Überwachung trägt präventiven Charakter mit dem Ziel Gesetzesverstöße zu verhüten, zu unterbinden oder gesetzwidrige Zustände zu beseitigen.
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- Lena Baumann
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1 Aufgaben amtlicher Überwachung im Weinbereich Kontrolle marktordnungsrechtlicher Vorschriften Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs zwischen den Vermarktern von Erzeugnissen Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und jedweder sonstiger Benachteiligung (insbesondere Täuschung) Überwachung trägt präventiven Charakter mit dem Ziel Gesetzesverstöße zu verhüten, zu unterbinden oder gesetzwidrige Zustände zu beseitigen. Gegenstand der Weinüberwachung sind: Überwachung der Urproduktion (Anbau- und Erntekontrolle) Überwachung von Herstellung, Lagerung und des Inverkehrbringens, einschließlich Ein- und Ausfuhr Prüfung der Beschaffenheit von Erzeugnissen (Sinnenprobe, chemische Analyse) Prüfung der Kennzeichnung
2 Grundlage amtlicher Weinüberwachung in Deutschland: Europäisches Weinrecht Weinrecht stellt in Deutschland eigenständiges Rechtsgebiet dar. Nicht anwendbar ist das LFGB und Folgebestimmungen. -Gemeinschaftsrecht: VO(EG) Nr. 178/2002 ( allg. Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts) VO(EG) Nr (VO über die einheitliche gemeinsame Marktorg.) VO(EG) Nr. 606/2007 (VO über önologische Verfahren) VO(EG) Nr. 607/2007 (Bezeichnungs-VO) VO(EG) Nr. 1601/1991 (arom. weinh. Getr.) diverse weitere EG-VO, Abkommen mit Drittländern - Bundesrecht: Weingesetz, Weinverordnung, Wein-Überwachungs-VO, Fertigpackungs-VO - Landesrecht Landes-VO zur Durchführung des Weinrechts/Sachsen-Anhalt
3 Bsp.:Önologische Verfahren und Behandlungen Anh. XVa der VO 1234/2007: Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung, Süßung Art. 3 der VO 606/2009: Hefen, Belüftung, Thermische Behandlung, Zentrifugieren, Filtrieren, Kohlendioxid, Schwefelung, Sorbinsäure, Ascorbinsäure, Citronensäure, Klären, Blauschönen, Gummi arabicum, Hefenährsalze, DL-Weinsäure, Kaliumbitartrat, Kupfersulfat, Heferindenzub., PVPP, Milchsäurebact., usw.
4 Grenzwerte für bestimmte Stoffe bzw. Behandlungen bei Erzeugnissen des Weinrechts (Bsp.) Sorbinsäure Schwefeldioxid Flüchtige Säure Citronensäure Ascorbinsäure Kohlendioxid Kupfersulfat Sulfat Schwermetalle/LM PSM 200 mg/l mg/l mval/l 1,0 g/l 250 mg/l 2g/l (0,5 bar) 1,0 g/hl 1000 mg/l gem. WVO gem. WVO
5 Wein-Bezeichnungsrecht Verbotsprinzip wird durch Mißbrauchsprinzip ersetzt ( Angleichung des Bezeichnungsrechts für Stillweine an Schaumweinbezeichnungsrecht) Irreführungsverbot besteht weiterhin und schränkt Wahlfreiheit bei Bezeichnung und Aufmachung ein Ziel ist das grundsätzliche Verbot betrügerischer Praktiken Besonderheiten: - Aromatisierte Getränke regeln sich nach 1601/91 - Traubensaft, Weinessig, weinhaltige Getränke, weinähnliche Getränke regeln sich nach jeweils nationalem Recht
6 M is s bra uc hs prinzip im Weinbezeic hnung s rec ht g ilt bereits s eit 1. A ug us t Vorgeschriebenen (obligatorische) Angaben gem. Art. 118y VO (EG) 1234/ unentbehrliche Mindestinformation - Pflichtangaben (wichtigste Regeln zur Identifizierung des Produktes und Information des Verbrauchers) Verkehrsbezeichnung (z.b. Kategorie, Herkunft) Nennvolumen vorhandener Alkohol Loskennzeichnung Abfüller bei Weinen, die in der EU abgefüllt wurden Importeur bei im Drittland abgefüllten Weinen Ursprungsland bei Drittlandweinen Angaben zur Schwefelung gemäß Artikel 51 VO (EG) 607/2009 Text: enthält Sulfite oder enthält Schwefeldioxid (vgl. 46b WVO für weinhaltige Getränke); zwingend in D ab 24.November 2005 (Umsetzung der RL 2003/89/EG zur Allergenkennzeichnung für Erzeugnisse des Weinrechts)
7 M is s bra uc hs prinzip im Weinbezeic hnung s rec ht g ilt s eit 1. A ug us t erla ubte (fa k ulta tive) A ng a ben g ereg elte (norm ierte) V erw endung w ic htig er w a hlw eis er A ng a ben, d.h. wahlweise Angaben, deren Inhalt und die Vorraussetzungen ihrer Benutzung näher bestimmt sind, dürfen beliebig ausgewählt werden, sind aber nur nutzbar in geregelter Weise. Bsp.: - Angaben zu besonderer Farbe oder Jahrgang - Rebsortennamen (klassifizierte Rebsorten und Synonyme) - Auszeichnungen (sofern national oder international geregelt) - Angaben über Art und Gewinnung oder Herstellungsverfahren ( im Barrique gereift ) - Geschützte und ungeschützte traditionelle Begriffe - Weinbaubetriebsnamen (Beachte 38 WVO) - Angaben über Abfüllung - Angaben zur Art (geregelte Geschmacksangaben) - Abfüller- oder Vermarktungsbegriffe, die sich auf landwirtschaftlichen Betrieb beziehen ( Abfüller, abgefüllt für von, Winzer, Importeur)
8 zulässig sind: - andere Angaben, die sich weder wörtlich noch inhaltlich mit normierten Angaben decken (feinherb, harmonisch, würzig, beachte Veränderung des Weines durch Alterung!) - andere Angaben, die normierte Angaben erläutern - Negativangaben zu erlaubten Behandlungsstoffen - andere Angaben über Art der Gewinnung oder Verfahren der Herstellung ( maischevergoren, kaltvergoren, da national nicht geregelt, 100% Riesling bei Rebsortenreinheit) unzulä s s ig s ind: - a ndere A ng a ben, für die im nationalen Weinrecht bereits ers c höpfend A ng a ben fes tg eleg t sind (Sperrwirkung für: im Barriquefass gelagert ) - a ndere A ng a ben, die norm ierte A ng a ben einbeziehen (z.b. als Wortbestandteil, wie fruchtig-trocken, extra trocken, halbsüß, auch mundartliche Umschreibung forzdrogge ) - a ndere A ng a ben, die in unm ittelba rer V erbindung m it vorg es c hriebenen A ng a ben s tehen (z.b. feine Auslese )
9 M is s bra uc hs prinzip im Weinbezeic hnung s rec ht gilt seit 1.August Wa hlw eis e (fa k ulta tive, nic ht norm ierte) A ng a ben, die nicht normiert sind, dienen der zusätzlichen Information des Verbrauchers, dürfen nicht irreführend sein Beachte: Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind Verboten, z.b. Nicht angereichert für Prädikatsweine Beachte: Bezeichnungswahrheit geht vor Firmenwahrheit ( Weingut nur bei Eigenerzeugung)
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