Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 2 Bad Kissingen,

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1 Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 2 Bad Kissingen, Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Probeeinschreibung für FOS/BOS in Hammelburg Übungen der Bundeswehr B) Veröffentlichungen der Gemeinden Markt Bad Bocklet - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Großenbrach (Fl.Nrn. 24/1 und 26, Gemarkung Großenbrach) des Marktes Bad Bocklet ( 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Steinach (Fl.Nr. 181, Gemarkung Steinach) des Marktes Bad Bocklet ( 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Stadt Bad Kissingen - Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale, Landkreis Bad Kissingen - Ausschreibung; Grundstück Fl.Nr. 1275, Gemarkung Reiterswiesen Markt Zeitlofs Öffentliche Bekanntmachung des Marktes Zeitlofs über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen - Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des Marktes Elfershausen und der Gemeinde Fuchsstadt über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale, Landkreis Bad Kissingen - Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen Stadt Münnerstadt Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau - Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau - Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Verwaltungsgemeinschaft Maßbach Satzung des Marktes Maßbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Sanierungsgebiet II im Altort Maßbach Vom Stadt Brückenau Bekanntmachung der Stadt Bad Brückenau; Grundsteuerzahlungen für 2013 Stadt Hammelburg Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen 4 und 5 der Wasserversorgung Untererthal, Fl.Nrn. 1760/1 und 1756/1, Gemarkung Untererthal Gemeinde Nüdlingen Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 C) Sonstige Veröffentlichungen Keine Veröffentlichung A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 9 Probeeinschreibung für FOS/BOS in Hammelburg Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Bad Kissingen, vertreten durch den Kreistag, sehen einen Bedarf für eine Fachober- und Berufsoberschule für den Landkreis Bad Kissingen mit Sitz in Hammelburg. Der Landkreis Bad Kissingen hat daher die Initiative ergriffen, um eine solche Schulform auf den Weg zu bringen. Eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer FOS/BOS in Hammelburg ist eine erforderliche Mindestzahl von Schülern/Schülerinnen, die gemäß den Richtlinien des Kultusministeriums diesen Schultyp besuchen müssen. Um endgültige Sicherheit über den Schulbedarf zu erlangen, wird im Rahmen der regulären Schulanmeldung eine sogenannte Probeeinschreibung durchgeführt. Die Probeeinschreibung für die FOS/BOS Hammelburg für das Schuljahr 2013/2014 findet vom bis statt. Die Interessenten/Interessentinnen schreiben sich ganz regulär bei einer der fünf an der Probeeinschreibung teilnehmenden Fachoberund Berufsoberschule ein. Diese Einschreibung muss beinhalten, dass man erstrangig den FOS/BOS-Standort Hammelburg wählt. Folgende FOS/BOS stehen für die Probeeinschreibung zur Verfügung: FOS/BOS Bad Neustadt/Saale Technik, Wirtschaft, Sozialwesen (09771/7038) FOS/BOS Kitzingen Technik, Wirtschaft, Sozialwesen (09321/4656) FOS/BOS Marktheidenfeld Technik, Wirtschaft, Sozialwesen (09391/2257) FOS/BOS Schweinfurt Technik, Wirtschaft, Sozialwesen (09721/978070) FOS/BOS Würzburg (städtisch) Technik, Wirtschaft (0931/79530 Franz-Oberthür-Schule) Die Probeeinschreibung ist ohne Risiko für die künftigen FOS/BOS- Schüler/innen. Sollte die Neugründung scheitern, gilt die Einschreibung automatisch für die Schule, an der die Probeeinschreibung stattfand. Schüler/innen, die Interesse am Besuch einer außerbayerischen FOS/BOS (z. B. in Hessen) haben, aber erstrangig Hammelburg wählen würden, müssen sich ebenfalls bei einer der fünf oben genann-

2 Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2/2013 ten Schulen einschreiben. In Verbindung mit dieser Einschreibung muss erklärt werden, dass man sich im Falle eines Scheiterns der FOS/BOS in Hammelburg für eine außerbayerische Schule eingeschrieben hat. Gleichzeitig muss natürlich eine entsprechende Einschreibung bei der außerbayerischen Schule erfolgen mit Hinweis auf den möglichen FOS/BOS-Besuch in Hammelburg. Wichtig: Durch die Probeeinschreibung besteht kein Anspruch auf eine Beschulung in Hammelburg. Für weitere Fragen im Zusammenhang mit den Einschreibungsmodalitäten wenden Sie sich bitte unmittelbar an eine der fünf oben genannten Einschreibungsschulen. Ansonsten steht Ihnen als Ansprechpartner Herr Gerhard Kauf im Landratsamt Bad Kissingen zur Verfügung (Tel.: 0971/ bzw. Mail: gerhard.kauf@kg.de). 10 Übungen der Bundeswehr Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen a) am b) vom bis c) vom bis Übungen unter der Bezeichnung a) Orientierungsmarsch Hochstrasse b) Orientierungsmarsch Hochstrasse Nacht c) Einsatzübung im Übungsdurchgang 03/13 im Übungsraum a) und b) Zeitlofs Weißenbach Detter Heiligkreuz c) Landkreis Bad Kissingen durchzuführen. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einheiten der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln (Fundmunition, dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind. Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen. Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat B) Veröffentlichungen der Gemeinden Markt Bad Bocklet 11 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Großenbrach (Fl.Nrn. 24/1 und 26, Gemarkung Großenbrach) des Marktes Bad Bocklet ( 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Großenbrach als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung gemäß 34 Abs. 6 i. V. m. 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Die Satzung mit Anlagen liegt ab sofort während den allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag im Rathaus Bad Bocklet, Kleinfeldlein 14, Zimmer Nr. 2, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft erteilt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Bad Bocklet geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Bad Bocklet, Markt Bad Bocklet Back, Erster Bürgermeister 12 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Steinach (Fl.Nr. 181, Gemarkung Steinach) des Marktes Bad Bocklet ( 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Steinach als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung gemäß 34 Abs. 6 i. V. m. 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Die Satzung mit Anlagen liegt ab sofort während den allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag im Rathaus Bad Bocklet, Kleinfeldlein 14, Zimmer Nr. 2, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft erteilt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

3 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2/2013 Seite 3 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Bad Bocklet geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Bad Bocklet, Markt Bad Bocklet Back, Erster Bürgermeister Stadt Bad Kissingen 13 Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Gemeinde Aura a. d. Saale 3, Landkreis Bad Kissingen Der Beschluss zur Anordnung der Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3 und die Gebietskarte liegen vom mit im Bauamt der Stadt Bad Kissingen, Maxstraße 23, Zimmer Nr. 5, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten aus. Diese Unterlagen können darüber hinaus in den nächsten drei Monaten auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken unter dem Link Anordnung" eingesehen werden. ( Hinweis: Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden. Würzburg, Bad Kissingen, Amt für Ländliche Entwicklung Stadt Bad Kissingen Eisentraut, Baudirektor Blankenburg, Oberbürgermeister 14 Ausschreibung; Grundstück Fl.Nr. 1275, Gemarkung Reiterswiesen Die Stadt Bad Kissingen beabsichtigt, das Grundstück Fl.Nr. 1275, Gemarkung Reiterswiesen (Fläche: m²) zu veräußern. Es handelt sich um ein verpachtetes Wiesengrundstück, welches nahe der Abzweigung der Kreisstraße KG 8 Richtung Schwarze Pfütze liegt. Der Verkehrswert des Grundstückes beträgt ca ,00 Euro. Gebote unter Nennung eines Kaufpreises im verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift Angebot Fl.Nr. 1275, Gemarkung Reiterswiesen - nicht öffnen! können bis zum gerichtet werden an die Stadt Bad Kissingen, Herrn Horst Geier, Maxstraße 23, Bad Kissingen. Nähere Auskünfte unter Tel / (Herr Geier). Ein Anspruch auf Zuschlag unter dem Verkehrswert besteht nicht. Bad Kissingen, Stadt Bad Kissingen Blankenburg, Oberbürgermeister Markt Zeitlofs 15 Öffentliche Bekanntmachung des Marktes Zeitlofs über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 Für den Markt Zeitlofs wird die Grundsteuer gemäß 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 erhalten, haben 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2012 zu zahlen. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbe-scheides des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon werden Kleinbeträge bis 15,00 Euro mit ihrem Jahresbetrag am und Beträge bis 30,00 Euro mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages am und fällig. Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten zu überweisen: VR-Bank Bad Kissingen-Bad Brückenau eg, BLZ , Konto- Nr , Sparkasse Bad Brückenau, BLZ , Konto-Nr , Bank Schilling & Co. Hammelburg, BLZ , Konto-Nr Für Steuerpflichtige, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) einlegen oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.). 1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Zeitlofs, Baumallee 12, Zeitlofs, einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. 2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

4 Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2/2013 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zeitlofs, Markt Zeitlofs Friedrich, Erster Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen 16 Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des Marktes Elfershausen und der Gemeinde Fuchsstadt über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 Gemäß 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom (BGBI l S. 965) in der derzeit gültigen Fassung wird die Grundsteuer für das Jahr vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2012 festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2013 erhalten haben, im Kalenderjahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für diese Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2013 fällig. Bereits erfolgte Zahlungen werden auf die Steuerschuld angerechnet. Kleinbeträge werden wie folgt fällig: 1. am 15. August 2013 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt. 2. am 15. Februar und 15. August 2013 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt. Wurde die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt, ist die Grundsteuer am 1. Juli 2013 zur Zahlung fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Steueramt, Marktstraße 17, Elfershausen, eingesehen werden. Treten gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen und/oder in der persönlichen Steuerpflicht Änderungen ein, wird von Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides hat der Steuerschuldner zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen ( 29 GrStG) unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Diese öffentliche Bekanntmachung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der wirksamen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Marktstraße 17, Elfershausen, einzulegen. Eine Widerspruchseinlegung per genügt nicht der Schriftform. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstr. 26, Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Elfershausen oder Gemeinde Fuchsstadt) und den Streitgegenstand bezeichnen. Es soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift soll diese Steuerfestsetzung in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Elfershausen, Fuchsstadt, Markt Elfershausen Gemeinde Fuchsstadt Neeb, Erster Bürgermeister Hart, Erster Bürgermeister 17 Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale, Landkreis Bad Kissingen Der Beschluss zur Anordnung der Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3 und die Gebietskarte liegen vom mit in der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten aus. Diese Unterlagen können darüber hinaus in den nächsten drei Monaten auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken unter dem Link Anordnung" eingesehen werden. ( Hinweis: Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden. Würzburg, Elfershausen, Amt für Ländliche Entwicklung Markt Elfershausen Eisentraut, Baudirektor Neeb, Erster Bürgermeister 18 Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen I. Nachstehend wird die von der Gemeinschaftsversammlung am beschlossene Haushaltssatzung für 2013, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekanntgemacht. Der Haushaltsplan für 2013 liegt vom Tag der Veröffentlichung an eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen zur öffentlichen Einsicht auf. II. Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 41, 42 KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab ,00 Euro ,00 Euro

5 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2/2013 Seite 5 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Verwaltungsumlage 4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf ,00 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. 2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom mit Einwohner zu Grunde gelegt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 117,4712 Euro festgesetzt. (2) Investitionsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf ,00 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. 2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom mit Einwohner zu Grunde gelegt. 3. Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 6,4075 Euro festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Elfershausen, Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen Neeb, Gemeinschaftsvorsitzender Stadt Münnerstadt 19 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit gemäß 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom (BGBl. I, S. 3341), vom (BGBl. II, Seite 885), vom (BGBl. I, S. 1569), vom (BGBl. I, S. 1994, S. 2378, S. 2439), vom (BGBl. I, S. 2325), vom (BGBl. I, S. 2590), vom (BGBl. I, S. 3836), vom (BGBl. I, S. 2601), vom (BGBl. I, S. 1790), vom (BGBI. I, S und vom (BGBI I, S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2013 erhalten, im Kalenderjahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2012 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am , , und vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Münnerstadt, Stenayer Platz 2, Münnerstadt, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Münnerstadt, Stenayer Platz 2, Münnerstadt, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Münnerstadt, Stadt Münnerstadt Blank, Erster Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau 20 Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Für den Markt Geroda, die Gemeinden Oberleichtersbach und Riedenberg und den Markt Schondra gilt die Grundsteuer gemäß 27 Abs. 3 und Art. 29 des Grundsteuergesetzes vom in der aktuellen Fassung für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie im Vorjahr weiter. Für den Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn auf Grund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamts ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2013 erteilt wurde oder noch erteilt wird. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 erhalten, haben 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2012 zu entrichten. Die Grundsteuer ist wie im Vorjahr fällig mit einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Kleinbeträge bis 30,00 Euro am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages; Kleinbeträge bis 15,00 Euro am 15. August.

6 Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2/2013 Steuerpflichtigen, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau in Bad Brückenau, Sinnaustr. 14a, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Bad Brückenau, Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Emmert, stellv. Gemeinschaftsvorsitzender im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit ab ,00 Euro Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Verwaltungsumlage 4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf ,00 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. 2. Die Aufteilung der Verwaltungsumlage erfolgt aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl nach dem Stand vom Die Verwaltungsumlage wird auf 114,00 Euro je Einwohner (5.633 Gesamteinwohner VG) festgesetzt. (2) Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt (Höchstens 1/6 der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen Art. 73 Abs. 2 GO). 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 21 Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau I. 7 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bad Brückenau, Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Emmert, stellv. Gemeinschaftsvorsitzender Nachstehend wird die von der Gemeinschaftsversammlung am beschlossene Haushaltssatzung für 2013, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan 2013 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau zur öffentlichen Einsicht auf. II. Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, 41, 42 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit und ,00 Euro Verwaltungsgemeinschaft Maßbach 22 Satzung des Marktes Maßbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Sanierungsgebiet II im Altort Maßbach Vom Festlegung des Sanierungsgebietes Im nachfolgenden näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 4,5 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung Sanierungsgebiet II. Das Erweiterungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Untersuchungsbericht des Büros Wegner - Stadtplanung aus Veitshöchheim abgegrenzten und im beiliegenden Lageplan ersichtlichen Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grund-

7 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2/2013 Seite 7 stücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen. 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von 144 Abs. 2 BauGB Anwendung. 4 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Maßbach, Markt Maßbach Wegner, Erster Bürgermeister Die Grundsteuer ist fällig mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Kleinbeträge bis 30,00 Euro zur Hälfte am 15. Februar und 15. August, Kleinbeträge bis 15,00 Euro am 15. August. Bei Steuerpflichtigen, die der Stadtkasse eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die Grundsteuerbeträge zu den angegebenen Fälligkeiten abgebucht. Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich (eine einfache ohne elektronische Signatur entspricht nicht der Schriftform) oder zur Niederschrift bei der Stadt Bad Brückenau, Marktplatz 2, Bad Brückenau, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, Bad Kissingen, eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstraße 26, Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die beklagte Behörde Stadt Bad Brückenau und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Bad Brückenau, Stadt Bad Brückenau Brigitte Meyerdierks, Erste Bürgermeisterin Stadt Hammelburg 24 Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen 4 und 5 der Wasserversorgung Untererthal, Fl.Nrn. 1760/1 und 1756/1, Gemarkung Untererthal Das Landratsamt Bad Kissingen hat mit Bescheid vom , Nr B 408, für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt. Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende Plan liegen in der Zeit vom bis Stadt Bad Brückenau 23 Bekanntmachung der Stadt Bad Brückenau; Grundsteuerzahlungen für 2013 Die Stadt Bad Brückenau macht bekannt, dass gem. 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz der letzte in den Vorjahren zugestellte Grundsteuerbescheid auch für das Kalenderjahr 2013 gilt, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Die Grundsteuer ist deshalb in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu den bekannten Zahlungsterminen zu entrichten. bei der Stadtverwaltung Hammelburg, Rathaus, Am Marktplatz 1, Hammelburg, Zimmer-Nr. 21, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes Bad Kissingen gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; gegen ihn kann von den übrigen Betroffenen entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingelegt werden. Hammelburg, Stadt Hammelburg Ernst Stross, Erster Bürgermeister

8 Seite 8 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2/2013 Gemeinde Nüdlingen 25 Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 Für die Gemeinde Nüdlingen wird die Grundsteuer, gemäß 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes sowie aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Dezember 2012, für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 erhalten, haben für das Jahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu zahlen. Gegenüber dem Kalenderjahr 2012 ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2013 verzichtet wird. Auf Wunsch wird ein aktueller Grundsteuerbescheid für das Jahr 2013 bei der Gemeinde Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1, Steuerverwaltung Zimmer 2, gerne ausgehändigt. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird. Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig werden, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, bzw. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt. Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten der Gemeinde Nüdlingen zu überweisen: Raiffeisenbank Nüdlingen e.g., Konto-Nr (BLZ ) Sparkasse Bad Kissingen, Konto-Nr (BLZ ) Bei erteilter Einzugsermächtigung, werden die Grundsteuerbeträge wunschgemäß zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzungen durch vorstehende öffentliche Bekanntmachung (neuer Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe, die Frist beginnt mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen, entweder Widerspruch eingelegt werden (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nüdlingen, Kissinger Straße 1, Nüdlingen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach , Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach , Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchsverfahren und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden ( 351 Abs. 2 Abgabenordnung). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Nüdlingen, Gemeinde Nüdlingen Kiesel, Erster Bürgermeister C) Sonstige Veröffentlichungen Keine Veröffentlichung Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat Die Probeeinschreibung für die FOS/BOS Hammelburg Schuljahr 2013/2014 findet vom bis statt (siehe Teil A Nr. 9 dieses Amtsblattes)

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