GmbH: GmbH als zweites Standbein : Liebhaberei versus Einkünfteerzielungsabsicht

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1 Newsletter Wirtschaftsrecht Oktober 2015 Versicherungsrecht: Änderung des Begünstigten in der Lebensversicherung ist nur schriftlich möglich Will man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex. In dem betreffenden Fall weigerte sich der Versicherer, die Lebensversicherung auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass nicht die Witwe, sondern die Ex-Ehefrau Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Auffassung. Der Mann hatte die Versicherung vor seiner ersten Ehe abgeschlossen. Später erklärte er, dass bei seinem Tod seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsprämie bekommen soll. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet. Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung um sicherzugehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod Begünstigte sein wird. Der BGH ließ dies nicht ausreichen. Eine Änderung der Begünstigten hätte schriftlich erfolgen müssen. Denn: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige als verwitweter Ehegatte anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung als Bezugsberechtigter verheiratet gewesen ist. Hinweis: Soll die Bezugsberechtigung nachträglich geändert werden, muss dies also unbedingt schriftlich erfolgen. Sicherheitshalber sollte man sich zudem die Änderung seitens der Versicherung bestätigen lassen. Quelle: BGH, Urteil vom , IV ZR 437/14. GmbH: GmbH als zweites Standbein : Liebhaberei versus Einkünfteerzielungsabsicht Wer sein Hobby zum Nebenberuf macht, handelt nicht automatisch ohne Einkünfteerzielungsabsicht. So lautet die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf. In dem Fall betrieb ein selbstständiger Apotheker als zweites Standbein ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein- Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erzielte nur Verluste und wurde schon nach kurzer Zeit (rund 18 Monate) aufgelöst. Den Auflösungsverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei. Da der Gesellschafter Hobbytaucher sei, liege die Vermutung nahe, dass das Geschäft eher aus privatem Interesse aufgebaut worden sei. Das Finanzamt bemängelte auch, dass vor der Gründung weder eine Umsatzprognose noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem FG Düsseldorf erfolgreich.

2 - 2 - Absicht der Einkünfteerzielung bedeutet, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss. Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Handel mit Gegenständen gehört anders als z.b. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden. Sie stellen vielmehr das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts. Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht: Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben. Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom , 10 K 546/12 E. GmbH: Keine Lohnsteuer-Pauschalierung beim geringfügig beschäftigten Alleingesellschafter Beschäftigt eine GmbH ihren Alleingesellschafter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dann darf die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klargestellt. Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist. Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , 6 K 1485/11.

3 - 3 - Umsatzsteuer: So sind Gebühren an den Betreiber einer Handelsplattform zu behandeln! Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z.b. über ebay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht. Dies hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe klargestellt. Im Regelfall sind die Gebühren an eine Firma zu leisten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben. Beispiel: Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt EUR. Nach Abzug der Gebühren von EUR wird an U ein Betrag von EUR überwiesen. Falsche Lösung: U erklärt nur Umsätze von EUR ( EUR/1,19) und eine Umsatzsteuer von EUR ( EUR 0,19). Richtige Lösung: Da die Gebührenverrechnung unbeachtlich ist, schuldet U EUR Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage = EUR). Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer hier U hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Quelle: OFD Karlsruhe vom , S Karte 18 Arbeitgeber: Neue Umlagesätze bei Minijobs ab September Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,7 %); U2 (Mutterschaft) = 0,3 % (bisher 0,24 %). Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, wird dieser ab dem Beitragsmonat September automatisch angepasst. Auch bei einem SEPA-Basislastschriftmandat ist nichts weiter zu veranlassen. Sofern bei der Hausbank ein monatlicher Dauerauftrag eingerichtet wurde, ist dieser rechtzeitig erstmals zur Fälligkeit am abzuändern. Beachten Sie: Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Hier übernimmt die Minijob- Zentrale die Berechnung der Abgaben. Quelle: Minijob-Zentrale

4 - 4 - Umsatzsteuer: Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Ein Beweis durch Zeugen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kein geeigneter Ersatz. Als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kommt ein Zeugenbeweis grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall bestanden hierfür aber keine Anhaltspunkte. Nach dem Neutralitätsgrundsatz ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedoch unbestreitbar feststehen. Genau das stand im Streitfall aber nicht fest. Hinweis: Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Unternehmer gut beraten, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Buch- und Belegnachweis zu beachten. Quelle: BFH Urteil vom , V R 14/14. Ihr Ansprechpartner für Wirtschaftsrecht: Rechtsanwalt Dr. Peter Striewe SIMON und PARTNER Königsallee 20 D Düsseldorf Tel: Fax: striewe@simon-law.de Web: Urheberrechtlicher Hinweis: Der Newsletter ist nur zur persönlichen Information des Empfängers und seiner Mitarbeiter bestimmt. Eine Weitergabe des Inhalts an Dritte ist nicht gestattet. Nachdruck, fotomechanische, elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien oder Systemen ist - auch auszugsweise - nur nach schriftlicher Zustimmung des Verfassers erlaubt. Haftungsausschluss: Der Inhalt des Newsletters ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlos-

5 - 5 - sen. Die Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Änderung und Abmeldung des Newsletter-Abonnements: Sie erhalten unseren aktuellen Newsletter regelmäßig für die von Ihnen angegebenen Rechtsgebiete unter der von Ihnen angegebenen -Anschrift. Sollten Sie eine Änderung der Rechtsgebiete wünschen, lassen Sie uns dies bitte wissen. Wollen Sie den Newsletter nicht mehr beziehen, reicht eine kurze an schnabel@simon-law.de aus, wir werden Sie sodann umgehend aus dem Verteiler entfernen.

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