Veranstaltungsinhalte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Veranstaltungsinhalte"

Transkript

1 Veranstaltungsinhalte - Sozialversicherung - Privatversicherung - Rechtsgrundlagen - Besonderheiten / Anwendungsbereich des VVG I. VERSICHERUNGSVERTRIEB 1. Die Anspruchsgrundlagen bei Beratungsfehlern 1.1 Ansprüche gegen den Versicherer 1.2 Ansprüche gegen den Versicherungsvertreter ( Eigenhaftung des Agenten) Fallbeispiel Rechtssprechung 2. Grenzen der Beratungshaftung Anscheinsvollmacht / Duldungsvollmacht - Haftung des Versicherers ( Lit.: Reiff, r+s 1998, 89 ff. ) 3. Makler a) Begründung b) Vertragsverhältnisse Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, VersR 1985, 930) Rechtsprechung c) Haftung Voraussetzungen Haftungsausschlüsse II. VERSICHERUNGSVERTRAG 1. Allgemeines Vertragsabschluss Billigungsklausel ( 5 VVG) Besonderheiten 2. Parteien des Versicherungsvertrages a) Grundsatz b) Fremd- oder Eigenhaftung c) Klagebefugnis in der BAV d) Rückwirkender Wegfall

2 3. AVB s a) Was sind AVB? b)rechtliche Anforderungen an die Gestaltung von AVB Vorgaben des VAG: 10, 10a II VAG Vorgaben des AGB-Rechts: 305c I, II, 307 ff. BGB c) Einzelne Probleme bei der Anwendung des 5a VVG d) Rechtsprechung zu 5a VVG e) (Teil-)Widerspruch gegen einzelne AVB ist nicht möglich f) Zur Widerspruchsbelehrung g) Auslegung von AVB ivb 4. Beendigung und Änderung des Versicherungsvertrags a) Zeitablauf (bei Zeitverträgen) b) Rücktritt Rücktritt des VR bei Nichtzahlung der Erst- / Einmalprämie ( 38 I 1 VVG); u.u. Rücktrittsfiktion gem. 38 I 2 VVG Rücktritt des VR wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ( 16 II VVG) Rücktritt des VN vom Lebensversicherungsvertrag gem. 8 V VVG c) ordentliche Kündigung Zeitverträge mit Verlängerungsklausel ( 8 I VVG): idr. 3-Monats-Frist in AVB vorgesehen; KH: 1 Monat vor Ablauf ( 9 V 2 PflVG) dauernde Vers.: Kü. auf den Schluss der VersPeriode mit Frist 8 II VVG langfristige: 8 III VVG d) außerordentliche Kündigung Prämienerhöhung aufgrund einer Prämienerhöhungsklausel ohne Änderung des Versicherungsschutzes: 31 VVG im VFall (z.b. 96 VVG) aus wichtigem Grund e) Vertragsaufhebung (vgl. OLG Koblenz, r+s 1993, 68 f.) f) Wegfall der versicherten Interesses Lit.: Sommer, Mangel des Interesses nach 68 VVG, 2002 g) Konkurs des VR: VersVertrag ist idr. 1 Mo. nach Konkurseröffnung beendet ( 13 VVG) des VN: Kündigungsrecht des VR ( 14 VVG) 5. Nichteinbeziehung überraschender Klauseln in der a) Lebens- und BU-Versicherung b) Krankheitskostenversicherung c) Krankentagegeldversicherung d) Reisekrankenversicherung e) Unfallversicherung f) Kraftfahrzeugversicherung g) Haftpflichtversicherung

3 6. Auslegung von Versicherungsbedingungen 7. Klauselverbote 8. Fälligkeit der Erstprämie/Prämienrecht 9. Verjährung ( 12 I, II) 10. Obliegenheitenrecht im Überblick a) Rechtsnatur der Obliegenheiten 11. vorvertragliche Anzeigepflicht des VN a) Inhalt der gesetzlichen Regelung -VN hat gefahrerhebliche Umstände bis zum Vertragsabschluss anzuzeigen -Umstände, nach denen VR schriftlich fragt, gelten im Zweifel als gefahrerheblich - Verletzt VN die Anzeigepflicht (Beweislast VR) Rücktrittsrecht des VR - wenn VN schuldhaft die Anzeigepflicht verletzte - wenn VR von den Umständen keine Kenntnis hatte ( 16 III VVG). Leistungsfreiheit des VR: Kausalitätserfordernis ( 21 VVG) b) Rechtsprechung c) Grenzen von Auge und Ohr d) Wichtige Entscheidungen Rechtsprechung BGH, r+s 1990, 101: Wenn VN substantiiert geltend macht, er habe den Versicherungsagenten zutreffend informiert, kann der VR den Beweis des objektiven Tatbestands einer Verletzung der Anzeigepflicht nicht allein mit der Vorlage des unzutreffend ausgefüllten Formulars führen. OLG Frankfurt, r+s 2003, 29: Hat der Versicherungsagent den Antrag nach Angaben des VN ausgefüllt, hat der VR nachzuweisen, dass der VN den Agenten unzutreffend informierte. Kann der Versicherungsagent sich nicht mehr an Details erinnern, geht dies zu Lasten des VR. BGH, r+s 2003, 53: Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der VN auch dann, wenn der Agent des VR den Antrag ausgefüllt hat. Die Grundsätze der Kenntniszurechnung im Rahmen der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung führen nicht zu einer Verschiebung der Beweislast. OLG Hamm, VersR 2003, 1113: Die Grundsätze der Auge-und-Ohr- Rechtsprechung gelten auch dann, wenn der Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters in Untervollmacht eines in die Vertriebsorganisation des VR eingebundenen Versicherungsagenten den Antrag aufnimmt. 12. Gefahrerhöhungen und Mitteilungspflichten

4 III. DIE EINZELNEN SPARTEN 1. Allgemeine Haftpflichtversicherung 2. Lebensversicherung Besonderheiten beim Bezugsrecht Versicherungsfall Besondere Todesursachen Suizid kriegerische Ereignisse Herbeiführung des Todes durch VN oder Begünstigten 3. Private Krankenversicherung a) versicherte Gefahren b) Umfang und Begrenzung des Versicherungsschutzes c) Übermaßregelung d) Subsidiaritätsregelung e) Obliegenheiten des VN f) Aufklärungspflichten g) Kündigungsmöglichkeiten 4. Private Krankentagegeldversicherung a) Umfang b) Ausschlüsse aa) alkoholbedingte Bewusstseinsstörung bb) Schwangerschaft/Mutterschutz cc) Wohnsitzklausel dd) Kur c) Wegfall der Versicherungsfähigkeit d) Berufsunfähigkeit e) Altersrente f) Obliegenheiten g) Regressmöglichkeiten

5 5. Unfallversicherung a) Versicherungsumfang b) Unfallbegriff c) Unfallfiktion d) Ausschlüsse aa) Trunkenheit im Straßenverkehr bb) Unfälle außerhalb des Straßenverkehrs cc) chemische Mittel / Drogen dd) Anfälle ee) Ausnahmezustände e) Bauch- und Unterleibsbrüche f) Schädigungen der Bandscheiben g) Blutungen innerer Organe h) psychische Reaktionen i) Invaliditätsfeststellung und Gliedertaxe j) Vorinvalidität k) Mitwirkungsanteil l) unfallbedingter Tod und Tod aus unfallfremden Ursachen binnen Jahresfrist IV. VERMITTLERRICHTLINIE

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIII I. Einleitung...1... 1 1. Vermittlergesetz (BGBl.2006 I,S.3232)...4... 2 a) Generelle Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler gemäß 34dAbs. 1GewO... 4... 2 Historie...

Mehr

Inhalt. d) Kosten... 33

Inhalt. d) Kosten... 33 Inhalt A. Grundlagen... 13 I. Wirtschaftlicher Hintergrund... 13 II. Rechtsquellen... 14 III. Vertragliche Grundlagen... 15 IV. Kalkulatorische Grundlagen... 17 V. Grundlagen der substitutiven VI. Krankheitskostenvollversicherung...

Mehr

ALTE UND NEUE INFORMATIONSPFLICHTEN DES RECHTSSCHUTZ- VERSICHERERS

ALTE UND NEUE INFORMATIONSPFLICHTEN DES RECHTSSCHUTZ- VERSICHERERS Dr. Horst Suhren ALTE UND NEUE INFORMATIONSPFLICHTEN DES RECHTSSCHUTZ- VERSICHERERS PETER LANG Europäischer "Verlag der Wissenschaften Gliederung Abkürzungsverzeichnis 15 1. Teil: Einleitung 19 A. Besonderheiten

Mehr

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter

Mehr

R S S RSS-0013-09-10 = RSS-E 9/09

R S S RSS-0013-09-10 = RSS-E 9/09 R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil des VVG................................... 1 A. Grundlagen.............................................. 1 B. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)..................

Mehr

Dievorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers

Dievorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers SusanneSchlenker Dievorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers Ein iberisch-deutscher Rechtsvergleich Nomos Inhaltsverzeichnis Abkûrzungsverzeichnis 15 Einleitung 17 1. Kapitel: Technische

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

KT-Tarifangebot der AO

KT-Tarifangebot der AO Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp KT-Tarifangebot

Mehr

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Änderungen im VVG Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Inhalt Was soll für alle Pensionskassen gelten? Was soll für regulierte Pensionskassen nicht gelten?

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht

Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht von Dr. Michael Burmann, Prof. Dr. Rainer Heß, Bernd-Matthias Höke, Kerstin Stahl 1. Auflage Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Burmann / Heß / Höke / et al. schnell

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls

Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls Rechtsanwalt Ronald Linke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Reinhold

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

C. Die Parteien des Versicherungsverhältnisses... 37 I. Versicherungsnehmer... 37 II. Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer... 38 III.

C. Die Parteien des Versicherungsverhältnisses... 37 I. Versicherungsnehmer... 37 II. Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer... 38 III. Inhalt Vorbemerkungen... 15 1. Teil Allgemeines Versicherungsrecht A. Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts... 19 I. Allgemeine Grundlagen des Versicherungsvertrags... 19 1. Rechtsquellen des Versicherungsvertrags

Mehr

Die Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden

Die Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden 2006 Die Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden Mit besonderer Berücksichtigung von Kraft- rädern Ein Überblick zur Ausgleichung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowie den

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Prämie zu. Wichtige Aspekte zur Prämie. Die Prämie als Hauptleistung des VN

Prämie zu. Wichtige Aspekte zur Prämie. Die Prämie als Hauptleistung des VN Ao. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Rudisch, LL.M., Institut für Zivilrecht/EVIP Interdisziplinäre Vorlesung: Versicherungswesen Prämie 1 Institut für Zivilrecht/EVIP VersR-Prämie Folie 2 Wichtige Aspekte zur

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de

Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Kürzung der Versicherungsleistung auf Null nur in besonderen Ausnahmefällen

Mehr

DIE KASKOVERSICHERUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

DIE KASKOVERSICHERUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE Dr. Torsten Stade DIE KASKOVERSICHERUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort A. Grundlagen 17 I. Wesen und Bedeutung der Luftfahrtkaskoversicherung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Rechtsfragen der Gruppenversicherung deutsches Versicherungsrecht und PEICL

Rechtsfragen der Gruppenversicherung deutsches Versicherungsrecht und PEICL Goethe Universität, Frankfurt Rechtsfragen der Gruppenversicherung deutsches Versicherungsrecht und PEICL Versicherungsrechtsymposium Kayseri 20.6.2014 Agenda 1. Wirtschaftliche Bedeutung der Gruppenversicherung

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Übersicht:

Mehr

Die Probandenversicherung in der klinischen Forschung die Sicht des (Rück-)Versicherers

Die Probandenversicherung in der klinischen Forschung die Sicht des (Rück-)Versicherers Die Probandenversicherung in der klinischen Forschung die Sicht des (Rück-)Versicherers 23. Jahresversammlung des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen am 11.11.2005 in Berlin Burkhardt D. Swik

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Seite 5 update Januar 2008

Seite 5 update Januar 2008 Sozialversicherungen Privatversicherungen Eidg. Dep. des Innern EDI Eidg. Finanz-Departement EFD Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV/BAG** Bundesamt für Privat- versicherungen BPV Sozialversicherungs-

Mehr

Unfallversicherung: AUB

Unfallversicherung: AUB Unfallversicherung: AUB ommentar zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) mit Sonderbedingungen von Wolfgang Grimm 4., neubearbeitete Auflage Unfallversicherung: AUB Grimm schnell und portofrei

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

G r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g

G r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g G r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g auf Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Deutschen Verein für Vermessungswesen (DVW) Landesverein Bayern e. V. I. Vertragsnummer HV 100056/0100

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision

Mehr

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Thema: Referenten: Vanessa Lorenz und Christian Sawade (Kompetenzcenter Altersvorsorge)

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Thema: Referenten: Vanessa Lorenz und Christian Sawade (Kompetenzcenter Altersvorsorge) Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Thema: Nützliche Hinweise für Ihre BU-Beratung Referenten: Vanessa Lorenz und Christian Sawade (Kompetenzcenter Altersvorsorge) Wichtige Kriterien in den BU-Bedingungen:

Mehr

Schadensanzeige - Haftpflichtversicherung

Schadensanzeige - Haftpflichtversicherung Marscheider Telefon: 0 91 91 / 1 59 40 Schadensanzeige - Haftpflichtversicherung Versicherer: Versicherungs-Nr.: Schaden-Nr.: Vers.-Nehmer: Schadentag: Uhrzeit: Schadenort: Bankverbindung des VN: Kto.-Nr.

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Neubegründung der Lehre vom gedehnten Versicherungsfall und ihre Bedeutung für moderne versicherungsrechtliche Probleme

Neubegründung der Lehre vom gedehnten Versicherungsfall und ihre Bedeutung für moderne versicherungsrechtliche Probleme Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Vereins zur Förderung der Versicherungswissenschaft in Hamburg e.v. Reihe A Rechtswissenschaft Heft 86 Herausgeber

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

1 Einführung... 1. A Problemstellung... 1. B Gegenstand und Gang der Untersuchung... 4. 2 Allgemeiner Teil... 9

1 Einführung... 1. A Problemstellung... 1. B Gegenstand und Gang der Untersuchung... 4. 2 Allgemeiner Teil... 9 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung... 1 A Problemstellung... 1 B Gegenstand und Gang der Untersuchung... 4 2 Allgemeiner Teil... 9 A Grundlagen... 9 I. Funktionen von Haftung und Versicherung... 9 1. Funktionen

Mehr

Die Haftung des Versicherers fiir das Fehlverhalten seiner Agenten

Die Haftung des Versicherers fiir das Fehlverhalten seiner Agenten Die Haftung des Versicherers fiir das Fehlverhalten seiner Agenten Eine rechtsvergleichende Untersuchung fur die Bundesrepublik Deutschland, Groftbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika Dem

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

2. Leistungsfreiheit des Versicherers... 61 II. Verspätete Zahlung einer Folgeprämie... 61 1. Qualifizierte Mahnung... 62 2. Rechtsfolgen... 63 G.

2. Leistungsfreiheit des Versicherers... 61 II. Verspätete Zahlung einer Folgeprämie... 61 1. Qualifizierte Mahnung... 62 2. Rechtsfolgen... 63 G. Inhalt Einleitung... 13 Teil 1 Kraftfahrtversicherung A. Rechtsgrundlagen... 17 I. Allgemeines... 17 II. Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen... 19 III. Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk 2008)

Mehr

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.08.2008 10 O 10652/07 wie folgt entschieden:

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.08.2008 10 O 10652/07 wie folgt entschieden: UVR 015/2009-940 - Übernimmt ein privater Krankenversicherer für seinen Versicherungsnehmer Heilbehandlungskosten, die als Folge eines Verkehrsunfalls entstanden sind, kann er diese Aufwendungen mangels

Mehr

Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit

Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Ausgabe Januar 2009 (Fassung

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Kranken und Krankentagegeldversicherung

Aktuelle Entwicklungen in der Kranken und Krankentagegeldversicherung Aktuelle Entwicklungen in der Kranken und Krankentagegeldversicherung Vortrag vor dem Versicherungswissenschaftlichen Verein in Hamburg e.v. Hamburg, 3. Juli 2014 I. Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz,

Mehr

Die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung bei einzel- und tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmern

Die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung bei einzel- und tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmern Die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung bei einzel- und tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmern Von Katharina von Koppenfels Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Einleitung

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Jahres-Reiseschutz Premium mit Selbstbeteiligung der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar

Mehr

Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger:

Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger: Föderale Zuordnung der : Art. 87 Abs. 2 GG: Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005, 20 U 93/05

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005, 20 U 93/05 Kein Rücktritt des privaten Krankenversicherers vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers bei Wissenszurechnung des Arztes Der Krankenversicherer

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Gruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v.

Gruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v. Gruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) gem. Empfehlung des Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v.) mit der Nürnberger Versicherungsgruppe Das Highlight:

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder

Mehr

6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung Fachinformation Berufsunfähigkeitsversicherung in der bav FAQ Stand: August 2014 BA824_201409 txt Inhalt 1. Welche Vorteile hat die Berufsunfähigkeitsversicherung in der betrieblichen Altersversorgung?

Mehr

Ausgewählte Versicherungsbeispiele*

Ausgewählte Versicherungsbeispiele* Ausgewählte Versicherungsbeispiele* Sachverhalt Kranken- und Pflegeversicherung Arbeitslosen- und Rentenversicherung Unfallversicherung Es besteht kein Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII,

Mehr

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend.

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Mehr

K a n z l e i M i c h a e l i s. Fristenliste

K a n z l e i M i c h a e l i s. Fristenliste K a n z l e i M i c h a e l i s R e c h t s a n w ä l t e Fristenliste Diese Fristenübersicht soll dem Versicherungsmakler die Bearbeitung seiner Mandate erleichtern und auf einige mögliche Haftungsfallen

Mehr

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ÜMG-Mitgliederversammlung Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Thema 1 Mängelgewährleistung Thema 2 Verschulden bei Vertragsschluss Thema 3 Nebenvertragliche Pflichtverletzung

Mehr

Versicherungsmaklervertrag

Versicherungsmaklervertrag Versicherungsmaklervertrag zwischen und Auftragsgegenstand Vertragsvermittlung Der Versicherungsmakler wird beauftragt, nur den vom Auftraggeber gewünschten und für ihn geeigneten Versicherungsschutz gemäß

Mehr