Rundfunkbeitrag für eine innerhalb einer Betriebsstätte gelegene Wohnung

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 6 K Titel: Rundfunkbeitrag für eine innerhalb einer Betriebsstätte gelegene Wohnung Normenketten: RBStV 2 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 5 Nr. 3, 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VwGO 113 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 5 Leitsätze: 1 Auch für eine Werkswohnung innerhalb einer Betriebsstätte ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2 Ein verfassungsunmittelbares Verbot der Erhebung eines Säumniszuschlages ohne vorausgegangenen Grundlagenbescheid existiert nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schlafcontainerbaracke als rundfunkbeitragspflichtige Wohnung im Einzelfall, Beitragspflicht trotz Geltendmachung einer Wohnung in einer Betriebsstätte, Verneinung einer auf einem Arbeitsverhältnis beruhenden Gemeinschaftsunterkunft, Rundfunkbeitrag, Werkswohnung, Säumniszuschlag, Grundlagenbescheid Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Dem Kläger war vom Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mitgeteilt worden, dass auf seinen Namen unter der Beitragsnummer die Anmeldung der Wohnung, ab 1. Januar 2013 vorgenommen worden sei, nachdem für seine Wohnung kein Beitragskonto habe gefunden werden können und er die erbetenen Angaben nicht erteilt habe. In der Folge ergingen von Seiten des Beklagten diverse Schreiben an den Kläger wegen ausstehender Rundfunkbeiträge, darunter auch Festsetzungsbescheide für die Zeit bis 31. Mai 2015, die nach Aktenlage nicht angefochten und hier auch nicht streitgegenständlich sind. 2 Mit - dem hier streitgegenständlichen - Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegen den Kläger unter der Beitragsnummer wegen ausstehender Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2015 einen Betrag von 60,50 EUR (Rundfunkbeiträge für bis ,50 EUR; Säumniszuschlag 8,00 EUR) fest. 3 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 erhob der Kläger dagegen Einspruch und bat um Storno. Da er in einer Schlafbaracke der Firma,, lebe und dies eine Werkswohnung darstelle, seien die Rundfunkgebühren enthalten und seien bereits unter der Beitragsnummer von der Firma vergütet worden. 4 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2015 ließ der Kläger ausdrücklich Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 einlegen und zur Begründung

2 vortragen: Die Rechtsgrundlage verstoße gegen das Grundgesetz. Zum einen handele es sich bei den Beiträgen um eine sogenannte Zwecksteuer, wozu die Bundesländer keine Kompetenz besäßen; dies lasse sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr mache, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen werde jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält, was gegen Art. 3 GG verstoße. Darüber hinaus bestehe ein Rechtsgrund für die Forderung deshalb nicht, weil es sich bei der Wohnstätte mit der Adresse, um eine Schlafbaracke bzw. Werkswohnung der Firma handele und die für diese Wohnung anfallenden Rundfunkgebühren die Firma bereits unter der Beitragsnummer pünktlich und in voller Höhe bezahlt habe. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) entspreche der Verfassung (wozu näher auf Rechtsprechung verwiesen wurde). Gemäß dessen 2 Abs. 1 sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genützt würden, sei unerheblich. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Gemäß 2 Abs. 2 RBStV werde als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs sei die genannte Anschrift des Klägers übermittelt worden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung sei der Kläger unter dieser Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet worden und es seien die Rundfunkbeiträge festgesetzt worden. Die gesetzliche Vermutung sei nicht widerlegt worden, insbesondere sei kein anderer Inhaber der Wohnung des Klägers und dessen Beitragsnummer benannt worden, unter der bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung des Klägers gezahlt würden. Unter der vom Kläger angegebenen Beitragsnummer sei lediglich eine Betriebsstätte des Arbeitgebers des Klägers angemeldet. Eine Anmeldung von Werkswohnungen sei nicht erfolgt. Entgegen der klägerischen Auffassung sei das von diesem bewohnte Zimmer beitragspflichtig, weil es vom Wohnungsbegriff des 3 Abs. 1 RBStV erfasst werde. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. Das Zimmer des Klägers erfülle diese Voraussetzungen und gelte somit als Wohnung. Des Weiteren sei der Kläger dort melderechtlich gemeldet und gebe selbst an, das Zimmer zu bewohnen. Damit sei er beitragspflichtig, auch wenn sich das Zimmer in einer Betriebsstätte befinde. Zwar seien nach 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV Betriebsstätten, die sich in einer Wohnung befinden, beitragsfrei; der umgekehrte Fall sei davon aber nicht betroffen. Eine Beitragsfreiheit für Wohnungen, die sich in Betriebsstätten befinden, sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Der Kläger habe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keine Zahlungen geleistet. Es werde ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Bescheid sei insgesamt zu Recht ergangen. 6 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Dezember 2016 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 zur Beitragsnummer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 aufzuheben. 7 Eine ausdrückliche Klagebegründung erfolgte nicht, der Kläger ließ mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2017 lediglich einen gezeichneten Grundriss der Schlafbaracke nebst entsprechender Fotos vorlegen; für die Einzelheiten des Grundrisses und der Fotos wird auf Blatt 28 bis 31 der Gerichtsakte Bezug genommen. 8 Der Beklagte beantragte

3 Klageabweisung. 9 Das Zimmer des Klägers werde vom Wohnungsbegriff des 3 Abs. 1 RBStV umfasst und sei auch beitragspflichtig, weil unter der Beitragsnummer lediglich die Betriebsstätte des Arbeitgebers des Klägers gemeldet sei. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung den Fall einer Betriebsstätte, die sich in einer Wohnung befindet, in 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV geregelt und eine derartige Betriebsstätte von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass für eine Wohnung in einer Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei. Dass die Beitragspflicht nicht deshalb entfalle, weil in Bezug auf dieselbe Raumeinheit wegen der Nutzung als Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich zu entrichten sei, entspreche auch dem Anliegen des Gesetzgebers, neben dem privaten Bereich auch den nichtprivaten ( unternehmerischen ) Bereich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Hinsichtlich der Beitragsnummer eines Arbeitskollegen des Klägers werde mitgeteilt, dass der Kläger ein eigenes Zimmer bewohne. Selbst wenn eine Wohngemeinschaft mit einem Arbeitskollegen vorliegen sollte (Werkswohnung), hätte das keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des Klägers, denn gemäß 2 Abs. 3 RBStV hafteten mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner. Erst ab eingetretener Erfüllung sei dem Beitragsgläubiger der Zugriff auf den anderen Beitragsgesamtschuldner verwehrt. 10 Dass der Kläger einen Container bewohne, stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. In Anlehnung an die Begriffsbestimmung des Bauordnungsrechts sei für die Einordnung einer Raumeinheit als Wohnung eine feste Verbindung der Gesamtraumeinheit mit dem Erdboden erforderlich. Es genüge, dass die Raumeinheit durch ihre eigene Schwere auf dem Erdboden ruht. Dies gelte zum Beispiel für Wochenend- und Ferienhäuser sowie für Wohncontainer, die ohne Fundament und besondere Verankerung direkt auf dem Boden aufgestellt seien. Baucontainer lösten für den Bauunternehmer keine Beitragspflicht aus. 11 Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2017 und das von den Beteiligtenvertretern dort noch Vorgebrachte wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Rundfunkbeitragsakte des Beklagten zur Beitragsnummer Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die vorliegende Klage, mit der sich der Kläger anfechtungsweise gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November wendet, bleibt erfolglos, da der genannte Bescheid sich als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist im streitgegenständlichen Umfang rundfunkbeitragspflichtig nach den einschlägigen - verfassungsgemäßen - Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV; hier anzuwenden in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung durch die Bekanntmachung vom 7. Juni 2011, GVBl Seite 258, BayRS S), und auch der Säumniszuschlag wurde zu Recht erhoben. 14 Für seine Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den hier angefochtenen Bescheid und die Ausführungen im dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. November 2016 und ergänzt dazu noch aus seiner Sicht nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Folgendes: 15

4 Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt, dass die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag jedenfalls im privaten Bereich nach den 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig ist (vgl. etwa BVerwG, B.v B juris; U.v C juris; U.v C juris; VG Ansbach, U.v AN 6 K ). 16 Bei dem im vorliegenden Fall an der Adresse,, als Schlafbaracke vom Kläger verwendeten Container handelt es sich um eine Wohnung im Sinne von 2, 3 Abs. 1 RBStV, da er sich ausweislich der Unterlagen und Angaben von Klägerseite als ortsfest und baulich abgeschlossen erweist, vom Kläger zumindest zum Schlafen genutzt worden ist und er auch durch einen eigenen Eingang von außen betreten werden kann; er hat im Übrigen sogar jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum als Anknüpfung für die melderechtliche Wohnsitz-Erfassung des Klägers gedient. 17 Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt auch entgegen der Ansicht auf Klägerseite nicht dadurch, dass vom Kläger über dessen Arbeitgeber geltend gemacht wird, es handele sich um eine Werkswohnung innerhalb einer Betriebsstätte, sie sei deshalb schon durch den Betriebsstättenbeitrag nach 5 RBStV erfasst und dürfe nicht doppelt herangezogen werden. Das Gericht vermag dabei bereits vom Tatsächlichen her nicht davon auszugehen, dass die Wohnnutzung des Containers durch den Kläger derart mit der Betriebsstätte und seinem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Solches ist von Klägerseite nicht belegt worden und ansonsten hätte auch angesichts der äußeren Umstände der Unterbringung die Befassung der Gewerbeaufsicht mit den Gegebenheiten nahegelegen. Darüber hinaus war auch vom Rechtlichen her die erfolgte Heranziehung zum Wohnungsrundfunkbeitrag im Fall des Klägers nicht zu beanstanden. Aus dem Umkehrschluss aus 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz von 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich zwanglos, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten - zusätzlich zum dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag - der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach 2 ff. RBStV unterfallen. Auch ist die einzig hier noch diskutable Ausnahme des 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht einschlägig, weil es an den für eine Gemeinschaftsunterkunft zu fordernden Eigenschaften fehlt, wie die dort aufgeführten insbesondere -Beispiele zeigen. Es kann bereits nicht die für eine solche Zuordnung gebotene enge Verknüpfung zwischen dem Grundverhältnis (hier wäre das das Arbeitsverhältnis, vgl. dazu schon oben) und der Wohnnutzung durch den Kläger festgestellt werden; selbst wenn es diese Verknüpfung gäbe, hätte diese nicht einen vergleichbaren Charakter wie bei den in 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV exemplarisch als Gemeinschaftsunterkünfte aufgezählten Einrichtungen (da hier weder ein öffentlich-rechtlicher Zweck noch gar eine Art besonderes Gewaltverhältnis zugrunde liegen, vgl. dazu auch VGH Mannheim, B.v S 1621/15 - juris, m.w.n.) und beim bloßen Vorhandensein von nur zwei Containern mit zwei nutzenden Arbeitnehmern - anderes konnte von Klägerseite nicht dargetan werden - kann auch nicht von einer Gemeinschaftsunterkunft im dortigen Sinne gesprochen werden. 18 Die Erhebung des Säumniszuschlages schließlich folgt aus 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012 (Rundfunkbeitragssatzung; StAnz Nr /2012). Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag 8,00 EUR, fällig und der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Die genannte Satzung beruht insoweit wiederum auf der Grundlage des 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV, wo die zuständige Landesrundfunkanstalt ausdrücklich ermächtigt wird, Einzelheiten des Verfahrens bei Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Damit liegt insgesamt eine zureichende Rechtsgrundlage vor, denn im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit Gesetzeskraft ausdrücklich und unmittelbar geregelt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages mit dem 1. des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat ( 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV), dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet ist und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist ( 7 Abs. 3 RBStV)

5 sowie, dass der Rundfunkbeitrag als Schickschuld an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten ist ( 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV); die Beitragshöhe ist gleichfalls in einem Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, unmittelbar geregelt (dort 8). Ein verfassungsunmittelbares Verbot der Erhebung eines Säumniszuschlages ohne vorausgegangenen Grundlagenbescheid existiert nicht. 19 Da dementsprechend die Klage vollständig abzuweisen ist, ergibt sich hier die Kostenfolge zu Lasten des Klägers aus 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 20 Der Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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