Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Lohbrügge

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung - B/WBZ 2 Wentorfer Straße 38a Hamburg Telefax Baupruefung@bergedorf.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Telefon - ### GZ.: B/WBZ/04496/2014 Hamburg, den 10. April 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 4359 in der Gemarkung: Lohbrügge Umbau und Erweiterung einer radiologischen Arztpraxis GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Kunden-WC Aufzug Termine nach Vereinbarung unter der Telefon-Nr.: Öffentliche Verkehrsmittel: S2, S21 Bergedorf Bus 235 Rathaus Bergedorf alle Busse Mohnhof

2 Dieser Bescheid schließt ein: 1. die Sondernutzung für die vorhandene Gehwegüberfahrt als Baustellenzufahrt ( 19 HWG). Nebenbestimmung Die Sondernutzung wird befristet für die Dauer von 3 Monaten erteilt. Der genaue Zeitraum ist dem Wegewart spätestens 2 Wochen vor Beginn unter Tel.: oder Fax: sowie dem WBZ unter Fax: ; Kundenservice-WBZ@bergedorf.hamburg.de mitzuteilen. Vor Beginn der Sondernutzung ist mit dem Wegewart ein vor Ort Termin zu vereinbaren, bei welchem der Zustand der Wegefläche aufzunehmen ist. Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen. Insbesondere sind zu beachten: - die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) - die Vorschriften der aufgrund des HWG erlassenen Rechtsvorschriften. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Lohbrügge 10 mit den Festsetzungen: MK, g, GRZ 1.0, GFZ 2.0 Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 82 / 3 Flurkartenauszug / Karte 82 / 6 Baubeschreibung / Betriebsbeschreibung 82 / 13 Lageplan/Baustellenzufahrt 82 / 14 Grundriss / Erdgeschoss 82 / 15 Nachweis / Kfz-Stellplätze 82 / 16 Beschreibung/Abfallentsorgung 82 / 17 Beschreibung/Sanitäranlage 82 / 18 Betriebsbeschreibung 82 / 19 Brandschutznachweis 82 / 27 Sielkatasterauszug 82 / 28 Grundriss / Erdgeschoss 34 Schreiben / Abwasserrecht - die in Anlage 1 zum Prüfbericht Nr. 1 vom benannten Vorlagen Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. B/WBZ/04496/2014 Seite 2 von 16

3 Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 2. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 2.1. für die Überschreitung der max. Länge des Rettungsweges von 35 m auf 51 m ( 33 Abs. 2) Begründung Die Abweichung wird zugelassen, da noch ein weiterer Rettungsweg zur Verfügung steht (insgesamt 3 mögliche Rettungswege) für die Überschreitung der Brüstungshöhe eines Fensters, das zusätzlich als Rettungsweg dienen soll, um 5 cm ( 35 Abs. 4 HBauO) Begründung Die Abweichung wird unter der Voraussetzung zugelassen, dass eine Treppe oder Stiege vor dem (Souterrain-) Fenster im Ergometer-Raum angebracht wird, damit die Person, die über das Fenster fliehen möchte, sich auch bemerkbar und selbstständig hinausretten kann bzw. damit die Person von der Feuerwehr hinausgezogen werden kann. Sofern eine Treppe oder Stiege nicht möglich sein sollte, ist auf das zusätzliche Rettungsfenster zu verzichten für den Verzicht auf Herstellung notwendiger Flure im Bereich der Radiologie (Achse D/H' - 0/11) ( 34 Abs. 1 HBauO) Begründung Die Abweichung wird zugelassen, da die Nutzungseinheit in 3 Rauchabschnitte unterteilt wird und jeder Rauchabschnitt über mindestens einen eigenen Rettungsweg verfügt. Ferner ist die Nutzungseinheit mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet, die eine frühzeitige Brandmeldung sicherstellt, so dass die Personen sich schnellstmöglich in Sicherheit bringen können für den Verzicht auf Herstellung einer inneren Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m. ( 28 Abs. 2 HBauO) Begründung Aufgrund des vorhandenen Gebäudebestandes und der Unterteilung der Nutzungseinheit in mehrere Teilnutzungseinheiten bestehen keine Bedenken. Außerdem ist die Nutzungseinheit als zusammenhängender Brandabschnitt insgesamt kleiner als m², so dass ein möglicher Brand innerhalb der Nutzungseinheit für die Feuerwehr beim Löschangriff beherrschbar bleibt. B/WBZ/04496/2014 Seite 3 von 16

4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - infektionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - strahlenschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - Anlage zum Prüfbericht Nr. 1 vom Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG B/WBZ/04496/2014 Seite 4 von 16

5 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Wentorfer Straße 38a Hamburg AUFLAGEN Brandschutz - Bauteilanforderungen 3. Die Wände notwendiger Flure müssen als Raum abschließende Bauteile Feuer hemmend sein. ( 34 Abs. 4 HBauO) Die Abweichung für die nicht feuerhemmende Ausführung der Wand des notwendigen Flurs (Teilbereich der inneren Glasfassade Achse F/0-3) wird nicht zugelassen. Da die Passage den Rettungsweg aus mehreren Nutzungseinheiten darstellt, ist die Wand des notwendigen Flures in F30-Qualität zwingend herzustellen. Technische Gebäudeausrüstung 4. Bei dem Einbau und dem Betrieb der raumlufttechnischen Anlagen ist folgende Vorschrift einzuhalten: Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie-LüAR) Stand: April Die in den technischen Baubestimmungen - Brandschutz von Leitungsanlagen - vom 26. Januar 2007 (Amtl. Anzeiger Seite 369) Fassung November 2006 festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen sind zu beachten, und zwar bei der Installation in Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie sowie in notwendigen Fluren (Abschnitt 3 der Richtlinien), der Führung von Leitungen durch Wände und Decken, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden (Abschnitt 4 der Richtlinien) und dem Erhalt der Funktion der Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Abschnitt 5 der Richtlinien) ( 3 Abs. 3 und 43a Abs. 1 HBauO) 6. Die Sicherheitsbeleuchtung ist entsprechend DIN VDE 0100 Teil 710 zu installieren bzw. die vorhandene Anlage zu erneuern / zu ergänzen. ( 51 HBauO) HINWEISE 7. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). B/WBZ/04496/2014 Seite 5 von 16

6 8. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 9. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " B/WBZ/04496/2014 Seite 6 von 16

7 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Wentorfer Straße 38a Hamburg AUFLAGEN 10. Durch den Betrieb der Praxis darf es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) kommen. Die Geräuschimmissionen sind gemäß den Vorgaben der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beurteilen. 11. Für die betriebsbedingten Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden wird für den Bereich der umgebenden Bebauung ein Grenzwert von tagsüber und nachts ( Uhr) 60 db(a) ( Uhr) 45 db(a) festgelegt. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Pegel tagsüber um nicht mehr als 30 db(a) und nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. 12. Bei Geräuschübertragungen innerhalb des Gebäudes oder bei Körperschallübertragung beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für schutzbedürftige Räume 35 db(a). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. B/WBZ/04496/2014 Seite 7 von 16

8 Anlage zum Bescheid INFEKTIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit Fachamt Gesundheit Weidenbaumsweg Hamburg AUFLAGEN 13. Unter Hinweis auf 3 Abs. 1 und 51 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 250 GMBl. Nr. 4 vom , Abschnitt 4.1. sowie der Richtlinien zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert Koch Institutes (RKI-Richtlinie) und ihren Anlagen wird insbesondere auf folgendes hingewiesen: Die Fußböden in den Behandlungs- und Funktionsräumen müssen eine Feuchtreinigung und Desinfektion zulassen Für die Waschplätze in den Untersuchungsräumen sind Spendereinheiten für Seife und Händedesinfektionsmittel vorzusehen Die Untersuchungsräume ohne Waschplätze sind mit mindestens einem Händedesinfektionsmittelspender auszustatten. B/WBZ/04496/2014 Seite 8 von 16

9 Anlage zum Bescheid STRAHLENSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg Arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de AUFLAGEN Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlagen müssen Sie die Bestimmungen des Atomgesetzes und der daraus erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung einhalten. Nebenbestimmungen 14. Röntgendiagnostik (incl. CT, Durchleuchtungsarbeitsplatz) Der bautechnische Strahlenschutz für die Röntgenräume ist nach DIN 6812 zu planen und herzustellen. Es muss eine Strahlenschutzbauzeichnung erstellt werden Zwischen dem Patienten im Röntgenraum und dem Bedienpersonal im Schaltraum muss eine Sicht- und Sprechverbindung bestehen ( 3 Abs. 2 Ziff. 5 Röntgenverordnung in Verbindung mit DIN 6812) In den Schalträumen müssen die Grenzwerte des Überwachungsbereiches eingehalten werden. Außerhalb der Röntgen- und Schalträume darf für Personen die Dosis von 1 msv/h im Kalenderjahr nicht überschritten werden ( 19 und 32 Röntgenverordnung). 15. Nuklearmedizin Bei der Planung und der Errichtung sind die Anforderungen nach DIN 6844 Teil 1 zu berücksichtigen Bezüglich der Aufbewahrung und Lagerung der radioaktiven Stoffe müssen die Anforderungen an Strahlen-, Brand,- Diebstahlschutz gemäß DIN eingehalten werden. Bei Zuordnung zu Aktivitätsklasse 2 ist gem. Tabelle 7 für die Räumlichkeiten die Diebstahlschutzklasse DR2 erforderlich bzw. DR1 + EMA (Brandschutzklasse BR1). B/WBZ/04496/2014 Seite 9 von 16

10 15.3. Fußböden, Wände, Arbeitstische und Möbel (Schränke, Stühle) des Tresorraumes, des Applikationsraumes, des Aktiv-Warten-Raumes und des Aktiv- WC s müssen eine glatte, flüssigkeitsdichte und fugenlose Oberfläche haben, damit diese leicht zu dekontaminieren sind. Arbeitstische müssen als Wanne ausgebildet sein bzw. die Arbeiten sind in Wannen durchzuführen In den Räumen müssen Kommunikationseinrichtungen vorhanden sein. Alle Waschbecken, die nicht an eine Auffanganlage angeschlossen sind, sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass diese nur für inaktive Arbeiten verwendet werden dürfen In dem Tresorraum ist ein 8-facher Raumluftwechsel ausreichend. Es muss sichergestellt sein, dass eine Umkehr der Strömungsrichtung nicht auftreten kann. Ein Umluftbetrieb ist nicht zulässig Räume in denen Patientenuntersuchungen mit radioaktiven Gasen oder zerstäubten radioaktiven Stoffen mit physikalischen Halbwertszeiten > 1 min durchgeführt werden, müssen zwangsbelüftet sein und zusätzlich mit einer Bodenabsaugung ausgestattet sein Der Abluftstrom ist über das Dach zu entlassen. Eine freie Abströmung muss sichergestellt sein. Für die Überwachung der Funktion des Abluftsystems sind optische Anzeigen vorzusehen. Für die Unterdrucküberwachung sind an geeigneten Stellen Anzeigen vorzusehen Weiterhin muss durch bauliche Abschirmmaßnahmen sichergestellt werden, dass außerhalb der o.g. Räume, also zu allen angrenzenden inaktiven Räumen und Fluren und Außenflächen 1 msv im Kalenderjahr eingehalten werden. Dies gilt auch für angrenzende Gebäude. Hinweise 16. Röntgendiagnostik (incl. CT, Durchleuchtungsarbeitsplatz) Bei baulichen Änderungen in/an Röntgenräumen ist durch einen nach der Röntgenverordnung von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen zu prüfen, ob der Strahlenschutz eingehalten wird. Die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtungen muss der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher angezeigt werden. Vorher ist die Prüfung der Einrichtungen durch einen dafür nach der Röntgenverordnung bestimmten Sachverständigen zu veranlassen. Er überprüft, ob die Einhaltung der Schutzvorschriften für den Betrieb nach dem Stand der Technik gewährleistet ist und die dafür erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind. Der Prüfbericht des Sachverständigen ist der zuständigen Behörde mit der Anzeige zu übersenden. 17. Nuklearmedizin Der Umgang mit radioaktiven Stoffen gem. 7 Strahlenschutzverordnung ist genehmigungspflichtig. Die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung sind einzuhalten. B/WBZ/04496/2014 Seite 10 von 16

11 18. Antragsformulare zur Genehmigung des Umgangs gem. 7 Strahlenschutzverordnung und Formulare zur Anzeige der Röntgeneinrichtungen sowie die Adressen der in Hamburg bestimmten Sachverständigen können bei der zuständigen Behörde erfragt oder im Internet eingesehen werden. 19. Anzeigen bzw. Genehmigungsanträge sind an die zuständige Behörde zu richten. Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) Amt für Arbeitsschutz V3 AS 211 Billstraße Hamburg B/WBZ/04496/2014 Seite 11 von 16

12 Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Bergedorf Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Kampweg Hamburg MR@bergedorf.hamburg.de AUFLAGEN 20. Vor Beginn der Nutzung hat sich der Erlaubnisinhaber die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen. Bei diesem Termin können ggf. weitere notwendige Auflagen zum Schutz der öffentlichen Flächen durch die Wegeaufsichtsbehörde erlassen werden. Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen. 21. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen. 22. Änderungen sowie die Beendigung der Nutzung sind unverzüglich schriftlich beim Wegewart sowie beim WBZ 31, Fax: ; Kundenservice- WBZ@bergedorf.hamburg.de anzuzeigen. 23. Die vorhandene Gehwegüberfahrt ist in geeigneter Weise vor Verdrückungen zu schützen und verkehrssicher zu unterhalten. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Nutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Baustellenzufahrt ist verkehrssicher zu unterhalten und bei Dämmerung oder nachts ausreichend zu beleuchten. Der Erlaubnisinhaber hat für den ordnungsgemäßen Zustand der Sondernutzungsfläche und der Umgebung zu sorgen, Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. 24. Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. 25. Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwor- B/WBZ/04496/2014 Seite 12 von 16

13 tung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen. 26. Den Leitungsbehörden ist jederzeit Zugriff auf die genutzte Fläche zu gewähren. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. 27. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Nutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. 28. Nach Beendigung der Sondernutzung ist die genutzte Fläche gereinigt und in einem verkehrssicheren Zustand wieder an das Bezirksamt zu übergeben. 29. Sämtliche durch diese Sondernutzung entstandene Schäden werden zu Lasten des Antragstellers durch das Management des öffentlichen Raumes wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche Verbesserungen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind. 30. Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche, bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über, wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat. HINWEISE 31. Das Verändern öffentlicher Wege, insbesondere das Aufgraben, bedarf einer gesonderten Erlaubnis nach 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. B/WBZ/04496/2014 Seite 13 von 16

14 Anlage zum Bescheid ANLAGE ZUM PRÜFBERICHT NR. 1 (PRÜF-NR ) VOM Prüfung durch: Telefon: 040 / Dr.-Ing. Gerhard Lohrmann info@elp-ingenieure.de Im Alten Dorfe Hamburg Bearbeitung: Dr.-Ing. G. Lohrmann Grundstück: Hamburg, Alte Holstenstraße 16 Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung einer radiologischen Arztpraxis Eingereichte Bauvorlagen als Grundlage für die Ausführung BAUANTRAGSZEICHNUNGEN gemäß BauVorlVO 10, 11, mit Sichtvermerk Anl. 82/3 Anl. 82/14 Anl. 82/6 Auszug aus dem Liegenschaftskataster Entwurfszeichnung Grundriss EG, Blatt-Nr. BA-01a Bau- und Betriebsbeschreibung BAUVORLAGEN MIT SICHTVERMERK Anl. 82/19 Brandschutznachweis Anl. 82/St4 Auszüge aus geprüften Altstatiken, aus 1993 bis 1998 BAUVORLAGEN OHNE SICHTVERMERK Anl. 2/90 Anl. 2/92 GEPRÜFTE BAUVORLAGEN geprüfter Bewehrungsplan Gründung, Sohle untere Bew. Achse 6 bis 11, aus 1989 geprüfter Bewehrungsplan Gründung, Sohle obere Bew. Achse 6 bis 11, aus 1989 Anl. 82/St1 Statische Berechnung, S. 1 bis 68 Anl. 82/20 Statische Berechnung 1. Nachtrag, S. 1 bis 8 Anl. 82/St2 Positionsplan Fundamente, Plan-Nr. P-01 Anl. 82/St3 Bewehrungsplan, Plan-Nr. B-01 B/WBZ/04496/2014 Seite 14 von 16

15 Verfahrensvorschriften für die Ausführung BAUBEGINNVORBEHALTE (Aufschiebende Bedingungen) 1. Mit den Bauarbeiten für den neuen Pfahl (Pos. 5) darf erst begonnen werden, wenn folgende nachzureichende Bauvorlagen in bautechnischer Hinsicht (siehe Bauvorlagen- VO) geprüft und bauaufsichtlich genehmigt worden sind: 1.1 Nachweis der inneren Tragfähigkeit des Pfahls ( 15 Abs.1 HBauO ). 1.2 Nachweis der äußeren Tragfähigkeit der Pfahls ( 15 Abs.1 HBauO). 1.3 Vom Bauleiter unterschriebene Protokolle über den Einbau des Pfahls ( 57 Abs. 2 HBauO ). 1.4 Aufmaßzeichnung des Pfahls mit Eintragung der tatsächlichen Lage und im Falle von Abweichungen von der Solllage Standsicherheitsnachweise für die veränderte Situation ( 15 Abs.1 HBauO ). BAUBEGINN (Mitteilungen vor Beginn der jeweiligen Bauarbeiten) Die Arbeiten an der Rohbaukonstruktion werden durch den mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise beauftragten Prüfingenieur für Bautechnik, Herrn Dr.-Ing. Gerhard Lohrmann Im Alten Dorfe Hamburg Tel. 040 / überwacht. Der Beginn dieser Arbeiten ist dem Prüfingenieur mitzuteilen ( 58 Abs. 2 HBauO). Vor Beginn der Umbauarbeiten ist der Erhaltungszustand der vorhandenen Bauteile zu überprüfen und außerdem zu kontrollieren, ob die in den Standsicherheitsnachweisen getroffenen Voraussetzungen hinsichtlich der vorhandenen Bauteile auch tatsächlich zutreffen. Bei Abweichungen sind entsprechende Nachweise zur Prüfung vorzulegen ( 15 Abs. 1 HBauO ). B/WBZ/04496/2014 Seite 15 von 16

16 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung / Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 5 Vollgeschosse B/WBZ/04496/2014 Seite 16 von 16

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