Wirksame Einigung der Vertragsparteien über den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages durch Angebot und Annahme. Abschluss des Arbeitsvertrages

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1 Wirksame Einigung der Vertragsparteien über den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages durch Angebot und Annahme Abschluss des Arbeitsvertrages 31 Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei, d. h. er kann schriftlich mündlich stillschweigend geschlossen werden, sofern die Parteien nicht Schriftform vereinbart haben oder diese anderweitig, z.b. durch Tarifvertrag vorgeschrieben ist. 32 1

2 Ist ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, hat der Arbeitgeber gem. 2 Abs. 1 NachwG spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Verletzung dieser Pflicht berührt das Arbeitsverhältnis nicht, kann aber zu Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen. 33 Arten des Arbeitsvertrages (Auswahl): Dauerarbeitsverhältnis Nebenbeschäftigungsverhältnis Probearbeitsverhältnis Teilzeitarbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis 34 2

3 Befristetes Arbeitsverhältnis Neuregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) seit dem Befristungsmöglichkeiten: 14 Abs. 1 TzBfG: Befristung mit sachlichem Grund 14 Abs. 2 TzBfG: Befristung ohne sachlichen Grund Hinweis Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, 14 Abs. 4 TzBfG 35 Befristung mit Sachgrund Sachgrund grundsätzlich erforderlich auch bei Befristungen unter 6 Monaten und in Kleinbetrieben keine Höchstdauer der Befristung Beispiele für Sachgrund (Katalog des 14 Abs. 1 TzBfG): vorübergehender Arbeitsanfall, Erprobung, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung 36 3

4 Befristung ohne Sachgrund Höchstdauer 2 Jahre Nur bei Neueinstellungen möglich (Ausnahme: Vorheriges Ausbildungsverhältnis) Fragerecht des AG nach Vorbeschäftigung Dreimalige Verlängerung möglich (keine Unterbrechung zulässig!) Ausnahme: Unternehmen bis 4 Jahre nach Gründung Befristung bis zur Gesamtdauer von 4 Jahren zulässig, 14 Abs. 2a TzBfG Hinweis 37 Befristung ohne Sachgrund nach Befristung mit Sachgrund nicht möglich. Befristung mit Sachgrund nach Befristung ohne Sachgrund möglich. Folgen unwirksamer Befristung Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen Kündigung durch Arbeitgeber frühestens zum (unwirksam) vereinbarten Ende der Befristung 38 4

5 Hauptpflichten des Arbeitnehmers Leistung der versprochenen Dienste Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Fassung vom: Gültig ab: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) [ ] 39 Praxisfall Ersatzmann Altenpfleger A ist großer Fan des Fußballvereins Borussia Dortmund. Er bleibt drei Tage der Arbeit fern, um an einem Champions-League-Spiel im Ausland teilnehmen zu können. Er schickt seinen Bruder, der statt seiner die Arbeit verrichten soll, wozu dieser auch bereit und geeignet ist. Heimleiter H lässt den Bruder nicht arbeiten und zahlt für drei Tage keinen Lohn. Zu Recht? Lösung Arbeitnehmer haben im Zweifel die Arbeit in Person zu leisten. A ist also nicht berechtigt, einen Ersatzmann zur Arbeit zu schicken. Der Arbeitgeber kann die Ersatzkraft ablehnen und braucht für drei Tage keinen Lohn zu zahlen. Er kann sogar von A den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch den Arbeitsausfall entstanden ist. 40 5

6 Hauptpflichten des Arbeitnehmers Persönliche Arbeitspflicht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Fassung vom: Gültig ab: Unübertragbarkeit Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar. 41 Hinweis Stirbt der Arbeitnehmer geht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht auf den Erben über. Im Umkehrschluss ist der Erbe auch nicht berechtigt, den Arbeitsplatz des Erblassers einzunehmen. Arbeitet er mit Willen des Arbeitgebers anstelle des Verstorbenen, ist stillschweigend ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Konkretisierung der Arbeitspflicht Ort der Arbeitsleistung Zeit der Arbeitsleistung Art der Arbeitsleistung Umfang der Arbeitsleistung 42 6

7 Praxisfall Nachbarschaftshilfe Träger T betreibt in einer Stadt mehrere Altenpflegeeinrichtungen. Aufgrund der Erkrankung einiger Arbeitnehmer bestimmt Heimleiter H, dass Altenpfleger A in den nächsten zwei Wochen seinen Dienst in einer ca. 2 km entfernten anderen Einrichtung des Trägers verrichten soll. A meint, der Anweisung nicht folgen zu müssen. Zu Recht? Lösung Es handelt sich bei der Anweisung, die Arbeitsleistung vorübergehend in einem anderen Betrieb des selben Trägers zu verrichten, um eine Abordnung, der A Folge zu leisten hat. Die nur vorübergehende Zuweisung zu einem anderen Betrieb unterliegt dem Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers, es sei denn, es bestehen ausdrückliche Regelungen, die auch eine Abordnung ausschließen. 43 Ort der Arbeitsleistung Wo die Arbeitsleistung zu erbringen ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus den realen Gegebenheiten, z.b. Einstellung für eine bestimmte Station Direktionsrecht des Arbeitgebers Änderungskündigung 44 Umsetzung Zuweisung eines Arbeitsplatzes innerhalb des selben Betriebes Abordnung Vorübergehende Zuweisung des Arbeitnehmers zu einem anderen Betrieb Versetzung Zuweisung eines nach Ort, Umfang oder Art anderweitigen Arbeitsbereiches für die voraussichtliche Dauer mindestens eines Monats (vgl. 95 Abs. 3 BetrVG) 7

8 Praxisfall Gewissensfrage Drucker D ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und aktives Mitglied der "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - VVN - Bund der Antifaschisten", wobei er das Amt des Vorsitzenden der Ortsgruppe P bekleidet und sowohl dem Präsidium des VVN auf Bundesebene als auch dem Geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes Schleswig- Holstein e.v. angehört. Er bekommt von seinem Arbeitgeber den Auftrag, Prospekte des Verlages für geschichtliche Dokumentation zu drucken, mit denen für den Kauf von zwei Buchpaketen mit jeweils sechs Büchern über das Dritte Reich und den Zweiten Weltkrieg geworben wurde, die aus seiner Sicht kriegsverherrlichend sind. Er weigert sich den Auftrag auszuführen. (Fall nach BAG, Urt. v , Az. 2 AZR 436/83) 45 Lösung Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird vorliegend durch das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf D keine Arbeit zuweisen, die ihn in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt. Art der Arbeitsleistung Was der Arbeitnehmer als Arbeitsleistung zu erbringen hat, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Fehlt eine genaue Regelung, unterliegt die Art der Arbeitsleistung dem Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers 46 Grenzen des Weisungs- und Direktionsrechts: - Gesetzliche Regelungen - Tarifvertragliche Regelungen - Betriebsvereinbarungen - Grundrechte 8

9 Praxisfall Partylöwin Altenpflegerin A veranstaltet in ihrer Freizeit After Hour -Parties, die regelmäßig bis in den frühen Montag Morgen dauern. Sie kommt dann direkt von der Party zur Arbeit und ist während der Arbeitszeit zu müde, um konzentriert zu arbeiten. Heimleiter H untersagt ihr die Nebentätigkeit und droht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Lösung H untersagt die Nebentätigkeit zu Recht, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der A während der vereinbarten Arbeitszeit hat. Zwar ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, außerhalb der Arbeitszeit noch andere Arbeiten zu verrichten, diese dürfen jedoch die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen. 47 Umfang der Arbeitsleistung Der Arbeitnehmer hat während der Arbeitszeit unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten Arbeit in einem Umfang zu leisten, der billigerweise von ihm erwartet werden kann. Erbringung größerer Arbeitsleistung als vertraglich geschuldet führt zu Anspruch auf Zusatzvergütung, sofern die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist ( 612 BGB). 48 9

10 Zeit der Arbeitsleistung Die geschuldete Arbeitszeit ist im Arbeits- / Tarifvertrag festgelegt. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen ( 2 Abs. 1 ArbZG) Welche Arbeitszeit erlaubt ist, richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach ist eine regelmäßige Höchstdauer von acht Stunden Arbeitszeit je Werktag bestimmt ( 3 Abs. 1 ArbZG). Ausnahmen sind jedoch zulässig. Mehrarbeit ist zu vergüten 49 Nebenpflichten des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer hat sich im Rahmen des Zumutbaren über seine eigentliche Arbeitspflicht hinaus für die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes einzusetzen und alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb schädlich sein könnte

11 Nebenpflichten des Arbeitnehmers Verschwiegenheitspflicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt Dritten mitgeteilt werden. In beschränktem Umfang Fortwirkung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verstoß gibt Arbeitgeber Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, auch Kündigungsrecht. 51 Nebenpflichten des Arbeitnehmers Pflicht zur Schadenanzeige und -abwendung Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber in seinem Arbeitsbereich drohende Gefahren oder eingetretene Schäden melden. Soweit Arbeitnehmer physisch dazu in der Lage ist und sich nicht selbst unzumutbar gefährdet, besteht Mitwirkungspflicht an der Abwendung von Schäden

12 Nebenpflichten des Arbeitnehmers 53 Anzeige- und Nachweispflicht bei Erkrankung Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen. Dauert die AU länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die AU- Bescheinigung früher zu verlangen. Nebenpflichten des Arbeitnehmers 54 Verbot von Anzeigen gegen den Arbeitgeber Befugnis, den Arbeitgeber bei Behörden anzuzeigen, hängt vom Einzelfall ab. Abwägung Vertrauen des AG, von seinem AN nicht angezeigt zu werden, gegen Informationsbedürfnis außerbetrieblicher Stellen. Arbeitsrechtliche Folgen nur bei wissentlich oder leichtfertig falschen Angaben des AN oder pflichtwidrigem Unterlassen innerbetrieblicher Klärung. Keine Berechtigung, Presse, Rundfunk, Fernsehen einzuschalten. 12

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