AMTSBLATT. Jahrgang 44/2017 Dienstag, 17. Januar 2017 Nr. 05 INHALTSVERZEICHNIS. Rhein-Erft-Kreis. 9. Bekanntmachung 4

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AMTSBLATT. Jahrgang 44/2017 Dienstag, 17. Januar 2017 Nr. 05 INHALTSVERZEICHNIS. Rhein-Erft-Kreis. 9. Bekanntmachung 4"

Transkript

1 AMTSBLATT Jahrgang 44/2017 Dienstag, 17. Januar 2017 Nr. 05 INHALTSVERZEICHNIS Seite Rhein-Erft-Kreis 9. Bekanntmachung 4 Öffentliche Bekanntmachung über die Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen bzgl. des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides zur Gewinnung von Kies und Sand in Erftstadt, Gemarkung Erp, Flur 4, Flurstücke 29 bis 32, 35 bis 38, 40 und 41, 53 und 54, 61 und 61, Flur 6, Flurstücke 1 bis 8, Gemarkung Lechenich, Flur 26, Flurstücke 24 bis 28, 75, 76 (teilweise), 130 und 131, 86/23, 87/23 und 89/23 Kreisstadt Bergheim 10. Bekanntmachung 5 Bekanntmachung der Kreisstadt Bergheim über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungs-berechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Bekanntmachung 6 Bekanntmachung Kreisstadt Bergheim über die Auslegung der Eintragungslisten des Volksbegehrens "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" in der Zeit vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Bedburg 12. Bekanntmachung 7-8 Bekanntmachung der Stadt Bedburg über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungs-berechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni 2017 Pulheim Herausgeber: Rhein-Erft-Kreis - Der Landrat Verantwortlich für den Druck: 47 Referat für kulturelle Angelegenheiten und Kreisarchiv, Willy-Brandt-Platz 1, Bergheim, Telefon / , Fax / , amtsblatt@rhein-erft-kreis.de Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags Uhr. Das Amtsblatt wird auch auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises ( veröffentlicht.

2 AMTSBLATT Jahrgang 44/2017 Dienstag, 17. Januar 2017 Nr Bekanntmachung 9-13 Öffentliche Bekanntmachung der STADT BEDBURG betreffend den Beschluss zur Offenlage für den Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung - Teilgebiet an der Erftstraße / Verschönerung - vom hier: 14. Bekanntmachung 14 Bekanntmachung der Stadt Bedburg über die Auslegung der Eintragungslisten des Volksbegehrens "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" in der Zeit vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni 2017 Pulheim 15. Bekanntmachung Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30/3 Pulheim 2. Änderung gemäß 13a BauGB i.v.m. 4a (3) BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - Bereich: Kindertagesstätte Anemonenweg 16. Bekanntmachung Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebau-ungsplanes Nr. 36 A Stommeln, 2 Änderung gemäß 13a BauGB i.v.m. 4a (3) BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung Bereich: Hauptstraße Bekanntmachung 20 Bekanntmachung der Stadt Pulheim über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni 2017 Herausgeber: Rhein-Erft-Kreis - Der Landrat Verantwortlich für den Druck: 47 Referat für kulturelle Angelegenheiten und Kreisarchiv, Willy-Brandt-Platz 1, Bergheim, Telefon / , Fax / , amtsblatt@rhein-erft-kreis.de Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags Uhr. Das Amtsblatt wird auch auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises ( veröffentlicht.

3 AMTSBLATT Jahrgang 44/2017 Dienstag, 17. Januar 2017 Nr Bekanntmachung 21 Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die Auslegung der Eintragungslisten (Ort und Zeit) des Volksbegehrens "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" in der Zeit vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Bekanntmachung 22 Bekanntmachung der Stadt Pulheim über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Bekanntmachung 23 Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die Auslegung der Eintragungslisten (Ort und Zeit) des Volksbegehrens "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" in der Zeit vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Bekanntmachung 24 Bekanntmachung Datenübermittlung an die Bundeswehr, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Parteien und Wählergruppen, Alters und Ehejubiläen und Auskünfte an Adressbuchverlage Herausgeber: Rhein-Erft-Kreis - Der Landrat Verantwortlich für den Druck: 47 Referat für kulturelle Angelegenheiten und Kreisarchiv, Willy-Brandt-Platz 1, Bergheim, Telefon / , Fax / , amtsblatt@rhein-erft-kreis.de Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags Uhr. Das Amtsblatt wird auch auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises ( veröffentlicht.

4 4 Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G über die Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen bzgl. des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides zur Gewinnung von Kies und Sand in Erftstadt, Gemarkung Erp, Flur 4, Flurstücke 29 bis 32, 35 bis 38, 40 und 41, 53 und 54, 61 und 61, Flur 6, Flurstücke 1 bis 8, Gemarkung Lechenich, Flur 26, Flurstücke 24 bis 28, 75, 76 (teilweise), 130 und 131, 86/23, 87/23 und 89/23 Antragsteller: Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG Die Firma Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG hat beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises für das o.g. Vorhaben die Erteilung eines Vorbescheides gemäß 5 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen für das Land Nordrhein-Westfalen (Abgrabungsgesetze NRW AbgrG) vom (GV. NRW S. 922) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung unter Ausschluss der Belange des Naturhaushalts, der Landschaft und der Erholung, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes beantragt. Dieser Antrag nebst Planunterlagen und Umweltverträglichkeitsprüfung lag in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadt Erftstadt und beim Rhein-Erft-Kreis während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Die gegen dieses Vorhaben erhobenen Einwendungen werden am um Uhr im Kreishaus des Rhein-Erft-Kreis, Willy-Brandt-Platz 1, Bergheim, Sitzungszimmer KT 1 Raum 32 gemäß 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erörtert. Zur Teilnahme sind Betroffene und Einwender berechtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Bergheim, den Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises Im Auftrag gez. Reinders

5 5 Bekanntmachung der Kreisstadt Bergheim über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Das Volksbegehren ist auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet: Der Landtag möge sich mit dem Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" mit dem Ziel, dass an Gymnasien in NRW das Abitur wieder nach einer Regelschulzeit von 13 Jahren - ohne Pflicht zum Nachmittagsunterricht - abgelegt wird, befassen. Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW erreicht werden. 2. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für das Volksbegehren G 9 wird in der Zeit vom 24. bis zum 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten am Serviceschalter des Bürgerservices im Rathauses der Stadt Bergheim, Bethlehemer Straße 9-11, Bergheim für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person in dem Verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Zur Eintragung in die amtlich ausgelegten Listen wird nur zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist. 3. Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, soll sofort nach Einsichtnahme Einspruch einlegen; der Einspruch muss spätestens am letzten Tage der Einsichtfrist eingelegt werden. 4. Eine individuelle Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Eintragungsberechtigten über die Listenauslegung, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen sowie die Eintragungsstellen erfolgt nicht. 5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag (Antragsmöglichkeit bis zum 31. Mai 2017) a) jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Antragsteller, b) ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Antragsteller, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Bergheim, Die Bürgermeisterin gez. Ludes Erster Beigeordneter und Wahlleiter

6 6 Bekanntmachung Kreisstadt Bergheim über die Auslegung der Eintragungslisten des Volksbegehrens "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" in der Zeit vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Auf Antrag hat die Landesregierung gemäß Artikel 68 Abs. 1 Satz 5 der Landesverfassung und 10 Abs. 1 Satz 3 VIVBVEG die amtliche Listenauslegung für ein Volksbegehren zugelassen, das auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet ist: Der Landtag möge sich befassen mit dem "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" 2. Die Zulassung der amtlichen Listenauslegung ist am 05. Januar 2017 vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt Nr. 1 Seite 14 des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden. Gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVB- VEG) erfolgt die amtliche Listenauslegung in der Zeit vom 02. Februar bis 07. Juni Im Rathaus der Stadt Bergheim liegen die Eintragungslisten für das Volksbegehren in dieser Zeit innerhalb der üblichen Öffnungszeiten - an einem Wochentag (donnerstags) bis Uhr - sowie an folgenden Sonntagen, 19. Februar 2017, 26. März 2017, 30. April 2017 und 28. Mai 2017, jeweils von 9.00 Uhr bis Uhr an folgendem Ort aus: Bürgerservice im Rathaus der Stadt Bergheim, Bethlehemer Str. 9-11, Bergheim 4. Eintragungsberechtigt ist, wer innerhalb der Auslegungsfrist wahlberechtigt zum Landtag Nordrhein-Westfalen ist bzw. wird, in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist und sein Stimmrecht nicht verloren hat. Bergheim, Die Bürgermeisterin gez. Ludes Erster Beigeordneter und Wahlleiter

7 7 Bekanntmachung der Stadt Bedburg über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Das Volksbegehren ist auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet: Der Landtag möge sich mit dem Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" mit dem Ziel, dass an Gymnasien in NRW das Abitur wieder nach einer Regelschulzeit von 13 Jahren - ohne Pflicht zum Nachmittagsunterricht - abgelegt wird, befassen. Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW erreicht werden. 2. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für das Volksbegehren für die Stadt Bedburg wird in der Zeit vom 24. bis zum 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43, Zimmer 3, Bedburg, wie folgt für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten: Dienstag, den 24. Januar 2017, Mittwoch, den 25. Januar 2017, von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, von Uhr bis Uhr, Donnerstag, den 26. Januar 2017, Freitag, den 27. Januar 2017, von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie von Uhr bis Uhr. Der Zugang zum Rathaus Bedburg ist nicht barrierefrei. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person in dem Verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

8 8 Zur Eintragung in die amtlich ausgelegten Listen wird nur zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist. 3. Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, soll sofort nach Einsichtnahme Einspruch einlegen; der Einspruch muss spätestens am letzten Tage der Einsichtsfrist eingelegt werden. 4. Eine individuelle Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Eintragungsberechtigten über die Listenauslegung, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen sowie die Eintragungsstellen erfolgt nicht. 5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag (Antragsmöglichkeit bis zum 31. Mai 2017) a) jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Antragsteller, b) ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Antragsteller, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Bedburg, den Der Bürgermeister gez. Solbach

9 9 Öffentliche Bekanntmachung der STADT BEDBURG betreffend den Beschluss zur Offenlage für den Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung - Teilgebiet an der Erftstraße / Verschönerung - vom hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 i.v.m. 13 Abs. 2 BauGB (Offenlage der Planung) Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Für den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 33 / Bedburg, 8. vereinfachte Änderung wird der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), gefasst. Bekanntmachungsanordnung Der Offenlagebeschluss wird hiermit gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom übereinstimmt und dass nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Es wird gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Für den südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg soll, den Zielen der Innenentwicklung entsprechend, die überbaubare Grundstücksfläche erwei-

10 10 tert und somit die Möglichkeit zur Errichtung eines freistehenden Gebäudes (hier: Atelier) geschaffen werden. Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Änderung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg erforderlich, der für den Bereich des geplanten Bauvorhabens keine weiteren überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt. Mit der Schaffung des neuen Baurechts soll gleichzeitig die bereits bestehende bauliche Nutzung planungsrechtlich gesichert werden. Die Ausweisung zusätzlicher Flächen für Wohnzwecke entspricht dem städtebaulichen Ziel, durch Nachverdichtung innerstädtische Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit die Inanspruchnahme von Flächen, die heute dem Landschaftsraum zuzuordnen sind, zu minimieren. Der Geltungsbereich der 8. Änderung besteht aus den Flurstücken 351 und 353, Flur 46, Gemarkung Bedburg. Dieser wird im Norden von der Straße,Verschönerung, im Osten von der Erftstraße, im Süden von einem Grundstück an der Erftstraße, im Westen von einem Grundstück an der Straße,Verschönerung begrenzt. Östlich des Plangebietes verläuft unmittelbar neben der Erftstraße der Erftkanal. Die genaue Abgrenzung ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Die Grundzüge der Planung werden durch dieses Bauleitverfahren nicht berührt. Ein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt wird durch dieses Verfahren nicht vorbereitet oder begründet. Ferner liegt keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Natura 2000-Gebieten (ehemals FFH-Gebiete [Flora- Fauna- Habitat- Gebiete]) oder Europäischen- Vogelschutzgebieten vor. Die zulässige Grundfläche im Sinne von 19 Abs. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) von unter qm wird nicht überschritten. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung des Innenbereiches durch Nachverdichtung. Auf ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, eine förmliche Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß 2a BauGB und auf die zusammenfassende Erklärung (vgl. 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird gem. 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB verzichtet. Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg liegt gem. 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung und Anlagen in der Zeit vom Mittwoch, 25. Januar 2017 bis Mittwoch, 01. März 2017 [einschließlich] während der Dienststunden, und zwar montags und donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie dienstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Bedburg, Rathaus Kaster, Am Rathaus 1, Zimmer 205, Bedburg, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Keine Möglichkeit der Einsichtnahme oder Abgabe von Stellungnahmen besteht auf Grund der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung an folgenden Tagen: Donnerstag, (Weiberfastnacht, ab Uhr geschlossen) Montag, (Rosenmontag, ganztägig geschlossen) Dienstag, (Veilchendienstag, ab Uhr geschlossen)

11 11 Der Planentwurf zum Planverfahren hängt auch im Aushangkasten des Rathauses in Kaster, 2. Obergeschoss, zur Einsicht aus. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung mit einem sachkundigen Vertreter der Stadtverwaltung sowie Stellungnahmen mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorzutragen. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden (sog. Präklusion von Einwendungen). Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie die Fälligkeiten und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Nach 44 Abs. 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die im vorgenannten Absatz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 2. Hinweis zu 4a Abs. 6 BauGB: Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (vgl. 3 und 4 BauGB) nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 3. Hinweis zu 47 Abs. 2a VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ( 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 4. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter vor. Es werden keine Vorhaben realisiert, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht oder nach Landesrecht unterliegen. 5. Gemäß 215 BauGB werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine Berücksichtigung eines 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

12 12 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bedburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalte geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Bedburg, Stadt Bedburg Der Bürgermeister gez. (Sascha Solbach) Lageplan Vermessungs- und Katasteramt: Rhein-Erft-Kreis, 994/08

13 Erdbebengefährdung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Gemäß 77 der 'Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW', Juni 2006 zur DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten Planunterlage Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche an und ist vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden. Vor 253 diesem Hintergrund halten wir es für sinnvoll, im Interesse der vorgesehenen Bauvorhaben von einem Grundwasserwiederanstieg auf die vor der Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasser-flurabstände auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN Bauwerksabdichtungen" vorzusehen. 3. Hochwasserschutz Die geplante Bebauung liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft. Es sind 113 des Landeswassergesetzes und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. 4. Kampfmittel Dem Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) liegen nach Auswertung der vorliegenden Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern / Kampfmitteln vor, da der Bereich im ehemaligen Bombenabwurfgebiet / Kampfgebiet liegt. Auch wenn 145 Bodenuntersuchungen diesen Verdacht nicht bestätigen sollten, wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend 131 die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist. Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. Bedburg, den (ÖbVI) Offenlegungsbeschluss 139 Dieser Plan wurde gemäß 3 (2) BauGB am vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg zur Offenlage beschlossen. Bedburg, den (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Der Satzungsbeschluss wurde am ortsüblich bekannt- gemacht. Bedburg, den (Bürgermeister) 267 Aufstellungsbeschluss Dieser Plan ist gemäß 2 (1) BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom aufgestellt worden. Bedburg, den (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Offenlage Dieser Plan hat gemäß 3 (2) BauGB vom bis öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde am ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom von der Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den (Bürgermeister) Der Aufstellungsbeschluss ist am ortsüblich bekanntgemacht worden. (Bürgermeister) Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gemäß 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am als Satzung beschlossen worden. Bedburg, den (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg, 8. vereinf. Änd. - Erftstr./Verschönerung- Inhalt: Gemarkung: Flur: Maßstab 1:500 Kartengrundlage Flurgrenze Flurstücksgrenze Flurstücksnummer Bedburg Gebäude mit Hausnummer Entwurf und Bearbeitung: Stand Baugesetzbuch i.d.f.d. Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 118 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1474). Baunutzungsverordnung i.d.f.d. Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548). Gemeindeordnung NRW i.d.f.d. Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (GV NRW S. 496). Planzeichenverordnung vom i.d.f.d. Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 58) ZEICHENERKLÄRUNG Art und Maß der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet II o 0,4 0,5 TH FH 40 Bauweise, Baugrenzen Baugrenze Sonstige Planzeichen 50 Maximale Zahl der Vollgeschosse offene Bauweise Grundflächenzahl Geschossflächenzahl als Höchstmaß Traufhöhe Firsthöhe m Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 33/Verschönerung Abgrenzung unterschiedlicher Geschossigkeiten und Höhen Architektur Stadt und Umweltplanung Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße Aachen ENTWURF a TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Die in 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 3. Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen sind gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg, Vereinfachte Änderung Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 18 BauNVO) 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ( 9 Abs. 2 BauGB, 19 Abs. 4 BauNVO) Graf-Salm-Straße Die nach 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung 55 der Grundflächenzahl (GRZ) für 138Garagen und 419 Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO ist im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bis zu 25 von Hundert zulässig Verschönerung # 4, Erftstraße Erftkanal Höhe baulicher Anlagen ( 9 Abs. 2 BauGB, 18 BauNVO) Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe 363 der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante des höchsten Punktes der Verkehrsfläche, die unmittelbar vor dem jeweiligen Grundstück liegt. 87 Das Maß der Traufhöhe (TH) ergibt sich 361aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der 362 Oberkante Dachhaut. Das Maß der Firsthöhe (FH) ergibt sich aus der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden 348 Mauerwerks mit der Dachhaut. Bei Pultdächern kann die angegebene Traufhöhe jeweils 89 um maximal 0,50 m auf ganzer Länge überschritten werden Beschränkung der Zahl der Wohnungen ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind maximal 2 Wohnungen 360 (Wohneinheiten - WE) 18 je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte (DHH) gilt dabei als ein Gebäude. 4. Nicht überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, Abs. 5 BauNVO) 19 In den Vorgartenflächen sind Nebenanlagen im Sinne des 14Abs BauNVO sowie Anlagen, die 93 nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern, 45 ausgeschlossen. Abfallbehälter sind einzuhausen oder allseitig einzugrünen. 20 Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Vorgartenflächen werden begrenzt durch die vordere Baugrenze 44 und deren seitliche Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze ,4 # 5,5 WA I o 0,5 1 # 19,0 3 # 3,0 # 10,0 # 3,0 # 13,7 TH 6,0m FH 12,0m WA II o 0,4 TH 4,5m FH 9,0m 0,8 # 3,0 351 # 3, Flächen für Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, 12 Abs. 6 BauNVO) Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00m hinter der 365 Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Kennzeichnungen 401. Überschwemmungsgebiet 244 Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft. 2. Baugrundverhältnisse Kaufhaus Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes liegt im Auebereich der Erft, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht 243 und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische 242 Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 27 Das gesamte Plangebiet wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hinweise Bodendenkmäler Im Erftbusch Im Plangebiet liegen keine konkreten Indizien zu Bodendenkmälern vor. Trotzdem sind 47 archäologische 50 Funde nicht auszuschließen. Die Be-stimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß 15 und 16 DSchG NRW, sind bei 45 Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, 191 Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, Nideggen, Tel / , Fax / unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 192 Straße

14 14 Bekanntmachung der Stadt Bedburg über die Auslegung der Eintragungslisten des Volksbegehrens "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" in der Zeit vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Auf Antrag hat die Landesregierung gemäß Artikel 68 Abs. 1 Satz 5 der Landesverfassung und 10 Abs. 1 Satz 3 VIVBVEG die amtliche Listenauslegung für ein Volksbegehren zugelassen, das auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet ist: Der Landtag möge sich befassen mit dem "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" 2. Die Zulassung der amtlichen Listenauslegung ist am 05. Januar 2017 vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt Nr. 1 Seite 14 des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden. Gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) erfolgt die amtliche Listenauslegung in der Zeit vom 02. Februar bis 07. Juni In der Stadt Bedburg liegen die Eintragungslisten für das Volksbegehren in dieser Zeit während der allgemeinen Öffnungszeiten - an einem Wochentag bis Uhr - sowie an folgenden Sonntagen, 19. Februar 2017, 26. März 2017, 30. April 2017 und 28. Mai 2017, jeweils von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Rathaus Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43, Zimmer 3, Bedburg aus. Der Zugang zum Rathaus Bedburg ist nicht barrierefrei. 4. Eintragungsberechtigt ist, wer innerhalb der Auslegungsfrist wahlberechtigt zum Landtag Nordrhein-Westfalen ist bzw. wird, in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist und sein Stimmrecht nicht verloren hat. Bedburg, den 12. Januar 2017 Der Bürgermeister gez. Solbach

15 15 Der Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30/3 Pulheim 2. Änderung gemäß 13a BauGB i.v.m. 4a (3) BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - Bereich: Kindertagesstätte Anemonenweg Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am beschlossen, für den geänderten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/3 Pulheim mit der Begründung die Beteiligung gemäß 4a (3) des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) durchzuführen. Die Dauer der erneuten Auslegung wird gemäß 4a (3) BauGB vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) auf 2 Wochen verkürzt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 30/3 Pulheim 2. Änderung liegt nebst Entwurf der Begründung sowie einem Gestaltungsplan für den Erweiterungsbau in der Zeit vom bis einschließlich während der Dienststunden - montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis Uhr - im Rathaus der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 2. Obergeschoss, im Plankasten im Flur gegenüber dem Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie, zur Einsicht aus. Umweltbezogene Informationen sind verfügbar: - in der Planbegründung zu den Themen: Artenschutz (keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten) Baumschutz (Trauerweide wird im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt) Lärmschutz (Hol- und Bringverkehr) Mündliche Auskunft erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie (Zimmer 2.12) während der Sprechzeiten: montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis Uhr. Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB i.v.m. 4a (3) BauGB vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgeben. Gemäß 4a (3) Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Die Stadt Pulheim prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und teilt das Ergebnis mit. Seite 1 von 2

16 16 Ein Normenkontrollantrag gemäß 47 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. In Vertretung gez. Martin Höschen Aushang: vom Technischer Beigeordneter bis Seite 2 von 2

17 17 Der Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln, 2 Änderung gemäß 13a BauGB i.v.m. 4a (3) BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung Bereich: Hauptstraße Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung mit dem geänderten Entwurf der Begründung gemäß 13a i.v.m. 4a (3) des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) erneut öffentlich auszulegen. Ziel der Änderung ist eine planungsrechtliche Anpassung, welche die Errichtung eines Geschosswohnungsbaus mit seniorengerechten Wohnungen bzw. einem Seniorenheim ermöglicht. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus anliegendem Übersichtsplan ersichtlich. Dieser Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung liegt nebst geändertem Entwurf der Begründung, einer Artenschutzprüfung und einer Ergänzung der Artenschutzprüfung sowie einem Lärmgutachten und einer Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom in der Zeit vom bis einschließlich während der Dienststunden - montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis Uhr - im Rathaus der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 2. Obergeschoss, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie, zur Einsicht aus. Die Planzeichnung, die Begründung und die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises hängen im Plankasten auf dem Flur, die Fachgutachten können im Raum 2.16 (Herr Rosenkranz) eingesehen werden. Von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach 2a BauGB wird im beschleunigten Verfahren abgesehen. Ein Ausgleich ist gemäß 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der mit dem Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung getroffenen planerischen Entscheidung zulässig waren, nämlich auf Basis der gültigen alten Bebauungspläne Nr. 36 Stommeln und Nr. 36 Stommeln, 1. Änderung. Der 44 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die ihrem Schutz dienen. Daher bedürfen eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft immer dann einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass bestimmte geschützte Arten von einem Vorhaben betroffen sein könnten. Bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind dem Bericht über eine von einem Fachbüro durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP) und eine von einem Fachbüro erarbeitete Schalltechnische Untersuchung Einwirkung des angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes (Hauptstr. 20)auf das geplante Bauvorhaben zu entnehmen. Umweltbezogene Informationen sind verfügbar: - auf dem Plan unter Kennzeichnung/ Nachrichtliche Übernahme gem. 9 Abs. 5 und 6 BauGB o Wasserschutz Seite 1 von 3

18 18 - in der Planbegründung / Artenschutzprüfung o Potentialabschätzung Zwergfledermaus - in der Schalltechnischen Untersuchung o Immissionsschutz - in der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises zum o Naturschutz /Landschaftspflege o o Wasserschutz Immissionsschutz (hierzu siehe Schalltechnische Untersuchung) Mündliche Auskunft erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie (Zimmer 2.16) während der Sprechzeiten: montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis Uhr. Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB i.v.m. 4a (3) BauGB vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgeben. Gemäß 4a (3) Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Die Stadt Pulheim prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und teilt das Ergebnis mit. Ein Normenkontrollantrag gemäß 47 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. In Vertretung gez. Martin Höschen Aushang: vom Technischer Beigeordneter bis Seite 2 von 3

19 19 Seite 3 von 3

20 20 Bekanntmachung der Stadt Pulheim über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Das Volksbegehren ist auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet: Der Landtag möge sich mit dem Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" mit dem Ziel, dass an Gymnasien in NRW das Abitur wieder nach einer Regelschulzeit von 13 Jahren - ohne Pflicht zum Nachmittagsunterricht - abgelegt wird, befassen. Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW erreicht werden. 2. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für das Volksbegehren für die Stadt Pulheim wird in der Zeit vom 24. bis zum 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathauscenter, Zimmer 0.03, Alte Kölner Straße 26 in Pulheim für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person in dem Verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Zur Eintragung in die amtlich ausgelegten Listen wird nur zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist. 3. Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, soll sofort nach Einsichtnahme Einspruch einlegen; der Einspruch muss spätestens am letzten Tage der Einsichtfrist eingelegt werden. 4. Eine individuelle Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Eintragungsberechtigten über die Listenauslegung, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen sowie die Eintragungsstellen erfolgt nicht. 5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag (Antragsmöglichkeit bis zum 31. Mai 2017) a) jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Antragsteller, b) ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Antragsteller, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Pulheim den Der Bürgermeister Frank Keppeler

21 21 Bekanntmachung der Stadt Pulheim über die Auslegung der Eintragungslisten (Ort und Zeit) des Volksbegehrens "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" in der Zeit vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Auf Antrag hat die Landesregierung gemäß Artikel 68 Abs. 1 Satz 5 der Landesverfassung und 10 Abs. 1 Satz 3 VIVBVEG die amtliche Listenauslegung für ein Volksbegehren zugelassen, das auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet ist: Der Landtag möge sich befassen mit dem "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" 2. Die Zulassung der amtlichen Listenauslegung ist am 05. Januar 2017 vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt Nr. 1 Seite 14 des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden. Gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) erfolgt die amtliche Listenauslegung in der Zeit vom 02. Februar bis 07. Juni In der der Stadt Pulheim liegen die Eintragungslisten für das Volksbegehren in dieser Zeit innerhalb der üblichen Öffnungszeiten - an einem Wochentag bis Uhr - sowie an folgenden Sonntagen, 19. Februar 2017, 26. März 2017, 30. April 2017 und 28. Mai 2017, jeweils von Uhr bis Uhr an folgendem Ort aus: Stadt Pulheim Rathauscenter Zimmer 0.03 Alte Kölner Straße Pulheim 4. Eintragungsberechtigt ist, wer innerhalb der Auslegungsfrist wahlberechtigt zum Landtag Nordrhein-Westfalen ist bzw. wird, in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist und sein Stimmrecht nicht verloren hat. Pulheim den Der Bürgermeister Frank Keppeler

22 Bekanntmachung der Stadt Pulheim über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" vom 02. Februar 2017 bis 07. Juni Das Volksbegehren ist auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet: Der Landtag möge sich mit dem Volksbegehren "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!" mit dem Ziel, dass an Gymnasien in NRW das Abitur wieder nach einer Regelschulzeit von 13 Jahren - ohne Pflicht zum Nachmittagsunterricht- abgelegt wird, befassen. Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW erreicht werden. 2. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für das Volksbegehren für die Stadt Pulheim wird in der Zeit vom 24. bis zum 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathauscenter, Zimmer 0.03, Alte Kölner Straße 26 in Pulheim für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person in dem Verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Zur Eintragung in die amtlich ausgelegten Listen wird nur zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist. 3. Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, soll sofort nach Einsichtnahme Einspruch einlegen; der Einspruch muss spätestens am letzten Tage der Einsichtfrist eingelegt werden. 4. Eine individuelle Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Eintragungsberechtigten über die Listenauslegung, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen sowie die Eintragungsstellen erfolgt nicht. 5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag (Antragsmöglichkeit bis zum 31. Mai 2017) a) jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Antragsteller, b) ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Antragsteller, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Pulheim den Der Bürgermeister ~.--- ~ '&.' J Frank Keppeler 22

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am 18.11.2013 Seite 1 Inhalt 19/2013 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung

Mehr

AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN

AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN 19.12.2013 Herausgegeben am Inhalt 23. 2013 Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung der Gemeinde Borchen für das Haushaltsjahr

Mehr

Bekanntgabe der Stadt Ludwigshafen am Rhein - gemäß 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -

Bekanntgabe der Stadt Ludwigshafen am Rhein - gemäß 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Herausgabe Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung

Mehr

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 16.07.2014 die 74. Änderung

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang 40/2013 Dienstag, 12. Februar 2013 Nr. 08

AMTSBLATT. Jahrgang 40/2013 Dienstag, 12. Februar 2013 Nr. 08 AMTSBLATT Jahrgang 40/2013 Dienstag, 12. Februar 2013 Nr. 08 INHALTSVERZEICHNIS Seite Rhein-Erft-Kreis 30. Bekanntmachung 2-6 Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Erft-Kreises über den Beschluss des Kreistages

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom 18.11.2015 Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG zur Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 57 Fachhochschule VI. Änderung unter Anwendung des 13 a Baugesetzbuch Beschleunigtes Verfahren

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 12 Jahrgang 2015 ausgegeben am 29.10.2015 Seite 1 Inhalt 17/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Lichtenau zum 31.12.2014 18/2015 Bezirksregierung Detmold:

Mehr

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 50 Jahresrechnung der Stadt Leichlingen für das Haushaltsjahr 07 51 Jahresrechnung der Stadt Leichlingen

Mehr

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl 69 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl K 21054 B 42. Jahrgang Montag, 13. Mai 2013 Nummer 8 Inhalt Seite I. Bekanntmachung der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 10.05.2013

Mehr

Nr. 10 Brilon, 18. Dezember 2013 Jahrgang Bekanntmachung der Satzung vom zur Aufhebung

Nr. 10 Brilon, 18. Dezember 2013 Jahrgang Bekanntmachung der Satzung vom zur Aufhebung Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007

Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007 für den LANDKREIS GOSLAR Im 1. Halbjahr 2007 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: 25.01., 22.02., 29.03., 26.04., 31.05. und 28.06. Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: www.landkreis-goslar.de

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lohmar. 29. Änderung des FNP Castell Steineck in Lohmar - Kreuznaaf

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lohmar. 29. Änderung des FNP Castell Steineck in Lohmar - Kreuznaaf Flur 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lohmar 29. Änderung des FNP Castell Steineck in Lohmar - Kreuznaaf Bekanntmachungstafel Rathaus X Aushangdatum: 29.01.2014 Abnahmedatum: 10.02.2014 Hinweistafel

Mehr

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim 3. Jahrgang Biesenthal, 01. Juli 2006 Ausgabe 06/2006 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen 1. Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ferienhausanlage

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3

Mehr

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) FNA 213-1-6 geänd. durch Art. 2 G zur

Mehr

Amtsblatt Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Gütersloh

Amtsblatt Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Gütersloh Amtsblatt Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Gütersloh Ausgabetag: 4. Jahrgang 14.06.2006 Nr. 6 Nummer Bezeichnung 36/2006 Tagesordnung zur 18. Sitzung des Rates der Stadt Gütersloh am 21.06.2006,

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.14/2012 vom 4. Juli 2012 20. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung von Karten, Erläuterungsbericht und Text der geplanten Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes

Mehr

Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom 07.03.2008

Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom 07.03.2008 Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom 07.03.2008 Inhaltsverzeichnis: 1. Tagesordnung für die nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Rees am 12.03.2008...1 2. Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 3 vom 30.01.2004 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 23.01.04 Bekanntmachung über die überörtliche Prüfung der Haushalts-

Mehr

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang 19 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 39 Planaufstellung zur Maßnahme Betrieb der Wasserkraftanlage Auer Kotten in Solingen-Widdert

Mehr

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 27. Juni 2013 37. Jahrgang / Nr. 25 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen

Mehr

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR.

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. 22 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa

Mehr

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die Stadt Leuna 4. Jahrgang Leuna, den 05. Juni 2013 Nummer 26 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der 33. Sitzung des Stadtrates der Stadt Leuna vom 30. Mai 2013 1 2. Bekanntmachung

Mehr

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN:

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES GEMEINDE MERTINGEN FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: 7. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM PARALLELVERFAHREN MIT DER 1. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES

Mehr

Jahrgang 2016 Herausgegeben zu Winterberg am 25.01.2016 Nr. 1

Jahrgang 2016 Herausgegeben zu Winterberg am 25.01.2016 Nr. 1 Jahrgang 2016 Herausgegeben zu Winterberg am 25.01.2016 Nr. 1 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude

Mehr

Amtliches. Amtliche Mitteilungen und Informationen der Stadt Ribnitz-Damgarten. Aus dem Inhalt: Information des DRK-Blutspendedienstes

Amtliches. Amtliche Mitteilungen und Informationen der Stadt Ribnitz-Damgarten. Aus dem Inhalt: Information des DRK-Blutspendedienstes Amtliches Stadtblatt Ribnitz-Damgarten Amtliche Mitteilungen und Informationen der Stadt Ribnitz-Damgarten 18. Jahrgang Donnerstag, 28. Juni 2012 Nummer 8 Aus dem Inhalt: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Mehr

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung

Mehr

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich 2-22 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stand: August 2008 2 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung

Mehr

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard. FNP-Einzeländerung. Im Brühl. Gemarkung Bruchsal

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard. FNP-Einzeländerung. Im Brühl. Gemarkung Bruchsal Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hbrücken, Karlsdorf-Neuthard FNP-Einzeländerung Im Brühl Gemarkung Bruchsal Inhaltsverzeichnis Teil A A - I A - II A - III Plandarstellung Änderungsbereich

Mehr

2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8 Maxim-Gorki-Straße SATZUNG. Gemeinde Glienicke/Nordbahn

2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8 Maxim-Gorki-Straße SATZUNG. Gemeinde Glienicke/Nordbahn Gemeinde Glienicke/Nordbahn 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8 Maxim-Gorki-Straße Auftraggeber: Gemeinde Glienicke/Nordbahn Hauptstraße 19 16548 Glienicke/Nordbahn Planverfasser: architekturbüro civitas Dr.

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 18/2010 vom 01.12.2010 Inhaltsverzeichnis: A Bekanntmachungen des Landkreises Diepholz Pflichtprüfung des Geschäftsjahres 2009 der AQua-Arbeits- und Qualifizierungsgesellschaft

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt

Mehr

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf

Mehr

Gemeinde Brodersby Eckernförde, 7. Mai 2012 Am Dienstag, dem , findet um Uhr im Strandhus in Schönhagen, Brodersby, eine öffentl

Gemeinde Brodersby Eckernförde, 7. Mai 2012 Am Dienstag, dem , findet um Uhr im Strandhus in Schönhagen, Brodersby, eine öffentl Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2012 09.05.2012 Nr. 10 Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und ist kostenlos beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde und

Mehr

Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen

Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Forum Planen Bauen Freiburg, RA Hansjörg Wurster Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht 1. Aufstellungsbeschluss 2. Frühzeitige

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Jahrgang: 2012 Nr. 19 Ausgabetag 03.12.2012

Jahrgang: 2012 Nr. 19 Ausgabetag 03.12.2012 Amtsblatt Jahrgang: 2012 Nr. 19 Ausgabetag 03.12.2012 Inhalt: Lfd. Nr. Titel der Bekanntmachung 1 Haushaltssatzung des Zweckverbandes der berufsbildenden Schulen für das Haushaltsjahr 2012 2 1. Nachtragssatzung

Mehr

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG GESTALTUNGSSATZUNG RaumPlan Aachen Uwe Schnuis Uli Wildschütz Lütticher Strasse 10 12 52064 Aachen 08. November 2006 INHALT: 1. Geltungsbereich 2. Gestaltung

Mehr

Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen

Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen Bebauungsplan "Auf dem Jägermorgen" Fassung für die Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB (Stand :14.01.2005) Bearbeitet im Auftrag

Mehr

Bebauungsplan Nr. II/1/ Jakob-Kaiser-Straße / Jochen-Klepper-Straße. Satzung. - Textliche Festsetzungen -

Bebauungsplan Nr. II/1/ Jakob-Kaiser-Straße / Jochen-Klepper-Straße. Satzung. - Textliche Festsetzungen - Bebauungsplan Nr. II/1/52.00 Jakob-Kaiser-Straße / Jochen-Klepper-Straße Satzung - Textliche Festsetzungen - 27 Angabe der Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist

Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist 13. Jahrgang Ausgabetag: 06.1.011 Nr. 33 Inhalt: 1. Öffentliche Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 71 im Bahnhofsumfeld Weilerswist Beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung

Mehr

Amtsblatt der Stadt Leverkusen

Amtsblatt der Stadt Leverkusen Amtsblatt der Stadt Leverkusen _ 10. Jahrgang 29. April 2016 Nummer 16 Inhaltsverzeichnis Seite 59. Bekanntmachung des Nachtrages zur 18. Sitzung (18. TA) des Rates der Stadt Leverkusen am Montag, 02.05.2016,

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Stadt Waren (Müritz) Heilbad

Stadt Waren (Müritz) Heilbad Stadt Waren (Müritz) Heilbad Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Text-Bebauungsplan Nr. - Gewerbegebiet an der Teterower Straße vom Bahnübergang bis Stadtausgang - der Stadt Waren (Müritz) Anlage zur

Mehr

Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001

Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001 Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung

Mehr

Satzung. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für. den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg -

Satzung. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für. den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg - Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg - einschl. der Änderungen zu diesem Bebauungsplan vom 09.

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt

Amtliches Bekanntmachungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 13 Ausgegeben in Lüdenscheid am 25.03.2015 Jahrgang 2015 Inhaltsverzeichnis 23.03.2015 Gutachterausschuss der Stadt Iserlohn 23.03.2015

Mehr

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Eröffnungsbilanz der Stadt Weener (Ems) zum 01.01.

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Eröffnungsbilanz der Stadt Weener (Ems) zum 01.01. Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 10 Montag, 01.06.2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Eröffnungsbilanz

Mehr

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die Seite: 1 Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom 07.05.2013 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.10.2013 Aufgrund

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 04/2014 vom 19.02.2014 Inhaltsverzeichnis: Aktuelle Bodenrichtwerte 2014 Haushaltssatzung der Stadt Sankt Augustin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 Herausgeber:

Mehr

WOHNBAU STADT COBURG GMBH AZ: 610-702

WOHNBAU STADT COBURG GMBH AZ: 610-702 Begründung zum Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 39/5 vom 17.09.2014 für das Gebiet Fröbelstraße im Stadtteil Wüstenahorn Vorhaben- und Erschließungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn BUNDESSTADT BONN Der Oberbürgermeister Bekanntmachung Planfeststellung für den Neubau der Anschlussstelle Maarstraße A 59 Bonn- Beuel, von Betr.-km 28+ 325 bis

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Einleitung der Umlegung Am Roeser Weg gemäß 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in seiner jeweils geltenden

Mehr

HANSESTADT ROSTOCK. Land Mecklenburg-Vorpommern. Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.Golf.145

HANSESTADT ROSTOCK. Land Mecklenburg-Vorpommern. Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.Golf.145 HANSESTADT ROSTOCK Land Mecklenburg-Vorpommern Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.Golf.145 Golfplatz Diedrichshagen/Elmenhorst (Golfanlage Warnemünde) Teilgebiet Diedrichshagen - 3

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom Gebührensatzung für die Städtischen Friedhöfe Hemer vom 01.03.2014 Aufgrund 1. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666

Mehr

Ausgabe 11/2015 Amtsblatt der Stadt Rhede 17.09.2015. 12. Jahrgang Ausgabe 11/2015 Rhede, 17.09.2015

Ausgabe 11/2015 Amtsblatt der Stadt Rhede 17.09.2015. 12. Jahrgang Ausgabe 11/2015 Rhede, 17.09.2015 AMTSBLATT der Stadt Rhede Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Rhede 12. Jahrgang Ausgabe 11/2015 Rhede, 17.09.2015 Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rhede, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben

Mehr

Amtsblatt der Stadt Leverkusen

Amtsblatt der Stadt Leverkusen Amtsblatt der Stadt Leverkusen _ 9. Jahrgang 10. August 2015 Nummer 25 Inhaltsverzeichnis Seite 104. Bekanntmachung der Einladung zur 10. Sitzung (18. TA) des Rates der Stadt Leverkusen am Montag, 17.08.2015,

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 22/2006 vom 22.11.2006 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der Stadt Hameln 3 Satzung für die Stadtsparkasse Hameln 3

Mehr

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 14/2013 Donnerstag, 26.09.2013 1BInhaltsverzeichnis Nr. 49 Bekanntmachung über den Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt NRW über den Jahresabschluss

Mehr

Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom 21.08.2003

Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom 21.08.2003 1 Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom 21.08.2003 Inhaltsverzeichnis: 1. Widmung von Erschließungsanlagen hier: Ruhborgweg... 1 2. Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Rees -Kommunalwahl 2004: A) Bekanntgabe

Mehr

Aufgebot eine s Sparkassenbuches... 4 11. Bekanntmach ung Aufgebot eine s Sparkassenbuches... 4

Aufgebot eine s Sparkassenbuches... 4 11. Bekanntmach ung Aufgebot eine s Sparkassenbuches... 4 Amtsblatt Nr. 01/15 vom 26.03.2015 STADT SCHWERTE Hansestadt an der Ruhr Inhalt Seite 1. Bekanntmachung... 3 2. Bekanntmachung... 3 3. Bekanntmachung... 3 4. Bekanntmachung Aufgebot eine s Sparkassenbuches......

Mehr

Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses

Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses Seite: 138 Gemeinde Gilching Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses Sitzungstermin: Montag, den 22.02.2010 Sitzungsbeginn: 18.00 Uhr Sitzungsende: 18.25 Uhr Ort, Raum: Rathaus,

Mehr

1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen.

1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen. Spath+Nagel Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-64a VE Arbeitsfassung, Stand: 16.06.2014 Textliche Festsetzungen: ART DER NUTZUNG 1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient

Mehr

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab ) Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab 01.01.2013) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Münster vom. Herausgeber: Bezirksregierung Münster I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Münster vom. Herausgeber: Bezirksregierung Münster I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Herausgeber: Bezirksregierung Münster Münster, den 25. April 2014 Nummer 17 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen

Mehr

18.09.2014. Jahrgang 3 Nr. 19. Inhalt:

18.09.2014. Jahrgang 3 Nr. 19. Inhalt: 18.09.2014. Jahrgang 3 Nr. 19 Inhalt: 1. Bebauungsplan Nr. 224 Zwischen Kälberweg und Salinger Feld - Satzungsbeschluss... 2 2. Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuerbescheids... 5 3. Einladung zur

Mehr

Stadt Neuss. Bebauungsplan Nr. 118/5 Weckhoven, Wohnquartier Hülchrather Straße. Textliche Festsetzungen

Stadt Neuss. Bebauungsplan Nr. 118/5 Weckhoven, Wohnquartier Hülchrather Straße. Textliche Festsetzungen Seite 1 von 5 Stadt Neuss Bebauungsplan Nr. 118/5 Weckhoven, Wohnquartier Hülchrather Straße I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gem. BauGB i.v.m. BauNVO) 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1

Mehr

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,

Mehr

AMTSBLATT. der Stadt Mönchengladbach. Der Oberbürgermeister gibt bekannt: Nr. 27 Sonderdruck. Jahrgang 38 15. September 2012

AMTSBLATT. der Stadt Mönchengladbach. Der Oberbürgermeister gibt bekannt: Nr. 27 Sonderdruck. Jahrgang 38 15. September 2012 AMTSBLATT der Stadt Mönchengladbach Nr. 27 Sonderdruck Jahrgang 38 15. September 2012 Der Oberbürgermeister gibt bekannt: Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Die Stadt Mönchengladbach

Mehr

Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75

Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75 Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 02.01.2008 (zuletzt geändert durch Satzung vom 17.02.2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung STADT PERLEBERG Stadtverordnetenversammlung Beschlussauszug 21.04.2015 Sitzung: Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Sitzungsdatum: 19.02.2015 Zu TOP 01.: Eröffnung

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 07. Dezember Nr. 49 2012

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 07. Dezember Nr. 49 2012 A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt Freitag, 07. Dezember Nr. 49 2012

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Herausgeber: Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn Tel.: (038293) 823-0, Fax: (038293) 823333, E-mail:

Mehr

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung

Mehr

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Amtsblatt der Stadt Datteln 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Inhalt: 1. Tagesordnung für die Sitzung des Rates am Freitag, 29. Juli 2016, 10.00 Uhr in der Stadthalle, Kolpingstraße 1, 45711 Datteln 2.

Mehr

PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG RECHTSGRUNDLAGEN

PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG RECHTSGRUNDLAGEN GEMEINDE SEEVETAL Bebauungsplan Maschen 47 "Maschener und Horster Heide" 1. Ergänzung Seite 1 PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des 40 der Niedersächsischen

Mehr

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld

Mehr

Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow * Diensdorf-Radlow * Langewahl * Reichenwalde * Wendisch Rietz

Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow * Diensdorf-Radlow * Langewahl * Reichenwalde * Wendisch Rietz Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow * Diensdorf-Radlow * Langewahl * Reichenwalde * Wendisch Rietz 14. Jahrgang Bad Saarow, 06.03.2014 Nr. 03 Sprechzeiten des

Mehr

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang 21 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen INHALTSVERZEICHNIS 15 Beteiligung der Öffentlichkeit an Planungsmaßnahmen der Stadt Leichlingen im Bereich des

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße des Landkreises Jahrgang Nummer Datum 2014 28 13.08.2014 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung über den Wahltag und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Beirates für Migration

Mehr

3 Innenbereich der Ortslage Sirbis Flur Flstnr Nutzungsart Fläche in m²

3 Innenbereich der Ortslage Sirbis Flur Flstnr Nutzungsart Fläche in m² Aufgrund des 34 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV, Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom

Mehr

AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau

AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau Nr. 8/2009 Amtliche Bekanntmachungen und Informationen 10. März 2009 Inhaltsverzeichnis: 1. Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Leuna

Mehr

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 13/2010 vom 01.10.2010 Inhaltsverzeichnis: A Bekanntmachungen des Landkreises Diepholz Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die Haushaltsjahre 2014 und 2015

Inhaltsverzeichnis. Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 12. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die e 2014 und 2015 2 Alle öffentlichen Bekanntmachungen finden sie kostenlos im Internet unter: www.wuppertal.de/bekanntmachungen.

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen SVBl 2015 Seite 97 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 18 Memmingen, 18. September

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom Gebührensatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 13.12.2013 Aufgrund von 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) in der Fassung der

Mehr

Stadt Meldorf. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63

Stadt Meldorf. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 63 - Stadt Meldorf Aufgrund der 2 und 3a des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach 84 Abs.3 der Landesbauordnung LBauO-SH wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung

Mehr

89 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Satzung der Stadt Ratingen für das Personenstandswesen (Standesamt) -

89 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Satzung der Stadt Ratingen für das Personenstandswesen (Standesamt) - AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 11 NUMMER : 27 DATUM : 30.12.2015 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 89 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Satzung

Mehr

Zeichenerklärung. Gewerbliche Baufläche. Fläche für die Landwirtschaft

Zeichenerklärung. Gewerbliche Baufläche. Fläche für die Landwirtschaft Bisherige Darstellung Verfahrensvermerke Änderung des Flächennutzungsplans des Regionalverbandes Saarbrücken im Bereich Gewerbegebiet nördlich Flughafen Ensheim Landeshauptstadt Saarbrücken Stadtteil Ensheim

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom 14.04.2000 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 29.06.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Amtliches Bekanntmachungsblatt der kostenloses Exemplar Nr. 01-16. Jahrgang 21. Januar 2010 Öffentliche Auslegung im Rathaus der, Büro der Stadtvertretung, Markt 5/6 Inhalt: è Bekanntmachung

Mehr

- beglaubigte Abschrift -

- beglaubigte Abschrift - - beglaubigte Abschrift - Stadt Walsrode 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 Hinter Pannings Busch I Benzen mit Örtlichen Bauvorschriften - Satzung - PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG Auf Grund der 1 Abs. 3

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

STADT DIEMELSTADT 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Beim niederen Teiche Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf 12. Januar 2016

STADT DIEMELSTADT 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Beim niederen Teiche Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf 12. Januar 2016 STADT DIEMELSTADT 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Beim niederen Teiche Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf 12. Januar 2016 Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Udenhäuser Straße 13 34393 Grebenstein

Mehr