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1 Flecken Bardowick Bebauungsplan Nr. 50 Windenergie Bardowick-West Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stand: Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Biol. Dr. Jens Dorendorf Dipl.-Geogr. Manfred Bülow Straßenbahnring 13, Hamburg Tel , Fax -70,

2 Inhaltsverzeichnis 1. Veranlassung Kurzbeschreibung Gesetzesrahmen Methodik Datengrundlage Eintreten der Verbotstatbestände Ausnahmen nach 45 BNatSchG Pflanzen Fledermäuse Kenntnisstand Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse Bestand Verbotstatbestände Vögel Kenntnisstand zu Vogelkollisionen mit WEA Brutvögel Gastvögel Vogelzug Fazit Artenschutz Literatur... 50

3 1. Veranlassung Der Flecken Bardowick plant die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 50 Bardowick-West zur Errichtung von acht Windenergieanlagen. Dazu ist die Prüfung von artenschutzrechtlichen Belangen erforderlich. Das Gebiet ist im Regionalplan als Vorranggebiet für Windenergie dargestellt, dabei wurde der Artenschutz bisher allerdings nicht vollständig abgearbeitet. Vielmehr wurde auf nachfolgende Planungsebenen verwiesen, so dass nun zur Aufstellung des Bebauungsplanes eine vertiefende Prüfung des Artenschutzes angebracht ist. 2. Kurzbeschreibung Das Plangebiet liegt westlich der Ortslage Bardowick. Es liegt zwischen der Autobahn 39 im Süden, der Bundesstraße 404 im Westen und der Kreisstraße 46 im Norden. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Größe von rund 144 ha. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind unbebaut und werden derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Ackerfläche und teilräumlich auch als Grünland genutzt. Vorhandene Wirtschaftswege erschließen die landwirtschaftlichen Flächen. Es ist geplant, acht WEA mit einer Höhe bis zu 200 m zu errichten. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als Sondergebiet für Windenergie / Landwirtschaft festgesetzt. Neben WEA und den zugehörigen Nebenanlagen sowie Erschließungs- und Arbeitsflächen ist damit auch die derzeit stattfindende landwirtschaftliche Nutzung weiterhin zulässig. Nicht zulässig sind alle Nutzungen bzw. Bauten, die Abstandserfordernisse zu WEA haben. Jede WEA verfügt über eine maximale versiegelte Grundfläche von 500 m 2. Die Baugrenzen der Anlagen haben eine Größe von 100 x 100 m mit einem Abstand von mindestens 50 m zu überregionalen Straßen. Durch die textliche Festsetzung Nr. 1.3 wird geregelt, dass die Rotoren und die Fundamente der Windenergieanlagen über die überbaubaren Grundstücksflächen hinaus ragen dürfen, sie müssen aber innerhalb des Sondergebiets liegen. Ein Überstreichen von landwirtschaftlichen Flächen, Waldflächen und Wasserflächen durch die Rotorblätter ist zulässig. Die vom Rotor überstrichene Fläche wird nicht auf die Grundfläche angerechnet und auch nicht als versiegelt angesehen. Zuzüglich zur Grundfläche der WEA werden Aufstellflächen mit Zufahrten, Nebenanlagen i.s. d. 14BauNVO, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, sowie sonstige Erschließungsanlagen zugelassen. 3. Gesetzesrahmen Die Planungen können grundsätzlich die Zugriffsverbote des 44 BNatSchG, Abs. 1 tangieren. Hiernach ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Seite 3 / 53

4 erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Der 44 BNatSchG bestimmt somit für streng geschützte Arten weitergehende Zugriffsverbote als für besonders geschützte Arten. Die Begriffe besonders und streng geschützte Arten sind in 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt. Grundsätzlich zählen beispielsweise zu den besonders geschützten Arten alle europäischen Vogelarten, fast alle heimischen Säugetierarten sowie alle europäischen Amphibienarten. Streng geschützte Arten sind immer auch besonders geschützt. Hierunter fallen z.b. die Arten des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung (Nr. 338/97) sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein zulässiges Eingriffsvorhaben, bei dem laut 44 Abs. 5 BNatSchG gilt: Für nach 15 (BNatSchG) zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Absatz 5 des 44 BNatSchG hat für die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Eingriffsvorhaben folgende entscheidende Konsequenzen: Die Verbotstatbestände sind zu prüfen in Bezug auf die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 des BNatSchG aufgeführt sind. Bei letzteren wird es sich um Arten handeln, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik in hohem Maße verantwortlich ist. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist jedoch bisher noch nicht erlassen worden. Ausgenommen von der Betrachtung sind damit auch alle sonstigen national streng oder besonders geschützten Arten, wenn sie nicht die oben genannten Kriterien erfüllen. Im Zuge der Eingriffsregelung werden diese Arten jedoch allgemein auch betrachtet. Seite 4 / 53

5 Das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gilt nur soweit deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird. Wenn unvermeidlich, so ist bei der Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch das Töten oder Verletzen der Tiere in Kauf zu nehmen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, auch als CEF-Maßnahmen (Continous Ecological Functionality) bezeichnet, beispielsweise zur Neuschaffung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und ihrer ökologischen Funktionen können grundsätzlich anerkannt werden. Das Verbot der erheblichen Störung nach 44 Abs. 1, Nr. 2 gilt bei Eingriffsvorhaben für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten, sofern sich damit der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Alle Anhang IV Arten sind gleichzeitig streng geschützt. Bei Pflanzenarten des Anhangs IV tritt ein Verbot bei der Zerstörung und Beschädigung von Lebensräumen nur ein, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten werden kann. Sind Verbotstatbestände nicht zu vermeiden, ist eine Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. 4. Methodik Um bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG für planungsrelevante Arten zu prüfen, werden nachstehende Arbeitsschritte notwendig: Ermittlung planungsrelevanter Arten Darstellung der relevanten Wirkungen Art- bzw. gruppenbezogene Prüfung des Eintretens der Zugriffsverbots-Tatbestände Entwicklung projektbezogener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Ggf. Darstellung, unter welchen Bedingungen eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten erteilt werden kann. 4.1 Datengrundlage Zum aktuellen Fledermaus-, Rast- und Brutvogelbestand liegen umfangreiche Untersuchungen vor, die im Rahmen des Bebauungsplanes sowie teilweise der Flächennutzungsplanänderung erstellt wurden (Bardowicks 2015, Leupolt 2014, Leupolt 2016, Wübbenhorst 2013, Wübbenhorst 2014, Wübbenhorst 2015). Zusätzlich wurde auf die Einstufung der avifaunistischen Bedeutung der Flächen durch den Niederländischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zurückgegriffen (NLWKN 2010). Zu Beginn der Untersuchungen gab es noch keinen rechtsverbindlichen Untersuchungsrahmen für artenschutzrechtliche Belange in der Planung von WEA-Standorten. Häufig wurde das NLT-Papier (2014) als Orientierung genutzt. In der Zwischenzeit ist der Windenergieerlass mit seinem Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen in Kraft getreten (MUEK 2016). Das NMUEK (2016) Seite 5 / 53

6 gibt als Übergangsregelung vor: Sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Naturschutzbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist, sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. In den Kapiteln zur Bestanderfassung wird jeweils näher darauf eingegangen, ob die vorliegenden Daten im Sinne der artenschutzrechtlichen Prüfung ausreichend sind oder ob weitergehende Untersuchungen nötig sind. 4.2 Eintreten der Verbotstatbestände Die Interpretation der Verbotstatbestände wird im Folgenden dargestellt. Bei der Betrachtung der Einzelarten und Artengruppen wird je nach Betroffenheit gegebenenfalls auf Details dieser Bewertung einzugehen sein Tötungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.) Baubedingte Tötungen der relevanten Arten können auch unabhängig von der Zerstörung und Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auftreten und unterliegen, wenn sie nicht vermeidbar sind, dem Tötungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Baubedingte Tötungen von Brutvögeln können in der Regel vermieden werden durch die Räumung des Baufeldes und das Abschieben der Vegetationsschicht außerhalb der Brutzeit von Bodenbrütern oder andere Bauzeitenregelungen. Auch durch das Fällen von Bäumen außerhalb der Brutzeit werden baubedingte Tötungen von Brutvögeln i.d.r. vermieden. Grundsätzlich lösen Kollisionen von geschützten Arten wie Fledermäusen und Vögeln mit WEA nach herrschender Rechtsprechung (vgl. Runge et al. 2010) dann den artenschutzrechtlichen Tatbestand der Tötung (entspr. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) aus, wenn durch den Bau der WEA das Sterberisiko für die betroffene Art signifikant erhöht wird. Dazu aus einem Urteil des BVerwG (9A v RN 90, zit. n. K. Albrecht & Grünfelder (2011): Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (so bereits das Urteil vom 12. März 2008 a.a.o. Rn. 219). Das Tötungsrisiko muss also vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht werden und über das allgemeine Lebensrisiko der jeweiligen Art hinausgehen Störungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Das Verbot der Störung nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG beschränkt sich auf erhebliche Störungen. Störungen können Vertreibungseffekte entfalten und Fluchtreaktionen auslösen und letztlich zum Abwandern der Individuen führen. Die im Gesetz verwendete Formulierung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten bedeutet für Vogelarten einen annähernd ganzjährigen Schutz. Bei anderen Tiergruppen muss nicht der gesamte Lebenszyklus betroffen sein. Um das Störungsverbot nicht eintreten zu lassen, darf der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert werden. Daher ist zu untersuchen, ob durch die Störung die Über- Seite 6 / 53

7 lebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population gefährdet sind. Bei der lokalen Population einer Art handelt es sich um eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen (vgl. 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG), die in einem räumlich funktionalen Zusammenhang leben. Ab wann der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert wird, muss artabhängig betrachtet werden. Trautner & Joos (2008) vertreten die Auffassung, dass bei häufigen bis mäßig häufigen Arten mit hoher Stetigkeit, für die keine Gefährdung vorliegt (ggf. auch Arten der Vorwarnliste) regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen ist. Als Beispiele nennen die Autoren Elster, Buntspecht und Mäusebussard. Dementsprechend können diese Arten bei der Beurteilung von Störungen unberücksichtigt bleiben Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden u. a. betrachtet: Nester einschließlich des zur Nahrungsbeschaffung benötigten Umfelds, Wochenstuben von Fledermäusen, Balzplätze / Paarungsgebiete, Schlafplätze (auch von Zugvögeln), Laichgewässer, Überwinterungsquartiere sowie Bereiche, die von Jungtieren genutzt werden. Die Verbotstatbestände betreffen in der Hauptsache Eingriffe, durch die mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Arten geschädigt oder zerstört werden können. Im Gegensatz zu diesen Teilhabitaten unterliegen Jagd- und Nahrungshabitate sowie Flugrouten und Wanderkorridore nicht unmittelbar den Artenschutzbestimmungen. Sie sind aber dann von Bedeutung, wenn eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen ist und sie damit ebenfalls ein essentielles Habitatelement darstellen. In den Betrachtungen zu den Einzelarten oder Artengruppen ist zu beachten, dass sich die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht verschlechtern darf, auch wenn von dem Vorhaben einzelne Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. 4.3 Ausnahmen nach 45 BNatSchG Ist ein Eintreten der Verbotstatbestände nicht vermeidbar, so sind nach 45 BNatSchG Ausnahmen möglich. Um eine Ausnahme zu erwirken, müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein: Das Eingriffsvorhaben muss aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, die auch wirtschaftlicher Art sein können, notwendig sein. Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein. Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch den Eingriff nicht verschlechtern. Seite 7 / 53

8 5. Pflanzen Im Rahmen der durchgeführten Biotopkartierung (s. Umweltbericht) wurden im relevanten Untersuchungsgebiet (Baufenster sowie Erschließungsflächen) keine Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen. Es handelt sich überwiegend um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen. Eine Gefährdung geschützter Pflanzenarten sowie ein Eintreten der Verbotstatbestände können somit ausgeschlossen werden. 6. Fledermäuse 6.1 Kenntnisstand Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse Entsprechend der zentralen Funddatei für Fledermäuse (Dürr 2015a) liegen mit Stand vom 01. Juni 2015 insgesamt dokumentierte Totfunde von mindestens 17 Arten in Deutschland vor, wobei die drei am häufigsten verunglückten Arten (Großer Abendsegler, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus) ca. 81 % der Funde ausmachen (Abbildung 1). Demnach sind insbesondere hochfliegende Arten betroffen, die im freien Luftraum jagen und so mit den Rotoren kollidieren oder durch den entstehenden Unterdruck im Sog der WEA tödlich verletzt werden. Analog zur Erhebung der Vogelschlagopfer (siehe Kapitel 7) ist mit einer hohen Dunkelziffer des nicht dokumentierten Fledermausschlags zu rechnen. Arten Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Kleiner Abendsegler Zweifarbfledermaus Mückenfledermaus Pipistrellus spec. Fledertier unbestimmt Breitflügelfledermaus Braunes Langohr Wasserfledermaus Graues Langohr Teichfledermaus Nordfledermaus Kleine Bartfledermaus Großes Mausohr Mopsfledermaus Alpenfledermaus Bartfledermaus spec. Große Bartfledermaus Anzahl Totfunde Abbildung 1: Verteilung der Fledermausschlagopfer nach Arten (Daten von (Dürr 2015a)) Seite 8 / 53

9 Bei der jahreszeitlichen Verteilung aller Nachweise fällt auf, dass die weitaus überwiegende Anzahl toter Fledermäuse zwischen Mitte Juli und Ende September aufgefunden werden (Dürr 2015a). Dies wurde oft mit dem herbstlicher Fernzug in die Überwinterungsgebiete erklärt, dem steht jedoch entgegen, dass während des Frühjahrszuges praktisch keine Kollisionen stattfinden und dass auch nicht wandernde Arten wie die Zwergfledermaus betroffen sind. Stattdessen bestehen laut Albrecht & Grünfelder (2011) Zusammenhänge mit Faktoren wie Windgeschwindigkeit, Wetterlage und der Wanderungszeit von Insekten. Aus Fundraten und Korrekturfaktoren ermittelt, liegt die durchschnittliche jährliche Schlagopferrate in Brandenburg nach Angaben des LUGV Brandenburg 1 bei 3,11 Fledermausschlagopfern je WEA und Jahr. Im Rahmen eines bundesweit durchgeführten Forschungsvorhabens wurden für den Zeitraum der Monate Juli bis September durchschnittlich 6,02 Schlagopfer je WEA berechnet (Korner-Nievergelt et al. 2011). Da es jedoch erhebliche standortbedingte Unterschiede gibt (s.u.), sind diese Zahlen nur Durchschnittswerte, die nicht für jeden Einzelstandort zutreffen werden. Bei den genannten Größenordnungen ist jedoch nicht auszuschließen, dass außer einzelnen Individuen, mittelfristig auch lokale Populationen, je nach Ausgangsbedingungen und Reproduktionserfolg, gefährdet sein können. Wirksame Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände sind daher zu empfehlen. Einfluss des Naturraums Von Bach & Rahmel (2006) wurde bereits erkannt, dass es einen Trend von geringer Kollisionshäufigkeit im Offenland im Norden der BRD zu deutlicher Zunahme der Kollisionshäufigkeit in waldreichen Gebieten in der Mitte und im Süden der BRD gibt. Bei Untersuchungen an der schleswig-holsteinischen Westküste (Grünkorn et al. 2005) wurden keine toten Fledermäuse gefunden, hier wurden 77 WEA in 7 Windparks im Landkreis Nordfriesland in den Monaten September und Oktober untersucht. Einfluss der Jahreszeit Schlagopfer bei Fledermäusen treten weit überwiegend im Zeitraum bis auf. Dies belegt die zentrale Fundkartei Fledermausverluste an Windenergieanlagen in Deutschland der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Dürr 2015a, Stand: 01. Juni 2015). Danach wurden 91% aller Funde zwischen Mitte Juli und Anfang Oktober gemacht (zit. n. Rodrigues et al. 2008). Die folgende Grafik zeigt die Abhängigkeit von der Jahreszeit auf der Basis von ca Beobachtungsstunden. 1 Seite 9 / 53

10 Abbildung 2: Jahreszeitliches Auftreten von Anflugopfern nach Dekaden ((Rahmel 2013) nach Daten von Brinkmann und Dürr) Seite 10 / 53

11 Abbildung 3: Abhängigkeit der Fledermausaktivität (in Gondelhöhe) vom Beobachtungsmonat (X- Achse), aus Behr et al. (2011) S. 245): Chiroptera: alle Fledermausarten, Nyctaloid: Beide Abendseglerarten, Breitflügel- und Nordfledermaus, Pipistrelloid: Zwerg-, Mücken- und Rauhautfledermaus, P. pipistellus: nur Zwergfledermaus, P. nathusii: nur Rauhautfledermaus Zur Erklärung dieses Phänomens führen Behr et al. (2011) an: Eine in Kalifornien durchgeführte Studie beschäftigte sich mit dem aerodynamischen Problem von auf WEA-Rotoren klebenden Insekten. Es wurde festgestellt, dass dieses Problem durch höheres Insektenaufkommen vornehmlich bei höherer Luftfeuchtigkeit, geringeren Windgeschwindigkeiten (weniger als 6 m/s), Lufttemperaturen von mehr als 10 C und erst ab Ende Juli auftrat (Corten & Veldkamp 2001, Hensen 2004). Falls diese Ergebnisse sich auf Mitteleuropa übertragen lassen, könnte im Insektenaufkommen auf Höhe der WEA- Gondel eine Erklärung sowohl für den problematischen Jahreszeitraum als auch für die ermittelten problematischen Windgeschwindigkeiten für Insekten fressende Fledermäuse zu finden sein. Seite 11 / 53

12 Einfluss der Windgeschwindigkeit Die folgenden Zitate zeigen, dass % der Aktivitäten von Fledermäusen bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s in Gondelhöhe auftreten. Die Bezeichnung Nyctaloid steht hier für die Arten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Breitflügelfledermaus: Aus Brinkmann et al. (2009): Die kontinuierliche akustische Erfassung in den Gondeln der WEA erlaubte eine direkte zeitliche Korrelation der Fledermausaktivität mit den gemessenen Witterungsfaktoren. Den größten Einfluss auf die Aktivität übt demnach die Windgeschwindigkeit aus, gefolgt von Monat und Nachtzeit und wiederum gefolgt von Temperatur und Niederschlag. Den großen Einfluss der Windgeschwindigkeit auf die Aktivität zeigt [Tabelle 1]. Tabelle 1 :Kumulierte Fledermausaktivität in Prozent für verschiedene Windgeschwindigkeitsklassen gemessen in Gondelhöhe (Angaben gerundet, Daten gemittelt über alle untersuchten Standorte und Anlagen) Aus den von Behr et al (2011) untersuchten Datensätzen wird deutlich, dass bei Windgeschwindigkeiten > 5 m/s nur noch 15 % der Fledermausaktivität (gemittelt über alle Arten) gemessen werden kann. Aus Albrecht & Grünfelder (2011): Nun stellt sich die Frage, ob überhaupt Untersuchungen zum örtlichen Kollisionsrisiko erforderlich sind, wenn bereits drei Studien (Arnett et al. 2009, Baerwald et al und Behr & Helversen 2006) weltweit Betriebsalgorithmen zur Abschaltung von Windenergieanlagen bei niedrigen Windgeschwindigkeiten getestet haben und nachweisen konnten, dass damit das Totschlagrisiko für Fledermäuse erheblich reduziert werden kann. In der Zusammenschau kann man bislang aus den Studien Empfehlungen für die Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten von 5,0 bis 5,5 m/s zumindest für das Binnenland ableiten. Behr et al. (2009) schlagen eine weitere Differenzierung des Betriebsalgorithmus vor, der die betriebswirtschaftlichen Verluste minimieren soll. Über eine Korrelation der Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich mit den Faktoren Monat, Nachtzeit, Windgeschwindigkeit, Temperatur und Niederschlag kann ein anlagen- und standortspezifischer Abschaltalgorithmus gefunden werden, der die Verlustzeiten minimiert. Einfluss von Niederschlag, Temperatur, Tageszeit Die folgende Abbildung zeigt den Einfluss von Windgeschwindigkeit, Temperatur, Niederschlag und Tageszeit auf die Aktivität der Arten Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Rau- Seite 12 / 53

13 hautfledermaus. Die Abbildung wurde dem Gutachten Reimers, H. (2011) Freie und Hansestadt Hamburg: WEA-Eignungsgebiet Altengamme - Fachbeitrag Fledermäuse entnommen und stammt aus Daten von Brinkmann et al. (2011). Abbildung 4: Fledermausaktivität (Anzahl Aufnahmen pro Stunde) an Gondeln von WEA in Abhängigkeit verschiedener Parameter (aus Reimers (2011) nach Daten von Behr et al. (2011) Die in der obigen Grafik dargestellten Aktivitäten der Arten werden von Reimers (2011) wie folgt beschrieben und bewertet: Behr et al. (2011) konnten einen signifikanten Zusammenhang zwischen Jahreszeit, Windgeschwindigkeit, Temperatur, Niederschlag sowie den Aktivitäten von Fledermäusen im Gondelbereich von WEA feststellen. Seite 13 / 53

14 Für die betroffenen Arten Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus ist der Einfluss der Windgeschwindigkeit auf die Aktivitäten der Tiere sehr ähnlich, für beide Arten sind bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 6 m/s nur noch sehr wenige Aktivitäten feststellbar [ ]. Die Zwergfledermaus ist hier weniger tolerant, die Aktivitäten im Gondelbereich werden bereits bei Windgeschwindigkeiten von über 4 m/s kaum noch festgestellt. Als Schwellenwert für einen fledermausfreundlichen Betrieb wird daher eine Windgeschwindigkeit größer 6 m/s angenommen bei der die Aktivitäten der betroffenen Fledermausarten ausreichend niedrig sind. Als weiterer Parameter ist die Abhängigkeit von der Temperatur für die Arten festgestellt worden, wobei die Zwerg- und Rauhautfledermäuse bei niedrigeren Temperaturen (ab 5 C) früher in den Aktivitäten ansteigen als der Große Abendsegler, der erst ab etwa 10 C in erhöhtem Maße aktiv ist. Als geeigneter Schwellenwert wird daher eine Temperatur von 8 C angenommen, unter der die Aktivitäten der Arten auf einen entsprechend geringen Umfang zurückfallen, sodass bei einem Betrieb der WEA die Kollisionswahrscheinlichkeit entscheidend herabgesetzt ist. Für alle betrachteten Arten zeigt sich schon bei relativ geringem Niederschlag ein Rückgang der Aktivitäten, wobei die Rauhautfledermaus auch hier im Vergleich etwas toleranter ist als der Große Abendsegler und die Zwergfledermaus. Bereits ab 0,1 mm/min Niederschlag sind die Aktivitäten der Arten auf ein geringes Ausmaß gefallen, sodass ein für Fledermäuse gefahrloser Betrieb von WEA möglich ist. Für den Verlauf der Aktivitäten in Abhängigkeit zur Nachtzeit ergab sich für den Großen Abendsegler ein deutliches Maximum im Bereich der ersten Nachthälfte, mit kontinuierlicher Abnahme der Aktivitäten im Verlauf der Nacht. Bei Zwerg- und Rauhautfledermäusen war eine bevorzugte Zeitspanne während der Nacht analog zum Großen Abendsegler allerdings nicht erkennbar, dieser Parameter ist daher für eine Festlegung eines fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus den Daten lässt sich ein fledermausfreundlicher Betriebsalgorithmus ableiten, der über Abschaltzeiten unter den bestimmten Bedingungen die Kollisionsgefahr an den Anlagen effektiv minimiert. Einfluss des Standortes bzw. Nähe zu Gehölzen Analysen von Hötker (2006) haben gezeigt, dass Fledermäuse scheinbar häufiger an Waldstandorten verunglücken als im Offenland (s. Abbildung 5). Dabei zeigte sich, dass statistisch gesehen die Anlagenhöhe (sowohl Nabenhöhe, Rotordurchmesser als auch Gesamthöhe) fast ohne Einfluss auf die Kollisionsrate ist. Seite 14 / 53

15 Abbildung 5: Zusammenhang zwischen Kollisionen, Anlagenhöhe und Habitattyp (aus Hötker 2006) Diesem widersprechen jedoch in gewisser Weise die Erkenntnisse von Niermann et al. (2011), die im Folgenden zitiert werden: Unsere Analysen zeigen, dass die Entfernung der Anlagen zu den Gehölzen einen schwachen Einfluss auf die registrierte Aktivität und damit auch auf das Kollisionsrisiko hat. ( ) Es ist jedoch wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Effekt nur knapp signifikant und die Größe des Effekts insbesondere in Relation zum Einfluss der Windgeschwindigkeit gering war ( ). Praktisch gesehen führt nach unserem Modell das Abrücken einer unmittelbar an Gehölzen befindlichen WEA auf einen Abstand von 200 m zu einer Reduktion der zu erwartenden Fledermausaktivität um lediglich 10-15% ( ). Die Vermeidungswirkungen lassen sich demnach durch das Einhalten von relativ geringen Abständen nicht in dem bislang angenommenen Umfang (Dürr & Bach 2004) erzielen. Während die Senkung des Schlagrisikos über einen entsprechenden Abstand zwischen den Anlagen und den Gehölzen zwar möglich, aber nicht besonders wirksam ist, kann dieses Risiko über einen fledermausfreundlichen Betrieb der Anlagen viel unmittelbarer erzielt werden (s. Behr et al. 2011). Der vergleichsweise große Einfluss des Windes auf die Aktivität der Fledermäuse ist der Grund für die Effizienz der Betriebsbeschränkungen Zusammenhang zwischen Fledermausvorkommen am Boden und auf Rotorhöhe Die Prognose des Kollisionsrisikos hängt entscheidend von der Fledermausaktivität auf Rotorhöhe ab, beruht meist aber auf Daten, die bodennah mit Detektoren (mit einer artabhängigen Reichweite von m) gewonnen wurden. Es ist daher zu hinterfragen, wieweit aus den bodennahen Daten Rückschlüsse auf das Geschehen in der Höhe gezogen werden können. Albrecht & Grünfelder (2011) kommen nach Untersuchungen mit Heliumballons zu dem Ergebnis, dass die Aktivitätsdichte und das Artenspektrum am Boden [ ] keinerlei Relevanz für die Nutzung des Luftraums in Höhe der Rotorblätter von WEA haben [muss]. Sowohl das Artenspektrum als auch die Aktivität der einzelnen Arten unterscheiden sich erheblich. Fledermausuntersuchungen in Bodennähe seien daher wenig geeignet, Aussagen zur Aktivität in der relevanten Höhe zu treffen, damit stehen die Ergebnisse von Albrecht und Grünfelder in Übereinstimmung mit einer Reihe weiterer Autoren (Arnett 2005, Collins & Jones 2009, Grunwald Seite 15 / 53

16 & Schäfer 2007, Rydell et al und Sattler & Botandina 2005). Collins & Jones schlussfolgern aus ihren Ergebnissen sogar, dass Untersuchungen allein in der Nähe des Bodens irreführende Ergebnisse in Bezug auf die Aktivität hoch fliegender und damit kollisionsgefährdeter Arten liefern. In einer großangelegten Studie zum Kollisionsrisiko von Fledermäusen (Brinkmann et al. 2011) wurde auch der Zusammenhang zwischen Aktivitätsmessungen am Mastfuß und im Gondelbereich von WEA untersucht (Behr et al. 2011). Generell war die Aktivität am Fuß höher als auf Gondelhöhe. Die folgende Grafik zeigt den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Aktivitätsmessungen: Abbildung 6: Zusammenhang zwischen Aktivität am Anlagenfuß und in Gondelhöhe für die Artengruppe Nyctaloid (Fledermausgattungen Nyctalus und Eptesicus), aus Behr et al. (2011) Erläuterung: Die X-Achse zeigt die Anzahl von Fledermausrufen jeweils einer Nacht in logarithmischer Skala (natürlicher Logarithmus zur Basis e) vom Boden bzw. vom Fuß einer WEA. Die Y-Achse zeigt dasselbe für Fledermausrufe auf Gondelhöhe. Die Punkte sind die jeweiligen Wertepaare bestimmter Nächte. Die durchgezogene Linie zeigt die aufgrund einer Modellrechnung aus der Rufhäufigkeit am Fuß vorhergesagte Rufhäufigkeit auf Gondelhöhe. Die gestrichelten Linien zeigen den 95 %-Vertrauensbereich für die Prognose. Seite 16 / 53

17 Nach Behr et al. (2011) steht die Anzahl der Rufe auf Gondelhöhe zwar im positiven Zusammenhang mit den Rufhäufigkeiten am Fuß der Anlage. Die Vorhersagen, die sich daraus ergeben, sind jedoch sehr ungenau, für alle Artengruppen liegen unter 10 % der Vorhersagen im Bereich % des gemessenen Wertes. Die Vorhersage verbessert sich etwas, wenn mehrere Nächte gemessen wird, jedoch lagen auch bei gemessenen Nächten nicht mehr als 30 % der Vorhersagen im Toleranzbereich % des Messwertes. Für die als Voruntersuchungen zum Bau von WEA geforderten bodengestützten Messungen mit Detektoren oder mit Horchboxen bedeutet dies, dass durch diese die Aktivität in Gondelhöhe nicht zuverlässig prognostiziert werden kann. Selbst wenn nach gemessenen Nächten die Aktivität am Boden als hoch bewertet wird, kann daraus nur mit 30-prozentiger Sicherheit auf eine ebenfalls hohe Aktivität in Gondelhöhe geschlossen werden. Umgekehrt kann auch aus einer geringen Fledermausaktivität am Boden nicht sicher auf ein geringes Risiko für Fledermauskollisionen im Rotorbereich geschlossen werden. Artenschutzrechtlich sind somit die bodengestützten Messungen nur von geringem Aussagewert. 6.2 Bestand Zum Fledermausbestand am geplanten Eingriffsort liegt das Gutachten von Leupolt (2014) vor. Dieses wird durch eine weitere Stellungnahme ergänzt, da sich die Standorte der WEA seit Erstellung des Gutachtens geändert haben (Leupolt 2016). Im Gutachten wurden die Lokalpopulation (Sommeraspekt) und das Zuggeschehen im Frühjahr und Herbst aufgenommen. Die folgende Abbildung 7 zeigt das Untersuchungsgebiet. Im untersuchten Gebiet, welches das Eignungsgebiet und einen m Umkreis einschließt, erfolgte die Untersuchung der Fledermausvorkommen mit den Zielen, die Aktivität inklusive der Aspekte Frühjahrsaktivität, Sommerjagdgebiete und Herbstzug zu erfassen sowie Fledermausquartiere und Flugstraßen zu identifizieren. Seite 17 / 53

18 Abbildung 7: Untersuchungsgebiet (in rot markiert) und Eignungsgebiet (in grün) mit den im Dezember 2014 aktuellen WEA-Standorten (aus Leupolt 2014) Es wurden insgesamt acht verschiedene Fledermausarten von Leupolt (2014) im Untersuchungsgebiet gefunden (Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Gr. Abendsegler, Kl. Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Gr. Mausohr, Myotis spec.). Es kommen somit auch alle drei Arten vor, die gemäß Dürr (2015a) als besonders kollisionsanfällig gelten (Rauhaut-, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die gefährdeten Arten auch in den Rotorbereich der geplanten WEA geraten können. Es konnten keine bedeutenden Flugstraßen im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. Ebenso konnten während der Frühjahreszugzeit sowie der Lokalpopulationszeit keine Quartiere festgestellt werden. Lediglich zur Herbstzugzeit konnten Hinweise auf Balzquartiere der Zwergfledermaus festgestellt werden, allerdings außerhalb des Eignungsgebietes. In der Herbstzugzeit konnte eine im Vergleich zur Frühjahreszugzeit sowie der Lokalpopulationszeit erhöhte Aktivität festgestellt werden. Die Hinweise auf ein Zuggeschehen im Herbst werden sowohl von den stationären Erfassungsgeräten sowie den Begehungen gestützt. Eine erhöhte Gefährdung während der Herbstzugzeit aufgrund der erhöhten Aktivität kann dementsprechend nicht ausgeschlossen werden. In der Bewertung ergaben sich fünf Lebensräume mit mäßiger bis maximal mittlerer Bedeutung, hauptsächlich durch die Nutzung der mit einem guten Erhaltungszustand eingestuften Seite 18 / 53

19 Zwergfledermaus (Abbildung 8). Die Lebensräume mit mittlerer Bedeutung befinden sich allesamt außerhalb des Eignungsgebietes und damit in ausreichender Entfernung zu den geplanten WEA-Standorten. Es wird also davon ausgegangen, dass sich das allgemeine Lebensrisiko nicht signifikant durch Kollisionen mit WEA erhöht. Die in freiem Luftraum jagenden Arten kommen in einer geringen Dichte vor, so dass nicht von einer über die Grundgefährdung hinausgehenden Gefährdung ausgegangen wird. Abbildung 8: Teillebensräume im Untersuchungsgebiet mit mindestens mittlerer Bedeutung für Fledermäuse (aus Leupolt 2014) Sind die Bestandserhebungen für die WEA-Planung ausreichend? Ein rechtlich verbindlicher Untersuchungsrahmen für Fledermauskartierungen bei Windenergie-Projekten lag zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vor, zur Beurteilung in Niedersachsen wurde oft das NLT-Papier (NLT 2014) herangezogen. In der Zwischenzeit ist der Windenergieerlass mit seinem Artenschutz-Leitfaden in Kraft getreten (MUEK 2016). Als Übergangslösung schlägt der Artenschutz-Leitfaden vor, dass Untersuchungen, die bereits vor Inkrafttreten und in Absprache zwischen Unterer Naturschutzbehörde und Antragssteller durchgeführt wurden, nur nach den neu geltenden Maßgaben ausgeweitet werden sollten, wenn sich dadurch ein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn erwarten lässt. Seite 19 / 53

20 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die angewandte Methode wurde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde gewählt. Die Untersuchung erfolgte durch regelmäßiges detektorgestütztes Erfassen (Zeitdehnungs- und Frequenzmischverfahren) an insgesamt 19 Kontrollterminen innerhalb des Zeitraums von April bis Oktober Zudem wurden im Untersuchungsgebiet in den Kontrollnächten insgesamt 8 Horchkisten aufgestellt. Sofern eine Bestandsaufnahme durchgeführt wird, sollte diese nach NLT (2014) sowie NMUEK (2016) insgesamt mindestens 14 Begehungen von April bis Oktober sowie vorzugsweise eine Horchbox (oder anderes automatisches Erfassungssystem) je WEA-Standort umfassen sowie bei 5-9 WEA 2 Anlagen zur Dauererfassung. Die vorliegende Untersuchung von Leupolt (2014) umfasst mit 19 Begehungen zwischen April und Oktober mehr Untersuchungen als vom NLT (2014) bzw. NMUEK (2016) gefordert. Dafür wurden keine Anlagen zur Dauererfassung installiert. Es wurden wie vom NLT (2014) bzw. NMUEK (2016) gefordert 8 Horchboxen installiert. Die Horchboxen befanden sich allerdings nicht direkt an den WEA Standorten, da sich diese während des Verfahrens wiederholt geändert haben. Insgesamt ist davon auszugehen, dass trotz der Änderung der WEA-Standorte das Eignungsgebiet insgesamt hinreichend untersucht wurde. Teillebensräume mit mindestens mittlerer Bedeutung konnten nur außerhalb des Eignungsgebietes festgestellt werden. Die Änderung der WEA Standorte innerhalb des Eignungsgebietes ist daher als unproblematisch anzusehen (Leupolt 2016). Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind die vorliegenden Daten ausreichend: Im Kapitel 6.1 wurde unter der Überschrift Zusammenhang zwischen Fledermausvorkommen am Boden und auf Rotorhöhe nachgewiesen, dass die am Boden durchgeführten Untersuchungen keinen ausreichenden Aufschluss über Fledermausaktivitäten auf Rotorenhöhe liefern (selbst nach Untersuchungen am Boden ließe sich die Aktivität auf Gondelhöhe nur zu 30 % grob abschätzen). Daher sind die vorhandenen Daten durch ein Gondelmonitoring zu ergänzen, soweit nicht pauschale Abschaltzeiten gewählt werden sollen. 6.3 Verbotstatbestände Alle heimischen Fledermausarten sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt und in Deutschland gemäß 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG als streng geschützte Arten eingestuft. Somit greifen in allen Fällen, in denen heimische Fledermausarten betroffen sind, die Verbotsbestimmungen des 44 Abs. 1 BNatSchG sowie die Verbotsbestimmungen nach Art. 12 der FFH-Richtlinie. Als möglich aufgrund der geschilderten Kollisionsproblematik erscheint bei der Realisierung des Vorhabens das Eintreten des Verbotstatbestandes der Tötung gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Allerdings konnte Leupolt (2014) für das Frühjahr und den Sommer keine Gefährdung feststellen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus geht. Lediglich für den Herbst kann ein erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Die Ergebnisse des Forschungsprojektes von Brinkmann et al. (2011) legen nahe, dass die Kollisionsproblematik vor allem in Korrelation mit saisonbedingter Fledermausaktivität sowie mit messbaren Witterungsparametern wie niedriger Windgeschwindigkeit, Niederschlagsfreiheit und ausreichend hoher Temperatur zutrifft. Störungen gemäß 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie Schädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen sind beim hier betrachteten Vorhaben als unerheblich zu betrachten, Seite 20 / 53

21 da Stellflächen und Zuwegungen außerhalb der festgestellten Jagd- und Balzquartiere errichtet werden. Wochenstuben und Winterquartiere konnten nicht festgestellt werden. Nach LBV- SH (2011) müssen Bäume in der Regel einen gewissen Durchmesser aufweisen, damit eine Eignung als Quartiersbaum gegeben ist: - Eignung als Wochenstube: Gehölze mit einem Stammdurchmesser > 30 cm - Eignung als Winterquartier: Gehölze mit einem Stammdurchmesser > 50 cm Vermeidungsmaßnahmen An Standorten mit einem erhöhten Kollisionsrisiko aufgrund des nachgewiesenen Vorkommens betroffener Fledermausarten wie im hier vorliegenden Fall empfehlen sich Abschaltungen der WEA zu Zeiten mit erfahrungsgemäß erhöhter Fledermausaktivität zur Vermeidung von Kollisionen (siehe z.b. Rodrigues et al. 2008). Grundlegende fachliche und methodische Anforderungen sind hierzu im Rahmen eines BMU-Forschungsvorhabens zur Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an WEA entwickelt worden, die zu berücksichtigen sind (Brinkmann et al. 2011). Leupolt (2014) empfiehlt eine Abschaltautomatik von Anfang Juli bis Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei einem Unterschreiten der Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s in Gondelhöhe in Verbindung mit Temperaturen von über 10 C auf Nabenhöhe. Nach Erstellung des Gutachtens ist der verbindliche Artenschutzleitfaden (NMUEK 2016) in Kraft getreten. Der NMUEK (2016) empfiehlt als Vermeidungsmaßnahme nächtliche Abschaltzeiten bei folgenden Parametern, um das Kollisionsrisiko von Fledermäusen an den Rotorblättern der WEA bzw. Barotrauma entscheidend zu vermindern, sodass eine verbleibende Beeinträchtigung als nicht erheblich einzustufen ist: bei einem Unterschreiten der Windgeschwindigkeit von 6 m/s (im Gondelbereich) und Temperaturen von über 10 C und kein Regen. Den Empfehlungen des Gutachtens soll hier weitestgehend gefolgt werden, allerdings mit dem Zusatz, dass eine Abschaltung von Anfang Juli bis Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur in Zeiten ohne Regen in Verbindung mit Temperaturen von über 10 C und bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s im Gondelbereich erfolgen muss. Es wurden zwar keine besonders bedeutenden Fledermauslebensräume im Plangebiet festgestellt, allerdings ist (wie in gesamt Niedersachsen) immer mit dem Vorkommen von Fledermäusen zu rechnen. Zwar wird davon ausgegangen, dass das Lebensrisiko für Fledermäuse bei Beachtung der oben aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet durch den Bau der WEA nicht über das allgemeine Maß erhöht wird, insbesondere für den Herbst wird allerdings ein detaillierteres Monitoring auf Gondelhöhe empfohlen (s.u.). Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen treten die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG für Fledermäuse nicht ein Monitoring Durch ein nachfolgendes Monitoring zur Wirksamkeit der festgelegten Abschaltzeiten durch Aktivitätsmessungen im Wirkbereich der Rotoren können die Abschaltzeiten nachträglich auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und ggf. korrigiert werden. Sollte eine entsprechende Aktivität von Fledermäusen entgegen der hier vorgebrachten Vermutung im Windpark Bardowick nicht vorliegen, ist in Folge eine nachträgliche Reduzierung der Abschaltbestimmungen bzw. eine Veränderung der Genehmigungsauflagen möglich. Ein entsprechendes Monitoring sollte in Seite 21 / 53

22 den ersten beiden Jahren nach dem Bau der Anlagen erfolgen und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgewertet werden. Es sind Berechnungsmethoden verfügbar (Brinkmann et al 2011: S. 354) mit denen die Aktivitätsmessungen im Gondelbereich in ein standortspezifisches Kollisionsrisiko (im Sinne von jährlichen Schlagopfern pro WEA) umgerechnet werden können. Die Anforderungen an das Monitoring laut NMUEK (2015, dort Kap 8) sind zu beachten. 7. Vögel 7.1 Kenntnisstand zu Vogelkollisionen mit WEA Vor allem aus dem nordamerikanischen Raum liegen Untersuchungen zum Kollisionsrisiko von Vögeln mit verschiedenen anthropogenen Strukturen und anderen anthropogenen Todesursachen vor. Die folgende Aufstellung zeigt die geschätzten anthropogenen Vogelverluste in Nordamerika (pro Jahr, nach Erickson et al. 2005): Gebäude und Fenster: 550 Mio. Freileitungen: 130 Mio. Hauskatzen: 100 Mio. Autoverkehr: 80 Mio. Pestizide: 67 Mio. Funktürme: 4,5 Mio. Windenergie-Anlagen: (<0,01 %) Flugverkehr: Sonstige Ursachen (Ölverschmutzung, Langleinen-Fischerei, Jagd): k.a. Die Zahlen zeigen, dass WEA im Vergleich zu anderen anthropogenen Ursachen für Vogelverluste einen sehr geringen Prozentsatz (<0,01 %) ausmachen. Diese Ergebnisse sind, zumindest von der Größenordnung her, auch auf Deutschland übertragbar, auch wenn in Deutschland die einzelnen Gefahrenquellen eine andere Gewichtung besitzen so ist nicht mit einem wesentlich höheren prozentualen Anteil der Windenergie-Opfer zu rechnen. Massenkollisionen von Zugvögeln, wie sie von Leuchttürmen oder einzelnen Sendemasten bekannt sind, wurden bei WEA bisher nicht verzeichnet (Hötker et al. 2005). Die oben dargestellte Statistik gibt noch keine Auskunft über das Artenspektrum der jeweils betroffenen Vögel. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass regional einzelne besonders gefährdete Arten auch im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Population betroffen sein könnten. Die folgende Tabelle 2 zeigt daher die bisher bekannten Vogelverluste an WEA in Deutschland artenspezifisch auf. Grundlage sind Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, die seit dem Jahr 2002 verfügbare Daten zu Kollisionen von Vögeln an WEA in Europa und Deutschland zusammenträgt. Ältere Daten reichen bis zum Jahr 1989 zurück. Mit Datum vom 01. Juni 2015 sind in dieser Liste insgesamt Totfunde im Nahbereich von WEA mit dem zugehörigen Seite 22 / 53

23 Bundesland registriert (Dürr 2015b). Darüber hinaus ist mit einer hohen Dunkelziffer nicht dokumentierten Vogelschlags zu rechnen. Vergleicht man die Opferzahlen der einzelnen Arten mit deren Reaktion auf WEA, lässt sich feststellen, dass die Arten bzw. Artengruppen, die eine geringe Scheu vor den WEA zeigten, eher zu den Opfern zählten als die Arten, die WEA weiträumig meiden bzw. umfliegen. So verunglücken Greifvögel, Möwen und Stare, aber auch Feldlerchen und Grauammern relativ häufig, während Gänse und Watvögel vergleichsweise selten unter den Opfern zu finden sind. Eine Ausnahme scheinen die Krähenvögel zu sein, die kaum Scheu vor WEA zeigen, aber nur selten verunglücken. Um die Erheblichkeit der Verluste auf Populationsebene beurteilen zu können, müssen die Zahlen in Relation zur Bestandsgröße der Arten gesetzt werden. Es wird dabei in der Regel angenommen, dass insbesondere bei häufigeren Arten wie dem Mäusebussard Verluste durch WEA eine geringere Rolle spielen als bei selteneren Arten wie z.b. dem Rotmilan (DNR 2012). Nach Hötker (2006) sind die Kollisionsraten in erster Linie vom Standort der Anlage abhängig. Auf Gebirgsrücken und an Gewässern sind signifikant mehr Kollisionen zu verzeichnen als in der übrigen Landschaft. Tabelle 2: Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland (nach Dürr 2015b) Bundesland BB BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SN SL ST TH ges. Schwan spec Höckerschwan Singschwan Weißwangengans 6 6 Nilgans 0 Saatgans Blessgans 4 4 Bless-/Saatgans Graugans Brandgans 1 1 Pfeifente 0 Schnatterente 1 1 Krickente Stockente Löffelente 1 1 Reiherente 1 1 Eiderente 1 1 Ente unbest. 0 Wachtel 1 1 Fasan Rebhuhn Seite 23 / 53

24 Sterntaucher 1 1 Rosapelikan 1 1 Kormoran Rohrdommel 2 2 Graureiher Schwarzstorch Weißstorch Fischadler Greifvogel spec Wespenbussard Schreiadler Wiesenweihe Rohrweihe Habicht Sperber Rotmilan Schwarzmilan Seeadler Raufußbussard Mäusebussard Merlin Baumfalke Wanderfalke Turmfalke Kranich Wasserralle Teichralle 1 1 Blessralle Austernfischer Mornellregenpfeifer 0 Goldregenpfeifer Kiebitz Flussregenpfeifer 1 1 Alpenstrandläufer 0 Großer Brachvogel Waldschnepfe Bekassine 1 1 Trottellumme 1 1 Lachmöwe Sturmmöwe Mantelmöwe Seite 24 / 53

25 Möwe spec Silbermöwe Steppenmöwe Heringsmöwe Trauerseeschwalbe 1 1 Flussseeschwalbe 1 1 Haustaube Hohltaube Ringeltaube Türkentaube Kuckuck 3 3 Schleiereule Waldohreule Sumpfohreule 2 2 Uhu Waldkauz Alpensegler 2 2 Mauersegler Grünspecht 1 1 Buntspecht Neuntöter Raubwürger 1 1 Elster Eichelhäher Dohle 2 2 Saatkrähe Aaskrähe Kolkrabe Krähe spec Blaumeise Kohlmeise Tannenmeise Heidelerche 5 5 Feldlerche Ohrenlerche 1 1 Uferschwalbe 3 3 Rauchschwalbe Mehlschwalbe Rauch-/Mehlschwalbe 1 1 Schwanzmeise 1 1 Fitis Seite 25 / 53

26 Zilpzalp Sumpfrohrsänger 1 1 Orpheusspötter 1 1 Mönchsgrasmücke Klappergrasmücke 1 1 Dorngrasmücke 1 1 Wintergoldhähnchen Sommergoldhähnchen Goldhähnchen spec Kleiber 2 2 Waldbaumläufer 2 2 Zaunkönig Star Misteldrossel 1 1 Amsel Wacholderdrossel Singdrossel Rotdrossel 1 1 Trauerschnäpper Braunkehlchen 3 3 Rotkehlchen Nachtigall 1 1 Gartenrotschwanz 1 1 Steinschmätzer Haussperling Feldsperling Baumpieper Wiesenschafstelze 6 6 Bachstelze Buchfink Fichtenkreuzschnabel 1 1 Kernbeißer Grünfink Stieglitz 1 1 Bluthänfling 1 1 Birkenzeisig 1 1 Grauammer Goldammer Rohrammer Seite 26 / 53

27 7.2 Brutvögel Bestand Die Brutvögel des Plangebietes wurden von Wübbenhorst (2013, 2014 und 2015) sowie Bardowicks (2015) untersucht. Für das Plangebiet selbst sowie für zwei weitere, für Brutvögel als wichtig erachtete Bereiche, wurde eine detaillierte Kartierung der Offenlandarten zwischen März und August 2013 vorgenommen (Abbildung 9, Wübbenhorst 2013). Darüber hinaus wurden in einem Umkreis der 10-fachen Anlagenhöhe (2 km) um das Plangebiet herum die Flugbewegungen thermikabhängiger Großvögel untersucht (Wübbenhorst 2013). Ergänzend zu den Untersuchungen aus dem Jahre 2013, wurde 2014 eine Greifvogelkartierung mit Horstsuche sowie eine Erfassung von Kranichen und Wiesenlimikolen im gesamten Untersuchungsraum durchgeführt (Wübbenhorst 2014). Zusätzlich wurden zwei abendliche Durchgänge zur Erfassung des Wachtelkönigs durchgeführt (Wübbenhorst 2014). Da sich 2015 ein Rotmilanpaar neu angesiedelt hat, wurde von Wübbenhorst (2015) eine ergänzende Untersuchung dieser Vorgelart durchgeführt. Darüber hinaus liegt eine Untersuchung der Rotmilanvorkommen im Plangebiet vor, die im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung durchgeführt wurde (Bardowicks 2015). Im Ergebnis der Kartierung der Offenlandarten konnte gezeigt werden, dass bei den Brutvögeln im Plangebiet Bardowick die Arten Dorngrasmücke und Goldammer dominierten, dicht gefolgt von der Feldlerche (Tabelle 3). Die Rote Liste Niedersachsen ist seit Erstellung des Gutachtens aktualisiert worden. Nach der aktuellen Roten Liste traten auf der Fläche Bardowick als Rote-Liste-Arten (jeweils Rote-Liste 3, gefährdet in Niedersachsen) die Brutvögel Kuckuck, Neuntöter, Feldlerche, Rauschwalbe und Bluthänfling auf. Von Bardowicks (2015) wurde darüber hinaus noch der Pirol festgestellt. Als weitere Rote-Liste-Art (Rote-Liste 2, stark gefährdet in Niedersachsen) tritt das Rebhuhn auf. Diese sind allesamt nach NMUEK (2016) nicht als WEA-empfindliche Arten zu betrachten. Ein Eintreten von Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für nach NMUEK (2016) nicht als WEA-sensibel zu betrachtende Brutvögel wird unter den Kapiteln 7.2.3, und untersucht. Tabelle 3: Brutvogelbestand im Plangebiet Bardowick (nach Wübbenhorst 2013). Angegeben ist der Rote-Liste-Status (RL) für Niedersachsen (Nds, Krüger & Nipkow 2015) und Deutschland (D, Südbeck Seite 27 / 53

28 et al. 2007) und Einträge im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie. BN: Brutnachweis (sicheres Brüten), BV: Brutverdacht (wahrscheinliches Brüten). RL: * = Ungefährdet, V = Vorwarnliste, 3 = Gefährdet, 2 = stark gefährdet. Art RL Nds RL D EU BN BV BV+ BN Jagdfasan nicht bewertet 4 4 Rebhuhn Kuckuck 3 V 1 1 Neuntöter 3 * Heidelerche V V Feldlerche Rauchschwalbe 3 V 1 1 Sumpfrohrsänger * * Gelbspötter V * 1 1 Dorngrasmücke * * Schwarzkehlchen * V 2 2 Nachtigall V * 1 1 Feldsperling V V Baumpieper V V 5 5 Wiesenschafstelze * * N 5 8 Bachstelze * * 2 2 Bluthänfling 3 V 1 1 Goldammer V * Rohrammer * * 3 3 Seite 28 / 53

29 Abbildung 9: Von Wübbenhorst (2013) kartierte Bereiche: violett Brutvorkommen der Offenlandarten, blau Großvögel, hellblau Plangebiete (Vögelsen wurde im weiteren Verfahren verworfen, Abbildung aus Wübbenhorst 2013). Seite 29 / 53

30 Vom NLWKN (2010a) wurde der Bereich um die B als für Brutvögel regional bedeutsamer Bereich eingestuft, der Status 2010 ist offen (vermutlich keine aktuellen Daten vorliegend). Bewertungsbögen werden nicht bereit gestellt (NLWKN 2010b). Der Bereich südlich der Autobahn wurde vom NLWKN (2010a) als Brut- und Nahrungshabitat landesweiter Bedeutung aufgrund der Sonderart Rotmilan eingestuft (NLWKN 2010b, Stand: 10/2013). Die Art Rotmilan wird im Folgenden detailliert untersucht. Auf Grundlage der vorhandenen Daten wurde geprüft, welche gefährdeten Brut- und Rastvögel durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden können. Der Großteil der gefundenen Arten ist nach NMUEK (2016) nicht als WEA-sensibel einzustufen. Im Folgenden werden zunächst nur solche Arten vertieft betrachtet, die in der Liste des NMUEK (2016) aufgeführt werden und demnach als WEA-sensibel einzustufen sind. Dies umfasst sowohl die Offenlandarten die in der detaillierten Kartierung erfasst wurden, als auch die Großvogelarten die während der Brutzeit (März bis August) erfasst wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der empfohlenen Abstände zu Brutvorkommen keine Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG eintreten. Daher werden die gefundenen WEA-sensiblen Arten auf die Einhaltung der vom NMUEK (2016) empfohlenen Abstände untersucht. Darüber hinaus wird vom NMUEK (2016) ein Prüfbereich empfohlen, der auf vermehrte Flugbewegungen zu untersuchen ist. Hier sollen insbesondere regelmäßig angeflogene Nahrungsgebiete sowie die Korridore zwischen diesen und den Brutplätzen erfasst werden. Zu diesem Zweck wurde im Untersuchungsgebiet die Großvogelerfassung durchgeführt. Im Folgenden werden die Bewertungen von Wübbenhorst (2014) und Wübbenhorst (2015) wiedergeben, in die auch die Ergebnisse aus Wübbenhorst (2013) eingeflossen sind. Anmerkungen und Ergänzungen sind durch eckige Klammern gekennzeichnet. Zitierte Quellen, Karten und Kapitel sind bei Wübbenhorst (2014) bzw. Wübbenhorst (2015) nachzulesen. Ein Eintreten von Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für nach NMUEK (2016) nicht als WEA-sensibel zu betrachtende Brutvögel wird unter den Kapiteln 7.2.3, und untersucht. Weißstorch- In Wittorf und Bardowick befinden sich am Westrand der Ilmenauniederung zwei aktuell besetzte Weißstorchnester. Weitere Storchenhorste (im Umkreis bis zu 4 km) befinden sich in Handorf (2) und Rottorf (1) im Norden bzw. Nordwesten des Untersuchungsraumes. Bevorzugtes Nahrungsgebiet der Wittorfer und Bardowicker Störche ist die grünlandreiche Ilmenauniederung. Flugbewegungen in Richtung Westen wurden von hier aus nicht festgestellt (Karten: Brutzeit Weißstorch, Brutvorkommen Weißstorch, Rast Weißstorch). Ein verstärktes Auftreten Nahrung suchender Störche war vor allem im Juli und August (nach dem Flüggewerden der Jungvögel) im Norden und Nordwesten des Untersuchungsraumes zu verzeichnen, wo ebenfalls relativ viel Grünland zur Verfügung steht, das vor allem während und nach der Mahd gerne von Störchen aufgesucht wird. Die dortigen Ansammlungen von Störchen gehen vermutlich vor allem auf Vögel der nordwestlich gelegenen Brutpaare (Handorf, Rottorf) sowie evtl. aus der weiteren Winsener Marsch (Oldershausen, Hunden, Sangenstedt) zurück. Die Beobachtung eines beringten Vogels weist darauf hin, dass auch Nichtbrüter(-trupps) beteiligt sein können. Seite 30 / 53

31 Im übrigen Untersuchungsraum wurden nur vereinzelt (meist hoch kreisende) überfliegende Weißstörche beobachtet. Da das Plangebiet demnach weder als Nahrungsraum von Bedeutung ist noch von zwischen Nistplatz und Nahrungsgebiet pendelnden Störchen regelmäßig überflogen wird, ist durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick für den Weißstorch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten. Schwarzstorch- Aktuelle Beobachtungen aus den Jahren 2013 und 2014 weisen darauf hin, dass sich der Brutplatz des aus dem Radbrucher Forst bekannten Schwarzstorch-Brutpaares möglicherweise nach Norden verlagert hat, oder dass sich ein weiteres Paar im Bereich Radbruch Nord angesiedelt hat (s. 3.1). Ein Brutplatz ist hier aber aktuell nicht bekannt, potenziell könnte er sich am äußeren nordwestlichen Rand des Untersuchungsraumes, wahrscheinlich aber weiter westlich oder südwestlich befinden. Die aktuelle Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie des NLT (NLT 2014) [sowie das NMEUK 2016] sieht einen Mindestabstand von m zwischen Schwarzstorchhorsten und WEA vor. Dieser Abstand könnte im Falle eines Brutvorkommens im Roddauwald unterschritten werden. Zu beachten ist, dass Schwarzstörche große Aktionsräume nutzen mit Nahrungsflügen bis in 7 km Entfernung vom Horst, mitunter auch bis in über 20 km Entfernung (JANSSEN et al. 2004, ROHDE 2009). Der am Rand des Untersuchungsraumes beobachtete Schwarzstorch kann also auch aus erheblich größerer Entfernung gekommen sein. Außer den unter 3.1 aufgeführten 4 Einzelbeobachtungen sind keine weiteren Schwarzstorchbeobachtungen, insbesondere auch keine Nahrungsflüge, aus dem Untersuchungsraum bekannt. Die insgesamt über ein Jahr monatlich durchgeführten Großvogelbeobachtungen erbrachten keine Hinweise auf die Nutzung des Luftraumes im Untersuchungsgebiet durch den Schwarzstorch. Sofern sich im nördlichen Raum Radbruch tatsächlich in den letzten Jahren ein Schwarzstorch-Brutpaar angesiedelt hat, liegen dessen Nahrungsgebiete vermutlich hauptsächlich in den Wäldern sowie in den Niederungen von Roddau und Hausbach, möglicherweise auch in Richtung Rethmoorsee. Die abgesehen von einigen schmalen Gräben gewässerfreien, intensiven Ackerbaugebiete östlich der B404 sind als Nahrungsraum für den Schwarzstorch nicht geeignet. Insgesamt ist daher nach derzeitiger Sachlage durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick für den Schwarzstorch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten. Rotmilan- [Neststandorte im Nahbereich vorhanden. Scheint das Plangebiet, das intensiv zum Ackerbau genutzt wird, zu meiden. Aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstandes ist eine vertiefte Untersuchung (s.u.) angezeigt.] Mäusebussard- [Der Mäusebussard ist vom NLT (2014) als WEA-empfindlich eingestuft worden und dementsprechend in Wübbenhorst (2014) vertieft betrachtet worden. Der aktuellere Artenschutzleitfaden (NMUEK 2016) listet den Mäusebussard nicht zu den WEA-empfindlichen Arten.] Turmfalke- [Für den Turmfalken gilt dasselbe wie für den Mäusebussard. Er ist nach NMUEK 2016 nicht als WEA-empfindlich zu bewerten.] Seite 31 / 53

32 Baumfalke- Auch für den Baumfalken wird ein Mindestabstand von 500 m zu den Brutplätzen empfohlen (NLT 2014 [und NMUEK 2016]). Der 2013 besetzte Brutplatz war ca m vom Plangebiet entfernt. Zwar wurden Baumfalken vereinzelt während der Zugzeiten auch an anderen Stellen des Untersuchungsraumes festgestellt (Karte: Rast Baumfalke), eine Ansiedlung von Baumfalken in deutlich größerer Nähe zum Plangebiet als bisher ist aber unwahrscheinlich. Für den Baumfalken ist durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten. Kranich- In westlichen und südwestlichen Randbereichen des Untersuchungsraumes hielten sich drei Revierpaare des Kranichs auf (s. 3.1). Keines dieser Paare brütete in den Untersuchungsjahren 2013 und 2014 erfolgreich, Neststandorte sind daher nicht bekannt. Die Aufenthaltsgebiete der Kranichpaare machen jedoch deutlich, dass potenzielle Brutplätze in jedem Fall deutlich weiter als 500 m (der empfohlene Mindestanstand zu WEA; NLT 2014 [und NMUEK 2016]) entfernt liegen. Die Kollisionsgefährdung ist für Kraniche im Brutgebiet im Vergleich zu vielen Greifvogelarten aus den folgenden Gründen gering (LANGGEMACH & DÜRR 2013): Die Nahrungssuche erfolgt nur zu Fuß. Wechsel zwischen Nahrungsflächen erfolgen im bekannten Revier, wo Windfelder auch im Nahbereich der Anlagen durchflogen werden, meist bei Flughöhen um die 20 m. Während der 8-wöchigen Jungenaufzucht bis zum Flüggesein fliegen die Altvögel selten. Wie über der ganzen Region wurde im Oktober 2013 und im Februar 2014 auch über dem Untersuchungsgebiet Kranichzug beobachtet. Eine Konzentration auf bestimmte Flugkorridore war nicht erkennbar, vielmehr wurde das Gebiet in allen Teilen überflogen. Während des Zuges im Gebiet rastende Kraniche wurden nicht beobachtet. Auch für ziehende Kraniche ist die Kollisionsgefährdung an WEA im Vergleich zu Greifvögeln gering (LANGGEMACH & DÜRR 2013). Obwohl inzwischen zweimal jährlich mehr als Kraniche große Teile Deutschlands auf dem Zug überfliegen, liegen bisher nur 8 Meldungen über Kollisionsopfer an WEA vor (Stand ). Ein Durchfliegen größerer Kranich-Trupps durch Windparks wurde bislang kaum beobachtet. Die Kraniche versuchen in der Regel, Windparks zu umfliegen oder zu überfliegen. Wo landschaftliche Gegebenheiten die Ausbildung lokaler Flugkorridore fördern, kann dies problematisch sein, wenn WEA in solchen Flugkorridoren errichtet werden. Dies ist jedoch in den flachen Talsandgebieten um Bardowick und Radbruch nicht der Fall. Für Kraniche ist daher durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten. Wachtelkönig- Alle Wachtelkönignachweise 2013 und 2014 lagen in deutlich mehr als 500 Metern Entfernung (Mindestabstand; NLT 2014 [und NMUEK 2016]) von der Planflä- Seite 32 / 53

33 che. Regelmäßig besiedelt sind extensiv bewirtschaftete Wiesen in der Ilmenauniederung. In günstigen Jahren tritt die Art auch auf Extensivgrünlandflächen westlich der B404 (nördlich der A39) auf. Beide Gebiete sind (außer durch die räumliche Distanz) auch durch Lebensraumbarrieren (Siedlungen, Ackerflächen, Bundesstraße B404) von der Planfläche getrennt. Auch akustische Einflüsse der WEA im Plangebiet auf die Wachtelköniglebensräume sind daher nicht zu erwarten. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick ist für den Wachtelkönig daher auszuschließen. [Im NMUEK (2016) wird der Wachtelkönig durch WEA als nicht vom Tötungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG betroffen geführt, sondern als vom Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Auch für dieses wird ein Abstand von 500 m angegeben. Es kann also davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick eine signifikante Störung für den Wachtelkönig auszuschließen ist.] Wiesenlimikolen- Als regelmäßiger Brutvogel ist im Untersuchungsraum unter den Wiesenlimikolenarten nur der Kiebitz vertreten wurden im Untersuchungsraum 8 Brutpaare festgestellt. Die Entfernung zur Planfläche betrug in den meisten Fällen deutlich mehr als 500 m (empfohlener Mindestabstand; NLT 2014 [und NMUEK 2016]). Zwei Brutpaare waren 2013 im Bereich des Mindestabstands zur Planfläche angesiedelt (diese beiden Reviere waren 2014 nicht besetzt). Auch 2013 wurden die Vögel dieser beiden Reviere jedoch nur westlich der B404 beobachtet, also nicht im Nahbereich der Planfläche. Die B404 im Bereich der Anschlussstelle an die A39 bildet hier offenbar eine Barriere, die von den Brutvögeln kaum überflogen wird. Auch im Zuge der Rastvogelerfassungen wurden keine Kiebitze im Plangebiet festgestellt (Karte: Rast Kiebitz). Für den Kiebitz ist daher durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und auch keine Aufgabe von Brutplätzen zu erwarten. Für die meisten Vogelarten konnte gezeigt werden, dass das Eintreten von Verbotstatbeständen durch die Errichtung von WEA im Plangebiet ausgeschlossen werden kann. Einerseits weisen die Brutplätze einen ausreichend großen Abstand auf, andererseits konnten keine erhöhten Flugaktivitäten im intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiet festgestellt werden. Lediglich für den Rotmilan ist im Folgenden eine detaillierte Untersuchung zum Ausschluss des Tötungsverbotes angezeigt (Kapitel 7.2.3). Das Gleiche gilt für den Kiebitz zum Ausschluss des Störungsverbotes (Kapitel 7.2.4) Sind die Bestandserhebungen für die WEA-Planung ausreichend? Ein rechtlich verbindlicher Untersuchungsrahmen für Brutvogelkartierungen bei Windenergie- Projekten lag zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vor, zur Beurteilung in Niedersachsen wurde oft das NLT-Papier (NLT 2014) herangezogen. In der Zwischenzeit ist der Artenschutz- Leitfaden (NMUEK 2016) in Kraft getreten. Als Übergangslösung schlägt der Artenschutz-Leitfaden vor, dass Untersuchungen, die bereits vor Inkrafttreten und in Absprache zwischen Un- Seite 33 / 53

34 terer Naturschutzbehörde und Antragssteller durchgeführt wurden, nur nach den neu geltenden Maßgaben ausgeweitet werden sollten, wenn sich dadurch ein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn erwarten lässt. Zur Erfassung der Brutvögel im Plangebiet wurden vorliegend von Wübbenhorst (2013) fünf Begehungen durchgeführt, dies entspricht der vom NLT (2014) geforderten Mindestanzahl an Begehungen für strukturarme Agrarlandschaften, liegt aber knapp unter den Forderungen des NMUEK (2016) mit 6 Begehungen. Abweichend vom NLT (2014) wurde nicht das gesamte Untersuchungsgebiet detailliert kartiert, bzw. vom NMUEK (2016), der einen Umkreis von 500 m um Einzelanlagen fordert. Stattdessen wurde das Untersuchungsgebiet für Brutvögel auf drei Teilbereiche konzentriert, in denen alle Offenlandarten kartiert wurden. Die Bereiche wurden in Absprache mit dem Landkreis Lüneburg gewählt, da sie als bedeutend für Brutvögel eingeschätzt wurden. Um darüber hinaus die zu erwartenden Wirkungen auf für WEA-sensitive Arten (Greifvögel, Reiher, Kranich, Wachtelkönig, Limikolen) abschätzen zu können, wurde ein Bereich von m um das Plangebiet untersucht, in diesem wurden Flugaktivitäten zur Brutzeit (zwischen März und August 2013) dokumentiert. Dieser Bereich ist größer, als vom NMUEK (2016) gefordert (1.000 m um die Vorhabenfläche) und erfüllt in jedem Fall die Anforderungen an die geforderte Raumnutzungsanalyse. Im Jahre 2014 fanden darüber hinaus eine Greifvogelkartierung mit Horstsuche sowie eine Erfassung von Kranichen und Wiesenlimikolen im gesamten Untersuchungsraum sowie zwei Durchgänge zur Erfassung des Wachtelkönigs statt. Für das im Jahr 2015 festgestellte Brutpaar des Rotmilans wurden insgesamt 48 Beobachtungsstunden, verteilt auf 16 Beobachtungstage zwischen dem und dem durchgeführt. Diese ergänzenden Beobachtungen in der Fläche zwischen Illmenau (Ost), A 39 (Süd- West), B 404 (West) und K 12 (Nord) durchgeführt. Durch das angewendete Verfahren wird sichergestellt, dass einerseits im Plangebiet sehr detailliert, darüber hinaus aber auch in einem für WEA-sensible Vögel relevanten Umkreis um das Plangebiet, die Aktivitäten der Brutvögel untersucht wurden. Die Brutvogeluntersuchungen fanden in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde statt. Sie sind nicht in exakter Übereinstimmung mit den Forderungen des NMUEK (2016) sondern über- sowie untererfüllen sie teilweise. Die Brutvogeldaten sind als ausreichend anzusehen und ein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn ist durch zusätzliche Daten nicht zu erwarten Verbotstatbestand Fang, Verletzung und Tötung ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Baubedingte Tötungen Von baubedingten Tötungen als Folge von vorbereitenden Bauarbeiten wie dem Fällen von Gehölzen oder dem Abräumen der Vegetationsschicht sind während der Brutperiode die in Tabelle 3 genannten Arten potenziell betroffen. Für alle Arten gilt jedoch, dass sich dieser Verbotstatbestand vermeiden lässt, wenn entsprechende Räumarbeiten außerhalb der Brutzeit erfolgen. Als Zeitraum ist hier, wie in 39 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen, der Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar zu wählen. Seite 34 / 53

35 Lässt sich die Räumung der Baufläche außerhalb dieser Zeit nicht vermeiden, so sind die betroffenen Bereiche unmittelbar vor der Maßnahme fachkundig auf Brutvorkommen zu überprüfen. Vor der geplanten Anlegung und Verbreiterung der Zuwegungen zu den WEA ist diese Vermeidungsmaßnahme ebenfalls zu beachten. Ebenso bei der Entnahme von Gehölzen. Sollten Baufeldräumungen bzw. Baumfällungen während der Brutzeit erfolgen, kommen nach vorheriger Kontrolle auf Nester auch Vergrämungsmaßnahmen in Betracht, um einen erneuten Bau von Nestern innerhalb der Bauflächen zu verhindern. Dafür werden ca. 2 m hohe Stangen mit daran befestigten Absperrbändern (ca. 1,5 m lang) an den eingriffsrelevanten Stellen, errichtet. Die Stangen werden dabei in regelmäßigen Abständen von ca. 25 m aufgestellt. Baumhöhlen werden nach Kontrolle zugeschäumt. Die Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehörde. Kollisionsbedingte Tötungen Betriebsbedingte Tötungen von Brutvögeln können durch Kollisionen mit den sich drehenden Rotoren der WEA auftreten. Es konnte gezeigt werden, dass die geplanten WEA die vom NMUEK (2016) empfohlenen Abstände zu den Brutvorkommen der meisten Vögel einhalten und es keine erhöhte Flugaktivität im Plangebiet gibt (Kapitel 7.2.1). Ein Eintreten des Verbotstatbestandes kann für diese Arten ausgeschlossen werden. Lediglich für den Rotmilan ist eine detailliertere Darstellung in Bezug auf das Tötungsverbot angezeigt. Rotmilan (Milvus milvus) (Anhang I EU-Vogelschutzrichtlinie, streng geschützt, Rote Liste D (2007): V, Vorwarnliste, Rote Liste Niedersachsen (2007) 2, stark gefährdet, Abstand zu Brutplätzen nach NMUEK (2016): 1500 m, Brutpaare in Deutschland: , davon 7-9% in Niedersachsen (NLWKN 2009)) Der Rotmilan wurde detailliert in Wübbenhorst (2014) untersucht. Im Jahre 2015 wurde ein weiterer Rotmilan-Horst entdeckt. Daraufhin wurden ergänzende Untersuchungen durchgeführt, die in Wübbenhorst (2015) dargestellt werden. Im Folgenden werden die Ergebnisse beider Untersuchungen dargestellt, beginnend mit den Ergebnissen bis Wübbenhorst (2014) führt zum Rotmilan aus: Der Rotmilan ist aufgrund seines Flugverhaltens in besonderem Maße durch Kollisionen mit WEA gefährdet. In Deutschland steht die Art an zweiter Stelle der landesweiten Kollisionsopferstatistik (bisher 250 gemeldete Fälle, davon 22 in Niedersachsen; DÜRR 2014). Nur vom Mäusebussard, dessen Brutbestand in Deutschland allerdings mindestens neunmal so hoch ist wie der des Rotmilans (in Niedersachsen etwa 15mal so hoch; KRÜGER et al. 2014), wurden mehr Kollisionsopfer an WKA gemeldet (s ). In Brandenburg sind WEA in kurzer Zeit auf Rang 1 der dokumentierten Verlustursachen beim Rotmilan gestiegen (LANGGEMACH & DÜRR 2014). Ein hohes Schlagrisiko besteht insbesondere für Alt- und Brutvögel (89 % aller Funde), wobei nach MAMMEN et al. (2009) auch mehrjährig bruterfahrene und brutortstreue Vögel verunglücken. Der Brutbestand des Rotmilans in Deutschland ist seit 1991 rückläufig (MAMMEN & STUBBE 2009a, b). Der größte Rückgang fand 1991 bis 1997 statt. Hauptgrund für den Bestandsrückgang ist Nahrungsmangel, bedingt durch die Intensivierung der Landbewirtschaftung und die Abnahme bzw. die Verschlechterung der Erreichbarkeit von Seite 35 / 53

36 Beute/Nahrung. Für die Dichtezentren in Sachsen-Anhalt werden aktuell auch der Verlust von Nistplätzen durch den Abgang des Baumbestandes in der offenen Landschaft, eine zunehmende interspezifische Nistplatzkonkurrenz und erhöhte Prädation als Rückgangsursachen genannt (NICOLAI & MAMMEN 2009, NICOLAI et al. 2009). Die Windkraftnutzung ist inzwischen in Teilen Deutschlands zu einer wesentlichen, möglicherweise bestandsgefährdenden Rückgangsursache für den Rotmilan geworden (BELLE- BAUM et al. 2013). Allgemein scheinen Rotmilane in vielen Gebieten Grünland zur Nahrungssuche zu bevorzugen (z.b. SCHMIDT 2009; GELPKE & STÜBING 2009). In Ackerbaugebieten sind besonders mehrjährige Futterkulturen wichtige Nahrungsflächen (NICOLAI & MAMMEN 2009), sehr attraktiv sind z.b. Luzernefelder während der Mahd (MAMMEN et al. 2013). Wesentlich sind in erster Linie eine gute Erreichbarkeit der Nahrung (kurzrasige Flächen, Kulturen mit noch nicht geschlossener Vegetationsdecke, Stoppelfelder, Schwarzbrachen, ) hohe Kleinsäugerdichten (vor allem gefördert durch ein vielfältiges Nutzungsmosaik (Grünland, Äcker, Brachen, Saumbiotope, ; SANDKÜHLER & OLTMANNS 2009) Von hoher Bedeutung sind auch Brachflächen und Saumstrukturen (Hecken, Wegraine, ) als wesentliche Rückzugs- und Reproduktionsgebiete von Kleinsäugern (BRUNKEN 2009). Die saisonal wechselnde Bedeutung verschiedener Nahrungsflächen beschreiben MAMMEN et al. (2013) wie folgt: Wintergetreideflächen haben im April und Mai i.d.r. bereits eine geschlossene Vegetationsdecke gebildet und sind dann bis zur Ernte als Nahrungsfläche für den Rotmilan nicht nutzbar, während Schwarzbrachen aufgrund ihrer Übersichtlichkeit zu diesem Zeitpunkt gute Nahrungsflächen darstellen. Wintergetreidekulturen werden daher im Frühjahr (vor allem im April und Mai) sehr deutlich gemieden, Schwarzbrachen dagegen (v.a. im März/April) präferiert. Im Mai verringert sich aufgrund der Maiseinsaat das Angebot an Schwarzbrachen sehr rasch. Im Juni und Juli ändern sich die Verhältnisse, da die geernteten Raps- und Getreidestoppelfelder zu diesem Zeitpunkt wieder geeignete Nahrungsflächen für den Rotmilan bieten, während die Maisfelder inzwischen eine geschlossene Vegetationsdecke ausgebildet haben und dementsprechend weniger präferiert (Juni) bzw. gemieden (Juli) werden. Wenn vorhanden, werden zwischen Juni und August Luzernefelder (bei der Mahd) deutlich bevorzugt genutzt. Hervorzuheben ist die ebenfalls deutliche Präferenz von Grenzstrukturen (Feldwege, Wegraine, Grabenraine, Hecken, ) in den Monaten Mai bis Juli (Maximum im Juni). Sie sind in diesem Zeitraum von besonderer Bedeutung, weil die meisten Ackerkulturen dann kaum noch als Nahrungsfläche für den Rotmilan nutzbar sind. Zwischen August und Oktober sind weniger starke Präferenzen zu erkennen, da jetzt verschiedene Kulturen geeignete Nahrungshabitate bieten (gemähtes Grünland, Raps- Seite 36 / 53

37 und Getreide- Stoppelfelder, ). Ab Oktober werden die Schwarzbrachen gegenüber dem aufwachsenden Winterraps und Winterweizen bevorzugt, Grünland bleibt weiterhin bedeutsam. Nahrungsräume und Flugkorridore im Untersuchungsgebiet Die wichtigen Nahrungsräume im Untersuchungsgebiet wurden bereits unter beschrieben. Es handelt sich in allen Fällen um Gebiete mit relativ hohen Grünlandanteilen. Diese Flächen wurden offenbar nicht nur vom Vögelser Rotmilan-Brutpaar, sondern auch von weiteren Brutpaaren der weiteren Umgebung genutzt. Aufgrund der beobachteten Flugbewegungen und der räumlichen Lage zueinander können wesentliche Flugkorridore grob schematisch definiert werden [Abbildung 10] (s. Karte: Brutvorkommen Rotmilan). Empfehlungen zu Mindestabständen Obwohl Rotmilane ihre Aktionsräume je nach Nahrungsangebot sehr flexibel nutzen, ist eine deutliche Abnahme des Kollisionsrisikos mit zunehmendem Abstand der WEA vom Horstbereich eindeutig belegt (HÖTKER et. al. 2013). Aktuelle telemetrische Untersuchungen haben gezeigt, dass die Flugaktivitäten von Rotmilanen zur Brutzeit zu etwa 50-60% in einem Radius von Metern, zu etwa 75% in einem Radius von Metern und zu etwa 80% in einem Radius von Metern um den Horststandort stattfinden (LANGGEMACH & DÜRR 2012, RICHARZ et al. 2013). Als Mindestabstand von WEA zu Rotmilan-Brutplätzen empfiehlt die aktuelle Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages (NLT 2014) [und das NMUEK 2016] m, HÖTKER et al. (2013) einen Abstand von mindestens m. Bewertung Die geplante WEA-Fläche Bardowick befindet sich im Randbereich der empfohlenen Mindest- Abstandsradien zum bekannten Brutvorkommen [Abbildung 10] (s. Karte: Brutvorkommen Rotmilan). Die Planfläche selbst wird im Vergleich zu anderen Teilbereichen des Untersuchungsgebietes von Rotmilanen nur relativ wenig genutzt (Karten: Brutzeit Rotmilan, Herbst-Winter Rotmilan, Rast Rotmilan [siehe auch Abbildung 10]). Nahrungssuche wurde auf den Anbauflächen des Plangebietes (im Wesentlichen Gemüseanbauflächen) nicht beobachtet. Vermutlich ist dafür neben der meist schlechten Erreichbarkeit der Nahrung auch die hohe Arbeitsintensität des Gemüseanbaus (mit fast ständiger Anwesenheit von landwirtschaftlichen Arbeitskräften im Gebiet) verantwortlich. Die wahrscheinlichen Flugkorridore zwischen dem Brutrevier und wichtigen Nahrungsgebieten streifen die Planfläche im Südwesten, verlaufen jedoch größtenteils deutlich westlich und südlich der Planfläche [Abbildung 10] (Karte: Brutvorkommen Rotmilan). Das als Rotmilan-Nahrungsgebiet bedeutsame Ilmenau-Tal (Entfernung zum bekannten Brutplatz ca. 4,5 km) wird vermutlich im Wesentlichen von anderen Rotmilan-Individuen genutzt, die außerhalb des Untersuchungsraumes brüten [s.u.]. Insgesamt ist daher für den Rotmilan durch den Betrieb von WEA auf der Planfläche Bardowick kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten.[ ] Seite 37 / 53

38 Zur Bewertung des im Jahre 2015 neu festgestellten Rotmilan-Brutpaares führt Wübbenhorst (2015) unter Einbeziehung der Ergebnisse aus den Vorjahren aus: Zur potenziellen Gefährdung des Rotmilans durch Windkraftanlagen liegen inzwischen zahlreiche publizierte Ergebnisse vor. Die allgemeinen Grundlageninformationen dazu und die spezielle Situation im Bereich der geplanten Aufstellungsfläche Bardowick wurden bereits ausführlich dargestellt (WÜBBENHORST 2014 [s.o.]). Der neue Brutplatz bei Bardowick-Hohensand befindet sich (in östlicher Richtung) etwa Meter entfernt von der geplanten Aufstellungsfläche. Der in der aktuellen Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages [sowie vom NMUEK 2016] empfohlene Mindestabstand von WEA zu Rotmilan Brutvorkommen (1.500 m) wird also nicht unterschritten. Dies gilt ebenso für das weitere, nahe der Roddau vermutete Nest, das etwa m von der geplanten Aufstellungsfläche entfernt ist. Beide Vorkommen liegen jedoch innerhalb des sogenannten Prüfbereichs von (im Falle des Rotmilans) m, der Räume beinhaltet, in denen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit eines Individuums erhöht sein kann. Solche Räume ergeben sich beispielsweise aus bevorzugten Flugrouten, bevorzugten Jagd- und Streifgebieten der Brut- und Jungvögel, Schlafplätzen oder Reliefstrukturen, die günstige thermische Verhältnisse bedingen (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN 2015). Innerhalb der Prüfradien ist zu untersuchen, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Diese sollen einschließlich der Flugwege dorthin von WEA freigehalten werden. In dem Prüfbereich sind ggf. Raumnutzungsanalysen durchzuführen (NLT 2014). [Im NMUEK (2016) ist der Prüfradius für den Rotmilan ebenfalls auf m festgelegt.] Durch die über zwei Jahre im Gebiet durchgeführten Untersuchungen konnten bereits wichtige Nahrungsgebiete und Flugrouten des Rotmilans identifiziert werden (WÜBBEN- HORST 2014, Karte 2 im Anhang [Abbildung 10 im vorliegenden Dokument]). Als wichtige Nahrungsgebiete im Untersuchungsraum wurden das Grünlandgebiet am Bornbach und Düsternhopenbach (westlich der B404 und nördlich der A39) sowie die Ilmenauniederung identifiziert, die beide im Prüfbereich des neuen Horststandortes liegen. Außerdem wurden zwei wichtige Nahrungsgebiete im Bereich Eulenbruch/ Düsternhop abgegrenzt, die aber mehr als m vom Horststandort Hohensand entfernt sind und als Nahrungsgebiet vor allem für das aus den Jahren 2013 bis 2015 aus dem Bereich Vögelsen/Auf der Düpe bekannte Rotmilan-Brutpaar von Bedeutung sein dürften. Seite 38 / 53

39 Abbildung 10: Brutvorkommen und erfasste Flugbewegungen Rotmilan 2013 bis 2015 (aus Wübbenhorst 2015) Seite 39 / 53

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