Willkommen. Willkommen. Landkreis Greiz in Thüringen. Winterschulung Antibiotikadatenbank. Cross Compliance Hormonrichtlinie
|
|
- Frauke Marie Schräder
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Willkommen Willkommen Landkreis Greiz in Thüringen Winterschulung Antibiotikadatenbank Cross Compliance Hormonrichtlinie
2 landwirtschaftliche Betriebe, die Masttiere halten, müssen ihre individuellen Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit mit bundesweiten Therapiehäufigkeitszahlen vergleichen TH = (Anzahl behandelter Tiere x Anzahl Wirkungstage) durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr 2
3 Meldung über HI-Tier Bestandsuntergrenze: Mastkälber bis einschließlich 8 Monate 20 Mastrinder ab einem Alter von 8 Monaten 20 Mastferkel bis einschließlich 30 kg 250 Mastschweine über 30 kg 250 Masthühner Mastputen
4 Kennzahlen (Halbjahr II/2014 und I/2015) Vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlichte Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit Quelle: Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere Nutzungsart Kennzahl 1 / II14 Kennzahl 2 / II14 Kennzahl 1 / I15 Kennzahl 2 / I15 Mastkälber bis zum Alter von 8 Monaten 0,000 5,058 0,000 2,676 Mastrinder ab 8 Monaten 0,000 0,015 0,000 0,000 Ferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von 30 kg Mastschweine mit einem Gewicht von über 30 kg Masthühner ab dem Schlüpfen Mastputen ab dem Schlüpfen 4,793 26,191 5,932 20,611 1,199 9,491 0,757 6,474 19,558 35,032 16,719 27,114 23,030 47,486 21,791 40,225 4
5 Betriebe über Kennzahl > 1: Pflicht des Tierhalters zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen zu ermitteln und ggf. Maßnahmen zu ergreifen Betrieb mit Kennzahl > 2: Pflicht innerhalb 4 Monate nach Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen schriftlichen Maßnahmenplan auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung zur Verringerung der Behandlungshäufigkeit mit Antibiotika erstellen 5
6 Termin: bis spätestens (zweites Kalenderhalbjahr der Vorjahres) bzw. spätestens (erstes Kalenderhalbjahr des Jahres) Dieser ist unaufgefordert über das zuständige Veterinäramt an TLV zu senden. Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen vom 17. Juli 2015 beinhaltet Angaben zum schriftlichen Plan 6
7 1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich: des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere: der Hygiene: Bezugsquellen und Verfahren der Einstallung und Abgabe von Tieren Hygienemaßnahmen zur Vermeidung des Eintrages und der Verbreitung von Krankheitserregern der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer der Ausstattung, der Einrichtung, des Haltungsverfahrens und Besatzdichte der Ställe 7
8 des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte, der Art und Weise der Arzneimittelverabreichung, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten (Anzahl und Qualifikation des betreuenden Personals) 2. die mutmaßlichen Gründe, die zur Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehende Prophylaxemaßnahmen 8
9 3. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen 4. Einzelheiten der Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll 5. der Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden sollen incl. Zeitplan, wenn Ziel nicht innerhalb von 6 Monaten erreicht werden kann Dieser Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 9
10 Zeitlicher Ablauf der Umsetzung: 1. Halbjahr 2. Halbjahr Ende des Erhebungszeitraumes (Halbjahr) 30. Juni 31. Dez. Ende der Eingabe in die staatliche Datenbank 15. Juli 15. Januar Bekanntgabe der Kennzahlen durch das BVL im Bundesanzeiger 30. September 31. März Feststellung durch Tierhalter ob Kennzahl überschritten 30. November 31. Mai 10
11 Zeitlicher Ablauf der Umsetzung: 1. Halbjahr 2. Halbjahr Bei Kennzahl größer 2 Erstellung eines Maßnahmenplanes und Übersendung an die zuständige Behörde 31. Januar 31.Juli Ggf. Anordnung von Maßnahmen (z.b. Anwendung von Antibiotika nur durch den Tierarzt selbst wenn zweimal in Folge Kennzahl 2 erheblich überschritten ~ April ~ Sept. 11
12 Probleme : Die Kennzahlen ermöglichen keine Aussage über die durchschnittliche Anzahl der Behandlungstage pro Tier je Halbjahr und sind auch nicht geeignet, einen Vergleich der Anwendungshäufigkeiten zwischen den einzelnen Tier- und Nutzungsarten zu beschreiben. Einzeltierbehandlungen bei Kalb und Rind führen zu Kennzahl-2-Überschreitungen => Keine Angst vor Maßnahmenplänen 12
13 Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung muss gegeben sein! Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 4 (1): Wer Nutztiere hält, hat sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker und verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. 13
14 Cross Compliance Hormonrichtlinie Richtlinie 96/22 EG vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG Cross Compliance relevante Tatbestände 14
15 Cross Compliance Hormonrichtlinie Auslöser für CC Kontrolle: Fachrechtskontrolle im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung (ordnungsgemäße Anwendung von Tierarzneimitteln) bei der gemäß 57 Absatz 1 a AMG in Besitz des Tierhalters verbotene Arzneimittel vorgefunden wurden Kontrolle in Nachgang zu einer positiven Probe aus der Untersuchung im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans Kontrolle wegen einer sonstigen positiven Probe 15
16 Cross Compliance Hormonrichtlinie Verbotene Verabreichung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von ß-Agonisten an Nutztiere oder Tiere der Aquakultur Haltung oder Vermarktung von Tieren, denen verbotswidrig die o. g. Stoffe zugeführt wurden (Anlage I bis III PharmStVo) Nachweis durch die Untersuchung von Proben, die von Tieren stammen, für die keiner der Ausnahmetatbestände der Art. 4 oder 5 gilt. (Verstoß ergibt sich aus Verabreichung der Stoffe, deshalb erfolgt die Prüfung im Rahmen des vorliegenden Prüfberichts und nicht im Prüfbericht Lebensmittelrecht.) Keine Ausnahmen für Masttiere! 16
17 Cross Compliance Hormonrichtlinie Ausnahmen: 1. Testosteron und Progesteron, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in Ihre Ausgangsverbindung zurückgeführt werden, an Nutztiere zu therapeutischen Zwecken nur vom Tierarzt durch Injektion oder bei Eierstockfunktionsstörungen in Form von Vaginalspiralen nur an eindeutig identifizierte Nutztiere abgegeben werden Behandlung wird vom verantwortlichen Tierarzt registriert: Art der Behandlung Art der zugelassenen Erzeugnisse Zeitpunkt der Behandlung Identität der behandelten Tiere 17
18 Cross Compliance Hormonrichtlinie Ausnahmen: 2. a) Allyltrenbolon, das oral zu verabreichen ist oder ß- Agonisten für die Verabreichung an Pferde, nach Angabe des Herstellers b) ß- Agonisten zur Tokolyse (Wehenhemmung): Verabreichung bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens => Verabreichung nur durch den Tierarzt bzw. im Falle der von a nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht -> Tierarzt trägt Behandlung in Register ein Züchter darf keine ß- Agonisten enthaltenden Tierarzneimittel in seinem Besitz haben, die zum Zwecke der Tokolyse verwendet werden können 18
19 Cross Compliance Hormonrichtlinie Ausnahmen: 3. zugelassene Tierarzneimittel mit östrogener, androgener und gestagener Wirkung sind möglich (ausgenommen 17-ß-Östradiol und dessen Derivate), nur von einem Tierarzt an eindeutig identifizierte Tiere (z.b. Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen) Brunstsynchronisation unter Aufsicht des Tierarztes möglich (Verabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere = Dokumentation) 19
20 Cross Compliance Hormonrichtlinie Nachweis durch Untersuchung von Proben von Tieren auf die die Ausnahmen nicht zutreffen = schwerer Verstoß Nichteinhaltung der Bedingungen der Verabreichung (TAM im Besitz des Tierhalters) = mittelschwerer Verstoß Ausnahme Equiden 20
21 Cross Compliance Hormonrichtlinie Nichteinhaltung der Bedingungen bei der Verabreichung von Stoffen mit östrogener, androgener und gestagener Wirkung zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender und Empfängertieren - Dokumentation nicht hinreichend = leichter Verstoß - behandeltetiere nicht zweifelsfrei feststellbar = mittlerer Verstoß - Keine Verschreibung bzw. kein tierärztlicher Nachweis (AuA Beleg) oder kein zugelassenes Fertigarzneimittel oder Behandlung von Masttieren = schwerer Verstoß 21
22 Cross Compliance Hormonrichtlinie Nichteinhaltung der Vermarktungsbedingungen von Fleisch von Tieren, die nach Artikel 4 oder 5 behandelt wurden - z.b. Nichteihaltung der Wartefrist vor Abgabe zur Schlachtung - falsche Angaben im Rahmen der Information zur Lebensmittelkette = schwerer Verstoß 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Amtstierärztin Dr. A. Tiepner Amtstierärztin M. Stoltmann Landratsamt Greiz Abteilung III Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Untere Höhlerreihe Zeulenroda-Triebes Tel.: / Fax: 03661/ veterinaeramt@landkreis-greiz.de 23
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung PharmStV Ausfertigungsdatum: 03.08.1977 Vollzitat: "Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
MehrAMG- Auslegung (Einigung der Länder auf der 2. Sondersitzung der AG TAM am 24./ in Potsdam)
1 58a Abs. 1 Nr. 1 und 2 2 58a Abs. 1 Nr. 3 3 58a Abs. 1 Nr. 3 4 58a Abs. 2 Nr. 2 Der Tierhalter hat seinen Namen, die Anschrift seines Tierhaltungsbetriebes und die Registriernummer nach ViehVerkV mitzuteilen.
Mehr16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten der Tierhalter Rostock, Januar 2016
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern - Veterinärdienste und Landwirtschaft - 16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten
MehrFragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Ziel und Inhalt Die zunehmende
MehrTierarztpraxis Dr. Georg Eller. 9. Dezember 2014
Rechtliche Neues zum Voraussetzungen Arzneimittelrecht für den Einsatz was und muss die der Abgabe Landwirt von wissen Antibiotika Tierarztpraxis Dr. Georg Eller 9. Dezember 2014 Dr. Wolfgang Hansen, M.A.
MehrArzneimittelrecht - Schweine -
Arzneimittelrecht - Schweine - Dr. med. vet. Anette Hütt Tierarzneimittelüberwachung Gliederung 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes 2013 Antibiotikadatenbank bei HIT Leitfaden Orale Medikation 2 Therapeutische
MehrDokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln
Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung
MehrDokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht
Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.
MehrEquiden: Arzneimittelrecht
Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen
MehrPilotstudie zur repräsentativen Erfassung des Antibiotikaeinsatzes beim Lebensmittel liefernden Tier in Deutschland
Pilotstudie zur repräsentativen Erfassung des Antibiotikaeinsatzes beim Lebensmittel liefernden Tier in Deutschland van Rennings, L. 1, von Münchhausen, C. 1, Merle, R. 1, Ottilie, H. 2, Käsbohrer, A.
MehrAktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung
Antibiotika-Einsatz in der Tierproduktion ein Risiko? Aktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung Prof. Dr. Eberhard Haunhorst Präsident des Niedersächsischen Landesamtes
MehrInterdisziplinäres Symposium multiresistente Erreger 14./ Leinfelden bei Stuttgart. interdisziplinär Einbeziehung der Veterinärmedizin
Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt Interdisziplinäres Symposium multiresistente Erreger 14./15.10.2015 Leinfelden bei Stuttgart interdisziplinär Einbeziehung der Veterinärmedizin
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt
Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben
MehrFragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes
1 Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Vorbemerkungen Stand: 04.07.2014 Wissenschaftliche Untersuchungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Resistenzen von Bakterien gegen
MehrRechtliche Änderungen zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung 16. AMG Novelle. NRW Geflügeltag 05.05.2014. Jürgen Hies, Dr.
Rechtliche Änderungen zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung 16. AMG Novelle Teil 1: Was sehen die neuen Regelungen vor? Teil 2: Die Antibiotikadatenbank - Aufbau und Eingabe NRW Geflügeltag 05.05.2014
MehrKennzeichnung und Identifizierung von Einhufern. Zu Haltern von Pferden zählen auch Betreiber von Pferdepensionsställen.
Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern Folgende Regelungen bitte beachten: Registrierung des Tierhalters und Anzeige der Haltung Zu Haltern von Pferden zählen auch Betreiber von Pferdepensionsställen.
MehrVom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen
MehrVerordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
MehrAntrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin-
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag auf Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame bei einem
MehrFragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO)
Fragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO) 1. Was sind Zusatzstoffe im Sinne der Verordnung und wozu zählen Konservierungsstoffe wie z. B. Propionsäure und Futterharnstoff? Zusatzstoffe im Sinne
MehrLandtag Brandenburg. Drucksache 5/7037
Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/7037 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2711 der Abgeordneten Anja Heinrich der CDU-Fraktion Drucksache 5/6863 Neudruck Gewährleistung des
MehrSANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN. Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel,
SANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel, 08.07.2016 Rechtliche Rahmenbedingungen für Transporte von Wirbeltieren im Zusammenhang
MehrSchlachtung Farmwild
Schlachtung Farmwild - Die Qual der Wahl - Regierung von Oberfranken; Dr. Iris Fuchs Fall 1: Schlachtung von Farmwild für den eigenen häuslichen Gebrauch l Gemäß 2 a der Tierische Lebensmittelhygiene-VO
MehrHerstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des
MehrLEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/
EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung
MehrDie Schlachtungen in Hamburg im Dezember Vorläufige Ergebnisse -
Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: C III 2 - m 12/15 HH Die Schlachtungen in Hamburg im Dezember 2015 - Vorläufige Ergebnisse - Herausgegeben am: 8.
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrInformationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015
Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion
Mehr2134/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
2134/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 2134/AB XXIV. GP Eingelangt am 17.07.2009 BM für Gesundheit Anfragebeantwortung Alois Stöger diplômé Bundesminister Frau Präsidentin des Nationalrates Mag
MehrVergleich: Haltung von Mastschweinen
Vergleich: Haltung von Mastschweinen S.1-3 Konventionelle Haltung und S. 4-6 EU-Öko-Verordnung und Naturland Kriterien Konventionelle Haltung Einstiegsstandard Premiumstandard Haltungsform 0,5 m² 0,7 m²
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
3.3.2015 L 59/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/262 R KOMMISSION vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG
MehrAktuelles zu Antibiotika aus Sicht der Industrie. BVL/BfT Info-Tag November 2015 S. Schüller, BfT
Aktuelles zu Antibiotika aus Sicht der Industrie BVL/BfT Info-Tag November 2015 S. Schüller, BfT Aktuelle Debatte zur Resistenzsituation Herausforderung für Tiermedizin und Humanmedizin Kontrolle der Resistenzentwicklung
Mehrzu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
Bundesrat Drucksache 94/1/15 27.04.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung Der Ausschuss
MehrTierheilpraktiker und sonstige Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein
Tierheilpraktiker und sonstige Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel
MehrNeue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung?
Neue Trinkwasserverordnung Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Hofheim Folie 1 von 26 Übersicht Folie 2 von 26 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Übersicht Verbraucherinformationspflichten Informationspflichten
MehrPathologische Untersuchungen von Tierkörpern
Pathologische Untersuchungen von Tierkörpern Hinweise für den privaten Tierbesitzer Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) -AöR- Deutscher Ring 100 47798 Krefeld E-Mail:
MehrRechtsgrundlage ist Entscheidung der Kommission (2000/68EG) vom Hapo-Zusatzqualifikation ÖTK
Equidenpass Rechtsgrundlage ist Entscheidung der Kommission (2000/68EG) vom 22.12.1999 Stichtag 1. Juli 2000 Pferdekennzeichnung (Stand: August 2012) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 504/2008 müssen alle Equiden
MehrÜberwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Miesbach für den Bereich Immissionsschutz
Überwachungsprogramm Stand: 22.12.2015 des Landratsamtes Miesbach für den Bereich Immissionsschutz gemäß 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen
MehrDreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bundesrat Drucksache 768/12 (Beschluss) 01.02.13 Beschluss des Bundesrates Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar
MehrUMSETZUNG DER BIOABFALLVERORDNUNG IN DEN LÄNDERN - VOLLZUGSHINWEISE
UMSETZUNG DER BIOABFALLVERORDNUNG IN DEN LÄNDERN - Berlin, den 01.10.2013 Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz Einleitung Verwertung von Bioabfällen Bioabfallverordnung
MehrViertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes
Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche
MehrMerkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten
Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln Stand Dezember 2010 Informationen zu Dokumentationspflichten für Tierhalter beim Erwerb und bei der Anwendung von Arzneimitteln
MehrVerhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe
NOTIZ 27. April 2007 Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe Zweck Der Verhaltenskodex der Landwirtschaft für Tiertransporte auf Straβe soll das Wohlbefinden der Tiere von der Verladung
MehrCheckliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Abt. Gesundheitsschutz - Checkliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke (ohne Versandhandel, Stellen/Verblistern, Krankenhaus-und Heimbelieferung,
MehrAktuelle Regelungen des Arzneimittelrechts. Was muss der Schweinehalter wissen?
Aktuelle Regelungen des Arzneimittelrechts. Was muss der Schweinehalter wissen? Dr. med. vet. Anette Hütt Tierarzneimittelüberwachung 3. Februar 2014 3. Februar 2014 Gliederung Rechtsvorgaben bis 2011
MehrNutztierschutz Aktuelle Themen und Vollzug
Nutztierschutz Aktuelle Themen und Vollzug Dr. Ulrike Marschner Referat Tierschutz 22. Oktober 2015 Betriebsart Anzahl der Betriebe (Bayern) Milchviehhaltung 17.394 Rindermast 8.284 Gemischte Rinderhaltung
MehrBlauzungenkrankheit (BT)
Blauzungenkrankheit (BT) Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren Stand 16.08.2007 berücksichtigt die 3. VO zur Änderung
Mehrdes 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242),
Satzung der Stadt Wuppertal über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz (Fleisch- und Geflügelfleischhygiene- Gebührensatzung) vom 24.02.2004 Aufgrund
MehrEinsatz / Problematik Antibiotika in der Veterinärmedizin
Einsatz / Problematik Antibiotika in der Veterinärmedizin 1 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Aktuelle Situation und ergriffene Massnahmen in der Veterinärmedizin 3. Massnahmen für die unmittelbare Zukunft 4.
MehrCross Compliance GAP nach 2014
GAP nach 2014 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Wichtigste Inhalte der Horizontalen Verordnung Weitere Änderungen Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 - Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 10/7 RICHTLINIEN
15.1.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 10/7 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/119/EG DES RATES vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) DER RAT
MehrWozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG)
Gesetzliche Regelungen für Arzneimittel Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG) 1 Zweck des Gesetzes Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
MehrZeichen für ein besseres Leben. Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels Für Mehr Tierschutz
Zeichen für ein besseres Leben. Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels Für Mehr Tierschutz Inhalt Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches 2 Anforderungen an die Verarbeitung
MehrTrägerverantwortung hinsichtlich zugelassener Bildungsmaßnahmen
Bildungsträgerkonferenz 12. März 2012 Hinweise zur Verbesserung der Zusammenarbeit Trägerverantwortung hinsichtlich zugelassener Bildungsmaßnahmen Zeitnahe Einstellung der Maßnahmen in die Datenbank KURSNET
MehrVerordnung (EU) 2015/1088. Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145
Verordnung (EU) 2015/1088 Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145 Hinweise zur Umsetzung in Deutschland 10.03.2016 1 den Halter eines Selbsterklärtes
MehrAntibiotika- Leitlinien als Teil der Deutschen Antibiotikaresistenzstrategie DART
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Antibiotika- Leitlinien als Teil der Deutschen Antibiotikaresistenzstrategie DART Dr. Doris Heim Schlemmin, 08.06.2011 1 SCHWERPUNKTE
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) 15273/15 NLEG 164 AGRI 670 SAN 437 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 11. Dezember 2015 Empfänger: Nr.
MehrEINFÜHRUNGSVERANSTALTUNG INHALT
Dr. med. vet. F L E I S C H H Y G I E N E EINFÜHRUNGSVERANSTALTUNG Anmerkung: Die Downloads stellen einen INHALT Begriffsbestimmungen komprimierten i Themenauszug dar Lebensmittelüberwachung und dienen
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrFragen und Antworten zu den Auswirkungen des Antibiotika-Einsatzes in der Nutztierhaltung
Fragen und Antworten zu den Auswirkungen des Antibiotika-Einsatzes in der Nutztierhaltung Aktualisierte FAQ des BfR vom 03. August 2016 Werden Tiere krank, so kann es erforderlich werden, diese mit Arzneimitteln
MehrGEBRAUCHSINFORMATION
GEBRAUCHSINFORMATION Equilis Tetanus-Vaccine Injektionssuspension für Pferde, Rinder, Schafe, Schweine und Hunde Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und, wenn unterschiedlich, des Herstellers, der
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.
DER LANDRAT An den Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.3: Verwaltung Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen Telefon 02361/532125 Telefax 02361/532227 E-Mail: fd39@kreis-re.de Antrag auf
MehrRAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat
MehrARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG
Version: 1/2003 Seite: 1von 5 ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung Kapitel 1 Artikel 1 lit. e hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen zur Dokumentation
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrAusbildungsanforderungen für die Pferdehaltung
Fachinformation Tierschutz Nr. 11.1_(1)_d März 2009 Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Geltungsbereich Von den Ausbildungsvorschriften betroffen ist gemäss Art. 222 Abs. 1-2 TSchV nur, wer
MehrHealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel
HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Berlin, 01.03.2013 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrAllgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB
Stand: 01.07.2016 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich der Stadt Leverkusen Gemäß 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung
MehrÜBERSICHT DER REGELUNGEN ZUM TIERSCHUTZ AUF EU-EBENE (NUTZTIERE)
ÜBERSICHT DER REGELUNGEN ZUM TIERSCHUTZ AUF EU-EBENE (NUTZTIERE) Hühner allg. -Empfehlungen in Bezug auf Haushühner d. Art Gallus gallus Richtlinie 2007/43/EG des Rates mit Mindestvorschriften z. Schutz
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 21/3 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2013 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrRepräsentative Erfassung von Verbrauchsmengen für Antibiotika bei Lebensmittel liefernden Tieren
Repräsentative Erfassung von Verbrauchsmengen für Merle, R., Hajek, P., Gravenhorst, C., Robanus, M., Ungemach, F., Kreienbrock, L. Projektbeteiligte Auftraggeber: Bundesinstitut für Risikobewertung Institut
MehrMindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Behandlung ; Stellungnahme des Tierarzneimittel-Fachbeirates zu Fragen des StMUGV
Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Behandlung ; Stellungnahme des Tierarzneimittel-Fachbeirates zu Fragen des StMUGV Präambel Eine Diagnostik nach dem Stand der tiermedizinischen Wissenschaft
MehrGefahrenanalyse und Risikobeurteilung. Mögliche Rechtsfolgen eines Unfalls. Haftung vermeiden = Fehler vermeiden
Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung Wovor jeder Hersteller sich fürchtet: Bahnunfall von Eschede: Strafverfahren gegen zwei Mitarbeiter der Deutschen Bahn und einen Mitarbeiter des Radreifenherstellers
MehrTierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine
Mehrvom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Technische Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren vom 12. September 2011 (ersetzen
MehrVersandhandel mit Arzneimitteln
Versandhandel mit Arzneimitteln Mit der sogenannten Fälschungsrichtlinie (RL 2011/62/EU) wurde ein neuer Artikel 85c in die Richtlinie 2001/83/EWG eingefügt. Er betrifft den Versandhandel mit Arzneimitteln
MehrÄnderungen im Fahrpersonalrecht
Änderungen im Fahrpersonalrecht Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Gewerbeaufsicht West 1 Änderungen im Fahrpersonalrecht VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 (4. Februar 2014) Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5
MehrWillkommen bei NEULAND
Willkommen bei NEULAND Was ist NEULAND? Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e.v. deutsches Markenfleischprogramm nach den Richtlinien dieses Vereins Wer ist NEULAND? Verein 1988
Mehr(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015)
SATZUNG des Landkreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 12.10.2015 (Südhessen-Woche SüWo
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER
MehrI. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben
Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der
MehrDie Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck
Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von
MehrVerordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 16. November 2012 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel
MehrErläuterungen zum Formular
Stand 01.01.2015 Erstellt: Armin Dürr Die seitens des Netzbetreibers benötigten Angaben sowie die vollständig ausgefüllte Anmeldung einer Gasanlage und Anmeldung zur Inbetriebsetzung Gas. 1. Exemplar:
MehrVerordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 23. Februar 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel
MehrÜberwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-
MehrDPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 222 Transport von lebenden
MehrKennzeichnung von Hühnereiern für die. Abgabe an den Endverbraucher
Seite 1 von 6 Kennzeichnung von Hühnereiern für die Abgabe an den Endverbraucher Dieses Informationsblatt dient der Orientierung über die Anforderungen an die Kennzeichnung von Hühnereiern für die Abgabe
MehrVergleich: Haltung von Mastschweinen
Vergleich: Haltung von Mastschweinen S.1-2 Konventionelle Haltung und - S. 3-5 EU-Öko-Verordnung, Naturland und Neuland Kriterien Konventionelle Haltung Einstiegsstandard Premiumstandard Haltungsform 0,5
MehrUnterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System
Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Qualitätssicherung vom Landwirt bis zur Ladentheke Qualitätssicherung schafft Vertrauen In dieser Lerneinheit erfahren Sie, wer an der Herstellung und dem
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrAntibiotikaeinsatz in der Veterinärmedizin. Dr. Daniela Pietsch
Antibiotikaeinsatz in der Veterinärmedizin Dr. Daniela Pietsch Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin ist derzeit unverzichtbar für Therapie von mikrobiell bedingten Krankheiten (Tiergesundheit,
MehrMerkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren
Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren Stand 13.06.2014 Arzneimittel sind in der Tierhaltung unverzichtbar. Bei Lebensmittel liefernden Tieren, d. h. Nutztieren, die der Gewinnung von
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrPlanungsgrundlagen Schweinehaltung
Zuchtschweine MINDESTFLÄCHEN ABFERKELBUCHTEN Gewicht der Saugferkel [ kg ] Mindestfläche [ m²/sau ] bis 0 4,0 über 0 5,0 Böden von Abferkelbuchten müssen mind. /3 geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente
Mehr