Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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- Rudolph Lehmann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Seite1, August24,2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm,frame A. Problem und Ziel Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DieEuropäischeUnionhat2009einegrundlegendeundumfassendeModernisierungderSolvenzanforderungenanVersicherungsunternehmenbeschlossen, dieauchdiegesamtfinanzpositionderversicherungsunternehmenmiteinbeziehtsowiediederzeitigenentwicklungenaufdemgebietdesversicherungswesens,desrisikomanagements,derfinanzierungstechniken,derinternationalen Rechnungslegung und aufsichtlicher Standards berücksichtigt. B. Lösung UmsetzungderRichtlinie2009/138/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Rates durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabensindinfolgederDurchführungdesGesetzes nicht zu erwarten. InfolgederUmsetzungdesGesetzesentstehtbeimBundkeinVollzugsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfenthältkeineRegelungen,diezuErfüllungsaufwandbei Bürgerinnen und Bürgern führen. E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerGesetzentwurfenthält72VorgabenzumErfüllungsaufwandohneInformationspflichten, die in der Summe zu Kosten von Euro führen. WeiterhinentfallenperSaldo EuroaufKostenausderÄnderungbzw. Neueinführung von 48 und dem Wegfall von 25 Informationspflichten. Somit ergibt sich ein gesamter Erfüllungsaufwand von 194 Mio. Euro.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieVerwaltungentstehtaus91VorgabeneinErfüllungsaufwandvon Euro.DieseKostenfallenausschließlichbeiderBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht an. F. Weitere Kosten ImRahmenderFinanzierungderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)könnendenüberdieUmlagezurFinanzierungherangezogenen UnternehmenderFinanzbranchezusätzlicheKostendurcheineErhöhungder genannten Umlage entstehen. FürandereWirtschaftsunternehmen,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen,dienichtderFinanzbrancheangehören,sowiebeisozialenSicherungssystemenentstehenkeinezusätzlichenKosten.DurchdiebessereErfassungder mitversicherungenverbundenenrisikenkönnensicheinzelneprodukteverteuern,andereimgegenzugverbilligen.auswirkungenaufdaspreisniveau insgesamt,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindjedochnichtzu erwarten. Seite 2, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9342 Seite 3, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame
4 Seite 4, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9342 Anlage 1 Entwurf eines Zehnten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 16Versicherungsfremde Geschäfte Seite 5, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DasVersicherungsaufsichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBl.1993IS.2), daszuletztdurchartikel3desgesetzesvom1.märz2011 (BGBl.IS.288)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1Zweck des Gesetzes 2Geltungsbereich 3Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen 4Ausnahmen 5Feststellung der Aufsichtspflicht 6Freistellung von der Aufsicht 7Bezeichnungsschutz 8Begriffsbestimmungen Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1 Geschäftstätigkeit Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit 9Erlaubnis; Spartentrennung 10Antrag 11Umfang der Erlaubnis 12 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis 13 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen 14Bestandsübertragungen 15Umwandlungen *Artikel1diesesGesetzesdientderUmsetzungderRichtlinie2009/ 138/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom25.November2009betreffenddieAufnahmeundAusübungderVersicherungsundderRückversicherungstätigkeit (SolvabilitätII) (ABl.L335vom , S.1) Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen 17Inhaber bedeutender Beteiligungen 18Anzeige bedeutender Beteiligungen 19 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung 20 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte 21Prüfung des Inhabers 22Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen 23Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Geschäftsorganisation 24 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation 25QualifikationderPersonen,diedasUnternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben 26Vergütung 27Risikomanagement 28Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung 29Internes Kontrollsystem 30Interne Revision 31Versicherungsmathematische Funktion 32Ausgliederung 33Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften 34Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern 35AnforderungenanPersonen,diemitdemVertrieb von Versicherungen befasst sind 36Stornohaftung 37Beschwerden über Versicherungsvermittler Abschnitt 5 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung 38Verpflichtete Unternehmen 39Interne Sicherungsmaßnahmen
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Seite 6, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame 40Vereinfachte Sorgfaltspflichten 41VereinfachungenbeiderDurchführungderIdentifizierung 42Verstärkte Sorgfaltspflichten Abschnitt 6 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen, Abschlussprüfung 43Informationspflichten; Berechnungen 44Anzeigepflichten 45Pflichten des Abschlussprüfers 46AnzeigedesAbschlussprüfersgegenüberderAufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag 47Vorlage bei der Aufsichtsbehörde 48Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen 49Verordnungsermächtigung Abschnitt 7 Veröffentlichungen 50 Bericht über Solvabilität und Finanzlage 51Nichtveröffentlichung von Informationen 52 Aktualisierung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen 53Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr 54Errichtung einer Niederlassung 55Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 56 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr 57Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit 58Bestandsübertragungen 59Bei Lloyd s vereinigte Einzelversicherer 60Niederlassung 61Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 62Erlaubnis; Spartentrennung 63Niederlassung; Hauptbevollmächtigter 64Antrag; Verfahren 65 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem andern Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind 66Widerruf der Erlaubnis 67Versicherung inländischer Risiken 68Bestandsübertragung Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht 69 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 70AllgemeineVorschriftenfürdieBildungversicherungstechnischer Rückstellungen 71Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen 72Bester Schätzwert 73Risikomarge 74WeitereSachverhalte,diebeiderBerechnungder versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind 75FinanzgarantienundvertraglicheOptioneninden Versicherungsverträgen 76EinforderbareBeträgeausRückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften 77 Qualität der Daten; Anwendung von Näherungswerten 78Vergleich mit Erfahrungsdaten 79 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel 80Eigenmittel 81Genehmigung ergänzender Eigenmittel 82Einstufung der Eigenmittelbestandteile 83Kriterien der Einstufung 84Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile 85 Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung 86 Eigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapital 87Ermittlung des Solvabilitätskapitals 88Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung 89Häufigkeit der Berechnung
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9342 Seite 7, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame 90Struktur der Standardformel 91Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung 92Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul 93Lebensversicherungstechnisches Risikomodul 94Krankenversicherungstechnisches Risikomodul 95Marktrisikomodul 96Gegenparteiausfallrisikomodul 97Aktienrisikountermodul 98 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko 99 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern 100Abweichungen von der Standardformel 101 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen Unterabschnitt 3 Solvabilitätskapital Interne Modelle 102Verwendung interner Modelle 103 Interne Modelle in Form von Partialmodellen 104 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter 105 Nichteinhalten der Anforderungen an das interne Modell 106Verwendungstest 107 Statistische Qualitätsstandards für Prognosen zur Verteilung von Wahrscheinlichkeiten 108Sonstige statistische Qualitätsstandards 109Kalibrierungsstandards 110 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten 111Validierungsstandards 112Dokumentationsstandards Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung 113Bestimmung der Mindestkapitalanforderung 114Berechnungsturnus; Meldepflichten Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen 115Anlagegrundsätze 116Sicherungsvermögen 117Vermögensverzeichnis 118Zuführungen zum Sicherungsvermögen 119Treuhänder für das Sicherungsvermögen 120Sicherstellung des Sicherungsvermögens 121Entnahme aus dem Sicherungsvermögen 122Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen 123 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage 124Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen 125Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung 126Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung 127Sanierungs- und Finanzierungsplan 128Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige Abschnitt 1 Lebensversicherung 129Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung 130Überschussbeteiligung 131 Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung 132 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung 133Information bei betrieblicher Altersversorgung 134Treuhänder in der Lebensversicherung 135Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Krankenversicherung 136Substitutive Krankenversicherung 137PrämienzuschlagindersubstitutivenKrankenversicherung 138Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge 139Basistarif 140Risikoausgleich 141Alterungsrückstellung; Direktgutschrift 142Übersc7hussbeteiligung der Versicherten 143Prämienänderung in der Krankenversicherung 144Treuhänder in der Krankenversicherung 145 Statistische Daten für die Krankenversicherung 146Pflegeversicherung 147Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Sonstige Nicht-Lebensversicherung 148Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 149DeckungsrückstellungfürHaftpflicht-undUnfall- Renten
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Seite 8, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame 150 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 151Schadenabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung Abschnitt 4 Rückversicherung 152Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung 153Bestandsübertragungen; Umwandlungen 154Finanzrückversicherung 155Versicherungs-Zweckgesellschaften 156UnternehmenmitSitzineinemanderenMitgliedoder Vertragsstaat 157Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 158Rechtsfähigkeit 159Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften 160Satzung 161Firma 162Haftung für Verbindlichkeiten 163Mitgliedschaft 164Gleichbehandlung 165Gründungsstock 166Beiträge 167Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder 168Aufrechnungsverbot 169 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen 170Bekanntmachungen 171Organe 172Anmeldung zum Handelsregister 173Unterlagen zur Anmeldung 174Eintragung 175Vorstand 176Aufsichtsrat 177Schadenersatzpflicht 178Oberste Vertretung 179Rechte von Minderheiten 180Verlustrücklage 181Überschussverwendung 182Änderung der Satzung 183Eintragung der Satzungsänderung 184Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen 185Auflösung des Vereins 186Auflösungsbeschluss 187Bestandsübertragung 188Verlust der Mitgliedschaft 189Anmeldung der Auflösung 190Abwicklung 191Abwicklungsverfahren 192Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung 193Fortsetzung des Vereins 194Beitragspflicht im Insolvenzverfahren 195Rang der Insolvenzforderungen 196NachschüsseundUmlagenimInsolvenzverfahren 197Kleinere Vereine Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen 198Kleine Versicherungsunternehmen 199Anzuwendende Vorschriften 200Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung 201Eigenmittel 202Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen 203Anzeigepflichten 204Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Sterbekassen 205Sterbekassen 206Anzuwendende Vorschriften 207Verordnungsermächtigung Kapitel 6 Sicherungsfonds 208Pflichtmitgliedschaft 209Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge 210Sicherungsfonds 211Beleihung Privater 212Aufsicht 213Finanzierung 214Rechnungslegung des Sicherungsfonds 215Mitwirkungspflichten 216Ausschluss 217Verschwiegenheitspflicht 218Zwangsmittel Teil 3 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kapitel 1 Pensionskassen 219Pensionskassen 220Anzuwendende Vorschriften 221Verordnungsermächtigung
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9342 Seite 9, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame Kapitel 2 Pensionsfonds 222Pensionsfonds 223Anzuwendende Vorschriften 224Finanzielle Ausstattung 225Vermögensanlage 226Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 227Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen 228Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds 229EinrichtungenmitSitzineinemanderenMitgliedoder Vertragsstaat 230 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten Teil 4 Gruppen Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Umfang 231Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht 232Umfang der Gruppenaufsicht 233 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- und Vertragsstaaten 234OberstesMutterunternehmenaufnationalerEbene 235 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen Abschnitt 2 Finanzlage 236Überwachung der Gruppensolvabilität 237Häufigkeit der Berechnung 238Wahl der Methode 239Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils 240Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel 241AusschlussdergruppeninternenKapitalschöpfung 242Verbundene Versicherungsunternehmen 243Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften 244Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats 245VerbundeneKreditinstitute,Wertpapierfirmenund Finanzinstitute 246Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen 247Konsolidierungsmethode 248 Internes Modell für die Gruppe 249Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen 250Kapitalaufschlag für die Gruppe 251Abzugs- und Aggregationsmethode 252Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs- Holdinggesellschaft 253 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens 254Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement 255Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens 256Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens 257EndederAusnahmeregelungfüreinTochterunternehmen 258Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft 259Überwachung der Risikokonzentration 260Überwachung gruppeninterner Transaktionen 261Geschäftsorganisation auf Gruppenebene Abschnitt 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht 262Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht 263AbweichendeBestimmungderGruppenaufsichtsbehörde 264 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde 265Aufsichtskollegium 266Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden 267 Konsultation und Anhörung des Kollegiums der Aufsichtsbehörden 268Pflicht zum gegenseitigen Informationsaustausch 269BerichtüberSolvabilitätundFinanzlagederGruppe 270Maßnahmen bei unzureichender Gruppensolvabilität Abschnitt 4 Drittstaaten 271 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat 272Gleichwertigkeit 273Fehlende Gleichwertigkeit 274Ebene der Beaufsichtigung Abschnitt 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften 275Gruppeninterne Transaktionen verbundener Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft 276Aufsicht
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Seite 10, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame Kapitel 2 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören 277 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten 278ZuständigkeitfürdieBeaufsichtigungaufKonglomeratsebene 279Ermittlung eines Finanzkonglomerats 280Feststellung eines Finanzkonglomerats 281Befreiungen 282Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten 283Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten 284 Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten 285MaßnahmenbeiunzureichendenEigenmittelnauf Konglomeratsebene 286Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften 287 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat 288Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen Teil 5 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften 289Aufgaben 290Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 291Ermessen 292Allgemeine Aufsichtsbefugnisse 293Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse 294Änderung des Geschäftsplans 295Kapitalaufschlag 296Untersagung einer Beteiligung 297 Abberufung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten 298Widerruf der Erlaubnis 299Befragung, Auskunftspflicht 300 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme 301Sonderbeauftragter 302Unerlaubte Versicherungsgeschäfte 303Schweigepflicht 304Rechtsmittel Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen 305Anzeige der Zahlungsunfähigkeit 306Eröffnung des Insolvenzverfahrens 307Unterrichtung der Gläubiger 308Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen 309Behandlung von Versicherungsforderungen 310Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge 311Pfleger im Insolvenzfall Kapitel 3 Veröffentlichungen 312Veröffentlichungen 313Statistische Nachweise Kapitel 4 Zuständigkeit Abschnitt 1 Bundesaufsicht 314Bundesaufsicht 315 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde 316 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt 317Verfahren 318Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 319Versicherungsbeirat Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum 320UnterrichtungüberRechtsvorschriftenundDaten zur Krankenversicherung 321Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen 322Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten 323Zustellungen 324 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung 325 Meldungen an die Europäische Kommission Teil 6 Straf- und Bußgeldvorschriften 326Strafvorschriften 327Bußgeldvorschriften 328Zuständige Verwaltungsbehörde 329 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen 330Fortsetzung des Geschäftsbetriebs 331Ermächtigungsgrundlage 332WeitergeltunggenehmigterGeschäftspläneinder Lebensversicherung 333 Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung 334Zuschlag in der Krankenversicherung
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9342 Seite 11, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame 335 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung 336Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen 337 Übergangsbestimmungen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage 338Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz 339 Übergangsbestimmungen für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung 340 Übergangsbestimmungen für Verträge, die unterschiedliche Leistungen für Frauen und Männer vorsehen Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten Anlage 2BezeichnungderZulassung,diegleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird Anlage 3StandardformelzurBerechnungderSolvabilitätskapitalanforderung (SCR) 2. Die Überschrift vor 1 wird wie folgt gefasst: Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3.Die 1bis4werdendurchdiefolgenden 1bis4ersetzt: 1 Zweck des Gesetzes (1)DiesesGesetzdientdemSchutzderVersicherten, insbesonderevordensolvenzrisikenderversicherungsunternehmen und vor Missständen. (2)DieAufsichtsbehördennehmendieihnennachdiesemGesetzundnachanderenGesetzenzugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. 2 Geltungsbereich (1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1.VersicherungsunternehmenimSinnedes 8Nummer1 und 2, 2.Versicherungs-HoldinggesellschaftenimSinnedes 8Nummer24sowieUnternehmenimSinnedes 276 Absatz 4, 3.Versicherungs-ZweckgesellschaftenimSinnedes 155, 4. Sicherungsfonds im Sinne des 210 und 5. Pensionsfonds im Sinne des 222 Absatz 1. (2)DieinderAnlage1Nummer22bis24genannten GeschäftefallennurdannindenAnwendungsbereich diesesgesetzes,wennsievonversicherungsunternehmenbetriebenwerden,denendieerlaubnisfüreineder inderanlage1nummer19bis21genanntenversicherungsspartenerteiltwurde;indiesemfallwerdendiese GeschäfteLebensversicherungsgeschäftengleichgestellt. AlsKapitalisierungsgeschäfte (Anlage1Nummer23) geltengeschäfte,beidenenunteranwendungeinesmathematischenverfahrensdieimvorausfestgesetzteneinmaligenoderwiederkehrendenprämienunddieüber- nommenenverpflichtungennachdauerundhöhe festgelegtsind.geschäftenachderanlage1nummer24 besteheninderverwaltungvonversorgungseinrichtungen,dieleistungenimtodes-odererlebensfalloderbei ArbeitseinstellungoderbeiMinderungderErwerbsfähigkeitvorsehen;dazugehörenauchdieAnlageundVerwaltungderVermögenswerte.BeiGeschäftennachSatz3 dürfendieversicherungsunternehmenimzusammenhangmitderverwaltungauchgarantiezusagenfürdie ErhaltungdesverwaltetenKapitalsunddasErreichen einer Mindestverzinsung abgeben. (3)Füröffentlich-rechtlicheVersicherungsunternehmendesöffentlichenDienstesoderderKirchen,dieausschließlichdieAlters-,Invaliditäts-oderHinterbliebenenversorgungzumGegenstandhaben,geltennur 13 Absatz1,die 14,43Absatz1, 47Absatz1, 48Absatz1sowiedie 289bis294,296,299bis301,306 und308.fürdienachlandesrechterrichtetenundder LandesaufsichtunterliegendenVersicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen. (4)FürEinrichtungenderin 140Absatz1desSiebtenBuchsSozialgesetzbuchbezeichnetenArtgelten 13 Absatz1,die 14und43Absatz1, 47Absatz1, 48 Absatz1sowiedie 289bis294,296,299,300,303 bis306und308entsprechend.beschlüssedervertreterversammlungüberdieseeinrichtungensowieüberderen SatzungenundGeschäftsplänebedürfenderGenehmigungderAufsichtsbehörde; 9Absatz1, 10Absatz1 bis 4 und 12 gelten hierfür entsprechend. 3 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen (1)Soweitöffentlich-rechtlicheEinrichtungeneinschließlichderrechtlichunselbständigenkommunalen undkirchlichenzusatzversorgungskassenundderversorgungsanstaltdesbundesundderländerimwegeder freiwilligeversicherungleistungenderaltersvorsorge anbieten,istfürdiediesengeschäftenentsprechenden VerbindlichkeitenundVermögenswerteeinseparaterAbrechnungsverbandeinzurichten.DieVerbindlichkeiten undvermögenswertewerdenohnediemöglichkeiteiner ÜbertragunggetrenntvondenanderenGeschäftender Einrichtungverwaltetundorganisiert.AufdenAbrechnungsverbandsinddieVorschriftendiesesGesetzesüber diegeschäftederpensionskassenentsprechendanzuwenden;dieeinrichtungenunterliegeninsoweitauchder Versicherungsaufsicht. (2)FürdienachLandesrechterrichtetenundderLandesaufsichtunterliegendenöffentlich-rechtlichenEinrichtungenkanndasLandesrechtAbweichendesbestimmen. 4 Ausnahmen Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1.Personenvereinigungen,dieihrenMitgliedern,ohne dassdieseeinenrechtsanspruchhaben,unterstützungengewähren,insbesonderedieunterstützungseinrichtungenundunterstützungsvereinederberufsverbände;
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Seite 12, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame 2.dieaufGrundderHandwerksordnungvonInnungen errichteten Unterstützungskassen; 3.rechtsfähigeZusammenschlüssevonIndustrie-und HandelskammernmitVerbändenderWirtschaft, wenndiesezusammenschlüssedenzweckverfolgen, dieversorgungslasten,dieihrenmitgliedernausversorgungszusagenerwachsen,imwegederumlegung auszugleichen,undwenndiesezusammenschlüsse ihrerechtsfähigkeitdurchstaatlicheverleihungerlangt haben; 4.nichtrechtsfähigeZusammenschlüssevonGemeinden undgemeindeverbänden,soweitsiebezwecken,durch UmlegungSchädenfolgenderArtausRisikenihrer MitgliederundsolcherzurErfüllungöffentlicher AufgabenbetriebenerUnternehmenauszugleichen, andeneneinodermehrerekommunalemitglieder oder,indenfällendesbuchstabensb,sonstigegebietskörperschaftenmitmindestens50prozentbeteiligt sind: a)schäden,fürwelchediemitgliederoderihrebedienstetenaufgrundgesetzlicherhaftpflichtbestimmungenvondrittenverantwortlichgemacht werden können, b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen, c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge; 5.KörperschaftenundAnstaltendesöffentlichen Rechts,beidenenVersicherungsverhältnisseunmittelbarkraftGesetzesentstehenoderinfolgeeinesgesetzlichen Zwanges eingegangen werden müssen; 6.dieöffentlich-rechtlichenKrankenversorgungseinrichtungendesBundeseisenbahnvermögensunddie Postbeamtenkrankenkasse; 7.dieVersorgungsanstaltdesBundesundderLänder, diedeutscherentenversicherungknappschaft-bahn- SeeunddieVersorgungsanstaltderDeutschenBundespost sowie 8.UnternehmenmitörtlichengbegrenztemWirkungsbereich,diefürdenFalleinesungewissenEreignisses gegenpauschalentgeltleistungenübernehmen,soferndiesenichtineinergeldleistung,einerkostenübernahmeodereinerhaftungsfreistellunggegenüber Dritten bestehen. 4. Die Überschrift vor 5 wird gestrichen. 5.Die 5bis8awerdendurchdiefolgenden 5bis8ersetzt: 5 Feststellung der Aufsichtspflicht ObeinUnternehmenderAufsichtunterliegt,entscheidetdieAufsichtsbehörde.DieEntscheidungbindetdie Verwaltungsbehörden.Einevordem1.April1931ergangeneEntscheidungeinesGerichtsodereinerVerwaltungsbehördestehteinererneutenEntscheidungderAufsichtsbehörde nicht entgegen. 6 Freistellung von der Aufsicht (1)DieAufsichtsbehördekannVersicherungsvereine aufgegenseitigkeit,dienichteingetragenzuwerden brauchen,vonderlaufendenaufsichtnachdiesem Gesetzfreistellen,wennnachderArtderbetriebenen GeschäfteunddensonstigenUmständeneineBeaufsichtigungzurWahrungderBelangederVersichertennicht erforderlicherscheint.diesevoraussetzungenkönnen insbesonderebeisterbekassenundbeivereinenmitörtlichbegrenztemwirkungskreis,geringermitgliederzahl undgeringembeitragsaufkommenvorliegen.diefreistellungkannbefristetundmitauflagenversehenwerden.sieistzuwiderrufen,wennderaufsichtsbehörde bekanntwird,dassdievoraussetzungenderfreistellung entfallen sind. (2)HatdieAufsichtsbehördeeineFreistellungnach Absatz1vorgenommen,sosindnichtanzuwendendie 13,14,165und178,Teil2Kapitel1Abschnitt2bis7, Teil2Kapitel2undTeil5mitAusnahmeder 299,300 und304,soweitdieauflagennachabsatz1satz3oder diegenanntenrechtederaufsichtsbehördenachden 299und300durchgesetztwerdensollen;eineUmwandlungnachdemUmwandlungsgesetzistnichtzulässig. (3)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratsbedarf,öffentlich-rechtlicheVersicherungsunternehmenimSinnedes 2Absatz3und VersorgungseinrichtungenimSinnedes 3,dienichtder Landesaufsichtunterliegen,vonderAufsichtnachdiesemGesetzfreizustellen,wennnachdengesetzlichen VorschriftenüberdieErrichtungderUnternehmenoder denzwischendenunternehmenundihrenträgernbestehendenvereinbarungeneinebeaufsichtigungzurwahrungderbelangederversichertennichterforderlicherscheint. 7 Bezeichnungsschutz (1)DieBezeichnungen Versicherung, Versicherer, Assekuranz, Rückversicherung, Rückversicherer undentsprechendefremdsprachlichebezeichnungen odereinebezeichnung,indereinesdieserworteenthaltenist,dürfeninderfirma,alszusatzzurfirma,zurbezeichnungdesgeschäftszwecksoderzuwerbezwecken nurvonversicherungsunternehmenimsinnevon 2Absatz1und3sowievonderenVerbändengeführtwerden, soweitdurchgesetznichtsanderesbestimmtist.versicherungsvermittlerdürfendieinsatz1genanntenbezeichnungennurführen,wenndiesemiteinemzusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt. (2)Die 42und43desKreditwesengesetzessind entsprechend anzuwenden. 8 Begriffsbestimmungen FürdiesesGesetzgeltendiefolgendenBegriffsbestimmungen: 1.Versicherungsunternehmen:Erst-oderRückversicherungsunternehmen,diedenBetriebvonVersicherungsgeschäftenzumGegenstandhabenundnicht TrägerderSozialversicherungsind,wobeiderGegen-
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9342 Seite 13, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame standeinesrückversicherungsunternehmensausschließlich die Rückversicherung ist. 2.VersicherungsunternehmeneinesDrittstaats:ErstoderRückversicherungsunternehmen,dieihrenSitz ineinemdrittstaathabenundeinebehördlichezulassunggemäßartikel14absatz1derrichtlinie2009/ 138/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom25.november2009betreffenddieaufnahme undausübungderversicherungs-undderrückversicherungstätigkeit (ABl.L335vom ,S.1) benötigenwürden,wennsieihrensitzineinemstaat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. 3.Aufsichtsbehörde:diejenigeBehördeoderdiejenigen Behörden,dieaufGrundder 314bis316dieses GesetzesoderandererRechts-oderVerwaltungsvorschriftenfürdieBeaufsichtigungderin 2Absatz1 genannten Unternehmen zuständig sind. 4.Ausgliederung:eineVereinbarungjeglicherForm zwischeneinemversicherungsunternehmenundeinemdienstleister,aufgrunddererderdienstleister direktoderdurchweitereausgliederungeinenprozess,einedienstleistungodereinetätigkeiterbringt, dieansonstenvomversicherungsunternehmenselbst erbrachtwerdenwürde;beidemdienstleisterkannes sichumeinbeaufsichtigtesodernichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln. 5.BedeutendeBeteiligung:einebedeutendeBeteiligung besteht, wenn a) im Eigen- oder im Fremdinteresse aa)unmittelbar, bb)mittelbarübereinodermehreretochterunternehmenodereingleichartigesverhältnis oder cc)durchzusammenwirkenmitanderenpersonen oder Unternehmen mindestens10prozentdeskapitalsoderder StimmrechteeinerVersicherungsaktiengesellschaftoderdesGründungsstockseinesVersicherungsvereinsaufGegenseitigkeitgehaltenwerden oder b)aufdiegeschäftsführungeinesanderenunternehmenseinmaßgeblichereinflussausgeübt werden kann; beiderberechnungdesanteilsderstimmrechtegelten 21Absatz1inVerbindungmiteinerRechtsverordnungnachAbsatz3, 22Absatz1bis3ainVerbindungmiteinerRechtsverordnungnachAbsatz5 und 23desWertpapierhandelsgesetzessowie 32 Absatz2und3inVerbindungmiteinerRechtsverordnungnachAbsatz5Nummer1desInvestmentgesetzesentsprechend;unberücksichtigtbleibendie StimmrechteoderKapitalanteile,dieWertpapierfirmenoderKreditinstituteimRahmendesEmissionsgeschäftsnach 1Absatz1Satz2Nummer10 deskreditwesengesetzeshalten,vorausgesetzt,diese Rechtewerdennichtausgeübtodersiewerdenanderweitigbenutzt,umindieGeschäftsführungdesEmittenteneinzugreifen,undsiewerdeninnerhalbeines JahresnachdemZeitpunktdesErwerbsveräußert;die mittelbargehaltenenbeteiligungensinddenmittelbar beteiligtenpersonenundunternehmeninvollemumfang zuzurechnen. 6.BeteiligtesUnternehmen:einMutterunternehmen odereinanderesunternehmen,daseinebeteiligung hältodermiteinemanderendurcheineinartikel12 Absatz1derRichtlinie83/349/EWGbeschriebene Beziehungverbundenist;alsBeteiligunggiltdas unmittelbareodermittelbarehaltenvonmindestens 20ProzentderStimmrechteoderdesKapitalsan einemunternehmen;fürdiezweckederaufsicht nachden 231bis270giltalsBeteiligungauchdas unmittelbareodermittelbarehaltenvonstimmrechtenoderkapitalaneinemunternehmen,aufdasnach AnsichtderAufsichtsbehördeneinmaßgeblicherEinfluss tatsächlich ausgeübt wird. 7.Drittstaat:jederStaat,dernichtMitglied-oderVertragsstaatimSinnederNummer19ist;alsDrittstaat giltaucheinestaatsähnlicheverwaltungseinheitmit selbständigenaufsichtsrechtlichenbefugnissen,soweitdiebestimmungendesrechtsdereuropäischen UnionüberdieFreizügigkeit,dasNiederlassungsrechtunddieDienstleistungsfreiheitnichtanzuwenden sind. 8.EngeVerbindungen:eineSituation,indermindestens zweinatürlicheoderjuristischepersonendurchkontrolleoderbeteiligungverbundensind,odereinesituation,indermindestenszweinatürlicheoderjuristischepersonenmitderselbenpersondurchein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind. 9. Finanzbranche: Zur Finanzbranche gehören a)dieversicherungsbranche;diesergehörenversicherungsunternehmen,versicherungs-holdinggesellschaftenimsinnedernummer24undentsprechendeunternehmenmitsitzimauslandan; zudenversicherungsunternehmenimsinnedes erstenhalbsatzesgehörenwederdiesterbekassen nochdiein 2Absatz4und 4genanntenUnternehmen und Einrichtungen; b)diebanken-undwertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören an: aa)kreditinstituteimsinnedes 1Absatz1des Kreditwesengesetzes, bb)finanzdienstleistungsinstituteimsinnedes 1Absatz1aSatz2Nummer1bis4des Kreditwesengesetzes, cc)kapitalanlagegesellschaftenimsinnedes 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes, dd)investmentaktiengesellschaftenimsinnedes 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes, ee)finanzunternehmenimsinnedes 1Absatz3 des Kreditwesengesetzes, ff)anbietervonnebendienstleistungenimsinnedes 1Absatz3cdesKreditwesengesetzesoderentsprechendeUnternehmenmit Sitz im Ausland sowie
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Seite 14, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame gg)zahlungsinstituteimsinnedeszahlungsdiensteaufsichtsgesetzes; fürdiezweckeder 279und281geltenKapitalanlagegesellschaftenundInvestmentaktiengesellschaftenalsnichtderBanken-undWertpapierdienstleistungsbranche angehörig; c)eineweitereausdengemischtenfinanzholding- Gesellschaften gebildete Branche. 10.Finanzkonglomerat:EineGruppevonUnternehmen, a)dieauseinemmutterunternehmen,seinentochterunternehmenunddenunternehmenbesteht, andenendasmutterunternehmenodereintochterunternehmeneinebeteiligungimsinneder Nummer6halten,sowieUnternehmen,diezu einerhorizontalenunternehmensgruppeimsinne der Nummer 17 zusammengefasst sind; b)anderenspitzeeinbeaufsichtigtesfinanzkonglomeratsunternehmensteht,beidemessichum eines der folgenden Unternehmen handelt: aa)einmutterunternehmeneinesunternehmens der Finanzbranche, bb)einunternehmen,daseinebeteiligungim SinnederNummer6aneinemUnternehmen der Finanzbranche hält, oder cc)einunternehmen,dasmiteinemanderen UnternehmenderBanken-undWertpapierdienstleistungsbrancheoderderVersicherungsbranchezueinerhorizontalenUnternehmensgruppe zusammengefasst ist; stehtkeinbeaufsichtigtesfinanzkonglomeratsunternehmenanderspitzedergruppe,weistdie GruppejedochmindestenseinesdieserUnternehmenalsTochterunternehmenauf,istdie GruppeeinFinanzkonglomerat,wennsievorwiegend in der Finanzbranche tätig ist; c)dermindestenseinunternehmenderversicherungsbranchesowiemindestenseinunternehmenderbanken-undwertpapierdienstleistungsbranche angehören; alsfinanzkonglomeratgiltaucheineuntergruppe einergruppeimsinnedesbuchstabensa,dieselbst dievoraussetzungennachdenbuchstabenabiscerfüllt; wenndietätigkeitderunternehmendergruppe konsolidiertoderaggregiertbeziehungsweisekonsolidiertundaggregiertsowohlinderversicherungsbranchealsauchinderbanken-undwertpapierdienstleistungsbranche erheblich sind. 11.Funktion:eineinterneKapazitätinnerhalbderGeschäftsorganisationzurÜbernahmepraktischer Aufgaben;dieGeschäftsorganisationschließtdie Risikomanagementfunktion,dieCompliance-Funktion,dieinterneRevisionsfunktionunddieversicherungsmathematische Funktion ein. 12.GemischteFinanzholding-Gesellschaften:Mutterunternehmen, die a)keinebeaufsichtigtenfinanzkonglomeratsunternehmen sind und b)zusammenmitihrentochterunternehmen,von denenmindestenseinunternehmeneinbeaufsichtigtesfinanzkonglomeratsunternehmenmit SitzimInlandoderineinemanderenMitgliedoderVertragsstaatist,undanderenUnternehmen ein Finanzkonglomerat bilden; beaufsichtigtefinanzkonglomeratsunternehmen sindkonglomeratsangehörigeeinlagenkreditinstitute,e-geld-institute,wertpapierhandelsunternehmen,erstversicherungsunternehmen, KapitalanlagegesellschaftenoderandereVermögensverwaltungsgesellschaftenimSinnedes Artikels2Nummer5unddesArtikels30der Richtlinie2002/87/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Dezember2002 überdiezusätzlichebeaufsichtigungderkreditinstitute,versicherungsunternehmenundwertpapierfirmeneinesfinanzkonglomeratsundzur ÄnderungderRichtlinien73/239/EWG,79/267/ EWG,92/49/EWG,92/96/EWG,93/6/EWG und93/22/ewgdesratesundderrichtlinien 98/78/EGund2000/12/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRates (ABl.L35vom , S.1). 13.GemischteVersicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, a)diewederversicherungsunternehmennochversicherungsunternehmeneinesdrittstaatsnoch Versicherungs-HoldinggesellschaftenimSinne dernummer24nochgemischtefinanzholding- GesellschaftenimSinnederNummer12sind und b)zuderentochterunternehmenmindestensein Versicherungsunternehmen zählt. 14.Gruppe:einZusammenschlussvonUnternehmen, der a)auseinembeteiligtenunternehmen,dessen TochterunternehmenunddenUnternehmen,an denendasbeteiligteunternehmenoderdessen TochterunternehmeneineBeteiligunghalten, sowieunternehmen,diebestandteileinerhorizontalenunternehmensgruppeimsinneder Nummer 17 sind, besteht oder b)aufdereinrichtungvonvertraglichenodersonstigenstarkenundnachhaltigenfinanziellenbeziehungenzwischenallendiesenunternehmen beruhtundzudemversicherungsvereineauf GegenseitigkeitoderdiesenähnlicheVereine gehören können, sofern aa)einesdieserunternehmendurchzentrale KoordinationeinenbeherrschendenEinflussaufdieEntscheidungenallerder GruppeangehörendenUnternehmenausübt,darunterauchaufdieFinanzentscheidungen, und
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/9342 Seite 15, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame bb)dieeinrichtungundauflösungdieserbeziehungenfürdiezweckediesestitelsder vorherigengenehmigungdurchdiegruppenaufsichtsbehörde bedarf; dasunternehmen,dasdiezentralekoordination ausübt,wirdalsmutterunternehmenunddieanderenunternehmenwerdenalstochterunternehmen betrachtet 15.GruppeninterneTransaktionen:Transaktionen,bei denensicheinversicherungsunternehmenzurerfüllungeinerverbindlichkeitdirektoderindirektauf andereunternehmeninnerhalbderselbengruppe oderaufmitdenunternehmendergruppedurchengeverbindungenverbundenenatürlicheoderjuristischepersonenstützt,unabhängigdavon,obdiesauf vertraglicherodernichtvertraglicheroderaufentgeltlicheroderunentgeltlichergrundlagegeschieht. 16.GruppeninterneTransaktionenaufKonglomeratsebene:Transaktionen,beidenensichbeaufsichtigte FinanzkonglomeratsunternehmenzurErfüllungeiner VerbindlichkeitdirektoderindirektaufandereUnternehmeninnerhalbdesselbenFinanzkonglomerats oderaufnatürlicheoderjuristischepersonenstützen,diemitdenunternehmendergruppedurchengeverbindungenverbundensind,wobeiunerheblichist,obdiesaufvertraglicherodernicht vertraglicheroderaufentgeltlicheroderunentgeltlicher Grundlage geschieht. 17.HorizontaleUnternehmensgruppe:eineGruppe,in dereinunternehmenmiteinemodermehrerenanderenunternehmeninderweiseverbundenist,dass a)siegemeinsamaufgrundeinersatzungsbestimmungodereinesvertragsuntereinheitlicher Leitung stehen oder b)sichihreverwaltungs-,leitungs-oderaufsichtsorganemehrheitlichausdenselbenpersonenzusammensetzen,diewährenddesgeschäftsjahresundbiszumablaufderin 290 Absatz1desHandelsgesetzbuchsjeweilsbestimmtenZeiträumeimAmtsind,wennsie einenkonsolidiertenabschlussaufzustellenhaben oder hätten. 18.Kontrolle:dieAusübungeinesbeherrschendenEinflussesimSinnedes 290desHandelsgesetzbuchs. 19.Mitglied-oderVertragsstaat:einMitgliedstaatder EuropäischenUnionodereinandererVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum. 20.Mutterunternehmen:einMutterunternehmenim SinnedesArtikels1derRichtlinie83/349/EWG;für diezweckederaufsichtnachden 231bis270 giltalsmutterunternehmenauchjedesunternehmen,dasnachansichtderaufsichtsbehördeneinen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. 21.Risikokonzentrationen:AllemiteinemAusfallrisikobehaftetenEngagementsderUnternehmeneines FinanzkonglomeratsodereinerGruppe,diegroß genugsind,umdiesolvabilitätoderdieallgemeine Finanzlageeinesodermehrererderbeaufsichtigten FinanzkonglomeratsunternehmenoderbeaufsichtigtenGruppenunternehmenzugefährden,wobei dieausfallgefahraufeinemadressenausfallrisiko, einemkreditrisiko,einemanlagerisiko,einemversicherungsrisiko,einemmarktrisiko,einemsonstigenrisiko,einerkombinationdieserrisikenoder aufwechselwirkungenzwischendiesenrisikenberuht oder beruhen kann. 22.Tochterunternehmen:einTochterunternehmenim SinnedesArtikels1derRichtlinie83/349/EWG, einschließlichseinereigenentochterunternehmen; fürdiezweckederaufsichtnachden 231 bis270giltalstochterunternehmenauchjedesunternehmen,aufdaseinmutterunternehmennach AnsichtderAufsichtsbehördeneinenbeherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. 23.VerbundenesUnternehmen:einTochterunternehmenodereinanderesUnternehmen,andemeine Beteiligunggehaltenwird,odereinUnternehmen, dasbestandteileinerhorizontalenunternehmensgruppe im Sinne der Nummer 17 ist. 24.Versicherungs-Holdinggesellschaften:Mutterunternehmen,diekeinegemischteFinanzholding-GesellschaftimSinnederNummer12sindundderen HaupttätigkeitderErwerbunddasHaltenvonBeteiligungenanTochterunternehmenist;dabeisind diesetochterunternehmenausschließlichoder hauptsächlichversicherungsunternehmenoderversicherungsunternehmeneinesdrittstaats;mindestenseinesdiesertochterunternehmenisteinversicherungsunternehmen. 25.versicherungstechnischesRisiko:dasRisikoeines VerlustesodereinernachteiligenVeränderungdes WertesderVersicherungsverbindlichkeiten,dassich auseinerunangemessenenpreisfestlegungund nichtangemessenenrückstellungsannahmenergibt. 26.Marktrisiko:dasRisikoeinesVerlustesodernachteiligerVeränderungenderFinanzlage,dassichdirektoderindirektausSchwankungeninderHöhe undindervolatilitätdermarktpreisefürdievermögenswerte,verbindlichkeitenundfinanzinstrumente ergibt. 27.Kreditrisiko:dasRisikoeinesVerlustesodernachteiligerVeränderungenderFinanzlage,dassichaus FluktuationenbeiderBonitätvonWertpapieremittenten,GegenparteienundanderenSchuldnern ergibt,gegenüberdenendieversicherungsunternehmenforderungenhaben,unddasinform vongegenparteiausfallrisiken,spread-risikenoder Markt- risikokonzentrationen auftritt. 28.OperationellesRisiko:dasVerlustrisiko,dassich ausderunangemessenheitoderdemversagenvon internenprozessen,mitarbeiternodersystemen oder durch externe Ereignisse ergibt. 29.Liquiditätsrisiko:dasRisiko,dassVersicherungsunternehmennichtinderLagesind,Anlagenund anderevermögenswertezurealisieren,umihren finanziellenverpflichtungenbeifälligkeitnachzukommen.
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Seite 16, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame 30.Konzentrationsrisiko:sämtlichemitRisikenbehaftetenEngagementsmiteinemAusfallpotenzial,das umfangreichgenugist,umdiesolvabilitätoderdie FinanzlagederVersicherungsunternehmenzugefährden. 31.Risikominderungstechniken:sämtlicheTechniken, diedieversicherungsunternehmenindielageversetzen,einenteiloderdiegesamtheitihrerrisiken auf eine andere Partei zu übertragen. 32.Diversifikationseffekte:eineReduzierungdesGefährdungspotenzialsvonVersicherungsunternehmenund-gruppendurchdieDiversifizierungihrer Geschäftstätigkeit,diesichausderTatsacheergibt, dassdasnegativeresultateinesrisikosdurchdas günstigereresultateinesanderenrisikosausgeglichenwerdenkann,wenndieserisikennichtvoll korreliert sind. 33.Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose:einemathematischeFunktion,dieeinerausreichendenReihevoneinanderausschließendenzukünftigenEreignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist. 34.Risikomaß:einemathematischeFunktion,dieunter einerbestimmtenwahrscheinlichkeitsverteilungsprognoseeinenmonetärenbetragbestimmtundmonotonmitdemrisikopotenzialsteigt,dasder Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosezugrunde liegt. 6.DieÜberschriftvor 8awirddurchdiefolgendenÜberschriften ersetzt: Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1 Geschäftstätigkeit Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit 7.Die 9bis10awerdendurchdiefolgenden 9und10 ersetzt: 9 Erlaubnis; Spartentrennung (1)VersicherungsunternehmenbedürfenzumGeschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2)DieErlaubnisdarfnurAktiengesellschafteneinschließlichderEuropäischenGesellschaft,VersicherungsvereinenaufGegenseitigkeitsowieKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. (3)DerOrtderHauptverwaltungmussimInlandliegen. (4)EinRückversicherungsunternehmenwirdnurzum BetriebderRückversicherungzugelassen.BeiErstversicherungsunternehmenschließendieErlaubniszumBetriebderLebensversicherungimSinnederAnlage1 Nummer19bis24unddieErlaubniszumBetriebanderer Versicherungssparteneinanderaus;dasGleichegiltfür dieerlaubniszumbetriebderkrankenversicherungim Sinnedes 136Absatz1unddieErlaubniszumBetrieb anderer Versicherungssparten. (5)DieAufsichtsbehördemachtdieErteilungundden WiderrufderErlaubnisimelektronischenInformationsmediumnach 312Absatz3bekannt.Isteingemäß 208sicherungspflichtigesVersicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds. 10 Antrag (1)MitdemAntragaufErlaubnisistderGeschäftsplan einzureichen;erhatdenzweckunddieeinrichtungdes Unternehmens,dasGebietdesbeabsichtigtenGeschäftsbetriebssowiedieVerhältnissedarzulegen,ausdenen sichdiekünftigenverpflichtungendesunternehmensals dauernd erfüllbar ergeben sollen. (2)AlsBestandteildesGeschäftsplanssindeinzureichen 1.dieSatzung,soweitsiesichnichtaufallgemeineVersicherungsbedingungen bezieht; 2.Angabendarüber,welcheVersicherungsspartenbetriebenundwelcheRisikeneinerVersicherungssparte gedecktwerdensollen;beiunternehmen,dieausschließlichdierückversicherungbetreibenwollen Angabendarüber,welcheRisikenimWegederRückversicherunggedecktwerdensollen,undüberdieArtenvonRückversicherungsverträgen,diedasRückversicherungsunternehmenmitdenVorversicherern zu schließen beabsichtigt; 3.dieGrundzügederRückversicherungundRetrozession; 4.AngabenüberdieBasiseigenmittelbestandteile,die dieabsolutegrenzedermindestkapitalanforderung bedecken sollen, sowie 5.eineSchätzungderfürdenAufbauderVerwaltung unddesvertreternetzeserforderlichenaufwendungen;dasunternehmenhatnachzuweisen,dassdiedafürerforderlichenmittel (Organisationsfonds)zur Verfügungstehen;wenndieErlaubniszumGeschäftsbetriebderinderAnlage1Nummer18genanntenVersicherungsspartebeantragtwird,AngabenüberdieMittel,überdiedasUnternehmen verfügt,umdiezugesagtebeistandsleistungzuerfüllen. (3)ZusätzlichhatdasVersicherungsunternehmenals BestandteildesGeschäftsplansfürdieerstendreiGeschäftsjahre vorzulegen 1.einePlan-BilanzundeinePlan-Gewinn-undVerlustrechnung; 2.SchätzungenderkünftigenSolvabilitätskapitalanforderungaufderGrundlagederinNummer1genannten Plan-BilanzundPlan-Gewinn-undVerlustrechnung sowiedieberechnungsmethodezurableitungdieser Schätzungen; 3.SchätzungenderkünftigenMindestkapitalanforderungaufderGrundlagederinNummer1genannten Plan-BilanzundPlan-Gewinn-undVerlustrechnung
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/9342 Seite 17, August 24, 2012, /export/home/frame/_bt/produktion/07_fahne/ / fm, Frame sowiedieberechnungsmethodezurableitungdieser Schätzungen; 4.SchätzungenderfinanziellenMittel,dievoraussichtlichzurBedeckungderversicherungstechnischen Rückstellungen,derMindesteigenkapitalanforderung unddersolvabilitätskapitalanforderungzurverfügung stehen; 5.fürNichtlebensversicherungenundRückversicherungen a)dievoraussichtlichenverwaltungskosten,insbesonderedielaufendengemeinkostenundprovisionen,ohnedieaufwendungenfürdenaufbauder Verwaltung, b)dievoraussichtlichenbeitragsaufkommenund die voraussichtliche Schadenbelastung sowie 6.fürLebensversicherungeneinenPlan,ausdemdie SchätzungenderEinnahmenundAusgabenbeiErstversicherungsgeschäftenwieauchimaktivenund passivenrückversicherungsgeschäftimeinzelnen hervorgehen. (4) Zusätzlich sind einzureichen: 1.AngabenüberArtundUmfangderGeschäftsorganisation einschließlich a)derangaben,diefürdiebeurteilungderin 25 genanntenvoraussetzungenwesentlichsind;dies giltfürgeschäftsleiter,anderepersonen,diedas Unternehmentatsächlichleiten,dieMitglieder desaufsichtsrats,denverantwortlichenaktuar sowiefürdieweiterenpersonen,diefürandere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, b)unternehmensverträgenderinden 291und292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art und c)verträgenüberdieausgliederungwichtiger Funktionen oder Tätigkeiten; 2.sofernandemVersicherungsunternehmenbedeutende Beteiligungen gehalten werden, a)dieangabederinhaberundderhöhederbeteiligungen, b)angabenzudentatsachen,diefürdiebeurteilungderin 17genanntenAnforderungenerforderlich sind, c)soferndieinhaberderbedeutendenbeteiligungen Jahresabschlüsseaufzustellenhaben:dieJahresabschlüssederletztendreiGeschäftsjahrenebst PrüfungsberichtenvonunabhängigenAbschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und d)soferndieseinhabereinemkonzernangehören: dieangabederkonzernstrukturund,sofernsolcheabschlüsseaufzustellensind,diekonsolidiertenkonzernabschlüssederletztendreigeschäftsjahrenebstprüfungsberichtenvonunabhängigen Abschlussprüfern,sofernsolchePrüfungsberichte zuerstellensindundderherausgabeandenantragstellernachdeutschemrechtkeinehindernisse entgegenstehen; 3.AngabenzudenTatsachen,dieaufeineengeVerbindungzwischendemVersicherungsunternehmenund anderennatürlichenpersonenoderunternehmenhinweisen; 4.fürPflichtversicherungendieallgemeinenVersicherungsbedingungen; 5.fürdieKrankenversicherungimSinnedes 136Absatz 1 a)diegrundsätzefürdieberechnungderprämien unddermathematischenrückstellungeneinschließlichderverwendetenrechnungsgrundlagen,mathematischenformeln,kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise und b)dieallgemeinenversicherungsbedingungensowie 6.beiDeckungderinAnlage1Nummer10Buchstabea genanntenrisikendieangabevonnamenundanschriftendergemäß 150zubestellendenSchadenregulierungsbeauftragten. (5)AußerbeiAnträgenaufErteilungderErlaubnis zumbetriebvonversicherungsgeschäftenalssterbekasseoderalseinederin 2Absatz4genanntenEinrichtungenhatdieAufsichtsbehördevorErteilungderErlaubnisdiezuständigenStellenderanderenMitgliedund Vertragsstaaten anzuhören, wenn das Unternehmen 1.Tochter-oderSchwesterunternehmeneinesVersicherungsunternehmens,einesEinlagenkreditinstitutsim Sinnedes 1Absatz3dSatz1desKreditwesengesetzes,einesE-Geld-InstitutsimSinnedes 1Absatz3d Satz4desKreditwesengesetzesodereinesWertpapierhandelsunternehmensimSinnedes 1Absatz3d Satz2desKreditwesengesetzesistundwenndas MutterunternehmenoderdasandereSchwesterunternehmenbereitsineinemanderenMitglied-oderVertragsstaat zugelassen ist oder 2.durchdieselbennatürlichenPersonenoderUnternehmenkontrolliertwird,dieeinVersicherungsunternehmen,Einlagenkreditinstitut,E-Geld-Institutoder WertpapierhandelsunternehmenmitSitzineinemanderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren. ZuständigsinddieBehördenderMitglied-oderVertragsstaaten,indenendasMutterunternehmen,das SchwesterunternehmenoderdaskontrollierendeUnternehmenseineHauptniederlassunghatoderdiekontrollierendePersonenihrengewöhnlichenAufenthalthaben.SchwesterunternehmenimSinnedesSatzes1 Nummer1sindUnternehmen,dieeingemeinsames Mutterunternehmenhaben.DieAnhörungerstreckt sichinsbesondereaufdieangaben,diefürdiebeurteilungderzuverlässigkeitundfachlicheneignungderin 25genanntenPersonensowiefürdieBeurteilungder ZuverlässigkeitderInhabereinerbedeutendenBeteiligunganUnternehmenderselbenGruppeimSinnedes Satzes1mitSitzindembetreffendenMitglied-oder Vertragsstaaterforderlichsind,sowieaufdieAngaben zu den Eigenmitteln.
... Revision, 20.09.2007
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