Novellierung der TA Luft Aktueller Stand Ewald Grimm, KTBL

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1 Novellierung der TA Luft Aktueller Stand Ewald Grimm, KTBL LBV Baden-Württemberg e.v. / Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe Rems e. V. Fachtagung Bau- und Umweltrecht, Übrigshausen, 21. Februar 2017

2 Inhalt des Vortrags Immissionsschutzrechtliche Einordnung, Anlass und Stand der Neufassung Wesentliche Änderungen der TA Luft Schutzanforderungen Nr. 4 TA Luft ( Immissionsteil ) Vorsorgeanforderungen Nr. 5 TA Luft ( Emissionsteil ) Fazit Vortrag bezieht sich auf die wichtigsten Aspekte des Entwurfs aus 2016

3 Regelungsbereich des BImSchG 1 BImSchG Zweck des Gesetzes Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: Immissionsbegrenzung - Mindestabstand - Immissionswerte - Prognose/Beurteilung Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen: Stand der Technik/BVT - Emissionsgrenzwerte - Minderungsmaßnahmen - Ableitbedingungen

4 Umweltwirkungen Art der Emission Rezeptor Wirkung Ammoniak / Stickstoff Versauerung Eutrophierung Gerüche Geruchsbelästigung Feinstaub (PM 10, PM 2,5 ); Bioaerosole Gesundheitsgefahren (Atemwegs-, Herz- Kreislauf-Erkrankungen)

5 TA Luft Rechtlicher Rahmen TA Luft = Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des 48 BImSchG Konkretisierung der Anforderungen des BImSchG an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nachrangig gegenüber Gesetzen und Rechtsverordnungen Interpretation im Lichte des BImSchG und allgemeinen Verwaltungsrechts Interpretationshilfen für Behörden - einheitlicher Vollzug des BImSchG gewährleisten Neufassung zuletzt 2002

6 Regelungsbereich des BImSchG 1 BImSchG Zweck des Gesetzes Schutz vor Konkretisierung: schädlichen Umwelteinwirkungen: Nr. 4 TA Luft (Immissionsteil) Immissionsbegrenzung Ländererlasse; - Mindestabstand Leitfäden LAI VDI-Richtlinien - Immissionswerte - Prognose/Beurteilung - Ableitbedingungen Vorsorge gegen Konkretisierung: schädliche Umwelteinwirkungen: Nr. 5 TA Luft (Emissionsteil) Ländererlasse Stand der Technik/BVT - Emissionsgrenzwerte VDI-Richtlinien - Minderungsmaßnahmen (u. a. Abluftreinigung?)

7 Regelungsbereich des BImSchG 1 BImSchG Zweck des Gesetzes Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: Immissionsbegrenzung - gilt Mindestabstand für BImSchG- und - Immissionswerte - de facto - auch für -baurechtliche Prognose/Beurteilung Anlagen -(Verhältnismäßigkeit) Ableitbedingungen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen: Stand der Technik/BVT gilt für BImSchG-Anlagen, - Emissionsgrenzwerte - Erkenntnisquelle Minderungsmaßnahmen für baurechtliche (u. a. Abluftreinigung?) Anlagen

8 Anlass für Neufassung der TA Luft Einhaltung der NEC-Richtlinie/Fortschreibung als NERC- Richtlinie Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen gemäß EU-Industrie- Emissionsrichtlinie (IED) Vollzugsempfehlungen der Länder bundesweit Geltung verschaffen: modifizierte Geruchsimmissionsrichtlinie Beurteilung der N-Deposition/FFH-Prüfung Beurteilung von Bioaerosolen Filtererlasse (NI, NW, SH, TH) Tierhaltung massiv betroffen - hat (sehr) großen Anteil an der Neufassung! 8

9 Stand der Neufassung/Zeitplan Veröffentlichung von Arbeitsentwürfen des BMUB in 06-07/2015 Seitdem: mehrere Fachgespräche mit Industrie- und Umweltverbänden, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden größtmöglicher Konsens zu den Regelungen erzielen Endgültiger Entwurf BMUB: Anhörung der beteiligten Kreise: Aktuell: Überarbeitung des Entwurfs für die Ressortabstimmung Bundeskabinett: verabschiedung Referntenentwurf Mai 2017 Befassung des Bundesrat (Bundestag nicht beteiligt!) Ziel: Neue TA Luft bis Mitte 2017 (Ende der Legislaturperiode) Aber: Bisher noch kein Referentenentwurf / Wahlkampf???? 9

10 TA Luft Neufassung 2015/2016 Erweiterung TA Luft 2002: von 239 auf 411 Seiten (+72%), von 7 auf 13 Anhänge Nutztierhaltung von sehr vielen Neuregelungen betroffen: Geruch, Ammoniak-/N-Deposition, Staub/Bioaerosole 4 Anhänge betreffen allein die Tierhaltung (Abstand Ökosysteme, Überwachung Fütterung, Emissionsminderung, Abluftreinigung) Vorgehensweise zur Neufassung - Anhörung betroffener Kreise Fachgespräche - im Grundsatz zu begrüßen, allerdings: Die wenigsten Anregungen wurden bisher tatsächlich übernommen

11 TA Luft Neufassung 2015/2016 viele neue und im Vergleich zur TA Luft 2002 verschärfte Anforderungen erhebliche Konsequenzen für den Bestand und Entwicklungsfähigkeit für die gesamte landwirtschaftliche Nutztierhaltung zu erwarten Brisanz vieler Neuregelungen sind im Detail begründet, bspw. strengere Irrelevanz- bzw. Bagatellregelungen - Abstände gegenüber Wohnbebauung und empfindlichen Biotopen Einschränkung von Spielräumen (z. B. Möglichkeit der Verbesserungsgenehmigung) alle Anlagenarten (klein, groß) und Produktionsweisen (konventionell, ökologisch, tiergerecht) betroffen frei gelüftete Systeme besonders betroffen (Rinder, ökologische und tiergerechte Verfahren)

12 Inhalt des Vortrags Immissionsschutzrechtliche Einordnung, Anlass und Stand der Neufassung Wesentliche Änderungen der TA Luft Schutzanforderungen Nr. 4 TA Luft ( Immissionsteil ) Vorsorgeanforderungen Nr. 5 TA Luft ( Emissionsteil ) Fazit

13 TA Luft - Nr. 4: Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Aufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit Modifikationen, z.b.: baugenehmigungspflichtige Rinderhaltung << 300 Plätze können nach landesspezifischen Regelungen beurteilt werden ( Lex BY) Bundesweit einheitliche Geruchsqualitätsfaktoren, kein Abweichen BY, BW (Rinder: 0,4 statt 05, Schweine: 0,6 statt 0,75) Strengere Immissionswerte Dorfgebiete: 15 % Geruchshäufigkeit statt bis zu 20% (Ortsrand) Außenbereich 20% (Regelfall) bis 25% (begründete Ausnahme) Zwischenwertbildung entfällt

14 Systematik der GIRL IV Vorbelastung IZ Zusatzbelastung Beitrag vorhandener Anlagen in der Nachbarschaft Beitrag des geplanten neuen Vorhabens Beurteilungsgebiet Ausbreitungsrechnung Ausbreitungsrechnung - GIRL: mind. 600 m Umkreisradius (Begehung, selten) - TA Luft: Wird die Ermittlung der Vorbelastung rechnerisch vorgenommen, so sind alle Emittenten von Geruchsstoffen, die Geruchsgesamtbelastung das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, als Kenngröße der zu erfassen. Geruchsimmission IG = IV + IZ Umkreis von x km Radius möglich (auch Baurechtsanlagen) (Geruchsstundenhäufigkeit in Prozent der Jahresstunden) auch landwirtschaftsfremde Quellen, z. B. - Klär- und Kompostanlagen, -Bewertung Kleinbestände der Kenngröße (z.b. kleine anhand Pferdehaltungen von Immissionswerten in Ortslagen) im Nahbereich hohe Vorbelastung IG IW Datenverfügbarkeit / Datenbeschaffung / Datenschutz?

15 Irrelevanzabstand Ferkelerzeugung Zusatzbelastung 2,49 % = 2% Ausdehnung ca. 4 km x 2 km 14 Betriebe als Vorbelastung 374 Deck-/Warteplätze 154 Abferkelplätze 4000 Ferkelaufzuchtplätze

16 Vorbelastungssituation Ortslagen: 15 30% - Konsequenzen für Betriebsentwicklung im Außenbereich (auch bei großen Abständen) - Bauleitplanung in den Gemeinden? - gegenseitige Rücksichtnahme höhere Zumutbarkeit keine Verschlechterung? ( BVerwG 03/2016)

17 Auswirkung Gewichtungsfaktor f 374 Deck-/Warteplätze 154 Abferkelplätze 4000 Ferkelaufzuchtplätze IW Wohngebiet 10 % d = 100 m f=0,6 f=0,75

18 TA Luft - Nr. 4: Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Aufnahme des LAI-Leitfadens zur Beurteilung der Ammoniak- /Stickstoffdeposition mit Verschärfungen: Absenkung des Abschneide-/Irrelevanzkriteriums von 5 auf 2 kg N/(ha a) Absenkung der Bagatellschwelle der Zusatzbelastung an der Gesamtbelastung von 30% auf 10% Aufnahme der Beurteilung von Bioaerosolen

19 Ergebnis Ausbreitungsrechnung 374 Deck-/Warteplätze 154 Abferkelplätze 4000 Ferkelaufzuchtplätze 5 kg N/(ha a) Wald > 200 m 2 kg N/(ha a) Wald

20 Inhalt des Vortrags Immissionsschutzrechtliche Einordnung, Anlass und Stand der Neufassung Wesentliche Änderungen der TA Luft Schutzanforderungen Nr. 4 TA Luft ( Immissionsteil ) Vorsorgeanforderungen Nr. 5 TA Luft ( Emissionsteil ) Fazit

21 TA Luft - Nr. 5: Vorsorge gegen schädl. Umwelteinwirkungen (E-minderung) Wesentliche Änderungen im Vergleich zu vorherigen Entwürfen Stark nährstoffreduzierte Fütterung: Begrenzung der Nährstoffausscheidung zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen Gestrichen: Überdachung Festmistlagerung, 9 Monate Lagerkapazität neu: Abluftreinigung als Stand der Technik neben Schweinen auch auch bei Geflügel neu: ambitionierte Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen Einsatz von BVT-Techniken oder Teilstromabluftreinigung bereits bei V-Anlagen (z. B. Mastschweine: statt Plätze) Niedrigere Emissionsobergrenze (z. B. Mastschweine 1,8 statt 2,6 kg NH3/TP a) Keine 1:1 Umsetzung EU-Recht/BVT Altanlagensanierung / Nachrüstung 5 statt vorher 4 Jahre (Abluftreinigung und BVT-Techniken) bzw. spätestens 10 Jahre (Nachrüstung Güllebehälterabdeckung) 21

22 TA Luft - Nr. 5: Vorsorge gegen schädl. Umwelteinwirkungen (E-minderung) Wesentliche Änderungen im Vergleich zu vorherigen Entwürfen Wiedereinführung der Abwägungsklausel Tierschutz- Immissionsschutz frei gelüftete Systeme die dem Tierwohl dienen, erscheinen grundsätzlich, aber unter Einsatz einer emissionsmindernden Maßnahme zulässig: Qualitätsgesicherte oder zertifizierte Verfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, können angewendet werden. Sofern aufgrund dieser Maßnahmen eine Abgaseinrichtung technisch nicht möglich ist, sollen andere emissionsmindernde Verfahren und Techniken des Anhang 12 oder gleichwertige qualitätsgesicherte oder zertifizierte Maßnahmen angewendet werden. 22

23 Änderungen der TA Luft - Nr. 5: Vorsorge gegen schädl. Umwelteinwirkungen Nicht geändert im Vergleich zu vorherigen Entwürfen Kontingentierungsregelung Geruch maximal 60% des Immissionswertes dürfen bei Errichtung / Anlagenänderung (!) ausgeschöpft werden Mindestabstandsregelung 100 m (Wohngebäude) 150 m Ökosysteme Verbot der Unterflurabsaugung Abdeckung Lagerbehälter (90% Minderungsgrad) Abluftreinigung als Stand der Technik ambitionierte Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen Anforderung Auslaufflächen (Hühner) Überwachung und Typenprüfung Abluftreinigung 23

24 Neufassung der TA Luft - Nr. 5 Nr : Mindestabstandsregelung (neu): Immissionsbegrenzung für Geruch von 60 % des IW der GIRL Anlagen der Nummer 7.1: Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren Mindestabstand Bei der Errichtung der Anlagen ist die Kenngröße der zu erwartenden Geruchszusatzbelastung mit einer Geruchsausbreitungsrechnung nach Anhang 7 zu ermitteln. Die so ermittelte Gesamtzusatzbelastung soll auf keiner Beurteilungsfläche in der nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung ( ) 60 Prozent des ( ) gebietstypischen Geruchsimmissionswertes entsprechend Tabelle 1 des Anhangs 7 überschreiten. Die sich daraus ergebenden Mindestabstände sind einzuhalten. Abschaffung der alten Abstandsregelung der TA Luft 2002 und Einführung einer Immissionskontingentierung für genehmigungsbedürftige Anlagen IST- (statt SOLL-)Regelung, d.h. kein Ermessensspielraum der Behörden Planungsrechtlicher Ansatz nicht Aufgabe der TA Luft 24

25 Immissionsschutzabstand 10% - 6% Abbildung Flügel > 350 m Zusatzbelastung 6% 10% 528 Sauenplätze 4000 Ferkelaufzuchtplätze - Betrifft auch Einzel-/Alleinlagen > 380 m - Rinderhaltung, frei gelüftete Schweineställe: Keine wirksamen Minderungsmaßnahmen außer Abdeckung bei Wirtschaftsdüngerlagerung - Konsequenzen auch für die kommunale Bauleitplanung! 25

26 Umsetzung BVT in Nr TA Luft N/P-reduzierte Fütterung (in Abstimmung mit DLG; DüV) BVT-assoziierte Emissionswerte (AEL) für Ammoniakemissionen BVT-Techniken (Technikliste Anhang 12) ambitionierte Umsetzung (NEC/NERC) Konsequenzen in Bezug auf Kosten, Strukturen und Wettbewerbsfähigkeit Final Draft (08/2015, 911 S.) 26

27 Umsetzung BVT in Nr TA Luft N/P-reduzierte Fütterung Referenzdokument für die Festlegung der (in Abstimmung mit DLG; DüV) Genehmigungsauflagen; Umsetzungsfrist 4 Jahre nach Veröffentlichung BVT-assoziierte Emissionswerte (AEL) (Art 14 Abs. 3 der RL 2010/75/EU). für Ammoniakemissionen BVT-Techniken (Technikliste Anhang 12) ambitionierte Umsetzung (NEC/NERC) Konsequenzen in Bezug auf Kosten, Strukturen und Wettbewerbsfähigkeit 27

28 Nr Bauliche und betriebliche Anforderungen - Fütterung c) Eine an den Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung ist sicherzustellen. Rohprotein- und phosphorangepasste Futtermischungen oder Rationen sind in einer Mehrphasenfütterung (bei Mastschweinen sowie bei Masthühnern und Mastenten mindestens drei Phasen, bei Puten mindestens sechs Phasen) einzusetzen, wobei die Stickstoff- und Phosphorgehalte in den Ausscheidungen von Schweinen und Geflügel die Werte in Tabelle 9 bzw. Tabelle 10 nicht überschreiten dürfen. Technische Einrichtungen für eine Phasenfütterung müssen vorhanden sein. Grundlage wie im Düngerecht: DLG-Schrift Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Arbeiten der DLG, Band 199, 2. Auflage, 201 Fütterungsniveau: stark N-reduzierte Fütterung entsprechend DLG: Minderung NH 3 -Emission 20% / z.b. Mastschweine 2,9 kg/(tp a) Einsatz synthetischer AS: Ausnahme Ökobetriebe notwendig 28

29 Nr Fütterung/Ausscheidung Tabelle 9: Nährstoffausscheidungen für Schweine (Auszug) Produktionsverfahren mit Leistungen und Durchgängen für Schweine Nährstoffausscheidung in kg/tp und Jahr N P 2 O 5 Schweinemast Jungebermast 850 g Tageszunahme; von 28 bis 118 kg; 246 kg Zuwachs; 2,7 Durchgänge/Jahr (N-reduziert) Bis 700 g Tageszunahme; von kg Lebenmasse; 210 kg Zuwachs; 2,3 Durchgänge/Jahr 750 g Tageszunahme; von kg Lebendmasse; 222 kg 11,3 4,4 9,6 3,8 9,8 3,8 Zuwachs; 2,5 Durchgänge/Jahr 850 g Tageszunahme; von kg Lebenmasse; 246 kg 10,6 3,9 Zuwachs; 2,7 Durchgänge/Jahr 950 g Tageszunahme; von kg Lebendmasse; 267 kg Zuwachs; 3,0 Durchgänge/Jahr 10,8 4,0 29

30 Nr Fütterung Stand der Technik in Anhang 12: Fütterungsniveau als Ausgangswert (Referenzwert) stark reduzierte Fütterung nur bei Mastschweinen, Zuchtsauen und Ferkelaufzucht nicht bei Jungsauen und Ebern Geflügel generell nur reduzierte Fütterung (10% Minderung); nicht bei Enten und Gänsen Unterschiedliche Fütterungsniveaus - NH 3 -Minderung - Referenzwert sind in Anhang 12 zu prüfen und ggf. zu korrigieren Überwachung: besser RP-Gehalte der Futtermittel als N- Ausscheidung zu Grunde legen Lieferscheine, Futteranalysen und Fütterungsprotokolle mindestens Niveau der N-reduzierten Fütterung nach DLG Abweichen im Einzelfall zu begründen Ausnahme für Ökobetriebe Doppelregelung zur DüV vermeiden (Anhang 11 Bilanzierung) 30

31 Nr Fütterung Tabellenwerk des DLG-Bandes 199 nicht in die TA Luft aufnehmen: zu statisch über Geltungsbereich der TA Luft von bis zu 15 Jahren wird es Weiterentwicklungen geben besser Verweis, zumindest Einzelfall-/Öffnungsklauseln Fütterung im Rindviehbereich? 31

32 Nr Bauliche und betriebliche Anforderungen - Stallklima d) Optimales Stallklima (.) Es ist sicher zu stellen, dass bei der Neuerrichtung zwangsbelüfteter Ställe die Voraussetzungen geschaffen werden, den nachträglichen Einbau einer Abgasreinigungseinrichtung zu ermöglichen. ( ) Gilt auch für genehmigungsbedürftige V-Anlagen nach der 4. BImSchV, für die Abluftreinigung nach bisherigem Diskussionsstand als unverhältnismäßig einzustufen ist 32

33 Nr Bauliche und betriebliche Anforderungen - Entmistung g) (.) Bei der Güllezwischenlagerung im Stall (Güllekeller) ist darauf zu achten, dass bei Unterflurabsaugung der maximale Füllstand höchstens bis 50 cm unterhalb der Betonroste ansteigt; ohne Unterflurabsaugung sind 10 cm ausreichend. Bei bestehender Unterflurabsaugung soll die Stallluft mit niedriger Geschwindigkeit (maximal 3 m/s) direkt unter dem Spaltenboden abgesaugt werden. Für Neuanlagen und Stallneubauten im Rahmen wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen ist die Unterflurabsaugung nicht zulässig. Unterflurabsaugung nach VDI 3894/1, Abschnitt (S. 40) sind Güllekanäle so zu bemessen, dass der Füllstand maximal bis 10 cm unter die perforieren Böden ansteigt. Bei Unterflurabsaugung sollte der Füllstand bis höchstens 30 cm unterhalb der Unterkante der Lüftungsöffnung ansteigen. Lüftungsauslegung/Strömungsgeschwindigkeit nicht bei bestehender Anlage nicht verändert werden, ohne Stallklima zu verschlechtern verhindert Einsatz/Entwicklung tiergerechter Lüftungsverfahren; kombinierte Ober-/Unterflurentlüftung emerging technique 33

34 Verbesserung des Stallklimas (Linke, 2015)

35 Ammoniakmassenströme Sommer Unterflur ARA Oberflur -Kontrolle Oberflur (Mußlick et al. 2015)

36 Nr Bauliche und betriebliche Anforderungen - Abgasreinigung h) Für Neuanlagen und bei Erweiterung von Anlagen um neue Stallgebäude nach den Nummern ,.. sowie bei gemischten Beständen der Anlagentypen nach den Nummern des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist das Abgas mit Zwangslüftung zu erfassen und einer qualitätsgesicherten oder zertifizierten Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen, die die im Anhang 13 aufgeführten Kriterien erfüllt. ( ) Abluftreinigung Stand der Technik bei G-Anlagen /IED-Anlagen: Legehennen, Junghennen, Mastgeflügel > Plätze Schweinemast > Plätze, Zuchtsauen > 750 Plätze, Ferkelaufzucht > Plätze BVT-Schlussfolgerungen (BAT 30 c) Hinweis zur applicability: Use of an air cleaning system. / applicability: This technique may not be generally applicable due to the high implementation cost Waschwasserverwertung muss geregelt sein ( Düngemittelverordnung) 36

37 Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen - Schweine Modifikationen in DE ( ambitionierte Umsetzung ) 1. Bei G-Anlagen (IED-Anlagen) generell Abluftreinigung als Stand der Technik 2. Anwendung der BVT bereits bei V-Anlagen (d. h. z. B. ab statt Mastschweineplätze); hier mind. 40% Emissionsminderung 3. Anrechnung einer Emissionsminderung von 20 % durch nährstoffangepasste Fütterung 4. gleiche Anforderung für Bestandsanlagen nach 5 Jahren Tierkategorie E-Faktor (VDI 3894/1) E-Faktor N-red. Fütterung (-20%) Vorgabe 40% Minderung AEL BVT-Schlussfolgerungen 0) Einheit kg NH 3 / (TP*a) Mastschweine 3,64 2,9 1,8 0,1-2,6 (3,6 1) 5,65 2) ) Sauen 4,8 3,8 2,3 0,2-2,7 (4,0 1) 5,2 2) ) (Wartebereich) Sauen 8,3 6,6 4,0 0,4-5,6 (7,5 1) ) (ferkelführend) Ferkel 0,5 0,4 0,2 0,03-0,53 (0,7 1) 2) ) 0) AEL nicht anwendbar bei Ökotierhaltung 1) Bestandsanlage + Fütterung 37 2) tiergerechte Verfahren (mit Einstreu)

38 Technische Minderungspotenziale verschiedener Abluftreinigungssysteme Mehrstufige Anlagen Ammoniak - > 70 % > 70 % > 70 % Minderung Biofilter Rieselbettreaktor Chemowäscher N-Entfrachtung Staub, inkl. Bioaerosole Geruch - > 70 % > 70 % > 70 % > 70 % > 70 % > 70 % > 70 % Kein Rohgasgeruch im Reingas < 300 GE/m3 -

39 Gesamtkosten Abluftreinigung 39

40 Abluftreinigung und Betriebsgewinn DkfL = Verkaufserlös - Direktkosten (Ferkel, Futter, Tierarzt, Energie, Wasser) Faktorkosten = Gebäude, Zinsansatz, Lohnansatz, Quelle: N. Sauer (2016) 40

41 Abluftreinigung und Betriebsgewinn DkfL = Verkaufserlös - Direktkosten (Ferkel, Futter, Tierarzt, Energie, Wasser) Faktorkosten = Gebäude, Zinsansatz, Lohnansatz, Quelle: N. Sauer (2016) 41

42 Nr Bauliche und betriebliche Anforderungen - Emissionsminderung i) Für Neuanlagen und bei Erweiterung von Anlagen nach den Nummern , ( ) sowie bei gemischten Beständen ( ), sind zur Minderung der Ammoniakemissionen Techniken nach Anhang 12 oder gleichwertige qualitätsgesicherte oder zertifizierte Verfahren zur Emissionsminderung von Ammoniak einzusetzen, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf die in Anhang 12 angegebenen Referenzwerte von mindestens 40 Prozent gewährleisten. ( ) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen ist ein Teil des Gesamtvolumenstromes von mindestens 60 Prozent mit einem Emissionsminderungsgrad von 70 Prozent für Ammoniak zu gewährleisten. Kombinationen der Verfahren nach Anhang 12, Tabelle 26 bis Tabelle 30 sind möglich und dann anzuwenden, wenn ein Verfahren allein einen Emissionsminderungsgrad von 40 Prozent bezogen auf den Referenzwert nicht einhalten kann. Der erreichbare Gesamtemissionsfaktor ist in diesem Fall zu ermitteln. Anforderung für V-Anlagen : Legehennen Plätze, Junghennen und Masthühner Plätze Schweinemast Plätze, Zuchtsauen Plätze, Ferkelaufzucht Plätze 42

43 Nr Bauliche und betriebliche Anforderungen - Emissionsminderung i) ( ) Qualitätsgesicherte oder zertifizierte Verfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, können angewendet werden. Sofern aufgrund dieser Maßnahmen eine Abgaseinrichtung technisch nicht möglich ist, sollen andere emissionsmindernde Verfahren und Techniken des Anhang 12 oder gleichwertige qualitätsgesicherte oder zertifizierte Maßnahmen angewendet werden. im Grundsatz positive Neuregelung Definition qualitätsgesicherte/zertifizierte Verfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen? bisher gibt es keine Zertifizierung für Haltungsverfahren Ökotierhaltung - Zertifizierung entsprechend Verbandsrichtlinien Verweis Anhang 12 (Techniklisten) nur für einige Verfahren im Bereich der Schweinemast ein Emissionsfaktor angegeben Keine Daten für entsprechende Verfahren im Bereich der Zuchtschweinehaltung und Ferkelaufzucht ( Einzelnachweis ) Geflügel? 43

44 Anhang 12 Techniklisten; hier: Mastschweine Kurzbezeichnung der Minderungstechnik Zwangslüftung, Flüssigmistverfahren (Teil- oder Vollspaltenboden) Emissionsfaktor (kg NH 3 / Tierplatz und Jahr) Teil- oder Vollspaltenboden mit angeschrägten Wänden im Güllekanal 1,5 Teilspaltenbucht mit getrenntem Gülle- und Wasserkanal 1,8 Teilspaltenboden mit V-förmigen Kotbändern 1,2 Güllekühlung auf mindestens 10 C (dauerhaft) - Kühlrippen Gülleoberfläche - Kühlungsleitungen Fundament Kühlrippen: 1,5 Kühlungsleitungen: 1,8 Abgasreinigung (Gesamtvolumenstrom) für Neuanlagen nach Buchstabe h) 0,87 Abgasreinigung (Teilstrombehandlung; mindestens 60% des Gesamtvolumenstromes mit mindestens 70% Emissionsminderungsgrad für Ammoniak) nach Buchstabe i) Gülleansäuerung (ph-wert 4,6 bis 5,0) 1,95 Techniken mit Fokus auf das Tierwohl Planbefestigter Betonboden komplett eingestreut (Tiefstreu) 2,33 bei Zwangslüftung mit Teilstrombehandlung bei Abgasreinigung Außenklimastall, Tiefstreuverfahren 3,36 Kisten- oder Hüttenstall mit Teilspaltenboden 1,95 Schrägbodenstall 1,95 Hinweise der BVT-Schlussfolgerungen zur applicability fehlen (Anwendbarkeit Neu-/Altanlagen, Kosten, ) Tierwohlverfahren: zusätzliche Minderungsmaßnahmen erforderlich?? 44 1,8

45 Güllekanal geneigte Seitenwände im Güllekanal Prinzip: verringerte emittierenden Fläche Die Flächen müssen stark genug geneigt und glatt genug sein, damit die Gülle rasch abfließt Teilspaltenboden und Vakuumentmistung Verfahren um so wirksamer, je sauberer das System gehalten wird (z.b. Spülen der Abflüsse) Abbildungen: BVT-Ref. Dokument Emissionsminderung (abgel. aus BVT-Ref.): bis zu 50 % gegenüber Vollspaltenboden mit Vakuumentmistung

46 Güllekühlung (BVT) geringere Temperatur führt zu geringere NH 3 - Freisetzung Minderungseffekt abhängig von der von Kühlleistung: 30-60% (DK, NL) Foto: T. Heidenreich Foto: R&R Systems, NL Grundwasser zur Kühlung Wärmepumpe Heizung von Ferkelställen

47 Artgerechte Tierhaltung Die baulichen und betrieblichen Anforderungen sind mit den Erfordernissen einer artgerechten Tierhaltung abzuwägen, soweit diese Form der Tierhaltung zu höheren Emissionen führt. Bei ökologischer Tierhaltung nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EU-Abl. L 189, S. 1) können abweichende Regelungen getroffen werden. Nummer Absatz 12 bleibt unberührt. ursprünglicher Passus der TA Luft 2002 wurde - nach zwischenzeitlicher Streichung - doch beibehalten Passus zur ökologischen Tierhaltung deckt alle in Deutschland betriebenen Verfahren ab Ergänzung um konventionelle Haltung notwendig Unklar bleibt, was abweichende Regelung bedeutet. In den EU-BVT- Schlussfolgerungen wurden Öko-Verfahren komplett ausgenommen. Relevanz insb. Anforderungen zur nährstoffreduzierten Fütterung (Einsatz heimischer Eiweißfuttermittel, Verbotes synthet. Aminosäuren) 47

48 Tierwohl - Immissionsschutz Ammoniak-Emissionsfaktoren in kg NH 3 pro Tierplatz und Jahr 4,86 14,57 Foto: Reinhardt-Hanisch, 2014 Anbindehaltung Fest- oder Flüssigmistverfahren Foto: Reinhardt-Hanisch, 2015 Liegeboxenlaufstall Fest- oder Flüssigmistverfahren Umstellung von 1 Mio. Kühe vom Anbindestall in Laufställe: (Jungbluth, 2016) +10 kt NH 3

49 Tierwohl - Immissionsschutz Ammoniak-Emissionsfaktoren in kg NH 3 pro Tierplatz und Jahr 3,64? geschlossener Stall Fest- oder Flüssigmistverfahren Offenstall / Ausläufe Fest- oder Flüssigmistverfahren (Jungbluth, 2016)

50 Vergleich von Emissionsquellen (Rauchversuche) Gefasste Quellen Hoher Abluftaustritt Diffuse Quellen Abluft bodennah Keck (2014)

51 Emissionsarmer Spaltenboden Ecoboden: Emissionsminderung bis 60% (NL Untersuchungen) Haltbarkeit und Kuhkomfort (Fa. Anders Beton, BE)

52 Emissionsarmer planbefestigter Boden flacher, profilierter Boden mit Löchern und abschüssigen Harnrinnen (Fa. HCI Betonindustrie b.v. Hengelo, NL) Emissionsminderung 40%

53 Altanlagensanierung ALTANLAGEN ( ) Anforderungen zur Behandlung des Abgases ( ) in der Regel spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten, wenn ihre genehmigte Kapazität größer als die Schwellenwerte der Nummern ( ) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist und sie über eine zentrale Abgasführung (Zwangslüftung) verfügen oder diese mit verhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. einzelne Stallgebäude, die für sich gesehen 25 Prozent der Mengenschwelle der Nummern (.) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nicht erreichen, sind dann nicht nachzurüsten, wenn die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungseinrichtung unverhältnismäßig ist. (.) sofern eine Abgasreinigung ( ) nicht verhältnismäßig ist ( ) sind Techniken nach Anhang 12 oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung einzusetzen, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf die angegebenen Referenzen von mindestens 40% an Ammoniak gewährleisten Sanierungsfrist Altanlagen Abluftreinigung / G-Anlagen : 5 Jahre Voraussetzung: Zentralabsaugung vorhanden/verhältnismäßig herstellbar sonst mind. 40% Emissionsminderung / BVT-Techniken nach Anhang 12 Einzelne Ställe (25% der G-schwelle, z.b. bis 500 Mastplätze) gesondert zu prüfen 53

54 Altanlagensanierung ALTANLAGEN. ( ) (.) für Altanlagen nach den Nummern , ( ) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sind Techniken nach Anhang 12 oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung einzusetzen, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf die angegebenen Referenzen von mindestens 40% an Ammoniak gewährleisten. Altanlagen sollen die Anforderungen Bst. i) in der Regel spätestens fünf Jahre ( ) einhalten. ( ) Altanlagen sollen die Anforderungen nach Buchstabe j) spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage ist in Bezug auf die bestehenden Stallgebäude zu prüfen, ob ( ) Einbau einer Abgasreinigung ( ) oder die Anwendung einer Teilstrombehandlung zur Emissionsminderung von Ammoniak nach Buchstabe i) geboten ist. ( ) Sanierungsfrist V-Anlagen : 5 Jahre Güllebehälter: Abdeckung (90% Minderung) nach 10 Jahren Bei wesentlicher Änderung: sofortige Prüfung 54

55 Fazit Nutztierhaltung im Fokus der Politik aufgrund hoher regionaler Viehdichten und Umweltbelastungen verminderter Akzeptanz in der Gesellschaft ( Massentierhaltung ) drohendem Vertragsverletzungsverfahren (NEC-Richtlinie) möglichen Gesundheitsrisiken durch Bioaerosole (Umwelt-)Politische Reaktionen: Novellierung BauGB/Entprivilegierung gewerblicher Tierhaltungsanalgen, Filtererlasse und Neufassung der TA Luft Als wirksame Maßnahme wird die Abluftreinigung als Stand der Technik favorisiert: allerdings nur in der Schweinehaltung und bei neuen Ställen mit Zwangslüftung einsetzbar Tierwohl? Nachrüstung dürfte überwiegend zu aufwändig und unverhältnismäßig sein Beitrag zur (nationalen) Emissionsminderung begrenzt

56 Fazit TA Luft: Viele Verschärfungen im Detail Standortanforderungen werden immer höher Spielräume (z.b. Verbesserungsgenehmigung) immer enger bzw. gar nicht mehr gegeben Viele neue, teils sehr detaillierte technische Anforderungen statt pauschaler Vorgaben und Verweis auf Vollzugshilfen Ergänzendes Informationsangebot zum Stand der Emissionsminderung sinnvoll Die Auswirkungen der Bestimmungen der TA Luft müssen einzeln und im Zusammenspiel insb. auch mit anderen Gesetzen und Verordnungen beurteilt werden ( Planspiel/Folgenabschätzung), z.b. Einschränkung der Privilegierung im BauGB Neufassung Kumulierungsregelung im UVPG Tierschutz DüV ambitionierte Umsetzung von EU-Recht - Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen

57 Fazit Umsetzbarkeit der baulich-technischen Anforderungen ist für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die bauplanungsrechtlich nicht privilegiert sind, vor dem Hintergrund der Neufassung des BauGB zu klären. Die Anwendungspraxis des BauGB muss die Umsetzung von Anforderungen, die sich aus Rechtsänderungen ergeben, ermöglichen. Die Auswirkungen der Änderungen der Bestimmungen der TA Luft müssen einzeln und im Zusammenspiel mit anderen Gesetzen und Verordnungen (z. B. Tierschutz, DüV) beurteilt werden. Regionale Erzeugung darf nicht gefährdet werden. Strukturelle Besonderheiten in Deutschland sind zu beachten. Es bleibt abzuwarten wie der Referentenentwurf aussieht

58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bei Fragen: LBV Baden-Württemberg e.v. / Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe Rems e. V. Fachtagung Bau- und Umweltrecht, Übrigshausen, 21. Februar 2017

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