Zur Antizipation künftiger Strafverfolgung als Teil einer modernen Strafrechtspflege
|
|
- Damian Schuler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Von Wiss. Mitarbeiter Dr. Dennis Bock, Kiel Das Handeln der Polizei umfasst traditionell zwei Gebiete: einerseits präventives Handeln zur Gefahrenabwehr (dies ist Gegenstand des Polizeirechts im engeren Sinne), andererseits repressives Handeln zur Strafverfolgung (hierfür gilt Strafprozessrecht). Schwierigkeiten bereiten Handlungsermächtigungen, die anlässlich eines Strafverfahrens Maßnahmen zur Erleichterung künftiger anderer Strafverfolgungsakte zulassen. Der Beitrag widmet sich den Problemen dieser neuartigen Erscheinungsform antizipierte Repression. 1 I. Begriff und Erscheinungsformen der Antizipation künftiger Strafverfolgung Strafverfolgungsvorsorge oder antizipierte Repression ist die Tätigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden, insbesondere der Polizei, mit der bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund eines Anfangsverdachts nach 152 StPO vorbereitend die Aufklärung künftig bekannt werdender Straftaten erleichtert werden soll. 2 Die Strafverfolgungsvorsorge ist in der StPO nur bruchstückhaft geregelt. 3 Zu nennen sind die erkennungsdienstliche Behandlung nach 81b, 2. Var. StPO, die DNA-Identitätsfeststellung nach 81g Abs. 1 StPO, die Telekommunikationsüberwachung nach 100a S. 1 StPO, 100g Abs. 1 S. 1 StPO und die Datenverwendung nach 484 StPO. 1)Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach 81b, 2. Var. StPO sind für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (1. Var.) und für Zwecke des Erkennungsdienstes (2. Var.) zulässig. Während die 1. Var. ohne weiteres der Strafverfolgung zuzuordnen ist, handelt es sich bei der 2. Var. um Strafverfolgungsvorsorge im obigen Sinne, weil die erhobenen Daten der Durchführung künftiger Strafverfahren gegen den Beschuldigten dienen. 4 2) Besonders deutlich als Maßnahme der antizipierten Repression gekennzeichnet ist die DNA-Identitätsfeststellung eines Beschuldigten gem. 81g Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO, wird doch der Zweck, dessentwegen Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht werden dürfen, ausdrücklich mit der Identitätsfeststellung in künftigen Strafver- 1 Ich danke Herrn Leitenden Regierungsdirektor Hartmut Brenneisen, Dekan der Fachbereichs Polizei an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz bei Kiel, für vielfältige Anregungen zu diesem Thema; Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver Sahan danke ich für die Durchsicht des Manuskripts. 2 Rudolph, Antizipierte Strafverfolgung, 2005, S. 6 (auch zu terminologischen Abweichungen); BVerwG JZ 2006, 727 (729). 3 Schenke, JZ 2006, Vgl. nur Rogall, in: Rudolphi u.a. (Hrsg.), Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Lieferung, Stand: Oktober 2001, 81b Rn. 4; Gusy, VerwArch 84 (1993), 441 (449 ff.). fahren bezeichnet. 5 Dies entspricht den erkennungsdienstlichen Zwecken des 81b, 2. Var. StPO. 3) Schlagzeilen gemacht hat die Telekommunikationsüberwachung nach 100a ff. StPO im Zusammenhang mit der Strafverfolgungsvorsorge aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dies freilich in einem negativen Sinn: festgestellt wurde dort gerade, dass der Bundesgesetzgeber die Überwachung der Telekommunikation zu Zwecken der Strafverfolgung in den 100a, 100b, 100g, 100h und 100i StPO nach Umfang, Zuständigkeit und Zweck sowie hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen umfassend geregelt habe und zwar gerade unter bewusstem Verzicht auf die ihm auch bewusste Möglichkeit, im Bereich der Strafverfolgung auch präventive Regelungen zu treffen. 7 Weil 100a S.1, 100g Abs. 1 S. 1 StPO die Beteiligung an einer (versuchten oder durch eine Straftat vorbereiteten) Katalogtat als Anknüpfungspunkt lediglich für die aktuelle Repression einer bereits begangenen strafbaren Handlung voraussetzen, handelt es sich gerade nicht um Normen der Strafverfolgungsvorsorge im eigentlichen Sinn. 8 Ein gewisses Moment der Vorfeldermittlung 9 und Prävention wohnt ohnehin letztlich vielen Ermittlungseingriffen inne. 10 4) Die Ermächtigung zur Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren in 484 StPO ist hingegen wieder ausdrücklich eine Regelung zur antizipierten Repression: Da es um die Aufbewahrung der in einem Strafverfahren entstandenen Informationen für spätere Strafverfolgung in anderen Verfahren geht, handelt es sich um Strafverfolgungsvorsorge. 11 II. Strafverfolgungsvorsorge als Teil des Strafrechts Handelt es sich also bei den dargestellten Eingriffsermächtigungen der antizipierten Repression um Polizeirecht? Dies wird teilweise ausdrücklich so gesehen, häufig unter Beto- 5 Rogall (Fn. 4), 81g Rn BvR 668/04 = BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, BVerfG NJW 2005, 2603 (2606). 8 Vgl. für 100g StPO Schäfer, in: Rieß (Hrsg.), Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2004, 100g Rn. 16 ( Strafverfolgung, keine polizeiliche Präventivmaßnahme ); zu 100a StPO Welp, GA 2003, 535 (540); Schlüchter, NStZ 1984, 372 (375). 9 Rudolph (Fn. 2), S Besonders sichtbar sind rechtspolitisch erwünschte präventive Nebeneffekte etwa auch bei 112a und 126a StPO; hierzu vgl. Wolter, GA 1999, 158 (171); siehe ferner zu einem allgemeinen gefahrenabwehrenden Effekt einer Maßnahme im Ermittlungsverfahren Rogall (Fn. 4), 81b Rn Franke, in: Pfeiffer (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 2003, 484 Rn. 1; Hilger, in: Rieß (Hrsg.), Löwe/Rosenberg (Fn. 8), 25. Aufl. 2001, 484 Rn
2 Dennis Bock nung, dass damit ein Fremdkörper innerhalb der StPO vorläge. 12 Freilich wird etwa in 81b, 2. Var. StPO in keiner Weise darauf abgezielt, zukünftige Straftaten oder sonstige Gefahren zu verhindern. Eine Präventionswirkung aufgrund der Datenerhebung, die über die allgemein angenommene Abschreckungswirkung der Strafverfolgung hinausgeht, ist nicht ersichtlich. 13 Die Zuordnung zum Polizeirecht verstellt lediglich den Blick für die Unterschiede, die zwischen der überlieferten Polizeiaufgabe der Gefahrenabwehr und dem später entstandenen Aufgabenfeld einer Strafverfolgungsvorsorge bestehen. Allein schon, um dies klar herauszustellen, ist es richtig, die Rechtsnatur gewissermaßen sui generis mit Strafverfolgungsvorsorge zu umschreiben. 14 In der Tat ist es Zweck der Maßnahmen nach 81b, 2. Var. StPO, Beweise zu beschaffen, die in einem späteren (prognostizierten) Strafverfahren Verwendung finden sollen. 15 Diese Erwägungen gelten für 81g und 484 StPO entsprechend. Für 81g StPO hat dies außer in der Literatur 16 Niederschlag gefunden in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dies sah durch die Feststellung, Speicherung und (zukünftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters das Strafverfahren betroffen, da diese Maßnahmen die Beweisführung in künftigen Strafverfahren erleichtern sollten. Die strafverfahrensrechtliche Einordnung ergebe sich auch systematisch aus 81g StPO, der im Regelungszusammenhang mit 81e und 81f StPO stehe. Dadurch werde die Beschaffung des DNA-Identifizierungsmusters in verschiedenen Konstellationen jeweils zur Beweisführung in anhängigen oder zukünftigen Strafverfahren genutzt. Damit liege inhaltlich ein einheitliches strafprozessuales Gesetzeswerk vor. 18 Auch bei 484 StPO handelt es sich richtigerweise 19 um Strafprozessrecht, nicht um Polizeirecht: wie bei 81b, 2. Var. und 81g StPO geht es vor- 12 Zu 81b 2. Var. StPO vgl. Kindhäuser, Strafprozessrecht, 2006, 8 Rn. 12; BVerwG NJW 1961, 571 (572); Riegel, NJW 1979, 147; Lemke, in: Lemke u.a. (Hrsg.), Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2001; Meyer- Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl. 2006, 81b Rn. 3 m.w.n.; zu 81g Abs. 1 S. 1 StPO siehe Rogall (Fn. 4), 81g Rn. 1; zu 484 StPO Paeffgen, JZ 1991, 437; ders., StV 1999, 626; ausführliche Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen bei Rudolph (Fn. 2), S. 37 ff. 13 Vgl. Krach, JR 2003, 140 (142); Benfer, NJ 2002, 125 (126); Eisenberg/Puschke, JZ 2006, BVerwG JZ 2006, 727 (728 f.) m. Anm. Eisenberg/Puschke a.a.o. 730; Schenke, JZ 2006, Krach, JR 2003, 140 (142). 16 Vgl. nur Krause, in: Rieß (Hrsg.), Löwe/Rosenberg (Fn. 8), 25. Aufl. 2004, 81g Rn. 3; Joecks, Strafprozessordnung, Studienkommentar, 2006, 81g Rn. 2; Lemke (Fn. 12), 81g Rn. 7; Rogall (Fn. 4), 81g Rn. 1 (genuines Strafprozessrecht); Senge, in: Pfeiffer (Fn. 11, 81g Rn. 1a mit Nachweisen zur gegenteiligen Minderheitsauffassung. 17 BVerfG 103, 21 (31). 18 BVerfG 103, 21 (31). 19 Zum Streitstand vgl. Hilger (Fn. 11), 484 Rn. 3 m.w.n. wiegend um Belange der Strafjustiz in Gestalt effizienter Durchführung von zukünftigen Strafverfahren. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus. 20 Diese Zuordnung der antizipierten Repression zum Strafprozessrecht und nicht zum Polizeirecht ist durch die kompetenzrechtlich 21 geprägte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Telekommunikationsüberwachung 22 höchstrichterlich bestätigt worden. Zusammenfassend gilt, dass die Strafverfolgungsvorsorge eine Zwitterstellung innehat: ebenso wie die Gefahrenabwehr ist sie zukunftsbezogen; jedoch zielt sie ebenso wie die Strafverfolgung letztlich auf die strafrechtliche Aburteilung begangener Straftaten ab. Dem wird man zwar mit keiner traditionellen Zuordnung gerecht. 23 Ein dogmatischer Grundsatz, aus dem praktische Konsequenzen abzuleiten wären, lässt sich nicht bilden. Jedenfalls für die Praxis dürfte aber anhand der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Einordnung der Strafverfolgungsvorsorge über 100a ff. StPO hinaus als Strafprozessrecht gefestigt sein. III. Die antizipierte Strafverfolgung als Gegenstand des Bundesrechts 1. Art. 74 I Nr. 1 GG Wenn Strafverfolgungsvorsorge Strafprozessrecht ist, so besteht eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ( das gerichtliche Verfahren ). 24 Hieran hat die so genannte Föderalismus-Reform 25 nichts geändert. Teilweise wird darüber hinaus die Rechtsfigur des Sachzusammenhangs bemüht. 26 Die Länder haben nach Art. 72 Abs. 1 GG in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Insofern zeitigt der Streitstand Folgewirkungen: wer die Regelungen der antizipierten Repression für Polizeirecht hält, wird an der Bundeszuständigkeit zweifeln; anders die Vertreter der strafprozessualen Einordnung. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 ist diese Frage als geklärt anzusehen. Das Gericht führt aus 27, die Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten sei kompetenzmäßig dem gerichtlichen Verfahren i.s.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen. Die gesetzliche Ermächtigung bezwecke die Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren. 20 BT-Drs. 14/1484, S Hierzu sogleich BvR 668/04 = BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, Vgl. Beulke, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2006, Rn. 243; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2004, Rn. 15 ff., 71 ff. 24 Umfassendes Meinungsbild bei Rudolph (Fn. 2), S. 15 ff. 25 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl I 2006 Nr. 41 vom ; hierzu Ipsen, NJW 2006, Meyer-Goßner (Fn. 12), 81b Rn. 3; Krause (Fn. 16), 81b Rn BVerfG NJW 2005, ZIS 3/2007
3 Die Entscheidung beschränkt sich zwar auf 100a ff. StPO, die Grundsätze gelten aber für alle Normen der Strafverfolgungsvorsorge, die somit vollumfänglich in die konkurrierende Bundeskompetenz fällt Der Kodifikationscharakter der bundesrechtlichen Strafverfolgungsvorsorge Problematisch ist nun, inwieweit der Bund durch diejenigen Eingriffsmaßnahmen, die in die StPO Eingang gefunden haben, nach Art. 72 Abs. 1 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz (abschließend) Gebrauch gemacht hat, mit anderen Worten, inwiefern die Länder im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge tätig werden können. a) Für die Telekommunikationsüberwachung war genau dies Gegenstand der schon mehrfach erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 29 Das Gericht entschied, der Bundesgesetzgeber habe durch Normierung der 100a ff. StPO von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in abschließender Weise Gebrauch gemacht. Freilich führt es auch aus, inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, könne nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden, unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, der Gesetzgebungsgeschichte und der Gesetzesmaterialien. 30 Zu beachten ist daher, dass nicht ohne weiteres von der Existenz einer Norm der antizipierten Repression in der StPO auf eine Sperrung der Landeskompetenz geschlossen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber auch unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung klar, dass der Bund von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch macht, wenn er eine Regelung getroffen hat, sondern auch dann, wenn er durch absichtsvolles Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugt, so dass diese sich zu dem Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, nicht in Widerspruch setzen dürfen, selbst wenn sie das Bundesgesetz für unzureichend halten. Es erklärte daher eine niedersächsische Polizeirechtsvorschrift für nichtig. 31 Dass 100a ff. StPO abschließend seien, leitet das Gericht aus den engen Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsgrundlage her. Dass diese Einschränkung im Bewusstsein erfolgte, kompetenzrechtliche die Möglichkeit zu haben, im Bereich der Strafverfolgung auch präventive Regelungen zu treffen, folgt aus 81b und 81g StPO. 32 Landesrechtliche Erweiterungen scheiden mithin hier aus. b) Strittig ist, ob die Rechtslage im Bereich des 81b, 2. Var. StGB ebenso einzuordnen ist. Dies wird in der Literatur 28 So wohl auch schon vorher die h.l.; vgl. nur die Nachweise bei Schenke, JZ 2006, 707 in Fn. 2; zu 81g StPO siehe BVerfGE 103, 21 (30 f.: Die Regelung des DNA-IfG 2 i.v.m. StPO 81g ist formell verfassungsgemäß. Dem Bund steht die Gesetzgebungszuständigkeit gem. GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen zu. ) BvR 668/04 = BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, BVerfGE 113, BVerfGE 113, BVerfGE 113, 348. teilweise anders gesehen Nach dieser Ansicht darf das Landesrecht Lücken des 81b StPO schließen 33 ; älteres Landesrecht gelte auch fort. 34 Verwiesen wird darauf, dass im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der Bundesgesetzgeber nicht Maßnahmen gegen Nichtbeschuldigte ausschließen, sondern eine effektive Strafverfolgungsvorsorge durch Begründung neuer Befugnisse sicherstellen wollte. 35 Wegen der bewusst bruchstückhaften bundsrechtlichen Regelung bestehe keine Sperrwirkung. Das Landesrecht dürfe die Lücken der Strafverfolgungsvorsorge bezüglich der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Verstoß gegen Art. 31 GG schließen. Richtig ist aber das Gegenteil: eine Kompetenz der Länder besteht nur insoweit, wie solche Maßnahmen der traditionellen Gefahrenabwehr dienen; hinsichtlich der Strafverfolgungsvorsorge entfaltet 81b StPO eine Sperrwirkung. 36 Hierfür ist ähnlich wie bei 100a ff. StPO anzuführen, dass die Voraussetzungen des 81b, 2. Var. StPO, insbesondere die Beschuldigteneigenschaft, umgangen werden könnten, sollte es den Ländern möglich sein, tatbestandlich weitere, also zu 81b StPO widersprüchliche Parallelnormierungen zu erlassen. 37 c) Nichts Anderes gilt bei 81g StPO. Auch im Bereich der DNA-Identitätsfeststellung hat sich der Gesetzgeber bewusst für das Normieren einer Eingriffsermächtigung zur Vorsorge für die künftige Strafverfolgung entschieden, vgl. auch 81g Abs. 3 StPO. 38 Er hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebung in abschließender Weise Gebrauch gemacht, so dass landesrechtliche Regelungen verfassungswidrig sind. 39 Die engen Tatbestandsvoraussetzungen (insbesondere die Beschuldigteneigenschaft und die Anforderungen an die Anlasstat) sind Wille des Bundesgesetzgebers wie auch die Gesetzgebungsgeschichte zeigt. 40 d) Auch für die Dateiregelungen hat sich der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt. 41 Insoweit, d.h. für den hier interessierenden Bereich der Verwendung von Repressivdaten für Zwecke künftiger Strafverfahren, besteht auch keine Gesetzgebungskompetenz der Länder mehr Vgl. Meyer-Goßner (Fn. 12), 81b Rn. 3 (freilich allenfalls, soweit sie andere Personen als Beschuldigte i.s.d. 81b StPO betreffen); ebenso Joecks (Fn. 16), 81b Rn. 3; Pfeiffer, in: Pfeiffer (Hrsg.), Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2005, 81b Rn. 1; Krause (Fn. 16), 81b Rn Zuletzt Schenke, JZ 2006, 708 f. 35 Schenke, JZ 2006, S. 708 f.; vgl. auch Rogall (Fn. 4), 81b Rn Zuletzt Eisenberg/Puschke, JZ 2006, Eisenberg/Puschke, JZ 2006, 730; ausführlich Rudolph (Fn. 2), S. 139 ff. 38 Vgl. nur BR-Drs. 389/98, S. 4 f. 39 Vgl. nur Senge (Fn. 16), 81g Rn. 1a; Rogall (Fn. 4), 81g Rn. 1; allgemein: Rudolph (Fn. 2), S Darstellung bei Rogall (Fn. 4), 81g Rn. 7 ff. 41 Hierzu: Hilger (Fn. 11), vor 474 Rn Soiné, CR 1998, 157; Wolter, in: Schünemann/Achenbach/Bottke/Haffke/Rudolphi (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag am 15. Mai 2001, 2001, S. 1143; 131
4 Dennis Bock IV. Die strafprozessuale Zuständigkeit Wenn es sich bei Strafverfolgungsvorsorge um Strafverfahrensrecht handelt und der Bundesgesetzgeber (bisher) stets abschließende Regelungen getroffen hat, richtet sich konsequenterweise 43 auch die Zuständigkeit für die Anordnung von Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach der StPO, d.h. nach 161, 163 StPO. Umstritten ist dies bei 81b StPO, wo anders als bei 81g Abs. 3 StPO keine Zuständigkeitsregelung getroffen wird. So wird teilweise vertreten, es bestehe eine Zuständigkeit der Polizei (und nicht der Staatsanwaltschaft!) nach den Polizeigesetzen der Länder. 44 Angeführt wird hier der Wortlaut, der eine bloße materiellrechtliche Ermächtigung enthalte und gerade keine staatsanwaltliche Kompetenz; auch 152 Abs. 2, 160, 161 StPO schieden aus, da kein Anfangsverdacht bestehe. Dem Unterschied zwischen Strafverfolgung und Strafverfolgungsvorsorge müsse Rechnung getragen werden. Dies alles ist bei polizeirechtlicher Betrachtungsweise der Strafverfolgungsvorsorge durchaus folgerichtig. Zutreffend ist aber die strafverfahrensrechtliche Einordnung, die sich im Zuge der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für alle Bereiche der bundesrechtlich normierten Strafverfolgungsvorsorge als überaus herrschende Meinung herausgebildet hat. Auch bei 81b, 2. Var. StPO richtet sich die Zuständigkeit daher nicht nach dem Polizeirecht der Länder, sondern nach den 161, 163 StPO. 45 Dies ist nicht nur strafprozessual dogmatisch konsistent, sondern auch zweckmäßig, weil sich auch die Zuständigkeit für die Anlasstat nach diesen Normen der StPO richtet. 46 V. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Die bundesrechtliche Strafverfolgungsvorsorge ermächtigt gegenüber Beschuldigten zu den aufgeführten Eingriffsmaßnahmen, sofern diese für Zwecke künftiger Strafverfahren notwendig sind. So setzt etwa die erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Starverfolgungsvorsorge voraus, dass gegen einen bestimmten Beschuldigten vorgegangen wird, d.h. dass aufgrund hinreichenden Tatverdachts im Sinne des 152 Abs. 2 StPO ein Strafverfahren betrieben wird. 47 Kennzeichen der strafprozessual geregelten Strafverfolgungsvorsorge ist gerade die Verknüpfung einer Anlasstat mit Strafverfolgungsabsichten hinsichtlich später entstehenden Tatverdachts. Richtigerweise ist der Begriff des Beschuldigten so zu interpretieren, dass die Einstellung des Verfah- Zöller, Informationssysteme und Vorfeldmaßnahmen, 2002, S. 92 ff. 43 Hierauf weist Rogall (Fn. 4), 81b Rn. 65, zutreffend hin. 44 Vgl. zuletzt BVerwG JZ 2006, 727; Schenke, JZ 2006, 709; Krause (Fn. 16), 81b Rn. 23 m.w.n.; Meyer-Goßner (Fn. 12), 81b Rn Rogall (Fn. 4), 81b Rn. 65; Eisenberg/Puschke, JZ 2006, Eisenberg/Puschke, JZ 2006, Krause (Fn. 16), 81b Rn. 9; BVerwGE 66, 192 (196). rens oder ein rechtskräftiges Urteil die Beschuldigtenstellung entfallen lässt. 48 Anders als im Bereich traditioneller repressiver Strafverfolgung scheidet dagegen hinsichtlich der künftig zu verfolgenden Taten eine Anknüpfung an einen Anfangsverdacht naturgemäß aus. Die aufzuklärende Tat braucht nämlich noch nicht einmal begangen zu sein. 49 Für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3, 23 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG dürfte die Maßnahme freilich erst dann sein, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass er auch weiter wegen strafbarer Handlungen gesucht werden könnte (so genannte Negativprognose) 50 ; nicht jeder, der einmal aufgefallen ist, muss sich als potentieller Rechtsbrecher behandeln lassen. 51 Die Eingriffsschwelle einer Wiederholungsgefahr im weiteren Sinne (d.h. hinsichtlich einer zukünftigen erneuten Straftat) ist ein Grundsatz der Strafverfolgungsvorsorge, der sich auch 81g Abs. 1 StPO entnehmen lässt. VI. Der Rechtsschutz Wie eine Maßnahme der antizipierten Repression anzufechten ist, ist umstritten. Paradigmatisch ist die Kontroverse bei 81b, 2. Var. StPO. Der überwiegende Teil der Literatur und der Rechtsprechung erachtet den Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für einschlägig. 52 Die weiterhin konsequente 53 dogmatische Einordnung der Strafverfolgungsvorsorge als Strafverfahrensrecht erfordert jedoch eine Loslösung vom Polizeirecht auch im Hinblick auf den prozessualen Rechtsschutz. Zutreffend ist es daher, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzunehmen. 54 Eine Analogie zu 98 Abs. 2 S. 2 StPO 55, die freilich eine Rechtswegzersplitterung wegen anderer Verfolgungsmaßnahmen (die ja häufig gegeben sind) vermeiden würde, scheitert wegen der Existenz der 23 ff. EGGVG an dem Erfordernis der Regelungslücke. Weil es sich bei den anordnenden Stellen um Justizbehörden im funktionellen Sinne handelt, ist der Rechtsschutz nach 23 ff. EGGVG einschlägig Zu 81b StPO: BVerwGE 2, 202; Krause (Fn. 16), 81b Rn. 9; Kramer, JR 1994, 227; a.a. Meyer-Goßner (Fn. 12), 81b Rn Rudolph (Fn. 2), S Rogall (Fn. 4), 81b Rn. 42; vgl. auch Eisenberg/Puschke, JZ 2006, Krause (Fn. 16), 81b Rn BVerwG 11, 181; 26, 169; 66, 192; BGHSt 28, 209; Joecks (Fn. 16), 81b Rn. 12; Lemke (Fn. 12), 81b Rn. 15; Krause (Fn. 16), 81b Rn. 35 m.w.n. 53 Auch hierauf weist Rogall (Fn. 4), 81b Rn. 65, zutreffend hin. 54 Rogall (Fn. 4), 81b Rn. 69; Schenke, JZ 2006, 711; Eisenberg/Puschke, JZ 2006, 732; Kramer, JR 1994, 225; Krach, Jura 2001, 737 (741); ders., JR 2003, 140 (143). 55 So Krach, JR 2003, 140 (143). 56 Schenke, JZ 2006, 711; Eisenberg/Puschke, JZ 2006, 732; Kramer, JR 1994, 225; Rogall (Fn. 4), 81b Rn ZIS 3/2007
5 VII. Fazit Antizipierte Repression ist Teil moderner Strafverfolgung. Dass es sich hierbei lediglich um Vorsorge hinsichtlich künftiger Strafverfahren handelt, ändert an der Einordnung als Straf(verfahrens)recht nichts. Hierfür ist der Bund zuständig; soweit er seine konkurrierende Gesetzgebung wahrgenommen hat, ist kein Raum für Landesrecht. Da die Normen der Strafverfolgungsvorsorge in der StPO strenge Voraussetzungen haben, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese für abschließend erachtet. Auch die Zuständigkeit für die Anordnung eines Strafverfolgungsvorsorge-Eingriffs ist anhand der StPO zu bestimmen. Eine materielle Besonderheit der antizipierten Repression besteht darin, dass eine solche Maßnahme nur dann verhältnismäßig ist, wenn eine Prognose ergibt, dass mit dem Anfallen künftiger Strafverfahren auch zu rechnen ist. Folgerichtig ist auch der Rechtschutz durch den strafrechtlichen justiziellen Charakter festgelegt, so dass nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern nach 23 ff. EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Strafverfolgungsvorsorge wird nicht zuletzt im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem strafprozessualen Bundesgesetzgeber als neue Herausforderung in einer an Komplexität gewinnenden Strafverfolgungsordnung auferlegt. 133
Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
Markus Neuser Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A. Einführung in die Problematik
MehrDie Abgrenzung doppelfunktionaler Maßnahmen der Polizei
Annette Rieger Die Abgrenzung doppelfunktionaler Maßnahmen der Polizei PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften G L I E D E R U N G Seite I. Einführung 1 1. Einleitung 1 2. Doppelfunktionalität
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 2. Stunde Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts 4. Ermittlungsverfahren a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung
MehrErläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. B. Das Spannungsverhältnis Sicherheit vs. Freiheit
Vorwort Abkürzungsverzeichnis VII XVII A. Einleitung 1 B. Das Spannungsverhältnis Sicherheit vs. Freiheit I. Sicherheit als Staatsaufgabe 5 1. Der Begriff der Sicherheit 5 a) Innere Sicherheit 5 b) Äußere
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrDNA-Analyse und Strafverfahren
DNA-Analyse und Strafverfahren Rechtliche und biologische Grundlagen der DNA-Analyse von Dr. Kilian Brodersen Richter am Oberlandesgericht München Dr. Katja Anslinger Diplom-Biologin Institut für Rechtsmedizin
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16
Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrStrafprozessordnung - StPO -
Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrKapitel 19 Staatsanwaltschaft Zuletzt geändert: Seite 7
Kapitel 19 Staatsanwaltschaft Zuletzt geändert: Seite 7 Inhalt 1 Literatur 1.1 Aktueller Stand 1.2 Geschichte Strafrechtspflege Vom Hilfsbeamten zur Ermittlungsperson 2 Entstehung der Staatsanwaltschaft
Mehrwww.hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
BVerfG 2 BvR 958/06-27. Dezember 2006 (LG Heidelberg/AG Heidelberg) Adhäsionsverfahren; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Befangenheit; Richterablehnung); verfassungskonforme Auslegung. Art. 101 Abs.
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrPolizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg
Polizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg von Karl Würz Polizeirat, Landes-Polizeischule Freiburg RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis
MehrSachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Ermittlungsverfahren II Beschuldigtenvernehmung Zwangsmittel
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrArbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern
Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Köln, 25. November 2014 Dr. Andreas Walle Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einleitung Angst vor
MehrI n halts Verzeichnis. A. Einleitung 11
I n halts Verzeichnis A. Einleitung 11 B. Molekularbiologische Verfahren 13 I. Beschreibung der DNA 13 II. Abgrenzung des Begriffes DNA-Analyse zu weiteren molekularbiologischen Bezeichnungen 15 1. Gentechnik
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrWirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes eines jugendlichen Angeklagten unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung? *
RA Frank d`alquen, Geseke, RA Christian Daxhammer, Würzburg, Prof. Dr. Hans Kudlich, Erlangen Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes eines jugendlichen Angeklagten unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung?
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrDie gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers?
Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Von Susanne Schneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 7. Teil Einleitung 17 A. Entstehungsgeschichte
MehrVorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren. d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren jj) Überwachung der Telekommunikation (a) Exkurs: Übersicht zu den Methoden der heimlichen Überwachung
MehrBeweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit
Rita Boppel Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung S.l Kapitel 1: Die einzelnen Verfahrensabschnitte und die wesentlichen
MehrKompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010
Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrKompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder
Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung
MehrArt.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.
Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung
MehrTypische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO
Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht II (Staatsorganisationsrecht) Sommersemester 2008
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II (Staatsorganisationsrecht) Sommersemester 2008 Fall 8: Bundes- und Landstraßen Fall nach BVerfGE 102, 167 Die B 75 verbindet die Hansestädte Hamburg und Lübeck. Sie war
MehrKAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrFallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss
MehrPolizeiliche Datenerhebung durch Befragung
Polizeiliche Datenerhebung durch Befragung Zugleich eine Analyse des 9 nw. PolG Von Rolf-Georg Müller Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Teil 1: Einführung und begriffliche Vorfragen 19 A. Einführung
MehrDie Polizei als Wolkenkratzer.
Die Polizei als Wolkenkratzer. Grundrechtsschutz beim Cloud Computing? Prof. Dr. Dirk Heckmann, MdBayVerfGH Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht Prof. Dr. Dirk Heckmann
MehrFrage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
MehrBundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrZJS 4/2012. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012 6 C 9.11. Proelß
E n t s c h e i d u n g s a n m e r k u n g Offene Videoüberwachung der Reeperbahn 1. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG keine allgemeine abschließende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrAntrag. Drucksache 17/ Wahlperiode. der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine
17. Wahlperiode Drucksache 17/0549 26.09.2012 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz über das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrWindkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil. Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald
Windkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald Zielsetzung der 10-H-Regelung Erhöhung der Abstände von Windkraftanlagen zu Wohnbauten
MehrBeiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht
Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013, III 1 Vas 116/13 120/13 und 122/13 Christian Schwedler, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, den 5.
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrVerhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof
Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis
MehrDer Rechtsschutz nach 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
Michael Glaser Der Rechtsschutz nach 98 Abs. 2 Satz 2 StPO Eine methodologische Untersuchung zur Leistungsfâhigkeit des 98 Abs. 2 Satz 2 StPO als allgemeine Rechtsschutzvorschrift gegenùber nicht-richterlich
MehrEinstellungsverfügungen
Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar
MehrEntschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren
Aktuelles Recht für die Praxis Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren von Dr. Thomas Stahnecker 1. Auflage Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Stahnecker schnell und portofrei erhältlich
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrÜberwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz
Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-178/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrPD Dr. Florian Knauer 15. April 2015. Publikationen
PD Dr. Florian Knauer 15. April 2015 Publikationen I. Monografien: 1. Strafvollzug und Internet Rechtsprobleme der Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien durch Strafgefangene, Berliner Wissenschafts-Verlag,
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrPrivate in gerichtlichem Auftrag
Annemarie Brinkmann Private in gerichtlichem Auftrag Verfahren, Kriterien und Rechtsschutz bei der Vergabe an Insolvenzverwalter, Sachverständige und Dolmetscher Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 463 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2010 Nr. 463, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 504/08 und 2 BvR 1193/08 (2. Kammer
MehrBerichterstatter: Rechtsanwalt Raban Funk, Stolzenau/Weser
Stellungnahme des Deutsche Strafverteidiger e.v. für den Referentenentwurf über ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Berichterstatter:
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrExamensübungsklausur im Öffentlichen Recht
Prof. Dr. Alexander Proelß 17. September 2014 Examensübungsklausur im Öffentlichen Recht Lösungsskizze Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Klage ist
MehrDienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
MehrBESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 263.02 (1 PKH 103.02) OVG 7 A 10366/02.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21.
MehrRechtsgrundlage für den Einsatz sog. intelligenter Videoüberwachung durch die Bundespolizei
Rechtsgrundlage für den Einsatz sog. intelligenter Videoüberwachung durch die Bundespolizei 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsgrundlage für den Einsatz sog. intelligenter Videoüberwachung durch die
MehrLG Berlin zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen
LG Berlin zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen In einem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 31.01.2013 1 setzt sich das Landgericht Berlin ausführlich mit den Voraussetzungen der Bestimmbarkeit für
MehrReferentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
Mehr13. Teil: Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (EV)
13. Teil: Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (EV) dazu oben im 10. Teil 1. Abschnitt: Rechtsschutz gegen einen Haftbefehl 2. Abschnitt: Rechtsschutz weiteren Zwangsmittel Wertungskriterien
Mehr2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten)
Grundgesetz Aufhebung im Jahr 2007 2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten) Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich der Justiz (BGBl. I 59 2007) Artikel 4 1 Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 321/11 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das AufenthG u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober
MehrDeutsches und Europäisches Verfassungsrecht
1 Einführung in das Verfassungsrecht der BRD Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht - T befindet sich seit dem 1. März 2003 aufgrund eines Haftbefehls, den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
Mehr19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrLösungsvorschlag zu Fall 3
Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I
Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Wiederholungsfall Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass in bestimmten ländlichen Regionen ein funktionsfähiger Festnetzzugang
Mehr