Regionaler Richtplan Oberengadin

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1 Öffentliche Auflage: 6. Oktober bis 4. November 2011 Übersicht: Kapitel 1: Einleitung (neu) Kapitel 2: Raumkonzept (neu) Kapitel 3: Landschaft (Fortschreibung zhd. Erarbeitung Richtplankarte) Kapitel 4: Tourismus (Fortschreibung zhd. Erarbeitung Richtplankarte) Kapitel 5: Siedlung und Ausstattung (neu) Kapitel 6: Verkehr (Anpassung) Kapitel 7: Übrige Raumnutzungen (Anpassung [7.1], neu [7.2, 7.3]) Richtplankarte 1:17'500 (neu) Richtplankarte 1:50'000 (neu) Grundlagenkarte Langsamverkehr 1:25'000 (neu) Stauffer Studach AG CH 7000 Chur Ale anderstras,e 38 Fon.41 (0) Fax *41 (0) Meil infoestauffer-studach ch

2 A. Formelles Der Entwurf zur Anpassung des regionalen Richtplans wurde nach einer regionsinternen Vernehmlassung (14. Januar bis 11. März 2011) und nach erfolgter Vorprüfung durch die Fachstellen der kantonalen Verwaltung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Mitwirkung dauerte vom 6. Oktober bis zum 4. November Parallel zum öffentlichen Auflageverfahren erfolgte auch die Vorprüfung durch den Bund. Mit der öffentlichen Auflage wird die Information und Mitwirkung der Bevölkerung gemäss kantonaler Raumplanungsgesetzgebung (Art. 11 KRVO) gewährleistet. Während einer öffentlichen Auflage können schriftliche Einwendungen und Anregungen eingebracht werden. Die eingegangenen Anträge werden in der Regionalplanungskommission beraten, und hinsichtlich ihrer Berücksichtigung beurteilt. Die Ergebnisse dieser Beratung werden in vorliegendem Bericht dokumentiert. Auflageakten Die öffentliche Auflage umfasste folgende Akten: Regionaler Richtplan, Richtplantext Kap. 1 7 Regionaler Richtplan, Richtplankarten 1:17'500 und 1:50'000 Regionaler Richtplan, Grundlagenkarte Langsamverkehr 1:25'000 Regionaler Richtplan, Siedlungsentwicklungskonzept 2010 Kantonaler Richtplan, Anpassung Übersichtskarten Kantonaler Richtplan, Anpassung Objektliste Kantonaler Richtplan, erläuternder Bericht Auflageorte Die Auflage erfolgte an folgenden Orten: Kreisamt, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan Bauämter der Kreisgemeinden Amt für Raumentwicklung Graubünden, Grabenstrasse 1, 7000 Chur Im Weiteren wurden die Akten auch auf den Internetseiten des Kantons und des Kreisamts verfügbar gemacht. -1 -

3 B. Behandlung der Wünsche und Anträge B.1 Generelle Bemerkungen Im Rahmen der öffentlichen Auflage ist eine Vielzahl von Stellungnahmen mit Wünschen und Anträgen eingegangen. Die Regionalplanungskommission begrüsst diese aktive Mitwirkung interessierter Kreise und von Privaten. Verschiedene Wunsch- und Antragsstellungen betreffen Anliegen, die nach Auffassung der Region nicht eigentliche Inhalte des regionalen Richtplans oder nicht Gegenstand dieser Richtplanerarbeitung sind. Infolge werden zu zwei Themen generelle Hinweise gemacht: B.1.1 Anlass für Erarbeitung, Inhalte der jetzigen Revision Der Anlass für die Erarbeitung des öffentlich aufgelegten regionalen Richtplans ist die erstmalige Erarbeitung eines regionalen Richtplans Siedlung. In diesem Zusammenhang erachtete es der Kreisrat als naheliegend, auch die bereits laufenden Anpassungen in den Bereichen Verkehr und übrige Raumnutzung in diese Richtplananpassung aufzunehmen und soweit möglich, geringfügige Änderungen und Fortschreibungen vorzunehmen. Damit waren die Voraussetzungen gegeben, um erstmalig eine Gesamtrichtplankarte zu erstellen. Die hier vorliegende Richtplanrevision hat nicht die Überarbeitung der Inhalte Landschaft und Tourismus zum Inhalt. Diese beiden Themen wurden in wichtigen Teilen anlässlich der Erarbeitung des kantonalen Richtplans 2000 auch für die Region erarbeitet. Oberste regionale Planungsbehörde ist der Kreisrat. Er legt die zu bearbeitenden Richtplaninhalte in einem Mehrhresprogramm fest. Der Kanton hat das Mehrhresprogramm im Februar 2010 genehmigt. Die Überarbeitung der beiden Themen Landschaft und Tourismus erfolgt gemäss Mehrhresprogramm ab dem Jahr B.1.2 Aufgabe des regionalen Richtplans und Verhältnis zu kommunalen Pla- nungszuständigkeiten Der regionale Richtplan hat zum einen die Aufgabe, in verschiedenen Sachbereichen den kantonalen Richtplan zu präzisieren, zum anderen die Inhalte zu bearbeiten, welche einen überkommunalen Abstimmungsbedarf haben oder welche regional eine gemeinsame Vorstellung erfordern. Der kantonale Richtplan 2000 weist den Regionen verschiedene Aufgaben und Verantwortungsbereiche zu, regelt aber auch Inhalte abschliessend oder weist den Verantwortungsbereich direkt den Gemeinden, als Träger der kommunalen Planungen, zu. Nicht alle planerischen Aufgaben, die allenfalls auch überkommunale Aspekte haben, sind automatisch Sache des regionalen Richtplans. So sind namentlich Fragen innerhalb des Siedlungsgebietes oder Fragen der Siedlungsgestaltung generell bereits im kantonalen Richtplan geregelt oder fallen in die Kompetenz der Gemeinde. -2-

4 B.2 Behandlung der einzelnen Wünsche und Anträge B.2.1 Generelle Bemerkungen und Anträge zum regionalen Siedlungsentwicklungskonzept 1 - Stiftung terrafina Institutionalisierte Zusammenarbeit in der Richtplanunq Die Antragsteller wünschen eine institutionalisierte Zusammenarbeit in der Richtplanung mit den regionalen Organisationen des Umwelt-, Natur- und es, insbesondere auch mit der Stiftung Terrafina. Eine institutionalisierte Form der Zusammenarbeit, wie sie die Antragsteller vorschlagen, sieht die kantonale (KRG, KRVO) und regionale (RPGOE) Gesetzgebung nicht vor. Die Organisationen wirken direkt und indirekt bei der Richtplanung via Mandate im Kreisrat, der Regionalplanungskommission oder in den von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen mit. Der Kreis ist nicht verschlossen namentlich auch bei speziell eingesetzten Arbeitsgruppen Fachorganisationen verstärkt mitwirken zu lassen. Eine formell institutionalisierte Mitwirkung wie hier gefordert wird, sieht das Regionalplanungsgesetz nicht vor. ->Antrag wird nicht berücksichtigt. 2 RE- SEK Privater Einwänder [G] Auftrag und Grundsatz des Richtplans neu definieren Ein privater Einwänder fordert, dass Auftrag und Grundsätze des Richtplans und Siedlungsentwicklungskonzepts neu definiert und ergänzt werden. Er beantragt, das einleitende Kapitel des Siedlungsentwicklungskonzepts entsprechend anzupassen (Kap. 1.2). Der gleiche Einwänder stellt den Antrag, das Kapitel Interessensstandorte Hotellerie komplett zu streichen. Der Richtplan wird basierend auf den bestehenden Inhalten weiterbearbeitet, ein Zurückstellen oder eine grundlegende Neuausrichtung ist nicht im Interesse der Region. Das RESEK ist zudem nicht Richtplaninhalt, sondern eine generelle Konzeption um infolge dann spezifische Inhalte im Richtplan zu regeln. ->Antrag wird nicht berücksichtigt. 3 RE- SEK Privater Einwänder [G] RESEK mit diversen Grundlagen ergänzen Das RESEK sei mit den folgenden Grundlagen zu ergänzen: A. Tab. Entwicklung Einwohnerzahl der letzten 20 Jahre und der Verteilung der 2000 übrigen" Personen. B. Tab. Entwicklung der Schülersteintritte der letzten 20 Jahre sämtlicher Gemeinden, mit Angabe der Erstsprache. C. Tab. Pendlerentwicklung über die Regionsgrenze innerhalb und ausserhalb des Kantons in den letzten 20 Jahren. D. Tab. mit geschätzten Zweitwohnungsanteilen nach Gde. basierend auf dem neuen Gebäude- und Wohnungsregister. Die genannten Grundlagen sind im Zusammenhang mit der Regionalentwicklung interessant. Zum einen würden sie aber keine neuen Erkenntnisse (Strukturdaten Bevölkerung) liefern, zum anderen liegen sie nicht vor (Pendlerdaten werden in dieser Form nicht fortgeschrieben, und die harmonisierten Registerdaten liegen noch nicht vor). Diese Grundlage ist dann für die Überarbeitung des Richtplans Zweitwohnungen sicherlich von Wichtigkeit. Das RESEK ist nicht Richtplaninhalt, sondern eine generelle Konzeption um infolge dann spezifische Inhalte im Richtplan zu regeln

5 2. Raumkonzept 4 2 Stiftung terrafina Societad Auf Festlegung von Teilräumen verzichten Die Unterteilung in die drei Räume Seen, Zentrum und Plaiv sei unnötig und schaffe nur Unklarheiten und Unschärfe im Übergang von einem Bereich in den anderen und damit Schnittstellenprobleme. Die Raumeinteilung basiert auf einer Betrachtung der funktionalen Zusammenhänge, welche im existieren. Diese Differenzierung zielt nicht auf das Schaffen von Grenzen sondern soll zum Verständnis des Siedlungssystems beitragen. Im Text wird sinngemäss denn auch hingewiesen, dass enge Verflechtungen zwischen diesen Teilräumen existieren. Mit dieser funktionalen Charakterisierung soll ein Anhaltspunkt, eine Hilfe namentlich für Fragen der überkommunalen Infrastrukturen und Ausstattungen gegeben werden. In diesem Lichte erachtet der Kreisrat diese Differenzierung als hilfreich. 5 2 Stiftung terrafina Räumliche Gliederung mit Raum Bernina und Maloia ergänzen Bei der Unterteilung der Region in die drei Räume Seen, Zentrum und Plaiv findet der vierte und für die touristische Ausprägung entscheidende Standbein Bernina von Pontresina bis Lago Bianco keine Erwähnung. Der Einbezug dieses Teilraums sei auch in Bezug auf das Besiedlungspotenzial zwingend erforderlich. Der Antragsteller weist darauf hin, dass diesem Raum im Zusammenhang mit einem möglichen Rückbau der Lagalb und allfälligen Ersatzmassnahmen besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei. Die Antragsteller beantragen, dass auch das Gebiet Malo einbezogen werde, welches räumlich zur Region gehöre. Das Gebiet zwischen Pontresina und dem Lago Bianco kann im Zusammenhang mit Infrastruktur- und Ausstattungsfragen nicht als funktionaler Teilraum verstanden werden (siehe Beantwortung Antrag Nr. 4). Auch ist er nicht besiedelt ist und mit Ausnahme der touristischen Transportanlagen von Lagalb und Diavolezza auch nicht mit Ausstattungseinrichtungen belegt. Dies soll auch Sicht des Kreisrates so bleiben. Für die Funktionalität des Siedlungssystems hat dieser Raum derzeit eine geringe Bedeutung, auch wenn sich das Gebiet rein naturräumlich gesehen, nicht weniger eignet als andere besiedelte Räume im. Eine allfällige Diskussion einer Besiedlung dieses Raumes ist aus Sicht des Kreisrates auch nicht eine im Zeithorizont der anstehenden Richtplanperiode von Jahre. Auf einen Einbezug des Raums Bernina in das Schema der funktionalen Struktur wird daher verzichtet. 6 2 Aspekt Landwirtschaft berücksichtigen Die Antragsteller weisen darauf hin, dass im Raumkonzept Erörterungen zur Landwirtschaft fehlen. Es seien Konfliktpotenziale aufzuzeigen. Es sollen keine neuen Bauten für landwirtschaftliche Nebenerwerbe in der freien Landschaft entstehen. Siehe Ausführungen B *Behandlung folgt gemäss Mehrhresprogramm im Jahr 2012/

6 7 2 Umgang mit Maiensässe / Aclas klären Die Antragsteller fordern regionale Überlegungen zum Umgang mit den bestehenden Maiensässen / Aclas. Dabei seien Fragen nach den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und nach der angestrebten Kulturlandschaft massgebend. Im Fokus ständen Zuoz und S-chanf. Siehe Ausführungen B.1.1. >Behandlung folgt gemäss Mehrhresprogramm im Jahr 2012/ Landschaft 8 3 Stiftung terrafina Societad Pro Natura GR / WWF GR Denkmalpflege GR Private Einwänder [E] Teil Landschaft synchron zum Teil Siedlung bearbeiten Mehrere Antragsteller sind der Ansicht, dass die synchrone Bearbeitung der beiden Themenkomplexe Siedlung und Landschaft für die integrale Erfassung des Raums entscheidend sei. Die Wirksamkeit des Siedlungsrichtplans können nicht beurteilt werden, solange nicht bekannt sei, was in der Landschaft passiere, insbesondere was die intensive Nutzung am Berg betreffe. Die Antragsteller Pro Natura GR / WWF GR weisen darauf hin, dass die Gefahr besteht, falsche Vorentscheidungen zu fällen, die den Spielraum in den noch fehlenden Sachbereichen unangemessen einschränken. Sie beantragen, die Überarbeitung des Richtplans künftig im Rahmen einer Gesamtauslegeordnung vorzunehmen, und auf die Praxis mit thematischen Teilrichtplänen zu verzichten. Auch im Verständnis der Regionalplanungskommission ist die Siedlung integraler Teil der Landschaft. Wenngleich der rechtskräftige Teilrichtplan Landschaft (genehmigt / RB 2094 und übernommen im kantonalen Richtplan) im Rahmen dieser Revision noch nicht überarbeitet, sondern nur angepasst und fortgeschrieben wird, enthält namentlich der neue Richtplan Siedlung eine Vielzahl an konzeptionellen Festlegungen, welche für die Landschaftsentwicklung von Bedeutung sind, so die langfristigen Siedlungsgrenzen oder die Aussagen in Bezug auf die Erweiterung des Siedlungsgebiets (Relevanzmatrix hierzu wird als Vorbereitung für den Teil Landschaft erstellt). Diese legen dar, wo und unter welchen Bedingungen eine Siedlungserweiterung möglich ist, und legen damit die Schutzansprüche in Bezug auf die Freiraumstruktur und die offene Landschaft behördenverbindlich fest. Auf Landschaftsschutzanliegen vonseiten der Gemeinden wurde auch bereits im Rahmen der erstmaligen Erarbeitung der Gesamtrichtplankarte eingegangen (Kapitel 3, Anpassungen 2011). Die Aussage der Antragsteller ist also insofern zu relativieren. Noch keine Aussagen wurden in Bezug auf die Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaften ausserhalb des Siedlungsgebiets sowie den dazugehörenden Themen (Umgang mit Bauten ausserhalb der Bauzone, Bauten für landwirtschaftliche Nebenerwerbe u.a.) gemacht. Der Teil Landschaft wird gemäss Mehrhresprogramm im Jahr 2012/13 erarbeitet (siehe auch Ausführungen B.1.1.) >Antrag wird nicht berücksichtigt

7 9 3 Stiftung terrafina Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) einbeziehen Seit dem Jahr 2008 sei vonseiten der Antragsteller ein Land schaftsentwicklungskonzept (LEK) vorgeschlagen worden, das der Arbeitsgruppe Richtplan bekannt sei und vor der Entwicklung von Anpassungen gemäss Ziffern 3 und 4 (Landschaft und Tourismus) in die Arbeiten einzubeziehen sei. Dem Kreisvorstand wurde mitgeteilt, dass ein LEK erarbeitet wurde, der Konzeptentwurf wurde jedoch noch nie vorgelegt. Vonseiten des Kreises wird begrüsst, dass der Konzeptvorschlag LEK zu Beginn der Erarbeitung des Teilrichtplans Landschaft vorgestellt wird und die erarbeiteten Konzeptüberlegungen in die Erarbeitung einfliessen können. Der Kreis hat dies den Antragstellenden in einem Schreiben bereits mitgeteilt. (Siehe auch Ausführungen B.1.1.) 10 3 Gemeinde Celerina / Schlarigna Flachmoor im Gebiet Crasta aus Richtplankarte streichen Gemäss der Gemeinde Celerina ist das zusätzliche Flachmoor im Gebiet Palüds Suot Crasta" nicht korrekt. Es sei deshalb aus der Karte zu streichen. Dieser Antrag wurde bereits im Rahmen der regionsinternen Vernehmlassung gestellt (siehe Antrag K-7). Die Abklärungen mit dem Amt für Natur und Umwelt haben ergeben, dass die in der Richtplankarte festgelegte Geometrie des Naturschutzobjekts korrekt ist. Das Flachmoor wurde im Zusammenhang mit einer Schutz- und Nutzungsplanung anlässlich der Konzessionserneuerung des Kraftwerk Islas festgelegt (von der Regierung am mit RB 736 genehmigt). Die Festlegung im Plan berücksichtigt nur die effektive Schutzzone ohne den dazugehörigen Puffer. -*Antrag wird nicht berücksichtigt San Gian und Chantarauna als Landschaftsschutz belassen Die Antragsteller beantragen, die Gebiete San Gian und Chantarauna auf dem Gemeindegebiet von Celerina in der Land schaftsschutzzone zu belassen [in der ersten Auflage des Richtplans waren diese beiden Gebiete als Landschaftsschutzgebiete festgelegt]. Die Gebiete Chantaraunna" und San Gian" sind Bestandteile des BLN- Gebiets, gemäss rechtskräftiger Ortsplanung befinden sie sich in einer Landschaftsschutzzone. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es faktisch kaum möglich, nicht standortgebundene Hochbauten in diesem Gebiet zu erstellen. Der kantonale Richtplan hingegen hat diese beiden Gebiete explizit nicht der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Auf Antrag der ' Gemeinde Celerina wurde der regionale Richtplan an die Geometrie des kantonalen Richtplans angepasst (vgl. Antrag K-6, Auswertung kantonale Vorprüfung / regionale Vernehmlassung). Ein andere Behandlung dieser Gebiete könnte auch nur im Rahmen einer eigentlichen Überarbeitung des Kapitels Landschaft thematisiert werden (siehe dazu Ausführungen B.1.1.) Schutzstatus der Landschaftsschutzgebiete definieren Die Einwänder beantragen, den Schutzstatus der lokal ausgeschiedenen Schutzgebiete (regionale Ergänzungen) verbindlich zu definieren. Siehe Ausführungen B >Behandlung folgt gemäss Mehrhresprogramm im Jahr 2012/

8 13 3 Pro Natura GR / WWF GR Anpassungen Landschaftsschutzgebiete nochmals prüfen Die Antragsteller beantragen, die Entlassungen der Gebiete S-8, S-13 und S-15 aus dem Landschaftsschutzgebiet nochmals zu prüfen. Die Entlassung S-8 könne nicht nachvollzogen werden, da sich das betroffene Gebiet in einem BLN befinde. Bei Entlassung S- 15 sei nicht nachvollziehbar, ob es sich bei der Materialentnahme" um ein richtplanwürdiges Vorhaben handle. S-8 (Pontresina, Tais): Die Entlassung im Gebiet Tais steht im Zusammenhang mit einer dort bestehenden Gebäudenutzung. Die Standortgemeinde will die Möglichkeit für eine bauliche Weiterentwicklung dieser bestehenden Nutzung wahren, ohne damit die Qualität der Landschaft zu schmälern. Die baulichen Möglichkeiten des betroffenen Objekts in einer Landschaftsschutzzone sind abzuklären, und im Rahmen der Überarbeitung des Kapitels Landschaft erneut aufzugreifen. S-13 (La Punt, God Via Bella): Die Streichung ist Folge der Anpassung an die präzisere Geometrie der Ortsplanung. Die Landschaftsschutzzone gemäss Ortsplanung verläuft kontinuierlich entlang der oberen Waldgrenze, während das Landschaftsschutzgebiet KRIP sehr grob festgelegt ist. Die Anpassung ist nicht inhaltlich, sondern rein formell begründet. S-15 (S-chanf, Spinatsch): Die Materialentnahme erfolgt für den lokalen Bedarf und ist nicht richtplanpflichtig (kleine Entnahmemenge). 13B 3 Amt für Natur und Umwelt (ANU) Das Amt für Natur und Umwelt stellt verschiedene Anträge zu den Natur- und Landschaftsschutzgebieten. A.) La Punt Chamues-ch: Die Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets im Gebiet God Via Bella ist zu sistieren, und im Rahmen der nächsten Planungsphase zu bereinigen. B.) Celerina, Madulain. Beyer, Zuoz: Konzeptionell ist die Bearbeitung der Landschaftsschutzgebiete in diesen Gemeinden erst in der nächsten Planungsphase und gestützt auf ein regionales Konzept vorzunehmen. Bis dahin sind die Änderungen im RRIP zu sistieren. C.) Mündungsbereich Fedacla Am 7. Dezember 2011 hat eine Besprechung mit ANU, ARE und dem zuständigen Planungsbüro stattgefunden, mit dem Ziel, die offenen Fragen im Hinblick auf die Bearbeitung des Richtplankapitels Landschaft im Jahr 2012/13 zu klären. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Anpassungen der Landschaftsschutzgebiete 2011 (Fortschreibung zuhanden Richtplankarte) keine Präjudizen für die bevorstehende Gesamtüberarbeitung des Kapitels Landschaft schaffen sollen. Bei der Bearbeitung des Themas Landschaft ist aus einer regionalen Optik heraus zu beurteilen, ob die erfolgten Festlegungen und Aufhebungen richtig sind, und wo Ergänzungen erforderlich sind. Der erläuternde Text zum Kapitel 3 (Landschaft, Anpassungen 2011) wird sinngemäss ergänzt. Die Anträge (A, B, C) werden vorerst zurückgestellt, das ANU stimmt diesem Vorgehen zu. Aufgrund des Projekts Aufwertung der Silserebene" ist die Ausscheidung des Landschaftsschutzgebiets in der nächsten Planungsphase vorzunehmen. Die Festlegung des Landschaftsschutzgebiets hat gestützt auf dieses Projekt zu erfolgen. D.) Trockenstandorte und Lei Giazöl Das Thema Trockenstandorte (Antrag D) wird ebenfalls im Rahmen der Gesamtüberarbeitung des Themas Landschaft behandelt. Falls sich Anpassungen bei der Flächengeometrie des Naturschutzgebiets Lej Giazöl ergeben, werden diese in der Richtplankarte in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Inventar nachgeführt. Die Trockenstandorte sollen in den RRIP aufgenommen werden. Das Naturschutzgebiet Lej Giazöl ist in Absprache mit dem ANU zu überarbeiten

9 4. Tourismus 14 4 Stiftung terrafina Societad Private Einwänder [E] Strategische Aussagen zum Tourismus integrieren Der Tourismus ist der wirtschaftliche Motor der Region und massgebend für deren Entwicklung und Ausgestaltung. Aussagen zu seiner strategischen Ausrichtung gehören zwingend in den regionalen Siedlungsrichtplan. Zentrale inhaltliche Schnittstellen zwischen den Themen Siedlungsstruktur / Siedlungsgebiet und Tourismus werden im Richtplan Siedlung behandelt (Entwicklungsstandort Bergbahnen, Standorte Resorts, Standortgebiet Sport und Event). Nicht Bestandteil des Richtplans Siedlung sind hingegen Aussagen in Bezug auf die Entwicklung der Intensiverholungsgebiete. Diese sind Bestandteil der Überarbeitung des Kapitels Tourismus (siehe dazu Ausführungen B.1.1.). Die inhaltliche Koordination Siedlung und Tourismus ist aus Sicht des Kreisrates erfolgt. Im Rahmen der Bearbeitung des Gesamtrichtplans Siedlung wurden, analog zu den Landschaftsschutzgebieten, auch die Geometrien der Intensiverholungsgebiete angepasst (Kap. 4, Anpassungen 2011). (siehe dazu Ausführungen B.1.1.) -*Antrag wird nicht berücksichtigt, siehe auch B Gemeinde Beyer Winterkutschenweq in die Val Beyer aufnehmen Der Gemeindevorstand von Beyer stellt den Antrag, einen Winterkutschenweg in die Val Beyer in den regionalen Richtplan Tourismus oder Langsamverkehr aufzunehmen (vgl. beigelegten Kartenausschnitt). Dieser soll nur konzessionierten Kutschenunternehmern Das Thema Winterreitwege / Winterkutschenwege wird im Rahmen der anstehenden Bearbeitung des Kapitels Tourismus behandelt. Der Antrag wird zur Kenntnis genommen, und bei der Bearbeitung des Kapitels Tourismus berücksichtigt. -->Kenntnisnahme mit Bewilligung der Gemeinde Beyer offenstehen. Damit soll eine bereits übliche Praxis verankert werden. (Der Wegabschnitt führt über einen bestehenden Winterwanderweg führt, was bisher zu keinerlei Problemen geführt habe.) 16 4 Stiftung terrafina Societad Glista Libra Priv. Einw. [A, D] Verbindung Hahnensee ablehnen Mehrere Einwänder beantragen, die Erschliessung des Skigebiets Corvatsch durch BLN Gebiet von St. Moritz Signal via Hahnensee als Vorhaben solange abzulehnen, bis eine plausible Gesamtschau über die Entwicklungsabsichten der Bergbahnen in Bezug auf die Transportanlagen und die übrige Infrastruktur vorliegt. Dabei seien die Abmachungen bezüglich WM 2003 zu berücksichtigen. Die Zubringeranlage Hahnensee fand noch keine Aufnahme in den Richtplan. Ein Gesamtkonzept zu den touristischen Transportanlagen im BLN ist derzeit in Erarbeitung. Die Ergebnisse dieser Gesamtschau werden in den Richtplanteil Tourismus integriert. Falls Verzögerungen bei der Bearbeitung eintreten, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben Hahnensee als eigenes Richtplangeschäft zu behandeln, und ein separates Richtplanverfahren dafür vorzusehen. In Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet im Bereich St. Moritz Bad erfolgte eine Anpassung dahingehend, dass eine Realisierung einer solchen Verbindung möglich wäre (vgl. Kapitel 4, Nr. S-4)

10 Siehe Ausführungen B *Behandlung des Themas folgt später Erweiterung Intensiverholungsgebiet Val Viroula streichen Gemäss Antragstellern soll die im Richtplan im Koordinationsstand Zwischenergebnis" eingetragene Skigebietserweiterung aus dem Richtplan entlassen werden. Die Antragsteller verweisen auf den Konflikt mit den Schutzzielen des BLN-Objekts. Die Erweiterung ins Val Viroula wurde als rechtskräftiger Inhalt der kantonalen Richtplanung in den regionalen Richtplan übernommen. Der Richtplatrag wurde materiell nicht verändert. Erst im Rahmen der Überarbeitung des Kapitels Tourismus kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorhaben erfolgen. -*Antrag wird nicht berücksichtigt Pro Natura GR / WWF GR Erweiterung Intensiverholungsgebiet Albanas streichen Die Antragssteller weisen darauf hin, dass der Richtplaninhalt in Zuoz materiell korrigiert wurde: Die Ergänzung des Intensiverholungsgebiets 11.FS.10 im Be reich der Bergstation Albanas (E-3) sei problematisch und landschaftlich unerwünscht. Die Erweiterung E-3 sei aus dem Richtplan zu streichen. Die Erweiterung des Skigebiets ins Val Viroula (E-2) sei absolut indiskutabel. Es handle sich um ein seit 1977 eingetragenes BLN-Gebiet, das für die Nutzung als Intensiverholungsgebiet grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Die Erweiterung des Intensiverholungsgebiets E-2 sei aus dem Richtplan zu streichen. Im Rahmen der Bearbeitung der Richtplanthemen Landschaft und Tourismus sei das Val Viroula einem Landschaftsschutzgebiet zuzuweisen sein. Die Anpassung des Intensiverholungsgebiets im Bereich Albanas steht im Zusammenhang mit dem geplanten Ersatz der heutigen Transportanlage (Verlegung Bergstation der Ersatzanlage). Der Landschaftseingriff bleibt in der Summe gleich, auch wenn die Fläche des Intensiverholungsgebiets formell vergrössert wird. Der neue Standort der Bergstation ist nicht exponierter, und befindet sich auch nicht in einem ökologisch sensibleren Gebiet. )Antrag wird nicht berücksichtigt. Bzgl. Erweiterung des Intensiverholungsgebiets ins Val Viroula siehe Beantwortung des Antrags Nr

11 5. Siedlung und Ausstattung Stiftung terrafina Ergänzung Richtplan Förderung Erstwohnungsbau" prüfen Gemäss Antragstellern ist es wichtig, dass der rechtskräftige Richtplan Zweitwohnungsbau" gut in den Richtplan Siedlung integriert wird. Die Antragsteller schlagen vor, analog und ergänzend zum Richtplan Zweitwohnungsbau" die Ausarbeitung eines regionalen Richtplans Erstwohnungsbau" zu prüfen. Integration Richtplan Zweitwohnungsbau: Mit den beiden Grundsätzen f. und g. in Kap. 5.1 ist explizit ein strategisches Dach" für den Richtplan Zweitwohnungsbau gemacht worden. In den Erläuterungen ist dann auch festgehalten, dass der erstmalig erlassene Richtplan Zweitwohnungsbau diesen Grundsätzen noch nicht ausreichend entspricht und eine Überarbeitung desselben angezeigt ist. Richtplan Erstwohnungsbau: Der Kreisrat teilt die Meinung, dass das Angebot von ausreichend wirtschaftlich tragbarem Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung teils mangelhaft ist. In Kap. 5.1 Grundsatz e. wird behördenverbindlich festgehalten, dass (durch die Gemeinden) die planerischen Voraussetzungen zu schaffen sind, dass ein entsprechendes ausreichendes Erstwohnangebot bereitgestellt wird- Die Gemeinden haben diesbezüglich unterschiedliche Ansätze und auch unterschiedlichen Handlungsbedarf. Der Kreisrat erachtet es daher als nicht zielführend, eine weitergehende oder allenfalls sogar quantifizierte Vorgabe in dieser Hinsicht zu machen. Die grundsätzliche verbindliche Forderung wie sie im Richtplan festgelegt ist, lässt den Gemeinden den Spielraum, abgestimmt auf ihre Gemeindeentwicklung hier die planerischen Massnahmen zu treffen. -*Antrag wird nicht berücksichtigt Stiftung terrafina Private Einwänder [E, H] Keine Bauzonen für Einheimische am Dorfrand schaffen Die Bereitstellung von Einfamilienhäusern an hierfür geschaffenen Zonen am Rand der Dörfer entspricht gemäss Antragstellern einer falsch verstandenen, kontraproduktiven Wohnbauförderung. Damit würde die historisch gewachsene Morphologie der Dörfer und der Wunsch nach einem nachhaltigen und haushälterischen Umgang mit der Ressource Boden unterminiert, auch würden diese einer erwünschten sozioökonomischen Durchmischung zuwiderlaufen. Die Dorfkerne würden entleert und noch mehr an Lebendigkeit und Attraktivität verlieren. Grundsatz d. Kap. 5.2 führt aus, dass für Erstwohnen Siedlungserweiterungen möglich sind. Es trifft zu, dass infolge Erstwohnen am Dorfrand und nicht im Dorf selbst stattfindet, und dass infolge dann Erstwohnen am Rande des Dorfes stattfindet. Eine sozialräumliche Durchmischung ist auch aus Sicht des Kreisrates zentral. Die Raumplanung kann hiezu einen wichtigen Beitrag leisten, sie kann diese aber nicht bestimmen. Letztlich sind es die Bewohner, welche aufgrund ihrer Möglichkeiten und Präferenzen einen Wohnstandort wählen. Wie die Vergangenheit im zeigte, waren die Wohnpräferenzen der ortsansässigen Bevölkerung sehr oft nicht auf den Ortskern sondern auf sonnigere Randlagen ausgerichtet. Das Wohnen ist zudem auch nur ein Teil der Belebung der Dorfkerne. Mindestens in gleichem Masse wie vom Wohnen ist die Belebung der Dorfkerne auch davon anhängig wie viel Arbeiten darin noch stattfin

12 det. Zu diesen beiden Themen können über spezifische Regelungen in den Grundordnungen der Gemeinden unterstützende Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der Kreisrat erachtet es als zweckmässiger, dies direkt über die Grundordnung bzw. über die Nutzungsplanung zu regeln Pro Natura GR / WWF GR Zweitwohnungen mit eingeschränktem Nutzungsrecht Entspricht in den Grundzügen den Grundsätzen des Richtplans (5.1, Die Antragsteller fordern, dass die Erstellung von Zweitwohnungen ausschliesslich im Zusammenhang mit Erstwohnungen, der Hotellerie oder vergleichbaren Beherbergungen oder touristischen Infrastrukturen stehen. Um das Problem der kalten Betten zu reduzieren seien in Zukunft nur noch bewirtschaftete Zweitwohnungen mit eingeschränktem Nutzungsrecht zu bewilligen. Grundsätze f und g). Eine Überarbeitung des erst 2009 erlassenen Richtplans Zweitwohnungen ist noch nicht prioritär. Siehe auch Beantwortung Antrag Nr Private Einwänder [H] Aussagen Zweitwohnungsbau überarbeiten Der Versuch, Zweitwohnungsbesitzer dazu zu bewegen, ihre Wohnungen zu vermieten, zeigt kaum Wirkung. Die Leitüberlegungen gemäss Richtplan, wonach Zweitwohnungen möglich sind, wenn sie einen wiederkehrenden Nutzen für die Regionalwirtschaft haben [Grundsatz t], verkennen diesen Zusammenhang. Es müssen erst wirksame Mittel gefunden werden, um das riesige Potenzial kalter Betten zu aktivieren, bevor weitere Zweitwohnungen realisiert werden. Der Ansatz, dass Zweitwohnungen priorisiert werden, wenn sie der Erstellung eines Eigenheims in Form einer Erst- bzw. Hauptwohnung dienen, setzt falsche Prioritäten, weil diese Massnahme darauf zielt, dass Einheimische zum extensiven Neubau auf der grünen Wiese motiviert werden. Siehe Beantwortung Antrag Nr. 21 Der Antragsteller beantragt, dass der Zweitwohnungsbau solange sistiert wird, bis tatsächlich nachhaltige Lösungen für den Bestand und die Wohnbauförderung Ortsansässiger gefunden sind. Neben einer Festlegung eines Erstwohnanteils für altrechtliche Wohnungen gilt es, bei der Wohnbauförderung darauf zu achten, dass verdichtet und zentrumsnah gebaut wird und die Einheiten im Grundbuch ugeschränkt als Erstwohnungen eingetragen werden.

13 Privater Einwänder [G] Pendleraufkommen reduzieren Ein privater Einwänder fordert, allen Beschäftigten in der Region in unmittelbarer Nähe ihrer Arbeitsorte, auf jeden Fall aber innerhalb der Region, attraktive Wohn-, Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten. Die Pendleranzahl soll reduziert werden. Der Antragsteller beantragt, einen entsprechenden Grundsatz in den Richtplan aufzunehmen. Das Pendleraufkommen ist eine Folge der räumlichen Organisation von Wohnen, Arbeiten, Bilden und Freizeit. Das Pendleraufkommen kann nur reduziert werden, indem die räumliche Organisation verändert wird. Diese wird jedoch von zahlreichen Faktoren beeinflusst, welche nur z.t. steuerbar sind (zum Beispiel Thema Erstwohnen im Kerngebiet, vgl. Antrag 19). Auf einen Grundsatz im Sinne des Antragstellers wird daher verzichtet Privater Einwänder [G] Erstwohnpflicht Ein privater Einwänder fordert, für Nutzniesser von Erstwohnungen eine Pflicht zur Bestätigung des Lebensmittelpunkts durch die Gemeinde einzuführen. Dazu sei ein entsprechendes öffentliches Register zu führen. Werde eine Wohnung nicht genutzt, soll sie als Zweitwohnung gelten. Das Vorliegen eines solchen Registers soll auch eine Voraussetzung für Bauzonenerweiterungen resp. für Aufzonierungen sein. Der Antragsteller beantragt, einen entsprechenden Grundsatz in den Richtplan aufzunehmen. Die Ausführungen sind nicht ganz schlüssig, materiell besteht ein ähnliches Anliegen wie bei Antrag Nr. 22. Die Einführung eines Registers ist nicht gegenständliche Aufgabe des regionalen Richtplans. Im Zusammenhang mit dem Erlass des regionalen Richtplans Zweitwohnungen ist zumindest eine Kontrolle mitinstaffiert worden. Eine Überarbeitung des erst 2009 erlassenen Richtplans Zweitwohnungen ist noch nicht prioritär. Eine Änderung der Kontrollen oder das Führen eines spezifischen Registers ist in diesem Zusammenhang dann zu prüfen. --)Antrag wird nicht berücksichtigt Stiftung terrafina Societad Private Einwänder [E] Regionale Sportanlagen bündeln Mehrere Antragsteller fordern, die Bestrebung einer Bündelung der Schiesssportaktivitäten nicht nur zu intensivieren, sondern im Rahmen eines längerfristig angelegten Sportstättenleitbilds regional abzustimmen. Dasselbe gelte für die Bedürfnisse an die wichtigen Einrichtungen für den Pferdesport. Eine Einwänderin [E] beantragt, dass ein regionales Leitbild für Sportanlagen (Schiessen, Pferdesport, Eissport, Fussball) erstellt wird, das Rücksicht auf Bedürfnisse und Landschaft nimmt. Mit den Richtplänen Schiessanlagen und Pferdesport erfolgte die von den Antragstellern geforderte regionale Abstimmung bereits. Mit den Standortgebieten für Sport / Event / Freizeit (vgl. 5.3, Grundsatz h) werden die wichtigsten Standorte für die Sportinfrastrukturstätten im Richtplan festgelegt (St. Moritz Bad, Cho d'punt Samedan). Ein Konzept für ein Höhensportzentrum liegt im Entwurf vor. Die Inhalte wurden der Arbeitsgruppe bereits vorgelegt (vgl. auch Erläuterungen 5.3, Höhensportzentrum). -)Antrag bereits berücksichtigt. Hinweis: das Standortgebiet Sport/ Event / Freizeit in Samedan wird ergänzt mit dem Gebiet Pro Mulins FC Celerina Sportplatz San Gian als Standortgebiet Sport/ festlegen Der Sportplatz San Gian befindet sich in einem BLN-Gebiet und in ei- Die Einwänder beantragen, den Sportplatz San Gian in Celerina als ner Landschaftsschutzzone gemäss OP. Die heutige Nutzung des Sportplatzes wird nicht in Frage gestellt, auch eine Modernisierung ist

14 Standortgebiet Sport / Fussball unter Beibehaltung des bisherigen Baufeldes in die regionale Richtplanung aufzunehmen. Sie verweisen auf die Erläuterungen des Richtplans, wonach ein Nachholbedarf und ein grosses Interesse am Ausbau der Sportinfrastrukturen bestehe, und das als Trainingsort für den Fussball prädestiniert sei. Gemäss Antragsteller verfüge das andernorts über keinen Fussballplatz mit den Ausmassen nach Massgabe der Verbandsreglemente. Ein von der Gemeinde in den letzten Jahren durchgeführtes Evaluationsverfahren habe den Standort bestätigt. Das Nutzungsinteresse an diesem Platz entspreche einem regionalen Interesse, und sei nicht geringer als etwa beim Beach Club, welcher in der Planung berücksichtigt wurde. möglich. Aufgrund der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet kommt der Sportplatz San Gian als strategischer Standort, welcher auch ausbaubar sein muss nicht in Frage. Die Bedeutung des Sportplatzes San Gian für die Region wird damit jedoch nicht negiert. Anders als etwa beim Wassersport ist beim Fussball keine Standortgebundenheit gegeben. Mit der Festlegung der Standorte für Wassersport wird bekräftigt, dass die infrastrukturellen Entwicklungen im Bereich des Wassersports konzentriert an diesen Standorten und nicht an neuen Ufergebieten erfolgen. --)Antrag wird nicht berücksichtigt Anpassung Leitüberlegungen Richtplan Siedlung 5.1 Die Antragsteller beantragen, den Grundsatz e (Kap.5.1) teilweise wie folgt zu streichen: [Die Gemeinden sorgen für die planerischen Voraussetzungen, dass ein ausreichendes und für die ortsansässige Bevölkerung wirtschaftlich tragbares Erstwohnungsangebot bereit gestellt wird.-sie-färb Der Grundsatz besagt, dass die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Der Zusatz nach ihren Möglichkeiten, bezieht sich auf die eigene Bereitstellung solcher Wohnangebote. Hier haben die Gemeinden unterschiedliche Möglichkeiten und Politiken. Der Grundsatz berücksichtigt in diesem Sinne das Anliegen der Antragstellenden und wird nicht angepasst. -"Antrag ist sinngemäss berücksichtigt. Der Antrag wird damit begründet, dass die Gemeinden die Möglichkeiten bisher nur teilweise zugunsten der Einwohner genutzt haben. Die Umsetzung sei sehr vage formuliert und verpflichte zu nichts. Der Grundsatz soll konkreter ausformuliert werden, damit die Umsetzung der Ziele und Grundsätze auch wirklich stattfinde. Im Weiteren fehle auch eine klare Aussage zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus. Zweitwohnungsbau: Siehe Beantwortung Antrag Nr Stiftung terrafina Massnahmen zur Belebung der Dorfkerne ergreifen Schaffen von Erstwohnangeboten: siehe Beantwortung Antrag Nr. 19. Mehrere Antragsteller schlagen vor, der Entvölkerung der historischen Dorfkerne mit Massnahmen entgegen zu treten. In den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, dass insbesondere Gemeinden mit einem intakten und geschlossenen Dorfkern und entsprechend wertvoller historischer Bausubstanz in hohem Mass von einer Seg- Entleerung der Dorfkerne: siehe Beantwortung Antrag Nr >Antrag wird nicht berücksichtigt

15 Private Einwänder [H] regation bzw. gar Abwanderung der einheimischen Bevölkerung betroffen seien [diese Aussage wird mit Statistiken der Credit Suisse belegt]. Das könne nur bedingt als Wachstumsregion betrachtet werden, es gehe vielmehr darum, inhaltlich zu präzisieren und die Sache nicht quantitativ, sondern qualitativ zu betrachten. Die Antragsteller schlagen vor, den Altbaubestand in den Kernzonen durch griffige Regelungen des Erstwohnanteils für die einheimische Bevölkerung zu sichern Stiftung terrafina Keine grossflächige Verdichtung Eine generelle, über die Fläche verteilte Zunahme an Dichte und damit eine weitere Verklärung des Siedlungsbilds ist nicht angezeigt, sondern eine raumspezifisch differenzierte Festlegung einer qualitativen Dichte insbesondere in zentrumsnahen Bereichen. Mit der Strategie einer qualifizierten Dichte (vgl. Grundsatz c, Kapitel 5.2) kann dem Antrag bereits vollends entsprochen werden. -Antrag wird berücksichtigt Private Einwänder [H] Qualitative Verdichtung Die im Richtplan geforderte, gebietsspezifisch differenzierte Festlegung einer qualifizierten Dichte könne nur erreicht werden, wenn eine Gesamtschau über das ganze vorgenommen werde, bevor im Weiteren auf die jeweilige Situation und Identität jeder Gemeinde zugeschnittene Vorschläge ausgearbeitet werden. Dabei gelte es, insbesondere die historisch gewachsenen Strukturen und Eigenheiten zu berücksichtigen wie auch die topographischen Besonderheiten mitzudenken. Um diese Vorgaben zu erreichen, brauche es in einem ersten Schritt zwingend Grundlagenforschung zur Bau- und Kulturgeschichte wie auch zur morphologischen Entwicklung der Orte, wie dies exemplarisch für die Gemeinde St. Moritz unternommen wurde. Erst solch differenziert erarbeitete Grundlagen würden erlauben, Interventionsstandorte und somit Potenzialräume zur Verdichtung zu eruieren, die das gewachsene Gesicht der Gemeinden stärken. Es trifft zu, dass die im regionalen Richtplan postulierte Schaffung einer qualifizierten Dichte eine Frage der jeweiligen Situation ist. Wie die Antragsteller auch vermerken sind dabei die Eigenheiten, die die gewachsenen Strukturen und die topografischen Verhältnisse eines Ortes wichtig. Nach Auffassung des Kreisrates ist daher eben genau die Gemeinde die richtige Betrachtungsebene hiefür. Zumal die Gemeinde auch über die hiefür erforderliche Planungskompetenz verfügt. Die Erarbeitung von Grundlagen zu morphologischen Entwicklungen und zu weiteren siedlungsrelevanten Aspekten kann dann auch in diesem Zusammenhang erfolgen. Eine gesamtregionale Betrachtung ist aus Sicht des Kreisrates nicht Voraussetzung dafür, dass die Gemeinden die im Richtplan festgelegte qualifizierte Entwicklung im Innern nicht vorantreiben können Stiftung terrafina Forum Engadin Kulturgeschichte bei der Planung stärker berücksichtigen Fragen zur talspezifischen Identität sowie zum kulturgeschichtlichen Selbstverständnis der Region würden nicht gestellt. Wie soll eine Region wissen, wohin sie gehe, wenn sie nicht wisse, woher sie kom- Das Kulturgeschichtliche trägt unbestritten zum Selbstverständnis einer Gesellschaft in einer Region bei, und die Planung kann einen Beidazu leisten. Die regionale Richtplanung ist aber nicht das Gefäss um Kulturgeschichtliches aufzuarbeiten. Betreffend Baukultur

16 Private Einwänder [E] me? Ein Ort verstehen und weiterentwickeln heisse, sich diesem in all seinen Besonderheiten anzunehmen und letztere nicht mit vorgefassten Meinungen und allgemeinen Methoden zu überdecken. siehe Beantwortung Antrag Nr Kenntnisnahme Stiftung terrafina SGL Priv. Einw. [E] Siedlungsbegrenzungen festlegen Mit der Strategie der langfristigen Siedlungsgrenzen (vgl. Grundsatz f, Die Verdichtung bestehender Siedlungen nach Innen ist gemäss mehreren Antragstellern notwendig, die weitere Ausdehnung der Siedlungsränder problematisch und nur noch zur sparsamen Vervollständigung des Siedlungskörpers erwünscht. Die Kriterien hierzu sind zu bestimmen und Grenzen festzulegen. Kapitel 5.2, Objekte 5.2) und mit ihrer behördenverbindlichen Festlegung in der Richtplankarte kann dem Antrag bereits vollends entsprochen werden. >Antrag bereits berücksichtigt Stiftung terrafina Societad Bergseitige Bebauung eindämmen Nicht nur zwischen den einzelnen Siedlungsteilen, sondern auch bergseitig sei das Ausufern der Siedlung plausibel zu beschränken. Es falle auf, dass das Planwerk den topographischen Verhältnissen wenig Beachtung schenke und damit den örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Gemäss SGL sind die Siedlungsgrenzen generell sehr sparsam gesetzt. Die Kriterien dazu seien zu bestimmen und die Grenzen zu ergänzen. Beantwortung neu: Der Kreisrat stimmt zu, dass Überlegungen zur Begrenzungsfrage auch bergseitig richtig und namentlich aus städtebaulicher Sicht gleichermassen wichtig sind wie das Setzen von Siedlungsgrenzen in der Ebene. Der regionale Richtplan regelt räumlich überkommunal abzustimmende Fragen. Darunter fallen hinsichtlich der Siedlungsentwicklung namentlich die Frage der Offenhaltung freier Landschaften, ökologisch wichtiger Verbindungen sowie Fragen von wichtigen Ortsansichten, welche bereits auch im kantonalen Richtplan thematisiert sind. Die im regionalen Richtplan gesetzten Siedlungsgrenzen stehen in diesem Zusammenhang und wurden, mit Ausnahme für den Raum zwischen St. Moritz und Celerina, überall festgelegt. Hinsichtlich der Siedlungsentwicklung macht der regionale Richtplan Festlegungen in Form von Grundsätzen, insbesondere auch hinsichtlich allfälliger Erweiterungen und der Entwicklungen im Bestand (vgl. Kap. 5.2 Grundsatz c.). Der regionale Richtplan ist keine vorgezogene Nutzungsplanung und macht folglich zu eigentlichen ortsbaulichen Fragen daher auch keine räumlichen Festlegungen. Das Setzen von Siedlungsgrenzen bergseitig ist eine städtebauliche Überlegung. Das Setzen von entsprechenden Siedlungsgrenzen entspräche daher nicht der verfolgten Form des regionalen Richtplans. Weil dem Anliegen als solchem aber zugestimmt wird, wird der entsprechende Grundsatz ergänzt. >Antrag wird berücksichtigt

17 Stiftung terrafina Societad Klare Strategie bzgl. Hochhäuser (Verbot oder Einschränkungl Mit der Verdichtung nach Innen wird auch die Frage der Berechtigung von hohen Häusern zunehmen. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Beantwortung derselben nicht den Gemeinden überlassen werden dürfe. Der Richtplan solle entweder die Forderung eines generellen Hochbauverbots enthalten, oder aber mögliche Standorte bezeichnen mit einem darauf basierenden Bebauungsstrategie und einem Hochhauskonzept. Die Erstellung von Hochhäusern hat durchaus eine regionale Bewandtnis. Eine Umfrage bei den Gemeinden im Rahmen der Erarbeitung des Richtplans Siedlung hat jedoch ergeben, dass eine planerische Konzeption bezüglich dem Hochhausbau auf regionaler Stufe heute nicht als notwendig erachtet wird, und dass das Vorgehen wie auch die Standortregelung im Kompetenzbereich der Gemeinden sein soll. Die Regionalplanungskommission hat diese Position nochmals bekräftigt. Auf eine Festlegung von Standorten oder von Grundsätzen zur Erstellung von Hochhäusern im regionalen Richtplan resp. eine regionale Hochhausstudie wird vorderhand verzichtet. )Antrag wird nicht berücksichtigt Private Einwänder [D] Hochhausverbot für das Engadin im Richtplan festlegen Siehe Beantwortung Antrag Nr. 34. Mehrere Privatpersonen (Kollektivantrag) beantragen, ein Hochhausverbot für das Engadin im Richtplan festzulegen Stiftung terrafina Priv. Einw. [E, H] Gestaltungsbeirat einbeziehen Mehrere Antragsteller sind der Ansicht, dass die Gemeinden bei der räumlichen Gliederung der Verdichtungspotenziale regionale Unterstützung im Sinne einer spezifischen Beratung durch ein fachkundiges und von den gemeindeeigenen Partikulärinteressen unabhängiges Gremium in Form eines Gestaltungsbeirats benötigen. Der Gestaltungsbeirat soll die formale Entwicklung der regionalen Bebauungsstrategie fachlich begleiten mit dem Ziel, eine qualitativ hochstehende Architektur zu fördern und umzusetzen [H]. Die Kompetenz zur Festlegung von Verdichtungsgebieten liegt grundsätzlich bei der Gemeinde und nicht bei der Region. Das Regionalplanungsgesetz sieht entsprechende Kompetenzen für die Region nicht vor. Die entsprechenden Planungen werden durch die kantonalen Behörden, namentlich durch das ARE als Fachstelle, geprüft und auch in ihrer Qualität beurteilt. Siehe auch Ausführungen B Stiftung terrafina Societad Neuer Richtplan..Siedlungsgestaltung" erarbeiten Die Antragsteller fordern, dass ein regionales Leitbild Siedlungsgestaltung ausgearbeitet wird. Die Notwendigkeit eines solchen Leitbilds sei unbestritten, die Formulierung und Anwendung entsprechender Regelungen können nicht den einzelnen Gemeinden überlassen werden. Ein wirkungsvoller Ortsbildschutz bedürfe kompetenter regionaler Unterstützung durch ein Gremium, welches aufgrund seines regionalen Erfahrungsschatzes letztlich auf die Harmonisierung der Baurechtsbegriffe und -gesetze hinarbeiten würde. Aspekte des Ortsbildschutzes / der historischen Siedlungskerne sind wichtig, die Koordination diesbezüglich läuft jedoch direkt zwischen der Gemeinde als Planungsträgerin und dem Kanton als Genehmigungsbehörde ab, die Region übernimmt keine neue, dazwischengeschaltete Rolle. (vgl. Grundsatz 4, Siedlungsentwicklungskonzept). Vgl. auch Beantwortung Antrag Nr. 3 und Ausführungen B.1.2 Stauffer & Studach Raumentwicklung Chur s o

18 Privater Einwänder [G] Sanktionierunq im Bereich des Zweitwohnunqsbaus Siehe Beantwortung Antrag Nr. 21 Der Kreisrat soll die Kompetenz erhalten, Zweitwohnungskontingente zu reduzieren oder zu streichen, wenn die Gemeinden dem Kreisrat keine nachprüfbare oder irreführende Gebäude- und Wohnungsregister abgeben. Dazu muss dem Kreisrat die Kompetenz erteilt werden, baugesetzliche Begriffe für die ganze Region erlassen zu können. -*Antrag wird nicht berücksichtigt Privater Einwänder [G] Streichen von Grundsätzen e. und f. Ein privater Einwänder fordert die Streichung der Grundsätze e (Bauzonenerweiterungen) und f (langfristige Siedlungsgrenzen) aus dem Richtplankapitel 5.2. Diese beiden Grundsätze sind wichtige Pfeiler der Strategie, dass die Siedlungsentwicklung im Grundsatz im bestehenden Siedlungsgebiet erfolgen soll. Auf diese Grundsätze kann nicht verzichtet werden Anpassung Leitüberlegungen Richtplan Siedlung 5.2 Die Antragsteller beantragen, den Grundsatz f (Kap.5.2) teilweise wie folgt zu streichen: /Langfristige Siedlungsgrenzen werden dort festgelegt, wo auch längerfristig die Freihaltung der offenen Landschaft, eine Ortsansicht oder wichtige ökologische Verbindungen aufrecht erhalten werden sollen.,.. : : : - Mit dieser Ergänzung wird einzig darauf hingewiesen, dass Naturgefahren eine solche Grenze darstellen können, per se aber nicht sind. Langfristige Siedlungsgrenzen werden im regionalen Richtplan dort festgelegt, wo sie aufgrund des Siedlungsbildes namentlich der Ansicht oder landschaftlicher Aspekte ihre Ursache haben. Auf die An- Passung des Leitsatzes wird daher verzichtet. *Antrag wird nicht berücksichtigt. fassen] Der Antrag wird damit begründet, dass Siedlungsgrenzen langfristig im zwingend sein müssen. Siedlungsgrenzen würden auch die Grenzen zu Inventaren des ISOS, Landschaftsschutzgebieten, BLN-Objekten usw. berücksichtigen Stiftung terrafina Societad Resortstandort Muottas Muraql aus Richtplan streichen Mehrere Einwänder beantragen, den Resortstandort in Muottas Muragl aus dem Richtplan zu streichen. Die Antragsteller Stiftung terrafina und beantragen, auch das bestehende Bergrestaurant mit Übernachtungsmöglichkeiten nicht weiter auszubauen. Die Zulassung von Resortstandorten auf dem Berg widerspreche der Konzentration des Siedlungskörpers Die Festlegung des Entwicklungsstandorts Muottas Muragl (Koordinationsstand Zwischenergebnis) ist unter dem Gesichtspunkt einer Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten des bestehenden Betriebs zu verstehen. Die Weiterentwicklung der heutigen Angebote an diesem Standort soll grundsätzlich nicht erschwert werden. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Bauten abgerissen und durch einen anderen Resort-Komplex ersetzt werden. Insofern relativiert sich der Standortein

19 Pro Natura GR / WWF GR Denkmalpflege GR Private Einwänder [A, C, D, E, F] im Talgrund. Wenn überhaupt würden sich bereits überdurchschnittlich gut erschlossene Talstationen (Corvatsch, Furtschellas) als Potentialräume für zukünftige Resortentwicklungen eignen. Ein Einwänderin [C] weist darauf hin, dass der Standort Muottas Muragl in keiner Weise den für Fall 3 [Standort ausserhalb Siedlungsgebiet] definierten Beurteilungskriterien entspreche, namentlich nicht in Bezug auf die Kriterien Erschliessungsstruktur vorhanden oder in guten Kosten-Nutzenverhältnis realisierbar' sowie die Lage zu touristischen Einrichtungen". Eine weitere Einwänderin [E] weist darauf hin, dass die Gemeindeversammlung von Samedan vor wenigen Jahren die Projekte zurückgewiesen habe, nun würden sie in einer anderen Form wieder auftauchen. trag im Richtplan. Im Richtplan wird in der Objektliste eine entsprechende Ergänzung wird gemacht Stiftung terrafina Societad Pro Natura GR / VVWF GR Amt für Natur und Umwelt (ANU) Denkmalpflege GR Private Einwänder [A, D, E] Resortstandort Golfplatz Samedan aus Richtplan streichen Mehrere Einwänder beantragen, den Resortstandort Golfplatz Samedan aus dem Richtplan zu streichen. Die Idee eines Resorts in freier Natur ist gemäss den Antragstellern Stiftung terrafina und im Bereich des Golfplatzes Samedan nicht weiterzuverfolgen, da es sich um einen infrastrukturseitig unerschlossenen Landschaftsraum mit empfindlicher Vegetation entlang des alten Flaz handle. Private Einwänder [A] sind der Ansicht, dass dieses wichtige Naherholungsgebiet neben dem Golfbetrieb nicht noch zusätzlich belastet werden dürfe. Es sei auch ein Augenmerk darauf zu richten, dass sich der Golfbetrieb nicht sukzessive breit mache. Eine weitere Einwänderin [E] weist darauf hin, dass ein solches Projekt an der Gemeindeversammlung zurückgewiesen wurde. Ebenfalls weist sie auf die umfassenden Investitionen für die Renaturierung des Inn-Gebiets hin, welche nicht kompatibel mit einem Resort- Projekt seien. Eine Standortüberprüfung hat ergeben, dass der potenzielle Standort näher beim Siedlungsgebiet liegt als bisher und neu dem Fall 2 (angrenzend dem Siedlungsgebiet) gemäss kantonalem Richtplan entspricht. Der Standort wird daher aus der Richtplankarte gestrichen. Der Kreisrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Erstellung eines Resorts im Gebiet des Golfplatzes deswegen nicht weniger möglich ist. Ein allfälliges Vorhaben wird durch den Kanton beim Vorliegen eines generellen Projektes geprüft werden. Die Kriterien sind im regionalen Richtplan enthalten. -Antrag wird berücksichtigt Pro Natura GR / WWF GR Denkmalpflege Resorts nur angrenzend an das Siedlungsgebiet festlegen Die Antragssteller verweisen auf den kantonalen Richtplan, wonach Resorts an bestehende Siedlungen anzugliedern seien. Resorts in Mit Ausnahme des Standorts Muottas Muragl wird kein solcher Standort im Richtplan mehr bezeichnet. Die Standortbezeichnung Muottas Muragl steht im Zusammenhang mit einem bestehenden Be- Stauffer & Studach Raumentwicklung Chur

20 Regionaler Richtplan GR (Sinngemässer Antrag] der freien Landschaft seien aus verschiedenen Gründen abzulehnen (Landschaftsschutz, Zersiedlung). Für neue Resorts seien zuerst Bedarf und Rahmenbedingungen zu klären und hernach geeignete, an Siedlungen angrenzende Gebiete ausgeschieden werden. trieb. Die Region verzichtet auf die Bezeichnung weiterer Standorte. -Antrag wird (weitgehend) berücksichtigt Stiftung terrafina Private Einwänder [El Gewerbebetriebe gemeindeübergreifend konzentrieren Das Konzept mit den drei regionalen Arbeitsplatzstandorten (vgl. 5.3, Mehrere Antragsteller fordern, dass die Unterbringung von Gewerbebetrieben an wenigen Standorten konzentriert erfolgen soll. Dasselbe gelte auch für die Bewirtschaftung bestehender und die Evaluation neuer Deponiestandorte. Gemäss dem,, soll auch die Frage der Stellplätze präziser gefasst werden, damit Auswüchse wie zwischen Zuoz und S-chanf sowie beim Inn in Madulain vermieden werden können regionale Siedlungsentwicklungskonzept) wird den Forderungen der Antragsteller vollends gerecht. Das Standortkonzept in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung sieht eine langfristige Konzentration auf wenige regionale Deponien vor. Auch diesbezüglich wird die Forderung der Antragsteller bereits erfüllt. 4Antrag bereits berücksichtigt Stiftung terrafina Societad Private Einwänder Ehil Neuer Richtplan Hotelerhaltung und -erneuerung" erarbeiten Gemäss mehreren Antragstellern sind die Gemeinden dringend mit einem Richtplan Hotelerhaltung und Hotelerneuerung" zu unterstützen, da die Umnutzung von Hotels unter dem herrschenden ökonomischen Druck ein beängstigendes Ausmass angenommen habe. Bezüglich Hotellerie soll der Grundsatz gelten, dass es mit Blick auf Nachhaltigkeit und Schonung der Ressourcen in erster Linie um den Erhalt und die sinnvolle Erneuerung bestehender Hotels gehen muss, bevor neue Anlagen geplant werden. Hotelerhaltung und -förderung seien ein zentrales Thema für die Richtplanung, müssen im Rahmen regionaler Bestimmungen erfolgen und in Hotelzonen und Gestaltungsplänen Niederschlag finden. Dieses Thema gehöre zum Bereich Siedlungsstruktur und nicht zum Tourismus. Der Kreisrat teilt die Auffassung, dass die Erhaltung und Förderung der bestehenden Hotellerie ebenso wichtig ist wie das Ziel, dass verschwundene Hotelbetten durch neue wieder ersetzt werden. Wie allseits bekannt braucht die Erhaltung eines Betriebes bzw. die Schaffung von hiefür geeigneten Rahmenbedingungen auf nutzungsplanerischer Ebene oft sehr (betriebs-)spezifische Festlegungen und Besti mmungen. Um über den regionalen Richtplan hier effektiv wirken zu können, müsste man eine Art regionale Nutzungsplanung" durchführen. Die regionale Richtplanung versteht sich prinzipiell nicht als vorgezogenene Nutzungsplanung (siehe auch Ausführungen B.1.2). Der Kresirat erachtet es daher als nicht zweckmässig, zu einer spezifischen Branche einen Richtplan zu erarbeiten. 4Antrag wird nicht berücksichtigt. Gemäss Antragstellern Stiftung terrafina / sei ein klares Programm spätestens in der nächsten Planungsphase auszuarbeiten Rhätische Bahn Entwicklungsstandorte Bahnhof St. Moritz, Samedan, Zuoz Der Kreis nimmt die Aussage zu den Entwicklungsstandorten zur Die Bahnhofsumbauten St. Moritz (11.SW.08) und Samedan Kenntnis. (11.SW.09) sind in Planung oder gestartet. In Zuoz (11.SW.10) lie

21 gen seitens der RhB zurzeit keine konkreten Absichten vor Privater Einwänder [G] Erstwohnpflicht Ein privater Einwänder fordert, dass neue touristische Projekte [wahrscheinlich sind damit Resorts oder grössere Beherbergungsprojekte gemeint] nur dann in den Richtplan aufgenommen werden dürften, wenn von der Standortgemeinde der Nachweis erbracht sei, dass sämtliche ihr zur Verfügung stehende Massnahmen in den letzten 20 Jahren unternommen wurden, um bestehende Hotels im Dorf zu erhalten. Ein solcher Nachweis dürfte unmöglich zu erbringen sein. Es bräuchte klar definierte, kontrollierbare und objektive Bestimmungen. Auf die Aufnahme eines solchen Grundsatzes wird verzichtet. -)Antrag wird nicht berücksichtigt. Der Antragsteller beantragt, einen entsprechenden Grundsatz in den Richtplan aufzunehmen Denkmalpflege GR Standort Resqia nicht bebauen Die geplante regionale Gewerbezone im Raum Resgia / Islas [11.SW.03] zwischen der Kantonsstrasse und Inn stellt die in den letzten Jahren positiven Ansätze bei der Renaturierung des Inns im Bereich San Batrumieu in Frage. Aus diesem Grund soll dieser sensible, flussnahe Bereich nicht bebaut werden. Eine regionale Gewebezone in Resgia hat keinen negativen Einfluss auf die Auenlandschaft und die natürliche Dynamik des Inns im Bereich von San Batrumieu. Die Region hält am regionalen Gewerbestandort in Resgia fest. ->Antrag wird nicht berücksichtigt. 48B 5.3 Denkmalpflege GR Standort Resqia südlich Kantonsstrasse nicht bebauen Die geplante regionale Gewerbezone im Raum Resgia / Islas [11.SW.03] ist auf das Gebiet südlich der Kantonsstrasse zu beschränken, alle Nutzungen sind dort zusammenzufassen. Der vorgesehene Raum nördlich der Strasse und Inn ist als Gliederungselement für Ortsbild und Landschaft äusserst wichtig und frei zu halten. Die Bebauung des Bereichs nördlich der Kantonsstrasse ist in Bezug auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild eher weniger problematisch als eine weitere Bebauung entlang der Kantonsstrasse in Richtung S-chanf, da eine relativ kompakte Anordnung der Gewerbebauten entsteht. Eine Entwicklung südlich der Kantonsstrasse würde zu einem langgezogenen Siedlungsband führen, das in eine bisher nicht bebaute Landschaftskammer higreifen würde (siehe auch Beantwortung des Antrags 48). 3Antrag wird nicht berücksichtigt. 48C 5.3 Denkmalpflege GR Entwicklunqsstandort San Güerq (11.SW.17) Der Entwicklungsstandort San Güerg in S-chanf soll nicht für Ge - werbenutzungen oder touristische Nutzungen in Frage kommen. Grundsatz lit. d soll entsprechend angepasst werden ( keine weiteren Gewerbe- und Tourismusinseln in der freien Landschaft"). Die Nutzung des Gebiets San Güerg richtet sich nach dem Standortprofil gemäss Richtplatrag (wertschöpfungsstärkere Nutzungen, touristische Nutzungen, Nutzungen im Zusammenhang mit der Sportinfrastruktur). Eine frühzeitige Einschränkung geeigneter Nutzungen ist nicht zweckmässig, auf die Anpassung des Grundsatzes wird verzichtet. --)Antrag wird nicht berücksichtigt. 48D 5.3 Amt für Wirtschaft Der Arbeitsstandort Zuoz Resgia ist eher als Standort von kommu- Festlegung als regionaler Standort steht in Übereinstimmung mit dem -20-

22 und Tourismus naler Bedeutung einzuordnen (Nähe zu Samedan und Zernez). übergeordneten Konzept RESEK->Antrag nicht berücksichtigt

23 6. Verkehr Pro Natura GR / WWF GR Ausbau des öffentlichen Verkehrs vorantreiben Die Antragsteller fordern, dass der Ausbau des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Grundsatz f des regionalen Verkehrskonzepts prioritär vorangetrieben wird. Das ungenügende Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln führe zu einem starken Verkehrsaufkommen, der Anteil des ÖV sei im Vergleich zu anderen Tourismusorten sehr tief. Das Busangebot heute ist nicht ungenügend und bereits attraktiv. Der der Kreisrat bestätigt dessen Bedeutung im regionalen Richtplan zum einen mit dem Grundsatz f zum Gesamtverkehrskonzept und den daran anknüpfenden Präzisierungen in einem eigenen Kapitel. Er setzt damit weitere und klare Eckpfeiler für die künftige Angebotsgestaltung. Eine namentliche Priorisierung in diesem Grundsatz erachtet er als nicht zweckmässig. Zum einen müsste ausgesagt sein in Bezug auf was und wen die Priorisierung gilt, und welche Konsequenzen dies für eine Massnahmenplanung hätte. Der Richtplan zielt auf die Festlegung von Konzeptionen und nicht von Projekten und Massnahmen. -*Antrag wird nicht berücksichtigt Stiftung terrafina Societad Private Einwänder [E] Ausbau der Talstrasse zur Transitroute verhindern Der weitere Ausbau der Talstrasse [Kantonsstrasse] zur Transitroute sei unerwünscht und nicht kompatibel mit den Ansprüchen an eine Tourismusregion. Die Vorhaben zum Ausbau der Hauptsstrassen beschränken sich auf wenige Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen und zur Entlastung von Innerortsbereichen vom motorisierten Verkehr (z.b. Umfahrung La Punt) sowie auf den Ausbau von Strassenabschnitten, welche heutigen Sicherheitsanforderungen aus verschiedenen Gründen nicht mehr genügen (Naturgefahren, Fahrbahnbreite, Radstreifen). Mit diesen Festlegungen wird kein Ausbau der Kantonsstrasse zu einer Transitroute bezweckt. Es entspricht dem politischen Willen, die Hauptsstrasse nicht zum Zweck des Transitverkehrs zu entwickeln (vgl. Grundsatz e, 6.2). Der Kreisrat sieht die Gefahr der Schaffung einer Transitachse nicht in diesen Ausbauten, sondern in der Frage wieweit die Malopassstrasse ausgebaut wird oder nicht. Mit der politisch deklarierten Haltung in Kap. 6.1 Ausgangslage, Abschnitt Schwerverkehr sowie dem Grundsatz e. in Kap. 6.2 wird auch gegenüber dem Kanton dieses Zeichen gesetzt und soweit möglich im Richtplan festgehalten. 3Antrag wird nicht berücksichtigt. 50B 6.2 Tiefbauamt Graubünden Stauffer & Studach Raumentwicklung Chur Die Antragsteller weisen darauf hin, dass für einen neuen Anschluss West in Chapella (Objekt 11.StV.28) ein Vorprojekt vorhanden ist Das Objekt wird mit einem entsprechenden Hinweis ergänzt.

24 Stiftung terrafina Societad Private Einwänder [E] Verlängerung der RhB bis nach Maloia aus Richtplan streichen Mehrere Antragsteller führen aus, dass die Vorstellung einer Verlängerung der Bahnlinie ab St. Moritz bis nach Malo (11.TB.06) als nicht realisierbar gelte und entsprechend ad acta zu legen sei. Vielmehr solle der Ausbau des Bahnhofs St. Moritz zum Kopfbahnhof und zur Drehscheibe des Regionalverkehrs vorangetrieben werden. Eine Einwänderin [E] weist darauf hin, dass ein Ausbau (Lawinensicherung, Fahrbahn verbreitern für Radfahrer) der Hauptstrasse zwischen St. Moritz und Silvaplana einer Verlängerung der Bahnstrecke vorzuziehen wäre. Auch sind mehrere Bus-Direktverbindungen zwischen Malo und St. Moritz anzubieten. Das Vorhaben einer Bahnverlängerung bis Silvaplana / Malo ist Bestandteil des kantonalen Richtplans. Der Kanton will an diesem Richtplatrag festhalten. Dieser Richtplatrag steht, wie vom Kanton ebenfalls bestätigt, dem Ausbau und Umbau des Bahnhofs St. Moritz zu einem Kopfbahnhof nicht entgegen. Die Option einer Bahnverlängerung bleibt intakt. Eine Streichung ist daher nicht erfordrlich Stiftung terrafina Societad Massnahmen zur Priorisierunq des Busverkehrs unterstützen Die Antragsteller beantragen, den Busverkehr wo und wann immer möglich mittels Busspuren und anderer verkehrstechnischer Massnahmen zu priorisieren und speziell während der saisonalen Spitzentage durch Winterfahrverbotszonen in stark verkehrsbelasteten Gebieten (Celerina, St. Moritz) zu unterstützen. Die Massnahme einer Buspriorisierung ist bereits als strategischer Grundsatz im Richtplan vorhanden (vgl. 6.3, Grundsatz e). Die Richtplanung ist keine Massnahmenplanung. Bekannte und zur Diskussion stehende Massnahmen werden daher in den Erläuterungen ausgeführt und genannt, so auch die konkreten baulichen Massnahmen an konkreten Orten. Es ist dann im Rahmen der Massnahmenplanung konkret festzulegen, wann welche Massnahme umgesetzt wird. Eine Auflistung dieser Massnahmen in einem Objektblatt ist nicht zweckmässig. -Antrag ist (sinngemäss) bereits berücksichtigt Stiftung terrafina Societad Private Einwänder [B, Cl Auslaaerunq der Bushaltestellen unerwünscht Mehrere Einwänder kritisieren das Buskonzept von Silvaplana, namentlich die vorgesehene Auslagerung der Haltestelle aus dem Siedlungskern an die Umfahrungsstrasse. Es werden u. a. folgende Argumente genannt: - Nachteile für die Busbenützer (grössere Distanz, geringerer Schutz vor Wind und Wetter, geringere Sicherheit, keine bediente Haltestelle mehr) [alle Einwänder, sinngemäss]. - Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (geschützte Landschaft gemäss Schutzvertrag Pro Lej da Segl, BLN) [alle Einwänder, sinngemäss]. - Negative Auswirkungen auf das Dorfzentrum (Gefahr einer Poststellen- Die Auslagerung der Bushaltestellen aus den Ortskernen per se entspricht nicht einer regionalen Strategie. Im Auswertungsbericht zur Vorprüfung / Vernehmlassung wurde bereits darauf hingewiesen, dass solche Massnahmen in den meisten Fällen nicht zu einer Attraktivierung des ÖV beitragen (siehe Beantwortung des Antrags 6-17). Es trifft zu, dass an verschiedenen Orten aus Komfort- oder Sicherheitsgründen Haltestellen des öv aus dem Kern genommen und neu in der Nähe zum Kern platziert werden. Das Buskonzept der Gemeinde Silvaplana wird in den Erläuterungen zum Kapitel 6.3 beschrieben. Der regionale Richtplan macht im Sinne der Stufengerechtigkeit kein Haltsstellenkonzept und legt auch keine Buslinien fest

25 schliessung, Kundenverlust für ansässige Geschäfte, Hotels und Res - taurants, Attraktivitätsverlust des ÖV) [nur Einwänderin B]. - Schwierigkeiten bei der betrieblichen Abwicklung des Busverkehrs an der Umfahrungsstrasse (seeseitige Haltestellenbucht gemäss heutiger Planung zu kurz, Platz für 3 Gelenkbusse und 1 Standardbus erforder - lich) [Einwänderin C]. Das von den Antragstellenden erwähnte konkrete Haltstellenprojekt in Silvaplana tangiert den Landschaftsschutzbereich. Die prüfenden Behörden sind zum Schluss gekommen, dass dieses Vorhaben mit den Schutzzielen und somit auch mit dem bisher rechtskräftigen Richtplan, welcher in diesem bereich materiell nicht verändert wurde, vereinbar ist. Ein Einwänder [B] schlägt eine alternative Verkehrslösung vor. Diese sieht vor, die Busse zur Corvatschbahn nicht mehr durch das Dorf zu führen. Personen mit Ziel Corvatschbahn könnten den Shuttle-Bus nehmen. Nach Fertigstellung der Umfahrung Silvaplana könnte der Bus auf Höhe des Hotels Julier auf der Strasse halten Int. Aktionskomitee Engadin - Vinschgau - Bahn Stiftung terrafina Societad Bahnverbindung Engadin - Vinschgau in den Richtplan Verschiedene Antragsteller beantragen, die geplante Bahnverbindung zwischen dem Engadin und Vinschgau in den Richtplan 6.3 aufzunehmen. Der Antragsteller weisen darauf hin, dass sich seit Sommer 2011 mehrere Studien in Arbeit befinden würden (Varianten-Evaluation, vertiefte Machbarkeit u.a.). Bis Ende 2011 würden verschiedene Entscheidungsgrundlagen vorliegen. Es sei daher wichtig, dass die geplante Bahnverbindung Engadin - Vinschgau als Vorhaben von überregionaler Bedeutung im regionalen Richtplan berücksichtigt und somit gegenüber den übergeordneten Instanzen vertreten werden könne. Diese Verbindung hat bereits im kantonalen Richtplan unter der Sparte Optionen freihalten" Eingang gefunden. Eine erste Machbarkeitsstudie hat aufgezeigt, dass eine Verbindung von Scuol nach Mals am geeignetsten wäre. Da eine solche Verbindung weit ausserhalb der Region zu liegen käme, ist eine Aufnahme derselben in den regionalen Richtplan nicht angebracht Rhätische Bahn Keine Haltestelle bei Talstation Celerina (11.TB.01) in Planung Das Objekt wird mit einem Hinweis im Sinne der Ausführungen RhB Die RhB weisen darauf hin, dass sie im Moment keine zusätzlichen Haltestellen bei der Talstation in Celerina planen würden. Einerseits betrage die Distanz zum bestehenden Bahnhof nur rund 500 Meter, zudem befindet sich die Talstation und die mögliche Haltestelle in einer engen Kurve. Gemäss RhB werde jedoch langfristig eine Modernisierung des Bahnhofs Celerina angestrebt. Dabei könne eine verbesserte Anbindung an die Talstation berücksichtigt werden. ergänzt (bessere Anbindung im Zusammenhang mit Modernisierung des Bahnhofs Celerina prüfen). ->Kenntnisnahme

26 5 er Regionaler Richtplan Rhätische Bahn Keine Stellungnahme bzgl. Industriegleis S-chanf (11.TB.02) 4Kenntnisnahme. möglich Die RhB weisen darauf hin, dass zu diesem Vorhaben derzeit keine abschliessende Stellungnahme möglich sei. Das Potenzial sowie die Wirtschaftlichkeit eines allfälligen Projekts seien zu klären Rhätische Bahn Umfahrung Beyer / Doppelspur Beyer - Samedan (11.TB.03) -)Kenntnisnahme Die RhB weisen darauf hin, dass eine Erweiterung im Raum Beyer- Samedan als zwingende, sehr wirkungsvolle Ausbaumassnahme im Rahmen der STEP 2025 gegenüber dem Bundesamt für Verkehr ausgewiesen wurde. Entsprechend ist dieses Vorhaben von grossem Interesse aus Sicht der RhB Rhätische Bahn DoPPelspurabschnitt Zuoz - S-chanf (11.TB.04) -)Kenntnisnahme Der Ausbau des Bahnhofs Zuoz für Taktkreuzungen wurde durch die RhB als zwingende Ausbaumassnahme im Rahmen der STEP 2025 gegenüber dem Bundesamt für Verkehr ausgewiesen. Die RhB unterstützt das Vorhaben einer Infrastrukturerweiterung Rhätische Bahn Neue Bahnverbindung nach Livigno (11.TB.05) Bei diesem Vorhaben handelt es sich um einen rechtskräftigen Ein- Die RhB weisen darauf hin, dass Fragen zu neuen Netzverbindungen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons stehen. Die laufenden Prioritäten der RhB liegen jedoch klar bei der Instandhaltung des bestehenden Netzes. Trotzdem ist die RhB daran interessiert, allfällige neue Strecken als Infrastrukturbesitzerin und als Betreiberin zu führen, und bringt gerne ihr Wissen und ihre Erfahrung bei Netzerweiterungsprojekten ein. trag des kantonalen Richtplans im Koordinationsstand,,Vororientierung". Der Eintrag wird weiterhin auch im regionalen Richtplan belassen. 4Kenntnisnahme Rhätische Bahn Verlängerung der RhB bis nach Maloia (11.TB.06) Siehe hierzu Beantwortung des Antrags 51. Die RhB hilft gerne für die langfristige Option einer Verlängerung der Bahnlinie Richtung Malo. Der Fokus der RhB liegt jedoch bei der Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Infrastrukturen, und nicht in der Netzerweiterung. 4Kenntnisnahme

27 Rhätische Bahn Kreuzungsstelle RhB (11.öV.13) >Kenntnisnahme Die RhB begrüsst die Aufnahme dieses Vorhabens (Kreuzungsstelle und Anhebung der Bahngleis im Zusammenhang mit dem Projekt Lago Bianco) in den regionalen Richtplan Privater Einwänder [G] Unterirdische Bahnverlängerung bis St. Moritz Bad aufnehmen In der Richtplankarte 1:17500 soll parallel zur unterirdischen Umfahrung von St. Moritz auch eine unterirdische Bahnlinie bis zum Parkplatz der Signalbahn als mögliche Option eingezeichnet werden. Die Wirkung dieser Massnahme auf den motorisierten lndividualverkehr (Verkehrsreduktion) entlang der Seestrasse in St. Moritz soll abgeklärt werden. Im kantonalen Richtplan besteht ein Richtplatrag, der die Verlängerung der RhB bis nach Silvaplana / Malo vorsieht. Das Vorhaben wird in der Richtplankarte noch nicht berücksichtigt, da zu wenige Anhaltspunkte in Bezug auf die Linienführung bestehen. Umfassende Abklärungen zu den Auswirkungen einer solchen Infrastrukturmassnahmen wären zum heutigen Zeitpunkt verfrüht (siehe auch Beantwortung des Antrags 51 sowie Antrag 60). -*Antrag wird nicht berücksichtigt Engadin Skimarathon Für Marathonloipe eine Mindestbreite von 10 m festlegen Die Antragsteller beantragen aus Sicherheits- und zweckmässigen Gründen innerhalb der Siedlungsgebiete, namentlich in Zuoz, La Punt und St. Moritz, eine Mindestbreite der Marathonloipe von ca. 10 Metern festzulegen. Falls die genannte Breite nicht gewährleistet werden könne, müsse eine Ersatzloipe geschaffen werden, welche diese Anforderungen erfüllen könne. Die Antragsteller bitten, den Richtplan mit einem entsprechenden Zusatz zu ergänzen. Der regionale Richtplan sichert die Linienführung der regional wichtigen Loipen. Unbestritten kommt der Marathonliope eine erhöhte Bedeutung zu. Entsprechend wird sie im Richtplan speziell ausgewiesen. Der Kreisrat hat Verständnis dafür, dass für die Organisatoren die Sicherheits- und Komfortfrage, insbesondere innerhalb der Siedlungen eine wichtige ist. Das Festlegen eines metrischen Mindestmasses erachtet der Kreisrat aber als nicht zweckmässig, um allfällige Engpasse und Gefahrenstellen zu vermeiden. Zudem würden damit punktuell möglicherweise richtplanerische Vorgaben gemacht, die aufgrund der konkreten nutzungsplanerischen Situation gar nicht einlösbar wären. Der Kreisrat erachtet die Festsetzung des Netzes als solches als stufengerecht und ausreichend Stauffer & Studach Raumentwicklung Chur Reitwege in die Richtplankarte integrieren Eine Integration der Reitwege in die Richtplankarte ist zwingend notwendig. Eine entsprechende Grundlagenkarte fehlt. Die Reitwege sind bei den Gemeinden erhoben worden, und eine entsprechende Grundlagenkarte liegt vor. Gestützt darauf hat die Regionalplanungskommission es als zweckmässiger erachtet, auf eine Aufnahme der Reitwege in den Richtplan zu verzichten. Die spezifischen Bedürfnisse des Reitsports verlangen wohl nach einer gewissen Koordination mit den weiteren Nutzungsansprüchen, -26- doch gerade eine bewusste Lenkung und die damit verbundene Mas

28 , Regionaler Richtplan sierung des Reitens auf bestimmten Wegen würde eine eigentliche Entflechtung unabdingbar machen. Dies wird im Generellen nicht angestrebt. Die Sicherung der Durchgängigkeit von bestimmten, von Reitenden bevorzugten, Wegen kann bilateral zwischen den betroffenen Gemeinden erfolgen. Das Thema der Winterreitwege wird im Rahmen der anstehenden Bearbeitung des Kapitels Tourismus aufgenommen. >Antrag wird nicht berücksichtigt Pro Natura GR / WWF GR Ziele für den Ausbau des Langsamverkehrs relativieren Gemäss Antragstellern scheinen die Ausbauziele im Bereich Langsamverkehr zu hoch angesetzt zu sein. Durchgehende Rad- und Fusswegverbindungen seien aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse und verschiedenen Schutzbestimmungen nach Bundesrecht nicht überall möglich. Die genannten Begriffe [Ziele, Kap. 6.4] sicher" und komfortabel" seien subjektiv und als Zieldefinition dementsprechend heikel. Die Einwänder stellen den Antrag, die Ziele für den Ausbau des Langsamverkehrs zu relativieren. Aus Sicht der Benützer und Verkehrsteilnehmer sind sichere" und komfortable" Langsamverkehrsverbindungen erstrebenswert. Der Begriff sicher bezieht sich auf den Schutz der Fussgänger und Velofahrer - sie sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer - vor dem motorisierten Verkehr (getrennte Fahrbahn bei Strassen mit hohem Verkehrsaufkommen). Der Begriff komfortabel" auf die Fahrbahnbreite, - unterlage oder die Verkehrsregelung (keine unnötigen Schikanen", welche grosse Umwege erforderlich machen). Die Verbesserung der Infrastrukturen für den Langsamverkehr ist auch wichtig im Hinblick auf die Verbesserung des Modalsplits. ->Antrag wird nicht berücksichtigt Pro Natura GR / WWF GR Mountainbikerouten nur als Vororientierunq aufnehmen Gemäss Antragstellern sollen die zahlreichen neuen MTB-Routen nicht direkt als Festsetzung eingetragen werden, solange dass die Koordination der einzelnen Projekte nicht aufgezeigt werde. Sämtliche MTB-Routen inkl. Freeride-Strecken seien als Vororientierung aufzunehmen und im Rahmen der anstehenden Bearbeitung des Kapitels Tourismus aufzunehmen. Bei den meisten MTB-Verbindungen handelt es sich um bestehende Routen, welche teilweise bereits signalisiert sind und auf Wanderwegen oder anderen Wegen verlaufen (bestehende Trassees). Die Aufnahme der MTB-Routen erfolgte vor dem Hintergrund einer Gesamtschau über die bestehenden und geplanten Vorhaben im Bereich Mountainbike. -->Antrag wird nicht berücksichtigt

29 7. Übrige Raumnutzungen Societad Landschaftsarchitekten für Deponieplanungen beziehen Die Antragsteller beantragen, bei den Deponieplanungen jeweils einen Landschaftsarchitekten beizuziehen. Die Deponieendgestaltung inkl. Rekultivierungskonzept ist im Rahmen des BAB-Verfahrens detailliert aufzuzeigen. Dies erfolgt durch spezialisierte Ingenieur- und Umweltbüros. Von den zuständigen kantonalen Fachstellen werden diese Eingaben im Hinblick auf die gute Einpassung des Deponiekörpers und die Rekultivierung sowie die Wiederherstellung der Biodiversität eingehend geprüft. Auch wird in den meisten Fällen eine Umweltbaubegleitung eingesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es wenig zweckmässig, die Deponiebetreiber zu verpflichten, einen Landschaftsplaner einzubeziehen. Dies allein wäre auch keine Garantie für bessere oder landschaftsverträglichere Lösungen. -->Antrag wird nicht berücksichtigt Bos-chetta Plauna nicht als Sammel- und Sortierplatz Bei der im Richtplan festgelegten Erweiterung der Deponieanlage Bos - chetta Plauna in S- chanf bis zur Kantonsstrasse seien die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dringend zu berücksichtigen. Das betroffene Gebiet sei Eingangstor zum Nationalpark und zum. Der Wald diene heute noch als Sichtschutz auf die Deponie. Die Einwänder beantragen, die Deponieanlage nicht als Sammel- und Sortierplatz auszubauen. Der Landschaftseingriff ist temporär und reversibel, nach erfolgtem Abbau und Wiederauffüllung wird dieses Gebiet rekultiviert (siehe auch Beantwortung Antrag Nr. 67 oben). Es ist aus ökologischer und landschaftlicher Sicht auch besser, die am Standort Bos-chetta Plauna vorhandenen Materialressourcen zu bewirtschaften, als einen zusätzlichen Abbaustandort zu betreiben. Der Standort ist im Richtplan nicht als Sammel- und Sortierplatz vorgesehen. 68B 7.1 Tiefbauamt Graubünden Bei einer allfälligen Deponieerweiterung Bos-chetta muss die Zufahrt normgemäss korrigiert werden. )Kenntnisnahme Pro Natura GR / WWF GR Erweiterung Polaschin ersatzlos streichen Die Antragsteller weisen darauf hin, dass sich der Abbau- / Materialablagerungsstandort in einem BLN-Objekt befinde. Es stehe ausser Zweifel, dass dieser nach Fertigstellung des Umfahrungstunnels umgehend in einer landschaftlich adäquaten Weise abgeschlossen und wiederhergestellt werden müsse. Eine Weiterführung könne aus landschaftlicher Sicht nicht mehr geduldet werden. Im Richtplan wird die lnteressenz des Kreises an einem Weiterbetrieb dieses Standorts begründet (vgl. Ausgangslage S. 4; Informationen zu einzelnen Standorten G2). Der Kreis hält am bisherigen Richtplatrag fest. -*Antrag wird nicht berücksichtigt. Die Einwänder beantragen, die Erweiterung Polaschin (11.VB.05.2; 11.VD.02.2) ersatzlos aus dem Richtplan zu streichen. Das Abschluss- und Wiederherstellungsprojekt sei umgehend zu einer Vernehmlassung aufzulegen

30 Pferdesportbetrieb Flin nicht in den Richtplan aufnehmen Aus Sicht der Antragsteller sei der Standort für einen Pferdesportbetrieb direkt an die bestehende Landwirtschaft in Plaun da la Clüsa, Chapella, anzubinden. Der Standort Flin auf der gegenüberliegenden Talseite sei ungeeignet (abgelegen, Lawinenzone, Strasse mit Fahrverbot). In der öffentlich aufgelegten Richtplanvorlage werden keine Standorte festgelegt [bei der ersten regionsinternen Richtplanvorlage waren die Standorte noch bezeichnet, die Konzeption wurde später angepasst]. Der Richtplan enthält behördenverbindliche Grundsätze, welche für Gemeinde und Kanton für die Festlegung von Pferdesportbetrieben massgebend sind. Damit erübrigt sich der Antrag Pro Natura GR / WWF GR Pferdesportbetriebe nur in Siedlungszusammenhang erstellen Die Antragsteller begrüssen die Grundsätze für den Pferdesport. Diese sollen mit dem Hinweis verstärkt werden, dass Pferdesportbetriebe ausschliesslich in einem direkten Siedlungszusammenhang erstellt werden dürfen. Ferner wird auf die fehlende Legende für den Pferdesport im regionalen Richtplan hingewiesen. Mit dem Hinweis im Grundsatz wird zum Ausdruck gebracht, dass der Siedlungszusammenhang in der Regel gegeben oder zu suchen ist. Betriebsbedingt kann ein Standort den Grundsätzen und Anforderungen entsprechen, wenn dieser Zusammenhang so nicht gegebene ist. Der Kreisrat als zweckmässiger, die Frage des Siedlungszusammenhangs nicht als absolute Formulierung festzulegen. Entscheidend ist vielmehr, dass bei der nutzungsplanerischen Umsetzung eines Standortes der Grundsatz c. umgesetzt wird. >Antrag wird nicht berücksichtigt. Anmerkung: Standorte für Pferdesportbetriebe werden, mit Ausnahme derjenigen, welche eine regionale Einrichtung umfassen, nicht festgelegt. Entsprechend entfällt ein Legendetrag. 71B 7.2 Amt für Natur und Umwelt (ANU) Standortgebiete für regionale Pferdesporteinrichtungen Die Antragsteller verweisen auf verschiedene Pendenzen im Zusammenhang mit dem Vorhaben 11.PS.01 (Champför). Dies in Bezug auf die im Folgeverfahren umzusetzenden Massnahmen gemäss dem hydrogeologischen Gutachten, sowie bzgl. Überprüfung der Gewässerschutzzonenausscheidung. Die Erläuterungen zum Richtplanobjekt werden mit den Hinweisen im Sinne der Antragsteller ergänzt. -*Antrag wird berücksichtigt Gde. St. Moritz Lagerplatzstandort Der Hinweis kann gemacht werden. Da ein planerischer Zusammenhang zwischen dem Lagerplatzstandort und dem Entwicklungsstandort Bergbahnen in St. Moritz bad besteht, sollte in der Objektliste eine entsprechender Koordinationshinweis gemacht werden. 3 Die Anfrage wird berücksichtigt. 73 Karte Denkmalpflege GR Die Symbole für schützenswerte Orte bzw. schützenswerte Orte mit Freihaltebereich wurden in der Richtplankarte 1:17'500 vertauscht. Die Karte wird entsprechend bereinigt. 3 Die Anfrage wird berücksichtigt

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