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftpflege in die landesweite Raumordnung bei der Erstellung des LEP (Praxis : aus den Regionalplänen werden die dort getroffenen Festsetzungen herangezogen) Diese Praxis führt zu einer zweimaligen Abwägung der Erfordernisse des Naturschutzes (d. h. ir der Regionalplanung und erneut bei LEP- Aufstellung) oftmals Regionalplanerstellung ohne Fachbeitrag des Naturschutzes! Forderung der Naturschutzverbände: Änderung von 12 Abs. 3 LPlG > nur bei tatsächlichem Vorliegen eines Fachbeitrags RP-Aufstellung - 8 -
9 Inhalt des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege 15a Abs. 2 LG NRW Bestandsaufnahme von N. u. L Auswirkungen bestehender Raumnutzung Beurteilung von N. u. L. einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte die aus dem Vorgenannten herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von N. u. L. Angaben zum Biotopverbund 8 Abs. 1 LNatSchG-E Bestandsaufnahme von N. u. L. einschließlich einer Darstellung der Bedeutung des Planungsraums für Arten und Lebensräume Auswirkungen bestehender Raumnutzungen Beurteilung von N. u. L. einschließlich sich der daraus ergebenden Konflikte die aus dem Vorgenannten herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur und zur Förderung der Biodiversität und zur Anpassung an den Klimawandel Angaben zum Biotopverbund einschließlich regionaler Kompensationskonzepte für Arten und Lebensräume - 9 -
10 Neue Regelungen in 8 Abs. 2 LNatSchG-E zur Erstellung des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung soweit dies erforderlich ist, spätestens jedoch alle 10 Jahre rechtzeitige Aktualisierung = vor Aufstellung des Regionalplans Aktualisierung auch für sachliche oder räumliche Teilbereiche möglich. Die anerkannten Naturschutzverbände NRW fordern ihre Beteiligung bei der Erstellung des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege
11 Vergleich Struktur der Landschaftsplanung LG NRW LNatSchG-E (Stand Juni 2015) LG NRW LNatSchG-E (Stand Juni 2015) 1. Primärintegration der Landschaftsplanung = RP fungiert als Landschaftsrahmenplan 2. Zumindest gesetzlich vorgesehen: auf drei Ebenen: landesweit (Landschaftsprogramm) überörtlich/regional (RP als Landschaftsrahmenplan örtlich (LP) 3. Entwicklungsziele für die Landschaft in 18 Abs. 1 LG NRW 4. Keine Vorgaben für die Erstellung des Fachbeitrags 1. Primärintegration der Landschaftsplanung = RP fungiert als Landschaftsrahmenplan 2. Nur noch auf zwei Ebenen vorgesehen (nur noch regional und örtlich) überörtlich/regional (RP als Landschaftsrahmenplan örtlich (LP) 3. Entwicklungsziele ( 10 Abs. 1 LNatSchG-E) wie in 18 LG NRW + Förderung der Biodiversität 4. Verbesserungen durch 8 Abs. 2 LNatSchG-E bei der Erstellung des Fachbeitrags
12 Verhältnis Unterschutzstellung durch LP Bauleitplanung LG NRW 29 Abs. 4 S. 1 LG NRW: Zurücktreten der Darstellungen und Festsetzungen des LP, wenn diese denen der FNP- Aufstellung/-Änderung/-Ergänzung widersprechen mit dem Inkrafttreten des B-Plans;* Voraussetzung: Träger der Landschaftsplanung (TdL) widerspricht nicht im Aufstellungsverfahren 74 Abs. 4 LG NRW: Regelung für Altfälle = für Darstellungen eines FNP, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind > Widerspruch des TdL im Verfahren zur Aufstellung des B-Plans LNatSchG-E (Stand Juni 2015) 20 Abs. 4 S. 1 LNatSchG-E: entspricht der Regelung des 29 Abs. 4 S. 1 LG 20 Abs. 4 S. 3 LNatSchG-E: entsprechendes gilt für Berichtigungen von FNP 80 LNatSchG-E: wie 74 Abs. 4 LG NRW
13 20 Abs. 24 S. 4 LNatSchG-E (Stand Juni 2015) Für die Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit der Rechtswirkung des 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Exkurs: Die Rechtwirkung nach 35 Abs. 3 S. 3 BauGB: Für die Verwirklichung von Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB besteht eine Ausschlusswirkung im sonstigen Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Flächen für diese Vorhaben an anderer Stelle mittels Darstellung im FNP (oder als Ziel der Raumordnung)
14 Die anerkannten Naturschutzverbände NRW fordern die Streichung von 20 Abs. 4 S. 4 LNatSchG-E I. Keine fachliche Prüfung vor dem Außerkrafttreten von LP-Festsetzungen (z. B. Bauverbot in LSG/NSG), denn die Kreise und kreisfreien Städte nehmen eine Selbstverwaltungsangelegenheit wahr II. Entwertung der Landschaftsplanung, zumindest für Unterschutzstellungen abzulehnen III. Problem: Die Ausschlusswirkung nach 35 Abs. 3 S. 3 BauGB setzt einen wirksamen FNP/Änderung voraus. Dies ist oft umstritten und Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Die Rspr stellt hohe Anforderungen ( schlüssiges Gesamtkonzept usw.) an die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen IV. Problem: Unklarheiten, ob LP automatisch außer Kraft treten oder nicht
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16 Eingriffsregelung Eingriffstatbestand des LNatSchG-E (Stand Juni 2015) Veränderungen in der Positivliste des 30 Abs. 1 LNatSchG-E im Vergleich zu 4 Abs. 1 LG NRW: und andere Abfallentsorgungsanlagen und Modellsportanlagen Beim Gewässerausbau wurde der Zusatz hinzugefügt: sofern das Vorhaben nicht der Erreichung des guten ökologischen Zustandes dient Beseitigung von Hecken, Baumreihen und Baumgruppen usw., soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, gestrichen: Beseitigung von Alleen und Streuobstwiesen
17 Eingriffsregelung Eingriffstatbestand Kritik der anerkannten NSV an der Positivliste des 30 Abs. 1 LNatSchG-E Ferner sollten aufgenommen werden in die Positivliste: Beseitigung von Alleen und Streuobstwiesen Motor- und Flugsportstätten, Skipisten, Campingplätze, Golfplätze, Sportplätze und Lagerplätze Nicht nur Ausbau von Gewässern, sondern auch die wesentliche Umgestaltung ihrer Ufer sowie die Gewässerbenutzung, soweit Wasserstand, Abfluss, Fließgeschwindigkeit oder Gewässerbiozönosen verändert werden. Beseitigung von Hecken, auch wenn sie nicht prägende Bestandteile der Landschaft sind, Abgrabungen, Aufschüttungen usw. ab 2 m Höhe/Tiefe oder mehr als 200 m² Das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich, die außerhalb des Baukörpers von Straßen und Wegen verlegt werden, u. a
18 Eingriffsregelung Eingriffstatbestand Negativliste des 30 Abs. 2 LNatSchG-E (Stand Juni 2015) Nr. 1: Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden Kritik NSV: lieber umgekehrt als Positivbeispiel, häufiger Fall, Eingriffe in Landschaftsbild werden so eventuell übersehen Nr. 2: Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen; bei der Gewässerunterhaltung nur, sofern sie der Erreichung des guten ökologischen Zustandes nach 27 WHG dient Nr. 3: Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit) Gestrichen im LNatSchG-E: Erdwälle für den Lärmschutz, Unterhaltungsmaßnahmen am Rhein zur Vermeidung der Sohlenvertiefung
19 Eingriffsregelung Ausgleich und Ersatz im LNatSchG-E (Stand Juni 2015) Neue Regelungen in 31 LNatSchG-E: Bei der Auswahl v. geeigneten Maßnahmen auch Belange des Biotopverbundes, des Klimaschutzes und des Bodenschutzes zu berücksichtigen Fachbeitrag ist bei der Festsetzung von Art und Lage der Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen, wenn kein LP vorliegt Maßnahmen auf wechselnden Flächen möglich in einer zuvor festgelegten Flächenkulisse Referenzfläche ist im Grundbuch zu sichern Beim Wechsel der Fläche(n) Sicherstellung, dass festgesetzte Gesamtfläche nicht unterschritten wird Kein Anlegen von Ersatz-Dauergrünland nach 16 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 DirektZahlDurchfG auf Flächen, auf denen aufgrund der Eingriffsregelung Grünland angelegt werden muss (keine Doppelbelegung)
20 Eingriffsregelung Ersatzgeld, 31 Abs. 4 und 34 Abs. 2 LNatSchG-E (Stand Juni 2015) Zahlung an Kreis oder kreisfreie Stadt Verwendung nach vier Jahren, sonst Weiterleitung an die höhere Naturschutzbehörde Ersatzgeld für Eingriffe in Waldflächen oder solches, das für Aufforstungen zu verwenden ist, wird dem Landesbetrieb Wald und Holz zweckgebunden zur Verfügung gestellt Aufstellung von Plänen für die Verwendung durch die unteren Naturschutzbehörden, Abstimmung mit den Beiräten Ersatzgeldverzeichnis bei den unteren Naturschutzbehörden (erhobene Gelder, Maßnahmen, für die Gelder verwendet wurden und Zeitraum), s. 34 Abs. 2 LNatSchG-E Veröffentlichung des Verzeichnisses im Internet, s. 34 Abs. 4 LNatSchG-E
21 Verzeichnis über FFH-Verträglichkeitsprüfungen, 34 Abs. 3 LNatSchG-E (Stand: Juni 2015) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen die unteren Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Der Projektträger hat die im Sinne des 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt in geeigneter Weise aufzubereiten. Die Sätze 1 und 2 sind auf Pläne im Sinne des 36 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. ( 34 Abs. 3 LNatSchG-E) + Veröffentlichung im Internet, s. 34 Abs. 4 LNatSchG-E NSV: Überarbeitung der Vorschrift gefordert Laut Begründung (S. 10) landesweites Verzeichnis geplant, deshalb standardisierte Darstellung und automatische Erfassung geplant > Problem der ungenauen Erfassung Nur durchgeführte FFH-VPs sind vom Wortlaut erfasst > Problem: auch tatsächlich realisierte Vorhaben und Nutzungen sowie genehmigte Vorhaben und eventuell in Planung befindliche müssen berücksichtigt werden
22 Eingriffsregelung Kompensation von Mast- und Turmbauten, 31 Abs. 5 LNatSchG-E (Stand : Juni 2015) Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Ersatzzahlung ergibt sich aus dem durch die Wertstufe des Landschaftsbilds vorgegebenen Zahlwert pro Meter multipliziert mit der Anlagenhöhe. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bemessung der Ersatzgeldzahlung für Mastund Turmbauten zu bestimmen. Kritik der NSV: Tatsachenbehauptung der Unausgleichbarkeit ab 20 Metern Höhe trifft nicht zu Es muss im Einzelfall aktiv festgestellt werden, ob eine Beeinträchtigung nicht real kompensierbar ist (Vorrang der Realkompensation) Ermächtigung für eine landesrechtliche KompensationsVO für sämtliche Eingriffe geboten Befürchtung, dass im Vergleich zur derzeitigen Höhe von Ersatzzahlungen erheblich geringere Ersatzgelder festgesetzt werden > kein Dumping Keine Privilegierung bestimmter Vorhaben
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24 Biotopverbund, 35 LNatSchG-E: Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, das mindestens 15 Prozent der Landesfläche umfasst. Begründung (S. 11): Bei einem Biotopverbund handelt es sich um die umfassende räumliche und funktionale Vernetzung von Lebensräumen mit dem Ziel, das langfristige Überleben der heimischen Tier- und Pflanzenarten zu sichern. Der Biotopverbund ermöglicht zugleich Ausweich- und Wanderungsbewegungen von Populationen klimasensibler Arten, die infolge des erwarteten Klimawandels notwendig sind. NSV: 20 % der Landesfläche sind erforderlich
25 Biosphärenregionen, 37 LNatSchG-E (1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der UNESCO als Biosphärenregionen anerkannt zu werden, zu Biosphärenregionen erklären. (2) Die Rechtsverordnung soll durch Vorschriften sicherstellen, dass Biosphärenregionen unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder in der Entwicklungszone wie Landschaftsschutzgebiete geschützt werden. (3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen und die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmen. (4) Biosphärenregionen sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen
26 Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, 39 LNatSchG-E Neu aufgenommen: Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich Kritik NSV: 100 Metern Länge streichen Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 Absatz 2 des BNatSchG festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach 34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind Kritik NSV: Begrenzung auf Anpflanzungen nicht sachgerecht, außerdem Begrenzung auf Flächen ab 500 m²
27 Wildnisentwicklungsgebiete, 40 LNatSchG-E Wildnisentwicklungsgebiete im Staatswald sind gesetzlich geschützt. Auch Flächen anderer Besitzarten können diesem gesetzlichen Schutz unterfallen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer dies vorschlägt. In ihnen ist die Nutzung von Holz untersagt. Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Gebiete führen können, sind verboten. Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze sowie die Saatgutgewinnung in Einzelfällen bleiben unberührt. Der Landesbetrieb Wald und Holz und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erfassen die Wildnisentwicklungsgebiete nach Satz 1 und 2 und grenzen sie in Karten eindeutig ab. ( )
28 Wildnisentwicklungsgebiete, 40 LNatSchG-E Kritik NSV: Definition Wildnis(-entwicklung ) fehlt; Vorschlag: Definition des Bundesamts für Naturschutz (BfN) verwenden. Danach sind Wildnisgebiete ausreichend große, (weitgehend) unzerschnittene, nutzungsfreie Gebiete, die dazu dienen, einen vom Menschen unbeeinflussten Ablauf natürlicher Prozesse dauerhaft zu gewährleisten Wildnisbegriff muss auch Offenland umfassen Landesweites Wildnis-Konzept erforderlich erfasst sind die rund 11 % der staatlichen Waldfläche in NRW, die nach Angaben des MKULNV bereits als Wildnisgebiet erfasst sind (ausgewählt vom LANUV und Landesbetrieb Wald und Holz), weitere werden wohl nicht folgen
29 Gesetzlicher Biotopschutz - 42 LNatSchG-E (Stand Juni 2015) 42 Abs. 1 LNatSchG-E: Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des 30 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind: 1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, 2. artenreiche Magerwiesen und -weiden, 3. Halbtrockenrasen, 4. natürliche Felsbildungen, 5. Streuobstbestände NSV: Auch alle Binnendünen, die von 30 Abs. 2 BNatSchG nicht erfasst sind, Riede, höhlenreiche Altholzinseln und Einzelbäume, Höhlen und Dolinen, Kopfbäume, Niederwälder
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31 Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete (VSG) 52 LNatSchG-E (Stand: Juni 2015) 52 Abs. 1 LNatSchG-E: Bezugnahme auf die bekannt gemachten VSG (MBl. NRW.2005, S. 66) Schutz nach Maßgabe d. 52 Abs. 2 LNatschG-E 52 Abs. 2 S. 1 LNatSchG-E: Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europäischen Vogelschutzgebiets nach Absatz 1 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind verboten. entspricht der Regelung des 33 Abs. 1 BNatSchG
32 Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete - 52 Abs. 2 S. 2 und 3 LNatschG-E (Stand: Juni 2015) Insbesondere ist in den Europäischen Vogelschutzgebieten verboten 1. bauliche Anlagen zu errichten, von denen ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Störungsrisiko für die Vogelarten ausgeht, die in dem Schutzzweck oder den Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet genannt sind, 2. Vogelarten, die in dem Schutzzweck oder den Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet genannt sind, erheblich zu beeinträchtigen, 3. essenzielle Nahrungshabitate und Flugkorridore von Vögeln der durch das Gebiet geschützten Arten zu beeinträchtigen, so dass ihre ökologische Funktion gefährdet ist, 4. Horst- und Höhlenbäume zu fällen und 5. während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen. Die 33 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt
33 Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht, 74 LNatSchG-E (Stand: Juni 2015) (1) Abweichend von 66 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht ein Vorkaufsrecht des Landes beim Kauf von Grundstücken in geschützten Teilen von Natur und Landschaft und gesetzlich geschützten Biotopen nach den 23, 28, 29 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und 42 und für Grundstücke in FFH- und Europäischen Vogelschutzgebieten und in Nationalparken. Für Grundstücke, auf denen Entwicklungs-,Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach 13 festgesetzt sind, liegt das Vorkaufsrecht bei dem Träger der Landschaftsplanung. (2) Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 Satz 1 durch die höhere Naturschutzbehörde, dasjenige nach Absatz 1 Satz 2 durch den Träger der Landschaftsplanung. (3) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 kann von den Berechtigten gemäß 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ergänzend auch zugunsten von Naturschutzstiftungen des privaten Rechts auf deren Antrag ausgeübt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter im Sinne des 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Satzes 1 setzt voraus, dass diese die zum Erwerb notwendigen Mittel den Berechtigten zur Verfügung stellen oder diese erstatten
34 Danke für Ihre/ Eure Aufmerksamkeit!
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