Info-Veranstaltung aktuelle Entwicklungen im SGB XI /SGB V Bereich ambulante Pflege

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1 Info-Veranstaltung aktuelle Entwicklungen im SGB XI /SGB V Bereich ambulante Pflege Rendsburg Team Soziale Integration Gesundheit, Rehabilitation, Pflege Ralf Labinsky

2 Themenübersicht 1. Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Zeitvergütung 2. PNG Betreuungsleistungen 3. Leistungskomplex Vergütungsvereinbarung SGB XI ambulante Pflege ab mit Verfahrensbeschreibung für 2013 und Rahmenvertrag Häusliche Krankenpflege SGB V, Umsetzung 7. Strukturveränderungen des Diakonischen Werk im Bereich Pflege Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 2

3 Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Zeitvergütung Grundsätze für Vergütungsregelungen: 89 Abs. 3 Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung zu bemessen; Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 3

4 Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Zeitvergütung Pflegevertrag bei häuslicher Pflege 120 Abs. 3: In dem Pflegevertrag sind wenigstens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 4

5 Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Zeitvergütung Unterschiedlichkeit der Logiken von Zeit- und Komplexvergütungen! Verpflichtung zur Anwendung von zwei Vergütungssystematiken! Gegenüberstellung der Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung für die jeweiligen Leistungen/parallele Darstellung! Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 5

6 Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Zeitvergütung Wann ist ein Wechsel für den Versicherten möglich? Vertragliche Mindestdauer? Zeitvergütung für Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung: 3 Bereiche = 3 Preise? Einheitliche Vergütungen (Stundensätze) auf Landesebene für neue Vergütungen? Gibt es eine Mindestzeitabnahme? Welche Taktfrequenz der Zeitleistung ist umsetzbar? Welche Inhalte enthalten die Zeitleistungen beim Kunden und wer legt diese fest? Qualitätsdefizite bei freier Verabredung /wenn notwendige Pflegeleistungen ausbleiben? Was ist, wenn vereinbarte Leistung und vereinbarte Zeit nicht zusammen passen? Welche Bestandteile der Anfahrt sind Bestandteil der Zeitleistung? An welcher Stelle beginnt und endet die Zeitleistung? Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 6

7 Zeitvergütung Verhandlungsstand in Bundesländern Derzeit sind bis auf das Land Bremen keine Abschlüsse bekannt. Bremen: Pflege 38,-, Betreuung 29,-, Hauswirtschaft 25,-, (Abschluss alle Verbände?) Die Angebote der Kostenträger sind in der Regel weit von den Forderungen entfernt: Niedersachsen: Pflege 34,-, Betreuung 26,- (18 Probe - Einzelverhandlungen) Hamburg: Pflege und Hauswirtschaft 30,- Betreuung 22,- (Schiedsstelle angerufen) NRW : Pflege 24,- bis 31,-, Betreuung 12,- bis 16,- (12 Musterverfahren) Forderungen liegen bei Pflege zwischen 42,- und 50,- Hauswirtschaft und Betreuung zwischen 30,- und 35,- Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 7

8 Häusliche Betreuungsleistungen ab Bis zur Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs können neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch häusliche Betreuungsleistungen abgerufen werden. Anspruch auf häusliche Betreuung haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45a erfüllen. Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Umfang er Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder häusliche Betreuung in Anspruch nimmt und welche Hilfen er konkret abruft. Häusliche Betreuung wird durch ambulante Pflegedienste und ggf. durch Einzelpflegekräfte erbracht. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 8

9 Betreuungsleistungen SH, LK 11 Unterstützung oder sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, insbesondere Persönliche Hilfeleistungen. Hilfen zur Orientierung und Gestaltung des Alltags sowie zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Sonstige Hilfe, auch solche Hilfen, bei denen ein aktive Tun nicht im Vordergrund steht. Für die Inanspruchnahme dieses Leistungskomplexes werden die einzelnen Leistungsinhalte im Voraus verabredet. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 9

10 Protokollnotiz zum Leistungskomplex 11 Häusliche Betreuungskräfte für Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz müssen persönlich geeignet sein und benötigen Grundkenntnisse im Bereich der Gesprächsführung, der sozialen Betreuung und z. B. der Mobilisierung von körperlich eingeschränkten Personen. Häusliche Betreuungskräfte für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz müssen darüber hinaus über Kenntnisse von entsprechenden Krankheitsbildern und Handlungskompetenz im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten verfügen. Die Pflegedienste halten Dokumente der Eignung der eingesetzten Mitarbeiter/Innen vor. Für die Inanspruchnahme wird eine Erprobungsphase vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 vereinbart. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 10

11 Anmerkungen zum LK 11 Für den Leistungskomplex 11 ist bewusst keine zeitliche Orientierung vorgegeben. Der Pflegedienst handelt mit dem Pflegekunden aus, welche Leistungen von welchem/r Mitarbeiter/In mit welcher Qualifikation und mit welchem zeitlichen Budget erbracht werden können. Der Leistungskomplex 11 kann im Bedarfsfall auch mehr als einmal täglich abgerechnet werden kann, z. B. bei einer mehrstündigen Begleitung oder Beaufsichtigung. Die Regelungen des 124 SGB XI entfalten zur Zeit keine Wirkung auf die Leistungen des Sozialhilfeträgers. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 11

12 Preis ab 1.4. für Leistungskomplexe Betreuung Leistungskomplex 11 Unterstützung oder sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie. Leistungskomplex 10 Punkte pro Einsatz 500 = 23,45 Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich ist Punkte pro Einsatz 600 = 28,14 Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 12

13 Vergütung SGB XI ab Die Vergütungsvereinbarungen für ambulante Leistungen werden zukünftig unterschiedliche Vergütungen im Rahmen einer Spreizung für Pflegedienste in Schleswig- Holstein über einen definierten Korridor zur Punktwertermittlung ermöglichen. Ab dem 1. April 2013 beträgt der Punktwert 0,0469 Euro (Basiswert). Die entspricht einer Steigerung von 1,8 Prozent unter Berücksichtigung der unterjährigen Laufzeit. Der Pflegedienst kann einen Punktwert von bis zu 0,0475 Euro (Maximalwert) frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 beantragen, wenn er eine höhere Gehaltssteigerung für das Jahr 2013 nachweisen kann. Art, Inhalt und Form der Nachweise sowie Ablauf des weiteren Verfahrens zur Fortschreibung der Punktwert-Korridore sind zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit vom bis Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 13

14 Grundlage der Vergütungsvereinbarung Der Korridor wird durch einen unteren und einen oberen Wert in Form einer prozentualen Steigerungsrate begrenzt. Die Korridorwerte werden regelmäßig zum 1. Januar für das laufende Jahr angepasst. Pflegedienste, die tatsächliche Personalkostensteigerungen nachweisen können, die im prozentualen Umfang oberhalb der Steigerung des Basiswertes liegen, können innerhalb des Korridors eine Anpassung um diese Steigerung verlangen. Der Basis- und der Maximalwert als Punktwert in Euro ergeben sich aus der (regelmäßigen) Fortschreibung mit dem unteren bzw. dem oberen Korridorwert, ausgedrückt als prozentuale Steigerung. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 14

15 Ermittlung unterer und oberer Korridorwert Der zu verhandelnde Korridor berücksichtigt als Rechenbasis einen Anteil von 85 % Personalkosten und 15 % Sachkosten. Bezogen auf den Personalkostenanteil im Jahr 2013 haben sich die Vertragspartner an der durchschnittlichen Veränderungsrate nach 71 SGB V (unterer Korridorwert) bzw. an der Tarifsteigerung des TVöD VKA (oberer Korridorwert) und der Veränderungsrate der Sozialversicherungsbeiträge orientiert. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 15

16 (Die individuelle Punktwertanhebung ab Punktwert in bei PK-Steigerung von 0,0470 1,85% 0,0471 2,11% 0,0472 2,36% 0,0473 2,62% 0,0474 2,87% 0,0475 3,13% Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 16

17 Antrag auf Anpassung oberhalb des Basiswertes für 2013 (1) Ein Antrag auf Steigerung des individuellen Punktwertes über den unteren Korridorwert hinaus kann formlos bei der federführenden Pflegekasse bzw. dem federführenden Pflegekassenverband sowie bei dem zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Geltung des neuen Punktwertes einzureichen und innerhalb dieser Frist zu bescheiden. Der Antrag weist die prozentuale Personalkostensteigerung aus, die auf den Personalkostenanteil des individuellen Punktwertes (85%) angerechnet wird. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 17

18 Antrag auf Anpassung oberhalb des Basiswertes für 2013 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Tarifabschluss für Pflegedienste, in denen für alle Mitarbeiter nur ein Tarifabschluss gültig ist. Alternativ: Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters für Pflegedienste ohne Tarifbindung oder für Pflegedienste, bei denen mehr als ein Tarifvertrag angewandt wird oder bei denen durch einzelvertragliche Bezugnahmen auf geltende Tarifverträge oder Arbeitsvertragsbedingungen (AVB) diese im vereinbarten Umfang anzuwenden sind. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 18

19 Antrag auf Anpassung oberhalb des Basiswertes für 2013 (3) Bei der Berechnung eines beantragten individuellen Punktwertes sind zudem strukturelle Änderungen (z.b. Erhöhung / Absenkung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, Nichtzahlung von Sonderzahlungen, etc.) zu berücksichtigen. Auf strukturelle Änderungen bei Pflegediensten mit einem Tarifvertrag wird in dem formlosen Antrag hingewiesen. Die Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater haben in ihrem Testat zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Die jahresbezogene prozentuale Gehaltserhöhung gegenüber dem Vorjahr wird von allen Mitarbeitern, die länger als ein Jahr im Pflegedienst beschäftigt sind, berechnet. Das Gehalt des Geschäftsführers wird nur im Rahmen der durchschnittlichen Steigerung berücksichtigt. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 19

20 Verfahrensregelung ab 2014 (1) Der untere Korridorwert (0,0469 ) und der obere Korridorwert (0,0475 ) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014, jeweils in Form einer prozentualen Steigerungsrate, auf der Landesebene durch die Vertragspartner vereinbart. Die am 31. Dezember 2013 gültige Punktwertvergütung jedes Pflegedienstes wird dann zum 1. Januar 2014 automatisch um die prozentuale Steigerung des unteren Korridorwertes angepasst. 1. Beispiel: Die Vertragspartner vereinbaren den unteren Korridorwert zum um 1,8% zu erhöhen, d.h. der Pflegedienst, der am einen Punktwert von 0,0469 hat, erhält automatisch ab 1.1. dann 0,0478, und der Pflegedienst, der am einen Punktwert von 0,0475 hat, erhält automatisch ab 1.1. dann 0, Beispiel: Die Vertragspartner vereinbaren den oberen Korridorwert zum um 3 % zu erhöhen, d.h. der Pflegedienst, der am einen Punktwert von 0,0475 hat, kann max. auf einen Punktwert von 0,0489 kommen, wenn er für 2014 die entsprechenden Personalkostensteigerung nachweisen kann. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 20

21 Verfahrensregelung ab 2014 (2) Pflegedienste mit einer prozentualen Gehaltssteigerung zum 1. Januar 2014, die über der prozentualen Steigerung des unteren Korridorwertes liegt (also z.b. über 1,8 %), können einen höheren Punktwert zum beantragen. Pflegedienste mit Gehaltssteigerungen, die erst im Laufe eines Kalenderjahres wirksam werden (z.b ), können eine Punktwerterhöhung über den unteren Korridorwert hinaus frühestens mit Wirkung zum Beginn der Gehaltserhöhung beantragen. Pflegedienste mit im Voraus feststehenden Tariferhöhungen nach dem 1. Januar (z. B ), deren prozentuale Gehaltssteigerung über der prozentualen Steigerung des oberen Korridorwertes liegt (z.b. 6%), können beantragen, dass die Punktwertsteigerung auf das ganze Jahr umgerechnet wird (z.b. 3% auf 12 Monate ab ). Die Steigerung ist jedoch nur bis zum oberen Korridorwert möglich. Dieser Punkt gilt ausschließlich für tarifgebundene Pflegedienste. Eine erneute Erhöhung des Punktwertes ist frühestens nach Ablauf des Tarifzeitraumes möglich. Bei Pflegediensten ohne Tarifbindung gilt ein Mindestzeitraum von zwölf Monaten. Bei nachgewiesener mehrmaliger Steigerung kann vom Mindestzeitraum abgewichen werden. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 21

22 Verfahrensregelung ab 2014 (3) Auf Verlangen des Trägers eines Pflegedienstes sind die Vergütungen für den laufenden Zeitraum dieser Vereinbarung jederzeit gesondert zu verhandeln. Die bestehenden Kollektivvereinbarungen gelten nicht als Vorvereinbarung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vorstehenden Regelungen in Inhalt und Umfang keine Aussagen zu der nach dem PNG zu vereinbarenden Vergütung nach Zeit treffen. Entstehen durch die Einführung der Zeitvergütung Wechselwirkungen zwischen Punktwert-/ Zeitvergütung, sind diese gesondert zu verhandeln. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 22

23 Einsatzpauschalen Für die Ermittlung der Höhe der Einsatzpauschalen wird ausschließlich die Sachkostenentwicklung zu Grunde gelegt. Diese wird hier - wie auch für den Sachkostenanteil im Punktwert - aus der Entwicklung des Verbraucherindexes abgeleitet. Für die prospektive Vereinbarung wird dabei jeweils die erwartete Entwicklung von Oktober bis September berücksichtigt. Eine während der Geltungsdauer der Vergütungsvereinbarung abweichende Entwicklung des Verbraucherpreisindexes wird jeweils bei der Folgevereinbarung in Anrechnung gebracht. Für die Berechnung der Einsatzpauschalen ab bis wurde die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes mit 2% zu Grunde gelegt. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 23

24 Einsatzpauschale ab Die Einsatzpauschale beträgt ab 1. April ,14 Euro je Einsatz und ist maximal 2 x täglich abrechenbar. Die Einsatzpauschale in Servicehäusern, Einrichtungen des Betreutes Wohnen, Altenwohnanlagen und ähnlichen Einrichtungen beträgt 1,75 Euro je Einsatz und ist 1 x täglich abrechenbar. Das gilt auch für Leistungsanbieter von außen, die Leistungen aufgrund der Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen in den Anlagen erbringen. Pflegedienste, die in Servicehäusern, Einrichtungen des Betreuten Wohnen, Altenwohnanlagen und ähnlichen Einrichtungen nur einen einzigen Kunden pflegen, können die Einsatzpauschale in Höhe von 4,14 abrechnen (2 x täglich). Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 24

25 Laufzeit Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum Sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende kündigt, verlängert sich diese jeweils um ein weiteres Jahr. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 25

26 Rahmenvertrag HKP Themen für Vertragsausschuss: Fachliche Anforderungen Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 26

27 Fachliche Anforderungen 16 RV HKP Der Träger des Pflegedienstes stellt sicher, dass die vom Pflegedienst angebotenen Leistungen der häuslichen Krankenpflege unter ständiger Verantwortung einer leitenden Pflegefachkraft erbracht werden. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege dürfen nur von dem dazu fachlich qualifizierten Personal, in der Regel von Pflegefachkräften erbracht werden. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 27

28 Fachliche Anforderungen Pflegekräfte mit einer anderen Qualifikation z.b. Krankenpflegehelfer/innen, Altenpflegehelfer/innen, Arzthelfer/innen (MFA) können Maßnahmen der Behandlungspflege erbringen, für die sie nach ihrer Ausbildung qualifiziert sind. Krankenpflegehelfer/innen und Arzthelfer/innen/ Medizinische Fachangestellte werden formal als qualifiziert, also als geeignet anerkannt, da die bestehenden Ausbildungsordnungen das Durchführen der Behandlungspflege beinhalten. Altenpflegehelfer/innen, die ihre Ausbildung in Schleswig-Holstein absolviert haben, sind formal leider nicht qualifiziert, da die Behandlungspflege nicht Bestandteil der Ausbildung ist. Das kann in anderen Bundesländern anders geregelt sein, da die APH Ausbildung Ländersache ist. Der entsprechende Nachweis muss im Zweifel erbracht werden! Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 28

29 Delegationsmöglichkeit der HKP Leistungen Einzelne Leistungen der HKP (siehe Auflistung) können auf sonstige Pflegekräfte (u.a. Pflegehelferinnen/ Schwesternhelferinnen) delegiert werden. Grundsätzlich gilt für sonstige Pflegekräfte eine eingeschränkte Delegationsmöglichkeit. Diese Pflegekräfte haben keine formale Qualifikation. Sie können nur Maßnahmen der Behandlungspflege erbringen, soweit diese nachweislich über die materielle Qualifikation verfügen. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 29

30 Materielle Qualifikation Die verantwortliche Pflegefachkraft ist dafür verantwortlich, dass die erforderliche materielle Qualifikation vorliegt. Das ist der Fall, wenn die betroffene Pflegekraft über ausreichende Berufserfahrung in der Pflege verfügt und darüber hinaus die verantwortliche oder eine andere dazu autorisierte Pflegfachkraft (z.b. Praxisanleiterin) diese hinsichtlich der Eignung (Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten) überprüft hat, im Sinne der Vermittlung erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten angeleitet hat, bei der Leistungserbringung in angemessenen Zeitintervallen regelmäßig kontrolliert. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 30

31 Materielle Qualifikation Zur Feststellung der Eignung überprüft die verantwortliche Pflegefachkraft, ob die jeweilige behandlungspflegerische Maßnahme von der Pflegekraft durchgeführt werden kann. Die Pflegekraft hat schriftlich zu bestätigen, ob sie die jeweilige Maßnahme durchführen kann. Die Feststellung der materiellen Qualifikation und die regelmäßige Überprüfung der Durchführung der Leistungen hat der Pflegedienst im Rahmen seines internen Qualitätsmanagements zu dokumentieren. Auf begründete Anforderung ist diese Dokumentation den Krankenkassen / - verbänden zur Verfügung zu stellen. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 31

32 Delegierbare Leistungen Delegierbare Leistungen sind: Inhalationen, Einreibungen, Kälteträger auflegen, med. Bäder, Kompressionsstrümpfe an und ausziehen, Abnehmen von Kompressionsverbänden, Medikamente verabreichen (mit Ausnahme BTM, Bedarfsmedikationen sowie verschiedene Augentropfen). Auszubildende der Pflege können ab dem 3. Ausbildungsjahr (nach Ausbildungsstand) zusätzlich: Blutzucker- und RR Messung, Klystier geben, s.c. Injektionen richten und durchführen. Übergangsregelung neu: Altenpflegehelfer/innen und Pflegehelfer/innen, denen es vor dem erlaubt war subkutane Insulininjektionen durchzuführen, dürfen diese Tätigkeit auch weiterhin durchführen, wenn der Nachweis der materiellen Qualifikation vorliegt. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 32

33 Überprüfung durch die Kassen Der Leistungserbringer hält eine Liste über das in der Pflege gemäß diesem Vertrag eingesetzte Personal - inklusive der Mitarbeiter nach 16 Abs. 4 und 5 - mit Namen, Qualifikation und Handzeichen vor. Auf begründete Anforderung übersendet der Leistungserbringer diese Liste (Anlage 4) an die die anfordernde Krankenkasse bzw. dem Krankenkassenverband. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 33

34 Fachausschuss Pflege Aus der Satzung: 18 Fachausschüsse und Konferenzen 1. Zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben und zur Strukturierung des Meinungsbildungsprozesses zwischen dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein und seinen Mitgliedern werden durch Beschluss des Vorstands gemäß 16 Ziffer 3 Buchstabe d Fachausschüsse und Konferenzen gebildet. 2. Die Geschäftsführung der Fachausschüsse und Konferenzen erfolgt durch die Geschäftsstelle des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein. Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 34

35 Vorschlag des Referats Pflege zur Gründung eines Fachausschuss: 8-10 Vertreter des Fachausschuss Pflege werden vom Landesverband benannt Mitglieder sind Träger: ambulant, stationär, Tagespflege, komplex Die Vielfalt der Angebotsstrukturen ist vorhanden Die Geschäftsführung hat das Diakonische Werk S-H, hier das Referat Pflege Der Vorsitz des FA Pflege wird entweder vom Diakonischen Werk S-H besetzt oder aber extern Der FA Pflege tagt in jedem Quartal (4 x im Jahr), bei Bedarf auch öfter Der FA Pflege beruft die Arbeitsgruppen und benennt deren Teilnehmer Ergebnisse der Arbeitsgruppen fließen in den FA Pflege Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Seite 35

36 Diakonisches Werk S-H O R G A N I S I E R T Team BWL/Pflege/Recht m o d e r i e r t Thematisch zeitlich begrenzte AGs Info an AG Überarbeitung BRH DSP Infoveranstaltungen/ Konferenzen Fachausschuss Pflege Ambulant: AG Verhandlungen QK: GF/PDL QZ QMB Arbeitsgruppen Stationär: AG Verhandlungen QK: ZPP QZ QMB Gast: z.b. IBAF TP/Hospiz: AG Verhandlungen Info an Info an Info an QZ TP Diakonisches Werk S-H, Birte Westphal, Team GRP

37 Info-Veranstaltung , Team GRP, R. Labinsky Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

zwischen und Ø Ø Ø Ø Seite 1 von 5

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