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1 Willkommen Willkommen Landkreis Greiz in Thüringen Winterschulung Antibiotikadatenbank Cross Compliance Hormonrichtlinie

2 landwirtschaftliche Betriebe, die Masttiere halten, müssen ihre individuellen Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit mit bundesweiten Therapiehäufigkeitszahlen vergleichen TH = (Anzahl behandelter Tiere x Anzahl Wirkungstage) durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr 2

3 Meldung über HI-Tier Bestandsuntergrenze: Mastkälber bis einschließlich 8 Monate 20 Mastrinder ab einem Alter von 8 Monaten 20 Mastferkel bis einschließlich 30 kg 250 Mastschweine über 30 kg 250 Masthühner Mastputen

4 Kennzahlen (Halbjahr II/2014 und I/2015) Vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlichte Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit Quelle: Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere Nutzungsart Kennzahl 1 / II14 Kennzahl 2 / II14 Kennzahl 1 / I15 Kennzahl 2 / I15 Mastkälber bis zum Alter von 8 Monaten 0,000 5,058 0,000 2,676 Mastrinder ab 8 Monaten 0,000 0,015 0,000 0,000 Ferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von 30 kg Mastschweine mit einem Gewicht von über 30 kg Masthühner ab dem Schlüpfen Mastputen ab dem Schlüpfen 4,793 26,191 5,932 20,611 1,199 9,491 0,757 6,474 19,558 35,032 16,719 27,114 23,030 47,486 21,791 40,225 4

5 Betriebe über Kennzahl > 1: Pflicht des Tierhalters zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen zu ermitteln und ggf. Maßnahmen zu ergreifen Betrieb mit Kennzahl > 2: Pflicht innerhalb 4 Monate nach Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen schriftlichen Maßnahmenplan auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung zur Verringerung der Behandlungshäufigkeit mit Antibiotika erstellen 5

6 Termin: bis spätestens (zweites Kalenderhalbjahr der Vorjahres) bzw. spätestens (erstes Kalenderhalbjahr des Jahres) Dieser ist unaufgefordert über das zuständige Veterinäramt an TLV zu senden. Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen vom 17. Juli 2015 beinhaltet Angaben zum schriftlichen Plan 6

7 1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich: des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere: der Hygiene: Bezugsquellen und Verfahren der Einstallung und Abgabe von Tieren Hygienemaßnahmen zur Vermeidung des Eintrages und der Verbreitung von Krankheitserregern der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer der Ausstattung, der Einrichtung, des Haltungsverfahrens und Besatzdichte der Ställe 7

8 des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte, der Art und Weise der Arzneimittelverabreichung, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten (Anzahl und Qualifikation des betreuenden Personals) 2. die mutmaßlichen Gründe, die zur Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehende Prophylaxemaßnahmen 8

9 3. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen 4. Einzelheiten der Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll 5. der Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden sollen incl. Zeitplan, wenn Ziel nicht innerhalb von 6 Monaten erreicht werden kann Dieser Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 9

10 Zeitlicher Ablauf der Umsetzung: 1. Halbjahr 2. Halbjahr Ende des Erhebungszeitraumes (Halbjahr) 30. Juni 31. Dez. Ende der Eingabe in die staatliche Datenbank 15. Juli 15. Januar Bekanntgabe der Kennzahlen durch das BVL im Bundesanzeiger 30. September 31. März Feststellung durch Tierhalter ob Kennzahl überschritten 30. November 31. Mai 10

11 Zeitlicher Ablauf der Umsetzung: 1. Halbjahr 2. Halbjahr Bei Kennzahl größer 2 Erstellung eines Maßnahmenplanes und Übersendung an die zuständige Behörde 31. Januar 31.Juli Ggf. Anordnung von Maßnahmen (z.b. Anwendung von Antibiotika nur durch den Tierarzt selbst wenn zweimal in Folge Kennzahl 2 erheblich überschritten ~ April ~ Sept. 11

12 Probleme : Die Kennzahlen ermöglichen keine Aussage über die durchschnittliche Anzahl der Behandlungstage pro Tier je Halbjahr und sind auch nicht geeignet, einen Vergleich der Anwendungshäufigkeiten zwischen den einzelnen Tier- und Nutzungsarten zu beschreiben. Einzeltierbehandlungen bei Kalb und Rind führen zu Kennzahl-2-Überschreitungen => Keine Angst vor Maßnahmenplänen 12

13 Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung muss gegeben sein! Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 4 (1): Wer Nutztiere hält, hat sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker und verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. 13

14 Cross Compliance Hormonrichtlinie Richtlinie 96/22 EG vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG Cross Compliance relevante Tatbestände 14

15 Cross Compliance Hormonrichtlinie Auslöser für CC Kontrolle: Fachrechtskontrolle im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung (ordnungsgemäße Anwendung von Tierarzneimitteln) bei der gemäß 57 Absatz 1 a AMG in Besitz des Tierhalters verbotene Arzneimittel vorgefunden wurden Kontrolle in Nachgang zu einer positiven Probe aus der Untersuchung im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans Kontrolle wegen einer sonstigen positiven Probe 15

16 Cross Compliance Hormonrichtlinie Verbotene Verabreichung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von ß-Agonisten an Nutztiere oder Tiere der Aquakultur Haltung oder Vermarktung von Tieren, denen verbotswidrig die o. g. Stoffe zugeführt wurden (Anlage I bis III PharmStVo) Nachweis durch die Untersuchung von Proben, die von Tieren stammen, für die keiner der Ausnahmetatbestände der Art. 4 oder 5 gilt. (Verstoß ergibt sich aus Verabreichung der Stoffe, deshalb erfolgt die Prüfung im Rahmen des vorliegenden Prüfberichts und nicht im Prüfbericht Lebensmittelrecht.) Keine Ausnahmen für Masttiere! 16

17 Cross Compliance Hormonrichtlinie Ausnahmen: 1. Testosteron und Progesteron, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in Ihre Ausgangsverbindung zurückgeführt werden, an Nutztiere zu therapeutischen Zwecken nur vom Tierarzt durch Injektion oder bei Eierstockfunktionsstörungen in Form von Vaginalspiralen nur an eindeutig identifizierte Nutztiere abgegeben werden Behandlung wird vom verantwortlichen Tierarzt registriert: Art der Behandlung Art der zugelassenen Erzeugnisse Zeitpunkt der Behandlung Identität der behandelten Tiere 17

18 Cross Compliance Hormonrichtlinie Ausnahmen: 2. a) Allyltrenbolon, das oral zu verabreichen ist oder ß- Agonisten für die Verabreichung an Pferde, nach Angabe des Herstellers b) ß- Agonisten zur Tokolyse (Wehenhemmung): Verabreichung bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens => Verabreichung nur durch den Tierarzt bzw. im Falle der von a nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht -> Tierarzt trägt Behandlung in Register ein Züchter darf keine ß- Agonisten enthaltenden Tierarzneimittel in seinem Besitz haben, die zum Zwecke der Tokolyse verwendet werden können 18

19 Cross Compliance Hormonrichtlinie Ausnahmen: 3. zugelassene Tierarzneimittel mit östrogener, androgener und gestagener Wirkung sind möglich (ausgenommen 17-ß-Östradiol und dessen Derivate), nur von einem Tierarzt an eindeutig identifizierte Tiere (z.b. Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen) Brunstsynchronisation unter Aufsicht des Tierarztes möglich (Verabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere = Dokumentation) 19

20 Cross Compliance Hormonrichtlinie Nachweis durch Untersuchung von Proben von Tieren auf die die Ausnahmen nicht zutreffen = schwerer Verstoß Nichteinhaltung der Bedingungen der Verabreichung (TAM im Besitz des Tierhalters) = mittelschwerer Verstoß Ausnahme Equiden 20

21 Cross Compliance Hormonrichtlinie Nichteinhaltung der Bedingungen bei der Verabreichung von Stoffen mit östrogener, androgener und gestagener Wirkung zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender und Empfängertieren - Dokumentation nicht hinreichend = leichter Verstoß - behandeltetiere nicht zweifelsfrei feststellbar = mittlerer Verstoß - Keine Verschreibung bzw. kein tierärztlicher Nachweis (AuA Beleg) oder kein zugelassenes Fertigarzneimittel oder Behandlung von Masttieren = schwerer Verstoß 21

22 Cross Compliance Hormonrichtlinie Nichteinhaltung der Vermarktungsbedingungen von Fleisch von Tieren, die nach Artikel 4 oder 5 behandelt wurden - z.b. Nichteihaltung der Wartefrist vor Abgabe zur Schlachtung - falsche Angaben im Rahmen der Information zur Lebensmittelkette = schwerer Verstoß 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Amtstierärztin Dr. A. Tiepner Amtstierärztin M. Stoltmann Landratsamt Greiz Abteilung III Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Untere Höhlerreihe Zeulenroda-Triebes Tel.: / Fax: 03661/ veterinaeramt@landkreis-greiz.de 23

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