STRAFPROZESS- UND SANKTIONENRECHT, 11. Einheit,

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1 STRAFPROZESS- UND SANKTIONENRECHT, 11. Einheit, geplanter Inhalt der heutigen Einheit: - Fälle zum Rechtsmittelverfahren - Fälle aus der Klausur des letzten Semesters - Besonderheiten bei Rechtsmittel gegen Urteile des BG und des LG als Einzelrichter Besonderheiten bei Rechtsmittel gegen Urteile des BG und des LG als Einzelrichter Bezirksgericht und Landesgericht Einzelrichter entscheiden beide nur alleine; 463: gegen Urteile der BG die gegen einen Anwesenden ergangen sind ist nur das RM der Berufung (an das LG) zulässig -> klingt als wäre relativ wenig möglich ist aber in Wirklichkeit mehr da auch Schuldberufung erhoben werden kann (bei Schöffengericht wäre nur eine Strafberufung oder eine Nichtigkeitsbeschwerde möglich); nur Berufung ist auf den Anwesenden bezogen, im Abwesenheitsverfahren wäre wie in einer früheren Einheit behandelt auch der Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil möglich; 489(1): ist die Bestimmung für das LG als Einzelrichter; hier findet man viele Verweise, v.a. auf das BG-Verfahren bei LG-Einzelrichterverfahren immer 489 anschauen und worauf verweist er meist auf BG-Verfahren und dann beides zitieren; Seite 1 von 14

2 465: Die Manuduktionspflicht- der Angeklagte ist im Einzelrichterverfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten welcher zu seinen Gunsten ein RM erheben kann - ermöglicht die Berufung durch den Ankläger (Staats- oder Bezirksanwalt) gegen den Willen des Angeklagten zu seinen Gunsten; 467(3): Bei Geltendmachung einer Nichtigkeitsziffer ist dies immer so zu behandeln wie wenn eine Schuld- oder Strafberufung erhoben wird; Eine Schuldberufung impliziert logischer Weise immer auch eine Strafberufung [Berufe ich gegen die Schuld will ich die Strafe sicher auch nicht ;-)] 467(1), 473(2) ivm 489(1): Verfahren wird in der 2. Instanz vollständig wiederholt es gibt kein Neuerungsverbot wie in den alleinbesetzten Gerichten; alte Tatsachen und Beweismittel können aufgenommen werden, müssen aber nicht; 467(2): [...]Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat. Ob also falsch bezeichnet Schuldberufung oder Nichtigkeitsberufung eingebracht wird schadet nicht insoweit aus dem Gesamtkontext hervorgeht was er eigentlich wollte; 479: gegen das RM-Urteil ist kein weiteres RM möglich; Bei der Durchsicht der Nichtigkeitsziffern finden wir zum Teil ganz wilde Verweisungsketten zwischen den einzelnen Bestimmungen; Seite 2 von 14

3 468(1): Nichtigkeitsziffern für das BG-Verfahren: Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden: Z1: wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter ( 43 und 46) das Urteil gefällt hat; Diesen Nichtigkeitsgrund hatten wir bereits bei einem Fall vor dem Schöffengericht behandelt; allerdings gibt es einen Unterschied in der Definition zu 281(1) Z1 - vergleiche Rügepflicht: 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe: 1. wenn das Schöffengericht nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter ( 43 und 46) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, dass der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde; siehe jetzt 468 (2): Die unter Abs. 1 Z 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den 281 und 282 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat. => somit gilt die Rügepflicht auch für das BG-Verfahren auch wenn dies nicht gesondert dabei steht; (Rügepflicht = 1. Besonderheit) Tipp: Verweis anbringen von 468(1)Z1 zum Abs. 2 damit man dies nicht vergisst; Allerdings müsste das Gericht isd Manuduktionspflicht darauf hinweisen, dass dies geltend gemacht werden könnte; 2. Besonderheit im ersten Satz des 281(1)Z1: wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten hier gibt es einen Berufsrichter und 2 Schöffen, im ER-Verfahren ja nur einen Richter, somit erscheint es auf den ersten Blick logisch, dass dies nur im 281 steht, ABER: unter nicht Beiwohnen gilt gemäß Wiener Kommentar auch die geistige Abwesenheit eines der Seite 3 von 14

4 Richter (Schläfchen halten, andere Akten lesen...) dies ist somit im 468 nicht eigens ausgeschlossen, aber natürlich dennoch nicht erlaubt. Warum das also anders formuliert ist kann uns der Herr Vortragende aber auch nicht sagen ist halt einfach nicht logisch, bäh!) 468(1) Z2: wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt; zb: Diebstahl räuberischer Diebstahl 468(1)Z2a: "wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde; im Vergleich zum 281 Z2: dort ist der erforderlich Widerspruch explizit erwähnt, im BG-Verfahren steht nichts von einem Widerspruch drin, zudem gilt auch der Verweis von 468 (2) auf 281 nicht => somit ist auch kein Widerspruch im Fall des 468 (1) Z2a erforderlich; Anmerkung: mit den richtigen Verweisen ist das im Gesetz auch ganz leicht zu finden steht alles drin; 468(1)Z3: Beinhaltet die Bestimmungen in der Hauptverhandlung welche Nichtigkeit des Urteils bei deren Verletzung androhen wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt ( 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt; Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend denen des 281 aber es gibt gewisse Unterschiede betreffend der Bestimmungen speziell für das Schöffenverfahren; nicht übersehen: den Verweis in 468(1)Z3 auf 281 Z4(nicht behandelter oder abgelehnter Antrag und 281Z5 (Begründungsmängel) 468(1) Z4: aus den im 281 Abs. 1 Z 6 bis 11 angegebenen Gründe => 281(1) Z5a ist im BG-Verfahren nicht anwendbar weil sie nicht gebraucht wird. Hier gibt es die Möglichkeit der Schuldberufung. Seite 4 von 14

5 489(1): regelt das RM der Berufung für das LG-ER-Verfahren Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen. hier gibt es einen Generalverweis auf den 281 (1) mit Ausnahme der Z5a Verweis auf 468 (1) Z1 örtliche Unzuständigkeit, Besetzung Verweis auf 468(1)Z2 sachliche Unzuständigkeit Warum im 489(1) auf 468(1)Z1 und 281(1)Z1 verweist ist auch dem Vortragenden nicht ganz klar; bis 2008 galt noch die Fassung des BGBl I Nr. 108/2000 worin für 468(1)Z1a bis 5 vielleicht ein Versehen; Jedenfalls haben beide Normen wie oben ausgeführt zwar abweichende Definitionen aber sind sinngleich anzuwenden sowohl im Bereich der Rügepflicht als auch im Bezug auf das Beiwohnen; Es handelt sich somit um einen doppelten Verweis. Fälle zum Rechtsmittelverfahren [Streamzeit 20:40] [Sendepause bis Streamzeit 23:55] Seite 5 von 14

6 Aufgrund des Strafrahmens bis zu 2 Jahre ( 31(4) Z1) ist das LG als ER zuständig. Somit ist eine volle Berufung möglich. Der Grund der Berufung, hier Schuldberufung ist anzugeben, wenngleich eine falsche Bezeichnung nicht schadet; Wie im Schöffengerichtlichen Verfahren hat A auch hier 3 Tage Zeit um sich zu entscheiden da er sich Bedenkzeit erbeten hat. Da ihn die Anonymverfügung noch am Tag der Rechtsprechung erreicht ist die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen und er hat somit die Möglichkeit die Schuldberufung zu erheben. Die gesamte Beweiswürdigung ist überprüfbar => das gesamte Verfahren wird wiederholt. Hier kann er neue Beweise vorlegen. Er wird die Anonymverfügung als Beweis vorlegen und somit seine Unschuld beweisen, da er 10 Minuten nach der ihm vorgeworfenen Tat nachweislich an einem weit entfernten Ort war; Er wird somit mit der Schuldberufung durchkommen und in 2. Instanz freigesprochen werden. [Sendepause bis Streamzeit 30:55] Seite 6 von 14

7 A sagt, der Sachverhalt ist richtig festgestellt worden, allerdings hätte seiner Meinung nach die Körperverletzung nicht als Berufsunfähigkeit eingestuft werden dürfen; Da für 85 der ER-LG zuständig ist, ist eine volle Berufung möglich; A unterstellt einen Subsumtionsfehler: der Festgestellte Sachverhalt rechtfertigt keine Annahme des Vorliegens eine 85- Tatbestands; A wird eine Nichtigkeitsberufung gem 489(1) ivm 281(1)Z10 geltend machen; 281(1): Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe: Z10: wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist; Das Gericht hat eine Qualifikation angenommen, welche durch diesen richtig festgestellten - Sachverhalt nicht gerechtfertigt ist; Gemäß 33(1)Z1 entscheidet darüber das OLG [Sendepause bis Streamzeit 38:30] Seite 7 von 14

8 ad a) Wenn ein Antrag abgelehnt wurde muss man automatisch 281(1)Z4 im Kopf haben: wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist; In der EMRK haben wir das Recht der Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; => Gleiches Recht für Ankläger und Angeklagten auf Zeugenbeantragung, -vorladung und-befragung; (= Prinzip der Waffengleichheit) Bei Ziffer 4 handelt es sich um einen relativen Nichtigkeitsgrund: Tipp: Verweis zu Absatz 3 anbringen (dieser besagt, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. Wenn also das Verfahren auch bei stattgegebenem Antrag nicht anders ausgegangen wäre. In unserem Fall ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht unbegründet da ein Entlastungszeuge jedenfalls den Ausgang des Verfahrens verändern kann. ad b) Achtung: eingeblendete Folie ist fehlerhaft Lösung b) auf der Folie gehört zu Punkt c) Lösung b) fehlt auf der Folie; Lösung zu b) durch den Vortragenden: Wenn, wie hier, der ER zuständig ist, ist eine volle Berufung möglich. Hier ist es eine Schuldberufung wegen der Beweiswür- Seite 8 von 14

9 digung ( 489 ivm 464 Z2) da der Richter der Aussage einfach nicht geglaubt hat. Auch eine Nichtigkeitsberufung ist möglich, da der Richter für seine Entscheidung nur unzureichende Gründe angegeben hat gemäß 489 ivm 281(1)Z5 (Begründungsmängel); ad c) (auf der eigeblendeten Folie fälschlich als b) bezeichnet) Wir sind im Verfahren vor dem Schöffengericht; somit ist nur 281 anwendbar; 281(1)Z9 lit b: ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist,... ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde; In unserem Fall kann die Strafbarkeit der Tat aufgehoben sein, wenn A vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist. ad d) Es wäre eine Zusatzfrage nach dem Rücktritt vom Versuch an die Geschworenen zu stellen gewesen Anmerkung: Geschworenengericht ist zwar nicht zentral prüfungsrelevant, kann aber immer wieder vorkommen wie zb letzte Woche als ein Kandidat bei Prof. Steininger eine Frage an das Geschworenengericht formulieren musste (mit Haupt-, Zusatz- und Eventualfrage); Im Geschworenengerichtlichen Verfahren gibt es keine Schuldberufung aber eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Strafberufung wie auch im Schöffengerichtlichen Verfahren ist möglich; Hier haben wir eine Nichtigkeitsbeschwerde gem 345(1)Z6; 345(1): Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fäl- Seite 9 von 14

10 len zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden: Z6: wenn eine der in den 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist; Die Zusatzfrage ist geregelt im 313. Dadurch, dass diese nicht gestellt worden ist, ist die Nichtigkeitsziffer erfüllt und das Urteil damit nichtig; Auch hier handelt es sich wieder um einen relativen Nichtigkeitsgrund dies immer bedenken; Aber auch hier wird ein nachteiliger Einfluss aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen; Wenn Anhaltspunkte auftauchen aber nicht weiter beachtet werden ist anzunehmen, dass ein nachteiliger Einfluss vorliegt; Fälle aus der Klausur des letzten Semesters [Streamingzeit 46:05] [Sendepause bis Streamzeit 51:00] Seite 10 von 14

11 Frage eines Studenten: Könnte man beim Diebstahl der Weinflasche um Euro 9,90 auch Entwendung annehmen? Antwort: Ja, grundsätzlich schon; der Wert ist unter der Euro 100,- Grenze. Somit wäre es denkbar, die Entwendung anzuprüfen, materiellrechtlich; allerdings müssten dann auch die besonderen Schuldmerkmale alle vorliegen, oder eines davon vorliegen; davon steht allerdings nichts im Sachverhalt; Anmerkung: wenn bei einer StPO-Frage angegeben ist, dass 127 StGB verwirklicht ist, dann ist immer davon auszugehen was im SV steht; Für den Diebstahl ist das Bezirksgericht St. Pölten zuständig, weil aufgrund des niedrigen Strafrahmens gemäß 30(1) Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme im Einleitungssatz das BG angeführt ist und St Pölten weil dies der Tatort war, gem 36(3): Für das Hauptverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.... Dasselbe gilt auch für den schweren Raub. Dort ist es aber wieder die Strafgrenze, die den Ausschlag gibt zum Verfahren vor dem Schöffengericht. Örtlich ist es aber auch hier der Tatort, also Linz. ad Minderrausch: 29(2): Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen. Somit wäre ein Rausch isd 287 StGB zu berücksichtigen. 287 behandelt allerdings die Tat im Vollrausch, dieser liegt erst ab ca. 3 / vor; Erst ab diesem Zustand wird die Strafobergrenze auf 3 Jahre gemindert und wir wären nicht mehr beim Schöffengericht sondern im Einzelrichterverfahren. In unserm Fall kommt 387StGB nicht zur Anwendung da nur ein Minderrausch vorliegt; Somit bleibt die Strafrahmenobergrenze unverändert und die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht bleibt. Möglichkeiten das Verfahren bezüglich der Zuständigkeiten zu Vereinfachen: Gemäß der subjektiven Konnexität des 37 gibt es die Möglichkeit Verfahren zu verbinden Seite 11 von 14

12 wichtige Begriffe: objektive / subjektive Konnexität hier: subjektive Konnexität: ein Täter hat mehrere Taten ausgeführt => Konnexität im Tatsubjekt 37(2) StPO: Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte ( 12 StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Somit ist das Schöffengericht in Linz als das höhere Gericht zuständig; Anmerkung zur Klausur: für eine positive Klausur ist mehr als die Hälfte der Punkte erforderlich also 16 von 30 nicht wie bei der Fachprüfung 4 von 15 oder wie bei der Hausarbeit 8 von 30Punkten! Wird allerdings auch nicht so streng bewertet wie eine UE-Klausur oder eine FP. [Sendepause bis Streamzeit 58:25] Grundsätzlich denkbar sind zwei Varianten der Einstellung des Verfahrens: die Einstellung wegen subjektiver Konnexität oder die Einstellung wegen Geringfügigkeit; Hier ist nur die Einstellung wegen subjektiver Konnexität anwendbar: Seite 12 von 14

13 192(1): Von der Verfolgung einzelner Straftaten kann die Staatsanwaltschaft endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und... Z1: dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat... In unserem Fall haben wir einen schweren Raub mit einer Strafrahmenobergrenze von 15 Jahren und einen einfachen Diebstahl mit einer Obergrenze von 6 Monaten; Somit wird der Diebstahl nur verschwindend geringen Einfluss haben auf die Strafbemessung, da eine Strafe nach der gemeinsamen Untergrenze und der gemeinsamen Obergrenze bestimmt wird. Somit gibt der Raub den Strafrahmen mit Unter- und Obergrenze vor. Auch bei den Erschwerungsgründen, welche eventuell zum Tragen kommen da A mehrere Delikte begangen hat, wird sich der Diebstahl, wenn überhaupt, dann nur ganz, ganz gering auswirken, wahrscheinlich gar nicht. ad Einstellung wegen Geringfügigkeit: War die Tat so geringfügig, das es keiner Strafe bedarf damit der Täter etwas daraus lernt und auch keine Diversion angewendet werden muss, dann kommt grundsätzlich 191(1)in Betracht. In unserem Fall jedoch nicht, da man sich das Gesamtverhalten das Täters zum Zeitpunkt des Verfahrens ansehen muss: es wird verhandelt über alles was dem Täter zur Last gelegt werden muss bis zu diesem Zeitpunkt und da haben wir neben dem einfachen Diebstahl auch noch den schweren Raub; deswegen ist keine Geringfügigkeit mehr gegeben. Das Gesamtverhalten des Täters lässt keine positive spezialpräventive Diagnose zu; Das Gebot der Verfahrenskonzentration findet sich im 28 StGB. Seite 13 von 14

14 [Sendepause bis Streamzeit 1:04:00] Der Staatsanwalt wird eine Nichtigkeitsbeschwerde gem 281(1)Z7 erheben. Wir sind im schöffengerichtlichen Verfahren. Somit interessiert uns nur de 281. In diesem Fall liegt eine Anklageunterschreitung vor: Das Gericht hat nicht über alle Anklagepunkte geurteilt sondern den Diebstahl ignoriert. Die Anklage ist unterschritten und das Urteil somit nichtig. Bei Anklageunterschreitung liegt keine Beschwer vor und somit kann der Beschuldigte diese niemals geltend machen. Wird über einen Anklagepunkt nicht geurteilt ist der Beschuldigte in diesem Punkt quasi freigesprochen. (siehe Judikatzitat auf der Folie) Seite 14 von 14

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