Die Novelle des EnWG zum Offshore-Ausbau: Alle Hoffnung liegt auf dem Systemwechsel

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1 Schlüsselrolle zu und wird kurz- bis mittelfristige als Ersatz von Kohle und Erdöl gesehen. Der World Energy Outlook 2012 der Internationalen Energie-Agentur 14, rückt zudem die Energieeffizienz in den zusätzlichen Fokus der Betrachtungen. Fazit Die fortschreitende Liberalisierung in den europäischen Stromund Gasmärkten, die Überlegungen zur Steigerung von Energieeffizienz und die Notwendigkeit zur Sicherung der Energieversorgung sowie die Bewusstseinsänderung im Umwelt- und Klimaschutz, hat auch in diesem Jahr zu einer deutlichen Zunahme europäischer Regulierung im Energiesektor geführt. Einige zukunftsgerichtete Vorhaben der EU-Institutionen deuten zudem darauf hin, dass der europäische Anteil an energiepolitischen Entscheidungen und Projekten noch weiter zunehmen wird. 14 Abrufbar auf der Website der IEA unter zuletzt abgerufen am Die Novelle des EnWG zum Offshore-Ausbau: Alle Hoffnung liegt auf dem Systemwechsel Dr. Dirk Legler* Die Bunderegierung verfolgt seit Jahren sehr hoch gesteckte Ausbauziele in Bezug auf die Nutzung der Windenergie in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Diese ehrgeizigen Ziele sind aufgrund zahlreicher technischer, finanzieller und rechtlicher Hemmnisse nicht mehr zu erreichen. Um gleichwohl immerhin die größten rechtlichen Hürden zu beseitigen und damit den Planern von Offshore-Windparks (wieder) eine Finanzierung zu ermöglichen, erfolgten im Jahre 2012 wegweisende Novellierungen des rechtlichen Rahmens. Bereits in Anfang 2012 wurde dementsprechend in einem ersten Schritt die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) novelliert, 1 nach der nunmehr Offshore-Windparks grundsätzlich der Planfeststellung bedürfen, was aus Sicht des Planers den Vorteil der Konzentrationswirkung mit sich bringt. 2 Sodann begann auch öffentlich eine teilweise sehr kontrovers geführte Diskussion um die Novelle der für den Offshore-Ausbau maßgeblichen Normen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Diese Diskussion, die sich insbesondere um die Fragen des allenfalls zögerlichen Netzausbaus sowie der Entschädigung für die Planer (Stichwort: Offshore-Umlage) zuspitzte, konnte ebenfalls noch im Jahre 2012 zumindest vorläufig beendet werden, 3 so dass noch am die entsprechenden Neuregelungen des EnWG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden konnten. 4 Der vorliegende Beitrag stellt diese Neuregelungen des EnWG, soweit sie sich auf das Planungsrecht in der deutschen AWZ zum Ausbau der Offshore-Windenergie beziehen, kurz vor und unterzieht sie zugleich einer ersten kritischen Würdigung. Auf die darüber hinaus ebenfalls im Zuge dieser EnWG-Novelle verabschiedete neue Offshore-Umlage nach 17 e und 17 f EnWG sowie die Klärungsversuche des Gesetzgebers zur Haftungsfrage des Netzbetreibers in 17 g EnWG soll an anderer Stelle vertieft eingegangen werden. 5 I. Die Neuregelungen im Planungsrecht Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom ändert eine Vielzahl von Normen aus dem EnWG. In Bezug auf die Planung und Errichtung von Offshore-Windparks sind dabei maßgeblich die 17 a bis 17 d von Relevanz, auf die daher im Folgenden näher eingegangen wird. Alle diese Neuregelungen sind seit dem in Kraft 6 und mithin seither zwingend von allen Beteiligten zu beachten. 1. Der Bundesfachplan Offshore Laut 17 a EnWG hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zukünftig jährlich einen so genannten Bundesfachplan Offshore zu erstellen. Damit wird der auch schon bisher nach 17 Abs. 2 a, Satz 2 und 3 EnWG alter Fas- * Der Autor Dr. Dirk Legler, LL.M. (Cape Town) ist Rechtsanwalt und Partner der u.a. auf Energie- und Umweltrecht spezialisierten Kanzlei Günther in Hamburg. Er ist spezialisiert auf die energierechtliche Beratung von Anlagenbetreibern und Energiedienstleistern mit Fokus auf Erneuerbare Energien und Contracting (Strom, Wärme und KWK). Er betreut zudem seit Jahren mehrere Planer und Errichter von Offshore Windparks in allen energie- und planungsrechtlichen Fragen. 1 d.h. die so genannte Verordnung zur Neuregelung des Rechts zur Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, Bundesgesetzblatt (BGBl.), Teil I, Nr. 5 vom , S. 112 ff. 2 siehe dazu bereits u.a. Zabel, in: NordÖR 2012, Seite 263 ff. und Legler, in: Gemeinschaftskommentar zum BNatSchG (2012), hrsg. von Schlacke, Kommentierung zu 58, dort RN 85 ff. 3 vgl. dazu nur die Bundestags-Drucksachen 17/10754, 17/11705, 17/11720, 17/11721 sowie die Bundesrats-Drucksachen 740/12 und 740/12 (Beschluss). 4 siehe: BGBl. Teil I, Nr. 61 vom , Seite 2730 ff. 5 zur ersten Kritik an der Neuregelung siehe z.b.: Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK), Ausgabe 01/13, Seite 7, wo zu Recht kritisiert wird, dass eine Klagemöglichkeit auf zusätzliche Schäden und Kosten infolge der Netzausbau-Verzögerungen (wie z.b. die Kosten für gebuchte, aber dann nicht benötigte Errichterschiffe, etc.) nicht eröffnet wurde. Vgl. außerdem bereits Widerholt/Bode/Reuter, in: NVwZ 2012, Seite 1207 ff. 6 was aus Artikel 8 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom folgt, vgl. BGBl, aao, Seite Zur Übergangsnorm vgl. unten unter Ziffer II. 4. EWeRK 1/2013 5

2 Aufsätze Legler Die Novelle des EnWG zum Offshore-Ausbau: Alle Hoffnung liegt auf dem Systemwechsel sung vorgesehene Offshore-Netzplan fortgeführt und umbenannt, wobei diese Umbenennung laut dem erklärten Willen des Gesetzgebers an der grundsätzlichen Zielsetzung dieses Planungsinstruments freilich nichts ändern soll. 7 Der neue Name dient somit im Grunde lediglich der besseren Abgrenzung zum neu einzuführenden Offshore-Netzentwicklungsplan (dazu sogleich) und soll Verwechslungen mit diesem vermeiden. Inhalt des Bundesfachplans Offshore ist (und bleibt) die Festlegung der räumlichen Ordnung in Bezug auf Nutzungsinteressen in der deutschen AWZ. Neu ist jedoch, dass nunmehr in den Nummern 1 bis 7 des 17 a Abs. 1, S. 2 EnWG explizit ein Katalog von Themenkomplexen benannt wird, zu denen im Bundesfachplan Offshore Aussagen getroffen werden sollen. Dadurch wird der (mögliche) Inhalt des Bundesfachplans Offshore mithin erstmals gesetzgeberisch noch weiter konkretisiert und zugleich begrenzt. Was die Planung von Offshore Windenergieanlagen betrifft, so wird nunmehr z.b. explizit klargestellt, dass eine Offshore- Anlage i.s.d. EnWG dasselbe ist wie eine Offshore-Anlage i.s.d. EEG. Dies wird dadurch erreicht, dass in 17 a Abs. 2, S. 2 Nr. 1 EnWG einfach auf die Legaldefinition aus 3 Nr. 9 EEG verwiesen wird. Rechtliche Konsequenz dessen ist auch, dass nunmehr eindeutig geklärt ist, dass auch im Rahmen der räumlichen Planung der Anlagenbegriff aus dem EEG anzuwenden ist: Eine Offshore-Anlage ist demnach nicht etwa der ganze Windpark, sondern vielmehr die einzelne Windenergieanlage (WEA) selbst unabhängig davon aus welchem Offshore-Windpark-Projekt sie stammt. Das führt wiederum dazu, dass zumindest theoretisch zukünftig die weiterhin als Regelfall beabsichtigte Sammelanbindung von Offshore- Windparks auch so planerisch festgesetzt werden kann, dass einzelne Offshore-Anlagen eines Windparks unterschiedlichen Sammelanbindungen zugeordnet werden (sofern sie über andere Umspannwerke abgeführt werden). Dies würde zwar von der bisherigen Praxis abweichen, pro Windpark nur ein Umspannwerk vorzusehen, bietet zugleich aber erhöhte Flexibilität, die im Endeffekt auch dem Planer und Errichter des Windparks nutzen mag. Besonderes Augenmerk verdient zudem die neue Nr. 3 des 17 a Abs. 1, S. 2 EnWG, wonach künftig im Bundesfachplan Offshore auch Festlegungen zu den Orten enthalten sein sollen, an denen die Anbindungsleitungen (zu den Offshore-Anlagen) die Grenze zwischen der AWZ und der 12-Seemeilenzone überschreiten. Dies ändert zwar freilich nichts daran, dass das BSH für die räumliche Ordnung in der 12-Seemeilenzone weiterhin nicht zuständig ist. Die räumliche Planung des Küstenmeeres obliegt vielmehr der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen der Bundesfachplanung infolge des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG). Gleichwohl lässt diese Veränderung auf eine stringente und effiziente räumliche Planung hoffen. Hinzu kommen in 17 a Abs. 2 bis 4 EnWG detailliertere Vorgaben zu den bei der Aufstellung des Plans zu beachtenden Verfahrensschritten (Antragskonferenz, Erörterungstermin, etc.). Auch die ausdrückliche Festschreibung, dass zwingend eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, ist neu. Freilich gilt das zwingend nur im 1. Jahr. Bei der jährlichen Überprüfung und Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore kann diese Pflicht zur Durchführung einer SUP unter den Voraussetzungen des 14 d UVPG bereits wieder entfallen, wie 17 Abs. 3, S. 1 EnWG klar stellt. Unverändert bleibt demgegenüber die Festlegungskompetenz: das BSH bleibt weiterhin grundsätzlich allein zuständig, hat jedoch nach wie vor Einvernehmen mit der BNetzA herzustellen und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie den einzelnen Küstenländern zu agieren (vgl. 17 Abs. 1, S. 1 EnWG). 8 Schlussendlich bleibt auch die rechtliche Einordnung des Bundesfachplans Offshore ohne Änderung. Wie bereits in 17 Abs. 2 b EnWG alter Fassung normiert, regelt auch der neue 17 a Abs. 5 EnWG, dass der Bundesfachplan Offshore keine Außenwirkung entfaltet und nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar ist. Der Bundesfachplan Offshore ist (und bleibt) damit eine Fachplanung mit Raumverträglichkeitsprüfung und gelangt (nur) über zwei Wege Verbindlichkeit: Er wird in den Bundesnetzplan nach 17 NABEG aufgenommen und kann seitens der BNetzA genutzt werden, den anbindungsverpflichteten ÜNB durch Bescheid aufzufordern, den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung/Plangenehmigung zu stellen (vgl. 12 Abs. 2, S. 3 NABEG). Zudem hat der im Folgenden behandelte Offshore-Netzentwicklungsplan die Festlegungen des Bundesfachplans Offshore zu berücksichtigen ( 17 b Abs. 1, S. 2 EnWG) Der Offshore-Netzentwicklungsplan Wesentlich revolutionärer als die Umbenennung und nur teilweise Spezifizierung des Offshore-Netzplans (als nunmehr also zukünftig Bundesfachplan Offshore ) sind die neuen 17 b - 17 d EnWG. Diese Normen bilden den Kern des so genannten Systemwechsels, der die gewünschte Beschleunigung des Offshore-Ausbaus endlich bewirken soll. Gesetzestechnisch erreichen wollen 17 b - 17 d EnWG dies dadurch, dass diese Vorschriften das Element der Bedarfsplanung in die Entwicklung der Offshore-Anbindungsplanung einführen: Statt wie bisher die Pflicht zur Herstellung der Steckdose auf dem Meer an die Betriebsbereitschaft des jeweiligen Windparks anzuknüpfen, soll zukünftig dieser quasi bilaterale Weg zwischen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Offshore-Genehmigungsinhaber verlassen werden und damit auch der Pfad, der durch die durchaus oftmals sehr hilfreichen Positionspapiere der BNetzA in diesem Bereich vorge- 7 Bundestags-Drucksache 17/10754, Seite 23, Zu Nummer Unklar bleibt dabei freilich weiterhin, was mit Abstimmung exakt gemeint ist. Siehe dazu auch die deutliche Kritik des Bundesrates, in: BR-Drs. 740/12 (Beschluss), Ziffer B wobei freilich berücksichtigen denkbar schwach ist und weitere Probleme bei Widersprüchen zwischen dem Bundesfachplan und dem Offshore-Netzentwicklungsplan erwarten lässt. 6 EWeRK 1/2013

3 geben wurde. 10 Um es insofern ganz deutlich zu machen: Künftig wird es nicht mehr auf das Vorliegen einer so genannten bedingten und unbedingten Netzanbindungszusage von TenneT (also dem für die Nordsee zuständigen ÜNB) ankommen, sondern darauf, dass der jeweilig geplante Offshore-Windpark im Netzentwicklungsplan zum Anschluss an das Stromnetz vorgesehen ist und ihm eine entsprechende Kapazität zugewiesen wurde. Zukünftig soll das System laut 17 d Abs. 1, S. 1 EnWG also umgekehrt funktionieren: Die anbindungsverpflichteten ÜNBs haben die Steckdose auf dem Meer entsprechend den Vorgaben aus dem Offshore-Netzentwicklungsplan zu errichten und zu betreiben. Die dem ÜNB weiterhin obliegende Errichtungspflicht der Anschlussleitung richtet sich nunmehr streng nach den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und nicht mehr primär danach, wann der Offshore-Planer bestimmte Kriterien erfüllt. Nach dem Vorbild des fünfstufigen Netzplanungssystems, wie es Onshore bereits seit einiger Zeit praktiziert wird, ist erster Schritt für die Umsetzung dieses Systemwechsels dementsprechend die Vorlage eines gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplans, zu der laut 17 b Abs. 1, S. 1 EnWG die ÜNBs erstmals zum 03. März 2013 und danach jeweils jährlich zum 03. März eines Jahres verpflichtet werden. Grundlage dieser neuen nationalen Offshore-Netzplanung hat dabei der gemeinsame Szenariorahmen nach 12 a EnWG zu sein, der auch Angaben zur erwarteten Entwicklung der Offshore-Windenergie enthält. Aus diesem Szenariorahmen heraus haben die ÜNBs mithin den Netzausbaubedarf in der deutschen AWZ und zugleich der 12-Seemeilen-Zone (Küstenmeer) zu eruieren und, wie es wörtlich in 17 b Abs. 1, S. 2 EnWG heißt: mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen zunächst zumindest einmal der BNetzA vorzuschlagen. Das soll dementsprechend alles umfassen, was einem effektiven und schrittweisen Ausbau des Offshore-Netzes hin zu den Netzverknüpfungspunkten an Land dient. Diese bereits für sich genommene gewaltige Planungsaufgabe wird noch dadurch komplementiert, dass diese Planung laut Gesetz alle diejenigen wirksamen Maßnahmen umfassen soll, die nicht nur in nächster Zeit, sondern sogar in den nächsten 10 Jahren zu ergreifen sind (siehe 17 b Abs. 1 am Ende). Hintergrund dessen ist das gesetzgeberische Ziel aus der rein bilateralen und portionsweisen Planung der Vergangenheit zu lernen: es soll in jedem Fall erreicht werden, dass nunmehr möglichst effektiv ein schrittweiser, bedarfsgerechter und wirtschaftlicher Ausbau sowie ein zuverlässiger Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gewährleistet wird. Künftig soll in jedem Fall eine richtige Abstimmung der Anschlusspflichten an die tatsächlich bestehenden Anschlussmöglichkeiten erfolgen. 11 Konkret hat der Offshore-Netzentwicklungsplan daher für alle diese wirksamen Maßnahmen gemäß 17 b Abs. 2 EnWG auch Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung zu enthalten und außerdem verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung dieser Maßnahmen vorzusehen. Bei der Frage, welche Determinanten sodann solchermaßen zukünftig über die Reihenfolge des Netzanschlusses eines Offshore-Parks entscheiden sollen, wird es dann jedoch richtig spannend: Hierzu heißt es in 17 b Abs. 2, S. 3 EnWG nämlich lediglich: Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der anzubindenden Offshore- Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Netzverknüpfungspunkte sein. Das ist ein denkbar weiter und unbestimmter Rahmen, der von den ÜNBs freilich nicht unbegrenzt ausgefüllt werden kann. Denn zunächst einmal hat die Bestimmung der Reihenfolge selbstverständlich nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen und zum Zweiten unterliegen alle Wertungen, die bei der konkreten Ausfüllung dieser offenen gesetzgeberischen Vorgaben seitens der ÜNBs getätigt werden, der Überprüfung durch die BNetzA. Denn diese hat den Offshore- Netzentwicklungsplan in Abstimmung mit dem BSH gemäß 17 c EnWG zu prüfen und zu bestätigen. Ist sodann ein wirksamer Offshore-Netzentwicklungsplan verabschiedet, was aller Voraussicht nach erstmals Ende 2013 der Fall sein wird, hat der anbindungsverpflichtete ÜNB dessen Vorgaben umzusetzen und die Errichtung der Netzanschlüsse für die Offshore-Anlagen zügig voranzutreiben ( 17 d Abs. 1, S. 1 EnWG). Konkret hat er dabei spätestens nach Auftragsvergabe dem (begünstigten) Betreiber der anzuschließenden Offshore-Anlagen das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins (des Netzanschlusses) bekannt zu machen und auch die Öffentlichkeit über diesen Termin zu informieren. Sodann soll auf dieser Grundlage gemeinsam zwischen ÜNB und begünstigtem Offshore-Betreiber ein Realisierungsfahrplan abgestimmt und regelmäßig evaluiert werden. Erst auf dieser letzten Stufe befindet man sich auch zukünftig also wieder im bilateralen Austausch, wobei freilich auch dann die BNetzA wieder Unterstützung zu leisten hat und leisten kann: der voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der BNetzA geändert werden (vgl. 17 d Abs. 2, S. 4 EnWG). Wichtig ist schließlich noch, dass der voraussichtliche Fertigstellungstermin laut 17 d Abs. 2, S. 5 EnWG dreißig (30) Monate vor dessen Eintritt automatisch zu einem verbindlichen Termin wird. Eine Frist, die denkbar kurz ist, und 10 vgl. dazu die Positionspapiere der Bundesnetzagentur zur Netzanbindungsverpflichtung nach 17 Abs. 2 a EnWG aus Oktober 2009 und Januar 2011 (Annex), abrufbar unter: sowie das so genannte Eckpunktepapier Offshore der BNetzA zum Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Anbindungspraxis von Offshore-Windparks aus Dezember 2011, abrufbar unter: DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6/2011/BK bis 200/BK / BK _Eckpunktepapier_Offshore_Windparks.html. 11 Zu den Anschlussmöglichkeiten dürften in diesem Zusammenhang alle wirtschaftlichen Gegebenheiten zählen, wie Herstellerkapazitäten und Planungs- und Genehmigungszeiträume. Auch die Ausbauziele der Bundesregierung dürften dazu zählen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine weitere Offshore-Besonderheit: Gemäß 17 b Abs. 2 sind die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten zu berücksichtigen. Auch das kennen 12 b ff. EnWG nicht. EWeRK 1/2013 7

4 Aufsätze Legler Die Novelle des EnWG zum Offshore-Ausbau: Alle Hoffnung liegt auf dem Systemwechsel daher im Gesetzgebungsverfahren auch sehr stark diskutiert wurde, aber immerhin dazu führt, dass der Betreiber der begünstigten Offshore-Anlage ab dann einen Anbindungsanspruch hat, bei dessen nicht rechtzeitiger Einhaltung ihm ein Entschädigungsanspruch zusteht (siehe dazu im Einzelnen: 17 e Abs. 2 EnWG). Schlussendlich ist aus Sicht des Offshore-Planers essentiell, dass diesem nach 17 d Abs. 3 EnWG zukünftig eine Kapazität auf der ihm mittels des Offshore-Netzentwicklungsplans zugewiesenen Anbindungsleitung zugewiesen wird. Ohne diese Zuweisung ist ein Netzanschluss für die Offshore-Anlage künftig nicht mehr möglich. Auch das stellt einen echten Systemwechsel dar, zumal diese Kapazitätszuweisung durch die BNetzA im Benehmen mit dem BSH zu erfolgen hat. 12 Klar gestellt wird außerdem, dass die Kapazitätszuweisung sogar nachträglich entzogen werden kann, was z.b. dann möglich ist, wenn spätestens 12 Monate vor dem verbindlich gewordenen Fertigstellungstermin noch nicht mit dem Bau der Offshore- Anlage begonnen wurde. Erwähnung finden muss schließlich, dass der BNetzA mittels 17 d Abs. 4 EnWG die Kompetenz zur Festlegung der näheren Ausgestaltung und Umsetzung der Offshore-Netzentwicklungsplanung übertragen wurde. 13 II. Auswirkungen der Neuregelungen Die zu I. im Rahmen dieses Beitrags überblickhaft dargestellten Neuerungen im Planungsrecht haben für den Offshore-Planer insbesondere die folgenden Konsequenzen: 1. Keine Ansprüche mehr aus 5 und 9 EEG Aus Sicht des Offshore-Planers dürfte die wichtigste Konsequenz aus den dargestellten Neuregelungen zum Systemwechsel im Offshore-Planungsrecht zunächst sein, dass der Gesetzgeber auf diese Weise ein wenig durch die Hintertür dem Offshore-Anlagenbetreiber den Anspruchs aus 5 Abs. 1, S. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genommen hat. Denn nach 5 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber nämlich an sich verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, also auch Offshore-Anlagen (vgl. 3 Nr. 3 und Nr. 9 EEG), unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Dieser Anspruch besteht zukünftig nicht mehr, sondern wird dadurch ersetzt, dass eine Offshore-Anlage erst dann angeschlossen werden kann, wenn ihr Anschluss laut Offshore- Netzentwicklungsplan vorgesehen ist, für die Herstellung dieses Anschlusses ein (zunächst voraussichtlicher und dann etwaig verbindlicher) Fertigstellungstermin benannt ist und der Anlage eine entsprechende Kapazität seitens BNetzA und BSH zugewiesen wurde. Dies stellt einen wesentlichen Kern des Systemwechsels dar und wird sogar noch dadurch insoweit aber durchaus konsequent verstärkt, dass auch der (an sich gegebene) Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität, wie er aus 9 EEG folgt, gemäß 17 d Abs. 3, S. 2 EnWG künftig explizit ausgeschlossen wird. 2. Entkoppelung der Investitionsentscheidungen Vor der Novelle des EnWG stockte der Ausbau der Offshore- Windenergie bekanntlich in erster Linie an den Problemen beim Netzausbau. Diese führten dazu, dass Investitionsentscheidungen, die für die Erfüllung der Netzanbindungskriterien seitens der OWP-Planer erforderlich waren, unterblieben. Das hatte wiederum zur Folge, dass auch die ÜNBs mangels Vorliegens der Netzanbindungskriterien keine Investitionsentscheidungen zur teuren Offshore-Netzanbindung mehr trafen (und auch nicht treffen mussten). Die direkte Koppelung der Investitionsentscheidungen von OWP-Planern und ÜNBs führte also zu einem Stillstand. Die hier dargestellte EnWG-Novelle bricht diese Koppelung nunmehr auf. Die Investitionsentscheidung des ÜNBs über die Offshore-Netzanbindung wird zukünftig allein über die Raum- und Zeitplanung, die der Bundesfachplan Offshore und insbesondere der Offshore-Netzentwicklungsplan künftig verbindlich vorgeben werden, gesteuert. Zudem werden die entsprechenden Kosten des anbindungsverpflichteten ÜNBs in den Belastungsausgleich der Netzbetreiber untereinander ebenso einbezogen wie es den Netzbetreibern künftig möglich ist, diese Investitionskosten zumindest anteilig auf die Letztverbraucher abzuwälzen ( 17 f EnWG). Das schafft in der Tat grundsätzlich verlässliche Zeit- und Raumplanung und damit solidere Finanzierungsvoraussetzungen für den Offshore-Planer. Misslich ist lediglich, dass die Vorlaufzeit denkbar knapp ist. Denn der Fertigstellungstermin der Anbindungsleitung wird erst 30 Monate vor dessen Eintritt verbindlich, so dass für die Beschaffung des doch erheblichen Investitionsbedarfs angesichts des Umstands, dass ohne Finanzierungsfinalisierung eine Vertragsfinalisierung im Offshore- Bereich ausgeschlossen ist, nur denkbar wenig Zeit zur Verfügung steht. Hier bleibt allenfalls zu hoffen, dass von der angelegten Verlängerungsmöglichkeit dieser Frist großzügig Gebrauch gemacht wird. 3. Viel planerischer Überarbeitungsbedarf Das BSH hatte bereits vor der Novelle genauer am zur Absicherung der damaligen Überlegungen zum Offshore-Netzplan (jetzt: Bundesfachplan Offshore) für bestimmte Bereiche der deutschen AWZ in der Nordsee eine Veränderungssperre erlassen. 14 Grundlage dieses in Form einer Allgemeinverfügung erlassenen Verwaltungsaktes war und ist 10 SeeAnlV. Seither sind bereits zahlreiche Seegebiete festgelegt, in denen für die Geltungsdauer der Veränderungssperre solche Offshore-Anlagen nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden dürfen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können. 12 Benehmen wiederum führt keineswegs zu einer verfassungsrechtlich im Übrigen auch unzulässigen Mischverwaltung, sondern verlangt lediglich, dass die ins Benehmen zu setzende Behörde (hier also das BSH) umfassend in Kenntnis gesetzt wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und inhaltlichen Erörterung erhält, ohne dass sie einen Anspruch darauf hätte, dass ihrer Stellungnahme zu folgen ist, vgl. dazu allgemein: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 98 Rn. 179 ff.; BVerfG, Urt. v , 2 BvR 2433/ Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat hierzu bereits bilateral ggü. Offshore-Planern angekündigt, dass sie in Kürze ein entsprechendes Festlegungsverfahren einleiten und über ihre Internetseite bekannt machen wird. 14 siehe dazu und zum Folgenden: 8 EWeRK 1/2013

5 Diese Veränderungssperre gilt bis zur raumordnerischen Sicherung des Offshore-Netzplans (jetzt also: des Bedarfsplans Offshore) bzw. zunächst längstens für drei Jahre. Sie ist aufgrund der beträchtlichen Ausmaße der von ihr erfassten und damit für die Offshore-Nutzung faktisch stillgelegten Seegebiete zudem bereits Gegenstand zahlreicher behördlicher und gerichtlicher Verfahren, so dass im Sinne des beabsichtigen Offshore-Ausbaus zu hoffen bleibt, dass ihr endgültiges Ausmaß kleiner ausfällt. Darüber hinaus hatte das BSH ebenfalls noch im Sommer 2012 bereits mit der Aufstellung des Offshore-Netzplanes nach 17 Abs. 2 a, Satz 3 und 4 EnWG (alter Fassung) für den Bereich der deutschen AWZ in der Nordsee begonnen. Hierzu fand am bereits ein Scoping-Termin statt und wurde ein zwischenzeitlich überarbeiteter Umweltbericht öffentlich zur Diskussion gestellt. Außerdem erfolgte am schon ein Anhörungstermin zur Besprechung des überarbeiteten Entwurfs des Offshore-Netzplans AWZ Nordsee sowie des Entwurfs des Umweltberichts und eine zweite Beteiligungsrunde mit erneuter Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Zuge dieses Verfahrens wurden zahlreiche Stellungnahmen abgeben. Dies sowie der oben dargestellte leicht angepasste neue Rahmen (und Namen) lassen hoffen, dass der eigentliche Bundesfachplan Offshore, dessen Erlass in Kürze zu erwarten steht, andere und insbesondere kleinere Ausmaße haben wird als der bisherige Entwurf des Offshore-Netzplans. Insbesondere die sich aus der neuen Nr. 3 des 17 a Abs. 1, S. 2 EnWG ergebende Verpflichtung sinnvolle Verknüpfungspunkte zum Küstenmeer festzulegen, lässt hoffen, dass die doch allem Anschein nach bisher stark ins Blaue hinein vorgesehenen Anknüpfungspunkte überdacht werden. Im Zuge der Anhörung am entstand namentlich hierzu zahlreicher Klärungsbedarf. Aber auch die im Entwurf des Offshore-Netzplans noch angelegte zeitliche Komponente, die bereits eine zeitliche Reihenfolge des Netzanschlusses anlegt, dürfte in Überarbeitung sein. Denn eine zeitliche Vorgabe darf der Bundesfachplan Offshore nicht enthalten das soll künftig vielmehr ausschließlich Gegenstand des Offshore-Netzentwicklungsplans sein. Dieser Offshore-Netzentwicklungsplan also wird nun erstmals am als Entwurf der ÜNBs vorliegen und sodann im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. 17 c i.v.m. 12 c und 12 d EnWG) mit Sicherheit einer breiten Diskussion unterworfen werden, bevor er aller Voraussicht nach frühestens in Ende 2013 von der BNetzA förmlich bestätigt werden wird. Das hier zu betretende planerische Neuland mit einer sowohl räumlichen als auch zeitlichen Komponente lässt in der Tat viel Zündstoff für 2013 erwarten zumal der Zusammenhang zum bereits existenten Raumordnungsplan (AWZ-Nordsee ROV) 15 auch vom Gesetzgeber weitestgehend offen gehalten wurde. zunächst einmal mit einem Zeitverzug für viele Offshore-Projekte einhergeht. Denn laut der Übergangsnorm dieser Novelle ( 118 Abs. 12 EnWG) findet der Systemwechsel bereits für alle diejenigen Offshore-Anlagen Anwendung, die bis zum noch nicht über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügten bzw. zwar über eine bedingte Netzanbindungszusage, für die aber noch nicht bis zum alle Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen werden konnten. So bringt es einem Offshore-Windpark, der z.b. noch im Herbst 2012 eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten hat, also jetzt nichts mehr, alle Netzanbindungskriterien zu erfüllen. Aussicht auf Kapazität an einer vorgesehenen Anbindungsleitung hat er erst dann, wenn das laut dem Offshore-Netzentwicklungsplan so vorgesehen ist und sich entsprechend des oben dargestellten Verfahrens auf seine Offshore-Anlage konkretisiert hat. Bis das erfolgt sein wird, dürfte das Jahr 2013 aber längst verstrichen sein. Für diesen Offshore-Planer bedeutet der Systemwechsel also einen erheblichen Zeitverzug. Hinzu kommt, dass der so genannte Sprinterbonus aus 31 Abs. 3 EEG trotz dieses Zeitversatzes (noch) nicht verlängert wurde. Nach 31 Abs. 3 EEG in noch gültiger Fassung bekommen vielmehr weiterhin nur alle diejenigen Offshore-Anlagen, die bis zu in Betrieb gehen, die erhöhte Anfangsvergütung in Höhe von 19 Cent/kWh. Aufgrund des dargestellten planerischen Zeitverzugs steht demgemäß zu erwarten, dass es nur sehr wenigen Parks gelingen wird, diesen Sprinterbonus tatsächlich erfolgreich in Anspruch zu nehmen. III. Fazit Seit Jahren bestand nicht nur in der Branche Unmut über die Ausgestaltung des Genehmigungs- und Planungsrechts für Offshore-Windparks in der deutschen AWZ. Mit der Novelle der SeeAnlV konnte hier bereits Klarheit geschaffen werden, die zumindest für die Zukunft eine stringentere Planung der Offshore-Parks ermöglichen dürfte. Die Novelle des EnWG hingegen bringt zunächst vielen neuen Planungsaufwand insbesondere für die beteiligten Behörden und ÜNBs. Ob dies dann tatsächlich zu einer langfristigen Beschleunigung führen wird, hängt sehr stark davon ab, wie diese Behörden/ÜNBs den ihnen übertragenen Gestaltungsspielraum ausnutzen werden. Für das Jahr 2013 jedenfalls steht zu erwarten, dass dieser planerische Prozess sowohl in der Branche, als auch in der Öffentlichkeit stark diskutiert werden wird. Hierbei wird es darauf ankommen im Sinne des beabsichtigten Offshore-Ausbaus bestmögliche Kompromisse zu erzielen, ohne dass einem der beteiligten Interessenten dabei in rechtswidriger Weise ein Vorteil zufällt. Scheitert die insoweit gebotene Kooperation werden notfalls auch dabei dementsprechend wieder die Gerichte steuernd einzugreifen haben. 4. Faktischer Wegfall des Sprinterbonus Als weitere wichtige Konsequenz des dargestellten Systemwechsels sei schließlich noch betont, dass dieser Systemwechsel 15 vgl. dazu Nolte, in: HANSA International Maritime Journal 147. Jahrgang 2010 Nr. 9, Seite 79 ff. EWeRK 1/2013 9

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