Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in Rheinland-Pfalz hier: Stellungnahme der rheinland-pfälzischen Naturschutzverbände zur vorgesehenen

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1 Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz Frau Staatsministerin Margit Conrad Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Friedrich Wulf Naturschutzreferent des NABU Telefon: 06131/ Fax: 06131/ Friedrich.Wulf@NABU-RLP.de 6. Mai 2002 Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in Rheinland-Pfalz hier: Stellungnahme der rheinland-pfälzischen Naturschutzverbände zur vorgesehenen Gebietsmeldung Sehr geehrte Frau Staatsministerin, am haben Ihr Ministerium, vertreten durch Herrn Staatssekretär Hering, und das LfUG, vertreten durch den Präsidenten, Herrn Dr. Rother, den Naturschutzverbänden die aktuelle und aus Sicht des MUF endgültige Vorschlagsliste zu den EU- Vogelschutzgebieten (SPA) vorgestellt, mit der das MUF in die Ressortabstimmung gehen möchte. Für die frühzeitige Information der Naturschutzverbände möchten wir Ihnen herzlich danken. Leider ist die von Ihnen vorgelegte Liste nicht geeignet, um die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie zu erfüllen. Einige Punkte haben wir bereits bei dem Termin am 8.3. in Ihrem Hause angesprochen und in der beigefügten Pressemeldung publik gemacht; nach sorgfältiger Prüfung der neuen Vorschläge sind weitere eklatante Defizite deutlich geworden. Anforderungen der EU-Vogelschutzrichtlinie Wie Sie wissen, hat die Arbeitsgruppe SPA, bestehend aus Fachexperten von LfUG, der staatlichen Vogelschutzwarte und der Naturschutzverbände NABU und GNOR, im März 2001 einen auf der Basis eines systematischen Kriterienkatalogs erarbeiteten Gebietsvorschlag vorgelegt. Dieser Katalog ist die Konkretisierung der Vorgaben der EU- Vogelschutzrichtlinie und der europäischen Rechtssprechung. Z:\Fachgebiete\Naturschutz\Natura2000\Vogelschutz_RL\CONRAD2_2Version.doc

2 Die EU-Richtlinie legt in Artikel 4, Abs. 1, Satz 4 fest: Die Mitgliedsstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten... 2 Diese für die im Anhang I gültige Regelung wird in Artikel 4 (2) auf die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten ausgeweitet. Die EU lässt ihren Mitgliedsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie. Dieser hat aber Grenzen: 1. So müssen für jede Art mindestens die geeignetsten Gebiete der jeweiligen NUTS-Region (d.h. in Deutschland des jeweiligen Bundeslandes) gemeldet werden ( faktische Schutzgebiete ). Der sog. ORNIS-Ausschuss, der die EU- Kommission bei der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie fachlich berät, hat bereits 1989 die Anzahl der geeignetsten Gebiete auf 5 festgelegt (GRIMMETT & GAMMELL 1989). Dieser Richtwert wurde seither u.a. von den Niederlanden und vielen deutschen Ländern übernommen und hat sich als wichtiges Auswahlkriterium etabliert (vgl. z.b. BROCKSIEPER & WOIKE 1999, RUDOLPH 1999). 2. Der Ausweisung muss ein einheitliches, nachvollziehbares Konzept zugrunde liegen (vgl. Begründung zum Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/96 Niederlande-Urteil (EUGH 1998) und DEUTSCHER RAT FÜR VOGELSCHUTZ 2000). 3. Die Gebietskulisse muss tragfähig sein, d.h. geeignet sein, um den Erhaltungszustand der Arten im Gebiet langfristig zu sichern. Als Hilfsmittel zu dessen Beurteilung werden sog. Erfüllungsgrade zu Hilfe genommen ab 60 % des Gesamtbestandes wird von einer ausreichenden Ausweisung ausgegangen, unter 20 % ist die Meldung unzureichend. (vgl. Niederlande-Urteil und für die ebenfalls zu NATURA 2000 zählenden FFH-Gebiete BOILLOT et al ) Die Arbeitsgruppe SPA hat mit ihrem Kriterienkatalog genau diese Vorgaben umgesetzt und auf der Basis dieses fachlichen Kriterienkatalogs die geeignetsten Gebiete identifiziert. Diese staatliche Aufgabe konnte übrigens nur durchgeführt werden, weil die Naturschutzverbände ihre ehrenamtlich erhobenen Daten zur Verfügung gestellt haben. Das Land Rheinland-Pfalz ist dazu verpflichtet, eigene Daten über den Zustand von Natur und Umwelt zu erheben; was die Vögel betrifft, hat es das, bis auf Ausnahmen, nicht getan. Bei diesen im März 2001 festgelegten Gebieten (und einigen wenigen weiteren Gebieten, die im Zuge von Erkenntnisgewinnen bis Herbst 2001 hinzu gekommen sind), handelt es sich um die jeweils 5 geeignetsten Gebiete der nach Artikel 4 der Richtlinie betroffenen Arten. Die fachliche Eignung der Gebiete wird dadurch bestätigt, dass diese allesamt (mit einer einzigen Ausnahme) als Important Bird Area (IBA) eingestuft worden sind (SUDFELDT et al. 2002). Die Meldung dieser faktischen Vogelschutzgebiete ist, wie oben dargestellt, nach EU-Recht verpflichtend.

3 Bewertung der Verkleinerung der Gebietskulisse Die jetzige verkleinerte Gebietskulisse weicht erheblich von den systematischen Kriterien der Arbeitsgruppe SPA Rheinland-Pfalz und der EU-Gesetzgebung ab. 3 Zur Übersicht haben wir die gestrichenen und verkleinerten Gebiete in einer Tabelle beigefügt (Anlage). In ihr sind Arten benannt, deren Hauptvorkommen in Rheinland- Pfalz in diesen Gebieten liegen und der Rang ihrer Bedeutung dargestellt. Ferner beziehen wir uns auf das am 8.3. verteilte Handout mit der Tabelle der Erfüllungsgrade. Die Auswertung der genannten Unterlagen offenbart folgende Defizite: 20 Gebiete wurden gestrichen bzw. in einem Fall trotz Erkenntnisgewinns nicht aufgenommen. 5 Gebiete wurden deutlich verkleinert. Zu den gestrichenen Gebieten gehören 4 von bundesweiter Bedeutung: NationalName Art Rang BRD Moseltal und unteres Sauertal Uhu 2 Dahner Felsenland Wanderfalke 3 Nordpfälzer Bergland und Randgebiete Wiesenweihe 4 (Schallodenbach bis Bechenheim) Schneifel Schwarzstorch ca und weitere 5, die landesweit zu den 1-2 geeignetsten Gebieten für mindestens eine Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (bzw. nach Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Zugvogelart) gehören (relevante Arten in Klammern): Eichenwälder westlich Kirchheimbolanden (Mittelspecht) Mittelrheintal 1 (Haselhuhn, Wanderfalke) Oberwesterwald (Rotmilan, Neuntöter, Bekassine, Braunkehlchen 2, Wiesenpieper) Soonwald (Schwarzspecht) Westlicher Hintertaunus (Rotmilan) Ausführliche Angaben zu weiteren gestrichenen Gebieten und zum Ranking dieser Gebiete für die Arten können der erwähnten Tabelle im Anhang entnommen werden. 1 Das Gebiet ist zwar noch in der Liste vom 8.3. aufgeführt, soll aber nach unseren Informationen auch noch gestrichen werden. 2 Auch dieses Gebiet hat möglicherweise bundesweite Bedeutung (bestes Vorkommen in D außerhalb der Alpen), es liegen jedoch keine Angaben zum Ranking vor

4 4 Diese Kürzungen haben folgende Auswirkungen auf die Repräsentanz der Arten: 6 in Rheinland-Pfalz brütende Arten wurden bei der Auswahl der Meldekulisse gar nicht berücksichtigt. Keines ihrer Hauptvorkommen wurde gemeldet. Dies betrifft: - Rotmilan - Kornweihe - Wiesenweihe (Brutvorkommen) - Bekassine - Braunkehlchen - Wiesenpieper für die genannten und folgende weiteren Arten wurden einige der geeignetsten Gebiete nicht gemeldet (Rangnummern in Rheinland-Pfalz in Klammern hinter der Art aufgeführt) - Schwarzstorch (2,3,4) - Wespenbussard (3) - Wanderfalke (1,2, Verkleinerung beider Gebiete auf Rang 3) - Haselhuhn (1,4,5, Verkleinerung eines Gebiets auf Rang 3) - Wachtelkönig (4) - Uhu (2, Verkleinerung: 1, 3 und des zweiten Gebiets auf Rang 2) - Rauhfußkauz (2,3,4,5) - Ziegenmelker (Verkleinerung von 1) - Eisvogel (4,5, Verkleinerung von 3) - Grauspecht (2) - Schwarzspecht (2 Gebiete, Rang 2-6) - Mittelspecht (1,3,4, Verkleinerung von 5) - Neuntöter (1,2,3, Verkleinerung von 4) - Kranich (5) - Mornell (5) Zu den oben genannten 6 Arten, für die gar kein Hauptvorkommen gemeldet werden soll, kommen also 4 weitere Arten, deren geeignetstes Vorkommen nicht gemeldet werden soll. Zieht man die bereits oben genannten 6 Arten hinzu, wurden für 10 Arten der Vogelschutzrichtlinie die landesweit bedeutsamsten Gebiete nicht gemeldet. Für weitere 10 Arten sind eines oder mehrere der fünf geeignetsten Gebiete ( TOP 5, Rang 2-5) nicht zur Meldung vorgesehen. Durch die Kürzungen werden die Erfüllungsgrade zahlreicher Arten drastisch reduziert und liegen oft unter 20 %. Die folgende Tabelle zeigt die Arten, deren Erfüllungsgrade deutlich unter 60 % liegen. 12 Arten, bei denen sich die Kürzungen deutlich ausgewirkt haben, sind fett hervorgehoben.

5 5 Vögel mit einem Erfüllungsgrad von <50 % Art Vorschlag 2001 Vorschlag 2002 Kornweihe Wiesenweihe (Brutvorkommen) Braunkehlchen 100 <1 Wiesenpieper 100 <1 Bekassine 100 <3 Rotmilan <10 4-5* Neuntöter Wanderfalke * Wespenbussard * Mittelspecht * Rauhfußkauz 55 16*-25 Wendehals k.a Eisvogel * Haselhuhn * Schwarzstorch ca. 45 Uhu Grauspecht k.a. k.a. Schwarzspecht k.a. k.a. *) eigene Berechnungen auf der Basis der Vorschlagsliste 2001 Damit ist die Gebietskulisse zumindest für einige der genannten Arten nicht tragfähig. Ferner zeigt sie deutlich, dass für die Spechtarten Grau- und Schwarzspecht noch landesweit genauere Untersuchungen erfolgen müssen, um den Gesamtbestand und die TOP5 Gebiete klar zu benennen. Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens bei der EU Zur Zeit ist bei der EU ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie anhängig. Im Schreiben vom , das Ihnen durch das BMU am weitergeleitet wurde, stellt die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie nicht vollständig umgesetzt hat, indem sie: nicht die für Erhaltung der Arten nach Anhang I bzw. zum Schutz der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in international bedeutsamen Feuchtgebieten die nach ornithologischen Kriterien zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete in Deutschland als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat sie einige Gebiete nicht nach ausschließlich ornithologischen Kriterien abgegrenzt hat sie ausgewiesenen Schutzgebieten nicht mit einem den Anforderungen genügenden rechtlichen Schutzstatus versehen hat sie der EU nicht die erforderlichen Informationen nach Art. 4 Abs. 3 hat zukommen lassen.

6 6 Insbesondere die unter dem 1. Punkt genannte Kritik trifft in vollem Umfang auch auf den aktuellen Gebietsvorschlag des Landes Rheinland-Pfalz zu. Aus dem Schreiben geht ferner hervor, dass die Important Bird Areas (IBA) wegen der zu ihrer Festlegung angewandten nachvollziehbaren, international anerkannten Kriterien und in Ermangelung anderer qualifizierter Quellen als Referenz für die Erfüllung der Meldung von Gebieten gemäss Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie angesehen wird. Dabei wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich dies auf den derzeit im Druck befindlichen aktuellen IBA-Katalog für Deutschland beziehen wird. Die Kommission betont im Text die mangelnde Erfüllung in den Gebietsmeldungen für alle Greifvögel (Ausdrückliche Nennung der Wiesenweihe), Eulen, Spechte, Ziegenmelker und Neuntöter. Die als Tabelle 5 dieses Schreibens aufgeführte Liste mit Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, welche nach Ansicht der Kommission in den deutschen SPA mangelhaft abgedeckt wurden, weist eine starke Übereinstimmung mit der Liste der in Rheinland-Pfalz vorkommenden Arten auf, für die nicht in ausreichendem Maß gemeldet wurde. Vor diesem Hintergrund ist der mangelnde Erfüllungsgrad bei folgenden Arten als besonders gravierend anzusehen (Zahlen in Klammern geben den bundesweiten Erfüllungsgrad in den SPA an). Grauspecht (8 %) Rotmilan (10 %) Uhu (16 %) Neuntöter (17 %) Eisvogel (21 %) Wiesenweihe (27 %) Schwarzstorch (27 %) Mittelspecht (28 %) Wanderfalke (39 %) Wie oben dargestellt, enthält die bisherige fachlich fundierte SPA-Kulisse (Stand Ende 2001) zahlreiche Gebiete zum Schutz dieser Arten, die in der neuen Kulisse nicht berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund muss diese Liste von 2001 vollständig gemeldet werden und darüber hinaus vom Land eine Verbesserung der Datenbasis und eine Nachmeldung zum Schutz der Spechte erfolgen. Zusammenfassende Stellungnahme Zusammenfassend bewerten NABU, BUND und GNOR den im März vorgelegten Vorschlag wie folgt: Bei 20 Arten wurde gegen die Vogelschutzrichtlinie verstoßen, indem kein Hauptvorkommen gemeldet werden soll oder indem eines oder mehrere der 5 geeignetsten Gebiete ( TOP 5 ) in Rheinland-Pfalz nicht gemeldet werden sollen (s. Kriterium 1 auf S.2)

7 7 Ferner wurde auch insofern gegen die Vogelschutzrichtlinie und die europäische Rechtsprechung verstoßen, indem der Auswahl kein einheitliches, systematisches Konzept zugrunde liegt bzw. in großem Umfang von diesem Konzept abgewichen wurde. (s. Kriterium 2) Die Kulisse ist nicht tragfähig: Bei 11 Arten wurden nur 0-20 % der Vorkommen als Vogelschutzgebiete vorgeschlagen, bei weiteren 7 werden mit der Meldekulisse weniger als 60 % erfasst (s. Kriterium 3) Er weist gegenüber der von der EU als Referenz angesehenen aktuellen IBA- Liste (SUDFELDT et al. 2002) erhebliche Defizite auf. Die Auswahl der SPA kann allein auf fachlicher Grundlage geschehen. Denn die Vogelschutzrichtlinie schreibt eindeutig vor: Für die genannten Vogelarten sind die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Vogelschutzgebieten zu erklären. Eine Reduzierung auf dem Wege politischer Abstimmung, wie sie bereits im Jahr 2001 und derzeit wieder erfolgt, widerspricht dieser Vorschrift. Auch die genannte Steigerung der Akzeptanz ist vor diesem Hintergrund als Argument für die Kürzung in keiner Weise zulässig. Die rheinland-pfälzischen Naturschutzverbände NABU, BUND und GNOR fordern Sie auf, die fachlich erforderliche Gebietskulisse in vollem Umfange zu melden, da sonst keine Rechtssicherheit für die als Vogelschutzgebiete identifizierten Gebiete besteht. Diese ist die Kulisse vom März 2001 einschließlich der bis Ende des Jahres erfolgten, fachlich fundierten Ergänzungen und Arrondierungen (z.b. Ausgliederung von Ortslagen), die allerdings auf der Basis noch vom Land durchzuführender Erhebungen für die Spechte (Grauspecht, Schwarzspecht, Mittelspecht) ergänzt werden müsste. Wir empfehlen, die angestrebte Akzeptanz nicht durch unfundierte und unhaltbare Konzessionen hinsichtlich des Gebietsumfangs, sondern durch eine genaue Information der Bürger über zu erwartende Einschränkungen und eine Nutzung der in der EU-Richtlinie 1257/99 vorgesehenen Fördermittel anzustreben (vgl. Stellungnahme des NABU zur Umsetzung dieser Richtlinie vom November 2001 auf der NABU- Homepage Wir werden die in diesem Schreiben dargestellten Defizite als Beitrag zur EU- Beschwerde im Rahmen des erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens an den NABU-Bundesverband weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Wulf NABU Rheinland-Pfalz Anlage Dr. Erwin Manz BUND Rheinland-Pfalz Ansgar van Elst Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz (GNOR)

8 8 Zitierte Literatur: ARBEITSGRUPPE SPA RHEINLAND-PFALZ (2001): EG-Vogelschutzrichtlinie Auswahlkriterien zur Ermittlung von Besonderen Schutzgebieten (SPA= Special Protection Areas) Oppenheim. BOILLOT, F., VIGNAULT, M.-P., DE BENITO, J.M. (1997): Process of assessing national lists of proposed sites of community interest (psci) at biogeographical level.- Natur und Landschaft 72 (11): BROCKSIEPER, R. & WOIKE, M. (1999): Kriterien zur Auswahl der FFH- und Vogelschutzgebiete für das europäische Schutzgebietssystem NATURA LÖBF-Mitteilungen 2/1999:15-26 DEUTSCHER RAT FÜR VOGELSCHUTZ (2000): Arbeitstagung zur Umsetzung der EG- Vogelschutzrichtlinie am 26. und 27. Januar 2000 in der Staatlichen Vogelschutzwarte Frankfurt EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) (1998): URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 19. Mai 1998 Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete" in der Rechtssache C-3/96 GRIMMET, R.F.A. & GAMMELL, A.B. (1989): Inventory of Important Bird Areas in the European Community (unpublished report prepared for the Directorate-General for the Environment, Consumer Protection and Nuclear Safety of the European Community, Study contract B ). International Council für Bird Preservation, Cambridge. RUDOLPH, B.U. (1999): Konzept zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie in Bayern. Unveröff. Arbeitskonzept des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 98 S. SUDFELDT, C., D. DOER, H. HÖTKER, C. MAYR, C. UNSELT & H.-G. BAUER (2002, im Druck): Important Bird Areas (bedeutende Vogelschutzgebiete) in Deutschland. - Ber. Vogelschutz 38. WERNER, M. (2001): Zur Umsetzung der EG-Vogelschutzrichtlinie in Rheinland- Pfalz Fachwissenschaftliche Herleitung der Kriterien zur Identifizierung von EG- Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz. - Unveröff. Manuskript.

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